🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 13.02.2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neu-Anspach vom 13.02.2020
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neu-Anspach In der Fassung vom 13.02.2020
I. Gebührenpflicht
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe, konkret die Friedhöfe Anspach, Dörrwiese, Seibelhohl, Mitte, Rod am Berg und Westerfeld, und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Neu-Anspach vom 13.02.2020 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern- und kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Stadt Neu-Anspach gegenüber schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5 Erwerb von Nutzungsrechten an Erdgrabstätten
a) Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
für die Nutzungsdauer von 30 Jahren 1.605,00 €
b) Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
für die Nutzungsdauer von 30 Jahren 2.310,00 €
c) Erdreihengrabstätte als pflegefreie Grabstätte
für die Nutzungsdauer von 30 Jahren 2.970,00 €
d) Erdwahlgrabstätte einstellig
für die Nutzungsdauer von 40 Jahren 3.080,00 €
e) Verlängerung der Nutzungsdauer
für eine Erdwahlgrabstätte einstellig pro Jahr 77,00 €
f) Erdwahlgrabstätte als pflegefreie Grabstätte einstellig,
für die Nutzungsdauer von 40 Jahren 3.960,00 €
g) Verlängerung der Nutzungsdauer
für eine pflegefreie Erdwahlgrabstätte einstellig pro Jahr 99,00 €
h) Erdwahlgrabstätte zweistellig für die Nutzungsdauer von 40 Jahren 5.280,00 €
i) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte zweistellig pro Jahr 132,00 €
j) Erdwahlgrabstätte als pflegefreie Grabstätte zweistellig,
für die Nutzungsdauer von 40 Jahren 7.000,00 €
k) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine pflegefreie Erdwahlgrabstätte
zweistellig pro Jahr 175,00 €
l) Erdwahlgrabstätte dreistellig für die Nutzungsdauer von 40 Jahren 7.280,00 €
m) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte dreistellig
pro Jahr 182,00 €
§ 6 Erwerb von Nutzungsrechten an Urnengrabstätten
a) Urnenreihengrabstätte für die Nutzungsdauer von 20 Jahren 740,00 €
b) Urnenreihengrabstätte als pflegefreie Grabstätten
für die Nutzungsdauer von 20 Jahren 1.120,00 €
c) Urnenreihengrabstätte unter einem Gemeinschaftsbaum
für die Nutzungsdauer von 20 Jahren 940,00 €
d) Urnenwahlgrabstätte einstellig für die Nutzungsdauer von 30 Jahren 1.110,00 €
e) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnenwahlgrabstätte einstellig pro Jahr 37,00 €
f) Urnenwahlgrabstätte als pflegefreie Grabstätte einstellig,
für die Nutzungsdauer von 30 Jahren 1.680,00 €
g) Verlängerung der Nutzungsdauer
für eine pflegefreie Urnenwahlgrabstätte einstellig pro Jahr 56,00 €
h) Urnenwahlgrabstätte zweistellig für die Nutzungsdauer von 30 Jahren 1.320,00 €
i) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnenwahlgrabstätte zweistellig pro Jahr 44,00 € j) Urnenwahlgrabstätte als pflegefreie Grabstätte zweistellig,
für die Nutzungsdauer von 30 Jahren 1.680,00 €
k) Verlängerung der Nutzungsdauer
für eine pflegefreie Urnenwahlgrabstätte zweistellig pro Jahr 56,00 €
l) Urnenwahlgrabstätte unter einem Wahlbaum zweistellig,
für die Nutzungsdauer von 50 Jahren 2.950,00 €
m) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnenwahlgrabstätte
unter einem Wahlbaum zweistellig pro Jahr 59,00 €
n) Urnenwahlgrabstätte dreistellig für die Nutzungsdauer von 30 Jahren 1.320,00 €
o) Verlängerung der Nutzungsdauer
für eine Urnenwahlgrabstätte dreistellig pro Jahr 44,00 €
p) Urnenwahlgrabstätte als pflegefreie Grabstätte dreistellig,
für die Nutzungsdauer von 30 Jahren 1.680,00 €
q) Verlängerung der Nutzungsdauer
für eine pflegefreie Urnenwahlgrabstätte dreistellig pro Jahr 56,00 €
r) Urnenwahlgrabstätte vierstellig für die Nutzungsdauer von 30 Jahren 1.500,00 €
s) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnenwahlgrabstätte vierstellig pro Jahr 50,00 €
t) Urnenwahlgrabstätte als pflegefreie Grabstätte vierstellig,
für die Nutzungsdauer von 30 Jahren 1.890,00 €
u) Verlängerung der Nutzungsdauer
für eine pflegefreie Urnenwahlgrabstätte vierstellig pro Jahr 63,00 €
§ 7 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabstättenarten
a) Urnengrabstätte in einer Urnenwand für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren 1.280,00 €
b) Urnengrabstätte in einer Urnenwand für eine Nutzungsdauer von 30 Jahren 1.920,00 €
c) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnengrabstätte
in einer Urnenwand pro Jahr 64,00 €
d) anonyme Urnenreihengrabstätte für die Nutzungsdauer von 20 Jahren 880,00 €
e) anonyme Erdreihengrabstätte für die Nutzungsdauer von 30 Jahren 2.640,00 €
f) Wahlbaum (bis zu 8 Grabstellen) für die Nutzungsdauer von 50 Jahren 21.900,00 €
g) Verlängerung der Nutzungsdauer an einem Wahlbaum, pro Jahr 438,00 €
§ 8 Bestattungs- bzw. Beisetzungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen einer Grabstätte, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden erhoben:
a) bei der Bestattung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 850,00 €
b) bei der Bestattung für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.100,00 €
(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden erhoben: a) für das Ausheben, die Vorbereitung und das Herrichten der Erdgrabstätte
inkl. Kontrolle nach erfolgter Beisetzung durch Externe 290,00 €
b) für die Begleitung der Trauerfeier, den Transport der Urne von der Leichenhalle
zum Grab sowie das Absenken der Urne und das Verschließen der Grabstätte 125,00 €
(3) Bei der Beisetzung von Aschenresten in der Urnenwand bzw. der Urnenstele werden erhoben:
a) für die Vorbereitung, die Öffnung der Grabkammer
inkl. Kontrolle nach erfolgter Beisetzung durch Externe 200,00 €
