Friedhofsgebühren Nordkirchen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Nordkirchen · Nordrhein-Westfalen · PLZ 59394

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2012
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2012 (Friedhofsgebührensatzung vom 20.09.2012, Inkrafttreten 01.10.2012)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.388,94 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 2 Ziff. c GebS (Reihengrab für 1 Erwachsenen)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.702,57 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 2 Ziff. a GebS (Gebühr ausdrücklich je Grabstelle; § 14 Abs. 3 FriedhofsS: Vergabe als zwei- bis vierstellige Grabstätten oder als Einfachgräber; Ausgleichsgebühr bei Wiedererwerb gem. § 5 Abs. 4 GebS: 56,75 € je Jahr und Grabstelle)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
615,75 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 2 Ziff. d GebS (Urnenreihengrab für 1 Urne)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
697,43 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 2 Ziff. b GebS (Gebühr ausdrücklich je Grabstelle eines Urnenwahlgrabes; Ausgleichsgebühr bei Wiedererwerb gem. § 5 Abs. 4 GebS: 23,25 € pro Jahr in Urnenwahlgrabstätten)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
642,98 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 2 Ziff. g GebS (anonymes / halbanonymes Urnenreihengrab für 1 Urne)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
355,75 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 355,75 € · Urne: 142,30 €
📄 § 6 Abs. 3 Ziff. b und c GebS (Bestattungsgebühr inkl. Grabaushub gem. § 6 Abs. 2 Ziff. a GebS; gesonderte Herrichtungsgebühr gem. § 6 Abs. 4 GebS nicht eingerechnet, da § 6 Abs. 2 Ziff. b GebS die Herrichtung als abgegolten bezeichnet)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
205,72 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 7 Ziff. 1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2012 (Friedhofsgebührensatzung vom 20.09.2012, Inkrafttreten 01.10.2012) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌‌​​​ Friedhofsgebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Nordkirchen vom 20.09.2012 (Stand 2012)

  1. 6.7. (1)

Friedhofsgebührensatzung

zur Friedhofssatzung der Gemeinde Nordkirchen

vom 20.09.2012

Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV NW S. 313), § 7 i.V. mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der Gemeindeordnung NRW i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) und § 34 der Friedhofssatzung der Gemeinde Nordkirchen vom 17. Dezember 2003 in den jeweils gültigen Fassungen hat der Rat der Gemeinde Nordkirchen am 20. September 2012 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1

Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen einschließlich der Inanspruchnahme von Dienstleistungen sowie für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten erhebt die Gemeinde Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

  1. 1. Gebührenschuldner ist derjenige, der
    • a) verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen,
    • b) ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt,
    • c) eine sonstige Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt.
  2. 2. Der Vertreter haftet neben dem Vertretenden. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entrichtung und Beitreibung der Gebühren

  1. 1. Die Gebühren sind bei Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen zu zahlen.
  2. 2. Die Gebühren sind öffentliche Abgaben und unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
  1. 29. Ergänzungslieferung von 12/2012
  1. 6.7. (2)

§ 4

Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

  1. 1. Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26.03.1960 (GV NW S 47, ber. GV NW 1960 S. 68) in ihrer jeweiligen Fassung.
  2. 2. Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.2003 (GV NW S 156) in seiner jeweiligen Fassung.

§ 5

Grabstättengebühren

  1. 1. Für die Bereitstellung eines Reihengrabes und den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte werden Grabstättengebühren erhoben. Das Nutzungs- bzw. Ruherecht beträgt in jedem Bestattungsfall 30 Jahre.
  2. 2. Die Grabstättengebühr beträgt für
    • a) eine Grabstelle eines Wahlgrabes 1.702,57 €
    • b) eine Grabstelle eines Urnenwahlgrabes 697,43 €
    • c) das Reihengrab 1.388,94 €
    • d) das Urnenreihengrab 615,75 €
    • e) das Kindergrab 779,10 €
    • f) das anonyme / halbanonyme Reihengrab 1.493,48 €
    • g) das anonyme / halbanonyme Urnenreihengrab 642,98 €
  3. 3. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten ist möglich.
  4. 4. Die Ausgleichsgebühr gemäß § 14 Nr. 2 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Nordkirchen beträgt je Jahr und Grabstelle 56,75 € (0,16 €/Tag) bei Erdbestattungen; 23,25 € pro Jahr (0,06/Tag) € in Urnenwahlgrabstätten.

