Friedhofsgebühren Kleinfurra 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Kleinfurra · Thüringen · PLZ 99735

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2005 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsgebührensatzung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌​‍ Kleinfurra

Friedhofsgebührensatzungder Gemeinde Kleinfurra Auf Grund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265) und des § 34 der Friedhofssatzung der Gemeinde Kleinfurra hat der Gemeinderat der Gemeinde Kleinfurra in der Sitzung vom 22.03.2005 folgende Gebührensatzungbeschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 – Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe und deren Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Kleinfurra werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1)

Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind: a)

bei Bestattungen und Beisetzungen die Personen, die nach Bürgerlichem Recht die Bestattungs- und Beisetzungskosten zu tragen haben. Das sind u. a.: aa) bb) cc) dd)

(2)

(3)

die Erben des beizusetzenden Verstorbenen, der überlebende Ehegatte oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, unterhaltspflichtige Verwandte des Verstorbenen in gerader Linieder vertraglich Verpflichteten;

b)

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller;

c)

bei Ersatzvornahmen Verantwortliche;

d)

für Genehmigungen zum Befahren des Friedhofs mit Kfz und zur Zulassungeiner gewerblichen Betätigung auf dem Friedhof der Antragsteller.

durchdie

Friedhofsverwaltungderjeweilige

Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle aucha)

der Antragsteller,

b)

diejenige Person, die sich der Friedhofsverwaltung gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1)

Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

(2)

Die Gebühren sind innerhalb Gebührenbescheides zu entrichten.

eines

Monatsnach

Bekanntgabedes

§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1)

Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sichnach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2)

Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebührennach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur fristgerechten Zahlungnicht aufgehoben.

(3)

Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungsund Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. II. Gebühren

§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Trauer- bzw. Leichenhalle

Für die Benutzung der Trauer- bzw. Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben: a)

Aufbewahrung einer Leiche bis zu 3 Tagenfür jeden weiteren Tag

15,00 € 5,00 €

b)

Aufbewahrung einer Urne bis zu 10 Tagenfür jeden weiteren Tag

15,00 € 5,00 €

c)

Reinigung vor und nach der Trauerfeier

15,00 €

Sofern die Leistungen nach c) durch Dritte erbracht werden, werden hierfür keine Gebühren erhoben.

§ 6 – Bestattungsgebühren

(1)

Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebührenerhoben: a)

Bei der Bestattung der Leiche einer Person über 5 Jahre

200,00 €

b)

Bei der Bestattung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren

100,00 € Für den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenkendes Sarges in das Grab sind die Angehörigen bzw. das von ihnen beauftragte Bestattungsunternehmen zuständig. (2)

Bei der Beisetzung von Aschenresten, einschließlich anonymes Grabfeld, werdenfolgende Gebühren erhoben: 50,00 €

(3)

Die Bestattung von Leibesfrüchten und Fehlgeburten, die unter Vorlage desvorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung dem Friedhof zugeführt werden, erfolgt gegeneine Gebühr in Höhe von 15,00 €. Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Falle nicht.

(4)

Sofern die Herstellung und das Schließen der Grabstätte in Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe bzw. von Beauftragten der Angehörigen des Toten (Bestattungsinstitute) durchgeführt werden, wird dafür keine Gebühr erhoben.

§ 7 – Ausgrabungsgebühren/Umbettungsgebühren

(1)

Für Ausgrabungen werden folgende Gebühren erhoben: a) b) c) d)

(2)

Ausgrabung der Leiche einer Person über 5 Jahre 500,00 € Für die Ausgrabung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren beträgt die Gebühr 50 %. Für die Ausgrabung einer Aschenurne 100,00 € Ist bei der Ausgrabung eine Umsargung erforderlich, so wird hierfür (ohne Sargstellung) zzgl. zu den Ausgrabungsgebühren nach a) und b) eine Gebühr erhoben von 50,00 €

Sofern die Ausgrabungen von Beauftragten der Angehörigen des Toten (Bestattungsinstitute) durchgeführt werden, wird dafür keine Gebühr erhoben.

§ 8 – Erwerb einer Reihengrabstätte (Erdbestattung) und

Urnenreihengrabstätte

(1)

Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben: a)

Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren (20 Jahre)

70,00 €

Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter über 5 Jahre (30 Jahre)

127,50 €

Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes (30 Jahre)

75,00 €

b)

(2)

§ 9 – Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten (Erdbestattungen) und

Urnenwahlgrabstätten (1)

(2)

Für die Überlassung von Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten für die Dauereiner Nutzungszeit (30 Jahre) werden folgende Gebühren erhoben: a)

für eine Einzelwahlgrabstätte

255,00 €

b)

für eine Doppelwahlgrabstätte

510,00 €

c)

für eine Einzelurnenwahlgrabstätte

150,00 €

d)

für eine Doppelurnenwahlgrabstätte

300,00 €

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts werden folgende Gebühren erhoben: a)

bei Einzelwahlgrabstätten nach Abs. 1 Buchstabe a) je Jahr der Verlängerung

8,50 € 17,00 €

b)

bei Doppelwahlgrabstätten nach Abs. 1 Buchstabe b) je Jahr der Verlängerungc)

bei Einzelurnenwahlgrabstätten nach Abs. 1 Buchstabe c) je Jahr der Verlängerung

5,00 €

bei Doppelurnenwahlgrabstätten nach Abs. 1 Buchstabe d) je Jahr der Verlängerung

10,00 €

d)

Die Verlängerungsgebühr wird erhoben, wenn bei einer zusätzlichen Bestattung/Beisetzung die Ruhezeit das laufende Nutzungsrecht überschreitet. (3)

Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Einzelwahlgrabstätte wird eine Verlängerungsgebührin Höheder Grabnutzungsgebührfüreine Einzelwahlgrabstätte nach Abs. 2 Buchstabe a) erhoben. Handelt es sich um eine Doppelwahlgrabstätte, wird die Verlängerungsgebühr fürdie gesamte Doppelwahlgrabstätte nach Abs. 2 Buchstabe b) erhoben. Durch diese Gebühr wird zugleich die Dauer des Grabnutzungsrechts an die neue Ruhezeitangepasst.

§ 10 – Gebühren für die Beisetzung einer Urne im anonymen Grabfeld

Für die Beisetzung einer Urne im anonymen Grabfeld nach § 17 Abs. 6 der Friedhofssatzung einschließlich der Pflegearbeiten durch die Gemeinde (Ruhezeit 30 Jahre gemäß § 12 der Friedhofssatzung) wird eine Gebühr in Höhe von 300,00 € erhoben.

§ 11 – Gebühren der Grabräumung

(1)

Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit odernach der Entziehung des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger bzw. durch ihnbeauftragte Unternehmer (§§ 25 und 27 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben: a) für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten u. ä. Einrichtungen: 1.

bei Reihengräbernoder Einzelwahlgrabstätten

40,00 €

bei Urnenreihengräbernoder Einzelurnenwahlgrabstätten

30,00 €

3.

bei Doppelwahlgrabstätten

80,00 €

4.

bei Doppelurnenwahlgrabstätten

60,00 €

5.

für die Beseitigung von Grabeinfriedungenje laufenden Meter

5,00 €

für die Beseitigung von Bäumen, Strauchwerk, Gebüsch je Gewächs

5,00 €

2.

6.

(2)

Für die Einebnung einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit oder nach Entziehung des Nutzungsrechtes durch die Friedhofsverwaltung (§ 27 Friedhofssatzung) werden Gebühren entsprechend Abs. 1 erhoben.

