Friedhofsgebühren Brotterode-Trusetal 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Brotterode-Trusetal · Thüringen · PLZ 98596

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2015
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2015 (Friedhofsgebührensatzung vom 29.06.2015)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
445,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 1.1 GebS (Erdreihengrabstätte)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
801,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Beräumungskosten (345 € I-stellig) bei Erwerb vorab zu zahlen (§ 15b Abs.5)
📄 § 5 Ziff. 1.1 GebS (Erdwahlgrabstätte/Stelle, 1-stellig; § 15 b FriedhofsS: ein- oder zweistellig)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung Ruhezeit 20–30 J.
237,00 €
für 20 J. Ruhezeit (je nach Friedhof 20–30 J.)
📄 § 5 Ziff. 1.1 GebS (Urnenreihengrabstätte)
Urnenwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit) Ruhezeit 20–30 J.
10.680,00 €*
Typische Ruhezeit: 30 Jahre (je nach Friedhof 20–30 J.)
* Bedingung: Nur Altfälle (Bestandsgräber) auf dem Friedhof Brotterode; 356 € einmalig für gesamte Nutzungsdauer (30 J.)...
🧮 356 €/J. × 30 J. = 10.680 € · Spanne 20–30 J.: 7.120 € – 10.680 €
📄 § 5 Ziff. 1.1 GebS (Urnenwahlgrabstätte Friedhof Brotterode, Altfälle)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung Ruhezeit 20–30 J.
712,00 €*
für 15 J. Ruhezeit (je nach Friedhof 20–30 J.)
* Bedingung: Anonyme Beisetzung; Pflege durch Friedhofsverwaltung inklusive (daher höherer Preis als Urnenreihengrab); V...
📄 § 5 Ziff. 1.1 GebS (Urnengemeinschaftsanlage, anonym)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
100,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Trauerhallen nur auf den Friedhöfen Brotterode und Herges
📄 § 5 Ziff. 1.2 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2015 (Friedhofsgebührensatzung vom 29.06.2015) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Brotterode-Trusetal vom 29. Juni 2015

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Brotterode-Trusetal

Friedhofsgebührensatzung BRO-TRU

Auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt ge- ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49), des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61), des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19.Mai 2004 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592) sowie des § 29 der Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Brotterode-Trusetal vom 29. Juni 2015 hat der Stadtrat der Stadt Brotterode-Trusetal in seiner Sitzung am 29. Juni 2015 die folgende Gebührensatzung beschlossen:

Satzung der Stadt Brotterode-Trusetal über die Erhebung von Friedhofsbenutzungs- und Friedhofsverwaltungsgebühren – Friedhofsgebührensatzung vom 29. Juni 2015

§ 1 – Gebührentatbestand

Nach Maßgabe dieser Satzung werden für die Inanspruchnahme (Benutzung) der von der Stadt Brotterode-Trusetal verwalteten Friedhöfe und deren Einrichtungen sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen und sonstigen besonderen Leistungen der Friedhofsverwaltung Gebühren gemäß des unter § 5 aufgeführten Gebührenverzeichnisses erhoben. Für besondere zusätzliche Leistungen, die in den nachfolgenden Bestimmungen nicht vorgesehen sind, setzt die Verwaltung die zu zahlende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Brotterode-Trusetal

Friedhofsgebührensatzung BRO-TRU

§ 2 – Gebührenmaßstab, Gebührensatz

(1) Die zu zahlenden Benutzungsgebühren bemessen sich prinzipiell nach dem Ausmaß der Nutzung der von der Stadt Brotterode-Trusetal verwalteten Friedhöfe und deren Einrichtungen durch den Gebührenschuldner; sonstige Merkmale können zusätzlich berücksichtigt werden, wenn öffentliche Belange dies rechtfertigen.

(2) Die Verwaltungsgebühren bemessen sich prinzipiell unter Berücksichtigung des Interesses des Gebührenschuldners und nach dem Verwaltungsaufwand.

(3) Die im Einzelfall zu zahlende Gebühr bemisst sich unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäß des § 5 dieser Satzung.

§ 3 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet, wer (a) nach bürgerlichem Recht oder letztwilliger Verfügung des Verstorbenen für die Bestattung zu sorgen hat; (b) für die Durchführung der Bestattung gemäß § des Thüringer Bestattungsgesetzes zu sorgen hat; (c) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlängert (d) Umbettungen und Wiederbestattungen beauftragt oder (e) Einrichtungen der städtischen Friedhöfe nutzt.

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Brotterode-Trusetal

Friedhofsgebührensatzung BRO-TRU

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

  1. 1. der Antragsteller und
  2. 2. diejenige Person, die sich der Stadt Brotterode-Trusetal gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (3) Zur Zahlung einer Verwaltungsgebühr ist verpflichtet, wer Amtshandlungen oder sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt. (4) Mehrere Benutzungsgebührenschuldner haften als Gesamtschuldner; gleiches gilt für mehrere Verwaltungsgebührenschuldner.

§ 4 – Entstehen und Fälligkeit der Kostenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung, bei den Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten sowie deren Verlängerung mit der Ausstellung der Graburkunde, bei dem Erwerb von Nutzungsrechten in Reihengrabstätten, bei der Zuweisung eines Bestattungsplatzes und bei der Überlassung von Begräbnisplätzen in Gemeinschaftsanlagen mit dem Tag der Beisetzung. Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) entstehen mit der Beendigung der Amtshandlung oder sonstigen Leistungen. (2) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig. (3) Im Falle von Umbettungen und/oder besonders begründeten Einzelfällen können Sicherheitsleistungen in Form von Vorauszahlungen verlangt werden. (4) Eine Rückerstattung der Kosten im Falle des vorzeitigen Verzichtes auf ein Nutzungsrecht bzw. des Entzuges eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte wird nicht gewährt.

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Brotterode-Trusetal

Friedhofsgebührensatzung BRO-TRU

§ 5 – Gebührenverzeichnis

Es werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Friedhofsbenutzungsgebühren
  2. 1. 1 Gebühren f. Erwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten/Überlassung von Begräbnisplätzen in Gemeinschaftsanlagen Grabart Pflege durch Friedhofs- verwal- tung Nutzungs-/ Überlassungs- dauer in Jahren Gebühren- satz Verlängerungs -gebühr/Jahr Erdreihengrabstätte (1 Erdbestattung + 1 Urne vor Ablauf 10 Jahre) 445,00 €

178,00 € Verlängerung nicht möglich Erdwahlgrabstätte/Stelle (je Grabstelle 1 Erdbestattung und bis zu 3 Urnen) 801,00 € 27,00 Urnenreihengrabstätte (1 Urnenbeisetzung + 1 Urne vor Ablauf 5 Jahre) 237,00 €

178,00 € Verlängerung nicht möglich Urnenwahlgrabstätte Friedhof Brotterode (Altfälle) 356,00 € 18,00 € Urnengemeinschafts-anlage (1 Urnenbeisetzung – anonym) ja 712,00 € Verlängerung nicht möglich Rasenreihengrab ja 1.068.00 € Verlängerung nicht möglich

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Brotterode-Trusetal

Friedhofsgebührensatzung BRO-TRU

  1. 1. 2 Gebühren für die Nutzung von Bestattungseinrichtung Gebührensatz Nutzung der Trauerhalle Friedhof Brotterode Friedhof Herges

100,00 €

  1. 1.3. Gebühren für Ausgraben, Umbetten, Versand von Urnen (Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand) Gebührensatz pro Stunde Bereitstellen einer Urne zum Versand (einschließlich Ausgraben; bei Versand zzgl. eventueller Auslagen nach den derzeit gültigen Posttarifen)

25,00 € Ausgraben einer Urne (einschl. öffnen und schließen des Grabes)

25,00 € Umbetten einer Urne (einschl. öffnen und schließen der Gräber)

25,00 € Exhumierung u. Umbetten v. Leichen und Gebeinen Gebühr für zusätzliche Tätigkeiten/h

25,00 €

  1. 1.4. Gebühren für Grabräumung Gebührensatz Erdreihengrabstätte
  • mit Grabmal

345,00 € Erdwahlgrabstätte I-stellig

  • mit Grabmal

345,00 € Erdwahlgrabstätte II-stellig

  • mit Grabmal

460,00 € Urnenreihengrabstätte

  • mit Grabmal

230,00 € Urnenwahlgrabstätte

  • mit Grabmal

230,00 €

  1. 2. sonstige Gebühren/ Verwaltungsgebühren Nutzungs- /Überlassungs- dauer in Jahren Gebührensatz Verlängerungs- gebühr/ Jahr Standsicherheitskontrollen für stehende Grabmale
  • Erdreihengrab
  • Urnenreihengrab
  • Erdwahlgrab

12,50 € 10,00 € 15,00 €

nicht möglich nicht möglich 0,50 € Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales und sonstiger baulicher Anlagen, je Antrag

20,00 €

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Brotterode-Trusetal

Friedhofsgebührensatzung BRO-TRU

Gebühr für Nachforschungen oder Grabsuche bei unvollständigen Angaben und schriftlicher Anfrage

40,00 € Benutzung der Wege und Friedhofseinrichtungen durch Gewerbetreibende

  • für die Dauer eines

Jahres

  • für eine einmalige

Tätigkeit

125,00 € 25,00 €

§ 6 – Rechtsbehelfe / Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Durch die bloße Einlegung eines Rechtsbehelfes gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur fristgemäßen Zahlung nach § 4 Abs. (2) nicht aufgehoben. (3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs-und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) in der jeweils gültigen Fassung.

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Brotterode-Trusetal

Friedhofsgebührensatzung BRO-TRU

§ 7 – Inkrafttreten--

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Brotterode-Trusetal in Kraft.

Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzungen der Stadt Brotterode vom 20.07.2011 und der Gemeinde Trusetal vom 09.02.2010 außer Kraft.

Brotterode-Trusetal, den 24.09.2015

Stadt Brotterode-Trusetal

  • Dienstsiegel –

Karl Koch Bürgermeister

Veröffentlichungshinweis Beschluss Nummer Beschluss Datum Erhalt der Genehmigung öffentliche Bekannt-machung Friedhofs-gebührensatzung 092/18/15

29.06.2015 24.09.2015 02.10.2015

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2015 (Friedhofssatzung vom 21.09.2015; ergänzt um Benutzungsordnung RuheForst vom 16.09.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Brotterode-Trusetal vom 21. September 2015

S. 1

Der Stadtrat der Stadt Brotterode-Trusetal hat in der Sitzung vom 29.06.2015 aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49, 58) sowie aufgrund des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert durch Art. 4 des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 8.7.2009 (GVBl. S. 592) folgende Satzung für die Friedhöfe der Stadt Brotterode-Trusetal erlassen:

Friedhofssatzung der Stadt Brotterode-Trusetal vom 21.09.2015.

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1

Friedhofszweck

§ 2

Bestattungsort/Bestattungshandlungen

§ 3

Schließung und Entwidmung

§ 4

II. Ordnungsvorschriften

Öffnungszeiten

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf Friedhöfen

§ 7

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 8

Särge und Urnen

§ 9

Trauerfeiern/Bestattungshandlungen

§ 10

Ausheben der Gräber

§ 11

Ruhezeit

§ 12

Umbettungen

§ 13

IV. Grabstätten

Arten der Grabstätten/Allgemeine Bestimmungen

§ 14

Erdbestattungsgrabstätten

§ 15

Urnengrabstätten

§ 16

Kriegsgräberanlagen

§ 17

Nutzungsrechte/Nutzungszeiten

§ 18

V. Gärtnerische Gestaltung, Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Allgemeine Grundsätze

§ 19

Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 20

Vernachlässigung der Grabpflege

§ 21

S. 2 VI. Grabmale und bauliche Anlagen

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 22

Genehmigungserfordernis von Grabmalen und baulichen Anlagen

§ 23 – Fundamentierung, Befestigung und Unterhaltung von Grabmalen und

sonstigen baulichen Anlagen

§ 24

Schutz wertvoller Grabmale/Denkmalschutz

§ 25

Entfernung von Grabmalen und baulichen Anlagen

§ 26

VII. Schlussvorschriften

Übergangsbestimmungen

§ 27

Haftung

§ 28

Gebühren

§ 29

Ordnungswidrigkeiten

§ 30

Inkrafttreten

§ 31

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Brotterode-Trusetal gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

− Friedhof OT Brotterode, − Friedhof Laudenbach, − Friedhof Herges, − Friedhof OT Wahles.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Friedhöfe sind eine rechtlich unselbstständige öffentliche Einrichtung der Stadt Brotterode-Trusetal. Sie dienen der Bestattung von Personen sowie der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Einen Bestattungsanspruch haben diejenigen Personen:

  1. 1. die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Brotterode-Trusetal waren,
  1. 2. die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden,
  1. 3. die ein Recht auf Bestattung/ Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte zu Lebzeiten erworben haben oder
  1. 4. einen beträchtlichen Teil ihres Lebens in der Stadt Brotterode-Trusetal bzw. einem ihrer jetzigen Ortsteile verbracht haben. Ihnen wird auf Antrag die Bestattung/ Beisetzung auf einem der städtischen/kirchlichen Friedhöfe gewährt. Voraussetzung dafür ist, dass die Grabpflege für die Dauer der Ruhefrist durch am Ort wohnende Angehörige bzw. den Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages gewährleistet wird.

S. 3

  1. 5. Die Bestattung anderer Personen bedarf nach Antragstellung der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung.

(3) Über den Bestattungszweck hinaus erfüllen die Friedhöfe auch allgemeine Grünflächenfunktionen mit hoher ökologischer Bedeutung. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3 – Bestattungsort/Bestattungshandlungen

(1) Die Bestattung erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsbereiches, in dem der/die Verstorbene zuletzt den Wohnsitz hatte. Die Friedhofsverwaltung kann jedoch im Rahmen der Kapazität dieser Friedhöfe weitere Bestattungen zulassen.

(2) Etwas anderes gilt wenn:

 ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,  Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,  bestattungspflichtige Bürger der Ortsteile für nicht in den Ortsteilen wohnende verstorbene Familienangehörige ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwerben möchten,  der Verstorbene in einer Grabstättenart nach § 15 Abs. 4 bestattet/beigesetzt werden soll, die auf dem Friedhof des jeweiligen Bestattungsortes nicht zur Verfügung steht.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann über die in Absatz 2 geregelten Fälle hinaus Ausnahmen zulassen.

(4) Die Bestattungshandlungen sind nur durch fachlich zugelassene Bestattungsunternehmen auszuführen.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Die unter § 1 dieser Satzung angeführte Friedhöfe sind als für Bestattungen/Beisetzungen zugelassene Flächen gewidmet.

(2) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigen öffentlichen Gründen für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden.

(3) Schließungen oder Entwidmungen werden öffentlich im Amtsblatt der Stadt Brotterode-Trusetal bekannt gegeben. Die Nutzungsberechtigten von Grabstätten erhalten außerdem schriftlichen Bescheid, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(4) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Grabstätte auf einem anderen Friedhof zur Verfügung gestellt.

(5) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten, werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in andere Grabstätten umgebettet. Dies geschieht auf Antrag des Nutzungs-berechtigten.

S. 4

(6) Umbettungstermine werden drei Monate vorher im Amtsblatt der Stadt Brotterode-Trusetal öffentlich bekannt gemacht und dem jeweiligen Nutzungsberechtigten mitgeteilt.

(7) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten in vergleichbarer Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus wichtigem Grund das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

(3) Das Büro der Friedhofsverwaltung befindet sich im Rathaus und die Öffnungszeiten entsprechen denen der Verwaltung. Termine können telefonisch vereinbart werden.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung hat das Hausrecht.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist. Ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollstühle, Spezialfahrzeuge für Körperbehinderte sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der von ihr beauftragten Unternehmen, auf dem Friedhof tätige Gewerbetreibende und Fahrzeuge mit einer durch die Friedhofsverwaltung erteilten Sondergenehmigung. Fahrräder dürfen nur geschoben werden.

b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;

c) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben;

d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungs-und Beisetzungsfeiern üblich sind;

e) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen; mitgebrachte Haus- und Gartenabfälle sowie Hausmüll auf dem Friedhofsgelände

S. 5 aufgestellten Abfallbehältern zu entsorgen; Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie unberechtigt Rasenflächen zu betreten, soweit sie nicht als Wege dienen;

f) die Bestattungsflächen der Urnengemeinschaftsanlage zu betreten;

g) Kunststoffeinfassungen aller Art und Kunststoffe sowie nicht verrottbare Werkstoffe in Bindereiartikeln zu verwenden; ausgenommen sind Grablichter und Grabvasen;

h) von der Friedhofsverwaltung gepflanzte Bäume, Sträucher und Hecken zu beschneiden, Rasenwege zwischen den einzelnen Grabreihen zu bekiesen oder in sonstiger Weise unter Beeinträchtigung der Grasnarbe zu befestigen;

i) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür gekennzeichneten Stellen oder ungetrennt zu entsorgen;

j) ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren und zu filmen;

k) Tiere mitzuführen, ausgenommen sind Blindenhunde;

l) ätzende Steinreiniger, Pflanzenschutzmittel und Herbizide sowie Salz zur Unkrautvernichtung einzusetzen;

m) Blumen, Pflanzen, Kränze, Erde und dergleichen unbefugt von Gräbern und Friedhofsanlagen zu entfernen;

n) Wasser für private Zwecke, außer zur Grabpflege, den Friedhofsbrunnen zu entnehmen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar ist.

(5) Für die auf den Friedhöfen zugelassenen Fahrzeuge gilt generell die Straßenverkehrsordnung. Die Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h darf nicht überschritten werden.

(6) Es dürfen nur Hauptwege befahren werden. Das Befahren von Rasenflächen und Plattenwegen ist nicht gestattet. Für entstandene Schäden durch Fahrzeugbenutzung haftet der Verursacher.

(7) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens eine Woche vorher schriftlich anzumelden. Veranstaltungen mit politischen Inhalten, die den Charakter von Demonstrationen haben und die nicht lediglich dem Totengedenken Verstorbener dienen, sind nicht zugelassen.

§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Stadt Brotterode-Trusetal der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vorher anzuzeigen.

(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeiten ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.

S. 6 (3) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(4) Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten müssen sich für ihre Arbeiten auf dem Friedhof ausweisen können. Dies betrifft sowohl Angaben zur Person als auch zum Namen und Sitz des Dienstleistungsunternehmens. Das Friedhofspersonal ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen einzuhalten und schriftlich anzuerkennen. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft (fahrlässig oder vorsätzlich) verursachen. Für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen durch Gewerbetreibende werden einmalige oder jährliche Benutzungsge-bühren erhoben.

(6) Die für die Ausführung von Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geräte dürfen nicht an oder in Wasserentnahmestellen oder Brunnen gereinigt werden.

(7) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, anfallenden Abraum, unbrauchbaren Boden, abgeräumte Grabmale, Grabeinfassungen, Grabmalfundamente und andere unverrottbare Abfälle außerhalb des Friedhofes auf eigene Kosten zu entsorgen.

(8) Den Gewerbetreibenden ist nur das Befahren der Hauptwege mit geeigneten Fahrzeugen (bis 7,5 t Gesamtgewicht) gestattet. Die Wege und Anlagen dürfen dadurch nicht beschädigt werden. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung erforderlich.

(9) Zur Ein- und Ausfahrt dürfen nur die von der Friedhofsverwaltung bestimmten Einfahrten benutzt werden. Fahrzeuge dürfen nur während der Öffnungszeiten und nur dort abgestellt werden, wo sie zum Zwecke der Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich sind und die Benutzung der Friedhofswege nicht behindern. Das Abstellen von Fahrzeugen für Werbezwecke ist untersagt.

(10) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenanschriften versehen werden. Firmennamen bis zu einer Größe von drei Zentimetern sind jedoch an der Seite oder Rückseite der Grabsteine unten als Aufkleber oder eingehauene Buchstaben zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig.

(11) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, vorübergehend oder auf Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

(12) Dienstleistungserbringer, die im Rahmen des Grabmalgenehmigungsverfahrens nach § 28 für unvollständige oder nicht den Regeln der Steinmetzinnung entsprechende Entwürfe, Zeichnungen und Angaben verantwortlich sind, können von der Friedhofsverwaltung als unzuverlässig eingestuft werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich Dienstleistungserbringer bei der Errichtung von Grabanlagen ohne Grund nicht an die im Grabmalgenehmigungsverfahren gemachten Angaben halten.

(13) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle

S. 7 (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Bestattungen/Beisetzungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen und die Sterbefallbescheinigung des Standesamtes beizufügen und die Bestattungsart nach § 14 Abs. 4 ist verbindlich zu benennen.

(2) Wird eine Bestattung/Beisetzung in einer bereits erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung/Beisetzung in Abstimmung mit den Angehörigen, dem jeweiligen Bestattungsinstitut fest. Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen erfolgen grundsätzlich an Werktagen. An Sonn-und Feiertagen finden keine Bestattungen/Beisetzungen statt.

(4) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen innerhalb einer Frist von 10 Tagen, aber nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach Eintritt des Todes, erfolgen. Erdbestattungen, die ohne sachlichen Grund nicht binnen 10 Tagen erfolgen und Urnen, die nicht binnen 6 Monaten nach Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen bestattet bzw. beigesetzt. (§ 17 Abs. 3 ThürBestG)

(5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Trauerfeiern mit Sarg in der Trauerhalle abzulehnen, wenn der Zustand des Verstorbenen dies nicht zulässt.

(6) Für Wertgegenstände, die dem Verstorbenen belassen werden, übernimmt die Stadt Brotterode-Trusetal keine Haftung.

§ 9 – Särge und Urnen

(1) Särge, Urnen und Überurnen und alle in den Boden verbrachten Teile müssen aus solchen Materialien beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und die in einem der Ruhefrist angemessenen Zeitraum ohne Rückstände vergehen.

(2) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltende, nitrozellulosehaltige oder sonstige umweltgefährdende Lacke und Zusätze enthalten. Ausnahmen bilden Metallsärge und Metalleinsätze, die luftdicht verschlossen sein müssen und aus zwingenden Gründen erforderlich sind. Die Kleidung der Verstorbenen soll nur aus verrottbaren Textilien bestehen.

S. 8

(3) Die Särge sollen folgende Maße nicht überschreiten:

für Kinder über 7 Jahre und Erwachsene: 2,05 m lang, 0,80 m hoch, 0,80 m breit.

Sind in begründeten Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Hierfür wird eine erhöhte Gebühr erhoben.

(4) Hartholzsärge sind für Reihengrabstätten nicht zugelassen. Die Verwendung von Särgen aus Tropenholz ist aus Gründen des Umweltschutzes zu vermeiden.

(5) Bei Erdbestattungen sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus ethischen und religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen. Die hierbei anfallenden Mehrkosten sind vom Bestattungspflichtigen zu tragen.

(6) Särge, Urnen und Totenbekleidung, die nicht dieser Satzung entsprechen, können von der Friedhofsverwaltung zurückgewiesen werden.

§ 10 – Trauerfeiern/Bestattungshandlungen

(1) Die Leichenhallen sind ausschließlich als Aussegnungshallen zu nutzen. Die Aufbahrung und Aufbewahrung der Leichen hat in den Einrichtungen zugelassener Bestattungsinstitute zu erfolgen. Trauerfeiern können in dafür bestimmten Räumen oder im Freien abgehalten werden. Die Benutzung der Räumlichkeiten kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustands des Verstorbenen bestehen.

(2) Trauerfeiern, die in den Räumlichkeiten der Friedhofsträger stattfinden, werden durch das jeweils beauftragte Bestattungsinstitut durchgeführt.

(3) Musik- und Gesangsdarbietungen in den Trauerhallen oder im Freien bedürfen der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.

(4) Für das Abspielen mitgebrachter Tonträger kann keine Gewährleistung für deren Verwendbarkeit gegeben werden. Sollen bei einer Trauerfeier besondere Anlagen oder Einrichtungen benutzt werden, so ist dafür rechtzeitig die Erlaubnis der Friedhofsverwaltung einzuholen.

(5) Bestattungen und Beisetzungen werden von dem jeweils beauftragten Bestattungsunternehmen durchgeführt.

Dazu gehören bei Erdbestattung: der Transport des Sarges bis zum Grab, das Versenken des Sarges

und bei Feuerbestattung: die Entgegennahme und Überführung der Urne bis zum Grab, sowie das Beisetzen, das Öffnen und Schließen des Grabes sowie Aus- bzw. Umbettungen.

S. 9 Das Versenden und die Übergabe der Urne zum Transport an ein Bestattungsinstitut oder eine berechtigte Institution werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Ebenso veranlasst die Friedhofsverwaltung Beisetzungen von Verstorbenen ohne Angehörige.

(6) Trauerfeiern sind so abzuhalten, dass die Würde des Toten und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.

§ 11 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden grundsätzlich durch ein zugelassenes Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Vor dem Ausheben des Grabes hat der Nutzungsberechtigte in Abstimmung mit der Friedhofs-verwaltung das Grabzubehör und eine vorhandene Bepflanzung zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Grabstelle Fundamente, Grabmale oder Einfassungen entfernt werden müssen, ist dies vom Nutzungsberechtigten zu veranlassen. Das gilt auch für die ordnungsgemäße Wiederinstandsetzung.

(5) Werden beim Ausheben eines Grabes Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

(6) Die Neuanlage von festgefügten, dauerhaften Grüften und Tiefgräbern ist nicht gestattet.

§ 12 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit ist der Zeitraum, der als Mindestfrist das Vergehen der menschlichen Überreste bei Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen gewährleistet.

(2)Für die Friedhöfe gelten folgende Ruhezeiten:

  • Urnenbeisetzungen:

15 Jahre

  • Erdbestattungen:

25 Jahre

Finden Metallsärge bzw. Metalleinsätze Verwendung, ist die jeweilige Ruhezeit zu verdoppeln und die Nutzungszeit anzupassen.

(3) Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft haben gemäß dem Gräbergesetz in der Fassung vom 16.01.2012 (BGBl. I S. 98 ff.) dauerndes Ruherecht.

S. 10

§ 13 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Erdbestattungen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen außerdem der vorherigen Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde.

(3) Umbettungen aus und innerhalb von Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig.

(4) Alle Umbettungen, die nicht durch Entwidmung, Schließung oder Umgestaltung von Teilbereichen verursacht werden, erfolgen nur auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten oder eines Dritten mit schriftlicher Zustimmung der Nutzungsberechtigten.

(5) Alle Umbettungen werden durch die Friedhofsverwaltung oder von einem zugelassenen Bestattungsunternehmen durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird nach Möglichkeit mit dem Antragsteller abgestimmt. Die Ausbettung von Urnen erfolgt nicht im Beisein der Angehörigen. Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, welche in nicht zu vermeidender Weise an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstanden sind, hat der Antragsteller zu tragen.

(6) Das selbständige Aufgraben von Grabstätten und Entnehmen von Urnen ist untersagt und wird strafrechtlich geahndet.

(7) Durch eine Umbettung wird der Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Erdbestattungen oder Urnen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(9) Muss aus zwingenden Gründen, die der Nutzungsberechtigte nicht zu verantworten hat, eine Umbettung erfolgen, wird dem Nutzungsberechtigten eine andere gleichwertige Grabstätte angeboten. In diesem Fall sind die Kosten der Umbettung und die der Umsetzung des Grabsteines von der Friedhofsverwaltung zu tragen.

§ 14 – Arten der Grabstätten/Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Grabstätten sind unveräußerliches Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung für den Zeitraum der Nutzungszeit erworben werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung informiert jeden Nutzungsberechtigten über die Friedhofsordnung und die Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Bestattungs- und Grabarten. Mit der Unterzeichnung des Nachweises über die Grab- oder Bestattungsstätte erkennt der Nutzungsberechtigte oder die für die Bestattung verantwortliche Person alle sich aus der Friedhofssatzung ergebenden Rechte und Pflichten an.

S. 11

(3) Die Friedhofsverwaltung legt Grabfelder mit Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen an. Die einzelnen Grabfelder werden in einem Belegungsplan ausgewiesen, der bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann und von ihr fortgeschrieben wird.

(4) Die Bestattung/Beisetzung ist möglich in:

Erdreihengrabstätten Brotterode, Laudenbach, Herges, Wahles Erdwahlgrabstätten Brotterode, Herges Urnenreihengrabstätten Brotterode, Laudenbach, Herges, Wahles Rasenreihengrabstätten mit Platte Brotterode, Laudenbach, Herges, Wahles Urnengemeinschaftsanlagen „Grüner Rasen“ Brotterode, Herges Urnenwahlgrabstätten Brotterode (Altfälle) Kriegsgrabstätte Brotterode

(5) Die bisher auf dem Friedhof Brotterode vor der Eingemeindung vergebenen Grabstätten werden als Wahlgrabstätten bewertet.

(6) Die Vergabe von Grabstätten erfolgt erst bei Eintritt eines Sterbefalles.

(7) Zur effektiven Verwaltung der städtischen Friedhöfe muss die stetige Erreichbarkeit des Nutzungsberechtigten gesichert sein. Deshalb ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, Anschriftenänderungen umgehend der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Die Friedhofsträger haften nicht für Schäden, die sich aus Nichtbeachtung dieser Mitteilungspflicht ergeben.

§ 15

Erdbestattungsgrabstätten

Erdbestattungen erfolgen in:

a) Erdreihengrabstätten

b) Erdwahlgrabstätten (Familiengrab)

zu a) Erdreihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der zeitlichen Reihenfolge der Todesfälle nach belegt und ausschließlich für die Dauer der Ruhezeit gem. § 12 des zu Bestattenden zugewiesen werden. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Erdreihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) In jeder Erdreihengrabstätte ist grundsätzlich nur eine Erdbestattung zugelassen. Es ist jedoch möglich zusätzlich eine Urne beizusetzen.

(3) Das Beräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird mindestens drei Monate vorher öffentlich im Amtsblatt der Stadt Brotterode-Trusetal und durch Hinweisschilder auf dem betreffenden Grabfeld öffentlich bekannt gemacht. Die jeweiligen Nutzungsberechtigten haben sich zur Erledigung der mit der Grabauflösung verbundenen Formalitäten bei der Friedhofsverwaltung zu melden. Grabzubehör, das von den Angehörigen innerhalb dieser Frist nicht entfernt worden ist, wird von der Friedhofsverwaltung beräumt. Eine

S. 12 Aufbewahrungspflicht besteht hierfür nicht. Die Kosten für die Beräumung hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.

zu b) Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden als ein- ober zweistellige Grabstätten vergeben. In einer Grabstelle können ein Sarg (oder eine Urne) sowie drei Urnen bestattet werden. Die Lage der zugeteilten Wahlgrabstätte ist mit dem Erwerber auf der Grundlage der Friedhofsbelegungspläne abzustimmen. Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.

(2) Die Nutzungsdauer beträgt 30 Jahre.

(3) Eine weitere Bestattung kann nur erfolgen, wenn die Ruhefrist die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet. Die Nutzungsdauer kann in diesem Fall auf Antrag verlängert werden.

(4) Das Nutzungsrecht an der gesamten Erdwahlgrabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneuert werden. Dies ist nur für die vollständige Nutzungsdauer und grundsätzlich nur einmal möglich. Zur Vermeidung von Härten kann beim Wiedererwerb ausnahmsweise eine kürzere Dauer vereinbart werden. Das Nutzungsrecht kann jedoch erneut erworben werden, wenn während der verlängerten Nutzungsdauer eine weitere Bestattung in der Grabstätte erfolgt ist.

(5) Die Vorschriften des § 15 a) – Erdreihengrabstätten – gelten entsprechend auch für Erdwahlgrabstätten. Nach Ablauf der Ruhezeit gilt § 15 a) Abs. 3 entsprechend. Die Kosten für die Beräumung hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind die Beräumungskosten mit Erwerb des Nutzungsrechtes vorab zu begleichen.

§ 16 – Urnengrabstätten

(1) Urnen werden außer in Erdreihengrabstätten nach § 15a und Erdwahlgrabstätten nach § 15 b) beigesetzt in:

a) Urnenreihengrabstätten

b) Rasenreihengrabstätten mit Namensplatte

c) Urnengemeinschaftsanlagen „Grüner Rasen“

zu a) Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten dienen der Beisetzung einer Urne. Die Belegung erfolgt im Todesfall der Reihe nach über die Dauer der Ruhezeit. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag der Beisetzung einer weiteren Urne zustimmen, wenn dadurch die Nutzungszeit der Grabstätte nicht überschritten wird.

(2) Die Vorschriften des § 15 a) – Erdreihengrabstätten – gelten entsprechend auch für Urnenreihengrabstätten. Nach Ablauf der Ruhezeit gilt § 15 a) Abs. 3 entsprechend. Die Kosten für die Beräumung hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.

S. 13 zu b) Rasenreihengrabstätte mit Namensplatte

(1) Rasenreihengrabstätten mit Namensplatte sind einstellige Grabstätten für eine Urne. Sie sind eine Sonderform der Urnenreihengrabstätten. Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass die Anlage und Pflege des Grabfeldes ausschließlich dem Friedhofsträger obliegt.

(2) Die Grabstätte muss mit einer Namensplatte versehen werden. Zugelassen sind nur Namensplatten, die vorher bei der Friedhofsverwaltung genehmigt wurden. Diese wird spätestens 6 Wochen nach der Beisetzung gesetzt. Die übrige Fläche der Grabstätte wird mit Rasen eingesät. Pflanzungen in den Rasen und das Abstellen von Sträußen, Vasen, Schalen, Körben, Figuren u. ä. in den Rasen oder auf der Namensplatte sind nicht gestattet.

(3) Die Vorschriften des § 15 a) – Erdreihengrabstätten – gelten entsprechend auch für Rasenreihengrabstätten. Nach Ablauf der Ruhezeit gilt § 15 a) Abs. 3 entsprechend. Die Kosten für die Beräumung hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.

zu c) Urnengemeinschaftsanlagen „Grüner Rasen“

(1) Urnengemeinschaftsanlagen sind Belegungsflächen der Friedhöfe, in denen unter Verzicht auf Einzelgrabstätten eine bestimmte Anzahl von Urnen einzeln oder gemeinschaftlich nach einem aktuellen Belegungsplan der Friedhofsverwaltung anonym beigesetzt wird. Namensnennungen sowie Angaben von Lebensdaten erfolgen nicht.

(2) Die Urnengemeinschaftsanlagen werden im Auftrag sowie auf Kosten der Friedhofsverwaltung gestaltet und unterhalten. Blumen, Gebinde und sonstiger Grabschmuck sind an den dafür speziell ausgewiesenen Stellen niederzulegen. Zur Wahrung des Beisetzungscharakters und der Interessen der Hinterbliebenen dürfen die Beisetzungsflächen nicht betreten werden.

(3) Eine Ausbettung von Urnen aus Urnengemeinschaftsanlagen ist nicht möglich.

(4) Vor der Beisetzung werden dem Auftraggeber die verbindlichen Überlassungsbedingungen hinsichtlich dieser Bestattungsart ausgehändigt.

§ 17 – Kriegsgräberanlagen

Die Rechte und Pflichten richten sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft in seiner jeweils gültigen Fassung.

§ 18 – Nutzungsrechte/Nutzungszeiten

(1) Die Friedhofsverwaltung vergibt Nutzungsrechte an Reihen- und Wahlgrabstätten. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr.

(2) Die Nutzungszeit ist die Zeit, die eine Grabstätte dem Nutzungsberechtigten zur Nutzung überlassen wird.

(3) Alle Nutzungsrechte an Grabstätten sowie Bestattungen/Beisetzungen in Gemeinschaftsanlagen werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung in Beratung und Abstimmung mit dem Bestattungspflichtigen vergeben bzw. durchgeführt.

S. 14

(4) Die Bestattung/Beisetzung ist möglich in:

Länge (m) Breite (m) Nutzungszeit Verlängerung Erdreihengrabstätten Laudenbach, Herges Wahles

1,90 1,90

0,80 0,80 25 Jahre nicht möglich Erdwahlgrabstätten (Familiengrab) Herges Wahles, Laudenbach Brotterode

2,10 (2,10) 1,90 (1,90) 1,90 (2,00)

1,00 (2,00) 0,80 (2,00) 0,80 (1,90)

30 Jahre einmal möglich Urnenreihengrabstätten Laudenbach, Herges WahlesBrotterode

1,00 0,80

20 Jahre nicht möglich Rasenreihengrabstätten Brotterode Laudenbach, Herges, Wahles

0,40 0,40

0,40 0,60

15 Jahre kein Nutzungsrecht nicht möglich Urnenwahlgrabstätten Brotterode

1,00

0,60 20 Jahre möglich (Altfälle Brotterode) Urnengemeinschaftsanlagen

15 Jahre kein Nutzungsrecht nicht möglich

(5) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte.

(6) Der Nutzungsberechtigte soll bereits im Rahmen der Beantragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte festlegen, auf wen das Nutzungsrecht nach seinem Ableben übergehen soll. Die Festlegung kann vom Nutzungsberechtigten jederzeit nach Verleihung des Nutzungsrechts nachgeholt werden. Das Nutzungsrecht kann nur auf eine Person übertragen werden.

(7) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung/Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die noch zur Verfügung stehende Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(9) Gibt es keine Festlegung des Nutzungsberechtigten gemäß Absatz 6 oder ist diese der Friedhofsverwaltung nicht bekannt oder nicht zweifelsfrei feststellbar, so gilt das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge als auf folgende Angehörige des Nutzungsberechtigten übergegangen:

a) auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus früheren Ehen vorhanden sind;

b) auf den Partner einer eingetragenden Lebensgemeinschaft;

c) auf den Partner in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft;

d) auf die Kinder;

e) auf die Stiefkinder;

f) auf die Enkelkinder;

g) auf die Eltern;

h) auf die vollbürtigen Geschwister (Kinder gleicher Eltern);

i) auf die Stiefgeschwister;

S. 15

j) auf die nicht unter a) bis i) fallenden Erben.

(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen. Der Nutzungsberechtigte hat jede Änderung seiner Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Im Falle der Unterlassung haftet die Friedhofsverwaltung nicht für den daraus entstandenen Schaden.

(11) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht auf Antrag des Nutzungsberechtigten, auch ohne Vorliegen eines Sterbefalles, für die Grabstelle insgesamt um mindestens 1 Jahr und maximal 30 Jahre verlängern. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung mit der Aufforderung zur Kontaktaufnahme zur Verlängerung des Nutzungsrechts (Schild auf der Grabstätte und Mitteilung im Amtsblatt der Stadt Brotterode-Trusetal) – hingewiesen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht binnen 3 Monaten nach Bekanntmachung nach, so wird von der Aufgabe des Nutzungsrechtes ausgegangen und die Grabstelle oberirdisch beräumt oder neu vergeben. Das Grabmal und die Bepflanzung müssen nicht aufbewahrt werden. Die Kosten für die Beräumung der Grabstätte hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.

(13) Auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten ist der rückwirkende Neuerwerb des Nutzungsrechtes an einer abgelaufenen Erd- oder Urnenwahlgrabstätte möglich, wenn der zum Zeitpunkt der letzten Bestattung/Beisetzung vorhandene Charakter der Grabstätte noch vorhanden ist oder zu Lasten des Nutzungsberechtigten wieder hergestellt werden kann.

(14) Das Nutzungsrecht erlischt:

a) wenn die Zeit abgelaufen ist, für die es erworben wurde;

b) wenn der Nutzungsberechtigte durch schriftliche Erklärung vor Ablauf der Nutzungszeit unter Einhaltung des Ablaufs der Ruhefrist der letzten Bestattung/Beisetzung verzichtet, ein Anspruch auf Rückerstattung bereits erfolgter Geldleistung besteht nicht;

c) wenn das Nutzungsrecht gem. § 21 Abs. 1 und 2 entzogen wird; d) wenn ganz außergewöhnliche, schwerwiegende Gründe die Aufrechterhaltung des Nutzungsrechtes unbillig erscheinen lassen.

(15) Auf das Nutzungsrecht kann vorzeitig nur für die gesamte Grabstätte und erst nach Ablauf aller Ruhefristen verzichtet werden.

(16) Wird innerhalb der Nutzungszeit auf die Grabstätte verzichtet bzw. wird das Nutzungsrecht gem.

§ 21 Abs. 1 und 2 entzogen, so wird die gezahlte Gebühr auch nicht anteilig zurückerstattet.

(17) Die Stadt Brotterode-Trusetal ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Verlängerungen des Nutzungsrechtes nur bis zum Ende der erforderlichen Ruhefrist des zuletzt Bestatteten zu gewähren. Das Nutzungsrecht erlischt dann mit der Beendigung der Ruhezeit.

(18) Bei Erlöschen des Nutzungsrechtes haben die Nutzungsberechtigten bis 3 Monate nach Bekanntmachung das Recht und die Pflicht, die Grabmäler und sonstigen Grabausstattungsgegenstände sowie den Bewuchs zu entfernen oder entfernen zu lassen.

S. 16

V. Gärtnerische Gestaltung, Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 19 – Allgemeine Grundsätze und Wahlmöglichkeiten

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofs gewahrt werden. Grabstätten sind während der gesamten Nutzungszeit ordnungsgemäß zu pflegen und verkehrssicher instand zu halten.

(2) Innerhalb der zur Bepflanzung freigegebenen Grabbeetfläche dürfen nur solche Pflanzen verwendet werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bei Nichtbeachtung haftet der Nutzungsberechtigte für entstandene Schäden sowie notwendige Beseitigungskosten.

§ 20

Herrichtung und Pflege der Grabstätten

(1) Die Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und können an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(3) Für die Beseitigung der bei der Trauerfeier oder Bestattung niedergelegten Kränze, Gebinde usw. ist bei Reihen- und Wahlgräbern der Nutzungsberechtigte selbst verantwortlich.

(4) Die Bepflanzung der Grabstätten ist möglichst flächig zu halten unter Bevorzugung bodendeckender, niedriger Pflanzen, insbesondere der immergrünen ausdauernden Pflanzen, wobei die gegebenen Standort- und Bodenverhältnisse zu berücksichtigen sind.

(5) Unzulässig für die Anlage von Grabstätten sind das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, die Errichtung von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, das Einfassen der Grabstätten mit Kunststoff, Glas, Beton, Holz oder ähnlichen Materialien. Hecken dürfen nur innerhalb der Grabbeetfläche gepflanzt werden und dürfen benachbarte Flächen nicht beeinträchtigen.

(6) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Dies gilt nicht für Grabstätten und Bestattungsplätze, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. in deren Auftrag angelegt und gepflegt werden. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.

(7) Grabstätten sind spätestens sechs Monate nach Beisetzung der Urne, Erdgrabstätten spätestens 12 Monate nach der Bestattung würdig herzurichten. Das Einebnen des Grabhügels bei Erdbestattungen wird von den Nutzungsberechtigten selbst bzw. in deren Auftrag frühestens nach 6 Monaten vorgenommen.

S. 17

(8) Der Nutzungsberechtigte kann die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. Die benachbarten Grabstätten dürfen weder betreten, geschädigt noch beeinträchtigt werden. Für entstandene Schäden haftet der Verursacher.

(9) Bodensenkungen sind als Folge der Erdbestattungen unvermeidlich. Soweit die genutzten Grabstätten davon betroffen sind, obliegt die Instandsetzung den jeweiligen Nutzungsberechtigten auf deren Kosten. Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen beseitigt die Friedhofsverwaltung.

(10) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(11) Bei der Benutzung der Abfallstellen des Friedhofes ist im Interesse des Umweltschutzes und der Wiederaufbereitung organischer Abfälle eine strenge Trennung der Stoffe gemäß der Ablagemöglichkeiten vorzunehmen.

§ 21 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Erd- /Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Diese erfolgt durch ein Hinweisschild auf dem Grab, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt diese Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung:

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und ansäen;

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Für Erd- /Urnenwahlgrabstätten gelten Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(3) Grabstätten mit noch zu gewährender Ruhezeit können eingeebnet und begrünt werden. Für alle übrigen Grabstätten kann die Beseitigung der Grabmale und baulichen Anlagen und eine Neuvergabe der Grabstätten veranlasst werden.

(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

S. 18 VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 22 – Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen unterliegen den einschlägigen Anforderungen des § 19 und der Absätze des § 22 dieser Satzung. Sie müssen der Würde des Ortes entsprechen und sich gestalterisch an die Umgebung anpassen.

(2) Die Errichtung eines Grabmales ist grundsätzlich nicht erforderlich und steht im Belieben eines jeden Nutzungsberechtigten.

(3) Für Grabmale sollen die Materialien Naturstein, Holz und geschmiedete und gegossene Metalle verwendet werden. Andere Materialien kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall sowie in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zulassen. Ganzabdeckungen (Grabplatten, Wurzelschutzfolien sowie andere wasserundurchlässige Materialien) von Grabstätten sowie Schutzhüllen und Verkleidungen an Grabmalen sind nicht gestattet.

(4) Die Verwendung von Ersatzstoffen (Kunststoff, Terrazzo, Gips, Karton), von Kork, Glas, Porzellan, Emaille, Blech, Zementschmuck oder Ölfarbanstrichen auf Grabsteinen sowie die Verwendung aufdringlicher Farben bei der Schriftgestaltung sind verboten.

(5) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind stand- und verkehrssicher zu errichten; sie müssen wetterfest sein.

Um eine Eigenstandfestigkeit sicherzustellen, wird die Mindeststärke für stehende Steingrabmale festgelegt: Grabmalhöhe Mindeststärke bis 0,80 m 0,12 m ab 0,80 m bis 1,00 m 0,14 m ab 1,01 m bis 1,20 m 0,16 m

Stehende Grabmale in zwei- und mehrstelligen Erdbestattungswahlgräbern dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Diese dürfen in Ausnahmefällen nur Verwendung finden, wenn sie sich in die Umgebung einfügen. Die Grabmalhöhe wird jeweils ab Unterkante eines Grabmals (ohne Fundament und Sockel) gemessen. Bei Ausnahmen von der Mindeststärke ist der Nachweis der Eigenstandfestigkeit zu führen. Die Ausnahmeentscheidung trifft die Friedhofsverwaltung in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens.

(6) Um den ausgewogenen Sauerstoff- und Wasserhaushalt in den Grabstätten nicht zu gefährden, darf im Falle von Erdbestattungen nicht mehr als ein Viertel und Urnenbeisetzungen nicht mehr als ein Drittel der Grabfläche durch Stein oder andere luft- oder wasserundurchlässige Materialien abgedeckt werden.

(7) Auf jeder Grabstätte darf nur ein stehendes Grabmal errichtet werden. Die Größe des Grabmals muss in einem angemessenen Verhältnis zur Grabstättengröße stehen. Im Bedarfsfall können weitere liegende Grabmale Verwendung finden, wenn die verbleibende nicht versiegelte Grabfläche den Bestimmungen gem. § 22 Abs. 6 entspricht.

(8) Die Maße der Einfassungen einschließlich Höhe und Stärke richten sich nach den von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen jeweiligen Grabstättenmaßen der einzelnen Grabfelder.

S. 19 Einfassungen aus Betonwerkstein, Kunststoffen, Holz und Edelstahl, sowie Umzäunungen und Grabgitter dürfen nicht errichtet werden.

(9) Die Ausrichtung der Grabsteine in den Grabfeldern wird im Rahmen der Grabfeldplanung durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.

(10) Provisorische Grabmale aus Metall oder Holz dürfen, sofern sie der Würde des Ortes entsprechen, ohne Zustimmung aufgestellt werden. Sie müssen aber spätestens 2 Jahre nach dem Sterbefall entfernt werden. Andernfalls kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung vornehmen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

§ 23 – Genehmigungserfordernis von Grabmalen und baulichen Anlagen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Ausgenommen hiervon sind die Wiederaufstellung vorhandener Grabmale sowie Nacharbeiten an Grabmalinschriften.

(2) Die Genehmigung ist vor der Anfertigung oder Veränderung des Grabmales durch den nachweislich Nutzungsberechtigten in nachfolgender Form zu beantragen:

a) Den Antrag stellt die Firma, die das Grabmal anzufertigen oder zu verändern beabsichtigt, namens und im Auftrag des Nutzungsberechtigten auf dem dafür von der Friedhofsverwaltung ausgehändigten Formular.

b) Dem Antrag sind zweifach beizufügen:

– der Grabmalentwurf in Vorder- und Seitenansicht sowie Grundriss im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, der Anordnung und Farbe der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie der angewandten Technik; die Fundamentierung ist nachzuweisen und gegebenenfalls die Verwendung eines Sockels oder Einfassungen anzugeben;

– soweit es im Sonderfall zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte gefordert werden;

– auf Verlangen der Friedhofsverwaltung ergänzende Unterlagen zum Dienstleistungserbringer (z.B. Bescheinigungen, Zertifikate).

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen einer Grabstätte, wie unter anderem Plattenabgrenzungen, liegende Platten, ortsfeste Pflanzschalen und anderer ortsfester Einbauten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Aufstellen einer Sitzgelegenheit auf einer Grabstätte im begründeten Ausnahmefall bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung und kann zeitlich befristet werden. Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen einer Grabstätte nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet oder verändert worden sind.

(5) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal den Vorschriften dieser Satzung nicht entspricht.

S. 20 (6) Entsprechen genehmigungspflichtige Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht dem Antrag oder den Anforderungen der schriftlich erteilten Zustimmung oder den Bestimmungen dieser Satzung oder wurden sie ohne Zustimmung aufgestellt und kann die Zustimmung nicht nachträglich erteilt werden, so werden sie nach schriftlicher Aufforderung zur Entfernung mit Fristsetzung, nach fruchtlosem Fristablauf durch die Friedhofsverwaltung zu Lasten des Nutzungsberechtigten an der Grabstätte entfernt (Ersatzvornahme). Die Friedhofsverwaltung wird den Grabstein drei Monate aufbewahren und auf Verlangen dem Nutzungsberechtigten herausgeben. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, den Grabstein zu entsorgen oder anderweitig zu verwenden.

(7) Die Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen Anlagen erfolgt in terminlicher Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung, so dass diese Gelegenheit hat zu überprüfen, ob Grabmalgenehmigung und Grabmalausführung übereinstimmen. Die schriftliche Genehmigung des Grabmalantrages ist auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 24 – Fundamentierung, Befestigung und Unterhaltung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind entsprechend der „Richtlinie für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmalen“ des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes in der jeweils geltenden Fassung, den einschlägigen DIN- Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Baukunst so zu errichten, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Zur Befestigung der Grabmale mit dem Fundament dürfen nur rostfreie Metalldübel verwendet werden. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Vorschriften der §§ 22 bis 23 gelten entsprechend.

(3) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist der Nutzungsberechtigte der Grabstätte, der sich auch bei der Instandhaltung eines im Sinne des § 7 Absatz 1 bis 3 dieser Satzung geeigneten Dienstleistungserbringers bedienen muss.

(4) Die von der Friedhofsverwaltung jährlich durchgeführte Standsicherheitsprüfung für Grabmale wird terminlich im Amtsblatt der Stadt Brotterode-Trusetal und an den Friedhofstoren öffentlich bekannt gegeben.

(5) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten vorläufige Sicherungsmaßnahmen wie z.B. das Umlegen von Grabmalen umgehend ausführen. Wird der gefährliche bzw. vorläufig gesicherte Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, die entfernten Gegenstände für mindestens drei Monate in Verwahrung zu nehmen und den Nutzungsberechtigten schriftlich zur Abholung aufzufordern. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Brotterode-Trusetal und/oder ein entsprechender Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von drei Monaten.

S. 21 (6) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen oder von sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon auf der von ihm zu pflegenden Grabstätte verursacht wird.

§ 25 – Schutz wertvoller Grabmale/Denkmalschutz

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die künstlerisch und kulturgeschichtlich wertvoll oder prägend und kennzeichnend für einen Friedhof sind und Grabmale von Personen, die sich in besonderem Maße um das Wohl der Stadt Brotterode-Trusetal bzw. des jeweiligen Ortsteils verdient gemacht haben, sind nach Ablauf des Nutzungsrechtes in Verantwortung der Stadt Brotterode-Trusetal zu erhalten und zu pflegen.

(2) Über die Unterschutzstellung von historischen Grabstätten entscheidet das Thüringische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie, das gemäß Thüringer Denkmalschutzgesetz für die Erfassung zuständig ist. Veränderungen an Grabanlagen bedürfen einer Erlaubnis der Unteren Denkmalschutzbehörde.

(3) Denkmalgeschützte oder historisch wertvolle Grabstätten/Grabdenkmäler, bei welchem das Nutzungsrecht abgelaufen ist und nicht mehr verlängert wurde, können als Erd- oder Urnenwahlgräber neu vergeben und belegt werden. Grabmalpatenschaften können nur zur Erhaltung und – falls notwendig – Restaurierung kulturhistorisch wertvoller oder sonstiger erhaltenswerter Grabmale vergeben bzw. übernommen werden. Mit Vergabe der Grabmalpatenschaft bleibt das Grabmal im Eigentum der Stadt Brotterode-Trusetal.

(4) Der Grabpate kann das Grabmal kostenfrei nutzen und verpflichtet sich dazu, die Grabaufbauten zu pflegen, für die Standsicherheit zu sorgen und die Kosten für die Sanierung zu tragen. Alle Maßnahmen sind mit der Friedhofsverwaltung und der Unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen und vertraglich zu regeln (Vertrag über Grabmalpatenschaft). Die Übernahme einer Grabmalpatenschaft für wertvolle Grabanlagen ist auch ohne den Erwerb eines Nutzungsrechtes möglich.

§ 26 – Entfernung von Grabmalen und baulichen Anlagen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind vom Nutzungsberechtigten oder dessen Nachfolger im Nutzungsrecht in den Fällen des Absatzes 2 nach vorheriger, schriftlich dokumentierter Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung entfernen zu lassen und außerhalb der Friedhöfe in geordneter Weise zu entsorgen.

(2) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen im Sinne § 23 Abs. 1 bis 3 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes oder bei Entzug des Nutzungsrechtes an Grabstätten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen, außer bei Grabmalpatenschaften, durch den Nutzungsberechtigten umgehend entfernen zu lassen. Geschieht dies nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach schriftlicher Aufforderung des Nutzungsberechtigten, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf dessen Kosten zu beseitigen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Diese gehen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der

S. 22 Friedhofsverwaltung über. Bei Grabstätten, bei denen bereits mit Erwerb des Nutzungsrechtes die Gebühr für Grabräumung erhoben wurde, kommt die Friedhofsverwaltung für alle mit der Räumung zusammenhängenden Kosten auf.

(4) Die Nutzungsberechtigten verlieren nach Ablauf dieser Frist im Sinne des Abs. 3 alle Ansprüche auf das Grabzubehör. Die Friedhofsverwaltung kann auf Kosten der bisherigen Nutzungsberechtigten die Beseitigung und Entsorgung bzw. eine andere Nutzung veranlassen.

(5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale, wenn sie den Bestimmungen des Abschnittes VI (Grabmale und bauliche Anlagen) nicht entsprechen, auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen, wenn er die Anlagen nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist beseitigt hat.

VII. Schlussvorschriften

§ 27 – Übergangsbestimmungen

(1) Bei Grabstätten, für die die Friedhofsverwaltung bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ein Nutzungsrecht vergeben hat, richtet sich das Nutzungsrecht, außer im Fall der Einschränkung des Absatzes 2, nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbestimmter Dauer werden entsprechend dem jeweiligen Grabstättenstatus gemäß dieser Satzung auf die Nutzungszeit von 30 Jahren (Wahlgräber) seit Erwerb begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch mit der maßgeblichen Ruhezeit der zuletzt in einer Grabstätte bestatteten Person.

(3) Die bauliche und gärtnerische Gestaltung von Grabstätten, für die vor Inkrafttreten dieser Satzung Nutzungsrechte von der Friedhofsverwaltung vergeben wurden, hat Bestand.

§ 28 – Haftung

(1) Die Stadt Brotterode-Trusetal haftet nicht für Personen- oder Vermögensschäden, die durch eine nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder Einrichtungen, durch Personen auf dem Gelände eines städtischen Friedhofs, durch Tiere, Umwelteinflüsse oder Naturgewalten entstehen. Das betrifft unter anderem Wildverbiss, Frostschäden, Diebstahl, Beschädigung oder Vandalismus. Der Stadt Brotterode-Trusetal obliegen insoweit keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten.

(2) Die Haftung der Stadt Brotterode-Trusetal ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

(3) Während der Wintermonate gewährleistet die Friedhofsverwaltung bei entsprechender Wetterlage durch Räumen und Streuen der Hauptwege den Zugang zur Trauerhalle. Die Benutzung der übrigen Wege und Treppen erfolgt auf eigene Gefahr.

S. 23

§ 29 – Gebühren

Für die Benutzung der kommunalen und von der Stadt Brotterode-Trusetal verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 30 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,

a) die Friedhöfe als Besucher außerhalb der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betritt;

b) den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 2 über das Verhalten auf den Friedhöfen zuwider handelt;

c) entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 3

1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt; 2. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung/Beisetzung störende Arbeiten ausführt; 3. Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet; 4. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind; 5. die Friedhöfe oder ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt, mitgebrachte Haus- und Gartenabfälle sowie Hausmüll auf dem Friedhofsgelände sowie in den dort aufgestellten Abfallbehältern entsorgt; 6. die Bestattungsflächen betritt; 7. Kunststoffeinfassungen, Kunststoffe sowie nicht verrottbare Werkstoffe in Bindereiartikeln verwendet; 8. von der Friedhofsverwaltung gepflanzte Bäume, Sträucher und Hecken beschneidet oder entfernt, Rasenwege bekiest oder sie anderweitig verändert; 9. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür gekennzeichneten Stellen lagert oder ungetrennt entsorgt; 10. ohne schriftlichen Auftrag des Verfügungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert oder filmt; 11. Tiere mitführt, ausgenommen Blindenhunde; 12. Pflanzenschutzmittel und Herbizide sowie Salz zur Vernichtung von Unkraut und ätzende Steinreiniger eingesetzt; 13. Blumen, Pflanzen, Kränze, Erde und dergleichen unbefugt von Gräbern und Friedhofsanlagen entfernt; 14. Wasser für private Zwecke, außer zur Grabpflege, aus den Friedhofsbrunnen entnimmt;

d) entgegen § 6 Abs. 5 Nebenwege, Rasenflächen und Plattenwege befährt;

e) entgegen § 6 Absatz 7 Totengedenkfeiern oder andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen oder unzulässige Veranstaltungen mit politischen Inhalten durchgeführt;

f) die Bestimmungen für die gewerblichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen gemäß § 7 missachtet;

g) bei Umbettungen entgegen den Bestimmungen des § 13 handelt;

S. 24

h) Grabschmuck für Gräber in den Urnengemeinschaftsanlagen und Rasenreihengräbern nicht an dem vorgesehenen Platz ablegt;

i) die Bestimmungen gemäß § 20 über das Unterhalten von Grabstätten nicht beachtet, diese Grabstätten nicht satzungsgemäß anlegt oder pflegt oder Gestaltungsvorschriften missachtet;

j) Grabstätten entgegen § 21 Abs. 3 mit Ganzabdeckungen versieht und die Vorschriften des § 21 Abs. 6 nicht einhält;

k) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert (§ 23 Abs. 1);

l) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält (§ 24 Abs. 1);

m) Grabmale oder Grabmalteile ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 26 Abs. 1);

n) nicht kompostierbare Stoffe auf dem Friedhof zurücklässt (§ 26 Abs. 1);

o) Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nicht räumt und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht entfernt (§ 26 Abs. 3)

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Abs. 1 ThürKO mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.

§ 31 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Brotterode-Trusetal in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzungen der Stadt Brotterode vom 20.07.2011 und der Gemeinde Trusetal vom 09.02.2010 außer Kraft.

Brotterode-Trusetal, den 24.09.2015

(Dienstsiegel)

Karl Koch Bürgermeister

Veröffentlichungshinweis Beschluss Nummer Beschluss Datum Erhalt der Genehmigung öffentliche Bekannt-machung Friedhofssatzung 101/20/15

21.09.2015 24.09.2015 02.10.2015

Benutzungsordnung für den Waldfriedhof „RuheForst Mittlerer Rennsteig“ der Stadt Brotterode-Trusetal vom 16. September 2026

Benutzungsordnung mit allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Friedhof (Waldfriedhof) „RuheForst Mittlerer Rennsteig“ in der Stadt Brotterode-Trusetal vom

Der Stadtrat der Stadt Brotterode-Trusetal hat in seiner Sitzung am 10.03.20226 folgende Benutzungsordnung für den Friedhof „RuheForst Mittlerer Rennsteig“ beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

  1. 1. Allgemeines
  2. 2. Geltungsbereich
  3. 3. Friedhofszweck
  4. 4. Bestattungsflächen und Bestattungsart
  5. 5. Betretungsrecht
  6. 6. Verhalten auf dem Friedhof
  7. 7. Arten der Grabstätten (RuheBiotope)
  8. 8. Biotopregister
  9. 9. Nutzungsrecht
  10. 10. Vorschriften zur Grabgestaltung
  11. 11. Pflege der Urnenstätten
  12. 12. Markierung
  13. 13. Durchführung von Bestattungen
  14. 14. Ruhezeit, Umbettung
  15. 15. Entgelte
  16. 16. Hausrecht und Maßnahmen bei Verstößen
  17. 17. Haftung
  18. 18. Inkrafttreten

§ 1 Allgemeines

Die Benutzungsordnung ist für alle Nutzungsberechtigten, Gäste, Besucher und sonstige Benutzer verbindlich. Mit dem Abschluss des Nutzungsvertrages oder dem Betreten des RuheForstes „Mittlerer Rennsteig“ werden die Benutzungsordnung sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Ruhestätte erlassenen Forderungen anerkannt. Die Durchsetzung dieser Ordnung erfolgt durch den Betreiber im Auftrag des Trägers.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Diese Benutzungsordnung gilt für den Friedhof (Waldfriedhof „RuheForst Mittlerer Rennsteig“). Träger des Friedhofes ist die Stadt Brotterode-Trusetal. Der Betrieb des Friedhofes erfolgt durch die RuheForst GmbH auf Grundlage eines Betreibervertrages. Die Stadt Brotterode-Trusetal wird in dieser Benutzungsordnung als Träger bezeichnet und die RuheForst GmbH wird als Betreiber bezeichnet.

(2) Der Friedhof umfasst die Waldflächen auf den Grundstücken in der Gemarkung Brotterode, Flur 26, Flurstück 1/16. Die Lage und Abgrenzung der Friedhofsfläche ergeben sich aus der als Anlage beigefügten Übersicht.

(3) Innerhalb des Geltungsbereiches werden zur Beisetzung geeignete Plätze (RuheBiotope) ausgewählt und in einem Biotopregister erfasst.

§ 3 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof (Waldfriedhof „RuheForst Mittlerer Rennsteig“) dient der Bestattung von Verstorbenen, für die ein vertragliches Nutzungsrecht an einem Bestattungsplatz (RuheBiotop) auf dem Friedhof erworben wurde.

(2) Innerhalb der in § 2 bezeichneten Friedhofsfläche sind ausschließlich Urnenbestattungen zulässig.

§ 4 Bestattungsfläche und Bestattungsart

(1) In den Bestattungsflächen, den sogenannten RuheBiotopen, werden biologisch abbaubare Urnen mit der Asche Verstorbener eingebracht. Die Belegungstiefe beträgt mindestens 0,50 Meter, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne. Die Urnen werden im Wurzelbereich vorhandener Bäume oder an anderen Naturelementen platziert.

(2) Alle RuheBiotope bleiben weitestgehend naturbelassen.

(3) Der RuheForst „Mittlerer Rennsteig“ ist als Wald im Sinne des geltenden Rechts ausgewiesen. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt eingeschränkt, weitestgehend naturnah und unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf die Nutzung als RuheForst sowie im Rahmen der geltenden Bestimmungen.

§ 5 Betretungsrecht

(1) Der Friedhof (Waldfriedhof „RuheForst Mittlerer Rennsteig“) unterliegt den Rechtsvorschriften des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) in seiner jeweils geltenden Fassung.

(2) Das Betreten des Friedhofs ist ohne zeitliche Einschränkung für alle Personen gestattet und erfolgt auf eigene Gefahr.

(3) Der Träger kann das Betretungsrecht auf Teilflächen oder den gesamten Friedhof einschränken oder vorübergehend untersagen. Eine solche Einschränkung wird auf geeignete Weise, z. B. durch Hinweisschilder oder öffentliche Bekanntmachung, veröffentlicht.

(4) Der Betreiber führt das Betretungsrecht im Auftrag des Trägers durch, überwacht die Einhaltung der Nutzungsordnung und kann Besucherinnen und Besucher auf Weisung des Trägers des Friedhofes auf das ordnungsgemäße Verhalten hinweisen oder von unzulässigen Handlungen ausschließen.

(5) Bei Sturm (ab Windstärke 8 Bft.), Gewitter und Naturkatastrophen darf der Friedhof nicht betreten werden.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Der Friedhof (Waldfriedhof „RuheForst Mittlerer Rennsteig“) ist als Teil des Waldes grundsätzlich frei zugänglich. Alle Besucherinnen und Besucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere untersagt:

a) Beisetzungen zu stören oder in zeitlicher Nähe einer Bestattung störende Tätigkeiten auszuüben.

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten.

c) Werbung zu betreiben oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind.

d) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis vorliegt. Ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge, die nach dem Thüringer Waldgesetz zulässig sind, sowie Fahrzeuge der Stadt Brotterode-Trusetal als Friedhofsträger.

e) Den Friedhof, die Anlage, die Grabflächen oder deren natürliche Bestandteile zu verunreinigen oder zu beschädigen.

f) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken.

g) Zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben; Musikdarbietungen im Rahmen der Beisetzungsfeierlichkeiten sind zulässig.

h) Offenes Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen oder zu rauchen, soweit nicht bei Bestattungen üblich und zulässig.

i) Jagdhandlungen auszuüben, soweit diese nicht genehmigt sind.

j) Bauliche Anlagen zu errichten,

k) Tiere mitzubringen, ausgenommen solche, die an der Leine mitgeführt werden.

(3) Der Betreiber überwacht die Einhaltung der Benutzungsordnung, weist auf Verstöße hin und kann Besucherinnen und Besucher auf Weisung des Trägers des Friedhofes vom Gelände verweisen.

(4) Der Träger kann Ausnahmen von den Regelungen dieses Paragraphen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbart sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen, bedürfen der Zustimmung des Trägers. Sie sind spätestens eine Woche vor der Durchführung anzumelden.

(6) Veranstaltungen mit politischem Charakter oder Hintergrund sind ausgeschlossen.

§ 7 Arten der Grabstätten (RuheBiotope)

(1) Im Friedhof (Waldfriedhof „RuheForst Mittlerer Rennsteig“) werden folgende Arten von Grabstätten (RuheBiotopen) unterschieden:

a) EinzelBiotop/FamilienBiotop/FreundschaftsBiotop: Das Nutzungsrecht an einem EinzelBiotop/FamilienBiotop/Freundschafts Biotop wird auf höchstens 12 Beisetzungsstellen begrenzt. Es bezieht sich auf die im Nutzungsvertrag benannten Nutzungsberechtigten, die vom Nutzungsvertragsnehmer schriftlich zu benennen sind.

b) GemeinschaftsBiotop: Das Nutzungsrecht an einem GemeinschaftsBiotop wird auf höchstens 18 Beisetzungsstellen begrenzt und bezieht sich jeweils auf eine einzelne Person.

c) RegenbogenBiotop: Das Nutzungsrecht an einem RegenbogenBiotop wird auf höchstens 12 Beisetzungsstellen begrenzt und bezieht sich jeweils auf ein Kind, das nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht bestattungspflichtig ist.

§ 8 Biotopregister

(1) Beisetzungen von Urnen erfolgen ausschließlich innerhalb eines ausgewiesenen RuheBiotops. Jedes RuheBiotop erhält zur eindeutigen Identifizierung und Auffindbarkeit eine Registriernummer.

(2) Für den Friedhof wird ein Bestattungsverzeichnis (Biotopregister) geführt. Daraus müssen insbesondere hervorgehen:

a) die veräußerten Bestattungsstätten,

b) die beigesetzten Personen,

c) der Tag der Beisetzung, die jeweilige Registernummer des RuheBiotops sowie

d) die Art der Bestattungsstätte.

(3) Die Führung erfolgt durch den Betreiber im Auftrag des Trägers.

§ 9 Nutzungsrecht

(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte (RuheBiotop) im Friedhof (Waldfriedhof „RuheForst Mittlerer Rennsteig“) wird auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages begründet.

(2) Der Vertrag wird vom Betreiber im Auftrag des Trägers abgeschlossen.

(3) Das Nutzungsrecht wird für eine Dauer von bis zu 99 Jahre einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Ruhezeit verliehen. Jede Beisetzungsstelle innerhalb eines RuheBiotops darf innerhalb der Nutzungsdauer nur einmal belegt werden. Mehrfachbelegungen eines RuhBiotops sind nur im Rahmen der nach § 7 zulässigen Anzahl von Beisetzungsstellen gestattet.

§ 10 Vorschriften zur Grabgestaltung

(1) Der gewachsene und weitestgehend naturbelassene Charakter des Friedhofes (Waldfriedhof „RuheForst Mittlerer Rennsteig“) darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Bestattungsstätte zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Vertragsgemäße Markierungen zur Erinnerung an Verstorbene oder zum Auffinden der Bestattungsstätte sind zulässig.

(2) Innerhalb der RuheBiotope sowie auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:

a) Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,

b) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen oder der Urne beizugeben,

c) Kerzen oder Lampen aufzustellen,

d) Anpflanzungen vorzunehmen,

e) Bäume oder sonstige Naturelemente zu schmücken oder zu verändern.

(3) Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften ist der Träger berechtigt, unzulässige Gegenstände zu entfernen oder durch Dritte, insbesondere durch den Betreiber entfernen zu lassen. Ein Anspruch auf Ersatz besteht nicht.

§ 11 Markierungen

(1) Alle Grabstätten (RuheBiotope) erhalten als Ordnungsmerkmal eine vom Betreiber bereitgestellte runde Registrierungsplakette.

(2) Der Betreiber kann im Einvernehmen mit dem Inhaber des Nutzungsrechts einer Grabstätte eine namentliche Kennzeichnung (Markierungsschild) in einheitlicher dezenter Größe und Form anbringen.

(3) Die Aufschriften der Markierungsschilder dürfen ausschließlich den Namen, Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person enthalten. Die Anbringung der Markierungsschilder erfolgt ausschließlich durch den Betreiber. Zusätzlich kann ein Kreuz auf dem Markierungsschild angebracht werden.

§ 12 Pflege der Grabstätte (RuheBiotope)

(1) Die Pflege der Grabstätten (RuheBiotope) obliegt ausschließlich dem Träger oder einem von ihm beauftragten Dritten. Pflegeeingriffe erfolgen unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf die Würde der Grabstätten sowie den naturbelassenen Charakter des Friedhofes.

(2) Pflegeeingriffe durch Angehörige der Verstorbenen oder durch sonstige Dritte sind nicht zulässig.

§ 13 Durchführung von Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist rechtzeitig beim Betreiber anzumelden. Der Anmeldung sind eine Sterbeurkunde oder eine Bescheinigung über den Sterbefall bzw. eine Beisetzungsgenehmigung beizufügen sowie das Nutzungsrecht der Grabstätte nachzuweisen. Den nach Eintritt des Sterbefalles erforderliche Urnenanforderungsschein stellt der Betreiber aus.

(2) Der Beisetzungstermin wird vom Betreiber im Benehmen mit den Angehörigen abgestimmt. (3) Vorbereitungen zur Beisetzung trifft der Betreiber. Die Ausgestaltung der Urnenbeisetzung obliegt den Angehörigen. Die Beisetzung selbst wird ausschließlich durch den Betreiber oder einen von ihm beauftragten Dritten vorgenommen.

(4) Die Asche Verstorbener ist spätestens sechs Monate nach der Einäscherung beizusetzen. Kann innerhalb dieses Zeitraumes das Benehmen mit den Angehörigen nicht hergestellt werden, veranlasst der Betreiber die Beisetzung. Abweichungen sind auf Antrag möglich.

(5) Sonstige gewerbliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bestattung sind nicht gestattet, soweit sie nicht ausdrücklich zugelassen sind.

(6) Bestattungshandlungen dürfen nur in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr durchgeführt werden. In der Zeit vom 10. Oktober bis einschließlich Ende Februar sind Bestattungshandlungen auf die Zeit von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr beschränkt. An Sonn- und Feiertagen finden grundsätzlich keine Bestattungen statt.

§ 14 Ruhezeit, Umbettung

(1) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre. Die Ruhezeit ist innerhalb des jeweils gewährten Nutzungsrechtes einzuhalten.

(2) Umbettungen von Aschen aus dem Friedhof (Waldfriedhof „RuheForstes Mittlerer Rennsteig“), in den Friedhof hinein oder innerhalb des Friedhofes sind ausgeschlossen.

§ 15 Entgelte

Für die Nutzung der Grabstätten (RuheBiotope) im Friedhof (Waldfriedhof „RuheForst Mittlerer Rennsteig“) werden Entgelte erhoben. Die Entgelte richten sich nach der jeweils geltenden Entgeltordnung für den RuheForst „Mittlerer Rennsteig“. Maßgeblich sind die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Entgelte.

§ 16 Hausrecht und Maßnahmen bei Verstößen

(1) Der Träger sowie der von ihm beauftragte Betreiber üben das Hausrecht im Friedhof (Waldfriedhof „RuheForst Mittlerer Rennsteig“) aus. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

(2) Personen, die gegen diese Benutzungsordnung oder gegen Anordnungen des Trägers oder des Betreibers verstoßen, können vom Friedhof verwiesen werden. Das Betretungsverbot kann zeitlich befristet oder dauerhaft ausgesprochen werden.

(3) Bei Verstößen gegen diese Benutzungsordnung ist der Träger und auch der Betreiber berechtigt, unzulässige Handlungen zu unterbinden sowie unzulässig angebrachte oder abgelegte Gegenstände auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen oder entfernen zu lassen.

(4) Weitergehende zivilrechtliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 17 Haftung

(1) Der Aufenthalt auf dem Friedhof (Waldfriedhof „RuheForst Mittlerer Rennsteig“) erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Der Träger sowie der von ihm beauftragte Betreiber haften nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Benutzung des Friedhofes, durch Tiere, durch Naturereignisse oder durch natürliche Gegebenheiten der Waldfläche, insbesondere an Bäumen und sonstigen Naturmerkmalen, entstehen.

(2) Die Haftung des Trägers und des Betreibers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Sie besteht im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht.

(3) Für Personen- und Sachschäden haftet der Träger sowie der Betreiber nur sofern diese nachweislich auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten ihrer Mitarbeitenden oder der von ihnen beauftragten Personen beruhen.

(4) Im RuheForst Mittlerer Rennsteig findet lediglich ein eingeschränkter Winterdienst statt. Bei Schnee- und Eisglätte erfolgt das Betreten und die Benutzung des Friedhofes auf eigene Gefahr.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Goßmann Bürgermeister

Brotterode-Trusetal, den 16.09.2026

Veröffentlicht am 16.09.2026 auf www.brotterode-trusetal.de

gesiegelt von: mit: Brotterode-Trusetal Stadtverwaltung am: 16.09.2026

Öffentliche Bekanntmachung der Widmung des Waldfriedhofes „RuheForst Mittlerer Rennsteig“ vom 16. September 2026

Öffentliche Bekanntmachung der Widmung des Waldfriedhofes „RuheForst Mittlerer Rennsteig“

  1. 1. Widmung der Fläche Die im Eigentum der Stadt Brotterode-Trusetal stehende Grundstücksfläche

• Gemarkung: Brotterode • Flur: 26 • Flurstück: 1/16 • Gesamtfläche: 44,99 ha

wird hiermit gemäß § 24 Abs. 1 Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) i. V. m. § 27 Abs. 4 ThürBestG als Friedhof in der Form eines Waldfriedhofs/RuheForstes mit Wirkung zum 16.09.2026 gewidmet.

Der Waldfriedhof erhält die Bezeichnung „RuheForst Mittlerer Rennsteig“

Die genaue räumliche Abgrenzung ergibt sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan. Der Lageplan ist Bestandteil dieses Beschlusses.

  1. 2. Zweckbestimmung Die gewidmete Fläche wird als Waldfriedhof für die Durchführung von Urnenbeisetzungen bestimmt.

Die Nutzung und Gestaltung des Waldfriedhofs erfolgen entsprechend der erteilten Genehmigung des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen sowie der für den Waldfriedhof geltenden Nutzungsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

  1. 3. Trägerschaft und Betrieb Träger des Waldfriedhofs ist die Stadt Brotterode-Trusetal.

Mit dem Betrieb des Waldfriedhofs ist die RuheForst GmbH auf Grundlage der bestehenden vertraglichen Vereinbarungen beauftragt.

Die Trägerschaft der Stadt und die damit verbundenen hoheitlichen Aufgaben bleiben von der Beauftragung der RuheForst GmbH unberührt.

  1. 4. Genehmigung des Landratsamtes Der Widmung liegt der Genehmigungsbescheid des Landratsamtes Schmalkalden- Meiningen vom 11.08.2026, Az. 32-751.12 über die Anlegung des Waldfriedhofes „RuheForst Mittlerer Rennsteig“ zugrunde.

Die Widmung erfolgt unter Beachtung der in diesem Genehmigungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen, Auflagen und sonstigen Vorgaben.

  1. 5. Nutzungsordnung Für die Benutzung des Waldfriedhofs gilt die vom zuständigen Organ der Stadt Brotterode- Trusetal beschlossene Nutzungsordnung für den „RuheForst Mittlerer Rennsteig“ in der jeweils geltenden Fassung und die sonstigen gesetzlichen Bestimmungen.
  1. 6. Öffentliche Bekanntmachung Die Widmung bzw. die Anlegung des Waldfriedhofs ist gemäß § 27 Abs. 5 ThürBestG öffentlich bekannt zu machen.
  1. 7. Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am 16.09.2026 in Kraft. 8. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Brotterode-Trusetal, Rathausstraße 7, 98596 Brotterode-Trusetal schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Brotterode-Trusetal, 16.09.2026

Goßmann gesiegelt von: Bürgermeister Stadtverwaltung Brotterode-Trusetal am: 16.09.2026 mit:

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Brotterode-Trusetal?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Brotterode-Trusetal mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 98xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Brotterode-Trusetal anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Brotterode-Trusetal
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Brotterode-Trusetal nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Brotterode-Trusetal (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Trauerhallen nur auf den Friedhöfen Brotterode und Herges
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 98xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Brotterode-Trusetal:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €