📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 28.04.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Nackenheim (Lesefassung, Stand 28.04.2026)
S A T Z U N G
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Nackenheim Nichtamtliche Lesefassung vom 28.04.2026
Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 22 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehen der Ansprüche und Fälligkeit
§ 4 Inkrafttreten
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I. Reihengrabstätten II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten III. Urnengrabstätten IV. Benutzung der Trauerhalle V. Ausheben und Schließen der Grabstätten VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen VII. Pflege aufgelöster Grabflächen VIII. Verwaltungsgebühren
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht zum Ersten des Folgemonats der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft*.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 04. Juni 2007 einschließlich Änderungssatzungen außer Kraft.
- Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. August .2018 (Nachrichtenblatt der VG Bodenheim Nr. 34/2018). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderung ergibt sich aus der Änderungssatzung vom 12. Februar 2021 (Nachrichtenblatt der VG Bodenheim Nr. 09/2021), vom 07. November 2022 (Nachrichtenblatt der VG Bodenheim Nr. 45/2022), vom 28. April 2026
(Nachrichtenblatt der VG Bodenheim Nr. 19/2026).
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Nackenheim
I. Reihengrabstätten
Überlassung einer Reihengrabstätte auf 25 Jahre 1.229,00 € Überlassung einer Reihengrabstätte für Kinder auf 15 Jahre 385,00 €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten auf 30 Jahre
- a) für ein Einzelgrab mit Vertiefung (2 Belegungen)
1.822,00 €
b) für ein Doppelgrab mit Vertiefung (4 Belegungen)
3.730,00 €
c) für ein Dreifachgrab mit Vertiefung (6 Belegungen) 5.118,00 €
d) für ein Vierfachgrab mit Vertiefung (8 Belegungen) 6.767,00 €
e) für ein Kinderwahlgrab m. Vertiefung (2 Belegungen) 770,00 €
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechts bei Folgebestattungen für jedes volle Jahr
- a) für ein Einzelgrab mit Vertiefung 60,70 €
- b) für ein Doppelgrab mit Vertiefung 124,30 €
- c) für ein Dreifachgrab mit Vertiefung 170,60 €
- d) für ein Vierfachgrab mit Vertiefung 225,60 €
- e) für ein Kinderwahlgrab mit Vertiefung 25,70 €
Die Berechnung erfolgt nach Monaten anteilig.
- 3. Für die Wiederverleihung/Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach Ablauf der vorgehenden Nutzungszeiten werden die Gebühren gem. II Ziff. 2 erhoben.
III. Urnengrabstätten
- 1. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte auf 15 Jahre für
- a) eine Grabstätte in der Urnenanlage (UA 2), Hochbeet (1 Belegung) 433,00 €
- b) eine Grabstätte im halb-anonymen Urnengrabfeld (1 Belegung) 420,00 €
- 2. Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte auf 20 Jahre für
- a) eine Urnen-Erdwahlgrabstätte (4 Belegungen) 1.330,00 €
- b) eine Grabstätte als liegende Urnenkammer UA1 (3 Belegungen) 1.088,00 €
- c) eine Grabstätte als liegende Urnenkammer UA3 (3 Belegungen) 1.086,00 €
- d) eine Urnengrabstätte auf dem Friedhofsteil „Friedwingert“ (2 Belegungen) 603,00 €
- e) eine Urnengrabstätte auf dem Friedhofsteil „Friedwingert“ (4 Belegungen) 1.207,00 €
- f) eine Urnengrabstätte auf dem Friedhofsteil „Friedwingert“ (6 Belegungen) 1.810,00 €
- g) eine Urnengrabstätte auf dem Friedhofsteil „Friedwingert“ (8 Belegungen) 2.413,00 €
- 3. Gebühr zur Beilegung einer Urne in eine gemischte Grabstätte oder Wahlgrabstätte gem. II 434,00 €
- 4. Verlängerung des Nutzungsrechts bei Folgebestattungen der Urnenwahlgräber je Jahr gem. III Ziffer 2
- a) eine Urnen-Erdwahlgrabstätte (4 Belegungen) 66,50 €
- b) eine Grabstätte als liegende Urnenkammer UA1 (3 Belegungen) 54,40 € c) eine Grabstätte als liegende Urnenkammer UA3 (3 Belegungen) 54,30 €
- d) eine Urnengrabstätte auf dem Friedhofsteil „Friedwingert“ (2 Belegungen) 30,20 €
- e) eine Urnengrabstätte auf dem Friedhofsteil „Friedwingert“ (4 Belegungen) 60,40 € a. eine Urnengrabstätte auf dem Friedhofsteil „Friedwingert“ (5 Belegungen) 90,50 € a. eine Urnengrabstätte auf dem Friedhofsteil „Friedwingert“ (8 Belegungen) 120,70 €
Die Berechnung erfolgt nach Monaten anteilig.
IV. Benutzung der Trauerhalle
- 1. Trauerfeier 163,00 €
- 2. Trauerfeier einschließlich 1 Kühltag 652,00 €
- 3. Trauerfeier einschließlich 2 Kühltage 979,00 €
- 4. Trauerfeier einschließlich 3 Kühltage 1.305,00 €
- 5. Trauerfeier einschließlich mehr als 3 Kühltage 1.631,00 €
V. Ausheben und Schließen der Grabstätten
Das Ausheben und Schließen der Gräber sowie das Beisetzen von Särgen und Urnen aller Grabarten wird durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die der Ortsgemeinde hierfür tatsächlich entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagenersatz zu erstatten.
VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die der Ortsgemeinde hierfür tatsächlich entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagenersatz zu erstatten.
VII. Pflege aufgelöster Grabflächen
Für die Fortführung der Pflege einer vorzeitig aufgelösten Grabstätte bis zum Ende der Ruhefrist durch die Gemeinde im Sinne des § 25 der Friedhofssatzung wird eine jährliche Gebühr in Höhe von 90,00 € erhoben. Die Berechnung erfolgt nach Monaten anteilig.
VIII. Verwaltungsgebühren
- 1. Ausstellung einer Graburkunde 15,00 €
- 2. Ausstellung Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals 20,00 €
- 3. Prüfung und Erteilung der Genehmigung zur Beschriftung der Kammern der Urnenwand 20,00 €
- 4. Weitere Gebühren für Verwaltungsleistungen werden von der Verbandsgemeindeverwaltung nach der gültigen Gebührenordnung erhoben
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