§ 12 – Verwaltungsgebühren

Verwaltungsgebühren werden erhoben für: a)

die Ausstellung der Berechtigungskartefür Gewerbetreibende für 1 Jahr und alle Friedhöfe nach § 1 der Friedhofssatzung der Gemeinde Kleinfurra

100,00 €

die Erlaubnis zum Befahren des Friedhofsmit Kfz für 1 Jahr und alle Friedhöfe nach § 1 der Friedhofssatzung der Gemeinde Kleinfurra

20,00 €

c)

Einzelgenehmigungen für Gewerbetreibende

20,00 €

d)

Genehmigung zur Beisetzung ortsfremder Personen

25,00 €

e)

Tätigkeit der Verwaltung je Beisetzung

10,00 €

f)

Bearbeitung von Aus- und Umbettungsanträgen

15,00 €

g)

Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes

5,00 €

b) h)

Gebühren für Nachforschungen

10,00 €

i)

Grabsuche bei unvollständigen Angabenje Vorgang

20,00 €

j)

Ausfertigung von Zweitschriften über Grabnutzungsrecht

5,00 €

k)

Verwaltungstätigkeit bei Genehmigungenvon Grabmalen

10,00 €

§ 13 – Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Kleinfurra vom 19.01.1999 sowie deren Änderungen außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Gemeinderates der Gemeinde Kleinfurrasowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden bekundet. Bekanntmachungshinweis Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Kleinfurra geltend gemacht werden. Sie sindschriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Fristvon einem Jahr geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Gemeinde Kleinfurra Kleinfurra, den 03.05.2005 (S I E G E L) gez. KOSCHORRECK Bürgermeister Die rechtsaufsichtliche Eingangsbestätigung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Kleinfurra (Beschluss-Nr.: 24-05/2005) erfolgte gemäß § 2 Abs. 5 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) mit Schreiben des Landratsamtes Nordhausen vom 19.04.2005 eingegangen am 21.04.2005 unter AZ 30/092.6/Ho.

Gemeinde Kleinfurra Kleinfurra, den 03.05.2005 (S I E G E L) gez. KOSCHORRECK Bürgermeister Die Bekanntmachung erfolgte an den Verkündungstafeln lt. Hauptsatzung in der Zeit vom 25.05.2005 bis 31.05.2005 (siehe Bekanntmachungsnachweise) ausgehangen am: 24.05.2005 abgenommen am: 01.07.2005

abzunehmen am: 01.06.2005

Friedhofsgebührensatzung Kleinfurra

Friedhofssatzungder Gemeinde Kleinfurra Der Gemeinderat der Gemeinde Kleinfurra hat in seiner Sitzung vom 22.03.2005 auf Grund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505) folgende Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Kleinfurra erlassen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Kleinfurra gelegenenund von ihr verwalteten Friedhöfe: a) b) c)

Friedhof Kleinfurra Friedhof Rüxleben Friedhof Hain

§ 2 – Friedhofszweck

(1)

Die Friedhöfe dienen der Bestattung/Beisetzung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2)

Gestattet ist die Bestattung/Beisetzung derjenigen Personen, die 1. bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Kleinfurra waren oder 2. ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf den Friedhof hattenoder 3. innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden. Die Bestattung/Beisetzung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerder Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem siezuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3)

Die Bestattung/Beisetzung anderer Personen (Ortsfremde) bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 3 – Bestattungsbezirke

(1)

Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt: a) b) c)

Bestattungsbezirk des Friedhofs Kleinfurra Er umfasst das Gebiet, das durch den Ortsteil Kleinfurra begrenzt wird. Bestattungsbezirk des Friedhofs Rüxleben Er umfasst das Gebiet, das durch den Ortsteil Rüxleben begrenzt wird. Bestattungsbezirk des Friedhofs Hain Er umfasst das Gebiet, das durch den Ortsteil Hain begrenzt wird.

(2)

Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkesbestattet/beigesetzt, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenna) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht, b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,

(3)

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 4 – Verwaltung

(1)

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt der Friedhofsverwaltung.

(2)

Die Friedhofsverwaltung ist für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Nutzungder Friedhofsflächen verantwortlich

(3)

Die Friedhofsverwaltung führt zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes dienachfolgend aufgeführten Unterlagen: a) Reihennummerb) Name und Daten des Verstorbenenc) Name und Anschrift des Nutzungsberechtigten, sowie die Termine Erwerbund Ablauf des Nutzungsrechtes.

