Friedhofsgebühren Hagen im Bremischen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Hagen im Bremischen · Niedersachsen · PLZ 27628

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 12.12.2019 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​‍ der Gemeinde Hagen im Bremischen, Landkreis Cuxhaven, über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der Gemeinde Hagen im Bremischen (Gebührensatzung)

Auf Grund der §§ 10, 11, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. 2010 S. 576) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. September 2019 (Nds. GVBl. S. 258) in Verbindung mit dem § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG) in der Fassung vom 20. April 2017 (Nds. GVBl2017, 121) hat der Rat der Gemeinde Hagen im Bremischen in seiner Sitzung am 12.12.2019 folgende Satzung beschlossen:

§1

Allgemeines

Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Hagen im Bremischen und ihrer Einrichtungen werden nachfolgende Gebühren erhoben.

§2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Antragsteller und die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben. (2) Die Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld für Grabnutzungsgebühren entsteht mit dem Erwerb bzw. der Veränderung des Nutzungsrechtes an einer Grabstelle. Die Gebühren werden vier Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Die Gebühr ist in einer Summe zu zahlen. (2) Die Gebührenschuld für die Benutzungsgebühren für Leichenhallen, Kuhlvitrinen und Bestattungsgeräte entsteht mit der Anmeldung der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung. Die Gebühren werden mit wirksamer Beantragung der Leistung fällig.

§ 4

Gebühren für den Erwerb (30 Jahre) und Wiedererwerb von Grabnutzungsrechten

  1. 1. Erwerb eines Nutzungsrechtes für eine Wahlgrabstelle einschließlich allgemeine Friedhofspflege 600,00 €/Grab
  2. 2. Erwerb eines Nutzungsrechtes für eine Urnenreihengrabstelle einschließlich allgemeiner Friedhofspflege 400,00 €/Grab
  1. 3. Erwerb eines Nutzungsrechtes für eine anonyme Urnengrabstelle einschließlich allgemeiner Friedhofspflege 200,00 €/Grab
  2. 4. Erwerb eines Nutzungsrechtes für eine anonyme Sarggrabstelle einschließlich allgemeiner Friedhofspflege 600,00 €/Grab
  3. 5. Erwerb eines Nutzungsrechtes für ein Rasengrab mit Platte einschließlich allgemeiner Friedhofspflege 200,00 €/Grab
  4. 6. Erwerb eines Nutzungsrechtes für eine Rasengrab (Sarg) mit Platte einschließlich Friedhofspflege 600,00 €/Grab
  5. 7. Erwerb eines Nutzungsrechtes für ein Rasengrab mit Platte im Kreisbeet einschließlich Friedhofspflege 800,00 €/Grab (nur in Hagen)
  6. 8. Erwerb eines Nutzungsrechtes für ein Rasengrab mit Platte in Reihenanlagen einschließlich Friedhofspflege 400,00 €/ Grab (nur in Hagen)
  7. 9. Erwerb eines Nutzungsrechtes für ein Urnengrab „Baumgarten“ einschließlich allgemeine Friedhofspflege 400,00 €/ Grab (nur in Bramstedt und Hagen)
  8. 10. Verlängerung des Nutzungsrechtes für eine Wahlgrabstelle 20,00 €/Grab/Jahr
  9. 11. Verlängerung des Nutzungsrechtes für eine Urnenreihengrabstelle 13,00 €/Grab/Jahr
  10. 12. Verlängerung des Nutzungsrechtes für ein Rasengrab mit Platte 20,00 €/Grab/Jahr
  11. 13. Verlängerung des Nutzungsrechtes für ein Rasengrab mit Platte/ Sarg 20,00 €/Grab/Jahr
  12. 14. Verlängerung des Nutzungsrechtes in der Gemeinschaftsgrabanlage für ein Urnengrab im Kreisbeet 25,00 €/Grab/Jahr
  13. 15. Verlängerung des Nutzungsrechtes in der Gemeinschaftsgrabanlage für ein Urnengrab in Reihenanlagen 22,00 €/Grab/Jahr
  14. 16. Verlängerung des Nutzungsrechtes in der Gemeinschaftsgrabanlage für ein „Baumgarten“ Urnengrab 20,00 €/Grab/Jahr

§5

Benutzungs-/Unterhaltungsgebühren

(1) Für die Benutzung der Leichenhallen wird eine Gebühr von 250,00 € pro Benutzung erhoben. (2) Für die Benutzung der Kuhlvitrinen wird eine Gebühr von 75,00 € pro Benutzung erhoben. (3) Für die Benutzung der Bestattungsgeräte der Gemeinde Hagen im Bremischen wird eine Gebühr von 50,00 € pro Benutzung erhoben.

(4) Für weitere in dieser Gebührensatzung nicht geregelte Benutzungs- und Unterhaltungsleistungen der Gemeinde Hagen im Bremischen werden privatrechtliche Entgelte nach dem tatsächlichen Aufwand im Einzelfall erhoben.

§ 6

Bestattungsgebühren

Bestattungsleistungen werden im Gebiet der Gemeinde Hagen im Bremischen von privaten Unternehmen ausgeführt. Diese werden von den jeweiligen Unternehmen in Form privatrechtlicher Entgelte direkt mit dem Auftraggeber abgerechnet.

§ 7

Übergangsregelung

Für Gebührenschuldner nach § 4, die bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung das Nutzungsrecht an einer Grabstelle erworben oder wieder erworben haben, gilt § 4 dieser Satzung nicht. Sie entrichten die in § 4 „Gebühren“ Nummer 8 und 9 der Satzung der Satzung der Samtgemeinde Hagen, Landkreis Cuxhaven, über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen vom 11. März 2003 zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 27. November 2007 benannten Gebühren in Höhe von

  1. 8. 11,50/Jahr
  2. 9. 14,95 €/Jahrbis zum Ablauf des Nutzungsrechtes weiter.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Cuxhaven in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Hagen im Bremischen, Landkreis Cuxhaven, über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der Gemeinde Hagen im Bremischen vom 04.12.2014 und der 1. Änderung vom 15.02.2016 außer Kraft.

Der § 4 der Satzung der Samtgemeinde Hagen, Landkreis Cuxhaven, über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen vom 11. März 2003 zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 27. November 2007 „Gebühren“ Nummer 8 und 9 bleibt für alle zum 30.06.2013 bestehenden Grabstätten, bis zu einer erfolgten Verlängerung des Nutzungsrechtes für die Grabstätte, bestehen.

Hagen, den 12.12.2019

Gemeinde Hagen im Bremischen

Andreas Wittenberg Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 15. Februar 2016 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Information Aufstellen von Grabmalen auf den Friedhöfen der Gemeinde Hagen im Bremischen

Dieses Merkblatt soll Sie über die Bestimmungen informieren, die für die Aufstellung von Grabmalen auf den Friedhöfen der Gemeinde gelten. Grundlage ist die geltende Friedhofssatzung der Gemeinde.

Begriffsbestimmung Nutzungsberechtigte ist die/der Angehörige, die/der für die Grabstelle zuständig sind. Dienstleistungserbringer ist der mit der Aufstellung von Grabmalen beauftragte Steinmetzbetrieb oder sonstige Fachkraft.

Die Gemeindeverwaltung kann den Antrag zur Grabmalerstellung nur bearbeiten, wenn vollständige und prüffähige Antragsunterlagen vorhanden sind. Dafür gilt:

  1. 1. Die/Der Nutzungsberechtigte ist für die Standsicherheit der Grabmale mit verantwortlich. Wichtig ist es, fachbetriebe oder Fachkräfte mit der Planung und Erstellung des Grabmals und ggf. der Einfassung zu beauftragen. Diese haben TA-Grabmal zu beachten (Die TA-Grabmal finden sie auf unserer Internetseite unter www.hagen-cux.de).
  1. 2. Die/Der Nutzungsberechtigte muss der Gemeinde mitteilen, welchen Fachbetrieb/Dienstleister sie/er beauftragt hat.
  1. 3. Der Dienstleistungserbringer muss eine Zeichnung der kompletten Grabmalanlage erstellen mit Angabe der Maße, des Materials und der Oberflächenbearbeitung. Weiterhin sind die sicherheitsrelevanten Daten entsprechend dem Formblatt der TA-Grabmal anzugeben. Die Anzeigeunterlagen mit den Daten sind vom Nutzungsberechtigten mit zu unterschreiben und bei der Gemeinde einzureichen. Die/Der Nutzungsberechtigte kann den Dienstleistungserbringer mit einer Vollmacht ermächtigen, alle erforderlichen Unterlagen der Friedhofsverwaltung zu übergeben. Die Unterlagen werden nur auf Vollständigkeit und Vereinbarkeit mit der Friedhofssatzung geprüft, jedoch nicht genehmigt.
  1. 4. Der Dienstleistungserbringer muss aus Haftungsgründen spätestens 4 Wochen nach Errichtung des Grabmals eine Abnahmeprüfung (mit Last-Zeit-Diagramm) bzw. Eingangskontrolle entsprechend der TA-Grabmal durchführen oder durchführen lassen (in Absprache mit der Gemeindeverwaltung kann die Abnahme bzw. Kontrolle in begründeten Fällen auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen). Die Dokumentation dieser Abnahmeprüfung ist der/dem Nutzungsberechtigtem auszuhändigen.
  1. 5. Zusätzlich muss der Dienstleistungserbringer eine Abnahmebescheinigung ausfertigen aus der hervorgeht, dass die gebaute Grabmalanlage den Anzeigeunterlagen entspricht und der Grabstein mit der entsprechenden Gebrauchslast geprüft wurde. Diese Bescheinigung erhält die/der Nutzungsberechtigte. Spätestens 8 Wochen nach Errichtung des Grabmals muss die Bescheinigung auch bei der Gemeinde vorliegen.

Für Rückfragen und Auskünfte steht Ihnen unter der Rufnummer 04746/8768 bei der Gemeindeverwaltung Frau Hülseberg gern zur Verfügung.

September 2020 Ihre Gemeindeverwaltung

Satzung

der Gemeinde Hagen im Bremischen, Landkreis Cuxhaven, über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsordnung)

vom 12.12.2019

Aufgrund der §§ 10, 11, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. September 2019 (Nds. GVBl. S. 258) hat der Rat der Gemeinde Hagen im Bremischen in seiner Sitzung am 12.12.2019 folgende Satzung beschlossen:

1. Allgemeine Bestimmungen

§1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Hagen im Bremischen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Friedhof Albstedtc) Friedhof Dorfhagene) Friedhof Finnag) Friedhof Harrendorfi) Friedhof Kassebruchk) Friedhof Lohem) Friedhof Wittstedtb) Friedhof Bramstedtd) Friedhof Driftsethef) Friedhof Hagenh) Friedhof Hoopej) Friedhof Lehnstedt I) Friedhof Rechtenfleth

§2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Hagen im Bremischen. (2) Die Friedhöfe dieren zur Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Hagen im Bremischen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Hagen im Bremischen. (3) Ferner werden Personen bestattet, die vor ihrem Tode bzw außerhalb des Bereiches des Friedhofträgers gelebt haben (z.B. Alten- und Pflegeheim), jedoch unmittelbar vor dem Fortzug im Bereich des Friedhofträgers wohnhaft waren.

§3

Bestattungsbezirke

(1) Die in § 1 genannten Friedhöfe bilden gleichzeitig Bestattungsbezirke. Der Bestattungsbezirk entspricht dem Gebiet der Ortschaft, in dem der Friedhof gelegen ist.

(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenna) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,

b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,

c) der Verstorbene in einer anonymen Grabstätte bestattet werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen.

(3) Die Gemeinde Hagen im Bremischen kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

§4

Friedhofsbeauftragte

(1) Die Gemeinde Hagen im Bremischen stellt für einige Bestattungsbezirke einen Friedhofsbeauftragten. Der Friedhofsbeauftragte unterstützt die Gemeindeverwaltung bei der Ausübung ihrer Aufgaben. Sollte kein Friedhofsbeauftragter für den Bestattungsbezirk ernannt sein, so wird dieses von der Friedhofsverwaltung übernommen.

(2) Die Gemeindeverwaltung bestimmt den Umfang der Aufgaben des Friedhofsbeauftragten.

(3) Der Friedhofsbeauftragte erhält eine Aufwandsentschädigung nach der jeweils gültigen Aufwandsentschädigungssatzung.

§5

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. Der jeweilige Ortsrat bzw. Ortsvorsteher ist zu beteiligen.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen; die Kosten trägt der Antragsteller.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Wahlgrabstätten Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgegeben. Gleichzeitig sind sie bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/ Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§6

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang für den Besuch geöffnet. (2) Die Gemeinde Hagen im Bremischen kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§7

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter sechs Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde Hagen im Bremischen und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetriebenden, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten und zu entfernen,

f) Tiere mitzubringen - ausgenommen Blindenhunde und angeleinte Hundeg) Abraum und Abfälle auf dem Friedhof oder in den friedhofseigenen Abfallbehältern zu entsorgen, die nicht aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Grabpflege stammen.

(4) Grabschmuck und Grünabfälle von den Gräbern sind zu sortieren und in die dafür vorgesehenen Behältnisse zu entsorgen. Grabeinfassungen und Grabsteine einschließlich Fundamente sind von den Nutzungsberechtigten ordnungsgemäß zu entsorgen. Herausgenommene Bäume (Thuja etc.) sind nicht in der Abfallgrube zu entsorgen. (5) Die Gemeinde Hagen im Bremischen kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (6) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde Hagen im Bremischen; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§8

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Dienstleistungserbringer bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde Hagen im Bremischen.

Fachlich geeignet sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der TA Grabmal die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.

Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessung von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetriebende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 der Handwerksordnung und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Ein Antragsteller des Handwerks oder des Gartenbaus hat ferner nachzuweisen, dass er selbst oder sein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt hat. (3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend. (4) Die Gemeinde Hagen im Bremischen hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ab 7.00 Uhr ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr und an Samstagen um 13.00 Uhr zu beenden. Die Gemeinde Hagen im Bremischen kann Ausnahmen zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Gemeinde Hagen im Bremischen genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (9) Die Gemeinde Hagen im Bremischen kann die Zulassung der Gewerbetreibenden die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2

ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde Hagen im Bremischen anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Gemeinde Hagen im Bremischen setzen Ort und Zeit der Bestattung fest, Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Bestattung erfolgt in der Regel an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag staatfinden. (5) Erdbestattungen und Einäscherungen dürfen erst nach Ablauf von 48 Stunden spätestens innerhalb von acht Tagen seit dem Eintritt des Todes erfolgen. Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen. Abweichen von dieser Zeitvorgabe kann nur in Ausnahmefälle erfolgen. Eine sofortige Bestattung innerhalb von 48 Stunden bedarf der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. (6) Urnenbestattung aus dem Ausland Leichen aus dem Ausland dürfen gemäß §9 Abs. 3 Satz 5 ab dem Jahr 2019 nur bestattet werden, wenn ein Leichenpass oder ein gleichwertiges amtliches Dokument des Staates, in dem die Person verstorben ist, vorliegt. Vom Vorliegen des Dokuments hat sich der Friedhofsträger zu überzeugen

§ 10

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge)dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde Hagen im Bremischen bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Sarglose Bestattungen sind nicht zulässig.

§ 11

Ausheben der Gräber

(1) Die Nutzungsberechtigten setzen die Gräber ausheben und wieder verfüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Gemeinde Hagen im Bremischen entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Gemeinde Hagen im Bremischen zu erstatten.

§ 12

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Bestattung.

§ 13

Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen, außer in den bundesrechtlich geregelten Fällen, vor Ablauf der Mindestruhezeit nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden. Die Genehmigungarf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. § 5 Absatz 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste konnen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde Hagen im Bremischen in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist der Grabbrief nach §15 Abs. 4 vorzulegen. (5) Alle Umbettungen werden von der Gemeinde Hagen im Bremischen, dem Bestatter oder von beiden gemeinsam durchgeführt. Die Gemeinde Hagen im Bremischen bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 14

Arten der Grabstätten

(1) Das Eigentum an den Grabstätten verbleibt bei dem Eigentümer des Friedhofsgrundstückes. Neue Rechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Wahlgrabstätten/ Urnenreihengrabstättenb) Anonyme Grabstättenaa) Friedhof Hagen für Urnen und Särgebb) Friedhof Bramstedt für Urnenc) Rasengräber mit Platte (auf allen kommunalen Friedhöfen)

aa) auf den in § 1 genannten Friedhöfen für Urnenbb) auf den in § 1 genannten Friedhöfen für Sargbestattungend) Ehrengrabstättene) Gemeinschaftsgrabanlage für Rasengräber mit Platte im Kreisbeet für Urnen aa) Friedhof Hagenf) Gemeinschaftsgrabanlage für Rasengräber mit Platte in Reihenanlagen für Urnen aa) Friedhof Hageng) Baumbestattung „Baumgarten" mit Namensschilder für Urnenaa) Friedhof Hagenbb) Friedhof Bramstedt

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Grüfte, Mausoleen und unter- und oberirdische Grabkammern werden nicht zugelassen.

§ 15

Wahlgrabstätten/Urnenreihengrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen bzw. Feuerbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber/in bestimmt wird. (2) Der Ersterwerb eines Nutzungsrechtes ist nur möglich durch eine volljährige Person, die bei der Antragstellung ihren Wohnsitz in der Gemeinde Hagen im Bremischen hat.

(3) Die Gemeinde Hagen im Bremischen kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag wieder erworben werden. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht. (4) Wahlgraber konnen aus ein- oder mehrstelligen Grabstellen bestehen. In jeder Grabstelle kann eine Leiche oder sind hochstens zwei Urnen beizusetzen. Die Gröbe richtet sich nach den ortsüblichen Gegebenheiten; sie darf jeder für jeder Einzelgrabstelle nicht mehr als 1,50 m in der Breite und 2,50 m in der Länge betragen. Ein Urnenreihengrab hat eine Gröbe von 1,00 m in der Breite und 1,00 m in der Länge. Es dürfen maximal zwei Urnen in einem Urnenreihengrab beigesetzt werden. (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushängigung der Graburkunde. Mit dem Beginn des Nutzungsrechtes, ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. (6) Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht besteht oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanmtmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstände hingewiesen. (7) Wahrend der Nutzung darf eine Bestattung nurstattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit der beizusetzenden Leiche wiedererworben worden ist. (8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen. Wirb bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten bzw. Erben mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerb) auf die Kinder.

c) auf die Stiefkinder.

d) auf die Enkel, in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter.

e) auf die Eltern.

f) auf die vollburtigen Geschwister.

g) auf die Stiefgeschwister.

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) - d) und f) - h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der im Absatz 7 Satz 2 genommen Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Hagen im Bremischen. (10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstände beigesetzt zu werden, wenn ausreichend Platz vorhanden ist, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zum Ende des Kalenderjahres, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Rückgabe unbelegter Grabstellen eines

Wahlgrabes kommt nur in begründeten Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass eine sinnvolle Teilung möglich ist, in Betracht.

(13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§16

Anonyme Grabstätten

(1) Anonyme Grabstätten sind Grabstätten die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Unter anonymen Bestattungen versteht man eine Feuer- bzw. Erdbestattung, bei der die Urne/ der Sarg in einer Rasenfläche unter Ausschluss der Öffentlichkeit beigesetzt wird, ohne dass ein Hinweis auf den Name des Beigesetzten erfolgt. (2) Sie werden von der Gemeinde Hagen im Bremischen gepflegt und unterhalten. Die Errichtung von Grabmalen und Grabumrandungen, sowie die Bepflanzung der Grabstelle sind nicht zulässig. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung der Graburkunde. Ein Wiedererwerb nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich. (4) In jeder Grabstelle ist nur eine Leiche oder eine Urne beizusetzen. Die GroBe beträgt bei einer Urne 0,50m in der Breite und 0,50m in der Lange betragen. Bei einem Sarg 1,50 m in der Breite und 2,25 m in der Lange. (5) Das Ausmaern der Grabstätte ist nicht zulässig.

§17

Rasengräber mit Platte

(1) Rasengräber mit Platte sind Grabstätten die der Reihe nach belegt und im Todesfall zugeteilt werden. Es ist möglich, dass der hinterbliebene Ehepartner/ eingetragene Lebenspartner eine Grabstätte darüber dem verstorbenen Partner erwerben kann. (2) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung des Grabbriefes. Es besteht die Möglichkeit die Grabstände wiederzuerwerben. (3) In jeder Grabstelle ist nur eine Urne oder ein Sarg beizusetzen. Die GroBe der Urnengrabstelle beträgt 0,90 m in der Breite und 0,90 m in der Lange. Die GroBe der Sarggrabstelle beträgt hochstens 1,50 m in der Breite und hochstens 2,50 m in der Lange.

§ 17 a

Gemeinschaftsgrabanlagen

(1) Gemeinschaftsgrabanlagen werden auf den hierfür vorgesehenen Friedhofsflächen als Grabanlage für Rasengräber mit Platte im Kreisbeet, als Grabanlage für Rasengräber mit Platte in Reihenanlagen und als Grabanlage für Baumbestattung „Baumgarten" und sind für Urnenbestattungen vorgesehen. (2) Urnengrabstätten in Grabanlagen für Rasengräber mit Platte im Kreisbeet und für Rasengräber mit Platte in Reihenanlagen haben folgende56: Lange: 1,00 m, Breite: 1,00 m

Urnengrabstätten für Baumbestattung „Baumgarten“ mit Platte haben folgende Größe: Länge: 0,40 m, Breite: 0,40 m

(3) Auf Urnengrabstätten in Gemeinschaftsgrabanlagen dürfen jeweils ein bis max. zwei Urnen beigesetzt werden, je nach Gräberfeld. Das Nutzungsrecht für Urnengrabstätten in Gemeinschaftsgrabanlagen wird jeweils für 30 Jahre erteilt. Eine Verlängerung ist einmalig möglich.

§ 18

Ehrengräber

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Gemeinde Hagen im Bremischen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt wird. Die Gemeinde Hagen im Bremischen ist im Einzelfall berechtigt, diesbezügliche Anordnungen zutreffen (z. B. Verlegungen von Grabeinfassungen o. ä.). (2) Erfolgt eine Beeinträchtigung von Gräbern und Wegen des Friedhofes durch Bäume und sonstige Anpflanzungen, so sind diese vom Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten zu entfernen.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20 – Gestaltung der Grabmale und baulichen Anlagen

(1) Die Grabmale/Grabplatten und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 19 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. (2) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen/Grabplatten und Einfriedungen sowie die Anpflanzung von Großgrün bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Hagen im Bremischen. Sie ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale und Einfassungen einzuholen. (3) Die Zustimmung istrechtzeitig durch den/die nachweislich Berechtigte/n in nachfolgender Form zu beantragen:

a) Den Antrag stellt der Dienstleistungserbringer, der das Grabmal anzufertigen oder zu verändern beabsichtigt, namens und im Auftrag des/der Nutzungsberechtigten unter Verwendung der darauf vorgesehenen Antragsunterlagen.

b) Dem Antrag sind zweifach beizufugen: der Grabmalentwurf in Vorder- und Seitenansicht und Grundriss im Maßstab 1:10 (oder unmaßstäblich, jedoch mit Maßketten versehen) unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole mit deren Höhe sowie der konkreten Fundamentierung Verdubelung. Es gilt die „Technische

Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)" der Deutschen Naturstein Akademie e.V., Bahnhofstraße 47, 56759 Kaisersesch, in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(4) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. Eine Abnahmebescheinigung entsprechend der TA Grabmal ist vorzulegen. (5) Spätestens vier Wochen nach Errichtung des Grabmals ist der Gemeinde eine Abnahmebescheinigung entsprechend der TA Grabmal vorzulegen. (6) Entspricht die Ausführung eines Grabmals nicht der Zustimmungserklarung oder ist es ohne Zustimmung erreicht oder geändert worden, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde für die Beseitigung oder Abänderung des Grabmals innerhalb einer angemessenen Frist zu sorgen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so kann das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfern werden. (7) Auf dem Rasengrab mit Platte sind nur Natursteinplatten (aus Granit, Oberseite poliert/ Seiten gesagt) zulässig. Die Maße betragen 45 cm x 45 cm, 12 cm stark. Die Platte wird mit dem Namen (ggf. Geburtsname) des Verstorbenen, dem Geburts- und Sterbedatum versehen. Darüber hinaus konnen die Platten wahlweise mit einem Bohrloch für eine keine Plastiksteckvase (0 ca. 3 cm) oder mit einem kleinen Ornament vertieft getont, versehen werden. Die Natursteinplatte einschließlich Gravur wird von der Gemeinde Hagen im Bremischen beschafft und eingesetzt. Die Kostenerstattung wird gemäß der Satzung der Gemeinde Hagen im Bremischen über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen vorgenommen. (8) Für die Gräber in den Gemeinschaftsgrabanlagen auf dem Friedhof in Hagen wird die/ der Grabplatte/ - stein von den Nutzungsberechtigten beschafft und eingesetzt bzw. aufgestellt. Die Grabplatten bzw. Grabsteine sowie die Grabumrandungen bei den individuellen Urnengräbern müssen aus Stein bestehen. Im Kreisbeet und der Urnenreihengrabanlage dürfen nur Grabplatten mit den Maßen 0,50 x 0,50 m und einer Stärke von 0,12 m verwendet werden. Bei den individuellen Urnengräbern sind nur Grabsteine mit einer Höhe von hochstens 0,80 m und einer Breite von hochstens 0,40 m zulässig. (9) Für die Baumbestattung „Baumgarten" auf dem Friedhof in Hagen und in Bramstedt sind Bronze Tafeln im Maß 10 x 10 cm, Patina braun nur zulässig. Die Tafel wird mit dem Namen (ggf. Geburtsname) des Verstorbenen, dem Geburts- und Sterbedatum versehen. (10) Ganze Grabplatten sind auf Wahlgräbern nicht gestattet, da es zu Verwesungsstörungen kommt kann. Es sind maximal 2/3 Grabplatte erlaubt mit 1/3 Pflanzstreifen. (11) Komplette Abdeckung durch Kies ist nicht gestattet. Es ist bis Maximum 2/3 der Grabstelle mit Kies erlaubt, 1/3 muss Pflanzstreifen sein.

§ 20 a

Verwendung von Natursteinen

(1) Es dürfen nur Natursteine auf den communalen Friedhöfen verwendet werden, wenn

  1. 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung der

schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S 2352) eingehalten wird,

oder

  1. 2. ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.

(2) ¹ Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. ² Derzeit erfüllen [in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung] folgende Staaten diese Voraussetzung: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. ³ Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.

(3) ¹ Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:

  1. 1. Fair Stone
  2. 2. IGEP
  3. 3. Werkgroep Duurzame Natursteen - WGDN
  4. 4. Xertifix

² Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Leichenwesen (BestattG) setzt [in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung] voraus, dass die erklärenden Stelle

  1. 1. über einschlagige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBI. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBI. II S. 2352) verfügt,
  2. 2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,
  3. 3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt.

(1) ¹ Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden.

² Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides Staat möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht.

(2) Für die abzugebende Erklärung ist das als Anlage beigefügte [vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung bereitgestellte] Muster „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG“ zu verwenden.

§ 21

Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal und sonstige Grabausstattungen müssen ihrer Höhe entsprechend dauerhaft standlicher sein. Sie sind ihrer Höhe entsprechend zu fundamentieren und so zu befestigen, dass es nur zu geringen Setzungen und Schiefstellungen kommt kann. Für die Erstellung und die Abnahmeprüfung der Grabmalanlagen gilt die "Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (DENAK) in ihrer jeweils gültigen Fassung (2) Innerhalb sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmale, nach der Neubefestigung anländlich einer Beisetzung, der Versetzung oder bei einer Beanstandung wegen mangelnder Standsicherheit, ist eine nachweisliche Abnahmeprüfung durch eine/n Berechtige/n zu erbringen (3) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofsordnung, setzen die Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen. (4) Die Gemeinde lässt die jährliche Prüfung der Standsicherheit der Grabmalanlagen nach der TA-Grabmal in ihrer jeweils gültigen Fassung durchführten. Werden hierbei Mängel in der Standsicherheit festgestellt, greifen die Regelungen des § 22 Abs. 2.

§ 22

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich bei Wahlgrabstätten ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde Hagen im Bremischen auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde Hagen im Bremischen nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde Hagen im Bremischen berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht besteht oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Gemeinde

Hagen im Bremischen kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 23

Entfernung

(1) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschiet this nicht binnen drei Monaten, so ist die Gemeinde Hagen im Bremischen berechtigt, die Grabstätten abräumen zu halten. Die Gemeinde Hagen im Bremischen ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Gemeinde Hagen im Bremischen abgeräumt werden, hat der letztebekannte Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (2) Die Gemeinde ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfern zu halten. (3) Die Natursteinplatten von den Rasengräbern mit Platte werden nach Ablauf der Nutzungszeit/Ruhezeit von der Gemeinde Hagen im Bremischen entfernt. Die Natursteinplatten gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Hagen im Bremischen über. (4) Der Nutzungsberechtigte hat die Möglichkeit bei Verzicht, dass ein alter Grabstein für einmalig 150 € auf einen vorgegeben Platz, den die Friedhofsverwaltung vorgibt, auf dem Friedhof abzulegen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 24

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung bzw. nach dem Erwerb im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Hecken müssen mindestens einmal jährlich geschritten werden. (3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen zugelassenen Gartner beauftragen. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde Hagen im Bremischen. Ihr Aufgabe ist es, damit eine große ökologische Vielfalt unter Verwendung von heimischen Holzern anzustreben.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbaren Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Es dürfen keine Plastikblumen oder Figuren auf den Gräbern abgelegt werden. (8) Die Abfallbeseitigung obliegt dem Nutzungsberechtigten. Er kann die dafür ausgewiesenen Behältnisse auf den Friedhöfen nutzen. Bäume (Äste, Stamm und Wurzel) dürfen dort nicht entsorgt werden. (9) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abzuräumen. § 23 (1) Satz 2 + 5 gilt entsprechend. (10) Sollte ein Grab nur über ein davorliegendes Grab zu erreichen sein, hat der Nutzungsberechtigte des davorliegenden Grabes sicherzustellen, dass das hinterliegende Grab jederzeit betreten werden kann. Eine Zuwegung ist von der Bepflanzung freizuhalten. Nach dem Betreten des davorliegenden Grabes ist der vorherige Zustand wieder herzustellen. (11) Bei den Rasengräbern mit Platte und den anonymen Grabstätten sind Blumen und Kränze nur am Gedenkstein oder in der darauf angefertigten Pflanzvase in der Platte abzulegen. Abgelegte Blumen auf der Grabplatte werden bei der turnusgemäßen Pflege entfernt. Es dürfen keine Plastikblumen oder Figuren abgelegt werden.

Auf den Rasengräbern mit Platte ist in den Herbst-/ Wintermonaten in der Zeit vom 01.11. bis 01.03. eines jeden Jahres ein kleiner Grabschmuck in Form eines Straußes oder Gesteckes zulässig. Nach dieser Zeit wird der Grabschmuck ohne Vorankündigung entfernt.

(12) Erfolgt eine Beeinträchtigung von Gräbern durch Bäume und Büsche, die eine Höhe von 2,50 m überschreiten, so sind diese vom Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten zu entfernen und dürfen nicht in den Abfallgruben entsorgt werden.

§ 25

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Wahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Gemeinde Hagen im Bremischen die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Gemeinde Hagen im Bremischen in Verbindung zu setzen.

Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Gemeinde Hagen im Bremischen in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Gemeinde Hagen im Bremischen den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu einer Aufbewahrung nicht verpflichtet.

VIII. Friedhofskapelle und Trauerfeiern

§ 26

Benutzung der Friedhofskapellen

(1) Die Friedhofskapellen dieren der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur zusammen mit einem bevollmächtigten Bestatter oder in Begleitung eines Angehörigen der Gemeindeverwaltung betreten werden. Eine andere Nutzung ist nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde Hagen im Bremischen zulässig. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Säre sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Säre der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Friedhofkapelle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 27

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem darauf bestimtem Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Jede Musik und jeder Gesangsdarbietung auf den Friedhofen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Gemeinde Hagen im Bremischen.

IX. Schlussvorschriften

§ 28

Haftung

Die Gemeinde Hagen im Bremischen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde Hagen im Bremischen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 29

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde Hagen im Bremischen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 30

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 5 NKomVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. als Nutzungsberechtigter Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet, pflegt oder dauernd instand hält (§ 24 Absatz 1),
  2. 2. Grabmale nicht standsicher befestigt (§ 21),
  3. 3. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige Zustimmung, der Gemeinde Hagen im Bremischen errichtet oder verändert (§ 20 Absatz 2),
  4. 4. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht dauernd in stand- oder verkehrssicheren Zustand halt (§ 22 Absatz 1),
  5. 5. gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen ohne Zulassung der Gemeinde Hagen im Bremischen ausübt (§ 8 Absatz 1),
  6. 6. gegen die Verbote oder Gebote des § 7 verstößt,
  7. 7. die in den §§ 10 Absatz 2 sowie 13 Absatz 3 vorgeschriebenen Zustimmungen der Gemeinde Hagen im Bremischen nicht einholt,
  8. 8. Kunststoffe oder sonstige nicht verrottbare Stoffe entgegen § 24 Absatz 7 verwendet.
  9. 9. die Abnahmebescheinigung § 20 Abs. 4 +5 nicht fristgerecht vorlegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 Euro geahndet werden.

§ 31

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Cuxhaven in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Hagen im Bremischen, Landkreis Cuxhaven, über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsordnung) vom 04. Dezember 2014 sowie die Änderung vom 15. Februar 2016 außer Kraft.

Hagen, den 12.12.2019 Gemeinde Hagen im Bremischen

Andreas Wittenberg Bürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Hagen im Bremischen

  • Amtsbl. Lk Cux Nr. 9 v. 24.3.2016 -

§ 11

Inkrafttreten/Übergangsregelung

(1) Diesse Satzung tritt zum 01. Januar 2016 in Kraft. (2) Für die Zeit vom 01. Januar bis 31. März 2016 wird der Kurbeitrag nicht erhoben.

Geestland, den 14. März 2016

(L.S.)

Stadt Geestland Der Bürgermeister Thorsten Krüger

  • Amtsbl. Lk Cux Nr. 9 v. 24.3.2016 S. 45 -

52.

ERSTE SATZUNGvom 15. Februar 2016 zur Änderung der Satzungder Gemeinde Hagen im Bremischen, Landkreis Cuxhaven,

über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsordnung) vom 4. Dezember 2014

Aufgrund der §§ 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 589) hat der Rat der Gemeinde Hagen im Bremischen in seiner Sitzung am 15. Februar 2016 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

Änderung der Satzung

§ 14 Abs. 2 (Arten der Grabstätten) wird wie folgt geändert:

(2) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Wahlgrabstätten/ Urnenreihengrabstättenb) Anonyme Grabstättenaa) Friedhof Hagen für Umen und Sargebb) Friedhof Bramstedt für Umenc) Rasengräber mit Platteaa) auf den in § 1 genannten Friedhofen für Umenbb) auf den in § 1 genannten Friedhöfen für Sargbestattungend) Ehrengrabstättene) Gemeinschaftsgrabanlage für Rasengräber mit Platte im Kreisbeet für Umenaa) Friedhof Hagenf) Gemeinschaftsgrabanlage für Rasengräber mit Platte in Reihenanlagen für Umenaa) Friedhof Hageng) Gemeinschaftsgrabanlage für individuelle Urnengräberaa) Friedhof Hagen

§ 17 Abs. 3 (Rasengräber mit Platte) wird wie folgt geändert:

(3) Auf Urnengrabstätten in Gemeinschaftsgrabanlagen dürfen jeweils zwei Umen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht für Urnengrabstätten in Gemeinschaftsgrabanlagen wird jeweils für 30 Jahre erteilt. Eine Verlängerung ist einmalig möglich.

§ 20 (Gestaltung der Grabmale und bauliche Anlagen) wird wie folgt um Abs. 4 ergänzt:

(4) Für die Gräber in den Gemeinschaftsgrabanlagen auf dem Friedhof in Hagen wird die/der Grabplatte/-stein von den Nutzungsberechtigten beschafft und eingesetzt bzw. aufgestellt.

Die Grabplatten bzw. Grabsteine sowie die Grabumrandungen bei den individuellen Urnengräbern müssen aus Stein bestehen.

Im Kreisbeet und der Urnenreihengrabanlage dürfen nur Grabplatten mit den Maßen 0,50 x 0,50 m und einer Stärke von 0,12 m verwendet werden. Bei den individuellen Urnengräbern sind nur Grabsteine mit einer Höhe von höchstens 0,80 m und einer Breite von höchstens 0,40 m zulässig.

§ 21 (Fundamentierung und Befestigung) wird wie folgt geändert:

Die Grabmale sind nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes, des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauern standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt auch für sonstige Anlagen entsprechend.

§ 24 Absatz 11 (Herrichtung und Unterhaltung) wird ergänzt:

Bei den Rasengräbern mit Platte und den anonymen Grabstätten sind Blumen und Kränze nur am Gedenkstein oder in der dafür angefertigten Pflanzvase in der Platte abzulegen. Abgelegte Blumen auf der Grabplatte werden bei der turnusgemäßen Pflege entfernt. Auf den Rasengräbern mit Platte ist in den Herbst-/ Wintermonaten in der Zeit vom 01. November bis 01. März eines jeden Jahres ein kleiner Grabschmuck in Form eines Straußes oder Gesteckes zulässig. Nach dieser Zeit wird der Grabschmuck ohne Vorankündigung entfernt.

Absatz 12 wird neu eingefügt:

(12) Erfolgt eine Beeinträchtigung von Gräbern durch Bäume und Büsche, die eine Höhe von 2,50 m überschreiten, so sind diese vom Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten zu entfernen.

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven in Kraft.

Hagen im Bremischen, den 15. Februar 2016

Gemeinde Hagen im Bremischen Andreas Wittenberg Bürgermeister

(L.S.)