b) für die Begleitung der Trauerfeier, den Transport der Urne von der Leichenhalle
zur Urnenwand bzw. Urnenstele, das Einstellen und Schließen der Grabkammer 95,00 €
(4) Für die Bestattung bzw. Beisetzung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einer
gemeinschaftlichen Bestattungsanlage wird folgende Gebühr erhoben 415,00 €
§ 9 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und der Trauerhalle
a) Nutzung der Trauerhalle Friedhof Mitte oder Friedhof Anspach 350,00 €
b) Nutzung der offenen Trauerhalle bzw. Trauerfeier an der Grabstätte 310,00 €
c) Benutzung des Leichenaufbewahrungsraumes Friedhof Mitte (inkl. Tiefkühlzelle)
oder Friedhof Seibelhohl, je Tag 71,00 €
d) Benutzung des Leichenaufbewahrungsraumes Friedhof Mitte
für religiöse Waschungen, inkl. Reinigung 116,00 €
§ 10 Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist bzw. der Nutzungszeit durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 32 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren bereits bei dem Erwerb des Nutzungsrechtes bzw. bei der Durchführung einer Zweit- oder Mehrfachbelegung in einer Wahlgrabstätte erhoben:
a) bei einer einstelligen Erdgrabstätte 400,00 €
b) bei einer einstelligen Erdgrabstätte, pflegefrei 300,00 €
c) bei einer zweistelligen Erdgrabstätte 475,00 €
d) bei einer zweistelligen Erdgrabstätte, pflegefrei 335,00 €
e) bei einer dreistelligen Erdgrabstätte 545,00 €
f) bei einer Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5.Lebensjahr 335,00 €
g) bei einer einstelligen Urnengrabstätte 190,00 €
h) bei einer einstelligen Urnengrabstätte, pflegefrei 190,00 €
i) bei einer zwei- oder dreistelligen Urnengrabstätte 265,00 €
j) bei einer zwei- oder dreistelligen Urnengrabstätte, pflegefrei 190,00 €
k) bei einer vierstelligen Urnengrabstätte 280,00 € l) bei einer vierstelligen Urnengrabstätte, pflegefrei 210,00 €
m) bei einer Urnengrabstätte in der Urnenwand/Urnenstele 125,00 €
(2) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte und auch bei der Durchführung einer Zweit- oder Mehrfachbelegung einer bereits überlassenen Grabstätte.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die vorzeitige Grababräumung durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 32 Abs. 2 der Friedhofsordnung). Zudem ist bis zum Ablauf der Ruhefrist bzw. der Nutzungsdauer pro vollem Kalenderjahr eine Pflegekostenpauschale zu leisten:
a) bei einer Erdreihengrabstätte bis zum 5.Lebensjahr 8,80 €
b) bei einer Erdreihengrabstätte ab dem 5.Lebensjahr 11,63 €
c) bei einer Erdwahlgrabstätte, einstellig 11,63 €
d) bei einer Erdwahlgrabstätte, zweistellig 18,36 €
e) bei einer Erdwahlgrabstätte, dreistellig 24,48 €
f) bei einer Urnenreihengrabstätte 6,89 €
g) bei einer Urnenwahlgrabstätte, einstellig 6,89 €
h) bei einer Urnenwahlgrabstätte, zweistellig 7,65 €
i) bei einer Urnenwahlgrabstätte, dreistellig 7,65 €
j) bei einer Urnenwahlgrabstätte, vierstellig 8,42 €
§ 11 Sonstige Gebühren, Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt Neu-Anspach folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Ausgrabung einer Leiche 1.307,00 €
b) Ausgrabung einer Urne 440,00 €
c) Gestellung einer Hilfskraft pro Stunde 41,00 €
d) Grabplatte für die Urnenwand auf dem Friedhof Anspach
gemäß § 20 Abs. 4 der Friedhofsordnung 180,00 €
e) Grabplatte für die Urnenstele auf dem Friedhof Mitte
gemäß § 20 Abs. 4 der Friedhofsordnung 110,00 €
f) Genehmigung für die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen,
Grabeinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen gemäß § 30
der Friedhofsordnung 51,00 €
g) Gebühr für die Reservierung von Wahlgrabstätten
gemäß § 15 Abs. 2 der Friedhofsordnung 100,00 €
h) Umwandlung einer Erdreihengrabstätte in eine
pflegefreie Grabstätte (Rasengrab), je Jahr 23,00 € i) Umwandlung einer Erdwahlgrabstätte, einstellig, in eine
pflegefreie Grabstätte (Rasengrab), je Jahr 23,00 €
j) Umwandlung einer Erdwahlgrabstätte, zweistellig, in eine
pflegefreie Grabstätte (Rasengrab), je Jahr 43,00 €
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt Neu-Anspach veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadt-/Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.03.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.01.2007 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 29.09.2015 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
2. Friedhofssatzung Stand: 13.02.2020 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsordnung der Stadt Neu-Anspach vom 13.02.2020
Friedhofsordnung der Stadt Neu-Anspach in der Fassung vom 13.02.2020
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Neu-Anspach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
- Friedhof Anspach,
- Friedhof Dörrwiese,
- Friedhof Seibelhohl,
- Friedhof Mitte
- Friedhof Rod am Berg,
- Friedhof Westerfeld.
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat der Stadt Neu-Anspach, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragen Dritten.
§ 3 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Neu-Anspach. Friedhöfe dienen der würdigen Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Neu-Anspach waren oder
b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt Neu-Anspach beigesetzt werden oder
d) die früheren Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt Neu-Anspach gelebt haben oder
e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der
- 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
§ 4 Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine Grabstelle (Reihengrabstätte) oder mehrere Grabstellen (Wahlgrabstätte) umfassen.
(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
(3) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde. (4) Die Nutzungsdauer ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.
(5) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
§ 5 Schließung und Entwidmung von Friedhöfen
(1) Ein Friedhof oder Friedhofsteile können von der Stadt Neu-Anspach geschlossen werden. Dies gilt auch für einzelne Bestattungs- und Grabstättenarten. Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Als Ersatz für die Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der Schließung nicht ausgeübt worden sind, werden auf Antrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhof eingeräumt.
(2) Ein Friedhof oder Friedhofsteile können von der Stadt Neu-Anspach entwidmet werden. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Bestattungen abgelaufen sind.
(3) Die Schließung und Entwidmung von Friedhöfen der Stadt Neu-Anspach sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
§ 7 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art (einschließlich Inlineskates und Skateboards), soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Stadt Neu-Anspach, beauftragte Firmen der Stadt Neu-Anspach oder gewerblich Tätige i.S.d. § 8,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise zu betreten,
g) auf dem Friedhof Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,
i) abgesehen von Gedenk- und Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,
j) Lärm zu verursachen sowie ungebührliches Verhalten,
k) das Ablegen von Gegenständen, die nicht zur Grabpflege dienen oder die durch ihre Lagerung das allgemeine Erscheinungsbild des Grabfeldes nachhaltig beeinträchtigen. Diese Gegenstände werden durch das Friedhofspersonal ohne vorherige Benachrichtigung entfernt. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt Neu-Anspach. Sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben. Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7:00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9 Beantragung und Bestattungspflicht
(1) Jede auf den Friedhöfen der Stadt Neu-Anspach vorzunehmende Bestattung bzw. Beisetzung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Verantwortlich hierfür ist der Bestattungspflichtige nach Abs. 2. Dem Antrag ist der Leichenschauschein Blatt 1 sowie eine Sterbeurkunde beizufügen. Bei Urnenbestattungen ist zusätzlich die Einäscherungsbescheinigung vorzulegen.
(2) Bestattungspflichtige i.S. dieser Satzung sind:
a) die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge:
- 1. der Ehegatte,
- 2. die Kinder,
- 3. die Eltern,
- 4. die Geschwister,
- 5. die Enkelkinder,
- 6. die Großeltern,
- 7. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Kommt für die Bestattungspflicht ein Paar (Nr. 3) oder eine Mehrheit von Personen (Nr. 2 und 4 bis 6) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor.
b) die Person oder Einrichtung, wenn der Verstorbene diese bereits zu Lebzeiten mit der Bestattung beauftragt hat. Diese Beauftragten gehen den Personen nach a) vor.
c) Personen, die freiwillig, wenn Bestattungspflichtige nach a) oder b) nicht vorhanden oder zu ermitteln sind, die Bestattungspflicht übernehmen,
d) derjenige, der in den Fällen des § 13 Abs. 3 und 4 FBG für die Bestattung zu sorgen hat.
(3) Mit der Beantragung ist ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte nach § 15 zu erwerben. Wird eine Bestattung in einer bereits erworbenen Grabstätte beantragt, bei der nach den Festlegungen dieser Friedhofsordnung eine weitere Bestattung möglich ist, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4) In Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung werden Ort und Zeit der Bestattung festgesetzt. Die Trauerfeiern und Bestattungen erfolgen von Montag bis Freitag während der Öffnungszeiten der Friedhöfe. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung bzw. Beisetzung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Trauerfeiern und Bestattungen bzw. Beisetzungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
(5) Erdbestattungen sind gemäß § 16 FBG frühestens 48 Stunden und nicht später als 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes durchzuführen. Sonnabende, Sonn- und Feiertage bleiben bei der Berechnung der Höchstfrist außer Ansatz, sofern nicht die Stadt Neu-Anspach eine frühere Bestattung anordnet.
(6) Der Stadt Neu-Anspach übergebene Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Gemeinschaftsanlage (anonyme Urnenreihengrabstätte) bestattet.
§ 10 Leichenhalle, Einlieferung und Beschaffenheit der Särge
(1) Leichen, deren Bestattung nicht unverzüglich erfolgt, können bis zur Bestattung in den Leichenhallen auf den Friedhöfen Seibelhohl und Mitte aufgenommen werden. Die Leichenhallen dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen sind ordnungsgemäß eingesargt in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen, Urnen und Überurnen dürfen nicht aus Metall, Kunststoffen oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Generell empfiehlt die Friedhofsverwaltung bei einer Urnenbeisetzung die Verwendung einer biologisch abbaubaren Urne. (3) Die Stadt Neu-Anspach haftet nicht für die Beschädigung bzw. den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(4) War der Verstorbene an einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vom 20.07. 2000 (BGBl. I. S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert und ist durch den Umgang mit der Leiche eine Weiterverbreitung möglich, gehen sonstige Gefahren von der Leiche aus oder besteht ein Verdacht hierfür, sind diese Särge deutlich zu kennzeichnen. Eine nochmalige Öffnung dieser Särge ist untersagt.
§ 11 Trauerfeiern und Abschiednahme am offenen Sarg
(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle Friedhof Mitte, in der Trauerhalle Friedhof Anspach und/oder direkt an der Grabstätte durchgeführt werden. Eine Trauerfeier an der Grabstätte soll nicht länger als eine Stunde dauern. Die Trauerhallen sind vom ausführenden Beerdigungsinstitut besenrein zu verlassen bzw. zu verschließen.
(2) Der Transport des Sarges von der jeweiligen Trauerhalle zur Grabstätte erfolgt gemeinsam durch das Friedhofspersonal und die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des ausführenden Beerdigungsinstitutes (je zwei Sargträger/innen). In besonderen Fällen kann die Stadt die Erhöhung auf je drei und somit insgesamt sechs Sargträger verlangen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(3) Wird durch den Bestattungspflichtigen eine vorherige Abschiednahme am offenen Sarg gewünscht, sind hierfür die Aufbahrungsräume auf den Friedhöfen zu nutzen. Särge werden spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattung verschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden.
(4) Die Stadt Neu-Anspach ist berechtigt, die Öffnung des Sarges zu untersagen, wenn der Zustand der Leiche dies nicht zulässt. Sie ist dazu verpflichtet, wenn eine meldepflichtige Krankheit oder Infizierung mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger vorliegt oder dies vom Amtsarzt angeordnet wurde.
§ 12 Grabstätten und Ruhefristen
(1) Alle Grabstätten werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und für die Bestattung bzw. Beisetzung vorbereitet. Der Verschluss der Urnengrabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung oder das ausführende Beerdigungsinstitut, der Verschluss der Sarggrabstätten ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung dieser Tätigkeiten in besonderer Weise besteht nicht.
(2) Die Tiefe der einzelnen Grabstätten beträgt von der Erdoberkante (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter der Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.
(4) Die Ruhefrist für Sargbestattungen beträgt 30 Jahre, für Urnenbestattungen 20 Jahre.
§ 13 Totenruhe, Umbettung und Ausgrabung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Friedhöfe der Stadt Neu-Anspach nicht zulässig. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnutzungsurkunde sowie ein Nachweis, wonach eine andere Grabstätte zur Verfügung steht, vorzulegen.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch ein Beerdigungsinstitut/Dritten erfolgen.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungsdauer wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Wenn durch Umbettungen Urnenwahlgrabstätten oder Grabstätten in der Urnenwand vollständig beräumt sind, können diese Grabstätten für die verbliebene Nutzungsdauer zurückgegeben werden. Für alle anderen Grabstätten gelten die Festlegungen nach § 15 Abs. 4 entsprechend.
IV. Grabstätten
§ 14 Grabstättenarten
Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Erdreihengrabstätten,
b) Erdreihengrabstätten als pflegefreie Grabstätten (Rasengrab),
c) Erdwahlgrabstätten,
d) Erdwahlgrabstätten als pflegefreie Grabstätten (Rasengrab),
e) Urnenreihengrabstätten,
f) Urnenreihengrabstätten als pflegefreie Grabstätten (Rasengrab),
g) Urnenreihengrabstätten Baum,
h) Urnenwahlgrabstätten,
i) Urnenwahlgrabstätten als pflegefreie Grabstätten (Rasengrab),
j) Urnenwahlgrabstätten Baum,
k) Grabstätten in der Urnenwand,
l) Gemeinschaftsanlagen,
m) Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten.
§ 15 Nutzungsrechte
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlicher-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers, der Stadt Neu-Anspach. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(2) Die Mindestnutzungsdauer einer Grabstätte wird von den Ruhefristen bestimmt. Darüber hinaus ist die Nutzungsdauer entsprechend den Festlegungen dieser Ordnung von der Grabstättenart abhängig.
(3) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(4) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhefrist verzichtet werden. Damit endet die Nutzungsdauer. Ein Verzicht ist durch schriftliche Erklärung nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Geldleistungen besteht nicht.
(5) Das Nutzungsrecht endet mit dem Ablauf der Nutzungsdauer.
(6) Über 75-jährigen Personen kann die Reservierung einer Wahlgrabstätte an besonderen Stellen von Grabfeldern eingeräumt werden, wenn die vorgetragenen Gründe dies rechtfertigen und die Grabfeldplanung dies zulässt. Die Reservierung erfolgt für die Dauer von 5 Jahren und kann auf Wunsch für jeweils 5 Jahre verlängert werden.
(7) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
(8) Hinsichtlich der Errichtung, Änderung oder Entfernung der Grabmale sind die Festlegungen dieser Friedhofsordnung einzuhalten. Nimmt der Nutzungsberechtigte die Aufforderung zur Entfernung von Grabmalen oder anderen baulichen Anlagen innerhalb der gesetzten Fristen nicht wahr, so gilt dies als gebührenpflichtige Beauftragung der Friedhofsverwaltung, die Grabstätte zu beräumen.
(9) Der Erwerber soll bereits beim Erwerb des Nutzungsrechtes seinen Rechtsnachfolger bestimmen und diesem das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Die Übertragung kann nur auf eine Person erfolgen und ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Unterbleibt eine entsprechende Vereinbarung und wird auch sonst keine wirksame Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über und wird dann entsprechend der im § 9 Abs. 2 a) genannten Reihenfolge übertragen. Der Besitzer der Grabnutzungsurkunde gilt im Zweifelsfalle der Friedhofsverwaltung gegenüber als verfügungsberechtigt.
(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen.
§ 16 Erdreihengrabstätten
(1) Erdreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder mit Grabstätten für Verstorbene ab vollendetem fünften Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder als pflegefreie Grabstätten (Rasengrab) für Verstorbene ab vollendetem fünften Lebensjahr. Erdreihengrabstätten in Form von Rasengräbern unterliegen besonderen Gestaltungsvorschriften. Die Anwendung und Gestaltung des Grabmals nach den Vorschriften dieser Friedhofsordnung ist zwingend. Die Anlage und Pflege des Grabfeldes obliegt allein der Friedhofsverwaltung. Auf den Rasengräbern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze bzw. Blumen im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind. Geschieht dies nicht, so kann sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht abgestellt werden. Erdreihengrabstätten als pflegefreie Grabstätten (Rasengrab) werden außer auf dem Friedhof Dörrwiese und dem Friedhof Rod am Berg auf allen Friedhöfen bereitgestellt. Die Vergabe ist nur im Rahmen der freien Grabstätten möglich, ein darüber hinaus gehender Rechtsanspruch besteht nicht.
(3) Die Nutzungsdauer beträgt 30 Jahre.
(4) In jeder Grabstätte darf nur ein Sarg bestattet werden. Es ist möglich, noch zusätzlich eine Urne in der Grabstätte zu bestatten, jedoch nur wenn die verbleibende Nutzungsdauer der Grabstätte mindestens 20 Jahre beträgt.
§ 17 Erdwahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden als ein-, zwei- oder dreistellige Grabstätten vergeben. In einer Grabstelle können ein Sarg sowie zwei Urnen bestattet werden. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Erdwahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts für eine Erdwahlgrabstätte umfasst immer die gesamte Grabstätte. Erdwahlgrabstätten in Form von pflegefreien Grabstätten (Rasengrab) unterliegen besonderen Gestaltungsvorschriften. Abweichend von Satz 2 werden sie nur als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. Die Anwendung und Gestaltung des Grabmals nach den Vorschriften dieser Friedhofsordnung ist zwingend. Die Anlage und Pflege des Grabfeldes obliegt allein der Friedhofsverwaltung. Auf den Rasengräbern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze bzw. Blumen im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind. Geschieht dies nicht, so kann sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht abgestellt werden. Erdwahlgrabstätten als pflegefreie Grabstätten (Rasengrab) werden außer auf dem Friedhof Dörrwiese und dem Friedhof Rod am Berg auf allen Friedhöfen bereitgestellt. Die Vergabe ist nur im Rahmen der freien Grabstätten möglich, ein darüber hinausgehender Rechtsanspruch besteht nicht.
(2) Die Nutzungsdauer beträgt 40 Jahre.
(3) Eine weitere Bestattung kann nur erfolgen, wenn die nötige Ruhefrist die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. Die Verlängerung des Nutzungsrechts umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungsdauer. Die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(4) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Dies ist nur für die vollständige Nutzungsdauer und grundsätzlich nur einmal möglich. Zur Vermeidung von Härten kann beim Wiedererwerb ausnahmsweise eine kürzere Dauer vereinbart werden.
§ 18 Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Aschen, die der Reihe nach unterirdisch beigesetzt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Urnenreihengrabfelder,
b) Urnenreihengrabfelder als pflegefreie Grabstätten (Rasengrab). Urnenreihengrabgrabstätten in Form von Rasengräbern unterliegen besonderen Gestaltungsvorschriften. Die Anwendung und Gestaltung des Grabmals nach den Vorschriften dieser Friedhofsordnung ist zwingend. Die Anlage und Pflege des Grabfeldes obliegt allein der Friedhofsverwaltung. Auf den Rasengräbern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze bzw. Blumen im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind. Geschieht dies nicht, so kann sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht abgestellt werden. Urnenreihengrabstätten als pflegefreie Grabstätten (Rasengrab) werden außer auf dem Friedhof Dörrwiese auf allen Friedhöfen bereitgestellt. Die Vergabe ist nur im Rahmen der freien Grabstätten möglich, ein darüber hinaus gehender Rechtsanspruch besteht nicht.
(3) Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre.
(4) In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden.
§ 19 Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten. Sie werden als ein-, zwei-,- drei- oder vierstellige Grabstätten vergeben. In einer Grabstelle kann nur eine Urne unterirdisch beigesetzt werden. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Urnenwahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts für eine Urnenwahlgrabstätte umfasst immer die gesamte Grabstätte. Urnenwahlgrabstätten in Form von pflegefreien Grabstätten (Rasengrab) unterliegen besonderen Gestaltungsvorschriften. Die Anwendung und Gestaltung des Grabmals nach den Vorschriften dieser Friedhofsordnung ist zwingend. Die Anlage und Pflege des Grabfeldes obliegt allein der Friedhofsverwaltung. Auf den Rasengräbern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze bzw. Blumen im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind. Geschieht dies nicht, so kann sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht abgestellt werden. Urnenwahlgrabstätten als pflegefreie Grabstätten (Rasengrab) werden außer auf dem Friedhof Dörrwiese auf allen Friedhöfen bereitgestellt. Die Vergabe ist nur im Rahmen der freien Grabstätten möglich, ein darüber hinausgehender Rechtsanspruch besteht nicht.
(2) Die Nutzungsdauer beträgt 30 Jahre.
(3) Eine weitere Beisetzung kann nur erfolgen, wenn die nötige Ruhefrist die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. Die Verlängerung des Nutzungsrechts umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungsdauer. Die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(4) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Dies ist nur für die vollständige Nutzungsdauer und grundsätzlich nur einmal möglich. Zur Vermeidung von Härten kann beim Wiedererwerb ausnahmsweise eine kürzere Dauer vereinbart werden.
§ 20 Urnenwände
(1) Grabstätten in der Urnenwand sind Aschengrabstätten. Sie werden auf dem Friedhof Anspach sowie auf dem Friedhof Mitte (Urnenstelen) angeboten. In einer Grabstätte in der Urnenwand bzw. Urnenstele können bis zu drei Urnen beigesetzt werden. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Grabstätte in der Urnenwand bzw. der Urnenstele werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Vergabe ist nur im Rahmen der freien Grabstätten möglich, ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte in der Urnenwand bzw. Urnenstele besteht nicht. Eine Reservierung von Grabstätten in der Urnenwand bzw. Urnenstele ist nicht möglich.
(2) Die Nutzungsdauer beträgt wahlweise 20 oder 30 Jahre.
(3) Eine weitere Beisetzung kann nur erfolgen, wenn die nötige Ruhefrist die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. Die Verlängerung des Nutzungsrechts umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungsdauer. Die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.
(4) Vor der Urnenwand bzw. vor den Urnenstelen dürfen Sargauflagen sowie Kränze bzw. Blumen im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind. Geschieht dies nicht, so kann sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen aufgestellt werden, die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, diese nach Verwelken ohne Ankündigen zu beseitigen.
(5) Die Grabstätte ist mit einer Grabplatte (Verschlussplatte) zu verschließen, welche ausschließlich bei der Stadt Neu-Anspach erhältlich ist. Die Anwendung und Gestaltung der Grabplatte nach den Vorschriften dieser Friedhofsordnung ist zwingend.
(6) Nach Ablauf der Nutzungsdauer werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden zur Vergänglichkeit einverleibt.
§ 21 Baumgrabstätten
(1) Beisetzungen von Aschenresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen (Gemeinschaftsbäume) im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. (2) Baumgrabstätten sind einstellige Grabstätten für Aschen, die der Reihe nach unterirdisch beigesetzt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(3) Abweichend von Absatz 2 werden Baumgrabstätten auch als zweistellige Urnenwahlgrabstätten und als achtstellige Urnenwahlgrabstätten (kompletter Wahlbaum) vergeben. Die Nutzungsdauer beträgt 50 Jahre. In einer Grabstelle kann nur eine Urne unterirdisch beigesetzt werden. Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte bzw. eines bestimmten Baumes besteht nicht. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts für eine Urnenwahlgrabstätte Baum umfasst immer die gesamte Grabstätte.
(4) Eine weitere Beisetzung in den zwei- oder achtstelligen Urnenwahlgrabstätten Baum kann nur erfolgen, wenn die nötige Ruhefrist die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. Die Verlängerung des Nutzungsrechts umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungsdauer. Die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(5) Die Baumgrabstätten unterliegen besonderen Gestaltungsvorschriften, das Aufstellen von Grabmalen ist nicht möglich. Die Kennzeichnung der Baumgrabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung mit einer im Umfeld des jeweiligen Baumes aufgestellten Gedenkstele, auf der Vorname, Familienname, Geburts- und Sterbejahr der hier Beigesetzten eingraviert sind. Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet, der Grabschmuck darf nur an der Gedenkstele abgelegt werden.
(6) Die Anlage und Pflege der Baumgrabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung. Baumgrabstätten werden außer auf dem Friedhof Dörrwiese auf allen Friedhöfen bereitgestellt. Die Vergabe ist nur im Rahmen der freien Grabstätten möglich, ein darüber hinaus gehender Rechtsanspruch besteht nicht.
(7) Sollte ein ausgewiesener Baum im Laufe des Nutzungsrechts beschädigt oder zerstört werden, ist die Stadt Neu-Anspach zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes berechtigt/verpflichtet.
§ 22 Gemeinschaftsanlagen
(1) Gemeinschaftsanlagen sind einstellige Grabstätten, in denen Bestattungen bzw. Beisetzungen getrennt nach der Bestattungsart anonym erfolgen. Das jeweilige Grabfeld ist nicht gekennzeichnet und wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Die Anlage und Pflege der Gemeinschaftsanlage obliegt allein der Friedhofsverwaltung. Die Bestattung bzw. Beisetzung erfolgt ohne Bekanntgabe und Kennzeichnung des Ortes der Grabstätte innerhalb des Grabfeldes. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
(2) Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass keine Grabnutzungsurkunde ausgehändigt wird. Eine Verlängerung oder ein nochmaliger Erwerb des Nutzungsrechts an einer anonymen Grabstätte ist ausgeschlossen.
(3) Die Stadt Neu-Anspach richtet folgende Gemeinschaftsanlagen ein:
a) anonyme Gemeinschaftsanlage für Erdbestattungen auf dem Friedhof Mitte,
b) anonyme Gemeinschaftsanlage für Urnenbestattungen auf den Friedhöfen Anspach, Seibelhohl, Mitte und Westerfeld.
(4) Die Nutzungsdauer beträgt für Urnengemeinschaftsanlagen 20 Jahre und Erdbestattungsgemeinschaftsanlagen 30 Jahre.
§ 23 Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten
(1) Auf einem Friedhof hält die Stadt Neu-Anspach ein zentrales Feld für die gemeinschaftliche Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten vor. Sie ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleinen Gegenständen in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen.
(2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. (3) Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechts erfolgt nicht, die Aufstellung eines Grabmals oder ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich.
§ 24 Maße der Grabstätten
(1) Die Stadt Neu-Anspach legt grabfeldweise Reihen- und Wahlgrabstätten mit folgenden Abmessungen an:
a) Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis vollendetem 5. Lebensjahr 0,70 m x 1,25 m
b) Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab 5. Lebensjahr auf den Friedhöfen: Anspach, Mitte, Rod am Berg, Westerfeld 0,90 m x 2,00 m Seibelhohl 0,90 m x 2,20 m
c) Erdwahlgrabstätte einstellig auf den Friedhöfen: Anspach, Mitte, Rod am Berg, Westerfeld 0,90 m x 2,00 m Seibelhohl 0,90 m x 2,20 m
d) Erdwahlgrabstätte zweistellig auf den Friedhöfen: Anspach, Mitte, Rod am Berg, Westerfeld 2,00 m x 2,00 m Seibelhohl 2,00 m x 2,20 m
e) Erdwahlgrabstätte dreistellig auf den Friedhöfen: Anspach, Mitte, Rod am Berg, Westerfeld 3,00 m x 2,00 m Seibelhohl 3,00 m x 2,20 m
f) Urnenreihengrabstätte auf allen Friedhöfen 0,50 m x 0,50 m
g) Urnenwahlgrabstätte einstellig auf allen Friedhöfen 0,50 m x 0,50 m
h) Urnenwahlgrabstätte zweistellig auf den Friedhöfen: Anspach, Rod am Berg, Westerfeld 0,90 m x 0,60 m Mitte (Abteilung A, Reihen 6-8) 1,00 m x 1,00 m Mitte (Abteilung J, Reihe 1) 0,80 m x 0,60 m Seibelhohl 0,50 m x 1,00 m
i) Urnenwahlgrabstätte dreistellig auf den Friedhöfen: Anspach, Rod am Berg, Westerfeld 0,90 m x 0,60 m Mitte (Abteilung A, Reihen 6-8) 1,00 m x 1,00 m Seibelhohl 0,50 m x 1,00 m
j) Urnenwahlgrabstätte vierstellig auf den Friedhöfen: Anspach, Rod am Berg, Westerfeld 1,00 m x 0,75 m Seibelhohl, Mitte 1,00 m x 1,00 m
(2) Auf dem Friedhof Dörrwiese werden keine neuen Grabstätten hergerichtet.
V. Gestaltung, Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 25 Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof Anspach werden in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten als auch Grabfelder, für die die besonderen Gestaltungsvorschriften gelten, eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung bzw. das beteiligte Beerdigungsinstitut hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechts hinzuweisen. Hinweis: In die Entscheidung sind die hierfür jeweils zur Verfügung stehenden Friedhöfe und die geplante Gestaltung der Grabstätte einzubeziehen. Die Entscheidung für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften beinhaltet die Verpflichtung, die eingeschränkten Gestaltungsmöglichkeiten entsprechend dieser Ordnung einzuhalten. So ist z.B. die vollständige Abdeckung einer Erdgrabstätte mit einem liegenden Grabmal oder einer Grabplatte nur in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugelassen.
§ 26 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabstätten sind spätestens 12 Monate nach der Bestattung bzw. Beisetzung würdig herzurichten.
(2) Für die individuelle Ausgestaltung der Grabstätten gelten folgende Grundsätze:
a) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und ihren Gesamtanlagen gewahrt bleibt. Sie ist dauernd instand zu halten, dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen,
b) Für die Herrichtung und Unterhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verantwortlichkeit erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts,
c) Auf den Grabstätten sind insbesondere zum Gedenken an die dort Beigesetzten Grabmale zu errichten und es können sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein,
d) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 31 sein,
e) Grabmale dürfen nicht größer als 1,00 m ab Erdoberkante sein,
f) Firmenbezeichnungen dürfen nur seitlich an Grabmalen in unauffälliger Weise angebracht werden,
g) Auf den Pflanzflächen der Grabstätten dürfen keine Gewächse verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstätten, Friedhofsanlagen oder andere Einrichtungen beeinträchtigen. Gewächse dürfen eine Höhe von 1,25 m nicht übersteigen,
h) Der Schnitt oder die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten ausgeführt,
i) Vasen oder Gefäße für kurzlebigen Pflanzenschmuck sollen in Form, Material und Dekor der Würde des Ortes entsprechen,
j) Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet,
k) Bei Verwendung von Splitt und Kies auf den Grabstätten ist in jedem Fall eine Wasserversickerung auf der Grabstelle zu gewährleisten,
l) Sitzgelegenheiten werden nach den Erfordernissen von der Friedhofsverwaltung aufgestellt.
(3) Auf Gemeinschaftsanlagen dürfen Schnittblumen und Kränze nur im Rahmen einer Bestattung bzw. Beisetzung abgelegt werden. Darüber hinaus ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, abgelegte Blumen, Kränze oder andere Gegenstände jederzeit zu entfernen und zu entsorgen.
(4) An Urnenwänden ist das Anbringen von Gegenständen jeglicher Art untersagt, dies gilt sowohl für provisorische als auch dauerhafte Anbringungen.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabfelder obliegt allein der Friedhofsverwaltung.
§ 27 Grabstätten
in Abteilungen mit allgemeinen und mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Friedhöfen der Stadt Neu-Anspach werden folgende Grabfelder für Grabstätten mit allgemeinen bzw. mit besonderen Gestaltungsvorschriften angelegt:
a) Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften nach § 28:
Friedhof Anspach Abteilungen „N“ Reihe 7 bis 9, „O“ bis „R“, „S“ Reihe 1 bis 5, „U“ bis „X“ und Urnenwand Friedhof Seibelhohl Friedhof Mitte Friedhof Rod am Berg Abteilung „A“ Reihe 4 bis 6 Friedhof Westerfeld Abteilungen „D“, „E“ und „F“ Reihe 4
b) Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften nach § 26:
Friedhof Anspach Abteilungen „A“ bis „I“ und „K“ bis „M“, „N“ Reihe 1 bis 6, „S“ Reihe 6 bis 9, „T“ Friedhof Dörrwiese Friedhof Rod am Berg Friedhof Westerfeld
§ 28 Gestaltung der Grabmale in Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Die folgenden Gestaltungsvorschriften sollen den betreffenden Friedhofsanlagen den Charakter von Natur-bzw. Waldfriedhöfen verleihen.
(1) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen
a) aus Kunststein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet wurden,
b) mit aufgesetztem figürlichem oder ornamentalen Schmuck,
c) mit Farbanstrich auf Stein,
d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoff in jeglicher Form,
e) mit Lichtbildern,
f) aus Weichholz. Vollflächenabdeckungen von Grabstätten (Grabplatten) sind ebenfalls nicht zugelassen.
(2) Einfassungen sind nur aus Pflanzen bis 20 cm Höhe zulässig. Die Bepflanzung von pflegefreien Grabstätten (Rasengrab) ist nicht zulässig.
(3) Auf Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Abmessungen zulässig, wobei das Verhältnis Breite zu Höhe 1 : 1,5 bis 1 : 2,5 betragen soll.
a) Erdgrabstätten Ansichtsfläche auf einstelligen Erdgrabstätten: bis 0,70 m² Ansichtsfläche auf zweistelligen Erdgrabstätten: bis 1,40 m² Ansichtsfläche auf dreistelligen Erdgrabstätten: bis 2,10 m² Höhe auf Erdreihengrabstätten für Verstorbene bis 5 Jahre: bis 0,70 m Höhe auf Erdgrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre: bis 1,00 m Mindeststärke: 0,12 m
b) Urnengrabstätten Ansichtsfläche für stehende Grabmale auf Urnenreihengrabstätten: bis 0,25 m² Ansichtsfläche für stehende Grabmale auf Urnenwahlgrabstätten: bis 0,50 m² Mindeststärke: 0,12 m c) Grabmale auf Rasengrabstätten sind mit einem 20 cm breiten bodengleichen Einfassungsstein (Mähkante) umlaufend zu umfassen. Diese Mähkante ist für die Ausführung der Pflegearbeiten frei zu halten. Ein Abstellen von Blumenschmuck, Kerzen, Figuren o.ä. ist nicht gestattet.
(4) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden, sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(5) Für die Gestaltung der Grabplatte an Urnenwänden gelten folgende Vorschriften:
Zugelassen sind nur Schriften bis zu einer maximalen Schriftgröße von 50 mm, wobei Groß-/ Kleinschreibung zwingend vorgeschrieben ist. Eine sinnvolle Abstufung nach unten ist möglich. Als Schrifttyp ist ausschließlich „KURSIVA“ in Bronce-Einzelbuchstaben zugelassen. Gestaltungselemente (Kreuze und Symbole) dürfen eine Gesamthöhe oder Länge von 260 mm nicht übersteigen. Das Anbringen von Vorrichtungen oder Elementen an der Grabplatte, die geeignet sind, andere Gegenstände (z.B. Blumenschmuck, Kränze, Weihwasser, Kerzen) aufzunehmen oder zu halten, ist unzulässig. Solche Vorrichtungen werden ohne Ankündigung durch die Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt. Die Gestaltung der Grabplatte ist nach § 30 genehmigungspflichtig, dies betrifft die Beschriftung und ggf. alle weiteren anzubringenden Elemente. Die Entfernung der Grabplatte zum Zwecke der Gestaltung ist anzeigepflichtig und nur nach Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch das Friedhofspersonal zulässig.
(6) Für das bessere Ansehen bzw. die bessere Ausführung der Pflegearbeiten ist ein 20 cm breiter Einfassungsstein (Mähkante) rund um das jeweilige Grabmal bzw. die Grabeinfassung anzubringen. Dies gilt für die Urnengrabstätten auf dem Friedhof Anspach in Abteilung X und auf dem Friedhof Westerfeld in Abteilung E. Für die zukünftigen Grabfelder, welche auf den Friedhöfen der Stadt Neu-Anspach neu angelegt werden, ist dies ebenfalls vorgesehen.
(7) Soweit es die Friedhofsverwaltung für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften nach
§ 26 und auch sonstige bauliche Anlagen im Einzelfall zulassen.
§ 29 Beschriftung und Gestaltung von Grabmalen
(1) Die Schriftanordnung, die Schrifttexte und die verwendeten Sinnzeichen müssen klar auf die Aussage des Grabmals bezogen sein und dessen Größe und Form berücksichtigen.
(2) In Reihengrabfeldern sind Beschriftungen und Gestaltungen, die durch ihre Dominanz die Würde der Grabfeldgestaltung durchbrechen, nicht gestattet, insbesondere fluoreszierende Materialien.
§ 30 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung bzw. Beisetzung Holzkreuze zulässig.
(2) Die Anträge sind auf amtlichen Vordrucken einzureichen. Den Anträgen sind die zur Prüfung notwendigen Zeichnungen und Unterlagen beizufügen, insbesondere durch Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Ansicht in aussagefähigem Maßstab, Angaben über den Werkstoff, die Bearbeitung, Inhalt, Form und Anordnung der Schrift oder sonstiger Zeichen sowie über die Fundamentierung.
(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(4) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Grabmale und Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Grabnutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist das Grabmal bzw. die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann das Grabmal bzw. die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten. § 30 a Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabsteineinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne des Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs.2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.
§ 31 Errichtung, Fundamentierung, Standsicherheit und Unterhaltung der Grabmale
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebliches Regelwerk hierfür ist die TA-Grabmal, welche bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. 30 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und ggf. Abhilfe verlangen.
(2) Grabmale müssen hinsichtlich ihrer Oberflächenbeschaffenheit verkehrssicher sein, insbesondere dürfen von ihnen keine Gefahren zur Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen ausgehen.
(3) Die Nutzungsberechtigten der Grabstätten sind verpflichtet, die Grabmale und baulichen Anlagen auf der Grabstätte im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Nutzungsberechtigte von Grabstätten, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
(4) Wird der ordnungswidrige Zustand (z. B. die Standsicherheit) eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z.B. Absperrung, Umlegung von Grabmalen, etc.) oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Auch bereits bei Gefahr im Verzuge ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, eine vorläufige Sicherung vorzunehmen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
(5) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
§ 32 Abräumung und Entfernung von Grabmalen
(1) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ende der Nutzungsdauer und vor der Wiederbelegung ist bis 6 Monate vorher öffentlich durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bzw. im Aushangkasten auf dem jeweiligen Friedhof bekannt zu machen. Vor Ende der Nutzungsdauer dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Erdreihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungsdauer bei Erdwahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von drei Monaten die Möglichkeit, abgeräumte Grabmale und Grabplatten der Urnenwände an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Neu-Anspach über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.
(3) Die Entfernung von Grabmalen durch die Friedhofsverwaltung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(4) Für die Baumgrabstätten nach § 21 entstehen keine Gebühren für die Entfernung von Grabmalen.
§ 33 Vernachlässigung von Grabstätten
(1) Wird eine Reihengrabstätte während der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Nutzungsdauer über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen nach § 26 in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen.
(2) Von der Friedhofsverwaltung entfernte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen können vom Nutzungsberechtigten innerhalb von drei Monaten nach der Beräumung abgeholt werden. Die Stadt Neu-Anspach ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände darüber hinaus aufzubewahren.
VI. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 34 Übergangsregelung, Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Neu-Anspach bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bzw. seiner Änderungen bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden Vorschriften.
(2) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts an diesen Grabstätten richtet sich nach dieser Friedhofsordnung.
(3) Nach dieser Friedhofsordnung nicht mehr zugelassene Anlagen sind von allen Gräbern zu entfernen, sobald sie nicht mehr verkehrssicher sind, das Nutzungsrecht an den Grabstätten abgelaufen ist oder eine Beisetzung erfolgen soll.
§ 35 Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der unter § 14 genannten Grabstättenarten sowie der Positionierung in den Gemeinschaftsanlagen,
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes. (2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name und Anschrift geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem die Grabstätte geräumt wurde, gelöscht.
(3) Diese Listen können auch digitalisiert geführt werden.
(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 36 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und seiner Einrichtungen und Anlagen der Stadt Neu-Anspach sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 37 Haftung
Die Stadt Neu-Anspach haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen entstehen. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch freilebende Tiere verursacht werden. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt Neu-Anspach nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 38 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. sich entgegen § 7 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung nicht befolgt,
- 2. entgegen § 7 Abs. 2
a) die Wege auf unzulässige Weise mit Fahrzeugen aller Art befährt,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anbietet,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen erstellt,
e) Druckschriften verteilt,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten oder Grabeinfassungen betritt,
g) Abraum und Abfall außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen ablagert,
h) Tiere mitbringt, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,
- 3. Grabstätten entgegen § 33 vernachlässigt,
- 4. entgegen § 30 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
- 5. Grabmale entgegen § 31 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- 6. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 32 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung entfernt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1000,-- €, (§ 17 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
§ 39 Inkrafttreten
Diese Friedhofsordnung tritt zum 01.03.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 01.01.2007 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 11.09.2012 außer Kraft. § 34 bleibt unberührt.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.