Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2022 (Gebührensatzung vom 09.09.1971, Fassung der XIX. Änderung vom 20.12.2022, in Kraft ab 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼
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Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Kreuztal vom 09.09.1971, Fassung der XIX. Änderung vom 20.12.2022 (Stand 2022)
S A T Z U N G
über die Friedhofsgebühren der Stadt Kreuztal vom 09.09.1971 in der Fassung der XIX. Änderung vom 20.12.2022
Aufgrund der §§ 7 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV NRW S. 490/SGV NRW 2023), des § 4 des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2003 (GV. NRW S. 313/SGV. NRW 2127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.02.2022 (GV NRW S. 122/SGV NRW 2127), sowie der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – KAG – vom 21.10.1969 (GV. NRW S. 712/SGV. NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2022 (GV. NRW S. 1063/SGV. NRW 610), hat der Rat der Stadt Kreuztal am 15.12.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gebührengegenstand
Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Kreuztal und der für die Beisetzung vorgesehenen Einrichtungen und für sonstige Leistungen werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
§ 2
Gebühren für das Überlassen von Grabstätten sowie die Inanspruchnahme des Aschenstreufeldes
(1) Für die Überlassung der Grabstätten sowie die Inanspruchnahme des Aschenstreufeldes gemäß der Friedhofssatzung werden berechnet:
a) Einzelgrab 2.428 €
b) Einzelgrab im Gemeinschaftsfeld 2.428 €
c) Familiengrab, 1. Belegung 3.519 €
d) Kindergrab 1.776 €
e) Urnengrab, 1. Belegung 1.827 €
f) Anonymes Urnengrab 1.621 €
g) Urnen-Einzelwiesengrab 1.621 €
h) Urnen-Doppelwiesengrab, 1. Belegung 1.664 €
i) Urnengrab – Waldbestattung 1.621 €
l) Urnengrab – Gemeinschaftsgrabfeld 1.621 €
k) Kammergrab 2.239 €
l) Nutzung Aschenstreufeld 1.570 €
m) Urnengrabstätte in Kolumbarien 1.595 €
Als Grabstelle gilt der Teil des Grabes, in dem nach der Friedhofssatzung die Beisetzung einer Leiche zulässig ist. Bei Urnengräbern gilt dagegen die festgesetzte Fläche von 1 m x 1 m als eine Stelle.
(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Grabstellen sind folgende Gebühren zu entrichten:
a) Einzelgrab je Jahr 80,93 €
b) Einzelgrab im Gemeinschaftsfeld je Jahr 80,93 €
c) Familiengrab je Jahr 117,30 €
d) Kindergrab je Jahr 88,80 €
e) Urnengrab je Jahr 91,35 €
f) Urnen-Einzelwiesengrab je Jahr 81,05 €
g) Urnen-Doppelwiesengrab je Jahr 83,20 €
h) Urnengrab – Waldbestattung je Jahr 81,05 €
i) Urnengrab – Gemeinschaftsgrabfeld je Jahr 81,05 €
j) Kammergrab –Tiefengrab je Jahr 149,27 €
k) Urnengrabstätte in Kolumbarien je Jahr 79,75 €
§ 3
Gebühren für das Herrichten von Grabstätten
(1) Für die Grabherrichtung und das Verstreuen der Asche auf dem Aschenstreufeld werden folgende Gebühren erhoben:
a) Einzelgrab 1.824 €
b) Einzelgrab im Gemeinschaftsfeld 1.824 €
c) Familiengrab, 1. Belegung 1.842 €
d) Familiengrab, 2. Belegung 1.824 €
e) Kindergrab 565 €
f) Urnengrab je Stelle 456 €
g) Kammergrab 748 €
h) Nutzung Aschenstreufeld 128 €
i) Urnengrabstätte in Kolumbarien 274 €
(2) Zur Grabherrichtung gehören folgende Leistungen:
a) Abstecken, Ausheben und Verfüllen der Grabstätte
b) Beisetzen der Leiche (mit Ausnahme der Gestellung von Trägern)
c) Einebnen der Grabstellen außerhalb der Nutzungszeit
d) Lieferung und Aufstellung eines Grabnummernschildes
e) Abfuhr des übrigen Bodens
f) Auslegung des Grabes mit grünen Matten
g) Abräumen und Abfahren der Kränze
h) Abtragen und Abfuhr des Erdhügels und Aufbringung einer Mutterbodenschicht für das Blumenbeet
(3) Die Gebühren für Sandeinbettung, Orgelspiel sowie die anfallenden Mehrleistungen für die im Zusammenhang mit der vorzeitigen Einebnung innerhalb der Nutzungszeit anfallenden Arbeiten und der Pflegeaufwand auf die geräumte Grabstelle bis zum Ablauf der Nutzungszeit werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.
§ 4
Gebühren für die Herstellung und Pflege von Einfassungen sowie für sonstige Pflegeleistungen
Die Gebühren für die Herstellung und Pflege der Grabeinfassungen sowie für sonstige Pflegeleistungen werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapellen
(1) Für die Benutzung der Friedhofskapellen mit Bereitstellung des Leichentransportwagens, der Orgel und der Kerzen werden erhoben: 486 €
(2) Für die Benutzung der Leichenzellen werden erhoben: 86 €
(3) Für die Benutzung der Obduktionsräume werden erhoben:
a) vor der Beisetzung 150 €
b) nach der Beisetzung 300 €
§ 6
Gebühren für das Ausgraben und Umbetten von Leichen
Die Berechnung erfolgt nach dem tatsächlichen Aufwand.
§ 7
Beerdigungen und Trauerfeiern an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
(1) Bei Beerdigungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird ein Aufschlag erhoben von 100,-- €
(2) Bei Trauerfeiern an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird ein Aufschlag erhoben von 50,-- €
(3) Für Urnenbeisetzungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird ein Aufschlag erhoben von 50,-- €
§ 8
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer die der Gebühr zugrundeliegende Leistung beantragt oder in Anspruch nimmt oder
b) wer die Zahlung der Gebühren durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder
c) wer durch Gesetz verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 9
Gebührenerhebung und Fälligkeit
Über die zu zahlenden Gebühren wird dem Zahlungspflichtigen eine Gebührenabrechnung zugestellt. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von vier Wochen nach Rechnungszustellung an die Stadt zu zahlen. Die fälligen Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsverfahren.