§ 6

Bestattungsgebühren

  1. 1. Für die Durchführung einer Beisetzung wird eine Bestattungsgebühr erhoben.
  2. 2. Mit der Bestattungsgebühr sind abgegolten:
    • a) das Ausheben des Grabes gemäß § 9 der Satzung
    • b) die Herrichtung des Grabes gemäß § 26 der Satzung
    • c) Begleitung in der Friedhofshalle
    • d) Gang zur Grabstätte
    • e) die Benutzung des Leichenbahrwagens
    • f) die Erdabfuhr
  1. 29. Ergänzungslieferung von 12/2012
  1. 6.7. (3)
  1. 3. die Bestattungsgebühr beträgt sowohl bei Wahl- als auch bei Einzelgräbern:
    • a) bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 142,30 €
    • b) bei Personen ab dem 6. Lebensjahr 355,75 €
    • c) bei Urnen 142,30 € Bei Einsatz von Fremdfirmen zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
  2. 4. Die Gebühr für die Herrichtung der Grabstelle und die Grabeinfassung beträgt:
    • a) Bei Gräbern für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 97,19 €
    • b) Bei Personen ab dem 6. Lebensjahr 103,36 €
    • c) Bei Gruften (Platten und Herrichten von zwei Grabstellen) 126,44 € Bei Einsatz von Fremdfirmen zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
  3. 5. Fallen bei einer Beisetzung außergewöhnliche Nebenarbeiten an (z.B. Versetzen von Grabmalen, Einfassungen, Roden von Gehölzen usw.), so sind die dadurch entstehenden Mehrkosten zu vergüten.

§ 7

Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle

  1. 1. Benutzen der Trauerhalle 205,72 €
  2. 2. Benutzen der Leichenräume 298,62 €

§ 8

Verwaltungsgebühren

  1. 1. Zulassung von Grabmalen und Gedenkzeichen 10,50 €
  2. 2. Umschreibung von Nutzungsrechten 5,50 €

§ 9

Härtefälle

Zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten in besonderen Einzelfällen können die Gebühren ermäßigt, erlassen oder erstattet werden.

§ 10

Rückgabe von Nutzungsrechten

Wird das Nutzungsrecht an Grabstätten nach § 14 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Nordkirchen zurück gegeben, dann können

  1. 29. Ergänzungslieferung von 12/2012
  1. 6.7. (4)

50 v.H. der anteiligen Grabstättengebühren an die Nutzungsberechtigten erstattet werden.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01. Oktober 2012 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 17. Dezember 2004 außer Kraft.

  1. 29. Ergänzungslieferung von 12/2012
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2003 (Friedhofssatzung vom 17.12.2003) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Nordkirchen vom 17.12.2003 (Stand 2003)

  1. 6.6. (1)
  2. 13. Ergänzungslieferung von 03/2005 F r i e d h o f s s a t z u n g vom 17.12.2003

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck

§ 3 – Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 8 – Särge und Urnen

§ 9 – Ausheben der Gräber

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

IV. Grabstätten und Aschenstreufelder

§ 12 Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Aschenbeisetzungen

§ 16 Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 19 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 20 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 21 Zustimmungserfordernis

§ 22 Anlieferung

§ 23 Fundamentierung und Befestigung

§ 24 Unterhaltung

§ 25 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 Herrichtung und Unterhaltung

§ 27 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

§ 28 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 29 Vernachlässigung der Grabpflege

  1. 6.6. (2)
  2. 13. Ergänzungslieferung von 03/2005 VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern § 30 Benutzung der Leichenhalle § 31 Trauerfeier

Schlussvorschriften

§ 32 Alte Rechte

§ 33 Haftung

§ 34 Gebühren

§ 35 Ordnungswidrigkeiten

§ 36 Inkrafttreten

  1. 6.6. (3)
  2. 13. Ergänzungslieferung von 03/2005 Präambel

Aufgrund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsge-setz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV NW S. 313) und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Nordkirchen am 16.12.2003 folgende Friedhofsatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Nordkirchen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Friedhof Ortsteil Nordkirchen, Bergstraße b) Friedhof Ortsteil Südkirchen, Friedhofsweg c) Friedhof Ortsteil Capelle, Oskamp

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Gemeinde.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Nordkirchen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibes-früchte, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde Nordkirchen sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung des Bürgermeisters.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können durch Beschluss des Rates der Gemeinde für weite-re Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstät-ten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nut-zungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstät-te/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

  1. 6.6. (4)
  2. 13. Ergänzungslieferung von 03/2005 (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten ver- loren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstät- ten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstät- ten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberech-tigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Be-scheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbe-nen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Der Bürgermeister kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder ein-zelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Fried-hofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung des Bür-germeisters gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

  1. 6.6. (5)
  2. 13. Ergänzungslieferung von 03/2005 f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunrei- nigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h) zu lärmen oder zu lagern,

(3) Der Bürgermeister kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck und der Ord-nung des Friedhofes vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstal-tungen bedürfen der Zustimmung des Bürgermeisters; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch den Bürgermeister.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des hand-werksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung

bzw. (bei Antragstellern der Gärtnerberufe) ihre Eintra-gung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben.

(3) Der Bürgermeister hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätig-keiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuld-haft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszei-ten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätes-tens um 13.00 Uhr zu beenden. Der Bürgermeister kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den vom Bürgermeister genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu

  1. 6.6. (6)
  2. 13. Ergänzungslieferung von 03/2005 versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Der Bürgermeister kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Vo-raussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehr-lich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeindeverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Gemeindeverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfol-gen regelmäßig an Werktagen.

(5) Sargbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 4 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden. Anderenfalls werden die Bestattungen auf Kosten des Bestattungspflichtigen in ei-ner entsprechenden Reihengrabstätte durchgeführt.

§ 8 – Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikali-sche oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuch-tigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werk-stoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellu-losehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Klei-dung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

  1. 6.6. (7)
  2. 13. Ergänzungslieferung von 03/2005 (3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Bürger- meisters bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von Beauftragten der Gemeindeverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Sargbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Aus-heben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Gemeindeverwal-tung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungs-berechtigten der Gemeinde zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzli-chen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Bürgermeisters. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihen-grabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder innerhalb einer Wahlgrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung des Bürgermeisters in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstät-ten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtig-te. Mit dem Antrag ist die Verleihungsurkunde nach § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 5, vorzulegen.

  1. 6.6. (8)
  2. 13. Ergänzungslieferung von 03/2005 In den Fällen des § 29 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 29 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Gemeindeverwaltung bzw. von ihr Beauftragten durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entste-hen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Gemeindeverwaltung oder deren Beauf-tragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro-chen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörd-licher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(9) Wird aus öffentlichen Gründen eine Umbettung notwendig, so kann diese auch gegen den Willen der Angehörigen vorgenommen werden.

IV. Grabstätten und Aschenstreufelder

§ 12 – Arten der Grabstätten

Die Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten, Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Anonyme Grabstätten, Ehrengrabstätten, Kriegsgrabstätten.

(3) Die Grabstätten werden mit folgenden Maßen angelegt: Reihengräber für Erdbestattungen: Länge 2,40 m, Breite 1,20 m, Reihengräber für Urnen:

Länge 1,00 m, Breite 0,75 m, Wahlgräber für Erdbestattungen pro Stelle: Länge 2,40 m, Breite 1,20 m, Wahlgräber für Urnen pro Stelle:

Länge 1,00 m, Breite 0,75 m, Kindergräber:

Länge 1,50 m, Breite 0,80 m.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

  1. 6.6. (9)
  2. 13. Ergänzungslieferung von 03/2005 § 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Sargbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wieder-erwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden getrennte Reihengrabfelder eingerichtet a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Fami-lienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(4) Zulässig ist die Beisetzung einer Urne zu einer bereits erfolgten Erdbestattung, wenn die Ruhefrist für den/die zuerst Bestattete(n) noch mindestens 10 Jahre beträgt.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Sargbestattungen, an denen auf Antrag ein Nut-zungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Be-nehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsver-waltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schlie-ßung nach § 3 beabsichtigt ist.

(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der Bürgermeister kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(3) Wahlgrabstätten werden als zwei bis vierstellige Grabstätten, als Einfachgräber verge-ben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ab-lauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

  1. 6.6. (10)
  2. 13. Ergänzungslieferung von 03/2005 (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ab- lebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nut- zungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungs- berechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspart-nerschaft

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die vollbürtigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungs-recht.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Bürgermeisters.

(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um-schreiben zu lassen.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstät-ten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(11) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

(12) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Pflege der Grabstätten.

§ 15 – Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) Anonymen Grabstätten, d) Grabstätten für Sargbestattungen.

  1. 6.6. (11)
  2. 13. Ergänzungslieferung von 03/2005 (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im To- desfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wie- dererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grab-stätte.

(4) In Wahlgrabstätten für Sargbeisetzungen und Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann der Bürger-meister auf Antrag die Beisetzung von bis zu 2 Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumli-chen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.

(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstät-ten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzli-chen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Bei einzelnen Friedhöfen ist die ausschließliche Geltung der Bestimmungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zuläs-sig, wenn dort bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ausschließlich Abteilungen mit zusätz-lichen (früher: besonderen) Gestaltungsvorschriften eingerichtet waren und wenn der Erwerb einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof im Gebiet der Gemeinde zugemutet werden kann.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zu-sätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahl-möglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmög-lichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.

(3) Die Gestaltungsvorschriften gelten mit Ausnahme des § 18 nicht für anonyme Grabfelder. Ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.

  1. 6.6. (12)
  2. 13. Ergänzungslieferung von 03/2005 § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 28) - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupas-sen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedho-fes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 19 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvor-schriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 19 in ihrer Gestaltung, Bearbei-tung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindest-stärke der Grabmale beträgt 0,14 m.

Die maximale Höhe der Grabsteine, ohne Fundament, beträgt bei a) Reihengrabstätten 1,00 m b) Wahlgrabstätten 1,00 m

(3) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 20 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Ge-staltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: a) Die Maße gemäß § 19 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. b) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegos-senes Metall verwendet werden.

Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale dürfen keinen sichtbaren Sockel haben.
  2. 2. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, insbeson- dere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.

(2) Liegende Grabmale dürfen nur flach mit einem Gefälle bis zu 10 v.H. auf die Grabstätten gelegt werden und dürfen eine Breite von 65 cm, eine Tiefe von 45 cm und eine Höhe von 12 cm nicht überschreiten; die Mindesthöhe beträgt 8 cm.

(3) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält, kann er Aus-nahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 und auch sonstige bauliche Anlagen als Aus-nahme im Einzelfall zulassen.

  1. 6.6. (13)
  2. 13. Ergänzungslieferung von 03/2005 § 21 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bürgermeisters. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei allen Grabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Or-namente und der Symbole sowie der Fundamentierung. b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Or-namente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, sei-ner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen eben-falls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bürgermeisters. Die Absätze 1 und 2 gel-ten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht bin-nen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 22 – Anlieferung

Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsver-waltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

§ 23 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Ver-setzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverban-des des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

  1. 6.6. (14)
  2. 13. Ergänzungslieferung von 03/2005 (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 19.

§ 24 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und ver-kehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsver-waltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Fried-hofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonde-ren Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemein-de bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Gemeinde im Innenverhältnis, soweit die Gemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeich-nis geführt. Der Bürgermeister kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und - pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 25 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bürgermeisters entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des

§ 24 Abs. 4 kann der Bürgermeister die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ab-lauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berech-tigt, die Grabstätte abräumen zu lassen.

  1. 6.6. (15)
  2. 13. Ergänzungslieferung von 03/2005 Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmi- gung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der je- weilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale ei-nen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstät-ten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Fried-hofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zu-stimmung des Bürgermeisters. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pfle-gen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.

(6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Er-werb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpfle-ge ist nicht gestattet.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grab-schmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen,

  1. 6.6. (16)
  2. 13. Ergänzungslieferung von 03/2005 Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Ge- brauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnis- sen abzulegen.

§ 27 – Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrich-tung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 18 und 26 keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 28 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Friedhofsverwal-tung kann für die Gestaltung besondere Vorgaben machen.

(2) Die Abdeckung auf Urnenreihen- und -wahlgräbern hat lediglich mit einer Platte aus Na-turstein zu erfolgen. Die Dicke der Platte ist mit 5 cm festgelegt. Die Lagerung hat auf einem entsprechenden Randstein zu erfolgen, der aus dem gleichen Material wie die Grabplatte herzustellen ist.

(3) Unzulässig ist a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnli-chem, c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

(4) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 26 und 18 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.

§ 29 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/Urnenwahl-grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 26 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung des Bürgermeisters die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Ver-pflichtung nicht nach, kann der Bürgermeister in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Der Bürgermeister kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit er den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufge-fordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

  1. 6.6. (17)
  2. 13. Ergänzungslieferung von 03/2005 (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pfle- ge hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis vier Wochen unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforde-rung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 30 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofs-personals oder Bestatters betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spä-testens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schlie-ßen. § 31 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in ei-nem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amts-arztes.

§ 31 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass wäh-rend der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infekti-onsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmen-den widersprechen würde.

(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zu-standes der Leiche bestehen.

  1. 6.6. (18)
  2. 13. Ergänzungslieferung von 03/2005 (4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen An- meldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

Schlussvorschriften

§ 32 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung be-reits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vor-schriften.

§ 33 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amts-haftung bleiben unberührt.

§ 34 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 35 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes ent-sprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet, c) entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, au-ßerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, e) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Gemeindeverwaltung nicht anzeigt,

  1. 6.6. (19)
  2. 13. Ergänzungslieferung von 03/2005 f) entgegen § 21 Abs. 1 und 3, § 25 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grab- male oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, g) Grabmale entgegen § 23 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 24 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 26 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, i) Grabstätten entgegen § 29 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet wer-den.

§ 36 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 02.06.2000 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vor-schriften außer Kraft.

  1. 6.6. (20)
  2. 13. Ergänzungslieferung von 03/2005 B e k a n n t m a c h u n g s a n o r d n u n g Die vorstehende Friedhofssatzung vom 17. Dezember 2003 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweise:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen die-ser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend ge-macht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und da-bei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Nordkirchen, 17. Dezember 2003

Der Bürgermeister gez. Friedhard Drebing

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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Nordkirchen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 59xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Nordkirchen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Nordkirchen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 142 € (Urne) bzw. 356 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Nordkirchen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 59xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Nordkirchen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €