Friedhofsgebühren Weilmünster 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Markt Weilmünster · Hessen · PLZ 35789

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 21.09.2015 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsgebührenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​‍

FassungBeschlussdatum
Urfassung21.09.2015
1. Nachtrag25.09.2017

Inhalt

Friedhofsgebührenordnung

§ 1 Gebührenerhebung

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

§ 4 Gebühren für Erdbestattungen

§ 5 Gebühren für Urnenbeisetzungen

§ 6 Gebühren für die Bereitstellung von Reihengrabstätten, Reihenparkgrabstätten und Grabstättenin anonymen Urnengrabfeldern

§ 7 Gebühren für den Erwerb und die Verlängerung von Nutzungsrechten

§ 8 Gebühren für die Nutzung der Friedhofshalle

§ 9 Gebühren für Grabräumungen

§ 10 Gebühren für Ausgrabungen

§ 11 Sonderleistungen

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl I S. 158, ber. S.188), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) und des § 22 der Friedhofssatzung des Marktfleckens Weilmünster und des § 12 der Friedhofssatzung des Marktfleckens Weilmünster für den Waldfriedhof Weilmünster hat die Gemeindevertretung in der Sitzung am 21.09.2015 folgende Gebührenordnung für die Benutzung der Friedhöfe des Marktfleckens Weilmünster beschlossen:

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe des Marktfleckens Weilmünster sowie ihrer Einrichtungen und Anlagen und die sonstigen Leistungen im Rahmen der Friedhofssatzung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Die Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen und Grabräumungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und – kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit Beantragung bzw. Ausführung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren werden 2 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

§ 4

Gebühren für Erdbestattungen

(1) Die Gebühren für die Erdbestattung einer Leiche in einem Reihen- oder Wahlgrab betragena) für Personen bis 5 Jahre 355,00 €,

b) für Personen über 5 Jahre 720,00 €,

c) Sargträger je Träger 30,00 €.

(2) Für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, für die der vorgeschriebene Bestattungsschein des Arztes oder der Hebamme vorgelegt wird, wird die unter Abs. 1 a) genannte Gebühr erhoben.

§ 5

Gebühren für Urnenbeisetzungen

(1) Die Gebühren betragen für eine Urnenbeisetzung außerhalb des Geltungsbereiches der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof Weilmünster in einera) Erdgrabstätte 350,00 €,

b) Urnenwand 260,00 €.

(2) Die Gebühr für eine Urnenbeisetzung im Geltungsbereich der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof Weilmünster betragen (incl. der Beschaffung und Anbringung der individuell beschrifteten Markierungsschilder) 420,00 €.

(3) Die Gebühren für die Stellung von Sargträgern betragen je Träger 30,00 €.

§ 6

Gebühren für die Bereitstellung von Reihengrabstätten, Reihenparkgrabstätten und Grabstätten in anonymen Urnengrabfeldern

(1) Die Gebühren für die Bereitstellung von Erd-Reihengrabstätten betragena) für Personen bis 5 Jahre 300,00 €,

b) für Personen über 5 Jahren 1.300,00 €.

(2) Die Gebühren für die Bereitstellung einer Urnengrabstelle betragena) bei einem Urnenreihengrab 500,00 €,

b) bei einem anonymen Urnengrab 520,00 €,

c) in einer Urnenwand pro Grabkammer 1.600,00 €,

d) in einer Urnenparkgrabstätte 850,00 €.

(3) Die Gebühren für die Bereitstellung einer Reihenparkgrabstätte betragen 1.750,00 €.

(4) Zusätzlich sind pro Bestattung die in § 4 bzw. § 5 festgelegten Gebühren zu entrichten.

§ 7

Gebühren für den Erwerb und die Verlängerung von Nutzungsrechten

(1) Die Gebühren für die Überlassung des Nutzungsrechtes an einer Doppelwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit betragen 4.000,00 €.

Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes (§ 12 Abs. 2 u. 6 der Friedhofssatzung) ist für den Zeitraum zwischen letzter Erdbestattung und dem Ende der Ruhefrist pro angefangenem Jahr der Verlängerung 1/45 der in Abs. 1 festgelegten Gebühren zu zahlen.

(2a) Die Gebühr beträgt im Geltungsbereich der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof Weilmünster für den Erwerb von Nutzungsrechten an einem Wahlbaum 4.000,00 €. (2b) Die Gebühr beträgt im Geltungsbereich der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof Weilmünster für den Erwerb von Nutzungsrechten an einem Gemeinschaftsbaum 850,00 €. (2c) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes (§ 12 Abs. 2 u. 6 der Friedhofssatzung) für den Waldfriedhof ist entweder für den Zeitraum zwischen Erwerb und dem Ende der Ruhefrist pro angefangenem Jahr der Verlängerung 1/30 der in Abs. 2a und b festgelegten Gebühren zu zahlen oder das Nutzungsrecht erneut zu erwerben. (3) Zusätzlich sind pro Bestattung die in § 4 bzw. § 5 festgelegten Gebühren zu entrichten. (4) Im Geltungsbereiches der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof Weilmünster wird für den Erwerb oder die Verlängerung von Nutzungsrechten einer Grabstelle für ein Kind, das mit einem Gewicht von weniger als 500 Gramm vor, während oder nach der Geburt verstorben ist (sogenanntes „Sternenkind“), an einem hierfür vorgesehenen Bestattungsbaum keine Gebühren erhoben.

§ 8 Gebühren für die Nutzung der Friedhofshalle

Sofern die Bestattung nicht auf einem Friedhof innerhalb des Marktfleckens Weilmünster stattfindet, wird für die Nutzung der Friedhofshalle eine Pauschalgebühr erhoben von 250,00 €.

§ 9 Gebühren für Grabräumungen

(1) Für Grabräumungen nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengräberaa) von Personen bis 5 Jahren und für standesamtlich nicht anmeldepflichtige Leibesfrüchte, für die der vorgeschriebene Bestattungsschein des Arztes oder der Hebamme vorgelegt wird, sowiebb) von Urnen-Erdgrabstätten 128,00 €

b) Reihengräber von Personen über 5 Jahren 230,00 €

c) Doppelwahlgräber 460,00 € (2) Die Gebühren nach Abs. 1 werden als Vorauszahlung gemeinsam mit den bei der Erstbestattung anfallenden Gebühren erhoben. Sofern die Nutzungsberechtigten die Grabstelle selbst räumen, wird die entrichtete Gebühr auf Antrag erstattet. (3) Bei Räumung einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist bzw. der Nutzungszeit ist für den entstehenden Pflegemehraufwand für jedes angefangene Jahr zwischen der Räumung und dem Ende der Nutzungszeit im Voraus eine Gebühr von 35,00 € zu erheben.

§ 10 Gebühren für Ausgrabungen

(1) Für die Ausgrabung von Aschenurnen wird eine Gebühr erhoben von 128,00 €. (2) Für die Ausgrabung von Leichen auf gerichtliche Anordnung und ggf. deren Wiederbestattung sind dem Marktflecken Weilmünster die tatsächlich entstehenden Aufwendungen zu erstatten.

(3) Die Gebühren für die Erteilung der Erlaubnis zur Umbettung von Leichen richtet sich nach der Verwaltungskostensatzung.

§ 11

Sonderleistungen

(1) Werden im Einzelfall Sonderleistungen erbracht, für die keine Gebühren festgelegt sind, so sind dem Marktflecken Weilmünster die tatsächlich entstehenden Aufwendungen zu erstatten.

(2) Für erbrachte Leistungen nach dieser Satzung erhöhen sich die Gebühren für diese Leistungan einem Samstag um 50 %, an einem Sonntag oder Feiertag um 100 %, sofern der Gemeinde hierdurch tatsächlich höhere Kosten entstehen.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

FassungBeschlussdatum
Urfassung01.12.1997
7. Nachtrag25.09.2017

Inhalt

Friedhofssatzung1
§ 1 Geltungsbereich2
§ 2 Allgemeines2
§ 3 Schließung, Entwidmung2
§ 4 Öffnungszeiten3
§ 5 Verhaltensmaßregeln3
§ 6 Gewerbliche Tätigkeiten3
§ 7 Bestattungen4
§ 8 Nutzung der Leichenhalle, Sargträger4
§ 9 Gräber, Ruhefristen5
§ 10 Umbettungen6
§ 11 Reihengräber6
§ 12 Wahlgräber7
§ 13 Urnengräber8
§ 14 Grabräumung, Wiederbelegung8
§ 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften9
§ 16 Genehmigung von Grabmalen9
§ 17 Aufstellung von Grabmalen10
§ 18 Entfernen von Grabmalen etc.11
§ 19 Anlegen und Pflege der Grabstätten11
§ 20 Ersatzvornahme, Verkürzung der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts12
§ 21 Übergangsvorschriften12
§ 22 Gebühren12
§ 23 Haftung12
§ 24 Ordnungswidrigkeiten12
§ 25 Inkrafttreten13

Aufgrund des §§ 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 5.7.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.02.2013 (GVBl. I S. 42) hat die Gemeindevertretung des Marktfleckens Weilmünster in der Sitzung vom 25.09.2017 für die Friedhöfe des Marktfleckens Weilmünster folgenden 7. Nachtrag zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofsordnung gilt für die Friedhöfe im Geltungsgebiet des Marktfleckens Weilmünster die im Eigentum der Gemeinde stehen (ausgenommen der Friedhof des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen). (2) Die Verwaltung des Friedhofs – und Bestattungswesens obliegt dem Gemeindevorstand (Gemeindeverwaltung), im Folgenden Friedhofsverwaltung genannt.

§ 2

Allgemeines

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Beisetzung derjenigen Personen,

a) die bei ihrem Ableben Einwohner des Marktfleckens Weilmünster waren oderb) die früher Einwohner des Marktfleckens Weilmünster waren bzw. Personen die ortsansässige Angehörige haben und die Grabpflege für die Dauer der Nutzungszeit gewährleistet ist, oderc) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oderd) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Von dieser Regelung sind die Patienten und sonstigen Betreuten -nicht Bedienstete- des Psychiatrischen Krankenhauses Weilmünster ausgenommen; für diesen Personenkreis gilt die durch den Landeswohlfahrtsverband Hessen getroffene Regelung. (4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie darf nur erteilt werden, wenn es die Platzverhältnisse zulassen und die Grabpflege sichergestellt ist.

Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 3

Schließung, Entwidmung

(1) Ein Friedhof oder Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

§ 4

Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind täglich während der Sommermonate (vom 15. April bis zum 15. Oktober) in der Zeit von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr und während der Wintermonate (vom 16. Oktober bis 14. April) in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 5

Verhaltensmaßregeln

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist. Ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der Bestattungsunternehmen,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhundei) anfallende überschüssige Erde abzulagern. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 6

Gewerbliche Tätigkeiten

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, diea) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind undb) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Genehmigung, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzulegen ist. Die Genehmigung wird auf Antrag für ein Kalenderjahr ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

§ 7

Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. (4) Bestattungen finden montags bis samstags (ausgenommen Feiertage) statt, und zwar Erdbestattungen bis 14.30 Uhr, Urnenbestattungen bis 18.00 Uhr. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

§ 8

Nutzung der Leichenhalle, Sargträger

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen Instituten.

(3) Leichen sind in verschlossen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. (4) Die Särge werden spätestens 15 min vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. (5) Der Marktflecken Weilmünster haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die Leichen beigegeben worden sind. (6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle/Friedhofskapelle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiter eines beauftragten Institutes oder durch Träger, die von den Angehörigen zu beauftragen sind.

§ 9

Gräber, Ruhefristen

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet oder geschlossen. (2) Es können folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt werden:

a) Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr,

c) Doppelwahlgrabstätten,

d) Urnenreihengräber als Erdgrab oder in einer Urnenwand,

e) anonyme Urnengrabstätten,

f) Parkgrabstätten. (3) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgta) für Leichen in Reihen- und Wahlgrabstätten 30 Jahre,

b) für Leichen in Reihenparkgrabstätten 25 Jahre,

c) für Aschenreste • in einem Erdgrab 25 Jahre, • in einer Urnenwand 20 Jahre, sofern § 13 Abs. 4 für Aschenreste keine andere Regelung trifft. (4) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur und können nur bei Eintritt eines Sterbefalles erworben werden. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. (5) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (6) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen treffen. (7) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

(8) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile, Urnenreste oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen. (9) Der Gemeindevorstand entscheidet über die Bereitstellung der Grabstätten nach Absatz 2 auf den jeweiligen Friedhöfen.

§ 10

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb des Marktfleckens Weilmünster nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Ansonsten sind Umbettungen mit Ausnahme von Ascheresten (siehe Abs. 2a) innerhalb des Gemeindegebietes nicht zulässig. (2a) Die Umbettung von Aschenresten innerhalb des Gemeindegebietes ist nur einmalig möglich, und zwar in Gräber der auf dem Waldfriedhof. (3) Die Umbettung von Leichen werden grundsätzlich nicht von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Hierfür ist vom Antragsteller ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (5) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesem Fall in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. (6) Nach der Umbettung erlöschen alle Nutzungsrechte an der Grabstätte. Gezahlte Gebühren werden nicht erstattet.

§ 11

Reihengräber

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (§ 9 Abs. 3) des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (2) Die Reihengräber haben folgende Maße:

a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,20 m Breite: 0,65 m Abstand: 0,50 m Tiefe bis Grabsohle: 1,40 mb) Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr Länge: 2,00 m (gültig ab 05.12.2000, vorher 2,10 m) Breite: 0,90 m Abstand: 0,50 m Tiefe bis Grabsohle: 1,80 mc) Urnenreihengräber Länge: 1,10 m

Breite:0,65 m
Abstand:0,50 m
Tiefe bis Grabsohle:0,65 m

Hinsichtlich der in Abs. 2 genannten Abmessungen sind evtl. Abweichungen auf den verschiedenen Friedhöfen zu berücksichtigen.

§ 11 Abs. 2 b) ist in der geänderten Form anzuwenden, sobald dies die Friedhofsgestaltung bzw. Grabanordnung zulässt.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 45 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte und auf deren Lage besteht kein Rechtsanspruch. (2) Es werden ausschließlich Doppelwahlgrabstätten abgegeben. Je Grabstelle darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Reicht die verbleibende Nutzungszeit bei der Belegung der zweiten Grabhälfte nicht für die Erfüllung der Ruhefrist (§ 9 Abs. 3a) aus, kann auf Antrag eine Verlängerung des Nutzungsrechts bis zum Ende der Ruhefrist der Letztbestattung erfolgen. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.

Der Erwerb des Nutzungsrechts an einer Doppelwahlgrabstätte ist nur möglich, sofern der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz das 50. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung in der noch nicht belegten Hälfte einer Doppelwahlgrabstätte. Dieses Recht umfasst auch die Beisetzung eines verstorbenen Angehörigen. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

a) Ehegatten,

b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,

c) Ehegatten der unter Abs. 3 b bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(4) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur für Angehörige im Sinne des Abs. 3 übertragen werden. Diese müssen zum Zeitpunkt der Übertragung des Nutzungsrecht Einwohner des Marktfleckens Weilmünster sein. (5) Der Erwerber eines Wahlgrabes soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem in Abs. 3 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in der in Abs. 3 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tode eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten. Dieses geht dann auf den nächsten Angehörigen in der in Abs. 3 genannten Reihenfolge über. (6) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf die Beisetzung eines Leichnams jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist (§ 9 Abs. 3a) für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist (§ 9 Abs. 3a) für diese Beisetzung erneut erworben worden ist. Hinsichtlich der Beisetzung von Urnen wird auf § 13 Abs. 4 besonders hingewiesen. (7) Doppelwahlgräber haben folgende Maße:

Länge:2,00 m (gültig ab 05.12.2000, vorher 2,20 m)
Breite:2,00 m (gültig ab 05.12.2000, vorher 2,20 m)
Abstand:0,50 m

Tiefe bis Grabsohle:

1,80 m

Hinsichtlich der in Abs. 7 genannten Abmessungen sind evtl. Abweichungen auf den verschiedenen Friedhöfen zu berücksichtigen.

§ 13

*Urnengräber*

(1) Aschenreste dürfen beigesetzt werden ina) Urnenreihengrabstätten,

b) vorhandenen Reihengrabstätten,

c) vorhandenen oder als Erstbelegung in neue Wahrgrabstätten,

d) vorhandenen anonymen Urnengrabfeldern,

e) vorhandenen Reihenparkgrabstätten,

f) vorhandenen Urnenparkgrabstätten. Die Beisetzung mehrerer Urnen in einer Grabstelle ist grundsätzlich möglich. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. (3) In anonymen Urnengrabfeldern-werden Urnen für die Dauer der Ruhefrist in Abwesenheit der Angehörigen beigesetzt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes oder ein Wiedererwerb des nicht möglich. Die Errichtung von Grabeinfassungen und Grabmalen ist nicht gestattet. (3a) In Urnenparkgrabstätten werden Urnen in der von der Friedhofsverwaltung festgelegten Form beigesetzt. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. In Urnenparkgrabstätten erfolgt die Beisetzung jeweils einer Urne, in Urnenwänden ist die Beisetzung von 2 Urnen je Kammer möglich. (4) Wird eine Aschenurne in einer bereits vorhandenen Grabstätte beigesetzt, endet die Ruhefrist der Aschenurnea) bei Wahlgrabstätten mit dem Ablauf der Nutzungszeit der betroffenen Grabstätte,

b) ansonsten mit dem Ablauf der Ruhefrist der Erstbelegung. (5) Urnengrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Urnenwänden eingerichtet werden. Aufgrund der Abmessungen der Kammern in der Urnenwand darf die folgende Maximalgröße der Urne/Überurne nicht überschritten werden: Durchmesser: 20 cm, Höhe: 22 cm. (6) Außer in Urnenwänden dürfen Urnen nur unterirdisch beigesetzt werden. (7) Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechts ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird angeeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben. (8) Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengräber entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nichts abweichendes ergibt.

§ 14

*Grabräumung, Wiederbelegung*

(1) Über die Wiederbelegung von Grabstätten, für die die Ruhefrist bzw. das Nutzungsrecht abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Das Abräumen von Grabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist rechtzeitig vorher öffentlich bekannt zu machen. Alternativ kann eine schriftliche Benachrichtigung an die Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten erfolgen.

§ 15

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für die Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden. (2) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt und nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein. Grabeinfassungen aus Holz sind nur als provisorische Einfassungen zulässig. (3) Auf Reihenparkgrabstätten darf ausschließlich eine oberflächengleiche Gedenkplatte mit einer Größe von 60 x 42 cm angebracht werden. Aufgesetzte Buchstaben, Ornamente, Vasen usw. sowie eine Grabeinfassung sind unzulässig. Auf eine Gedenkplatte kann bei einer anonymen Bestattung verzichtet werden. (3a) An den Urnenparkgrabstätten mit einem zentralen Gedenkstein werden an den Gedenkstein die Angaben zu den beigesetzten Verstorbenen in Form von einzelnen Gedenktafeln, die von der Friedhofsverwaltung beschafft werden, angebracht. Auf eine Beschriftung kann bei einer anonymen Bestattung verzichtet werden. (3b) Auf Urnenparkgrabstätten ohne zentralen Gedenkstein darf ausschließlich eine oberflächengleiche Gedenkplatte mit einer Größe von 60 x 42 cm angebracht werden. Aufgesetzte Buchstaben, Ornamente, Vasen usw. sowie eine Grabeinfassung sind unzulässig. Auf eine Gedenkplatte kann bei einer anonymen Bestattung verzichtet werden. (4) Nicht zugelassen sind:

a) Grabmäler aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,

b) Grabmäler aus Kunststoff, Gips, Kork,

c) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen. (5) Der das Grabmal bzw. die Grabeinfassung errichtende Betrieb hat sein Firmenzeichen in unauffälliger Weise, möglichst seitlich unten an den Grabmälern, anzubringen. (6) Stehende Grabmäler sollen allgemein nicht höher als 1,20 m für Verstorbene über 5 Jahren und 0,70 m für Verstorbene bis 5 Jahren/Urnengrabstätte sein. Dabei soll das Verhältnis von Breite zur Höhe 1 : 1,5 bis 1 : 2,5 betragen. Liegende Grabmäler (Grabplatten oder so genannte Kissensteine) sind zulässig. (7) Die Verschlussplatten der Grabkammern in einer Urnenwand sind mindestens mit Familienname, Vorname, Geburts- und Sterbejahr zu beschriften. Die Verschlussplatten werden von der Friedhofsverwaltung gestellt. (8) In begründeten Einzelfällen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von den Gestaltungsvorschriften zulassen.

§ 16

Genehmigung von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlich Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale (Holzkreuze) zulässig.

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung in Maßstab 1 : 10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Für sonstige Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind. (5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten. (6) Auf Verlangen ist ein entsprechender Nachweis zu führen. Die Friedhofsverwaltung kann ggf. erforderliche Änderungen vorschreiben.

§ 17

Aufstellung von Grabmalen

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst, die in der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (TA Grabmal) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Inhaber und Nutzungsberechtigten von Grabstellen sind verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstellen im Jahr mindestens zweimal, und zwar einmal im Frühjahr, nach Beendigung der Frostperiode, und zum anderen im Herbst, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten und angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt bzw. angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, können in einem Verzeichnis aufgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 18

Entfernen von Grabmalen etc.

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen von der Gemeinde entfernt. Die Friedhofsverwaltung führt die Räumung nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit durch. Die anstehende Räumung wird öffentlich bekannt gemacht bzw. durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte angekündigt das für die Dauer von einem Monat aufgestellt bzw. angebracht wird. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum des Marktfleckens Weilmünster über. Die Friedhofsverwaltung kann entsprechend den Vorschriften der § 383 ff. BGB verfahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.

§ 19

Anlegen und Pflege der Grabstätten

(1) Grabstätten müssen in friedhofswürdiger Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden, sofern diese nicht gänzlich abgedeckt sind. Sie sind innerhalb von 6 Wochen nach der Bestattung mit einem Holzrahmen als provisorischer Einfassung zu versehen und würdig herzurichten. Sie müssen spätestens zwei Jahre nach der Bestattung endgültig gestaltet werden. (2) Die Aufstellung unwürdiger Gefäße (z. B. Blechdosen usw.) und künstlicher Pflanzen ist untersagt. (3) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. Die Bepflanzung auf den Gräbern soll eine Höhe von 60 cm nicht überschreiten. Bei Zuwiderhandlungen werden die Gewächse auf Kosten der Nutzungsberechtigten gekappt bzw. zurück geschnitten. (4) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialen hergestellt sind. (5) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. an den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden. (6) Zur Wildkrautbekämpfung dürfen von den Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten keine chemischen Mittel verwendet werden. (7) Wird ein Reihengrab während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist den Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der

Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen.

(8) Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden. (9) Der Platz um die Gräber bis zur Hälfte der den Nachbargräbern zugerechneten Teile, jedoch höchstens bis zu einer Umgebungsbreite von 0,50 m, ist von Gras und Wildkräutern freizuhalten. (10) Die Anlage und Pflege der Grabfelder mit Parkgrabstätten erfolgt durch den Marktflecken Weilmünster. Eine Bepflanzung dieser Grabstätten durch Angehörige ist unzulässig. Das Niederlegen von Blumen zu besonderen Anlässen und von Gestecken während der Wintermonate ist gestattet (ausgenommen anonyme Bestattungen). (11) An der Urnenwand dürfen keine Gegenstände, zum Beispiel Figuren, abgestellt und befestigt werden. Es ist lediglich zulässig zum Gedenken natürliche Blumen vor der Urnenkammer abzulegen und kleine Gefäße für Schnittblumen sowie Gestecke aufzustellen.

§ 20

Ersatzvornahme, Verkürzung der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts

Kommen die Angehörigen bzw. die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach dieser Satzung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung die notwendigen Arbeiten auf deren Kosten ausführen bzw. ausführen lassen oder das Grab einebnen. Des Weiteren kann die Friedhofsverwaltung die Ruhefrist bzw. das Nutzungsrecht an den betreffenden Grabes auf 20 Jahre herabsetzen und das Grab neu belegen. Entschädigungsansprüche gegenüber dem Marktflecken Weilmünster können nicht geltend gemacht werden.

§ 21

Übergangsvorschriften

Bei Grabstätten, über welche der Marktflecken Weilmünster bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

§ 22

Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 23

Haftung

Der Marktflecken Weilmünster haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder Gebote dieser Friedhofsordnung können nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.2.1987 (BGBl. I, S. 602) jeweils in der geltenden Fassung, mit Geldbuße geahndet werden.

§ 25

*Inkrafttreten*

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.