§ 10
Rechtsbehelfe
Gegen die Heranziehung kann der Pflichtige die nach der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung gegebenen Rechtsbehelfe einlegen.
§ 11
- gestrichen -
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Friedhofsgebühren der Stadt Kreuztal vom 22.12.1969 außer Kraft.
Satzung in Kraft getreten am 07.10.1971.
I. Änderung in Kraft getreten am 28.02.1974. II. Änderung in Kraft getreten am 01.01.1976. III. Änderung in Kraft getreten am 01.01.1979. IV. Änderung in Kraft getreten am 25.02.1982. V. Änderung in Kraft getreten am 01.01.1984. VI. Änderung in Kraft getreten am 01.01.1989. VII. Änderung in Kraft getreten am 30.09.1996. VIII. Änderung in Kraft getreten am 24.12.1997. IX. Änderung in Kraft getreten am 25.09.1998. X. Änderung in Kraft getreten am 21.04.2001. XI. Änderung in Kraft getreten am 01.01.2002. XII. Änderung in Kraft getreten am 01.08.2003. XIII. Änderung in Kraft getreten am 01.01.2006. XIV. Änderung in Kraft getreten am 29.04.2009. XV. Änderung in Kraft getreten am 20.07.2010. XVI. Änderung in Kraft getreten am 01.01.2012. XVII. Änderung in Kraft getreten am 13.10.2015. XVIII. Änderung in Kraft getreten am 01.01.2017 XVII. Änderung in Kraft getreten am 13.10.2015 XIX. Änderung in Kraft getreten am 01.01.2023
2. Friedhofssatzung Stand: 2025 (Friedhofssatzung vom 30.06.2004, Fassung der V. Änderung vom 22.05.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Kreuztal (Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen) vom 30.06.2004, Fassung der V. Änderung vom 22.05.2025 (Stand 2025)
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Kreuztal - Friedhofssatzung - vom 30. Juni 2004 in der Fassung der V. Änderung vom 22.05.2025
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes – BestG NRW vom 17.06.2003 (GV. NRW. S. 313, SGV NRW 2017), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.07.2014 (GV. NRW. S. 405, SGV. NRW. 2127), in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land NRW in der Fassung der Be-kanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666, SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2024 (GV. NRW. S 136, SGV. NRW. 2023), hat der Rat der Stadt Kreuztal am 22.05.2025 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereiche
(1) Die Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Kreuztal gelegenen und von ihr ver-walteten Friedhöfe:
a) Friedhof im Stadtteil Buschhütten,
b) Friedhof im Stadtteil Eichen,
c) Friedhof im Stadtteil Fellinghausen,
d) Friedhof im Stadtteil Ferndorf,
e) Friedhof im Stadtteil Junkernhees,
f) Friedhof im Stadtteil Kredenbach,
g) Friedhof im Stadtteil Kreuztal,
h) Friedhof im Stadtteil Krombach, i) Friedhof im Stadtteil Littfeld, j) Friedhof im Stadtteil Oberhees,
k) Friedhof im Stadtteil Osthelden.
(2) Sämtliche Friedhöfe sind eine rechtsfähige Anstalt der Stadt Kreuztal. Sie dienen der Bestat-tung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Kreuztal waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen be-darf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(3) Es hat jeder das Recht, unter Beachtung der §§ 4 und 5 dieser Satzung, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zweck einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§ 2 Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk Buschhütten: Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Buschhütten.
b) Bestattungsbezirk Eichen: Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Eichen.
c) Bestattungsbezirk Fellinghausen: Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Fellinghausen.
d) Bestattungsbezirk Ferndorf: Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Ferndorf.
e) Bestattungsbezirk Junkernhees: Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Junkernhees.
f) Bestattungsbezirk Kredenbach: Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Kredenbach.
g) Bestattungsbezirk Kreuztal: Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Kreuztal.
h) Bestattungsbezirk Krombach: Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Krombach.
i) Bestattungsbezirk Littfeld: Er umfasst die Gebiete der Gemarkungen Littfeld und Burgholdinghausen.
j) Bestattungsbezirk Oberhees: Er umfasst die Gebiete der Gemarkungen Mittelhees und Oberhees.
k) Bestattungsbezirk Osthelden: Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Osthelden.
(2) Die Verstorbenen sollen möglichst auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Auf Wunsch können verstorbene Einwohner der Stadt Kreuztal auf einem Friedhof ihrer Wahl beigesetzt werden.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Können auf einem Friedhof wegen Platzmangels oder aus anderen wichtigen Gründen keine Gräber mehr vergeben werden, wird der Friedhof geschlossen. Bestehende Nutzungsrechte bleiben bis zum Ablauf der Ruhefristen erhalten. Soweit noch ausstehende Zweit- und Drittbe-legungen in Sonder-, Familien- und Urnengräber nicht mehr vorgenommen werden können, stellt die Stadt Kreuztal auf Antrag des Nutzungsberechtigten hierfür ein Ersatzgrab auf einem anderen Friedhof des Stadtgebietes für die restliche Nutzungszeit kostenlos zur Verfügung.
(3) Durch Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte verloren. Sie darf erst nach Ablauf der Ruhezeit sämtlicher auf dem Friedhof bestatteter Leichen erfolgen. Für den Ersatz von nicht abgelaufenen Nutzungszeiten für Zweit- und Drittbelegungen gilt Absatz 2 entsprechend.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anord-nungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
(1) Auf allen Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstüh-le sowie Fahrzeuge der Stadt Kreuztal und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbe-treibenden,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof, seine Einrichtungen, Anlagen und Gräber zu verunreinigen oder zu beschä-digen,
g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(2) Friedhofsabfälle dürfen nur in die dafür vorgesehenen Behälter abgelegt werden und zwar ge-trennt nach verrottbarem und nicht verrottbarem Material. Die Verwendung von Kunststoffen al-ler Art ist zu vermeiden. Jede Ablagerung von friedhofsfremden Abfällen ist unzulässig.
(3) Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltun-gen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Friedhofsgärtner, Gärtner, Bildhauer, Steinmetze, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen entsprechend ihrem jeweiligen Be-rufsbild der schriftlichen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönli-cher Hinsicht zuverlässig sind und einen für die Ausführung ihrer Tätigkeit ausreichenden Haft-pflichtversicherungsschutz nachweisen. Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in § 6 Absatz 1 genannter Tä-tigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. § 6 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die dem aufsichtsberechtig-ten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu er-gangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13 Uhr zu beenden. In den Monaten März bis Oktober dürfen die Arbeiten nicht vor 6 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwal- tung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung ver-stoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeiten
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes anzumelden.
(2) Der Zeitpunkt der Bestattung wird aufgrund des BestG NRW von der Friedhofsverwaltung fest-gesetzt. Begründete Wünsche der Angehörigen sind dabei zu berücksichtigen, soweit dies möglich ist.
(3) Die Bestattung darf erst erfolgen, wenn die Todesbescheinigung ausgestellt und das Standes-amt die Eintragung des Sterbefalls bescheinigt hat oder eine Genehmigung nach § 39 des Personenstandsgesetzes der für Friedhofsangelegenheiten zuständigen Stelle vorliegt oder wenn sie auf Anordnung der örtlichen Ordnungsbehörde des Sterbe- oder Auffindungsortes er-folgt.
(4) Bestattungen finden nicht an Sonn- und Feiertagen statt. Über Ausnahmen in besonders be-gründeten Fällen entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(5) Wird eine Bestattung in einem vorher erworbenen Familiengrab bzw. Urnengrab beantragt, ist auf Verlangen der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(6) Wird eine Aschenbestattung gewünscht, so ist eine Bescheinigung über die erfolgte Einäsche-rung vorzulegen.
(7) Erdbestattungen dürfen frühestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Die örtliche Ordnungsbehörde kann entsprechend § 13, Abs. 2 BestG NRW, eine frühere Be-stattung anordnen oder genehmigen.
(8) Erdbestattungen oder Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen durchgeführt werden. Liegen innerhalb dieser Frist die Voraussetzungen des Absatzes 3 dieses Paragraphen nicht vor, so hat die Bestattung unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen zu erfolgen.
(9) Die Totenaschen sind innerhalb von 6 Wochen nach der Einäscherung beizusetzen. Die örtli-che Ordnungsbehörde kann auf Antrag von hinterbliebenen Personen oder deren Beauftragten sowie im öffentlichen Interesse diese Fristen verlängern.
§ 8 Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene an-gehört hat, eine Bestattung ohne Sarg vorgesehen ist. In diesem Fall ist der Leichnam in ein Leichentuch aus Stoff vollständig einzuwickeln.
(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausge-schlossen ist. Särge, Sargausstattungen u. –beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen herge-stellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdeten Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmel-dung der Bestattung anzuzeigen.
§ 9 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder durch ein von ihr beauftragtes Unter-nehmen ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Bei Kammergräbern als Tiefengräber für zwei Bestattungen übereinander beträgt die Tiefe von der Grabsohle bis zur Oberkante mindestens 1,60 m.
(4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd-wände getrennt sein.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10
Ruhezeit Die Nutzungszeit ist identisch mit der Ruhezeit und beträgt bei: a) Erdbestattungen je bestattete Leiche: 30 Jahre b) Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie Tot- u. Fehlgeburten 20 Jahre c) Bestattungen in Kammergräbern je bestattete Leiche: 15 Jahre d) Erdbestattungen von Urnen: 20 Jahre e) Urnenbestattungen in Kammergräbern: 15 Jahre f) Familiengräber, die vor dem Jahre 1979 erworben wurden 40 Jahre g) Urnenbestattungen in Kolumbarien 20 Jahre
Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften (§ 14, Abs. 3 BestG NRW), der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag erteilt werden.
(3) Umbettungen innerhalb der Stadt Kreuztal im ersten Jahr der Ruhezeit und Umbettungen in-nerhalb des gleichen Friedhofes sind nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interes-ses möglich.
(4) Nicht vollständig verweste Leichen- und Sargteile, die beim Ausheben von Gräbern gefunden werden, sind sofort unter der Sohle des neu ausgeworfenen Grabes wieder zu versenken; falls noch nicht verweste Leichen vorgefunden werden, ist das gesamte Grab sofort wieder zu ver-füllen. Bei Kammergräbern sind vorgefundene Reste in die dafür vorgesehene Gebeingrube zu verbringen und entsprechend abzudecken.
(5) Alle Umbettungen werden von Bestattungsinstituten durchgeführt. Lediglich die Erdarbeiten bis zur Oberkante des Sarges werden von städtischen Totengräbern ausgeführt. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Friedhofsverwaltung. Bei Kammergräbern werden lediglich die Vegetationsschicht abgeräumt, die Kammerdeckel geöffnet und hinterher wieder geschlossen.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Gräbern oder Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten und Aschestreufelder
§ 12 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten und Aschestreufelder bleiben Eigentum der Stadt Kreuztal. An ihnen können Rechte nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Einzelgrab für Erdbestattung, Einzelwiesengräber für Erdbestattung
b) Familiengrab mit 2 Stellen für Erdbestattungen, Famiwiesengräber
c) Familiengrab mit 2 Stellen übereinander (Kammer-Tiefengrab),
d) Kindergrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für Erdbestattung,
e) Kindergrab für die Bestattung von Kleinstkindern, Tot- u. Fehlgeburten, Grabgröße 50 x 75 cm mit Abdeckplatte,
f) Urnengrab für die Erdbestattung von 2 Urnen,
g) Urnengrab für die Erdbestattung von einer Urne in Wiesenflächen mit beschrifteter Grab-platte von 40 x 30 cm Größe,
h) Urnengrab für die Erdbestattung von zwei Urnen in Wiesenflächen mit beschrifteter Grab-platte von 60 x 50 cm Größe,
i) Anonymes Urnengrab,
k) Aschenstreufeld, l) Einzelgrab für Erdbestattung im Gemeinschaftsgrabfeld,
m) Urneneinzelgrab im Gemeinschaftsgrabfeld,
n) Urneneinzelgrab im Baumbestattungs-Grabfeld,
o) Urnengrab in Kolumbarien von 2 Urnen.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einem der Lage nach bestimm-ten Grab oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Einzelgräber
(1) Einzelgräber sind Gräber für Körperbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Graburkunde ausgestellt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einem Einzelgrab ist nicht möglich.
(2) In jedem Einzelgrab darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einem Einzelgrab die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter drei Jahren in einem Sarg zu bestatten. Außerdem ist die zusätzliche Bestattung von zwei Urnen zulässig, sofern die Ruhefrist von 20 Jahren gegeben ist.
(3) Einzelgräber mit stadtseitiger Pflege der Rasenfläche (Wiesengräber) sind Gräber für Körper-bestattungen. Im Übrigen gelten die Absätze 1, 2 und 5 sinngemäß. (4) Die Errichtung von Wiesengräbern wird von der jeweiligen Örtlichkeit und dem Bedarf abhän-gig gemacht.
(5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhefristen wird 3 Monate vorher öffentlich bekanntgemacht.
§ 14 Familiengräber
(1) Familiengräber sind Gräber für Körperbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.
(2) Die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Familiengräbern erfolgt auf Antrag. Zu verlängern ist jeweils das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte. Die Nutzungszeit kann zum Zwecke einer Bestattung bis zu maximal 60 Jahre, vom Tage des Ersterwerbs an gerechnet, verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung kann in Härtefällen zur Gewährleistung der Ruhefrist Aus-nahmen gestatten.
(3) Familiengräber, ausgebildet als Kammer-Tiefengräber, bestehen aus einer Kammer, in der bis zu 2 Särge übereinander beigesetzt werden. Die zusätzliche Bestattung einer Urne zu einem bereits vorhandenen Sarg ist nicht möglich. Die Bestattung einer Urne, anstatt eines Sarges, ist nur als Zweitbelegung möglich.
(4) Familiengräber mit stadtseitiger Pflege der Rasenfläche (Wiesengräber) sind Gräber für Erdbe-stattungen.
(5) Die Anlage von Wiesengräbern wird von der jeweiligen Örtlichkeit und dem Bedarf abhängig gemacht.
(6) Das Abräumen von Grabfeldern oder Teilen von Ihnen nach Ablauf der Ruhefristen wird 3 Mo-nate vorher öffentlich bekanntgemacht.
§ 15 a Urnengräber
(1) Urnengräber sind Gräber für die Erdbestattung von Urnen. In einem Urnengrab dürfen bis zu zwei Urnen bestattet werden. Das Grab ist so anzulegen, dass eine Überdeckung der Urnen von mindestens 50 cm erreicht wird. Die Friedhofsverwaltung kann die oberirdische Aufstellung von Urnen in zugelassenen Urnen-nischenanlagen (Kolumbarien) gestatten, sofern es die besonderen Verhältnisse des Urnenfel-des zulassen. Einzelgräber und Familiengräber werden für die Beisetzung von Urnen nicht bereitgestellt. Es ist jedoch zulässig, bei herkömmlicher Erdbestattung zu einem bereits bestatteten Sarg zusätz- lich eine Urne zu bestatten, jedoch darf hierdurch nicht eine Überschreitung der Ruhefrist des zuletzt Bestatteten bedingt sein.
(2) Die Ruhefrist und die Nutzungszeit betragen 20 Jahre. Zur Gewährleistung der Ruhefrist für die zweite Bestattung ist eine Verlängerung um maximal weitere 20 Jahre möglich. Die Friedhofs-verwaltung kann in Härtefällen Ausnahmen genehmigen.
(3) Schmuckurnen für Erdbestattungen und Kammergräber dürfen nur aus leicht zersetzbaren Materialien bestehen. Metalle, Steingut, Keramiken, Kunst- oder Naturstein sind nicht erlaubt.
(4) Das Abräumen von Grabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhefristen wird 3 Mo-nate vorher öffentlich bekanntgemacht.
§ 15 b Urnen-Wiesengräber
(1) Urnen-Wiesengräber sind Gräber für die Erdbestattungen von Urnen, Grabgröße 50 cm x 50 cm. In einem Urnengrab darf jeweils nur eine Urne beigesetzt werden. Die Gräber sind so an-zulegen, dass eine Überdeckung von mindestens 50 cm erreicht wird.
Die Grabfläche ist mit einer Grabplatte aus Naturstein von 40 cm x 30 cm Größe abzudecken. Die Steinplatte kann beschriftet sein. Herstellung und Genehmigung richten sich nach den Maßgaben dieser Satzung. Die die Gräber umgebende Wiesenfläche wird stadtseitig angelegt und gepflegt. Sie gehört nicht zum Grab. Jeglicher Blumenschmuck, Töpfe und Schalen sind nicht zulässig. Diese Regelung gilt ausdrücklich das ganze Jahr hindurch und nicht nur zu Zeiten, in denen Mäharbeiten stattfinden.
(2) Urnen-Wiesengräber für die Erdbestattung von zwei Urnen, Grabgröße 50 cm x 100 cm. Die Grabfläche ist mit einer Natursteinplatte von 60 cm x 50 cm Größe abzudecken.
- sonst wie (1) -
(3) Die Absätze 2, 3 und 4 von § 15 a gelten sinngemäß.
§ 15 c Anonyme Urnengräber
(1) Anonyme Urnengräber sind Grabstätten, in denen die Urnen in 50 x 50 cm großen Grabstätten beigesetzt werden, ohne dass ein Hinweis auf den Namen des Beigesetzten erfolgt. Die Grabanlage ist als Wiesenfläche angelegt und wird stadtseitig gepflegt.
(2) Den grabberechtigten Hinterbliebenen steht kein Anspruch auf Bekanntgabe der genauen Ru-hestätte zu. Es entsteht kein Nutzungsrecht.
(3) Die Aufstellung von Blumenschalen, Vasen und Anpflanzungen sind nicht statthaft. Ausschließlich das Ablegen von Blumengebinden für eine begrenzte Zeit ist an dem dafür ausgewiesenen Ablageplatz außerhalb der Gräberfläche gestattet.
§ 15 d Aschestreufelder
(1) Die Asche wird auf einem von der Friedhofsverwaltung für diesen Zweck ausgewiesenen Be-reich innerhalb eines Friedhofes durch Verstreuen beigesetzt.
(2) Das Verstreuen der Asche ist nur zulässig, wenn der Friedhofsverwaltung eine entsprechende, von der/dem Verstorbenen verfasste Verfügung von Todes wegen im Original vorgelegt wurde.
(3) Die Asche wird im Beisein des Friedhofspersonals von den Angehörigen selbst oder einer von ihnen beauftragten Person verstreut.
(4) Am Aschestreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und sons-tige bauliche Anlagen nach §§ 20 und 21 dieser Satzung sowie jeglicher Blumenschmuck im Bereich des Aschestreufeldes sind nicht erlaubt.
(5) Ein Nutzungsrecht entsteht nicht.
§ 15 e Gemeinschaftsgrabfelder
(1) Das Gemeinschaftsgrabfeld dient der Beisetzung von Urnen und auch von Körperbestattungen. Es besteht aus einer Grünanlage mit einem gemeinsamen Gedenkstein für die Urnenbe-stattungen, auf welchem die Namen, Geburts- und Todesdaten der dort Bestatteten auf kleinen Namensgedenkschildern eingraviert werden.
Es ist nicht erlaubt, vorübergehend oder dauerhaft ein Holzkreuz aufzustellen. (2) Die Reihengrabstätten für Einzel-Erdbestattungen erhalten einen einheitlichen, liegenden Grabstein, auf welchem der Name, das Geburts- und Sterbedatum eingraviert werden, sowie eine einheitliche Bepflanzung. Die Grabstellen werden der Reihe nach belegt.
(3) Die Gestaltung des Gemeinschaftsgrabfeldes sowie der einzelnen Grabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung. Ein individueller Grabschmuck, wie zum Beispiel Blumenstrauß und ein Grablicht, ist nur erlaubt bei Körperbestattungen und darf lediglich im Bereich des Grabsteines platziert werden.Bei Urnenbestattungen darf keinerlei Blumen-/Grabschmuck aufgebracht werden. Diese Regelung gilt ausdrücklich das ganze Jahr hindurch und nicht nur zu Zeiten, in denen Mäh-/Pflegearbeiten stattfinden.
(4) Alle notwendigen Pflegearbeiten inklusive Herrichtung und Pflege der Grabstätten werden durch den städtischen Baubetriebshof ausgeführt. Dafür ist von den Nutzungsberechtigten mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes ein Betreuungsentgelt für den Zeitraum der Ruhezeit zu ent-richten. Insbesondere ist es nicht zulässig, eigenmächtig Bepflanzungen vorzunehmen oder die bestehende Bepflanzung zu verändern.
(5) Die Ruhe- und Nutzungsfristen für Einzel-Erdbestattungen betragen 30 Jahre und für Urnen-bestattungen 20 Jahre.
(6) Absätze 3 und 4 von § 15 a gelten sinngemäß.
§ 15 f Baumbestattungs-Grabfelder
(1) In Baumbestattungs-Grabfeldern werden die Aschen von Verstorbenen in biologisch abbaubaren Urnen oder die Asche ohne Urnenumhüllung unmittelbar zu den Wurzeln eines Baumes (Gemeinschaftsbaum) beigesetzt.
(2) Die in Frage kommenden Bäume sind nummeriert und werden nach Beisetzung einer Urne mit Namenstafeln versehen. Die Grabherrichtung und das spätere Anbringen der Namenstafel er-folgt seitens der Stadt. (3) Die Ruhefrist und die Nutzungszeit betragen 20 Jahre. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist bis max. 10 Jahre möglich.
(4) Das Ablegen von Grab- und Blumenschmuck in jeglicher Form ist nicht gestattet. Diese Regelung gilt ausdrücklich das ganze Jahr hindurch und nicht nur zu Zeiten, in denen Mäharbeiten stattfinden. Insbesondere das Abstellen von Grablichtern ist aus Sicherheitsgründen verboten.
§ 15 g Urnengräber in Kolumbarien
(1) Kolumbarien sind oberirdische Grabkammern mit reihenweise übereinander angebrachten Ni-schen zur Aufnahme von maximal je 2 Urnen.
(2) Jede Kammer ist mit einer Platte versehen, die mit dem Namen und Vornamen sowie dem Ge-burts- und Sterbedatum mit einheitlichem Schriftzug versehen werden kann.
(3) Die Gestaltung des Kolumbariums obliegt der Friedhofsverwaltung. Das Ablegen von Blumenschmuck in jeglicher Form ist nicht gestattet.Das Abstellen von Grablichtern ist aus Sicherheitsgründen verboten.
(4) Ruhefrist und Nutzungszeit betragen 20 Jahre. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist bis ma-ximal 10 Jahre möglich.
§ 16 Massengräber
Die Anlage von Massengräbern ist nur aus zwingenden Gründen mit Erlaubnis der zuständigen Ordnungsbehörde zulässig.
§ 17 Ehrengräber
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengräbern (einzeln oder in geschlosse-nen Feldern) obliegt der Stadt Kreuztal.
§ 18 Nutzungsrecht
(1) Das Nutzungsrecht entsteht mit Inanspruchnahme des Grabes und endet mit Ablauf der Ruhe-zeit.
(2) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nut-zungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist durch Verlängerung wieder erworben worden ist.
(3) Die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Familiengräbern erfolgt auf Antrag. Zu verlängern ist jeweils das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte. Die Nutzungszeit kann zum Zwecke einer Bestattung bis zu maximal 60 Jahre, vom Tage des Ersterwerbes an gerechnet, verlän- gert werden. Die Friedhofsverwaltung kann in Härtefällen zur Gewährleistung der Ruhefrist Ausnahmen gestatten. Einer weiteren Verlängerung des Nutzungsrechtes um höchstens weitere 10 Jahre an Einzel-, Familien-, Kinder- oder Urnengräbern kann die Friedhofsverwaltung zustimmen, sofern dies aus Gründen, die der Friedhofsverwaltung obliegen, möglich ist. Zu verlängern ist jeweils das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte. Das verlängerte Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit der Aushändi-gung der Verlängerungsurkunde.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Ver-trag überlassen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nut-zungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten / Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
b) auf die Kinder / Stiefkinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister / Stiefgeschwister,
f) auf die nicht unter a) bis e) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 4, Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung.
(6) Das Nutzungsrecht ist nur mit Zustimmung des Rechtsnachfolgers übertragbar.
(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschrei-ben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergan-genen Regelungen das Recht, über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege des Grabes zu entscheiden.
(9) Wird ein Nutzungsrecht an einem Grab auf Antrag vor Ablauf der Ruhefrist zurückgenommen, so hat der Antragsteller die Kosten für die Pflege der eingeebneten Fläche bis zum Ablauf der Ruhefrist zu übernehmen. Vom Antragsteller kann ein Nachweis der Antragsberechtigung ge-fordert werden. Der Antrag wird nur nach Erhebung einer Vorleistung auf die vom Antragsteller zu erstattenden Kosten angenommen.
(10) Wird von einer Behörde, einer Institution oder einer unter Absatz 4 nicht genannten Person eine Beerdigung bestellt, so ist die Bestattung vorrangig in einem Wiesengrab vorzunehmen. Besteht bereits ein herkömmliches Familiengrab, so ist dieses zu den jeweils gültigen Gebüh- ren in ein Wiesengrab umzuwandeln und fortan als solches zu behandeln. Ein Nutzungsrecht entsteht nicht.
(11) Wird nach Ablauf des Nutzungsrechtes die Einebnung einer Grabstätte bestellt, so hat der Nutzungsberechtigte bzw. der Antragsteller die Möglichkeit, den Grabstein, die Grabeinfassung und die Bepflanzung vom Grab abzuräumen. Gegenstände, die zum Zeitpunkt der Einebnung nicht abgeholt worden sind, gelangen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Kreuztal. Der Antragsteller hat auf Verlangen den Nachweis zu erbringen, dass er antrags- oder nut-zungsberechtigt ist.
V. Gestaltung von Grabstätten
§ 19 Allgemeine Gestaltungsregeln
(1) Jedes Grab ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Fried-hofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.
§ 20 Grabmale
(1) Auf allen Friedhöfen und dort auf allen Grabfeldern, außer auf Gemeinschaftsgrabfeldern, auf anonymen Gräbern, Kriegsgräbern und Aschestreufeldern, sind folgende Grabmalarten er-laubt:
a) Stehende Grabmale:
- 1. Stehende Steine max. sichtbare Höhe über dem Grabhügel: 90 cm
- 2. Findlinge max. sichtbare Höhe über dem Grabhügel: 90 cm
- 3. Stelen max. sichtbare Höhe über dem Grabhügel:120 cm
- 4. Holzkreuze max. sichtbare Höhe über dem Grabhügel:100 cm
- 5. Schmiedeeiserne Grabkreuze max. sichtbare Höhe über dem Grabhügel:120 cm
b) Liegende Grabmale: Liegende Grabmale können flach auf dem Boden, parallel zur jeweiligen Neigung der Graboberfläche, aufliegen oder eine maximale Steigung von 30 Grad aufweisen. Bei letzte-ren ist eine steinmetzmäßig bearbeitete Unterlage (Kissen) herzustellen (Höhe max. 60 cm, Breite max. 80 cm). Grabplatten, z.B. bei Urnen-Wiesengräbern, sind mit der umgebenden Rasenfläche höhengleich und trittfest zu verlegen. Auf aufgesetzte Metallbuchstaben ist aus Gründen der Wiesenpflege zu verzichten. Plattengrößen: Bei Wiesengräbern für eine Urne 40 cm lang und 30 cm breit Bei Wiesengräbern für zwei Urnen 60 cm lang und 50 cm breit
Bei Wiesengräbern ist es erlaubt unter den Grabstein eine Unterplatte zu setzen. Plattengröße : Doppelwiesengräber: max. 1,30 m x 0,85 m
Einzelwiesengräber: max. 1,00 m x 0,80 m
(2) Auf Gemeinschaftsgrabfeldern sind folgende Grabmalarten erlaubt:
a) Je Einzelgrabstätte ein einheitlicher liegender Grabstein mit Unterlage (Kissen) für einSteigung von 30 Grad und den Maßen 60 cm lang sowie 50 cm breit.
b) Je Urnengrabstätte ein Namensgedenkschild zum Anbringen oder eine Eingravierung an einem gemeinsamen Gedenkstein. Es ist nicht erlaubt. auch nicht vorübergehend, ein Holzkreuz aufzustellen.
(3) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Material: Erlaubt ist die Verwendung von allen - besonders den bodenständigen - Naturgesteinen, Holz, Schmiedeeisen, metallischem Guss. Besteht ein Grabmal überwiegend aus Glas, so ist aus Sicherheitsgründen zumindest ein spezielles Einscheibensicherheitsglas zu ver-wenden. Nicht erlaubt sind Kunststein, Beton, Porzellan, Blech, Aluminium, Emaille, Kunststoff und die Verwendung auffälliger Farben. Weiterhin ist es nicht erlaubt, natürliche Materialien und Formen durch andere Stoffe nach-zuahmen oder zu imitieren.
b) Bearbeitung: Grabmale aus Naturstein müssen, mit Ausnahme von Findlingen, allseitig steinmetzmäßig bearbeitet sein. Holzkreuze dürfen nur mit lasurartigen, nicht deckenden Anstrichen versehen sein. Schmiedeeiserne Grabkreuze sind artspezifisch auszuführen. Alle Teile müssen handge-schmiedet sein und einen dauerhaften Rostschutz tragen. Gleiches gilt für Bronze- oder Ei-senguss. Schriftzüge und Einzelbuchstaben aus Metall zur Beschriftung von Grabmalen sind statt-haft.
(4) Eine völlige Abdeckung der Graboberfläche mit Stein- oder Metallplatten ist nicht statthaft. Es muss mindestens ein Drittel der Graboberfläche als Pflanzfläche frei gelassen werden.
(5) Soweit es die Friedhofsverwaltung für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen zulassen, wenn das Gesamtbild nicht gestört wird und/oder es sich um künstlerisch besonders wertvolle Ausfüh-rungen handelt.
(6) Die Regelungen des § 4a BestG NRW zu Grabsteinen aus Kinderarbeit sind zu beachten.
§ 21 Grabeinfassungen
(1) Die Stadt Kreuztal behält sich vor, die Grabeinfassungen auf Kosten der Nutzungsberechtigten nach den örtlichen Gegebenheiten durch einen Beauftragten wie folgt herstellen zu lassen:
Material: Grauwacke-Naturbordsteine a) Friedhof Buschhütten: Urnengräber b) Friedhof Eichen:
alle Grabarten mit Ausnahme der Wiesengräber c) Friedhof Fellinghausen: Urnengräber, Familiengräber und Einzelgräber Abteilung 2 d) Friedhof Ferndorf:
Urnengräber Feld W:
Familiengräber Feld Z:
Kindergräber e) Friedhof Kredenbach: Urnengräber f) Friedhof Kreuztal:
Urnengräber g) Friedhof Krombach: Urnengräber h) Friedhof Littfeld:
Urnengräber i) Friedhof Osthelden: Urnengräber Feld F:
Familiengräber j) Friedhof Oberhees:
Urnengräber
(2) Bei allen in Absatz 1 nicht genannten Friedhöfen bzw. Friedhofsabteilungen und neu angelegten Feldern sind die Grabeinfassungen durch eine von den Nutzungsberechtigten zu beauftragende Fachfirma wie folgt herzustellen:
Material: ausschließlich Natur- oder Kunststein. Bearbeitung: Seiten gesägt, bei Kunststeinen auch gegossen, Oberfläche (Draufsicht): bossiert oder geflammt, bei Kammergräbern auch spaltrauh oder gestrahlt. Grabeinfassungen dürfen auch in polierter Form ausgebildet werden, wenn die äußeren oberen Kanten mit 20 mm breiten und 14 mm tiefen Fasen ausgebildet werden. Maße: Höchstbreite der Einfassungssteine: 10 cm, Höchstbreite bei Kammergräbern:
20 cm.
§ 21 a Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den all-gemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holz-bildhauerhandwerks, oder Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e. V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen ent-sprechend.
§ 22 Genehmigung
(1) Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen bauli- chen oder besonderen gärtnerischen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmi- gung der Friedhofsverwaltung. Der erforderliche Antrag wird vom Aufsteller der Grabmale bzw. der Einfassung im Auftrag des Nutzungsberechtigten gestellt.
(2) Die Genehmigungen können unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
(3) Grabmale müssen so gegründet und befestigt sein, dass sie nicht umstürzen. Grabmale, die umzustürzen drohen oder sonstige Schäden aufweisen, sind umgehend in einen ordnungsge-mäßen Zustand zu versetzen. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die Grabmale auf ih-re Standsicherheit laufend zu überwachen. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, so können diese Grabmale entfernt werden. Für Schäden, die Dritten oder der Stadt Kreuztal aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift ent-stehen, haftet der Nutzungsberechtigte. Mehrere Nutzungsberechtigte haften als Gesamt-schuldner.
(4) Wird vom Nutzungsberechtigten trotz schriftlicher Aufforderung keine Grabeinfassung herge-stellt, so ist die Stadt berechtigt, unter Berücksichtigung des wirtschaftlichsten Angebotes, eine Grabeinfassung auf Kosten des Nutzungsberechtigten herstellen zu lassen.
(5) Grabmale und Anlagen, die ohne die erforderliche Genehmigung aufgestellt und verändert werden, können auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernt werden, falls die Genehmigung nach Absatz 1 nachträglich nicht erteilt werden kann und der Nutzungsberechtigte der schriftli-chen Aufforderung zur Entfernung innerhalb eines Monats nicht nachgekommen ist. (6) Die Zerstörung oder Beschädigung der gärtnerischen Anlagen oder Grabmale durch höhere Gewalt oder durch fremde Hand verpflichtet die Stadt Kreuztal nicht zur Herstellung des vorhe-rigen Zustandes.
(7) Wird an einem Familiengrab eine weitere Bestattung durchgeführt, so hat der Nutzungsberech-tigte die Entfernung des Grabmals einschließlich des Grabmalfundamentes, des gesamten Grabzubehörs und ggfs. der Einfassung, mindestens an der zu belegenden Stelle, zu veran-lassen.
(8) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwal-tung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale verweigern.
VI. Herrichtung und Pflege der Gräber
§ 23 Grabpflege und Vernachlässigung
(1) Jedes Grab ist so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.
(2) Die gärtnerische Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem beson-deren Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Gräber dürfen nur so bepflanzt werden, dass andere Gräber, Wege und öffentliche Einrichtungen nicht beeinträchtigt werden.
(3) Alle Gräber sind spätestens sechs Monate nach der Beisetzung herzurichten und bis zum Ab-lauf der Ruhefrist laufend instand zu halten. Dabei sind die Gräber mindestens winterfest zu bepflanzen. Die Friedhofsverwaltung kann verwelkte Kränze und Pflanzen sowie sonstigen Grabschmuck, die der Würde des Ortes nicht entsprechen, entfernen lassen, ohne dass ein Ersatzanspruch entsteht.
(4) Die Stadt Kreuztal behält sich vor, die Vegetationsschicht (Mutterboden) bei Gräbern, die für Erdbestattungen ausgewiesen sind, gegen eine entsprechende Gebühr zu liefern und einzu-bringen. Bei Kammergräbern werden das Vegetationsvlies und zusätzlich 10 cm Mutterboden aufgebracht. Bei Kammergräbern als Wiesengräber werden das Vegetationsvlies, 30 cm Mut-terboden sowie die Graseinsaat aufgebracht.
(5) Für die Herrichtung und die Instandhaltung - mit Ausnahme von Wiesengräbern, , Gemeinschaftsfeldern, anonymen Gräbern, Baumbestattungsgräber und des Aschestreufeldes
- ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des
Nutzungsrechtes.
(6) Unterbleibt die Herrichtung oder wird die Instandhaltung vernachlässigt, hat der Nutzungsbe-rechtigte nach schriftlicher Aufforderung das Grab innerhalb einer angemessenen Frist in Ord-nung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Auf-wand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Her-richtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf dem Grab aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Fried-hofsverwaltung
a) das Grab abräumen, einebnen und einsäen lassen,
b) die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(7) Das Ausmauern von Gräbern zu Grabgewölben ist nicht zulässig.
(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Gräber obliegen ausschließlich der Stadt Kreuztal.
§ 24 Kennzeichnung und Verzeichnisse
(1) Jedes Grab wird mit einem Nummernschild versehen. Die Nummer ist in Übereinstimmung mit dem Beerdigungsregister zu halten. Das Nummernschild darf von dem Grab nicht unbefugt entfernt werden.
(2) Über alle auf dem Friedhof vorgenommenen Bestattungen führt die Friedhofsverwaltung in zeitlicher Reihenfolge ein Register (Bestattungsregister). Es enthält mindestens folgende An-gaben: lfd. Nummer, Bezeichnung des Grabes, Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort, Sterbedatum, Sterbeort sowie Bestattungstag des Verstorbenen.
(3) Die Friedhofsverwaltung führt außerdem ein Verzeichnis über alle Gräber. Darin wird eingetra-gen: das Grab nach Grabart, Feld und Nummer, der Bestattungstag des Verstorbenen, Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort, Sterbedatum, Sterbeort, sowie der Name und die Wohnung des Nutzungsberechtigten und Beginn und Ende der Nutzungszeit, ferner die Höhe der Bestattungskosten bzw. der Nutzungsgebühr. Sofern der Tod durch eine meldepflichtige ansteckende Krankheit im Sinne des Gesetzes zur Vermeidung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen (Bundesseuchenge-setz) vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1012) in der jeweils geltenden Fassung eingetreten ist, müssen auch die Krankheit und Todesursache angegeben werden.
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 25 Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Friedhofshallen stehen für die Bestattungsfeierlichkeiten zur Verfügung. Die Leichen sind spätestens 36 Stunden nach dem Tod, jedoch nicht vor Ausstellung der Todesbescheinigung in die Leichenzelle einer Friedhofshalle zu überführen. Es ist auch gestattet, anstelle einer städtischen Friedhofshalle geeignete Einrichtungen von privaten Bestattungsunternehmen zu nutzen. Für die Aufbewahrung von Verstorbenen an anderen Orten sind die Maßgaben nach § 11, Abs. 2 BestG NRW zu beachten.
(2) Die Särge sind spätestens 2 Stunden vor der Bestattung zu schließen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es den Angehörigen gestattet, die Verstorbenen in der Zelle zu sehen. In der Leichenzelle müssen geöffnete Särge mit einem Glasdeckel versehen sein. Öffnung und Schließung des Sarges haben die Angehörigen durch ein Bestattungsinstitut auf ihre Kosten zu veranlassen. (3) Die Leichen der an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit Verstorbenen müssen so-fort in geschlossenen Särgen in die Leichenhalle gebracht und in einem besonderen Raum verschlossen aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Lei-chen bedürfen zusätzlich der Zustimmung des Amtsarztes.
(4) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet ist. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutz- gesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden widersprechen würde. Die Genehmigung ist der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Beerdigung vorzulegen.
(5) Die Benutzung der Friedhofshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer mel-depflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(6) Die Angehörigen haben dafür zu sorgen, den Sarg im Feierraum aufzustellen und durch Träger zum Grab bringen zu lassen. Die Stadt stellt einen Begleiter. Hinsichtlich der Aufstellung des Sarges im Feierraum können entsprechend der örtlichen Gegebenheiten auf den einzelnen Friedhöfen unterschiedlich Regelungen getroffen werden.
VIII. Schlussvorschriften
§ 26
Bei Gräbern, über welche die Stadt Kreuztal bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 27
Für die Benutzung der von der Stadt Kreuztal verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 28
Die Vollstreckung der Geldforderung und die Erzwingung von Handlungen und Unterlassungen aufgrund dieser Satzung richten sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 4, Abs. 1 nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt.
b) die Verhaltensregeln des § 5, Absätze 1 bis 3 missachtet, insbesondere Verunreinigungen und Beschädigungen verursacht.
c) als Gewerbetreibender den Maßgaben des § 6 zuwider handelt.
d) eine Bestattung entgegen § 7, Abs. 1 nicht meldet.
e) entgegen § 22, Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errich-tet oder entfernt.
f) Grabmale entgegen § 22, Abs. 3 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 30 – Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Kreuztal vom 30. Juni 2004 in der Fassung der IV. Änderung vom 09.11.2016 außer Kraft.
Satzung in Kraft getreten am 23.05.2025.
I. Änderung in Kraft getreten am 01.01.2009. II. Änderung in Kraft getreten am 20.07.2010. III. Änderung in Kraft getreten am 13.10.2015. IV. Änderung in Kraft getreten am 13.11.2016. V. Änderung in Kraft getreten am 02.06.2025.
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Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Kreuztal (Nordrhein-Westfalen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: