📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 29.04.2026 (nichtamtliche Lesefassung; Änderungssatzung vom 29.04.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Lörzweiler (Lesefassung, Stand 29.04.2026)
S A T Z U N G
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Lörzweiler Nichtamtliche Lesefassung vom 29.04.2026
Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 22 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehen der Ansprüche und Fälligkeit
§ 4 Inkrafttreten
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I. Reihengrabstätten II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten III. Urnengrabstätten IV. Benutzung der Leichenhalle V. Ausheben und Schließen der Grabstätten VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen VII. Pflege aufgelöster Grabflächen VIII. Verwaltungsgebühren
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht zum Ersten des Folgemonats der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 14. Dezember 1995 einschließlich Änderungssatzungen außer Kraft.
Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. April 2017 (Nachrichtenblatt der VG Bodenheim Nr. 15/2017). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderung ergibt sich aus der Änderungssatzung vom 09. Dezember 2020 (Nachrichtenblatt der VG Bodenheim Nr. 51/2020), vom 12. Februar 2021 (Nachrichtenblatt der VG Bodenheim Nr. 07/2021), vom 20. Oktober 2022 (Nachrichtenblatt der VG Bodenheim Nr. 43/2022), vom 29. April 2026
(Nachrichtenblatt der VG Bodenheim nr. 19/2026).
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Lörzweiler
I. Reihengrabstätten
Überlassung einer Reihengrabstätte auf 25 Jahre 871,00 €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten auf 30 Jahre
- a) für ein Einzelgrab mit Vertiefung (2 Belegungen) 1.139,00 €
- b) für ein Doppelgrab mit Vertiefung (4 Belegungen) 2.028,00 €
- c) für ein Dreifachgrab mit Vertiefung (6 Belegungen )3.033,00 €
- d) für ein Vierfachgrab mit Vertiefung (8 Belegungen) 3.909,00 €
- e) für ein Kindergrab (1 Belegung) 468,00 €
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechts bei Folgebestattungen für jedes volle Jahr
a) für ein Einzelgrab mit Vertiefung
38,00 €
b) für ein Doppelgrab mit Vertiefung
67,60 €
c) für ein Dreifachgrab mit Vertiefung
101,10 €
d) für ein Vierfachgrab mit Vertiefung
130,30 €
e) für ein Kindergrab
15,60 €
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die gebühr nach vollen Monaten anteilig.
- 3. Für die Wiederverleihung/Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach Ablauf der vorgehenden Nutzungszeiten werden die Gebühren gem. II Ziff. 2 erhoben.
III. Urnengrabstätten
- 1. Urnenreihengrabstätten (Urnengemeinschaftsanlage) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte auf 15 Jahre (1 Belegung), inkl. Gedenktafel
315,00 €
- 2. Urnenwahlgrabstätten
- a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnen-Erdwahlgrabstätte auf 20 Jahre (4 Belegungen)
624,00 €
b) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte in der Urnenwand auf 20 Jahre (2 Belegungen)
694,00 €
c) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte als Baumgrabstätte auf 20 Jahre (2 Belegungen), inkl. Gedenktafel 531,00 €
d) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte im Erinnerungsweg auf 20 Jahre (3 Belegungen), inkl. Gedenktafel 738,00 €
- 3. Gebühr zur Beilegung einer Urne in eine gemischte Grabstätte oder Wahlgrabstätte gem. II
161,00 €
- 4. Verlängerung des Nutzungsrechts bei Folgebestattungen der Urnenwahlgräber je Jahr gem. III Ziffer 2
- a) für eine Urnenwahlgrabstätte
31,20 €
b) für eine Urnenwahlgrabstätte in der Urnenwand 34,70 €
c) für eine Urnenwahlgrabstätte als Baumgrabstätte
26,60 €
d) für eine Urnenwahlgrabstätte im Erinnerungsweg
36,90 €
Die Berechnung erfolgt nach Monaten anteilig.
IV. Benutzung der Trauerhalle
Für die Nutzung der Trauerhalle zur Trauerfeier (inkl. Kühlanlage) Pauschal
328,00 €
V. Ausheben und Schließen der Grabstätten (inkl. Beisetzung)
- 1. Das Ausheben und Schließen einer Urnenwahlgrabstätte in der Urnenwand
und im Erinnerungsweg wird durch die Ortsgemeinde ausgeführt. Die fälligen Gebühren sind im Erwerb bzw. der Verlängerung des Nutzungsrechts Der entsprechenden Grabstätte eingebunden.