§ 5 – Schließung und Entwidmung

(1)

Die Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund fürweitere Bestattungen/ Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2)

Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen/Beisetzungenausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen/Beisetzungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wirddem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-/Beisetzungsfallesauf Antrageineandere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen/Urnen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3)

Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Totenverloren. Diein Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten/Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten/Beigesetzten, fallsdie Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4)

Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einenschriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5)

Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6)

Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wiedie Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhof hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. II. Ordnungsvorschriften

§ 6 – Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind ganzjährig täglich von Sonnenaufgang bis zum Einbruch der Dunkelheitfür den Besuch geöffnet. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltunggetroffen werden.

§ 7 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1)

Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsenerbetreten.

(2)

Nicht gestattet ist innerhalb der Friedhöfe: 1. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht einebesondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde- bzw. Friedhofsverwaltung. 2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung/Beisetzungstörende Arbeiten auszuführen, 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Gemeinde- bzw. Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, 5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungs-/Beisetzungsfeiern notwendig und üblich sind, 6. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zubeschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zubetreten, 7. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätzeabzulegen, 8. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. 9. die Wasserentnahme für den privaten Hausgebrauch. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3)

Gedenkfeiernundanderenichtmiteiner Bestattung/Beisetzungzusammenhängende Veranstaltungenbedürfender Zustimmungder Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vor Durchführung anzumelden.

§ 8 – Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1)

Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2)

Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die infachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Zuverlässigkeit ist nachzuweisen. Dies kann z. B. bei Handwerkern durch den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle geschehen.

(3)

Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als den in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweckvereinbar ist. Abs. 2 und Abs. 4 gelten entsprechend.

(4)

Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5)

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer entsprechenden Berechtigung (Berechtigungskarte). Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die entsprechenden Berechtigungen werden je Friedhof der Gemeinde in der Regelfür die Dauer eines Kalenderjahres ausgestellt. Auf Antrag ist die Ausstellung einer Einzelgenehmigung für Gewerbetreibende möglich. Die Berechtigung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofsverwaltungspersonalauf Verlangen vorzuzeigen.

(6)

Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und diedazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit aufden Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(7)

Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablaufder Öffnungszeit der Friedhöfe, spätestens um 18:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Durchzuführende Arbeiten sind in der Zeit von März bis Oktober nicht vor 7:00 Uhrund in der Zeit von November bis Februar nicht vor 8:00 Uhr zu beginnen. Die Friedhofsverwaltung kann nach vorheriger Absprache eine Verlängerung der Arbeitszeit zulassen.

(8)

Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagertwerden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einenordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oderin den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(9)

Die Friedhofsverwaltung kann die Berechtigung der Gewerbetreibenden, die gegendie Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die

Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeitoder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. III. Bestattungs- und Beisetzungsvorschriften

§ 9 – Anzeigepflicht und Bestattungs- und Beisetzungszeit

(1)

Jede Bestattung/Beisetzung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

(2)

Wirdeine Bestattung/Beisetzungineinervorhererworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätten beantragt, ist auch das Nutzungsrechtnachzuweisen.

(3)

Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4)

Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung/Beisetzung im Benehmenmit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religionsgemeinschaftfest. Die Angehörigen können zur Erfüllung dieser Aufgabe ein Bestattungsinstitutbevollmächtigen. Die Bestattungen/Beisetzungen erfolgen regelmäßig Montag bis Samstag. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung/Beisetzungauch am zweiten Feiertag stattfinden.

(5)

Die Erdbestattung oder Einäscherung ist innerhalb von 10 Tagen nach Feststellungdes Todes durchzuführen, soweit die untere Gesundheitsbehörde nicht im Einzelfalleine Fristverlängerung/-verkürzungangeordnethat. Kommtder Bestattungspflichtige der fristgerechten Bestattung nicht nach, wird die Bestattungder Leiche aufseine Kosten in einer Reihengrabstätte durch die Friedhofsverwaltung veranlasst. Die Asche ist innerhalb von 6 Monatenbeizusetzen, soweit die untere Gesundheitsbehörde nicht im Einzelfall eine Fristverlängerung/-ver-kürzung angeordnet hat. Kommt der Bestattungspflichtigeder fristgerechten Bestattung nicht nach, wird die Beisetzung auf seine Kosten imanonymen Grabfeld durch die Friedhofsverwaltung veranlasst.

§ 10 – Särge

(1)

Erdbestattungen dürfen nur unter Verwendung eines Sarges vorgenommenwerden. Die zuständige Ordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn ein wichtiger Grundvorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Särge müssenfestgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeitausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nichtaus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2)

Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 mbreit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmungder Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung/Beisetzung einzuholen.

(3)

Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, istdie Zustimmungder Friedhofsverwaltungbeider Anmeldungder Bestattung/Beisetzung einzuholen.

§ 11 – Ausheben der Gräber

(1)

Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt, sie kann sich dabei eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Das Aushebenund Schließen der Gräber in Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe sowie von Beauftragten der Angehörigen des Toten (Bestattungsinstitute) kann von der Friedhofsverwaltung nach vorheriger Absprache zugelassen werden.

(2)

Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Grabsohle mindestens 1,80 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3)

Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 mstarke Erdwände getrennt sein.

(4)

Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese unverzüglich in denhierfür vorgesehenen Bereich des Friedhofes zu verlegen.

(5)

Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 12 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. Bei Verstorbenen bis zumvollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 25 Jahre.

§ 13 – Umbettungen

(1)

Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2)

Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigengesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltungsowie der unteren Gesundheitsbehörde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegeneines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeindeim ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Ausgrabungen oder Umbettungen von Leichen sind bis zu 6 Monate nach der Bestattung unzulässig, sofern sie nicht richterlich angeordnet wurde. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nichtzulässig.

§ 5 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(3)

Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nurmit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstättenumgebettet werden.

(4)

Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungenaus Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörigedes Verstorbenen, bei Umbettungenaus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(5)

Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabeieines gewerblichen Unternehmens bedient. Die Umbettung durch einen von den Angehörigen des Toten dazu qualifizierten Beauftragten kann durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6)

Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zutragen.

(7)

Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nichtunterbrochen oder gehemmt.

(8)

Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrundbehördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. IV. Grabstätten

§ 14 – Arten der Grabstätten

(1)

Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2)

Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnenreihengrabstätten, d) Urnenwahlgrabstätten, e) Anonymes Grabfeld (= „grüne Wiese“ zur Aschebeisetzung ohne Namenbzw. Ascheausbringung) f) Ehrengrabstätten

(3)

Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nachbestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 – Reihengrabstätten

(1)

Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nachbelegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteiltwerden. Ein Wiedererwerb oder die Verlängerung nach der Ruhezeit der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2)

Es werden eingerichtet: a. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergräber) Die Größe der einzelnen Reihengrabstätten beträgt 1,20 m x 0,60 mb.

Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Die Größe der einzelnen Reihengrabstätten beträgt 1,85 m x 0,85 m Über Abweichungen von den Größen der Reihengrabstätten entscheidet die Friedhofsverwaltung. (3)

In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedochzulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr undeines Familienangehörigen in einem Sarg zu bestatten.

(4)

Außerdem ist die Bestattung einer Leiche und die Beisetzung einer Urne in einer Reihengrabstätte zulässig, wenn durch die zusätzliche Beisetzung die Ruhezeit deszuerst Bestatteten nicht überschritten wird.

(5)

Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dembetreffenden Grabfeld bekannt zumachen.

(6)

Der Erwerber einer Reihengrabstätte erhält eine Mitteilung zum Erwerb dieser Grabstätte und zum Ablauf der Ruhezeit.

(7)

Reihengräber, die vor Inkrafttreten dieser Satzung belegt wurden, können auf Antrag in Einzelwahlgrabstätten umgewandelt werden.

§ 16 – Wahlgrabstätten

(1)

Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber/Nutzungsberechtigen bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden in der Regel anlässlich eines Todesfalles verliehen. Der Erwerb eines Nutzungsrechts durch Lebende ab einem Alter von 65 Jahren ist möglich.

(2)

Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal für einen Mindestzeitraum von 5 Jahren und einen Höchstzeitraum von 30 Jahren (für 5, 10, 15, 20, 25 oder 30Jahre) wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur fürdie gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn bis zum Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung/Beisetzung erfolgt. Die Berechnung der Zeit für die Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Satz 3 erfolgt entsprechend der Ruhezeit der weiteren Bestattung/Beisetzung.

(3)

Wahlgrabstätten werden als Einzel- oder Doppelwahlgrabstätten vergeben. Die Größe der Wahlgrabstätten beträgt beia. Einzelwahlgrabstätten 1,85 m x 0,85 mb. Doppelwahlgrabstätten 1,85 m x 2,20 m Über Abweichungen von den Größen der Grabstätten entscheidet die Friedhofsverwaltung. Auf Wahlgrabstätten können je Grabstelle eine Leiche bestattet und max.2 Urnenaufgesetzt werden. In einer Grabstelle kann eine erneute Bestattung (Leiche) erst erfolgen, wenn die Ruhezeit der ersten Bestattung abgelaufen ist und ein neues Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit der erneuten Bestattung wiedererworben wird. (4)

Das Nutzungsrecht wird mit Aushändigung einer Urkunde über das Grabnutzungsrecht vergeben. Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte beginnt mitdem Tag der Bestattung oder bei Erwerb nach Abs. 1 Satz 3 mit dem Tag des Erwerbes. Der Wechsel des Nutzungsrechtes sowie Wohnungswechsel des Nutzungsberechtigten sind der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen.

(5)

Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 2 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 2 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(6)

Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung/Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrechtmindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(7)

Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftliche Erklärungübertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen desverstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaftc) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die nach Lebensjahren älteste Person Nutzungsberechtigter.

(8)

Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht in der Regel auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen. Im Einzelfall ist auch eine Übertragung auf eine andere Person möglich, wenn diesvertraglich erfolgt. Durch die Friedhofsverwaltung wird das Nutzungsrecht nach Abs. 2 unverzüglich nach Erwerb umgeschrieben.

(9)

Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und derdazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet oderbeigesetzt zu werden. Bei Eintritt eines Bestattungs-/Beisetzungsfalles kann derjeweilige Nutzungsberechtigte über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte entscheiden.

(10)

Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(11)

Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten nach Abs. 10 wird an den Nutzungsberechtigten die für die Grabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeitanteilig zurückerstattet.

(12)

Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 17 – Urnengrabstätten

(1)

Aschen dürfen beigesetzt werden ina) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) Anonymen Grabfeldernd) nach § 16 Abs. 3 in Grabstätten für Erdbestattungene) nach § 15 Abs. 4 in Reihengrabstätten

(2)

Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegebenwerden.

(3)

In einer Urnenreihengrabstätte kann eine zusätzliche Asche bestattet werden, wenndie Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt. Die Größe der Urnenreihengrabstätte beträgt 0,60 m x 1,00 m Über Abweichungen von der Größe der Urnenreihengrabstätte entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(4)

Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, andenen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegtwird.

(5)

Urnenwahlgrabstätten werden als Einzel- oder Doppelurnenwahlgrabstättenvergeben. In eine Einzelurnenwahlgrabstätten können max. 2 Urnen, in einer Doppelurnenwahlgrabstätte max. 4 Urnen beigesetzt werden. Die Größe der Urnenwahlgrabstätten beträgt beia. Einzelurnenwahlgrabstätten 0,60 m x 1,00 mb. Doppelurnenwahlgrabstätten 1,00 m x 1,00 m Über Abweichungen von den Größen der Grabstätten entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(6)

Es ist je Friedhof nach § 1 ein anonymes Grabfeld eingerichtet. Das Anonyme Grabfeld dient der namenlosen Beisetzung von Urnen und der Ausbringung von Aschen. Die Beisetzung der Urne kann unter Anwesenheit der Angehörigenerfolgen. Die Ruhezeit der beigesetzten Urnen beträgt 30 Jahre. Die Ausbringungder Asche kann von den Angehörigen, einem Beauftragten der Angehörigen oderder Friedhofsverwaltung erfolgen. Das Anonyme Grabfeld wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt.

(7)

Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechendauch für Urnengrabstätten.

§ 18 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder ingeschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde. V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1)

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes inseinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden.

(2)

Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz. VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1)

Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungendes § 19 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinenzusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m. Eine Verpflichtung zur Errichtung eines Grabmals besteht nicht. Die Steinstärkemuss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

(2)

Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn diesaus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 21 – Zustimmung

(1)

Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigenschriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(2)

Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zubeantragen. Aus dem Antrag und Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der

Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen ingrößerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3)

Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfenebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4)

Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlagenicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreichtet bzw. geändert wordenist.

(5)

Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung/Bestattung verwendet werden.

(6)

Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriftendieser Friedhofsordnung entspricht.

§ 22 – Ersatzvornahme

Ohne Einwilligung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nichtübereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angabenentsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zuentfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, sokann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 23 – Fundamentierung und Befestigung

(1)

Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zufundamentieren und zu befestigen , dass sie dauernd standsicher sind und auchbeim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Diesgilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2)

Die Grabmale werden mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung aufihre Standfestigkeit überprüft.

§ 24 – Unterhaltung

(1)

Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem undverkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstättender Inhaberder Grabstätte (Sorgfaltpflichtiger), bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Inhaber des Grabnutzungsrechtes.

(2)

Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen.

(3)

Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Fristbeseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(4)

Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(5)

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderungderartiger Grabmale und bauliche Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und –pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 25 – Entfernung

(1)

Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorherigerschriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalenim Sinne des § 24 Abs. 5 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. Dies gilt jedoch nur, sofern der Nutzungsberechtigte insoweit bei Erwerb der Grabstätte oder Antragstellung im Sinne von § 21 schriftlich sein Einverständniserteilt hat.

(2)

Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigebauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit solldurch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Geschieht die Entfernungnicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätteabräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmaloder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtungdes Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte/Inhaber der Grabstätte die Kosten zu tragen.

(3)

Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten aufdessen Kosten entfernen zu lassen. VII.

Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 – Herrichtung und Unterhaltung

(1)

Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet unddauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2)

Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und derunmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzenbepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wegenicht beeinträchtigen.

(3)

Fürdie Herrichtungunddie Instandhaltungsindbei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstättender Inhaberder Grabstätte (Sorgepflichtiger) undbei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstättender Nutzungsberechtigte zuständig. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.

(4)

Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monatennach der Bestattung/ Beisetzung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalbvon sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen undpflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(5)

Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z.B. Herbizid, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege ist verboten.

(6)

Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagenaußerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Es istnicht gestattet, um die Grabeinfassung zusätzlich Platten zu verlegen oder sonstige Einfriedungen zu errichten.

§ 27 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1)

Wirdeine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstättenichtordnungsgemäßhergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 26 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einerangemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekanntoder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltunga) b) c)

die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. eine Umbettung bei noch nicht abgelaufener Ruhezeit in das anonyme Grabfeld veranlassen.

Sollte der Verantwortliche der Friedhofsverwaltung im Nachhinein namentlichbekannt werden, so können die entstandenen Kosten nach Punkt a) bis c) dem Verantwortlichen entsprechend der zum Zeitpunkt der Maßnahme gültigen Friedhofsgebührensatzung auferlegt werden. (2)

Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Sätze 1 bis 4 entsprechend. Kommt der Inhaber des Grabnutzungsrechtes seiner Verpflichtungnicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigungentziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Inhaber des Grabnutzungsrechtesaufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(3)

Bei ordnungswidrigem Grabschmuck auf Grabstätten nach § 26 Abs. 1 gelten Abs. 1 Satz 1 und 4 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. VIII.

Leichenhallen- und Trauerfeiern

§ 28 – Benutzung der Leichenhallen

(1)

Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung und der Aschen bis zur Beisetzung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltungbetreten und genutzt werden.

(2)

Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, könnendie Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen.

(3)

Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollenin einem besonderen Raum der Leichehalle aufgestellt werden. Der Zutritt zudiesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich dervorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 29 – Trauerfeier

(1)

Die Tauerfeiern können in der Trauer- bzw. Leichenhalle, am Grab oder an eineranderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2)

Für die Abwicklung der Trauerfeier (Ausschmücken der Friedhofshalle, musikalische Darbietung, Beförderung der Kränze und Blumengebinde zum Grab) sind die Angehörigen des Verstorbenen bzw. das von ihnen beauftragte Bestattungsunternehmen in Absprache mit der Friedhofsverwaltung zuständig.