Friedhofsgebühren Gau-Bischofsheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Gau-Bischofsheim · Rheinland-Pfalz · PLZ 55296

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 06.04.2017 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

SATZUNGüber die Erhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Gau-Bischofsheimvom 06.04.2017

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 22 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzungbeschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: INHALTSÜBERSICHT:

§ 1 Allgemeines

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Entstehen der Ansprüche und Fälligkeit

§ 4 Inkrafttreten

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten III. Urnengrabstätten IV. Benutzung der Leichenhalle V. Ausheben und Schließen der Grabstätten VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen VII. Pflege aufgelöster Grabflächen VIII. Verwaltungsgebühren

§1 Allgemeines Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind: 1.

Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht zum Ersten des Folgemonats der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20. Dezember 1992 außer Kraft.

Gau-Bischofsheim, den 06.04.2017

Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim

Patric Müller Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim I.

Reihengrabstätten Überlassung einer Reihengrabstätte auf 25 Jahre

II.

907,00 €

Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten auf 30 Jahrea) für ein Einzelgrab mit Vertiefung (2 Belegungen)
    • b) für ein Doppelgrab mit Vertiefung (4 Belegungen)
    • c) für ein Dreifachgrab mit Vertiefung (6 Belegungen)
    • d) für ein Vierfachgrab mit Vertiefung (8 Belegungen)

1.362,00 € 2.720,00 € 3.916,00 € 5.178,00 €

  1. 2. Verlängerung des Nutzungsrechts bei Folgebestattungen je Jahra) für ein Einzelgrab mit Vertiefungb) für ein Doppelgrab mit Vertiefungc) für ein Dreifachgrab mit Vertiefungd) für ein Vierfachgrab mit Vertiefung

45,40 € 90,67 € 130,53 € 172,60 €

Die Berechnung erfolgt nach Monaten anteilig.

  1. 3. Für die Wiederverleihung/Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach Ablauf dervorgehenden Nutzungszeiten werden die Gebühren gem. II Ziff. 2 erhoben. III.

Urnengrabstätten

  1. 1. Urnenreihengrabstätten Überlassung einer Urnenreihengrabstätte auf 15 Jahre (1 Belegung)
  2. 2. Urnenwahlgrabstättena) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte auf 20 Jahre (4 Belegungen)
    • b) Verleihung des Nutzungsrechts an Urnenwahlgrabstätte in der Urnenwand auf 20 Jahre (2 Belegungen)
  3. 3. Gebühr zur Beilegung einer Urne in eine gemischte Grabstätteoder Wahlgrabstätte gem. II

415,00 €

766,00 € 1.111,00 €

67,00 €

  1. 4. Verlängerung des Nutzungsrechts bei Folgebestattungen der Urnenwahlgräber je Jahr gem. III Ziffer 2
    • a) für eine Urnenwahlgrabstätte 38,30 €
    • b) für eine Urnenwahlgrabstätte in der Urnenwand 55,55 € Die Berechnung erfolgt nach Monaten anteilig. IV.

Benutzung der Leichenhalle 1. 2. 3. 4. 5. 6.

Einstellung einer Urne Trauerfeier Trauerfeier einschließlich 1 Kühltag Trauerfeier einschließlich 2 Kühltage Trauerfeier einschließlich 3 Kühltage Trauerfeier einschließlich mehr als 3 Kühltage

64,00 € 214,00 € 428,00 € 642,00 € 856,00 € 1.070,00 €

V.

Ausheben und Schließen der Grabstätten

  1. 1. Ausheben und Schließen einer Urnenwahlgrabstätte in der Urnenwand

60,00 €

  1. 2. Das Ausheben und Schließen aller anderen Grabarten wird durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. Siehe Anhang 1. VI.

Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmenvorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern nachtatsächlichem Aufwand als Auslagen zu ersetzen. Siehe Anhang 1. VII.

Pflege aufgelöster Grabflächen

Für die Fortführung der Pflege einer vorzeitig aufgelösten Grabstätte bis zum Ende der Ruhefrist durch die Gemeinde im Sinne des § 25 der Friedhofssatzung wird eine jährliche Gebühr in Höhe von 125,00 € erhoben. Die Berechnung erfolgt nach Monaten anteilig. VIII.

Verwaltungsgebühren

  1. 1. Ausstellung einer Graburkunde 15,00 €
  2. 2. Ausstellung Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals 20,00 €
  3. 3. Prüfung und Erteilung der Genehmigung zur Beschriftung der Kammern der Urnenwand 20,00 €
  4. 4. Weitere Gebühren für Verwaltungsleistungen werden von der Verbandsgemeindeverwaltung nach der gültigen Gebührenordnung erhoben

Anhang 1 zur Friedhofsgebührensatzung Gau-Bischofsheim Grabaushubgebühren Friedhof Gau-Bischofsheim Öffnen und Schließen, normale Tiefe (maschinell) Öffnen und Schließen, normale Tiefe (manuell) Öffnen und Schließen, vertieft (maschinell) Öffnen und Schließen, vertieft (manuell) Öffnen und Schließen, Kindergrab (maschinell) Öffnen und Schließen, Kindergrab (manuell) Öffnen und Schließen, Urnengrab Zusätzliche Sargträger Umbettung

774,00 € 824,00 € 835,00 € 885,00 € 365,00 € 365,00 € 200,00 € 45,00 €/Sargträgernach tatsächlichem Aufwand

Gebuehrenordnung

FRIEDHOFSATZUNGder Ortsgemeinde Gau-Bischofsheimvom 28. April 2021 Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzungbeschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Inhalt 1.

Allgemeine Vorschriften ............................................................................................................... 2

§ 1 Geltungsbereich ......................................................................................................................... 2

§ 2 Friedhofszweck .......................................................................................................................... 2

§ 3 Schließung und Aufhebung ....................................................................................................... 3

2.

Ordnungsvorschriften ................................................................................................................... 3

§ 4 Öffnungszeiten ........................................................................................................................... 3

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof ....................................................................................................... 4

§ 6 * Ausführen gewerblicher Arbeiten ............................................................................................. 4

3.

Allgemeine Bestattungsvorschriften ........................................................................................... 5

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit ............................................................................ 5

§ 8 Urnen und Särge ....................................................................................................................... 6

§ 9 Grabherstellung ......................................................................................................................... 6

§ 10 Ruhezeit ................................................................................................................................... 7

§ 11 Umbettungen ........................................................................................................................... 7

4.

Grabstätten ..................................................................................................................................... 8

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten ........................................................................................ 8

§ 13 Reihengrabstätten ................................................................................................................... 9

§ 13a Gemischte Grabstätten .......................................................................................................... 9

§ 14 Wahlgrabstätten ..................................................................................................................... 10

§ 15 Spezielle Wahlgräber ............................................................................................................. 12

§ 16 Ehrengrabstätten ................................................................................................................... 12

5.

Gestaltung der Grabstätten ........................................................................................................ 12

§ 17 Wahlmöglichkeit ..................................................................................................................... 12

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ...................................................................................... 13

§ 19 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften ............................................................ 13

§ 20 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften ............................................................. 14

6.

Grabmale ...................................................................................................................................... 14

§ 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(Grabfelder A, B, D, E, H und U) ............................................................................................ 14

§ 22 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(Grabfelder C, F, I, UGA und UST) ........................................................................................ 15

§ 23 Errichten und Ändern von Grabmalen, Grabmalbeschriftungen (Urnenkammer) undsonstigen baulichen Anlagen ................................................................................................. 16

§ 24 Standsicherheit und Verkehrssicherungspflicht der Grabmale und sonstiger baulicher

Anlagen .................................................................................................................................. 17

§ 25 Entfernen von Grabmalen ...................................................................................................... 18

7.

Herrichten und Pflege der Grabstätten ..................................................................................... 18

§ 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ...................................................................... 18

§ 27 Vernachlässigte Grabstätten ................................................................................................. 19

8.

Leichenhalle ................................................................................................................................. 20

§ 28 Benutzen der Leichenhalle .................................................................................................... 20

9.

Schlussvorschriften .................................................................................................................... 20

§ 29 Alte Rechte ............................................................................................................................ 20

§ 30 Haftung .................................................................................................................................. 20

§ 31 Ordnungswidrigkeiten ............................................................................................................ 20

§ 32 Gebühren ............................................................................................................................... 21

§ 33 Inkrafttreten ............................................................................................................................ 21

1.

Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Gau-Bischofsheim gelegenenund von ihr verwalteten Friedhof. Friedhofsträger ist die Ortsgemeinde GauBischofsheim.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung vona) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde Gau-Bischofsheim waren,

b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 und 3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde ist oderd) Personen, die ohne Einwohnerin oder Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (2) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde GauBischofsheim gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme ineine auswärtige Altenpflege oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegungdes Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von der Ortsgemeindezugelassen werden.

§3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zweckengewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht aufweitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstättenerlischt, wird dem Nutzungsberechtigten/der Nutzungsberechtigten für dierestliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er/sie die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte/ Die Nutzungsberechtigteeiner Wahloder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein/ihr Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten dem/der Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten -soweit möglich – einem/einer Angehörigen oder Grabverantwortlichen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechendden Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Bestehende Nutzungsrechte werden auf die Ersatzwahlgrabstätten übertragen. 2.

Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während des Tages bis zum Beginn der Dunkelheit für den Besuch geöffnet. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers, auf eigene Gefahr, betreten werden. (2) Die Ortsgemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofesoder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher/-innen haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortesentsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zubefolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsenerbetreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind:  Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren  Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung  leichte Fahrzeuge von Dienstleistern und Gewerbetreibenden, sowie Fahrzeuge des Friedhofsträgers,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, und hierfür zuwerbenc) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zuverunreinigen oder zu beschädigen,

f) Müll und Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere -ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Ortsgemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) ohne einen entsprechenden Auftrag der/des Nutzungsberechtigten, bzw. ohne Zustimmung der Ortsgemeinde gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Bildaufnahmen zu erstellen und zu verwerten,

j) der Gebrauch von Kerzen, Grablichtern und anderen offenen Feuer- oder Lichtquellen in der Zeit vom 01.03. bis 31.10. eines jeden Jahres, mit Ausnahme der Nutzung von Grablichtern oder Kerzen in allseitiggeschlossenen, fest mit dem Boden oder dem Grab verbundenen Behältnissen (z.B. fest installierte Grablaternen).

Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Ortsgemeinde; sie sindspätestens vier Werktage vorher anzumelden.

§ 6 *

Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten

befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassungdurch die Ortsgemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Aufdas Verwaltungsverfahrenfindendie Bestimmungenüberdie Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartnerin Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S.355, in der jeweilsgültigen Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicherund persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. (5) Die Ausführung einer Maßnahme auf dem Friedhof ist rechtzeitig beim Friedhofspersonal anzumelden. Der Auftrag zur Maßnahme ist nachzuweisen. *Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. S.3075) und auf die §§4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

3.

Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung ist entwedereine Ausfertigungderstandesamtlichen Sterbeurkunde, oderdie Todesbescheinigung beizufügen. Für die Beisetzung einer Urne ist auch die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherungvorzulegen. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnen-Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrechtnachzuweisen. (3) Die Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Bestattungen finden in der Regel von Montag bis Freitag von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr (Beginn) statt. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen sind Bestattungen

nicht vorgesehen. Die Ortsgemeinde als Friedhofsträger kann über andere Bestattungszeiten in begründeten Fällen entscheiden. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetztwerden, andernfalls werden sie auf Kosten des/der Bestattungspflichtigen (Verantwortlichkeit gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, einen Elternteil mit seinem nicht über einem Jahr alten Kind in einem Sarg zubestatten. Mit Zustimmung der Ortsgemeinde können auch Geschwister im Alterbis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 – Urnen und Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickernvon Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Sargausstattungen dürfen nichtaus schwer verrottbarem Material sein, Überurnen, die in die Erde beigesetztwerden, dürfen nur aus biologisch abbaubarem Material, sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist (s. Abs. 5). Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keinegesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen.

§ 13 Best

G bleibt unberührt. Die Verwendung von nicht verrottbaren Kunststoffen ist unzulässig. (2) Eine nachträgliche Umbettung von biologisch abbaubaren Urnen, ist maximal drei Monate nach Beisetzung möglich. Zu einem späteren Zeitpunkt ist eine Umbettung nicht durchführbar. (3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 mbreit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmungder Ortsgemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,35 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein. (4) Die Urnengrößen sind der Kammergröße in den Urnen-Stelen (Kolumbarien) anzupassen. Die Raumhöhe einer Urnen-Kammer beträgt maximal 30 cm. (5) Das Material der Urnen die in den Urnen-Stelen (Kolumbarien) beigesetztwerden, soll dauerhaft nicht vergänglich und wasserdicht sein.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Ortsgemeinde ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) biszur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne

mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 4) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 mstarke Erdwände getrennt sein. Im Gräberbestand der bereits belegten Friedhofsbereiche (Grabfelder A-I), in welchen das Zwischenwegemaß dochgeringer ist, gilt die Ausnahmegenehmigung des SVLFG vom 15.04.2004. (4) Der/ Die Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör (wie z. B. Bepflanzung, Lampen, Vasen und sonstiger Grabschmuck) vor dem Ausheben der Grabstätte auf seine Kosten zu entfernen oder entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Grabeinfasse, Fundamente oder Grabzubehör oder andere bauliche Anlagen durch die Ortsgemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurchentstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigte/den Nutzungsberechtigtender Ortsgemeinde zu erstatten. Zu entfernende Fundamente sind fachgerecht zuentsorgen. (5) Für das Öffnen und Schließen der Grabstätte vor und nach Beisetzung oder Bestattungsindgrundsätzlichdieeinschlägigen Arbeitsund Unfallverhütungsvorschriften der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forstenund Gartenbau VSG 4.7, sowie die daran angelehnte Anweisung der Ortsgemeinde vom 10. Juli 2019 zu beachten. (6) Die Gebühren und/oder Auslagen nach Absatz 1 werden nach der gültigen Friedhofsgebührensatzung erhoben. (7) § 11 Abs. 3 ist bei der Wiederbelegung aufgegebener Grabstätten nach Ruhefristzu beachten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre und für Aschen 15 Jahre, für Leichen von Kindern bis zum 5. Lebensjahr 15 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigengesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätteineineandere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nichtzulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene sterbliche Überreste oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde in dafürvorgesehene Friedhofsbereiche oder in belegte Grabstätte umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungenaus Reihengrabstätten/Urnen-Reihengrabstätten die Verantwortliche oder der Verantwortliche nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnen-Wahlgrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Ortsgemeinde durchgeführt. Sie kann sich dabeiauch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunktder Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin/ der Antragsteller, in den Fällen des § 3 Abs. 3 die Ortsgemeindezu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nichtunterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufbehördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. (9) Eine nachträgliche Umbettung von biologisch abbaubaren Urnen, ist maximal drei Monate nach Beisetzung möglich. Zu einem späteren Zeitpunkt ist eine Umbettung nicht durchführbar. 4.

Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungenb) Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungenc) Ehrengrabstätten (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers (§1). An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätteoder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Die Nutzungsberechtigten haben Beeinträchtigungen durch die vorhandenen Bäume auf der kommunalen Fläche zu dulden.

§ 13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) der/des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte nach Ablauf der Ruhezeit (25 Jahre) ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) Das Urnen-Reihengrabfeldistein Grabfeldmitbesonderen Gestaltungsvorschriften. Die §§ 20 und 22 dieser Satzung sind zu beachten. (4) In jeder Reihengrabstätte darf -außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a, sowie bei gleichzeitig zu bestattenden Personen mit Tieferlegung odermindestens einer Urnenbeisetzung mit Zustimmung der Ortsgemeinde - nur eine Leiche bestattet werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monatevorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf der betreffenden Grabstättebekanntgemacht. (6) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße (Außenmaß):

a) Für Erdbestattungen (Sarg) Länge 2,50 m x Breite 1,00 m (inkl. evtl. vorhandenem Streifenfundament) Abweichungen zum genannten Grabmaß sind in den Bestandsgrabfeldern (inwelchen Reihengrabstätten zugelassen sind) A, B, D, E, und H möglich.

b) Für Urnenbeisetzungen (Grabfeld UGA): Länge 0,50 m x Breite 0,50 m Grundsätzlich ist das Grabmaß wie in der Satzung beschrieben einzuhalten. Daes sich bei den in § 12 Abs. 1 Buchstabe a) genannten Grabstätten auch um Grabstätten in bereits belegten Bestands-Grabfeldern (A, B, D, E, H) handelnkann, ist das Grabmaß ggf. an die unmittelbar in der Umgebung befindlichen Grabbestände anzupassen. Dabei ist auf eine sichere Zuwegung zur Grabstättezu achten, auf vorgeschriebene bzw. genehmigte Grabzwischenräume und aufausreichend Bewegungs- und Arbeitsraum an der Grabstätte.

§ 13a – Gemischte Grabstätten

(1) Eine Reihengrabstätte nach § 13 Abs. 1 kann durch Beschluss des Gemeinderates in eine gemischte Grabstätte umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag der/des Nutzungsberechtigten

zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilthinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte. (3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10. (4) Die Grabmaße richten sich nach § 13 Abs. 6.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrechtfür die Dauer von 30 Jahren bzw. 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen werden undderen Lage im Benehmen mit der/dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflegeder Grabstätte, sowie der Verkehrssicherung der Grabmale und sonstigerbaulicher Anlagen der Grabstätte. (3) Mit der Möglichkeit der Beisetzung von Urnen in eine Erd-Wahlgrabstätte für Erdbestattungen oder in eine gemischte Grabstätte, wird eine Erweiterung des Bestattungsangebots für diese Grabstätten, über deren eigentliches Wesenhinaus, angeboten. So ist für die zusätzliche Beilegung von Urnen eine Gebührnach der gültigen Friedhofsgebührensatzung, pro beigesetzte Urne, zu entrichten. (4) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, mit Einfach- oder Tiefbestattung, oder als einstellige Urnen-Wahlgrabstätten mit Einfachbestattung, oder in Form des § 15 vergeben. Die Belegungsmöglichkeiten hängen von der Größe der Grabart ab. (5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeitbis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist bzw. verlängert wird. (6) Das Nutzungsrecht kann wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung (Wiedererwerb des Nutzungsrechts) erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und diezu zahlenden Gebühren. Die Wiederverleihung kann für eine Nutzungszeit abmindestens fünf Jahren bis maximal 30 bzw. 20 Jahre (abhängig von der Grabart) beantragt werden. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die/der Nutzungsberechtigtefür den Fall ihres/seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis (aber auch andere Personen) eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihr/ihm das Nutzungsrecht –mit seinem Einverständnis- durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu ihrem/seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht innachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren schriftlicher Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigender Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. Widerspricht einnach der vorgenannten Reihenfolge berufener Berechtigter dem Rechtsübergang, tritt die im Rang nachfolgende Person an seine Stelle. (8) Die/Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Personaus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen (aber auch andere Personen) übertragen. Die Rechtsnachfolgerin/Der Rechtsnachfolger hat bei der Ortsgemeinde das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sichumschreiben zu lassen. (9) Die/Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und derdazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zuwerden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und überdie Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden, unter Beachtung der in dieser Satzung festgesetzten Gestaltungs- bzw. Pflegeregelungen. (10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegebenwerden. Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten auf Antrag, nur imbegründeten Einzelfall und nach Zustimmung durch die Ortsgemeinde. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (11) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeitanteilig zurückerstattet. (12) § 25 Abs. 1 ist zu beachten und zu berücksichtigen. (13) Die Grabstätten haben, in der Regel, in den Bereichen der Grabfelder A-I (einund mehrstellige Erdgrabstätten) folgende Außenmaße:  einstellige Wahlgräber: Länge 2,50 m x Breite 1,10 m  zweistellige Wahlgräber: Länge 2,50 m x Breite 2,20 m  jede weitere Stelle entsprechend eine zusätzliche Breite von 1,10 m Abweichungen zu den genannten Grabmaßen sind in den Bestandsgrabfeldern A-I möglich. Grundsätzlich ist das Grabmaß wie in der Satzung beschrieben einzuhalten. Daes sich bei den in § 12 Abs. 1 Buchstabe b) genannten Grabstätten auch um Grabstätten in bereits belegten Bestands-Grabfeldern (A - I) handeln kann, ist das Grabmaß ggf. an die unmittelbar in der Umgebung befindlichen Grabbeständeanzupassen. Dabei ist auf eine sichere Zuwegung zur Grabstätte zu achten, auf

vorgeschriebene bzw. genehmigte Grabzwischenräume und auf ausreichend Bewegungs- und Arbeitsraum an der Grabstätte.

Die Grabstätten im Bereich U (einstellige Urnen-Wahlgrabstätten) haben folgende Außenmaße:  einstellige Urnen-Wahlgräber: Länge 1,00 m x Breite 0,80 m Innenmaße Grabfelder UST:  Höhe 0,30 m x Breite 0,285 m x Tiefe 0,53 m

§ 15 – Spezielle Wahlgräber

I.

Urnen-Stelen (Kolumbarium)

(1) Der Friedhof bietet Wahlgrabstätten in Kolumbarien (Urnen-Stelen) mitvorgegebener Verschlussplatte, in den Grabfeldern UST an. Pro Urnennische (Kammer) können bis zu 2 Urnen (inkl. Schmuckurne) beigesetzt werden. (2) § 8 Absatz (4) ist zu beachten. (3) Diese Urnennischen sind pflegefreie Gräber ohne gärtnerische Gestaltung. Eine Urnennische ist ein abgegrenzter Raum mit den lichten Maßen Höhe 30 cm x Breite 28,5 cm x Tiefe 53 cm. (4) Diese Urnen-Wahlgrabstätten befinden sich in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Die §§ 20 und 22 dieser Satzung sind zu beachten.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegtausschließlich dem Friedhofsträger auf Beschluss des Gemeinderates. 5.

Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 18, 19, 21) und mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 18, 20, 22) eingerichtet. Die Grabfelder A, B, D, E, H und U sind Grabfelder mit allgemeinen, die Grabfelder C, F, I, UGA und UST mit besonderen Gestaltungsvorschriften. (2) Grabfelder mit allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften sind ineinem Belegungsplan festgelegt.

(3) Bei der Neuvergabe einer Wahlgrabstätte bestimmt die Antragstellerin/der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet sie/er sich für eine Grabstätte mitbesonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechendeschriftliche Erklärung durch die Antragstellerin/den Antragsteller ist im Zuge der Antragstellung geregelt. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauchgemacht, wirdeine Grabstätteim Friedhofsteilmitallgemeinen Gestaltungsvorschriften durch den Friedhofsträger zugeteilt. (5) Die Zuweisung einer Reihengrabstätte erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger. Die Antragstellerin/Der Antragstellerhatkein Mitbestimmungsrecht an der Lage der Grabstätte. (6) Neuvergaben von Grabstätten finden zunächst ausschließlich in den Grabfeldern A, B, C, D, E, F, H, I, U, UGA und UST statt. Die dortigen Lücken in den Grabreihen sind durch Wiederbelegungen zu schließen. Neue, unbelegte Grabfelder (für die Bestattung im Sarg) sind bis zu einer anderslautenden Entscheidung im Gemeinderat der Ortsgemeinde Gau-Bischofsheim nicht für Neuvergaben zugelassen.

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlagegewahrt wird.

§ 19 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabfelder A, B, D, E, H und U wurden als Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften festgelegt. (2) Unter Beachtung des Absatz (3) unterliegt die Herrichtung der Grabstätten unddes Umfelds keinen besonderen Anforderungen. (3) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind Bäume und großwüchsige Sträucher nichtzugelassen. Andere Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege dürfen durch die Bepflanzung nicht beeinträchtigt werden. (4) Grababdeckungen und Teilabdeckungen sind zugelassen. (4) In den Grabfeldern, mit Ausnahme des Grabfeldes U, sind Streifenfundamente (Fundamentbänder) zur Aufnahme eines Grabmals eingerichtet. Grabmale die aufdiesen Streifenfundamenten errichtet sind müssen i. d. R. bei Folgebelegungennichtabgebautwerden. Die Kostendafürwerden, nach Friedhofsgebührensatzung, anteilig nach Grabart, aber einmalig beim Erwerb des

Nutzungsrechtsgegenüber Gebührenempfängern erhoben.

den

Nutzungsberechtigtenbzw.

(5) Der Friedhofsträger geht davon aus, dass alle belegten Grabstätten dieser Grabfelder mit Grabeinfassungen eingegrenzt werden.

§ 20 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften gibt der Friedhofsträger die Gestaltung des Grabfeldes außerhalb der Grabstätten, oder/und auch die Gestaltung der Grabmale für die Grabstätten (§ 22) vor. Die Grabfelder C, F, I, UGA, und UST wurden als Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriftenfestgelegt. (2) Die Bestimmungen des § 22 sind zu beachten. (3) Grababdeckungen und Teilabdeckungen sind nicht zugelassen (mit Ausnahmedes Grabfeldes UST). (4) In den Grabfeldern sind keine Streifenfundamente eingerichtet. Eine Fundamentierung durch ein Fachunternehmen beim Errichten des Grabmals istnotwendig. Diese Grabmale müssen bei den Folgebelegungen abgebaut werden, es sei denn, ein Steinmetz prüft die erforderliche Standsicherheit vor Grabaushubund bescheinigt schriftlich dass das Grabmal trotz Folgebelegung stehen bleibenkann. (5) §19 Absatz 3 ist zu beachten. (6) In den Grabfeldern UGA und UST ist das Ablegen von Grabschmuck (z. B. Blumenschalen, -vasen, Blumengestecke, Kerzen, Erinnerungsaccessoires, etc.) nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zugelassen. Das Friedhofspersonal ist berechtigt, abgelegten Grabschmuck vier Wochen nach Ablagedatum (oder ungefährem Ablagezeitraum) abzuräumen und zuentsorgen. Die Pflege der Grabanlage wird vom Friedhofsträger übernommenund beschränkt sich, auf das Sauberhalten des Umfelds, das Mähen des Grüns und das Reinigen der Kammereinhausungen, und, wie erwähnt, das Abräumen von abgelegtem Grabschmuck, siehe Satz 2. 6.

Grabmale

§ 21 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen

Gestaltungsvorschriften (Grabfelder A, B, D, E, H und U)

(1) Die Grabmaleim Bereichvon Grabfeldernmitallgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinenbesonderen Anforderungen. Sie sollten sich jedoch in Größe, Höhe und Verarbeitung in das Gesamtbild des jeweiligen Grabfeldes einpassen. Dieübrigen Regelungen zur Grabgestaltung gelten jedoch uneingeschränkt.

(2) Grababdeckungen und Teilabdeckungen sind zugelassen. (3) Für die Grabmale in den Grabfeldern A, B, D, E und H, Grabfelder mitallgemeinen Gestaltungsvorschriften, sind in den einzelnen Grabreihendurchgehende Streifenfundamente (Fundamentbänder) an der Kopfseite der Grabstätten installiert. Eine Fundamentierung beim Errichten des Grabmals istnicht notwendig. Diese Grabmale müssen bei Folgebelegungen nicht abgebautwerden, es sei denn die am Grabaushub beteiligten Fachunternehmenentscheidenaus Sicherheitsgründenanders. Dievorinstallierten Streifenfundamente sind anteilig nach Grabstelle gebührenpflichtig. Die fälligen Gebühren werden nach der Friedhofsgebührensatzung erhoben. (4) § 18 ist zu beachten.

§ 22 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen

Gestaltungsvorschriften (Grabfelder C, F, I, UGA und UST) (1) In den Grabfeldern C, F und I kann auf das Errichten einer Grabeinfassung (jeglicher Art) verzichtet werden. Wird eine Grabeinfassung seitens der Nutzungsberechtigten vorgesehen, sind dafür überwiegend Pflanzen zuverwenden. D. h. mehr als die Hälfte der Gesamtlänge der Grabgrenzen, sind mit Pflanzen, die in die Erde eingepflanzt sind, zu versehen. Diese Gestaltungsvorschrift wird am Tag des Inkrafttretens dieser Satzung gültig. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßenzulässig (Grabfelder C, F und I): Auf den hier festgelegten Grabfeldern sind mit Inkrafttreten dieser Satzung nur Grabmale erlaubt, deren Breite nicht über die lichte Breite der Grabstättehinausragt und deren maximale Höhe inkl. Sockel (ab Bodenniveau) 1,50 m nichtübersteigt. (3) Reihengrabstätten für Urnenbestattungen im Grabfeld UGA:

a) Schrifttafeln auf dem Urnengemeinschaftsfeld: Größe 100x250 mm in geschlossener Ausführung aus Bronze, Schriftgegossen (Relief) mit maximaler Schrifthöhe von 50 mm, zusätzlich ein Symbol das der Intension des Friedhofs nicht schadet, Befestigung durch 2 Schrauben mit Zierköpfen mittig links und rechts 20 mm vom Seitenrand und 210 mm Abstand von Schraube zu Schraube.

b) § 20 Absatz (6) ist zu beachten. (4) Urnen-Stelen-Anlage (Grabfeld UST):

a) Es dürfen keine baulichen, oder andere optische, Veränderungen an den Urnen-Stelen vorgenommen werden.

b) Ohne die Zustimmung der Ortsgemeinde dürfen die Urnenkammern nichtgeöffnet werden.