- 2. Das Ausheben und Schließen der Gräber sowie das Beisetzen von Särgen und Urnen aller anderen Grabarten werden durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die der Ortsgemeinde hierfür tatsächlich entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagenersatz zu erstatten.
VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen werden durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern nach tatsächlichem Aufwand als Auslagen zu ersetzen. Siehe Anhang 1.
VII. Pflege aufgelöster Grabflächen
Für die Fortführung der Pflege einer vorzeitig aufgelösten Grabstätte bis zum Ende der Ruhefrist durch die Gemeinde im Sinne des § 25 (1) der Friedhofssatzung wird eine jährliche Gebühr in Höhe von 125,00 € erhoben. Die Berechnung erfolgt nach Monaten anteilig.
VIII. Verwaltungsgebühren
- 1. Ausstellung einer Graburkunde
15,00 €
- 2. Ausstellung Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals
20,00 €
- 3. Prüfung und Erteilung der Genehmigung zur Beschriftung der Kammern der Urnenwand
20,00 €
- 4. Weitere Gebühren für Verwaltungsleistungen werden von der Verbandsgemeindeverwaltung nach der gültigen Gebührenordnung erhoben
Kostenübersicht für Dienstleistungen auf dem Friedhof Lörzweiler (Anhang zur Friedhofsgebührensatzung, Stand 2026)
Die Friedhofsverwaltung informiert:
Information zur veröffentlichten Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Lörzweiler
Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung setzt unter V. „Ausheben und Schließen der Grabstätten“, Punkt 2, fest, dass die Kosten der gewerblichen Dienstleistungen durch den Gebührenschuldner als Auslagenersatz an die Ortsgemeinde zu erstatten sind.
Mit der folgenden Übersicht informieren wir über die einzelnen, je nach Bedarf, anfallenden Kostenpositionen.
Verbandsgemeinde Bodenheim Fachbereich III -Bürgerdienste-Friedhofswesen
Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhof Lörzweiler
- 1. Ausheben (Öffnen) und Schließen einer Grabstätte inkl. Kondukt
- 1.1. Normale Tiefe (maschinell) 1.636,25 €
- 1.2. Normale Tiefe (manuell) 1.755,25 €
- 1.3. Vertieft (maschinell) 1.695,75 €
- 1.4. Vertieft (manuell) 1.814,75 €
- 1.5. Kindergrab normale Tiefe (maschinell) 922,25 €
- 1.6. Kindergrab normale Tiefe (manuell) 981,75 €
- 1.7. Kindergrab vertieft (maschinell) 981,75 €
- 1.8. Kindergrab vertieft (manuell) 1.041,25 €
- 1.9. Urnengrab (Erde) 297,50 € 1.10 Zwei zusätzliche Sargträger 178,50 € psch
- 2. Umbettungen
- 2.1. Sarg Kind, normale Tiefe 595,00 €
- 2.2. Sarg Kind, vertieft 690,20 €
- 2.3. Sarg Erwachsene/r, normale Tiefe 1.071,00 €
- 2.4. Sarg Erwachsene/r, vertieft 1.166,20 €
- 2.5. Urne (Urnen-Erdgrab) 238,00 €
Je nach Inhalt des Umbettungsauftrags sind zusätzlich Gebühren nach 1. und 3. abzurechnen. Die Gesamtabrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.
- 3. Unvorhergesehene Arbeiten
- 3.1. Entsorgung von Material (z. B. verbaute Bauteile/Altmaterialien) 17,85 € / 0,1 t
- 3.2. LKW (inkl. FahrerIn) 29,75 € / h
- 3.3. Grabbagger (inkl. FahrerIn) 29,75 € / h
- 3.4. Kompressor (inkl. BedienerIn) 17,85 € / h
- 3.5. Lichtquelle (Bestattungsarbeiten in Dunkelheit) 5,95 € psch.
- 3.6. Zuschlag außerhalb regelmäßiger Arbeitszeit ab 15.30 Uhr 35,70 € / h
- 3.7. Bestattungsarbeiter Samstagszuschlag 17,26 € / h
- 3.8. Zwei zusätzliche Sargträger Zuschlag (außerhalb regelmäßiger Arbeitszeit ab 15.30 Uhr oder samstags) 17,26 € / h
- 3.9. Vorarbeiter Samstagszuschlag 18,45 € / h
- 4. Verlegearbeiten
- 4.1. Beton-Wegeplatten, Breite 40 cm 65,45 € / lfd. m
- 4.2. Schneiden Wegeplatten 11,90 € / m
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
3. Änderungssatzung zur Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Lörzweiler (20.02.2025)
3. Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Lörzweiler vom 09. Dezember 2020 vom 20. Februar 2025
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Lörzweiler hat aufgrund von § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Der § 6 erhält fünf neue bzw. überarbeitete Absätze:
(1) Jeder Auftraggeber (öffentlich oder privat) einer Maßnahme auf dem Friedhof und/oder an den Grabstätten ist verpflichtet, dem/der Gewerbetreibenden und/oder Dienstleister/-in zu verdeutlichen, dass die Bestimmungen dieser Satzung einzuhalten sind. Dabei ist gleichzeitig darauf zu achten, dass die gewerbetreibenden Personen in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet sind.
(2) Bildhauerinnen oder Bildhauer, Steinmetzinnen oder Steinmetze, Gärtnerinnen oder Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste gewerbetreibende Personen benötigen für die Tätigkeiten auf dem Friedhof keine generelle Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten auf dem Friedhof, ergibt sich entweder aus den sich ergebenden Aufgaben innerhalb des Bestattungsprozesses an sich, oder durch die Anmeldung von Grund, Art und Umfang eines Auftrags oder einer Maßnahme bei der Friedhofsverwaltung oder Ortsgemeinde und dessen/deren entsprechende Genehmigung.
(3) Die Ausführung einer/s Maßnahme/Auftrags auf dem Friedhof ist rechtzeitig beim Friedhofspersonal anzumelden (schriftlich, telefonisch oder elektronisch). Die entsprechende Genehmigung nach Abs. 2, Satz 2 ist dem Friedhofspersonal von der/dem Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen oder glaubhaft zu vermitteln.
(4) Die gewerbliche Tätigkeit einer/s Gewerbetreibenden auf dem Friedhof kann generell entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, Satz 2 wissentlich oder offenkundig nicht mehr vorliegen
und die gewerbetreibende Person trotz schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen hat.
(5) Gewerbetreibende und/oder Dienstleistungserbringer haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die Sie im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
§ 2 – Im § 9 erhält der Absatz 7 einen neuen Wortlaut:
(7) Nach Folgebelegung in einer Bestandsgrabstätte der Grabfelder A-F und U sind die Gestaltungsvorschriften der §§ 19 und 21 zu beachten.
§ 3 – Im § 14 erhält der Absatz 3 einen neuen Wortlaut:
(3) Die Ortsgemeinde duldet die Beisetzung von Urnen in Erd-Wahlgrabstätten die ihrem Wesen nach ausschließlich für Sargbestattungen vorgesehen sind. Voraussetzung für eine Urnenbeisetzung ist, dass einer der Belegungsplätze innerhalb der Gesamt-Grabstellen der Grabstätte bereits mit einem Sarg belegt ist bzw. belegt wurde. Jede zusätzliche Beisetzung einer Urne, die die maximal mögliche Belegungszahl übersteigt (Beispiel: Einzel-Wahlgrabstätte 1 Grabstelle = max. 2 Belegungen; Doppel-Wahlgrabstätte = 2 Grabstellen = max. 4 Belegungen, etc.) entspricht einer erweiterten Nutzung über die maximale Belegung hinaus. Pro Grabstelle werden maximal zwei zusätzliche Urnen zugelassen. Die Ortsgemeinde genehmigt eine solche Nutzung nach Antragstellung. Für die Nutzungserweiterung wird eine zusätzliche Gebühr nach Friedhofsgebührensatzung pro Urnenbeisetzung erhoben.
§ 4 – Im § 14 erhält der Absatz 6 einen neuen Wortlaut:
(6) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Der Wiedererwerb erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Ein Wiedererwerb über die in Absatz 1 festgelegten Zeiträume ist nicht möglich. Es dürfen aber alle Zeiträume die geringer sind vereinbart werden.
§ 5 – Im § 14 erhält der Absatz 9 einen neuen Wortlaut:
(9) Die jeweilige Nutzungsberechtigte oder der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden, unter Beachtung der in dieser Satzung festgesetzten Gestaltungs- bzw. Pflegeregelungen. Neben den in diesem Absatz aufgeführten Rechten besteht für die Nutzungsberechtigte bzw. den Nutzungsberechtigten die Pflicht die Grabstätte zu pflegen bzw. in einem satzungskonformen Zustand zu halten, als auch für die Verkehrssicherung der nicht im Eigentum der Ortsgemeinde befindlichen baulichen Anlagen an der Grabstätte zu sorgen.
§ 6 – Im § 14 erhält der Absatz 11 einen neuen Wortlaut:
(11) Bei Rückgabe des Nutzungsrechts, vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit, von Grabstätten in welchen Bestattungen durchgeführt wurden, werden keine Gebühren zurückerstattet. Gebühren werden nur dann zurückerstattet, insofern die Grabstätte, nach Erwerb des Nutzungsrechts, noch nie für eine Bestattung genutzt wurde.
§ 7 – Im § 19 wird der Absatz 2 gestrichen.
§ 8 – Im § 19 erhält der bisherige Absatz 3 zu Absatz 2 und erhält einen neuen
Wortlaut:
(2) Grababdeckungen und Teilabdeckungen sind, mit Ausnahme des Grabfeldes U, mit Inkrafttreten dieser Satzung grundsätzlich nicht zulässig.
§ 9 – Im § 19 wird der ehemalige Absatz 4 gestrichen. Die folgenden Absätze
verschieben sich entsprechend.
§ 10
Im § 20 werden die Absätze 4 und 5 gestrichen. Die folgenden Absätze verschieben sich entsprechend.
§ 11
Im § 21 erhält der Absatz 2 einen neuen Wortlaut: (2) Grababdeckungen und Teilabdeckungen sind, mit Ausnahme der Grabfelder U, mit Inkrafttreten dieser Satzung grundsätzlich nicht zulässig.
§ 12
Der § 21 erhält im Absatz 3 einen zusätzlichen Buchstaben c) mit dem Wortlaut:
c) Die schriftliche Erklärung ist für die Rechtsnachfolgerin bzw. den Rechtsnachfolger im Nutzungsrecht an der Grabstätte bindend.
§ 13
Der § 21 bisherige Absatz 4 wird gestrichen.
§ 14
Im § 21 erhält der neue Absatz 4 folgenden Wortlaut:
(4) Die Ortsgemeinde empfiehlt den Nutzungsberechtigten der bereits teil-oder vollabgedeckten Bestandsgräber dem, der Ortsgemeinde vorliegenden, bodenkundlichen Bericht vom 10.11.2023 zu folgen und zukünftig auf eine Grababdeckungen zu verzichten ( ggf. Entfernung), insofern Ruhefristen noch andauern und weiterhin Belegungen als Sargbestattungen vorgesehen sind.
§ 15
Der § 21 Absatz 5 wird gestrichen. Die weiteren Absätze des § 21 verschieben sich entsprechend.
§ 16
Der § 21 erhält einen neuen Absatz 7 mit folgendem Wortlaut:
(7) Mit Beschluss des Gemeinderates der Ortsgemeinde Lörzweiler vom 08.02.2023 wurde eine Auswahl von Bestandsgräbern auf den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften als „erhaltenswert“ eingestuft. Eine Verpflichtung zur Erhaltung dieser Grabmale ergibt sich aus dieser Einstufung weder für die Ortsgemeinde noch für die betreffenden Nutzungsberechtigten nicht. Insofern die Nutzungsberechtigten bei der Anzeige oder beim Antrag auf Grabauflösung auf den Sachverhalt aufmerksam gemacht wurden bzw. den Sachverhalt bereits kennen, und für sich die Entscheidung getroffen haben, das Grabmal auf dem dafür eingerichteten Standort auf dem Friedhof zu belassen, so beauftragen sie, die Maßnahme bei dem entsprechenden Fachunternehmen im Zuge der Grabauflösung auf Kosten der/s Nutzungsberechtigten auszuführen. Ein entsprechendes Fundament zur Errichtung des Grabmals hat die Ortsgemeinde installiert. Der Absatz 7 bezieht sich ausschließlich auf die Grabmale die vom Gemeinderat am 08.02.2023 dokumentiert wurden, bzw. ggf. noch nachträglich schriftlich dokumentiert werden. Mit der Überlassung des Grabmals auf das Fundament der Ortsgemeinde, geht das Eigentum des Grabmals an die Ortsgemeinde über. Das Errichten anderer Grabmäler auf dem Fundament ist nicht erlaubt. Zuwiderhandlungen sind durch die Nutzungsberechtigten der aufgelösten Grabstätten zu entfernen, oder werden nach Fristsetzung durch die Ortsgemeinde auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernt.
§ 17
Der § 22, Punkt I., Absatz 3 erhält einen neuen Wortlaut:
(3) § 21 Abs. 2 ist zu beachten.
§ 18
Der § 22, Pkt. V, Absatz 3, erhält einen neuen Wortlaut:
(3) Abweichend vom Absatz 2 gilt für Grababdeckungen und Teilabdeckungen von Grabstätten in den Grabfeldern G – I die Regelung nach § 21, Absatz 3.
§ 19 – Im § 29 erhält der Absatz 2 einen neuen Wortlaut:
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten für vor Inkrafttreten dieser Satzung zugeteilte Grabstätten in den Grabfeldern A-F, die weder voll- noch teilabgedeckt sind, nach Inkrafttreten dieser Satzung die Gestaltungsvorschriften nach § 21, Absätze 2 und 3.
§ 20 – Der § 29 erhält einen neuen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut, die weiteren
Absätze verschieben sich entsprechend:
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf die Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 21 – Der § 31, Absatz 1, Satz 7 bekommt in der Klammer einen neuen
Wortlaut: (§ 21 Absatz 8, und § 23 Absätze 1, 3, 4)
§ 22 – Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.
Lörzweiler, 20. Februar 2025
Steffan Haub Ortsbürgermeister
2. Änderungssatzung zur Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Lörzweiler (19.02.2024)
2. Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Lörzweiler vom 09. Dezember 2020 vom 19. Februar 2024
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Lörzweiler hat aufgrund von § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Der § 9 erhält einen neuen Absatz 7:
(7) Nach Folgebelegung in einer Bestandsgrabstätte sind die besonderen Gestaltungsvorschriften der §§ 21 und 22 zu beachten.
§ 2 – Im § 17, Absatz 1, erhält einen neuen Wortlaut:
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 18,19, 21) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§18, 20, 22) eingerichtet. Die Grabfelder A-F und U sind Grabfelder mit allgemeinen, die Grabfelder G-I und BGU, EWU, UGA, U1 (und folgende) und UW (und folgende) sind Grabfelder mit besonderen Gestaltungvorschriften. Eine Übersicht über die Grabfelder und ihre Merkmale wird dieser Satzung als Anhang 1 beigefügt.
§ 3 – Der § 19, Absatz 3 erhält einen neuen Wortlaut:
(3) Grababdeckungen und Teilabdeckungen sind, mit Ausnahme der Grabfelder U, mit Inkrafttreten dieser Satzung grundsätzlich nicht zulässig.
§ 4 – Der jetzige § 19 Absatz 4 erhält einen neuen Wortlaut:
(4) Weitere Gestaltungsvorschriften für Grabmale auf diesen Grabfeldern sind dem § 21 zu entnehmen.
§ 5 – Im § 20, Absatz 1, wird die Kennzeichnung UW1 gestrichen, und hinter die
Kennzeichnung UW der textliche Zusatz „(und folgende)“ angefügt.
§ 6 – Der § 20, Absatz 2, wird gestrichen. Die nachfolgenden Absätze
verschieben sich entsprechend.
§ 7 – Der § 20, Absatz 4 erhält einen neuen Wortlaut:
(4) Grababdeckungen und Teilabdeckungen sind, mit Ausnahme der Grabfelder EWU, U1 und UW, grundsätzlich nicht zulässig.
§ 8 – Im § 20 erhält einen neuen Absatz 5:
(5) Weitere Gestaltungsvorschriften für Grabmale auf diesen Grabfeldern sind dem § 22 zu entnehmen.
Die nachfolgenden Absätze verschieben sich entsprechend.
§ 9
In der Überschrift des § 21 wird die Klammer gestrichen.
§ 10
Der § 21 erhält einen neuen Absatz 2:
(2) Grababdeckungen und Teilabdeckungen sind mit Inkrafttreten dieser Satzung grundsätzlich nicht zulässig.
§ 11
Der § 21 erhält einen neuen Absatz 3:
(3) Abweichend vom Absatz sind Grababdeckungen und Teilabdeckungen zugelassen wenn:
a) die Grabstätte sich im Grabfeld U befindet (reine Urnengräber).
b) alle Ruhefristen vorheriger Sargbestattungen (Körperbestattungen) abgelaufen sind, oder bisher keine Sargbestattungen in der Grabstätte vorgenommen wurden, und die/der Nutzungsberechtigte schriftlich erklärt, dass die Grabstätte ausnahmslos nur für Urnenbeisetzungen genutzt wird.
§ 12
Der § 21 erhält einen neuen Absatz 4:
(4) Komplett- oder teilabgedeckte Grabstätten die bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung abgedeckt waren, dürfen abgedeckt bleiben bis zum Zeitpunkt einer Folgebelegung. Im Zuge der Folgebelegung ist zu beachten:
a) Die Komplett-oder Teilabdeckung kann bei einer Urnenbeisetzung bestehen bleiben, insofern die Urne dort in der Grabstätte beigesetzt wird, wo keine Ruhefristen von Sargbestattungen zu berücksichtigen sind.
b) Wird eine Sargbestattung (Körperbestattung) vorgenommen, oder wird bzw. muss eine Urne an einer Stelle mit zu berücksichtigenden Ruhefristen einer vorherigen Sargbestattung beigesetzt, darf die vorhandene Grababdeckung nach der Bestattung nicht mehr eingebaut werden.
§ 13
Der § 21 erhält einen neuen Absatz 5:
(5) Für die Rechtsnachfolger am Nutzungsrecht einer Grabstätte, deren Grabstätte nach Absatz 3, Buchstabe b) komplett- oder teilabgedeckt ist, und die der schriftlichen Erklärung der/des Rechtsvorgängers/in
nicht ebenfalls schriftlich zustimmen, gilt für Folgebelegungen in der Grabstätte die Regelung nach Absatz 4, Buchstabe b).
Die nachfolgenden Absätze verschieben sich entsprechend.
§ 14
In der Überschrift des § 22 wird die Klammer gestrichen.
§ 15
Der § 22, Pkt. III, Absatz 4 erhält einen neuen Wortlaut:
(4) Blumen und Kerzen dürfen nur auf der Verschlussplatte, jedoch nicht auf dem Weg aufgestellt, bzw. abgelegt werden.
§ 16
Der § 22, Pkt. V, erhält einen neuen Absatz 2:
(2) Grababdeckungen und Teilabdeckungen sind, mit Ausnahme der Grabfelder EWU, U1 und UW (und folgende), grundsätzlich nicht zulässig.
§ 17
Der § 22, Pkt. V, erhält einen neuen Absatz 3:
(3) Abweichend vom Absatz 2 gelten für Grababdeckungen und Teilabdeckungen von Grabstätten in den Grabfeldern G – I die Regelungen nach § 21, Absätze 3 – 5.
§ 18 – Im § 29 wird der bisherige Absatz 2 zum neuen Absatz 3.
(2) Auf Grundlage der Bodengutachten vom 13. Juli 1992 und 10. November 2023 gelten abweichend von Absatz 1 bei bereits zugeteilten Grabstätten nach Inkrafttreten dieser Satzung die Gestaltungsregelungen für Teil- und Komplett-Grababdeckungen dieser Satzung.
Die nachfolgenden Absätze verschieben sich entsprechend.
§ 19 – Der § 31, Absatz 1, Punkt 11 erhält einen neuen Wortlaut:
- 11. Grabstätten entgegen §§ 19, 20, 20a, 21, 22 und 26 gestaltet oder bepflanzt,
§ 20 – Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.
Lörzweiler, 19. Februar 2024
Steffan Haub Ortsbürgermeister
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