1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofsordnung der Stadt Weilburg
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2013 (GVBl. I S. 218) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.02.2013 (GVBl. I S. 42) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Weilburg in der Sitzung vom 10.04.2014 für die Friedhöfe der Stadt Weilburg folgende
Satzung (Friedhofsordnung)
beschlossen:
| Inhaltsübersicht | |
|---|---|
| I. Allgemeine Vorschriften | Seite |
| § 1 Geltungsbereich | 2 |
| § 2 Verwaltung des Friedhofes | 2 |
| § 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte | 2,3 |
| § 4 Begriffsbestimmung | 3 |
| § 5 Schließung und Entwidmung | 3 |
| II. Ordnungsvorschriften | |
| § 6 Öffnungszeiten | 3 |
| § 7 Nutzungsumfang | 4 |
| § 8 Sitzgelegenheiten | 5 |
| § 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof | 5,6 |
| III. Allgemeine Bestattungsvorschriften | |
| § 10 Bestattungen | 6 |
| § 11 Nutzung der Leichenhalle | 6,7 |
| § 12 Grabstätte und Ruhefrist | 7 |
| § 13 Totenruhe und Umbettung | 7,8 |
| IV. Grabstätten | |
| § 14 Grabarten | 8 |
| § 15 Nutzungsrechte an Grabstätten | 9 |
| § 16 Grabbelegung | 9 |
| § 17 Verlegung von Grabstätten | 9 |
| A. Reihengrabstätten | |
| § 18 Definition der Reihengrabstätte | 10 |
| § 19 Maße der Reihengrabstätte | 10,11 |
| § 20 Wiederbelegung und Abräumung | 11 |
| B. Kaufgrabstätten | |
| § 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes | 11,12 |
| § 22 Maße der Kaufgrabstätte | 12,13 |
| C. Urnengrabstätten | |
| § 23 Formen der Aschenbeisetzung | 13,14 |
| § 24 Baumgrabstätten | 14,15 |
| § 25 Urnenrasengrabfelder | 15 |
| § 26 Verweisungsnorm | 16 |
| V. Gestaltung der Grabstätten | |
| § 27 Wahlmöglichkeit | 16 |
| § 28 Allgemeine Gestaltungsvorschriften | 16 |
| § 29 Besondere Gestaltungsvorschriften | 17 |
| § 30 Besondere Gestaltungsvorschriften Urnenmauer | 17 |
| § 31 Besondere Gestaltungsvorschriften sonstiger Grabstätten | 17,18,19,20 |
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§ 32 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen 20 § 33 Standsicherheit 20,21 \(\S 34\) Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen 21,22
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 35 Bepflanzung und Unterhaltung von Grabstätten 22,23 § 36 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung 23
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 37 Übergangsregelung 23,24 § 38 Listen 24 § 39 Gebühren 24 \(\S 40\) Haftung 24 \(\S 41\) Ordnungswidrigkeiten 24,25 \(\S 42\) Inkrafttreten, AuBerkrafttreten 25
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Weilburg
a) Friedhof Ahausen
g) Friedhof Kirschhofen
b) Friedhof Bermbach
h) Friedhof Kubach
c) Friedhof Drommershausen
i) Friedhof Odersbach
d) Friedhof Gaudernbach
j) Friedhof Waldhausen
e) Friedhof Hasselbach
k) Friedhof Weilburg, Braunfelser Weg
f) Friedhof Hirschhausen
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Weilburg. Sie dieren der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
a) Die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Weilburg waren oder
b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstände auf dem Friedhof hatten oder
c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt Weilburg beigesetzt werden oder
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d) die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt Weilburg gelebt haben oder
e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten konnen auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Weilburg waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 4 Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstände ist ein, für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes, mit dem darunter liegenden Erdreich, zu verstehen. Eine Grabstände kann eine oder mehrere Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstände zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile konnen aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schliebung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung Goes the Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sümmtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schliebung und Entwidmung sind öffentlich besteht zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind täglich für Friedhofsbesucher geöffnet. Vor Tagesanbruch bzw. nach Einbruch der Dunkelheit ist der Aufenthalt auf den Friedhöfen nicht gestattet. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
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§ 7 Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter sieben Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesen Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitsen auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätzen abzulegen bzw. private Abfälle in den Abfallbehältern der Friedhöfe abzulagern,
h) Gegenstände, insbesondere Werkzeuge, Schalen und Vasen vor, hinter und zwischen den Grabstätten zu lagern,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
j) zu anderen Zwecken als für die Grabpflege Wasser zu entnahmen,
k) alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel mitzubringen und zu konsumieren, I) bei Trockenheit offene Kerzen und Lichter abzubrennen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 14 Tage vor Durchführung anzumelden.
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§ 8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gartner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetriebende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind und
b) These Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlagigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und)dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stären. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsschreibens, welches bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Das Berechtigungsschreiben wird antragsgemäß für ein Kalenderjahr ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich. (6) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursichen. (7) Gewerbliche Arbeitsen auf den Friedhofen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Die Arbeitsen sind frühestens um 7:00 Uhr aufzunehmen und spätestens um 19:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (9) Die Gewerbetriebenden konnen zur Ausführung ihrer Tätigkeit die Friedhofswege in erforderlichem Umfang mit geeigneten Fahrzeugen befahren, deren zulässiges Gesamtgewicht 7,5 t nicht übersteigt. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 7 km/h (Schritttempo). Zur Ein- und Ausfahr durren nur die von der Friedhofsverwaltung bestimmten Tore benutzt werden. Fahrzeuge dürfen nur Dort geparkt werden, wo sie die Benutzung der Friedhofswege nicht behindern.
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(10) Die Durchführung aller Arbeiten hat zügig zu erfolgen und darf nicht zu Behinderungen führen. Die Gewerbetreibenden müssen alle im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit benötigten Materialien mitbringen und die anfallenden Abfälle, einschließlich der nicht benötigten Erde, selbst von den Friedhöfen abtransportieren. Die aufgestellten Abfalleimer dürfen von den Gewerbetreibenden nicht benutzt werden.
(11) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Kaufgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen finden von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr sowie Freitag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 11 Nutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.
(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. § 18 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
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(5) Die Stadt Weilburg haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. (6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle/in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt grundsätzlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes oder durch die Hinterbliebenen.
§ 12 Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. (3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen. (4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen auf den Friedhöfen der Stadt Weilburg
| bis zum 5. Lebensjahr | 20 Jahre |
|---|---|
| ab dem 5. Lebensjahr | 25 Jahre |
auf der Erweiterungsfläche des Friedhofes Kernstadt Weilburg
| bis zum 5. Lebensjahr | 25 Jahre |
|---|---|
| ab dem 5. Lebensjahr | 30 Jahre |
| für Aschenreste | 20 Jahre |
|---|
§ 13 Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen dürfen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und bei Umbettungen von Leichen im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt erfolgen. Umbettungen von Leichen, die außerhalb Weilburgs bereits bestattet waren, in eine Reihengrabstätte sowie Umbettungen von Leichen innerhalb Weilburgs sind grundsätzlich unzulässig. (3) Umbettungen von Aschen aus einer Reihen- oder Urnenreihengrabstätte sind nur in eine vorhandene oder neue Kaufgrabstätte zulässig. Bei Erwerb einer Kaufgrabstätte gelten die gleichen Bedingungen wie bei einer Erstbestattung. Die Ruhezeit der umzubettenden Leiche oder Asche muss durch die vorhandene Nutzungszeit gewahrt bleiben und wird nicht unterbrochen.
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(4) Bei Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste werden nicht mehr umgebettet. (5) Umbettungen müssen schriftlich beantragt werden. Antragsberechtigt sind die Angehörigen des/der Verstorbenen. (6) Umbettungen von Leichen werden nur vom 1. Oktober bis zum 31. März vorgenommen. Alle Umbettungen werden von der Stadt oder durch einen von der Stadt beauftragten Dritten durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Anwesenheit von Angehörigen und sonstigen Personen ist nicht zulässig. (7) Die Kosten der Umbettung einschließlich des Ersatzes von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung weder unterbrochen noch gehemmt. (9) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 14 Grabarten
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Einzelreihengraber,
b) Einzelkaufgräber,
c) Doppelkaufgräber,
d) Einzelurnengräber,
e) Doppelurnenkaufgräber,
f) Urnengrabstätten zur Beisetzung einer Urne in einer Urnenwand (soweit vorhanden),
g) Urnenkaufgrabstätten zur Beisetzung von zwei Urnen in einer Urnenwand (soweit vorhanden),
h) Einzelurnengrabstätten zur Beisetzung anomymer Bestattungen auf der Friedhofsanlage in Weilburg, Braunfelser Weg,
i) Einzelurnenrasengräber mit bodengleichen Grabplatten (soweit vorhanden),
j) Einzelurnenrasengräber mit erhöhten Grabplatten und bodengleichen Umrandungen (soweit vorhanden),
k) Doppelurnenrasenkaufgräber mit bodengleichen Grabplatten (soweit vorhanden),
l) Doppelurnenrasenkaufgräber mit erhöhten Grabplatten und bodengleichen Umrandungen (soweit vorhanden), m)Baumgrabstätten als Einzelurnengräber (soweit vorhanden),
n) Baumgrabstätten als Doppelurnenkaufgräber (soweit vorhanden).
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Weilburg. Über die Möglichkeit der Realisierung der in Absatz 1 auf den einzelnen Friedhöfen zur Verfügung gestellten Grabarten entscheidet die Friedhofsverwaltung. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
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§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. (2) Die Dauer der Nutzungsrechte für Einzelreihengräber, Einzelurnengräber, Einzelurnengräber zur Beisetzung anonymer Bestattungen, Einzelurnenrasengräber mit bodengleichen Grabplatten sowie mit erhöhten Grabplatten und bodengleichen Umrandungen und Baumgrabstätten als Einzelurnengräber ist gleich mit der Dauer der Ruhefrist nach § 12 Abs. 4.
Die Dauer der Nutzungsrechte für Einzelkaufgräber, Doppelkaufgräber, Doppelurnenkaufgräber, Doppelurnenrasenkaufgräber mit bodengleichen Grabplatten sowie mit erhöhten Grabplatten und bodengleichen Umrandungen und Baumgrabstätten als Doppelurnenkaufgräber beträgt 40 Jahre.
Die Dauer des Nutzungsrechtes an Urnengrabstätten zur Beisetzung einer Urne in einer Urnenwand beträgt 20 Jahre und zur Beisetzung von 2 Urnen in einer Urnenwand 40 Jahre.
(3) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen treffen. (4) Bei Gräbern von Kindern ist die Veränderung des Nutzungsrechts auf Antrag für weitere 10 Jahre möglich. Nach Ablauf dieser 10 Jahre ist eine weitere Veränderung möglich.
Über die Anträge auf Verlängerung des Nutzungsrechts bei Gräbern von Kindern entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 16 Grabbelegung
(1) In jeder Grabstellearf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. Darüber hinaus kann innerhalb von 5 Jahren nach der Erstbestattung in einem Einzelreihengrab eine Urne beigesetzt werden. In einem Einzelkaufgrab kann innerhalb von 20 Jahren nach der Erstbestattung eine Urne beigesetzt werden. (2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 17 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
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A. Reihengrabstätten
§ 18 Definition der Reihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung oder für die Beisetzung einer Aschenurne. In jeder Reihengrabstätte wird entweder eine Leiche oder eine Urne beigesetzt. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
§ 19 Maße der Reihengrabstätte
(1) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(2) Die Reihengrabstätten haben auf allen Friedhöfen der Stadt Weilburg folgende Maße, mit Ausnahme von Block D (Erweiterungsfläche) des Friedhofes des Stadtteils Weilburg:
- 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 1,20 m
Breite: 0,60 m
Mindestabstand: 0,50 m
- 2. Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr
Länge: 2,10 m
Breite: 0,90 m
Mindestabstand: 0,50 m
(3) Einzelurnengräber:
Länge: 0,80 m
Breite: 0,80 m
Mindestabstand: 0,50 m
(4) Einzelurnenrasengräber mit bodengleichen Grabplatten
Länge: 0,40 m
Breite: 0,40 m
Mindestabstand: 0,50 m
(5) Einzelurnenrasengräber mit erhöhten Grabplatten und bodengleichen Umrandungen:
Die auf die bodengleich verlegten Umrandungen aufgelegten Grabplatten haben eine
Größe von 0,40 m x 0,40 m
Mindestabstand: 0,50 m
(6) Die Einzelreihengräber in Block D des Friedhofes des Stadtteils Weilburg haben folgende Maße:
Für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr:
Länge: 1,50 m
Breite: 0,90 m
Mindestabstand: 0,50 m
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(7) Einzelurnengräber:
Länge: 0,80 m
Breite: 0,80 m
Mindestabstand: 0,50 m
(8) Einzelurnengräber zur Beisetzung anonymer Bestattungen:
Länge: 0,80 m
Breite: 0,80 m
Mindestabstand: 0,50 m
§ 20 Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. (2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren vor der Wiederbelegung ist mindestens 3 Monate vorher öffentlich besteht zu machen. (3) Umbettungen von einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind unzulässig.
B. Kaufgrabstätten
§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Kaufgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Beisetzungen von Aschenurnen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Kaufgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anländlich eines Todesfalles. Eine Veränderung des Nutzungsrechts mit Ausnahme der Regelung in Abs. 2 oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. (2) Übersteigt bei Doppelkaufgrabern, Doppelurnenkaufgrabern, Beisetzungen in Urnenwänden für zwei Urnen, Doppelurnenrasengräber mit bodengleichen Grabplatten sowie mit erhöhten Grabplatten und bodengleichen Umrandungen und Baumgrabstätten als Doppelurnenkaufgräber die gesetzliche Ruhefrist für die zweite Belegung das Nutzungsrecht, so ist dies vom Zeitpunkt des Ablaufens des Nutzungsrechts bis zum Ende der Ruhefrist für die gesamte Grabstände zu verlangern. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Erteilung des Friedhofsgebührenbescheides als Verleihungsrkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben in einer Kaufgrabstätte, sofern die Zweitbelegung noch nicht erfolgte. Es besteht ebenfalls das Recht auf Beisetzung der verstorbenen Angehörigen in dem Kaufgrab, sofern die Zweitbelegung noch aussteht. Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen sind:
- 1. Ehegatten,
- 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
- 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- 4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 3 Nr. 3 bezeichneten Personen.
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Die Beisetzung anderer Personen in dem Kaufgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(4) Das Nutzungsrecht an einer Kaufgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 3 übertragen werden. (5) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Kaufgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 3 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wirde keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so Goes das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 3 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten
(6) Das Recht auf Beisetzung in einer Kaufgrabstätte endet mit Ablauf der Nutzungszeit. Wahrend der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur staatfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlangert worden ist. (7) Eine Wiederbelegung einer Kaufgrabstätte ist nicht mehr möglich.
§ 22 Maße der Kaufgrabstätte
(1) Einzelkaufgräber haben folgende Maße mit Ausnahme von Block D des Friedhofes des Stadtteils Weilburg:
Länge: 2,10 m
Breite: 0,90 m
Mindestabstand: 0,50 m
(2) Doppelkaufgräber haben folgende Maße mit Ausnahme von Block D des Friedhofes des Stadtteils Weilburg:
Länge: 2,10m
Breite: 2,30 m
Mindestabstand: 0,50 m
(3) Doppelurnenkaufgräber:
Länge: 0,80 m
Breite: 1,20 m
Mindestabstand: 0,50 m
(4) Doppelurnenrasenkaufgräber mit bodengleichen Grabplatten:
Länge: 0,65 m
Breite: 0,65 m
Mindestabstand: 0,50 m
(5) Doppelurnenrasenkaufgräber mit erhöhten Grabplatten und bodengleichen Umrandungen:
Die auf die bodengleich verlegten Umrandungen angelegten Grabplatten haben eine Größe von:
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Länge: 0,65 m
Breite: 0,65 m
Mindestabstand: 0,50 m
(6) Die Kaufgräber in Block D des Friedhofes des Stadtteils Weilburgs haben folgende Maße:
a) Einzelkaufgräber
Länge: 1,50 m
Breite: 0,90 m
Mindestabstand: 0,50 m
b) Doppelkaufgräber
Länge: 1,50 m
Breite: 2,10 m
Mindestabstand: 0,50 m
c) Doppelurnenkaufgräber
Länge: 0,80 m
Breite: 1,20 m
Mindestabstand: 0,50 m
C. Urnengrabstätten
§ 23 Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen, soweit vorhanden, beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten (Einzelurnengräber, Einzelurnenrasengräber mit bodengleichen Grabplatten sowie mit erhöhten Grabplatten und bodengleichen Umrandungen, mit max. einer Urnenbelegung),
b) Urnenkaufgrabstätten (Doppelurnenkaufgräber mit max. vier Urnenbelegungen, Doppelurnenrasengräber mit bodengleichen Grabplatten sowie mit erhöhten Grabplatten und bodengleichen Umrandungen mit maximal zwei Urnenbelegungen),
c) Grabstätten für Erdbestattungen (mit max. einer Urnenbelegung bei Einzelreihen- und Einzelkaufgrabern und max. zwei Urnenbelegungen bei Doppelkaufgrabern),
d) Urnenwänden (Kolumbarien), (mit max. zwei Urnenbelegungen je Nische),
e) Felder für anonyme Urnenbeisetzungen (Einzelurnengräber, mit max. einer Urnenbelegung),
f) Baumgrabstätten (mit max. zwei Urnenbelegungen).
(2) In Urnenreihengrabstätten, in Urnenkaufgrabstätten, in den Feldern für anonyme Urnenbeisetzungen, in den Baumgrabstätten und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden. (3) Einzelurnengräber, Einzelurnenrasengräber mit bodengleichen Grabplatten sowie mit erhöhten Grabplatten und bodengleichen Umrandungen, Einzelurnengrabstätten zur Beisetzung anomymer Bestattungen, Baumgrabstätten als Einzelurnengräber sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Veränderung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. (4) In Doppelurnenkaufgräber konnen maximal vier Aschenurnen beigesetzt werden. In Doppelurnenrasenkaufgräber konnen maximal zwei Aschenurnen beigesetzt werden. In Doppelurnenkaufgräber auf dem Block D des Friedhofes des Stadtteils Weilburg, konnen maximal zwei Aschenurnen beigesetzt werden. In den Baumgrabstätten als Doppelurnenkaufgräber konnen maximal zwei Aschenurnen beigesetzt werden. Für die zweite Urnenbeisetzung gilt die Regelung in § 21 Abs. 2.
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(5) In Urnengrabstätten zur Beisetzung einer Urne in einer Urnenwand darf lediglich eine Aschenurne beisetzt werden.
In Urnenkaufgrabstätten zur Beisetzung von zwei Urnen in einer Urnenwand dürfen bis zu zwei Aschenurnen beigesetzt werden. Für die zweite Urnenbeisetzung gilt die Regelung in § 21 Abs. 2 entsprechend.
Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist nicht möglich.
Mit Ablauf der Ruhefrist werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt.
Eine Umbettung von Aschenurnen aus bereits bestehenden Grabstätten in eine Urnenwand, § 23 Abs. 1 d, ist nicht möglich.
(6) Auf dem Friedhof der Stadt Weilburg, Braunfelser Weg besteht ein anonymes Grabfeld für Einzelurnengräber. Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Das Errichten von Grabmalen oder eine Kennzeichnung der Grabstätte ist nicht gestattet. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch ein Grabkreuz, durch Namenschilder oder eine Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Das Abstellen von Topfpflanzen, bepflanzten Schalen sowie anderer Gegenständen ist auf dem anonymen Grabfeld nicht gestattet. Lediglich in zeitlichem Zusammenhang mit der Trauerfeier dürfen Schnittblumen als Gebinde abgelegt werden. Verwelkte Trauerfloristik ist von den Angehörigen in dafür vorgeschriebenen Grünschnittcontainer bzw. in die Restmüllbehältnisse zu entsorgen. Geschieht dies nicht, so wird die Friedhofsverwaltung dies ohne vorherige Ankündigung entfernen. Umbettungen aus einer anonymen Grabstätte sind unzulässig.
§ 24 Baumgrabstätten
Auf den Friedhöfen der Stadt Weilburg werden Grabfelder für Baumbestattungen ausgewiesen. Bestattungen für Aschenreste sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Hierbei werden um einen neu gepflanzten oder bereits bestehenden Baum bis zu zwölf Grabstätten angelegt. In Abstimmung mit den Ortsbeiräten kann die Friedhofsverwaltung mit Genehmigung des Magistrates jeweils individuell gestalterische Konzeptionen festlegen. Die Fläche um den Baum wird ausschließlich mit Rasen angelegt. Die Nutzungszeit für eine Baumgrabstätte mit einer Urnenbeisetzung beträgt 20 Jahre. Die Nutzungszeit für eine Baumgrabstätte mit zwei Urnenbeisetzungen beträgt 40 Jahre. In jeder Baumgrabstätte können bis zu zwei Urnen bestattet werden. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Die beizusetzenden Urnenkapseln oder Schmuckkapseln dürfen nur aus verrottbaren und biologisch abbaubarem Material bestehen. Überurnen sind nicht zulässig. Die Kennzeichnung der Gräber wird über eine am Rand des Grabfeldes aufgestellte Steinstele erfolgen, auf dem Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr angebracht werden. Die Beschriftungen werden zweimal jährlich, jeweils nach dem 15.04. bzw. 15.10. durch die Friedhofsverwaltung veranlasst. Das Abstellen von Topfpflanzen und bepflanzten Schalen ist auf einem Baumgrabfeld nicht gestattet. Schnittblumen und Gebinde dürfen nur auf dem hierfür vorgesehenen gemeinschaftlichen Platz abgelegt werden. Verwelkte Trauerfloristik ist von den Angehörigen in den dafür vorgeschriebenen Grünschnittcontainer bzw. in die Restmüllbehältnisse zu entsorgen. Geschieht dies nicht, so wird die Friedhofsverwaltung dies ohne vorherige Ankündigung entfernen. Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechts beschädigt oder zerstört werden, ist die Stadt Weilburg zur Ersatzpflanzung eines neuen
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Baumens verpflichtet. Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Stadt Weilburg. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dies aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand bleiben.
Mit vorheriger Genehmigung des Magistrates kann anstatt eines Baumes auch eine unbearbeitete Basaltstele errichtet werden.
§ 25 Urnenrasengrabfelder
(1) Auf den Friedhofen in Weilburg werden Urnenrasengrabfelder ausgewiesen. Urnenrasengräber sind Grabstellen für Urnenbeisetzungen. In Urnenrasenkaufgrabern konnen max. 2 Urnen beigesetzt werden. Die beizusetzenden Urnenkapseln oder Schmuckkapseln dürfen nur aus verrottbaren und biologisch abbaubarem Material bestehen. Überurnen sind nicht zulässig. (2) Für Urnenrasengräber sind ausschließlich liegende Grabmale (Grabplatten) zulässig. Die Grabdenkmäler auf der Rasengräberfläche sind in rechteckiger Weise auszuführen. Die bodengleich verlegten Umrandungen der Urnenrasengräber mit erhöhten Grabplatten sind zu fundamentieren. Die Grabplatten und Grabumrandungen in thisem Grabfeld sind von einem Steinmetzbetrieb zu verlagen. Ein Grabmalgenehmigungsantrag mit genauen Ausführungsangaben ist erforderlich. (3) Vor endgültiger Anlage der Grabstände darf eine provisorische Einfassung aus Holz errichtet werden. Dieses Provisorium ist den Maßen der im Abs. 6 aufgeführten Grabarten anzupassen. (4) Das Ablegen von Trauerfloristik ist nur an den darauf ausgewiesen Stellen gestattet. Ein Abstellen von Toppflanzen, Vasen, bepflanzten Schalen, Schnittblumen und sonstigen Gegenständen um die Grabstände ist unzulässig. Verwelkte Trauerfloristik ist von den Angehörigen in den darauf vorgesehenen Grunschnittcontainer bzw. in die Restmüllbehältnisse zu entsorgen. Geschieht dies nicht, so wird die Friedhofsverwaltung diese ohne vorherige Ankündigung entfern. (5) Die Pflege und Unterhaltung, ggfs. die erforderliche Wiederherrichtung der Grabplatten ist durch den Verpfugungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten zu gewährleisten. (6) Die Fläche des Urnenrasengrabfeldes wird mit Rasen eingesät. Trittplatten, Abstreuungen mit Splitt, Kies oder ähnlichen Materialien sind unzulässig. Die Anlage und Pflege des Grabfeldes erfolgt ausschließlich durch Friedhofswärter der Stadt Weilburg oder durch beauftragte Firmen. (7) Angeboten werden:
- 1. Einzelurnenrasengräber mit bodengleichen Grabplatten und vertiefte eingearbeiteter Schrift. Materialien: Diabas oder Granit,
- 2. Einzelurnenrasengräber mit erhöhten Grabplatten und bodengleichen Umrandungen mit aufgesetzter Schrift in Bronzeguss. Materialien: Diabas oder Granit,
- 3. Doppelurnenrasenkaufgräber mit bodengleichen Grabplatten und vertiefte eingearbeiteter Schrift. Materialien: Diabas oder Granit,
- 4. Doppelurnenrasenkaufgräber mit erhöhten Grabplatten und bodengleichen Umrandungen mit aufgesetzter Schrift in Bronzeguss. Materialien: Diabas oder Granit.
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§ 26 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Kaufgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nichts Abweichendes ergibt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 27 Wahlmöglichkeit
(1) Auf den Friedhofen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die allgemeinen Gestaltungsvorschriften, und Grabfelder, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechts hinzuweisen. Wir von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten.
§ 28 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
- 1. Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen fur Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 29) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Wurde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
- 2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die Dort Ruhenden, Grabmale erreicht und mit Ausnahme von Block D des Friedhofes des Stadtteils Weilburgs sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen der Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Grabmale und mit Ausnahme von Block D des Friedhofes des Stadtteils Weilburg und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem, massivem Werkstoff hergestellt sein. Schriften, Schriftgroße, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gestalterisch gut verteil und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
- 3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standlicher im Sinne von § 33 sein.
- 4. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen undzar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
- 5. Für Block D des Friedhofs des Stadtteils Weilburg, die Urnenwände, die Einzelurnenrasengräber und Doppelurnenrasenkaufgräber mit bodengleichen Grabplatten sowie mit erhöhten Grabplatten und bodengleichen Umrandungen gelten zusammen besondere Gestaltungsvorschriften.
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§ 29 Besondere Gestaltungsvorschriften
Besondere Gestaltungsvorschriften können durch die Friedhofsverwaltung erlassen werden.
§ 30 Besondere Gestaltungsvorschriften Urnenmauer
(1) Die Nische ist unmittelbar nach der Beisetzung oder für den Fall, dass die Nische noch nicht für eine bevorstehende Beisetzung bestehtigt wird, unmittelbar nach dem Erwerb mit einer Verschlussplatte zu verschreiben. Diese wird von der Stadt Weilburg vorgegeben und dient zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen. (2) Auf der Verschlussplatte einer Urnenmauernische (Urnengrabstätte bzw. Urnenkaufgrabstätte) sind lediglich Symbole und Schriftzeichen zulässig. Das Anbringen von Anhängevorrichtungen (z. B. Nagel, Klammern, Drahte, usw.) und Lichtbildern ist nicht gestattet. (3) Als Material für Schriftzüge und Symbole ist Bronzeguss zu verwenden. Die Anbringung der Symbole und Schriftzeichen hat mit nicht rostenden Schrauben zu erfolgen. (4) Das Aufbringen von Symbolen und/oder Schriftzeichen auf der Verschlussplatte der Urnenmauernische (Urnenkaufgrabstätte) bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Ein entsprechender Antrag ist zweifach mit einer Zeichnung im Maßstab 1:2 einzureichen. Der Antrag muss genaue Angaben über Form und Anordnung der Symbole bzw. Schriftzeichen enthalten. (5) Das Abstellen von Topfpflanzen, Vasen und bepflanzten Schalen vor Urnenwänden ist unzulässig. Ledigious in zeitlichem Zusammenhang mit der Trauerfeier konnen vor Urnenwänden Schnittblumen, Gebinde, etc. abgelegt werden. Verwelkte Trauerfloristik wird ohne vorherige Aufforderung von der Friedhofsverwaltung entfernt. (6) Die Unterhaltung und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Stadt Weilburg.
§ 31 Besondere Gestaltungsvorschriften sonstiger Grabstätten
Für alle Grabstätten mit Ausnahme von Block D des Friedhofes des Stadtteils Weilburg gilt:
Die Grabmale dürfen die Außenmaße nach den §§ 19 und 22 nicht überschreiten.
(1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Einzelreihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
- 1. stehende Grabmale: Höhe: bis maximal 0,80 m Breite: bis 0,60 m Mindeststärke: 0,12 m
- 2. liegende Grabmale: Breite: bis 0,60 m Hochstlange: 1,20 m
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b) auf Einzelreihengräbern für Verstorbene über 5 Jahren:
- 1. stehende Grabmale:
Höhe: bis maximal 1,20 m
Breite: bis 0,90 m
Mindeststärke: 0,12 m bis zur Höhe von 0,80 m
Mindeststärke: 0,14 m bis zur Höhe von 1,20 m
- 2. liegende Grabmale:
Breite: bis maximal 0,90 m
Höchstlänge: 2,10 m
c) auf Kaufgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale:
aa) bei einstelligen Kaufgräbern im Hochformat:
Höhe: bis maximal 1,20 m
Breite: bis 0,90 m
Mindeststärke: 0,12 m bis zur Höhe von 0,80 m
Mindeststärke: 0,14 m bis zur Höhe von 1,20 m
bb) bei zweistelligen Kaufgräbern sind auch folgende Maße zulässig:
Höhe: bis maximal 1,20 m
Breite: bis 2,30 m
Mindeststärke: 0,12 m bis zur Höhe von 0,80 m
Mindeststärke: 0,14 m bis zur Höhe von 1,20 m
- 2. liegende Grabmale
aa) bei einstelligen Grabstätten:
Breite: bis 0,90 m
Höchstlänge: bis 2,10 m
bb) bei zweistelligen Grabstätten:
Breite: bis 2,30 m
Höchstlänge: bis 2,10 m
(2) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Einzelurnengräbern:
- 1. liegende Grabmale:
Größe: bis maximal 0,80 m x 0,80 m
- 2. stehende Grabmale:
Höhe: bis maximal 0,60 m
Breite: bis maximal 0,80 m
Mindeststärke: 0,12 m
b) auf Doppelurnenkaufgräbern:
- 1. stehende Grabmale:
Höhe: bis 0,70m
Breite: bis maximal 1,20 m
Mindeststärke: 0,12 m
- 2. liegende Grabmale:
Breite: bis 1,20 m
Höchstlänge: bis 0,80 m
c) Einzelurnenrasengräber mit bodengleichen Grabplatten:
liegende Grabmale, Materialien: Diabas oder Granit, vertiefte Schrift
Größe: 0,40 m x 0,40 m
Stärke: mind. 0,05 m bis 0,10 m
Die Grabmale müssen mit der Oberseite bodengleich verlegt werden.
d) Doppelurnenrasenkaufgräber mit bodengleichen Grabplatten:
liegende Grabmale, Materialien: Diabas oder Granit, vertiefte Schrift
Größe: 0,65 m x 0,65 m
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Stärke: mind. 0,05 m bis 0,10 m
Die Grabmale müssen mit der Oberseite bodengleich verlegt werden.
e) Einzelurnenrasengräber mit erhöhten Grabplatten und bodengleichen Umrandungen:
liegende Grabmale, Materialien: Diabas oder Granit, aufgesetzte Schrift in Bronzeguss
Größe der aufgelegten Grabplatten: 0,40 m x 0,40 m
Stärke: 0,05 m
Die Grabplatten sind mit einer 0,15 m breiten Umrandung aus dem gleichen Material einzurahmen. Die Umrandung ist bodengleich zu verlegen und zu fundamentieren. Die Grabplatten müssen allseitig 2,5 cm auf der Umrandung aufliegen und sind zu verfugen.
f) Doppelurnenrasenkaufgräber mit erhöhten Grabplatten und bodengleichen Umrandungen:
liegende Grabmale, Materialien: Diabas oder Granit, aufgesetzte Schrift in Bronzeguss
Größe der aufgelegten Grabplatten: 0,65 m x 0,65 m
Stärke: 0,05 m
Die Grabplatten sind mit einer 0,15 m breiten Umrandung aus dem gleichen Material einzurahmen. Die Umrandung ist bodengleich zu verlegen und zu fundamentieren. Die Grabplatten müssen allseitig 2,5 cm auf der Umrandung aufliegen und sind zu verfugen.
(3) Für Block D des Friedhofes des Stadtteil Weilburg gilt:
- 1. Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind nur stehende Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Einzelreihengräbern für Verstorbene über 5 Jahren:
stehende Grabmale:
Höhe: bis 1,00 m
Breite: bis 0,60 m
Mindeststärke: 0,14 m
Höhe: ab 1,00 m bis 1,20 m
Breite: bis 0,60 m
Mindeststärke: 0,16 m
b) auf Kaufgrabstätten:
stehende Grabmale:
aa) bei einstelligen Kaufgräbern im Hochformat:
Höhe: bis 1,00 m
Breite: bis 0,60 m
Mindeststärke: 0,14 m
Höhe: ab 1,00 m bis 1,20 m
Breite: bis 0,60 m
Mindeststärke: 0,16 m
bb) bei zweiteiligen Kaufgräbern sind auch folgende Maße zulässig:
Höhe: bis 1,20 m
Breite: bis 1,60 m
Mindeststärke: 0,22 m
- 2. Auf Urnengrabstätten sind nur stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Einzelurnengräbern
stehende Grabmale:
Höhe: bis 0,60 m
Breite: bis 0,50 m
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Mindeststärke: 0,14 m
b) auf Doppelurnenkaufgräbern
stehende Grabmale:
Breite: bis 0,80 m
Höhe: bis 0,70 m
Mindeststärke: 0,14 m
- 3. Alle Grabstätten dürfen nicht mit Grabplatten abgedeckt und Grabeinfassungen jeglicher Art sind nicht zulässig.
- 4. Die Wege zwischen den Grabstätten sind als Rasen anzulegen. Trittplatten und Abstreuungen mit Splitt, Kies oder ähnlichen Materialien sind unzulässig.
(4) Unbeschadet der Vorschriften des § 28 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1, 2 und 3 für künstlerisch besonders wertvolle Grabdenkmale zulassen.
§ 32 Genehmigungserfordernis für Grabmale und –einfassungen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind nach der Bestattung Grabmale bis zur Dauer von zwei Jahren als Holztafeln bis zur GroBe von 0,15 m x 0,30 m und Holzkreuze bis zur Höhe von 1,20 m und bis zur Breite von 0,65 m zulässig. (2) Die Zustimmung muss bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 (Grundriss und Ansicht) zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in großem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie weitere Inschriften, Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfals der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung erreicht werden sind. (5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wir der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 33 Standsicherheit
(1) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei
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Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die verfügungsberechtigte Person, bei Kaufgrabstätten/Urnenkaufgrabstätten die nutzungsberechtigte Person.
(2) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 32 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen. (3) Die Inhaber und Nutzungsberechtigten von Grabstätten sind verpflichtet die Anlagen auf den Grabstellen im Jahr mindestens einmal und zwar, nach Beendigung der Frostperiode hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden. Unbeschadet der Verkehrssicherungspflicht der Stadt Weilburg als Friedhofsträger ist der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen verursacht worden ist. (4) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. (5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen. Die Friedhofsverwaltung behält sich die Umsetzung vorgenannter Grabmale an eine andere Stelle vor.
§ 34 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
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(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts bei Reihen- und Kaufgrabstätten sind die Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten von den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf dessen Kosten abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend der Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Ist die Anschrift des Nutzungsberechtigten nicht bekannt und nicht zu ermitteln, ist die schriftliche Aufforderung nach Satz 2 öffentlich bekannt zu machen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Satz 2 gilt entsprechend.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 35 Bepflanzung und Unterhaltung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten, mit Ausnahme der Urnenwände, dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, den Einzelurnenrasengräbern und Doppelurnenrasenkaufgräbern mit bodengleichen Grabplatten sowie mit erhöhten Grabplatten und bodengleichen Umrandungen sowie den Baumgrabstätten sind zu bepflanzen. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
(2) Grabstätten müssen in friedhofswürdiger Weise (§ 28) gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.
(3) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Insbesondere darf die Bepflanzung nicht über den Rand der Grabstätte hinausragen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. Die Gewächse dürfen die Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Bei Zuwiderhandlungen werden die Gewächse auf Kosten der Verpflichteten durch die Stadt Weilburg zurückgeschnitten.
(4) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(5) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck darf nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
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(6) Zur Unkrautbekämpfung)dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen konnen. (7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte)dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden. (8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 36 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 35 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist die verfügungsberechtigte bzw. die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. (2) Die Pflege und Unterhaltung, ggfs. die Wiederherrichtung der Grabplatten bei den Urnenrasengräbern obliegt der verfügungsberechtigten bzw. der nutzungsberechtigten Person. (3) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Kauf- und Urnenkaufgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. (4) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Kaufgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswurdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsaen halten. Die Regelung in § 33, Abs. 3, Satz 3 gilt entsprechend.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 37 Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. (2) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Kaufgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung. (3) Eine Wiederbelegung von Kaufgrabstätten, die vor Inkrafttreten dieser Satzung erworben worden sind, ist nicht mehr möglich. Übersteigt bei Kaufgräbern die gesetzliche Ruhefrist für eine weitere Beisetzung das Nutzungsrecht, so ist dies für die
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Dauer der gesetzlichen Ruhefrist vom Zeitpunkt des Ablaufs des Nutzungsrechts an für die gesamte Grabstätte zu verlängern.
(4) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Kauf- und Urnenkaufgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgen der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte, sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.
§ 38 Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Kaufgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Baumgrabstätten der Urnenwände und der Positionierung im anonymen Urnengrabfeld,
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
c) ein Verzeichnis nach § 33 Abs. 5 dieser Friedhofsordnung.
(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 39 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 40 Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 41 Ordnungswidrigkeiten
(1) Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote dieser Friedhofssatzung können nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung mit Geldbuße geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Weilburg.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofpersonals nicht Folge leistet,
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b) entgegen § 7 Abs. 2 a Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, obwohl keine besondere Erlaubnis erteilt ist,
c) entgegen § 7 Abs. 2 b Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet,
d) entgegen § 7 Abs. 2 c an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
e) entgegen § 7 Abs. 2 d ohne schriftlichen Antrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
f) entgegen § 7 Abs. 2 e Druckschriften verteilt, obwohl es keine Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
g) entgegen § 7 Abs. 2 f den Friedhof und seine Einrichtungsanlagen verunreinigt und beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise betritt,
h) entgegen § 7 Abs. 2 g Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt bzw. private Abfälle in die Abfallbehälter der Friedhöfe ablagert,
i) entgegen § 7 Abs. 2 i Tiere mitbringt, die keine Blindenhunde sind,
j) entgegen § 7 Abs. 2 j für andere Zwecke als zur Grabpflege Wasser entnimmt,
k) entgegen § 7 Abs. 2 k alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel mitbringt und konsumiert,
l) entgegen § 7 Abs. 2 l bei Trockenheit offene Kerzen und Lichter abbrennt,
m) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
n) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
o) entgegen § 9 Abs. 8 die benutzen Werkzeuge und Materialien nicht an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen lagert bzw. bei Beendigung der Arbeiten die Arbeits- und Lagerplätze nicht wieder in Ordnung bringt sowie gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes reinigt,
p) entgegen den §§ 25 (5), 31 (3) auf den angelegten Rasenflächen Trittplatten, Abstreuungen mit Splitt, Kies und ähnlichen Materialien aufbringt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,- Euro bis 1.500,- Euro, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,- Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(4) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
§ 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Friedhofsordnung der Stadt Weilburg tritt am 01.05.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsordnung der Stadt Weilburg vom 18.12.2001, einschließlich aller hierzu ergangenen Nachträge, außer Kraft. § 37 bleibt unberührt.
Weilburg, dem 10.04.2014 Der Magistrat
Hans-Peter Schick Bürgermeister
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Weilburg
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBL I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2013 (GVBL I S. 218), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBL I S. 134) und des § 39 der Friedhofsordnung der Stadt Weilburg vom 10.04.2014 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Weilburg in der Sitzung vom 10.04.2014 für die Friedhöfe der Stadt Weilburg folgende Satzung (Gebührenordnung) beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Weilburg vom 10.04.2014 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
1
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 (5) der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Stadt Weilburg gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind vier Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig. (3) Die Gebühren für die Entfernung der Aschenurnen aus der Urnenwand nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungsfrist entstehen abweichend von Absatz 1 bei Überlassung der Grabstätte.
§ 4
Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen diese Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5 Bestattungsgebühren
A) Erdbestattungen
- 1. Für die Grabbereitung und –verfüllung:
- a) für Personen über fünf Jahre 835,- Euro
- b) für Personen unter fünf Jahre 400,- Euro
- c) für Totgeburten 400,- Euro
- d) Benutzung der Kapelle bzw. der Leichenhalle 110,- Euro
2
- 2. Für die Überführung der Leiche von der Kapelle nach dem Grabe, Einsenkung des Sarges und Überbringung der Kränze von der Kapelle zum Grab durch das Friedhofspersonal:
a) für Personen über fünf Jahre 310,-Euro
b) für Personen unter fünf Jahre 175,-Euro
c) für Totgeburten 175,-Euro
- 3. Werden nur die Vorbereitungen zur Durchführung der Überführung vom Friedhofspersonal getroffen (z. B. Öffnen der Leichenhalle, Anzünden der Kerzen, Anlegen der Hölzer u. dergl.) werden anstelle der Gebühren nach Abs. 2 nur folgende Gebühren erhoben:
a) für Personen über fünf Jahre 35,-Euro
b) für Personen unter fünf Jahre 35,-Euro
B) Urnen- und Aschenbeisetzungen
- 1. Für die Benutzung der Leichenhalle bzw. der Kapelle 110,-Euro
- 2. Für die Aufbahrung zur Trauerfeier, Überbringung des Sarges in das Überführungsfahrzeug a) Für Personen über 5 Jahre 165,-Euro b) Für Personen unter 5 Jahre 100,-Euro
- 3. Grabbereitung, Beisetzung der Urne und Grabverfüllung für Aschenbeisetzungen nach § 23 Abs. 1 a, b, c, e, f der Friedhofsordnung 225,-Euro nur Grabbereitung 110,-Euro
- 4. a) Beisetzung je Aschenurne in einer Urnennische nach § 23 Abs. 1 d der Friedhofsordnung inkl. Gebühr gem. § 3 Abs. 3 155,-Euro b) Beisetzung je Aschenurne in einer Urnennische nach § 23 Abs. 1 d der Friedhofsordnung inkl. Gebühr gem. § 3 Abs. 3 durch Bestatter 55,-Euro
C) Ausgrabungen
Kostenerstattung nach Aufwand
D) Umbettungen
Kostenerstattung nach Aufwand, mindestens jedoch die unter A und B angeführten Gebühren.
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E) Sonstige Arbeiten
Für Arbeiten, deren Kosten sich nicht nach festen Normen bestimmen lassen, werden die Gebühren von der Friedhofsverwaltung festgesetzt.
F) Zuschläge
Zuschlag auf die Gebühr für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gem. § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung der Stadt Weilburg.
Für Erdbestattungen sowie Urnen- und Aschenbestattungen wird ein Zuschlag von 50 % der Bestattungsgebühren gem. § 5 dieser Gebührenordnung berechnet.
§ 6
Grabnutzungsgebühren
A) Für die Benutzung von Grabstellen werden folgende Gebühren für die in der Friedhofsordnung vorgesehene Dauer erhoben:
- 1. Auf sämtlichen Friedhöfen mit Ausnahme der Erweiterungsfläche des Friedhofes der Kernstadt
a) Einzelreihengräber für Personen über 5 Jahre
(25 Jahre Nutzungszeit) 1.325,- Euro
b) Einzelreihengräber für Personen unter 5 Jahre (20 Jahre Nutzungszeit)
1.060,- Euro
c) Einzelkaufgräber für Personen über 5 Jahre (40 Jahre Nutzungszeit)
2.120,- Euro
d) Doppelkaufgräber für Personen über 5 Jahre (40 Jahre Nutzungszeit)
2.120,- Euro
e) Einzelurnengräber (20 Jahre Nutzungszeit)
1.060,- Euro
f) Doppelurnenkaufgräber (4 Urnen max.)
(40 Jahre Nutzungszeit) 2.120,- Euro
g) Einzelurnenrasengräber mit bodengleichen Grabplatten (20 Jahre Nutzungszeit)
1.060,- Euro
h) Einzelurnenrasengräber mit erhöhten Grabplatten und bodengleichen Umrandungen (20 Jahre Nutzungszeit)
1.060,- Euro
i) Doppelurnenrasenkaufgräber mit bodengleichen Grabplatten (2 Urnen max.) (40 Jahre Nutzungszeit)
2.120,- Euro
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j) Doppelurnenrasenkaufgräber mit erhöhten Grabplatten und bodengleichen Umrandungen (2 Urnen max.) (40 Jahre Nutzungszeit) 2.120,- Euro
k) Baumgrabstätten als Einzelurnengräber (20 Jahre Nutzungszeit) 1.060,- Euro
- 1. Baumgrabstätten als Doppelurnenkaufgräber (2 Urnen max.) (40 Jahre Nutzungszeit) 2.120,- Euro
- m) Urnenwahlgrabstätten zur Beisetzung einer Urne in einer Urnenwand (20 Jahre Nutzungszeit) 1.220,- Euro
- n) Urnenwahlgrabstätten zur Beisetzung von bis zu 2 Urnen in einer Urnenwand (40 Jahre Nutzungszeit) 2.440,- Euro
- o) Einzelurnengräber, anonyme Grabfelder 1.060,- Euro
- 2. Auf der Erweiterungsfläche des Friedhofs der Kernstadt:
a) Einzelreihengräber für Personen über fünf Jahre (30 Jahre Nutzungszeit) 1.590,- Euro
b) Einzelreihengräber für Personen unter fünf Jahre (25 Jahre Nutzungszeit) 1.325,- Euro
c) Doppelkaufgräber für Personen über fünf Jahre (40 Jahre Nutzungszeit) 2.120,- Euro
d) Einzelurnengräber (20 Jahre Nutzungszeit) 1.060,- Euro
e) Doppelurnenkaufgräber (4 Urnen max.) (40 Jahre Nutzungszeit) 2.120,- Euro
f) Einzelurnengräber, „anonymes Grabfeld, Feld D" 1.060,- Euro
- 3. Bei Verlängerung der Nutzungszeit beträgt die Gebühr pro Jahr:
a) für Doppelkaufgräber 53,- Euro
b) für Doppelurnenkaufgräber 53,- Euro
c) für Doppelurnenrasenkaufgräber mit bodengleichen Grabplatten 53,- Euro
d) für Doppelurnenrasengräber mit erhöhten Grabplatten und bodengleichen Umrandungen 53,- Euro
e) für Baumgrabstätten als Doppelurnenkaufgräber 53,- Euro
f) für Urnenwahlgräbstätten zur Beisetzung von bis zu 2 Urnen in einer Urnenwand 61,- Euro
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g) für bisher erworbene Wahlgräber je Grabstelle
53,- Euro
B) Bei Umbettungen nach § 13 der Friedhofsordnung in eine Kaufgrabstätte werden unabhängig von der Restnutzungsdauer die unter A angeführten Grabnutzungsgebühren erhoben.
C) Bei Verlängerung der Nutzungszeit bei Gräbern von Kindern entsprechend § 15 Abs. 4 der Friedhofsordnung der Stadt Weilburg wird eine Gebühr von 50 % der Grabnutzungsgebühren erhoben.
§ 7
Benutzung der Friedhofskapelle
Für die Einstellung einer Leiche, die nicht auf einem der Weilburger Friedhöfe beigesetzt wird, sind zu entrichten:
a) für die Benutzung der Kapelle oder der Leichenhalle je Tag 110,- Euro
b) für die Aufbewahrung zur Trauerfeier, Überbringung des Sarges in das Überführungsfahrzeug durch das Friedhofspersonal bei Personen über 5 Jahre 275,- Euro bei Personen unter 5 Jahre 110,- Euro
§ 8
Sonstige Gebühren
- 1. Für die Genehmigung zur Ausübung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen haben die Gewerbetreibenden eine jährliche Gebühr von 60,- Euro für eine Einzelgenehmigung, 15,- Euro zu entrichten.
- 2. Für die Genehmigung eines Antrages auf Grabmalgenehmigung haben die Nutzungsberechtigten eine Gebühr von 15,- Euro zu entrichten. Dies gilt auch für die Genehmigung einer Verschlussplatte einer Urnenwandnische in einer Urnenwand.
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§ 9
Grababräumungsgebühren
Kommen die Berechtigten ihren Verpflichtungen zur Entfernung der Anlagen auf Grabstätten nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes gemäß § 34 Abs. 2 trotz Aufforderung oder im Falle des § 33 Abs. 4 der Friedhofsordnung der Stadt Weilburg nicht nach, werden diese Arbeiten auf Kosten der Gebührenschuldner durch städtische Arbeiter vorgenommen.
Hierfür werden folgende Gebühren erhoben:
a) für ein Einzelgrab 280,- Euro
b) für ein Doppelgrab 370,- Euro
c) für ein Kinder- oder Einzelurnengrab 120,- Euro
d) für ein Doppelurnengrab 210,- Euro
e) für ein Wahlgrab/je Grabstelle
Kostenerstattung nach Aufwand, mindestens jedoch die unter a)+b) angeführten Gebühren.
§ 10
Stundung, Erlass und Niederschlagung der Gebühren
In begründeten Fällen können die in dieser Gebührenordnung bezeichneten Gebühren gestundet, niedergeschlagen, ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung zur Friedhofsordnung tritt zum 01.05.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 18.12.2001, einschließlich aller ergangenen Änderungen, außer Kraft.
Weilburg, dem 10.04.2014
Der Magistrat
Hans-Peter Schick Bürgermeister
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- 1. 2017年1月1日