Friedhofsgebühren Kirchgellersen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Kirchgellersen · Niedersachsen · PLZ 21394

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2026 (Gebührensatzung Stand 01.07.2026, 9. Änderungssatzung vom 11.06.2026, Inkrafttreten 01.07.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.950,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. 1.6 GebS (Einzel-Rasenreihengrab, 1 Sarg)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.240,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. 1.2 GebS (Einzel-Wahlgrab, 1 Sarg, 1 Stelle)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.000,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. 2.4 GebS (Einzel-Urnenrasenreihengrab, 1 Urne)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
910,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. 2.1 GebS (Urnenwahlgrab, Preis je Grabstelle; eine Grabstelle für bis zu 4 Urnen einer Familie — kein 1er-Tarif in der Satzung vorhanden)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
280,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. 2.10 GebS (Anonymes Urnengrab, 1 Urne)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
650,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 2.3 d) GebS Bestattungswald Hambörn (Waldgrabstätte an einem Gemeinschaftsbaum, 1 Urne, Qualitätsstufe 4; Qualitätsstufen 1–3: 1.500 € / 1.000 € / 850 €)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
491,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 491 € · Urne: 184 €
📄 § 6 Ziff. 4.2 und 4.3 GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
190,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 6 Ziff. 3.1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (Gebührensatzung Stand 01.07.2026, 9. Änderungssatzung vom 11.06.2026, Inkrafttreten 01.07.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​ Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und deren Einrichtungen in der Samtgemeinde Gellersen (Stand: 01.07.2026)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und deren Einrichtungen in der Samtgemeinde Gellersen Aufgrund der §§ 10, 11, 13, 58 und 98 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.10.2016 (Nds. GVBl. S. 226) und der §§ 1, 2, und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetz (NKAG) in der Fassung vom 23.01.2017 (Nds. GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.09.2015 (Nds. GVBl. S. 186) und § 41 der Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Samt-gemeinde Gellersen hat der Rat der Samtgemeinde Gellersen in seiner Sitzung am 20.09.2010 fol-gende Abgabensatzung beschlossen:

Incl. 1. Änderungssatzung - Inkrafttreten am Tage nach Bekanntmachung (31.01.2013) Incl. 2. Änderungssatzung vom 13.07.2015 - Inkrafttreten am Tage nach Bekanntmachung (14.08.2015) Incl. 3. Änderungssatzung vom 19.06.2017 - Inkrafttreten am Tage nach Bekanntmachung (06.07.2017) Incl. 4. Änderungssatzung vom 22.03.2021 - Inkrafttreten am 01.04.2021 Incl. 5. Änderungssatzung vom 14.11.2022 - Inkrafttreten am 01.01.2023 Incl. 6. Änderungssatzung vom 18.12.2023 - Inkrafttreten am 01.01.2024 Incl. 7. Änderungssatzung vom 30.06.2025 - Inkrafttreten am 01.07.2025 Incl. 8. Änderungssatzung vom 02.02.2026 - Inkrafttreten am 01.03.2026 Incl. 9. Änderungssatzung vom 11.06.2026 - Inkrafttreten am 01.07.2026

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Friedhöfe und deren Einrichtungen werden Gebühren nach dieser Satzung er-hoben.

Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme.

§ 2 Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist der/die Nutzungsberechtigte oder sonstige Antragsteller verpflichtet. Mehrere Nutzungsberechtigte oder Antragsteller sind Gesamtschuldner.

§ 3 Fälligkeit

Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 4 Zurücknahme von Anträgen

Bei Zurücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen gerichteter Antrag ist die Samtge-meinde Gellersen berechtigt, ein Viertel der Gebühren zu erheben, wenn mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung oder den sachlichen Vorbereitungen zur Erledigung des Antrages bereits begonnen worden ist.

§ 5 Nichtausübung eines Nutzungsrechtes

Übt ein/e Nutzungsberechtigte/r das Nutzungsrecht an einer Grabstelle nicht aus, so wird die gezahlte Gebühr nicht erstattet.

§6 Gebühren

  1. 1. Erwerb von Nutzungsrechten für Gräber zur Bestattung von Gebühr Särgen
  2. 1.1. Einzel-Wahlgrab für Kinder 1 Sarg für Kinder bis fünf Jahre, Nutzungsdauer 20 Jahre, Grabstelle wählbar, Pflegepflicht, 340 €/Stelle Verlängerung möglich Verlängerung pro Jahr: 17 €
  3. 1.2. Einzel-Wahlgrab 1 Sarg, zusätzlich bis zu 2 Urnen, Nutzungsdauer 25 Jahre, Grabstelle wählbar, Pflegepflicht, 1.240 €/Stelle Verlängerung möglich Verlängerung pro Jahr: 49 €
  4. 1.3. Einzel-Wahlgrab im Memoriam-Garten 1 Sarg, zusätzlich bis zu 2 Urnen, Nutzungsdauer 25 Jahre, Grabstelle wählbar, Abschluss 1.240 €/Stelle Dauerpflegevertrag erforderlich, keine eigene Pflegepflicht, Verlängerung möglich Verlängerung pro Jahr: 49 €
  5. 1.4. Einzel-Wahlgrab in besonderer Lage an der Eiche (Sarg) 1 Sarg, zusätzlich bis zu 2 Urnen, Nutzungsdauer 25 Jahre, Grabstelle wählbar, Pflegepflicht, 2.480 €/Stelle Verlängerung möglich Verlängerung pro Jahr: 99 €
  6. 1.5. Familien-Wahlgrab (1 Platz) 1 Sarg, zusätzlich bis zu 2 Urnen, Nutzungsdauer 25 Jahre, Familiengrab beinhaltet mindes- 1.150 €/Stelle tens 4 Wahlgräber, Grabstelle wählbar, Pflegepflicht, Verlängerung möglich Verlängerung pro Jahr: 46 €
  7. 1.6. Einzel-Rasenreihengrab 1 Sarg, Nutzungsdauer 25 Jahre, Grab wird nach Reihe vergeben, keine Pflegepflicht, Ver- 1.950 €/Stelle längerung nicht möglich
  8. 1.7. Doppel-Rasenreihengrab 2 Särge, Nutzungsdauer 25 Jahre, Grab wird nach Reihe vergeben, keine Pflegepflicht, Ver- 3.450 €/Stelle längerung nicht möglich Bei Belegung der zweiten Grabstelle: Verlängerungspflicht bis zur Mindestruhezeit von 25 Jahren bei Belegung der zweiten Grab- 138 €/Jahr stelle
  1. 2. Erwerb von Nutzungsrechten für Gräber zur Bestattung von Gebühr Urnen
  2. 2.1. Urnenwahlgrab Bis zu 4 Urnen einer Familie, Nutzungsdauer 20 Jahre, Grabstelle wählbar, Pflegepflicht, 910 €/Stelle Verlängerung möglich Verlängerung pro Jahr: 45 €
  3. 2.2. Einzel-Urnenreihengrab im Memoriam-Garten 1 Urne, Nutzungsdauer 20 Jahre, Grabstelle wird nach Reihe vergeben, Abschluss Dauer- 630 €/Stelle pflegevertrag erforderlich, keine eigene Pflegepflicht, Verlängerung möglich Verlängerung pro Jahr: 31 €
  4. 2.3. Doppel-Urnenwahlgrab im Memoriam-Garten Eine Partnergrabstätte mit 2 Urnen, Nutzungsdauer 20 Jahre, Grabstelle kann gewählt wer- 860 €/Stelle den, Abschluss Dauerpflegevertrag erforderlich, keine eigene Pflegepflicht, Verlängerung möglich Verlängerung pro Jahr: 45 €
  5. 2.4. Einzel-Urnenrasenreihengrab 1 Urne, Nutzungsdauer 20 Jahre, Grabstelle wird nach Reihe vergeben, keine eigene Pfle- 1.000 € /Stelle gepflicht, Verlängerung nicht möglich
  6. 2.5. Doppel-Urnenrasenreihengrab Eine Partnergrabstätte mit 2 Urnen, Nutzungsdauer 20 Jahre, Grabstelle wird nach Reihe 1.360 €/Stelle vergeben, keine eigene Pflegepflicht, Verlängerung möglich nicht möglich Bei Belegung der zweiten Grabstelle: Verlängerungspflicht bis zur Mindestruhezeit von 20 Jahren bei Belegung zweiter Grabstelle 68 €/Jahr
  7. 2.6. Einzel-Urnengrab im Heidelbeerfeld 1 Urne, Nutzungsdauer 20 Jahre, Grabstelle wird nach Reihe vergeben, keine eigene Pfle- 740 €/Stelle gepflicht, Verlängerung möglich Verlängerung pro Jahr 37 €
  8. 2.7. Einzel-Baumurnengrab 1 Urne an einem Baum, Nutzungsdauer 20 Jahre, Grabstelle wird nach Reihe vergeben, kei- 1.000 €/Stelle ne eigene Pflegepflicht, Verlängerung nicht möglich 2.8 Einzel-Urnengrab in besonderer Lage an der Eiche 1 Urne an der großen Eiche (FH Reppenstedt neu), Nutzungsdauer 20 Jahre, Grabstelle wird 1.700 €/Stelle nach Reihe vergeben, keine eigene Pflegepflicht, Verlängerung nicht möglich
  9. 2.9. Doppel-Urnengrab in besonderer Lage an der Eiche 2 Urne an der großen Eiche (FH Reppenstedt neu), Nutzungsdauer 20 Jahre, Grabstelle wird 3.400 €/Stelle nach Reihe vergeben, keine eigene Pflegepflicht, Verlängerung nicht möglich Bei Belegung der zweiten Grabstelle: Verlängerungspflicht bis zur Mindestruhezeit von 20 Jahren bei Belegung der zweiten Grab- 170 €/Jahr stelle 2.10 Anonymes Urnengrab 1 Urne, Nutzungsdauer 20 Jahre, Keine Trauerfeier am Grab möglich, Grabstelle wird durch 280 €/Stelle Verwaltung vergeben, keine eigene Pflegepflicht, Verlängerung nicht möglich
  1. 3. Benutzung der Friedhofskapellen Gebühr
  2. 3.1. Benutzung der Friedhofskapelle 190 €/Stelle
  3. 3.2. Benutzung der Gutskapelle in Heiligental für eine Trauerfeier 190 €/Stelle
  4. 3.3. Benutzung der Gutskapelle für andere Zwecke 290 €/Stelle
  1. 4. Begräbnisgebühren (Beisetzung, Ausheben und Verfüllen der Gebühr Grabstelle)
  2. 4.1. Für eine Kindergrabstelle 359 €
  3. 4.2. Für eine Wahlgrabstelle 491 €
  4. 4.3. Für eine Urnengrabstelle 184 €
  5. 4.4. Für eine anonyme Urnengrabstelle 152 €
  6. 4.5. Für eine Rasenreihengrabstelle 607 €
  7. 4.6. Zuschläge für besondere Ereignisse a. Bei Schnee und/oder Frost von mehr als 15cm Tiefe 30 % b. Bei Beisetzung oder Trauerfeier am Samstag 20 % c. Kostenzuschlag für unvorhergesehene Arbeiten (nur auf Anforderung und Genehmigung 18 € pro angefangene der Friedhofsverwaltung) 15 Minuten
  1. 5. Sonstige Leistungen
  2. 5.1. Umbettung Tatsächlicher Aufwand
  3. 5.2. Einebnen von Grabstellen Tatsächlicher Aufwand Entfernen des Grabmals, des Fundaments, der Umrandung und der Bepflanzung
  4. 5.3. Vorzeitige Einebnung einer Grabstelle a. Gebühr für die vorzeitige Einebnung vor Ablauf der Ruhefrist pro Jahr und Grabstelle 35 € b. Verwaltungsgebühr für die vorzeitige Einebnung 40,75 €
  5. 5.4. Grabmalgenehmigung Prüfung der satzungsmäßigen Aufstellung des Grabsteines sowie die jährlich durchzuführen- 40,75 € den Standsicherheitsüberprüfungen durch den Friedhofsträger

§ 7 Sonstiges

Für besondere Leistungen, die in § 6 nicht vorgesehen sind, setzt die Samtgemeinde entsprechend ih-rem Aufwand ein besonderes Entgelt fest.

§ 8 Schlussbestimmungen

Diese Gebührensatzung tritt zum 01.11.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung der Samtgemeinde Gellersen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und de-ren Einrichtungen außer Kraft.

Reppenstedt, den 14.10.2010

Röttgers Samtgemeindebürgermeister

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Bestattungswaldes Hambörn (Stand: 01.07.2026)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des „Bestattungswaldes Hambörn“

Aufgrund der §§ 5, 10, 11, 13 und 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. De-zember 2010 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 576) in der zurzeit geltenden Fas-sung in Verbindung mit den §§ 2 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes vom 23.01.2007 in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Gellersen in seiner Sitzung am 13.07.2015 folgende Satzung beschlossen:

Incl. 1. Änderungssatzung vom 18.12.2023, Inkrafttreten am 01.01.2024 Incl. 2. Änderungssatzung vom 11.06.2026, Inkrafttreten am 01.07.2026

§ 1 - Gebührenpflicht

Für die Benutzung des „Bestattungswaldes Hambörn“ und der dazugehörigen Einrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten und die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofverwaltung der Samtgemeinde Gellersen werden Gebühren nach § 4 dieser Sat-zung erhoben.

§ 2 - Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist (a) wer die der Gebühr zugrundeliegende Leistung beantragt hat oder in Anspruch nimmt oder (b) wer die Zahlung der Gebühren durch eine vor der Samtgemeinde Gellersen abgege-bene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder (c) wer durch Gesetz verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 - Fälligkeit der Gebühren

(1) Über die zu zahlenden Gebühren erhält der Gebührenpflichtige einen Gebührenbe-scheid.

(2) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, spätestens aber zu dem im Bescheid vorgemerkten Fälligkeitsdatum.

(3) Wird von der beantragten Benutzung oder den sonstigen Leistungen kein oder nur teil-weise Gebrauch gemacht, so begründet dieser Verzicht grundsätzlich keinen Anspruch auf entsprechende Rückvergütung der gezahlten Gebühren.

(4) Im Gebührentarif (§ 4) nicht aufgeführte sonstige Leistungen werden in Höhe der tatsäch-lich entstandenen Kosten berechnet.

(5) Die Samtgemeinde Gellersen ist berechtigt, von den im § 4 genannten Gebühren abwei-chende Gebühren festzusetzen, sofern mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag einzelne Dienstleistungen an einen Dritten übergeben werden.

§ 4 - Gebühren

  1. 1. Begräbnisgebühr Gebühr
  1. 1.1. Bestattungsgebühr pro Grab Öffnen und Verschließen des Grabes 173 €
  2. 1.2. Benutzung der Friedhofskapellen Für die Benutzung der Friedhofshallen werden die in der „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und deren Ein- richtungen in der Samtgemeinde“ festgesetzten Gebühren erhoben.
  3. 2. Gebühren für die Überlassung von Begräbnisplätzen:
  1. 2.1. Bestattungsbaum für eine Einzelperson Es darf nur 1 Urne unter dem Baum bestattet werden, Baum wählbar, Mar- kierungsschild enthalten a.) Qualitätsstufe 1 7.000 € b.) Qualitätsstufe 2 5.000 € c.) Qualitätsstufe 3 4.000 € d.) Qualitätsstufe 4 3.000 €
  2. 2.2. Bestattungsbaum für Familien oder Freundeskreise Je nach Beschaffenheit des Baumes bis zu 12 Urnen möglich, Baum wähl- bar, Kreis der Bestattungsberechtigten ist bei Erwerb festzulegen, Weiter- veräußerung an Dritte ist ausgeschlossen, Markierungsschild enthalten a.) Qualitätsstufe 1 8.000 € b.) Qualitätsstufe 2 6.000 € c.) Qualitätsstufe 3 5.000 € d.) Qualitätsstufe 4 4.000 €
  3. 2.3. Waldgrabstätte an einem Gemeinschaftsbaum 1 Urne am Gemeinschaftsbaum, Baum kann gewählt werden, Nutzungszeit 20 Jahre, Markierungsschild enthalten, verlängerbar a.) Qualitätsstufe 1 1.500 € b.) Qualitätsstufe 2 1.000 € c.) Qualitätsstufe 3 850 € d.) Qualitätsstufe 4 650 € Verlängerung pro Jahr nach Ablauf der Nutzungszeit: a.) Qualitätsstufe 1 75 € b.) Qualitätsstufe 2 50 € c.) Qualitätsstufe 3 42 € d.) Qualitätsstufe 4 32 €
  4. 2.4. Anonyme Waldbeisetzung 1 Urne anonym beigesetzt, Teilnahme an der Beisetzung ausgeschlossen, 500 € Keine Grabauswahl möglich, Nutzungszeit 20 Jahre, nicht verlängerbar

§ 5 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2015 oder am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Reppenstedt, 13.07.2015

Röttgers Samtgemeindebürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2026 (Friedhofssatzung Stand 02.02.2026, Inkrafttreten der 2. Änderung am 01.03.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Samtgemeinde Gellersen (Stand: 02.02.2026)

Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Samtgemeinde Gellersen

Aufgrund der §§ 10, 13 Nr. 2b, 58 Abs. 1 Nr. 5 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Arti-kel 2 des Gesetzes vom 24.10.2019 (Nds. GVBl. S. 309) und § 13a Abs. 1 des Nds. Geset-zes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20.06.2018 (Nds. GVBl. S. 117), hat der Rat der Samtgemeinde Gellersen in seiner Sitzung am 14.12.2020 folgende Satzung be-schlossen:

incl. 1. Änderungssatzung vom 14.06.2021, Inkrafttreten am 01.08.2021 incl. 2. Änderungssatzung vom 02.02.2026, Inkrafttreten am 01.03.2026

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe in Reppenstedt-alt (Lüneburger Landstraße), Westergellersen (Vierhöfener Straße), Südergellersen (Friedhofsweg) und Heiligenthal (Südergellerser Weg) befinden sich im Eigentum der Mitgliedsgemeinden, der Friedhof Reppenstedt-neu (Dachtmisser Straße) im Eigentum der Samtgemeinde Gellersen, der Friedhof Kirchgellersen (Einemhofer Weg) im Eigentum der Kirchengemeinde. Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Samtge-meinde Gellersen.

(2) Die Friedhöfe dienen zur Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tod ihren Wohnsitz in der Samtgemeinde Gellersen hatten, sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Benutzung einer Wahlgrabstätte oder einer Familienwahlgrabstätte haben.

Für die Benutzung anderer Personen bedarf es der Genehmigung der Samtgemeinde. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht nicht.

§ 2 Verwaltung der Friedhöfe

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt der Samtgemeinde Gellersen. Die Samtgemeinde führt ein Grabregister in Verbindung mit einem Grundplan.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen In-teresse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzu-machen.

(3) Die Samtgemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(4) Die Samtgemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhe-fristen abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einverneh-men mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung ent-sprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind von Tagesanbruch bis Eintritt der Dunkelheit geöffnet. Außerhalb die-ser Zeit dürfen die Friedhöfe nur mit Genehmigung der Samtgemeinde betreten werden.

(2) Aus besonderem Anlass können die Friedhöfe ganz oder teilweise für den Besuch vo-rübergehend geschlossen werden.

§ 5 Verhalten auf Friedhöfen

(1) Die Friedhöfe erfordern ein der Würde des Ortes entsprechendes Verhalten.

(2) Kinder unter 8 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Innerhalb der Friedhöfe ist es nicht gestattet:

a) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschä-digen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten;

b) Hunde frei umherlaufen zu lassen oder andere Tiere mitzubringen. Kot ist von der Besitzerin oder von dem Besitzer zu entfernen;

c) die Wege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und derglei-chen zu befahren, soweit dies nicht im Einzelfall genehmigt ist. Die Vorschrift des § 6 Abs. 8 bleibt unberührt;

d) Druckschriften zu verteilen;

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen und Plätze ab-zulegen;

f) zu lärmen und zu spielen sowie zu lagern;

g) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubie-ten;

h) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszu-führen;

i) Gießkannen, Vasen, Gläser und Ähnliches an oder hinter Grabstätten zu lagern;

j) Film-Ton-Video- oder Fotoaufnahmen außer zu privaten Zwecken zu erstellen und zu verwerten;

k) Bodenmassen für die Anlage von Grabstätten dem Friedhofsgelände zu entnehmen;

l) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Ver-anstaltung sind genehmigungspflichtig und eine Woche vor dem Termin bei der Samtgemeinde zu beantragen.

(4) Die Anordnungen des Friedhofspersonals oder des mit der Aufsicht beauftragten Perso-nals sind zu befolgen.

§ 6 Gewerbliche Arbeiten

(1) Gewerbetreibende haben der Samtgemeinde die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf den Fried-höfen spätestens eine Woche vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzei-gen.

(2) Steinmetzarbeiten jeglicher Art dürfen nur von Steinmetzbetrieben durchgeführt werden.

(3) Die Samtgemeinde kann Dienstleistungserbringern die Ausübung ihrer Tätigkeit auf Zeit oder Dauer untersagen, wenn diese nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof gel-tende Bestimmungen verstoßen hat oder wenn sonstige Tatsachen die Annahme rechtferti-gen, dass der Gewerbetreibende in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzu-verlässig ist. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(4) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Berufes das Befahren der Wege mit ge-eigneten Fahrzeugen gestattet. Zur Kennzeichnung ihrer Fahrzeuge haben sie einen von der Samtgemeinde bereitgestellten Fahrzeugausweis sichtbar am Fahrzeug zu befestigen.

(5) Gewerbetreibende und ihre Beschäftigte haben die Friedhofsatzung zu beachten. Ge-werbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. Die Samtgemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(6) An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten verboten. In der Nähe von Beiset-zungen müssen sämtliche Arbeiten während der Feierlichkeiten ruhen.

(7) Gewerbetreibende haften gegenüber der Samtgemeinde für alle Schäden, die sie im Zu-sammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Erdaushub, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbli-che Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt wer-den.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung einer Bestattung

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todesfalles bei der Samtgemeinde an-zumelden. Die vom Standesamt ausgestellte Sterbeurkunde oder Bescheinigung über die Zurückstellung der Sterbefallbeurkundung ist bei der Anmeldung zwingend vorzulegen. So-fern eine Sterbeurkunde oder Bescheinigung über die Zurückstellung nicht vorgelegt werden kann, entscheidet die untere Gesundheitsbehörde. Eine Leiche, die aus dem Ausland über-führt worden ist, darf nur nach Vorliegen eines Leichenpasses oder eines gleichwertigen amtlichen Dokumentes des Staates, in dem die Person verstorben ist, bestattet werden.

(2) Bei einer Beisetzung in einer schon vorhandenen Wahlgrabstätte oder Familienwahlgrab-stätte soll das Nutzungsrecht durch den/die Nutzungsberechtigte/n nachgewiesen werden.

(3) Der Beisetzungstermin wird von der Samtgemeinde im Zusammenwirken mit der/dem Geistlichen oder Prediger/in und dem Bestattungsinstitut festgelegt. Die Wünsche der Ange-hörigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Absatz 4 ist dabei zu beachten. An Sonn- und Feiertagen finden keine Beisetzungen statt.

(4) Beisetzungstermine werden vom 1. April bis 31. Oktober zu folgenden Zeiten vergeben:

Beisetzung mit Trauerfeier: Montag bis Freitag von 10:00 Uhr bis 14:30 Uhr und Samstag um 10:00 Uhr

Beisetzung ohne Trauerfeier: Montag bis Freitag von 10:00 Uhr bis 14:30 Uhr und Samstag von 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr

Beisetzungstermine werden vom 1. November bis 31. März zu folgenden Zeiten vergeben:

Beisetzung mit Trauerfeier: Montag bis Freitag von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr und Samstag um 10:00 Uhr

Beisetzung ohne Trauerfeier: Montag bis Freitag von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr und Samstag von 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr

(5) Für Arbeiten im Zusammenhang mit einer Beisetzung oder einer Trauerfeier außerhalb der üblichen Regelarbeitszeiten werden Gebührenzuschläge erhoben.

§ 8 Beschaffenheit der Särge und Urnen

(1) Die Särge sollen in der Regel nicht mehr als 2,10 m lang, 0,80 m breit und 0,75 m hoch sein. Sie müssen vollkommen abgedichtet sein, sodass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(2) Wird ein Sarg verwendet, der diese Maße überschreitet, so ist dies der Samtgemeinde rechtzeitig mitzuteilen, damit das Grab entsprechend der Größe ausgehoben werden kann.

(3) Särge müssen aus leicht verweslichem Material (z.B. Vollholz) bestehen. Metallsärge dürfen nicht verwendet werden. Stoffe wie z.B. Lacke, Öle, Wachse usw. die zur Behandlung des Holzes genutzt werden müssen ungiftig und grundwasserneutral sein. Synthetische

Stoffe und sonstige unverrottbare Materialien dürfen nicht für die Sargausstattung und Ster-bewäsche verwendet werden.

(4) Eine sarglose Beisetzung ist nur nach vorheriger landesrechtlicher Genehmigung zuläs-sig.

(5) Urnen müssen aus leicht abbaubarem und umweltfreundlichem Material bestehen.

§ 9 Kenntlichmachung der Särge

Um Verwechslungen auszuschließen, hat der Einlieferer am Fußende des Sarges ein Schild anzubringen, auf welchem der Vor- und Zuname, die letzte Anschrift des Verstorbenen und soweit bekannt, die Beerdigungszeit deutlich vermerkt sind.

§ 10 Ausheben und Verfüllen der Grabstelle

(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber sowie alle anderen auf dem Friedhof mit einer Bestattung verbundenen Arbeiten führt das von der Samtgemeinde bestellte Friedhofsperso-nal oder ein beauftragtes Privatunternehmen aus. Auch sonstige Anleitungen werden von dem zuständigen Friedhofspersonal oder ein beauftragtes Privatunternehmen gegeben.

(2) Gräber müssen durch eine mindestens 0,40 m starke Erdwand voneinander getrennt sein und ihre Tiefe ist so zu bemessen (in der Regel 1,80 m), dass der höchste Punkt des Sarges 0,90 m unter der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bleibt.

(3) Die auszuhebenden Gräber sind in etwa nachstehenden Maßen herzurichten:

a) für Kinder bis zu 5 Jahren = 1,25 m x 0,60 m

b) für Personen über 5 Jahren = 2,15 m x 0,80 m.

(4) Vor Aushub der Grabstelle sind ggf. vorhandene Grabumrandungen oder andere Gestal-tungselemente sowie störender Bewuchs auf Kosten des Nutzungsberechtigten vollständig zu entfernen. Sollte dies nicht geschehen, geht das Risiko der Beschädigung oder des Un-terganges bzw. Verlustes zu Lasten des Nutzungsberechtigten. Die Samtgemeinde Gellersen bestimmt bei welchen Grabstätten dies angebracht erscheint.

(5) Der im Rahmen der Verfüllung des Grabes in der Regel errichtete Grabhügel einschließ-lich des ggf. vorhandenen Trauerschmucks ist durch den Nutzungsberechtigten innerhalb von zwei Monaten auf dessen Kosten zu entfernen. Bei Rasenreihengräbern übernimmt dies die Samtgemeinde.

§ 11 Belegung einer Einzelwahlgrabstätte

(1) In jeder Grabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, bis zu zwei Urnen zusätzlich zu bestatten.

(2) Die Samtgemeinde kann Ausnahmen auf Antrag des/der Nutzungsberechtigten zulassen.

(3) Bei einer der vorgenannten Mehrfachnutzungen der Grabstätte muss die Ruhefrist derart verlängert werden, dass auch für die weitere Grabstelle eine 20jährige bzw. 25jährige Ruhe-frist erreicht wird.

(4) Dies gilt nicht für Rasenreihengräber und Doppelrasenreihengräber.

§ 12 Ruhezeiten

Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung eines Grabes beträgt 25 Jahre, bei Personen bis zu 5 Jahren 20 Jahre, für Urnengrabstätten 20 Jahre.

§ 13 Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten soll grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen vor Ablauf der Mindestruhezeit bedürfen, unbeschadet der sonstigen ge-setzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde.

(3) Die Umbettung von Leichen, deren Ruhezeit abgelaufen ist, bedarf der Genehmigung der Samtgemeinde.

(4) Antragsberechtigt ist der oder die jeweilige Totenfürsorgeberechtigte. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten muss, falls dieser nicht der Totenfürsorgeberechtigte ist, durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden. Der Antragsteller hat sich schriftlich zu ver-pflichten, die Kosten und Auslagen der Umbettung zu übernehmen; hierzu zählen auch die Kosten, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen.

(5) Bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 36 Abs. 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten oder Urnen-reihengrabstätten umgebettet werden.

(6) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste werden auf dem Friedhof an geeigneter Stelle beigesetzt.

(7) Alle Umbettungen werden von der Samtgemeinde durchgeführt. Sie bestimmt den Zeit-punkt der Umbettung.

(8) Das Wiederausgraben zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 14 Allgemeine Rechtsverhältnisse an den Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind Eigentum der jeweiligen Mitgliedsgemeinde bzw. der Kirchenge-meinde Kirchgellersen. Auf dem neuen Friedhof Reppenstedt sind sie Eigentum der Samtge-meinde Gellersen. An ihnen können Nutzungsrechte nach dieser Satzung erworben werden. Die einschlägigen Bestimmungen sind schriftlich anzuerkennen.

(2) Nutzungsrechte werden durch Vertrag begründet. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Bescheinigung ausgestellt. Mit Erwerb oder Verlängerung des Nutzungsrechtes gilt die Grabstätte als in Anspruch genommen.

(3) Als Nutzungsberechtigte/r gilt derjenige/diejenige, auf dessen Namen die Bescheinigung ausgestellt ist. In Streitigkeiten über das Nutzungsrecht entscheidet die Samtgemeinde nicht. Sie ist jedoch berechtigt, bis zum Nachweis der Berechtigung, die Benutzung der Grabstätte zu untersagen.

(4) Nach Ablauf eines verliehenen Nutzungsrechtes ist die Grabstätte in eingeebnetem Zu-stand der Samtgemeinde zurückzugeben. Hierzu zählt die Entfernung von jeglichem Be-wuchs, den Grabmalen einschließlich Fundamente, Grabumrandungen und weiteren Gestal-tungselementen. Mit Zustimmung der Samtgemeinde können einzelne Sträucher oder Bäume verbleiben.

§ 15 Einteilung der Grabstätten

Die Friedhöfe enthalten: 1. Kinderwahlgrabstätten (§ 16) 2. Wahlgrabstätten (§17) 3. Familienwahlgrabstätten (§18) 4. Rasenreihengrabstätten (§ 19) 5. Doppelrasenreihengrabstätten (§ 20) 6. Urnenwahlgrabstätten (§ 21) 7. Urnenrasenreihengrabstätten (§ 22) 8. Anonyme Urnengrabstätten (§ 23) 9. Gärtnerbetreute Grabanlagen (§ 25)

  1. 10. Baumurnengrabstätten (§ 26)

§ 16 Kinderwahlgrabstätten

(1) Für Fehlgeborene, Ungeborene und Kinder bis zu 5 Jahren werden Kindergräber auf ge-sonderten Grabfeldern eingerichtet. Die Reihenfolge der Abgabe innerhalb des Grabfeldes bestimmt die Samtgemeinde, wobei den Wünschen des Erwerbers nach Möglichkeit entspro-chen wird. Die Ruhezeit und Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre.

(2) Die Kindergräber haben ein Grundflächenmaß von etwa 1,50 m Länge und 1,00 m Breite.

(3) Kindergräber werden als Einzelgräber eingerichtet.

(4) Das Nutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung der jeweiligen Gebühr verlängert wer-den, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Eine Benachrichtigung des Nutzungsbe-rechtigten durch die Samtgemeinde über Ablauf der Nutzungszeit ist nicht erforderlich.

§ 17 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten werden mit 1 bis 2 Grabstellen, in Ausnahmefällen bis zu 3 Grabstellen, abgegeben, um auch Angehörigen die Möglichkeit zu geben, einen Platz neben dem Ehe-partner zu erwerben. Die Reihenfolge der Abgabe bestimmt die Samtgemeinde, wobei den Wünschen des Erwerbers innerhalb des Friedhofes nach Möglichkeit entsprochen wird. Die Nutzungsdauer beträgt 25 Jahre. Das Nutzungsrecht wird durch die Samtgemeinde einge-räumt. Es wird erst wirksam nach erfolgter Zahlung der fälligen Gebühr. Aus dem Nutzungs-recht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Wahlgrabstätte. Außerdem ergibt sich die Verpflichtung zur Erstellung einer Grabmalanlage innerhalb von drei Monaten nach Bei-setzung, Bestattung oder Erhalt des Nutzungsrechtes.

(2) Die Abmessungen der Wahlgräber beträgt etwa: Länge 2,50 m; Breite 1,25 m.

(3) Besteht das Nutzungsrecht an einer Grabstätte mit mehreren Grabstellen, so muss das Nutzungsrecht für die ganze Grabstätte derart verlängert werden, dass auch für die zuletzt belegte Grabstelle eine 25-jährige Ruhefrist erreicht wird.

(4) Das Nutzungsrecht kann grundsätzlich nur an Angehörige übertragen werden. Als Ange-hörige gelten:

a) Ehegatten und eingetragene Lebensgemeinschaften,

b) Verwandte, wie Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern und Geschwister,

c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Person.

(5) Ausnahmen zum Nutzungsrecht bedürfen der Genehmigung der Samtgemeinde.

(6) Das Nutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung der jeweiligen Gebühr verlängert wer-den, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Eine Benachrichtigung des Nutzungsbe-rechtigten durch die Samtgemeinde über Ablauf der Nutzungszeit ist nicht erforderlich.

(7) Ein Anspruch auf die Gewährung oder erneute Gewährung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(8) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet wer-den. Es erfolgt keine Erstattung von bereits gezahlten Gebühren.

§ 18 Familienwahlgrabstätten

(1) Familiengräber werden mit 4 bis 8 Grabstellen abgegeben. Die Nutzungsdauer beträgt 25 Jahre. Die Reihenfolge der Vergabe wird von der Samtgemeinde bestimmt, wobei den Wün-schen des Erwerbers nach Möglichkeit entsprochen wird.

(2) Die Abmessungen der Wahlgräber beträgt etwa: Länge 2,50 m; Breite 1,25 m.

(3) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 3 bis 7 gelten auch für Familienwahlgrabstätten.

§ 19 Rasenreihengrabstätten

(1) Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren des zu Bestattenden verlie-hen werden. Die Reihenfolge der Bestattung wird von der Samtgemeinde bestimmt und er-folgt durch eine Grabzuweisung. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Reihengrabstät-ten ist nicht möglich.

(2) Es werden Rasenreihengrabstätten eingerichtet:

a) auf dem Friedhof Reppenstedt-alt,

b) auf dem Friedhof Reppenstedt-neu,

c) auf dem Friedhof Kirchgellersen,

d) auf dem Friedhof Südergellersen und

e) auf dem Friedhof Westergellersen.

(3) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, für die Errichtung des Grabmals oder einer Ra-senliegeplatte einen geeigneten Steinmetzbetrieb ihrer Wahl zu beauftragen. Das Grabmal bzw. die Rasenliegeplatte ist innerhalb von 6 Monaten nach Beisetzung zu errichten.

(4) Bei Errichtung eines Grabmals sind die Höchstmaße von 0,8 m Breite, Tiefe und Höhe einzuhalten.

§ 20 Doppelrasenreihengrabstätten

(1) Doppelrasenreihengrabstätten werden nur für Erdbestattungen für die Dauer der Ruhe-frist von 25 Jahren verliehen. Die Reihenfolge der Bestattung wird von der Samtgemeinde bestimmt und erfolgt durch eine Grabzuweisung.

(2) Bei tatsächlicher Nutzung der 2. Grabstelle muss die Ruhefrist derart verlängert werden, dass auch für die zweite Grabstelle eine 25jährige Ruhefrist erreicht wird. Eine weiterge-hende Verlängerung wird ausgeschlossen.

(3) Es werden Doppelrasenreihengrabstätten eingerichtet:

a) auf dem Friedhof Reppenstedt-neu,

b) auf dem Friedhof Kirchgellersen,

c) auf dem Friedhof Südergellersen und

d) auf dem Friedhof Westergellersen.

(4) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, für die Errichtung des Grabmals oder einer Ra-senliegeplatte einen geeigneten Steinmetzbetrieb ihrer Wahl zu beauftragen. Das Grabmal bzw. die Rasenliegeplatte ist innerhalb von 6 Monaten nach Beisetzung zu errichten.

(5) Bei Errichtung eines Grabmals sind die Höchstmaße von 80 cm Breite, Tiefe und Höhe einzuhalten.

(6) Die Samtgemeinde kann Ausnahmen für Rasenliegeplatten auf Antrag des Nutzungsbe-rechtigten zulassen. Die Rasenreihengrabstätte ist durch den Nutzungsberechtigten mit einer Liegeplatte mit den Maßen 65 cm breit x 45 cm tief x 8 cm stark (diese Maße sind bindend einzuhalten) innerhalb von 3 Monaten zu versehen.

§ 21 Urnenwahlgrabstätten

(1) Für Urnenbeisetzungen steht ein besonderes Urnenfeld zur Verfügung.

(2) Die Mindestgröße eines Urnengrabes beträgt 1 qm. In einem Urnengrab dürfen vier Ur-nen einer Familie beigesetzt werden. Die Beisetzung erfolgt in einer Tiefe von mindestens 0,65 m.

(3) Das Nutzungsrecht an einem Urnengrab wird für die Ruhefrist von 20 Jahren vergeben. Das Nutzungsrecht für das Urnengrab muss derart verlängert werden, dass auch für die zu-letzt beigesetzte Urne eine 20-jährige Ruhefrist erreicht wird.

(4) Nach Ablauf der Ruhefrist ist die Samtgemeinde berechtigt, die beigesetzten Urnen zu entfernen. Die Urne wird an geeigneter Stelle in würdiger Weise der Erde übergeben.

(5) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 4 bis 6 gelten auch für Urnenwahlgrabstätten

(6) Abweichend vom Absatz 2 sind im Rahmen von gärtnerbetreuten Grabanlagen (§ 25) Einzelurnengräber und Doppelurnengräber in den Abmessungen von ca. 0,5 m x 0,5 m x 1 m möglich.

(7) Abweichend vom Absatz 2 sind im Rahmen von gärtnerbetreuten Grabanlagen (§ 25) Einzelurnengräber und Doppelurnengräber in den Abmessungen von ca. 0,5 m x 0,5 m bzw. 0,5°m x 1 m möglich.

§ 22 Urnenrasenreihengrabstätten (Aschegrabstätten)

(1) Urnenrasenreihengrabstätten werden nur für die Dauer der Ruhefrist von 20 Jahren ver-liehen. Die Reihenfolge der Bestattung wird von der Samtgemeinde bestimmt und erfolgt durch eine Grabzuweisung. Das Grab hat eine Größe von ca. 1 qm und es können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzung erfolgt in einer Tiefe von mindestens 0,65 m.

(2) Bei tatsächlicher Nutzung der zweiten Grabstelle muss die Ruhefrist derart verlängert werden, dass auch für die zweite Grabstelle eine 20jährige Ruhefrist erreicht wird. Eine wei-tergehende Verlängerung wird ausgeschlossen.

(3) Es werden Urnenrasenreihengrabstätten eingerichtet:

a) auf dem Friedhof Reppenstedt-alt,

b) auf dem Friedhof Reppenstedt-neu

c) auf dem Friedhof Kirchgellersen,

d) auf dem Friedhof Südergellersen.

(4) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, für die Errichtung des Grabmals oder einer Rasenliegeplatte einen geeigneten Steinmetzbetrieb ihrer Wahl zu beauftragen. Das Grab-mal bzw. die Rasenliegeplatte ist innerhalb von 6 Monaten nach Beisetzung zu errichten.

(5) Bei Errichtung eines Grabmals sind die Höchstmaße von 80 cm Breite, Tiefe und Höhe einzuhalten.

(6) Beisetzungen außer der Reihenordnung werden nicht genehmigt.

(7) Die Samtgemeinde kann Ausnahmen für Rasenliegeplatten auf Antrag des Nutzungsbe-rechtigten zulassen. Die Rasenreihengrabstätte ist durch den Nutzungsberechtigten mit einer Liegeplatte mit den Maßen 35 cm breit x 45 cm tief x 8 cm stark (diese Maße sind bindend einzuhalten) für Urnenrasenreihengrabstätten sowie für Doppelurnenrasenreihengrabstätten mit den Maßen 65 cm breit x 45 cm tief x 8 cm stark (diese Maße sind bindend einzuhalten) innerhalb von 3 Monaten zu versehen.

§ 23 Anonyme Urnengrabstätten

(1) Für anonyme Urnenbeisetzungen steht, für alle Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde, ein besonderes Urnenfeld auf dem alten Friedhof Reppenstedt zur Verfügung.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist von 20 Jahren ist die Samtgemeinde berechtigt, die beigesetz-ten Urnen zu entfernen. Die Urnen werden an geeigneter Stelle in würdiger Weise der Erde übergeben.

(3) Nach Ablauf der Ruhefrist von 20 Jahren ist die Samtgemeinde berechtigt, die beigesetz-ten Urnen zu entfernen. Die Urnen werden an geeigneter Stelle in würdiger Weise der Erde übergeben.

§ 24 Urnenbeisetzungen in Wahlgrabstätten

In belegten und unbelegten Wahlgrabstätten für Erwachsene dürfen bis zu 2 Urnen beige-setzt werden. Überschreitet die Ruhefrist für eine Urne die Zeit des Nutzungsrechtes für die Wahlgrabstätte, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern (i. V. m. § 17).

§ 25 Gärtnerbetreute Grabanlagen

(1) Für gärtnerbetreute Grabanlagen werden besondere Grabfelder auf dem Friedhof Rep-penstedt-alt eingerichtet. Diese bestehen aus Urnengemeinschaftsgrabstätten (Urnenreihen-grab), Urnenpartnergrabstätten und Erdgrabstätten.

(2) Gräber in Grabfeldern nach Absatz 1 werden nur vergeben, wenn zuvor ein Dauergrab-pflegevertrag mit einem leistungsfähigen Dritten abgeschlossen worden ist.

(3) Urnengemeinschaftsgrabstätten werden im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit einer Urne vergeben.

(4) Urnenpartnergräber werden für die Ruhezeit von zwei Urnen vergeben. Bei tatsächlicher Nutzung der zweiten Grabstelle muss die Ruhefrist derart verlängert werden, dass auch für die zweite Grabstelle eine 20jährige Ruhefrist erreicht wird.

(5) Erdgrabstätten werden in den gärtnerbetreuten Grabanlagen ebenfalls vergeben § 17 dieser Satzung gilt entsprechend.

§ 26 Baumurnengrabstätten

(1) Für Urnenbeisetzungen am Baum stehen jeweils besondere Grabfelder zur Verfügung.

(2) Die Mindestgröße des Urnengrabes beträgt ca. 0,5 m x 0,5 m.

(3) Die Beisetzung erfolgt unter Rasenbewuchs (Baum) bzw. Naturbewuchs (Findling). Je-weils an zentraler Stelle wird ein Markierungsschild mit den persönlichen Daten des Verstor-benen (Name, Geburts- und Sterbedatum) angebracht.

(4) Im Übrigen gilt § 21 sinngemäß.

§ 27 Grabgewölbe

Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen dürfen nicht errichtet werden.

§ 28 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Friedhöfe mit zusätzlichen Ge-staltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Fried-hofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzel-nen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Eine Verletzung der Würde liegt u. a. vor, wenn Figuren ab einer Größe von 20 cm, blinkende Elemente, Solarleuchten oder akustische Signale gebende Elemente verwendet werden. Der Bewuchs der Grabstätte sollte so angelegt sein, dass die Beschriftung des Grabsteines frei erkennbar ist und die vor-geschriebene Grabfläche nicht überschritten wird.

(2) Zusätzliche Gestaltungsvorschriften gelten auf:

  1. 1. Friedhof Südergellersen,
  2. 2. Friedhof Heiligenthal.

(2a) Grabplatten zur Teilabdeckung des Grabes (liegende Grabplatten) sind auf

  1. 1. dem Friedhof Reppenstedt - alt,
  2. 2. dem Friedhof Reppenstedt - neu,
  3. 3. dem Friedhof Kirchgellersen und
  4. 4. dem Friedhof Westergellersen zulässig. Sie dürfen nicht mehr als zwei Drittel der Grabgesamtfläche betragen.

(3) Das Ablegen von Blumenschmuck ist auf allen Rasenreihengräbern (§§19, 20, 22) in der Mähperiode vom 1. April bis 31. Oktober untersagt. Bei Zuwiderhandlung wird der Blumen-schmuck durch die Samtgemeinde entfernt.

V. Grabmale

§ 29 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen auf Friedhöfen mit allgemeinen Gestaltungsvor-schriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 27 in ihrer Gestaltung, Bearbei-tung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Ab einer Höhe des Grabmals von 0,40 m muss die Mindeststärke 0,10 m betragen.

(2) Die Samtgemeinde kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn die aus Grün-den der Standsicherheit erforderlich ist.

(3) Firmenbezeichnungen dürfen an den Grabmalen nicht angebracht werden.

(4) Die Gräber dürfen nicht mit Kies und Steinsplitt bestreut werden. Grabplatten zur Abde-ckung oder zur Teilabdeckung des Grabes (liegende Grabplatten) sind unzulässig.

§ 30 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale auf den Friedhöfen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§ 28 Abs. 2) müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Es dürfen nur Natursteine, Findlinge und Feldsteine als Grabmal verwendet werden. Da-bei soll der Stein nach Möglichkeit seine ursprüngliche Form behalten und sich in das Ge-samtbild des Friedhofes einpassen. Ausgenommen sind sämtliche Arten von Rasenreihen-gräbern.

b) Die Höhe der Grabsteine (einschl. Sockel) darf folgende Werte nicht übersteigen: Wahlgrabstätte bis 1,20 m, Urnenwahlgrabstätte bis 0,80 m.

c) Einfassungen einer Grabstelle können bis zu einer Materialbreite von 0,10 m genehmigt werden, wenn Material und Bearbeitung dem Grabmal entsprechen.

d) Nicht gestattet sind:

  1. 1. Natursteinsockel aus anderem Material, als zum Grabmal selbst verwendet wird,
  2. 2. Kunststoffsockel unter Natursteingrabmal,
  3. 3. ornamentaler oder figürlicher Schmuck,
  4. 4. Ölfarbanstrich auf Grabmalen,
  5. 5. Lichtbilder ab einer Größe von DIN A4,
  6. 6. Glas- und Emailleplatten oder anderer gegossener Grabschmuck.

§ 31 Genehmigungspflicht der Grabmale

(1) Gedenksteine und andere baulichen Anlagen (Grabmale) dürfen nur mit Genehmigung der Samtgemeinde errichtet oder verändert werden.

(2) Die Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung von Grabmalen oder anderen bauli-chen Anlagen ist vor Beginn der Arbeiten unter Beifügung von Zeichnungen im Maßstab 1:10 in zweifacher Ausfertigung bei der Samtgemeinde zu beantragen.

(3) Auf der Zeichnung müssen alle Einzelheiten erkennbar sein.

(4) Im Antrag sind die Art des Werkstoffes und seine Bearbeitung sowie Inhalt, Form und An-ordnung der Schrift zu erläutern.

(5) Die Genehmigung wird auf einer Ausführung des Antrages erteilt, die Zweitschrift ver-bleibt bei der Samtgemeinde.

(6) Bis zur Dauer von einem Jahr nach Beisetzung oder Bestattung sind provisorische Grab-mäler wie z. B. Holzkreuze und Holztafeln ohne Genehmigung zulässig. Nach dieser Zeit sind provisorische Grabmäler selbstständig zu entfernen und die Grabanlagen gem. § 29 ff anzulegen.

§ 32 Verwendung von Natursteinen

(1) Natursteine dürfen nur verwendet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie in ei-nem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird oder ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.

(2) Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen folgende Staaten diese Voraussetzung: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Italien, Japan, Ka-nada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Vereinigtes König-reich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. Um zu verhindern, dass Natursteine verwen-det werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.

(3) Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organi-sationen:

  1. 1. Fair Stone,
  2. 2. IGEP,
  3. 3. Werkgroep Duurzame Natursteen - WGDN oder
  4. 4. Xertifix.

Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13a Abs. 3 Satz 4 BestattG setzt voraus, dass die erklärende Stelle

  1. 1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002 BGBl. S, 2352) verfügt und
  2. 2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist und
  3. 3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumen- tiert und die Dokumentation auf Anforderung der Samtgemeinde zur Einsichtnahme bereit- stellt,
  4. 4. erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unan- gekündigte Kontrollen im Herstellerstaat vergewissert hat.

(4) Für die abzugebende Erklärung ist ein entsprechendes Formular, welches durch die Samtgemeinde ausgegeben wird, zu verwenden.

§ 33 Versagung der Genehmigung

Die Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung eines Grabmals kann versagt werden, wenn es nach Größe, Form, Werkstoff und Bearbeitung für die Stelle, für die es vorgesehen ist, ungeeignet erscheint (§ 26/§ 27), oder bei Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvor-schriften nicht den Vorschriften nach § 28 entspricht.

§ 34 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu gründen und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Das Grabmal ist am Kopfende der Grabstätte anzulegen. Satz 1 gilt für sonstige bauliche An-lagen entsprechend.

§ 35 Unterhaltung der Grabstätten

(1) Grabstätten, Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Hierfür sind die Nutzungsberechtigten verantwort-lich. Die Samtgemeinde Gellersen überprüft regelmäßig die Standsicherheit der Grabmale. Der Nutzungsberechtigte trägt die alleinige Verantwortung für die Stand- oder Verkehrssi-cherheit der Grabmalanlage, Grabausstattung und Grabstätte. Er haftet für alle Schäden die aus der Verletzung dieser Verpflichtung entstehen. Er verpflichtet sich die Stand-und Ver-kehrspflicht regelmäßig selbständig zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaf-fen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Samtgemeinde auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen.

Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Samtgemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Samtgemeinde be-rechtigt, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten instand setzen zu lassen oder das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsbe-rechtigten zu entfernen. Die Samtgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung und ein Hin-weisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass bei einem Absinken des Erd-reichs in einer Grabstätte diese wieder auf Bodenniveau aufgefüllt wird, um eine Unterhöh-lung oder ein Nachrutschen zu verhindern.

§ 36 Entfernung von Grabmalen

(1) Die Grabmalanlage und sonstigen Grabausstattungen dürfen nur mit Genehmigung der Samtgemeinde entfernt, verändert, umgesetzt oder ausgetauscht werden.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann der bisherige Nutzungsberechtigte mit Genehmi-gung der Samtgemeinde innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Nutzungsrechtes Grabmale und sonstige Grabausstattungen unentgeltlich entfernen.

(3) Wird von diesem Recht kein Gebrauch gemacht, so entfernt die Samtgemeinde die Grab-male und baulichen Anlagen auf Kosten des bisherigen Nutzungsberechtigten (Kostenerstat-tung aufgrund der Gebührensatzung). Die Pflicht zur Aufbewahrung besteht nicht.

(4) Ersatz für abgeräumte Grabmale oder andere Anlagen hat die Samtgemeinde nicht zu leisten.

§ 37 Beseitigung nicht genehmigter Grabmale

Entspricht ein Grabmal in seiner Ausführung nicht der Genehmigung (§§ 26, 27, 28), so kann die Samtgemeinde die sofortige Entfernung verlangen. Bei Weigerung der Entfernung besei-tigt die Samtgemeinde zu Lasten des Nutzungsberechtigten das Grabmal.

VI. Gärtnerische Gestaltung

§ 38 Allgemeines

(1) Die allgemeine gärtnerische Gestaltung der Friedhöfe obliegt der Samtgemeinde unter Beachtung des Charakters der jeweiligen Friedhofsanlage.

(2) Der Nutzungsberechtigte hat die Grabstätte innerhalb von 6 Monaten nach Beisetzung oder nach Erwerb des Nutzungsrechtes würdig herzurichten und ständig gärtnerisch instand zu halten. Zur Grabbepflanzung sind nur Gewächse zu verwenden, die benachbarte Gräber nicht stören, bodendeckende Pflanzen sind zu bevorzugen. Bäume, Büsche und sonstige Gewächse dürfen eine Höhe von 1,50 Meter nicht überschreiten.

(3) Wird ein Grab in der Pflege vernachlässigt, so wird der Nutzungsberechtigte unter An-gabe einer Frist von 4 Wochen zur Beseitigung der Mängel aufgefordert. Kommt der Nut-zungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, so kann ohne Entschädigung das Nut-zungsrecht entzogen und die Grabstätte eingeebnet werden. Ist der Nutzungsberechtigte un-bekannt oder lässt er sich nicht ermitteln, so genügt als Frist ein dreimonatiges Hinweisschild an der Grabstätte und eine ortsübliche Bekanntmachung mit dem Hinweis auf Entziehung des Nutzungsrechtes.

§ 39 Pflege der Gräber

(1) Verwelkte Blumen und Kränze sowie vertrocknete Pflanzen sind von den Nutzungsbe-rechtigten von den Gräbern zu entfernen, sie sind an den dafür vorgesehenen Abraumplatz zu bringen und nach verrottbaren und nicht verrottbaren Abfällen zu sortieren.

(2) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Stoffe dürfen an Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht ver-wendet werden. Ebenso ist das Aufstellen von Konservendosen, Flaschen und anderen un-passenden Gefäßen für die Aufnahme von Schnittblumen auf den Gräbern nicht gestattet.

Davon ausgenommen sind Kunststoffartikel mit längerem Verbrauchswert (wie z. B. Steck-vasen).

§ 40 Grabbeete

(1) Die Größe der fertigen Grabbeete beträgt:

a) bei Kindern bis zu 5 Jahren etwa 0,75 x 0,50 m

b) bei Personen über 5 Jahren etwa 1,80 x 0,75 m

(2) Die Höhe der Grabbeete darf 15 cm nicht überschreiten.

(3) Bei Urnenbeisetzungen sind Grabhügel nicht zugelassen.

§ 41 Ruhebänke

(1) Ruhebänke werden von der Samtgemeinde an geeigneter Stelle aufgestellt.

(2) Wenn das Gesamtbild nicht gestört wird, können mit Genehmigung der Samtgemeinde auf den Familiengrabstätten Ruhebänke aufgestellt werden.

VII. Trauer- und Leichenhalle

§ 42 Trauerhalle

(1) Die Trauerhalle steht für die Begräbnisfeierlichkeiten zur Verfügung. Deren Gestaltung und zeitlicher Ablauf sind von den Angehörigen des Verstorbenen mit der/dem amtierenden Geistlichen bzw. mit der/dem beauftragten Redner/in abzusprechen.

(2) Die Trauerhalle wird vom Gärtnerei- und Bestattungsgewerbe im Einvernehmen mit den Angehörigen und der/dem die Trauerfeier Leitenden ausgeschmückt.

(3) Die Leitung der Beisetzung steht der/dem daran amtlich teilnehmenden Geistlichen bzw. der/dem beauftragten Redner/in zu.

(4) Die Samtgemeinde hat das Recht, einem/r Geistlichen oder Redner/in die Durchführung der Trauerfeier zu untersagen, wenn der Verdacht des Verstoßes gegen die Würde des An-lasses oder gegen die öffentliche Ordnung besteht.

(5) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der Genehmigung der Samtge-meinde.

§ 43 Offene Särge

(1) Bevor der Sarg endgültig geschlossen wird, kann in der Trauerhalle von dem Toten Ab-schied genommen werden. Am Tage der Beisetzung wird der Sarg eine angemessene Zeit vor der Trauerfeier geschlossen.

(2) Das Friedhofspersonal ist berechtigt, den Sarg endgültig zu schließen, wenn der Zustand des Verstorbenen es erfordert.

(3) Ist der Tod aufgrund einer anzeigepflichtigen, ansteckenden Krankheit eingetreten, so bleibt der Sarg geschlossen. Er darf nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsam-tes geöffnet werden.

(4) Särge dürfen nur durch das Friedhofspersonal oder durch Angestellte von Bestattungsun-ternehmen geöffnet werden.

VIII. Schlussbestimmungen

§ 44 Gebühren und Entgelte

(1) Für die Leistungen nach dieser Satzung werden Gebühren erhoben.

(2) Für andere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden privatrechtliche Entgelte festge-setzt.

(3) Für die Erhebung von Gebühren ist die jeweilige Gebührensatzung zu dieser Satzung maßgebend.

§ 45 Haftung

Die Samtgemeinde Gellersen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Be-nutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Samtgemeinde Gellersen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Nutzungsberechtigte und Verfügungsberechtigte haften für die schuld-haft verursachten Schäden infolge eines unsachgemäßen oder den Vorschriften der Fried-hofsatzung widersprechenden Benutzung oder für Schäden die durch einen mangelhaften Zustand der Grabstätten entstehen.

§ 46 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße bis zu 5.000 EUR kann gemäß § 10 Abs. 5 NKomVG belegt werden, wer vor-sätzlich oder fahrlässig

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  1. 2. Entgegen § 5 Abs. 3
    • a) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfrie- dungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grab- stätten und Grabeinfassungen betritt;
    • b) Hunde frei umherlaufen lässt, Als Besitzer Hundekot nicht entfernt; Andere Tiere mitbringt
    • c) die Wege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und dergleichen befährt, soweit dies nicht im Einzelfall genehmigt ist. Die Vorschriften des §§ 6 Abs. 4 blei- ben unberührt;

d) Druckschriften verteilt;

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen und Plätze ablegt;

f) lärmt und spielt oder lagert;

g) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anbietet;

h) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt so-wie Gießkannen, Vasen, Gläser und Ähnliches an oder hinter Grabstätten lagert,

i) Film-Ton-Video- oder Fotoaufnahmen außer zu privaten Zwecken erstellt und verwertet,

j) Bodenmassen für die Anlage von Grabstätten dem Friedhofsgelände entnimmt,

  1. 3. Entgegen § 17 Abs. 1 nicht innerhalb eines Jahres nach Beisetzung, Bestattung oder Er- halt des Nutzungsrechtes die Grabstätte anlegt und eine Grabmalanlage erstellen lässt

4.Entgegen § 31 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung bauliche Anlagen oder Gedenksteine errichtet oder verändert.

  1. 5. Grabmale entgegen § 34 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
  1. 6. Grabmale entgegen § 35 Abs. 1 nicht in würdigem und verkehrssicherem Zustand hält,

7.Grabmale und sonstige bauliche Anlagen vorherige Genehmigung entgegen § 36 entfernt, austauscht, versetzt oder verändert,

  1. 8. Bäume, Sträucher uns sonst. Gewächse entgegen § 38 Abs. 2 höher als 1,50 Meter wach- sen lässt,
  1. 9. Entgegen § 30 die Zusätzlichen Gestaltungsvorschriften für Grabmale nicht einhält,
  1. 10. Entgegen § 38 eine Grabstätte nicht regelmäßig gärtnerisch instand hält.

§ 47 Zwangsmittel

Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Satzung kann ein Zwangsgeld gemäß § 64 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) in der Form der Bekanntmachung vom 19.01.2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2019 (Nds. GVBl. S. 428) von mindestens 5,00 € bis zur Höhe von 50.000,00 € ange-droht und festgesetzt werden. Statt ein Zwangsgeld zu verhängen, kann die Samtgemeinde eine unterlassene Handlung auf Kosten Säumiger/Pflichtiger selbst durchführen oder durch-führen lassen (Ersatzvornahme).

§ 48 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19.03.2001 über die Benutzung der Friedhöfe der Samt-gemeinde Gellersen außer Kraft.

Reppenstedt, den 14.12.2020

Gärtner

Satzung für den Bestattungswald Hambörn der Samtgemeinde Gellersen (Stand: 01.01.2024)

Satzung für den Bestattungswald Hambörn der Samtgemeinde Gellersen

Aufgrund der §§ 5, 10, 11, 13 und 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. De-zember 2010 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 576) in der zurzeit geltenden Fas-sung und dem Nds. Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08. Dezember 2005 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 381) hat der Rat der Samtgemeinde Gellersen in seiner Sitzung vom 13.07.2015 folgende Satzung beschlossen:

Incl. 1. Änderungssatzung vom 18.12.2023, Inkrafttreten am 01.01.2024

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 - Geltungsbereich

(1) Der Bestattungswald in Südergellersen wird gemäß § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 Nds. Bestattungsgesetz in seiner gültigen Fassung als Friedhof gewidmet. Träger des Friedhofes ist die Samtgemeinde Gellersen. Die Nutzung erfolgt nach Maß-gabe dieser Satzung.

(2) Der Friedhof führt die Bezeichnung „Bestattungswald Hambörn“.

(3) Die Fläche des Friedhofes „Bestattungswald Hambörn“ ist auf dem nachstehenden La-geplan dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. Zum Friedhof gehört ei-ne ca. 1,1 ha große bewaldete Teilfläche des Flurstückes 13/2 der Flur 3 der Gemarkung Südergellersen.

(4) Der „Bestattungswald Hambörn“ wird durch die Samtgemeinde Gellersen als öffentliche Einrichtung betrieben.

(5) In dem „Bestattungswald Hambörn“ werden Urnengrabstätten im Bereich der Wurzeln der Bäume angeboten. Die Samtgemeinde Gellersen führt über die anzubietenden Grab-stätten ein Friedhofsregister.

§ 2 - Friedhofszweck

(1) Der „Bestattungswald Hambörn“ bietet eine zusätzliche Grab- und Bestattungsform der Samtgemeinde Gellersen an. Er dient der Beisetzung von Urnen im Wurzelwerk des Be-wuchses innerhalb der festgesetzten Grenzen und den jeweils von der Samtgemeinde Gellersen freigegebenen Flächen.

(2) Die Beisetzung der Totenasche erfolgt durch Vergraben einer biologisch abbaubaren Ur-ne. Die Überdeckung der Urne mit Erdreich muss mindestens 0,50 m betragen.

§ 3 - Beisetzungsberechtigte

Der „Bestattungswald Hambörn“ dient neben den Einwohnerinnen und Einwohnern des Landkreises Lüneburg auch den Angehörigen der Einwohnerinnen und Einwohnern der

Samtgemeinde Gellersen. Anonyme Waldgrabstätten können unabhängig vom Wohnort ver-geben werden.

§ 4 - Nutzungsrecht und Ruhezeit

(1) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch öffentlich-rechtlichen Bescheid vergeben.

(2) Die Ruhezeit beträgt mindestens 20 Jahre.

(3) Das Nutzungsrecht für einen Bestattungsbaum für eine Einzelperson (§ 9 Abs. 1a) sowie für einen Bestattungsbaum für Familien oder Freundeskreise (§ 9 Abs. 1b) wird für die Dauer von mindestens 20 Jahren und maximal bis zu 99 Jahren verliehen. Die jeweilige Dauer des zu erwerbenden Beisetzungsrechtes reduziert sich im Zeitlauf von max. 99 Jahre auf min. 20 Jahre.

(4) Das Nutzungsrecht für Waldgrabstellen an einem Gemeinschaftsbaum (§ 9 Abs. 1c) wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Das Nutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung der jeweiligen Gebühr verlängert werden, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Ein Anspruch erneute Gewährung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Das Nutzungsrecht für anonyme Waldbeisetzungen (§ 9 Abs. 1d) wird für die Dauer von mindestens 20 Jahren erworben. Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Grabstelle nicht ver-längert werden und wird neu vergeben.

(6) Die Vergabe eines Nutzungsrechtes ist ab dem 31.08.2094 ausgeschlossen.

II. Allgemeine Beisetzungsvorschriften

§ 5 - Anzeigepflicht und Beisetzung

(1) Jede Beisetzung ist rechtzeitig bei der Samtgemeinde Gellersen anzumelden. Beiset-zungstermine werden durch die Samtgemeinde Gellersen vergeben. Der Anmeldung sind alle erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Sollte für eine Waldgrabstätte bereits zu Lebzeiten ein Beisetzungsrecht erworben wor-den sein, ist das Beisetzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Waldgrabstätte bleibt nach der Beisetzung naturbelassen. Der Wald wird in seinem Erscheinungsbild nicht verändert. Aus diesem Grunde sind Grabmale jeglicher Art ein-schließlich Grabeinfassungen im „Bestattungswald Hambörn“ nicht zulässig. Es ist dar-über hinaus insbesondere untersagt:

  • Kränze, Grabschmuck, Blumen und sonstige Grabbeigaben niederzulegen,
  • Kerzen oder Lampen aufzustellen,
  • Anpflanzungen vorzunehmen.

(4) Beisetzungen erfolgen nur an ausgewiesenen Waldgrabstätten.

(5) Die Beisetzungen im „Bestattungswald Hambörn“ werden ausschließlich durch die Samt-gemeinde Gellersen oder einem von ihr beauftragten Dritten vorgenommen.

(6) Beisetzungstermine werden durch die Samtgemeinde Gellersen vergeben. An Sonn- und Feiertagen werden Beisetzungen nicht vorgenommen.

III Ordnungsvorschriften

§ 6 - Öffnungszeiten

(1) Der „Bestattungswald Hambörn“ unterliegt den Rechtsvorschriften des Nds. Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung in der jeweils gültigen Fassung. Grundsätz-lich ist das Betreten der Flächen des „Bestattungswaldes Hambörn“ täglich von 1 Stunde nach Sonnenaufgang bis 1 Stunde vor Sonnenuntergang für Jedermann auf eigene Ge-fahr gestattet. Die naturschutzrechtlichen Einschränkungen sind einzuhalten.

(2) Die Samtgemeinde Gellersen kann bei Gefahr im Verzug das Betretungsrecht auf Teilflä-chen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.

(3) Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen ist der „Bestattungswald Hambörn“ geschlos-sen. Er darf dann nicht betreten werden.

§ 7 - Verhalten im Bestattungswald

(1) Jeder Besucher des „Bestattungswaldes Hambörn“ hat sich der Würde des Ortes ent-sprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Samtgemeinde Gellersen sowie deren Beauftragten ist Folge zu leisten.

(2) Im „Bestattungswald Hambörn“ ist es untersagt:

a) Beisetzungen zu stören;

b) Waren aller Art oder gewerbliche Dinge anzubieten;

c) zu werben oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind;

d) die Flächen des Bestattungswaldes zu verunreinigen;

e) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken oder zu campieren, zu spielen, zu lärmen, Musikwiedergabegeräte oder Lautsprecher zu betreiben;

f) offenes Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen oder zu rauchen;

g) Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Hunde;

h) in zeitlicher Nähe einer Beisetzung störende Tätigkeiten auszuüben;

i) bauliche Anlagen ohne Genehmigung der Samtgemeinde Gellersen zu errichten;

j) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Er-laubnis von der Samtgemeinde Gellersen hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollstuhl, Fahrzeuge der Forstverwaltung sowie Betriebs-fahrten anlässlich von Beisetzungen;

k) Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Stellen abzulagern;

l) gewerbliche Betätigung auszuüben, ausgenommen solche, die im Rahmen von Be-stattungsfeiern notwendig und üblich sind.

(3) Die Samtgemeinde Gellersen kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Ordnung des „Bestattungswaldes Hambörn“ vereinbar sind.

§ 8 - Verkehrssicherungspflicht

(1) Die Verkehrssicherungspflicht des „Bestattungswaldes Hambörn“ obliegt der Samtge-meinde Gellersen. Der Bestattungswald ist ungeachtet seiner besonderen Zweckbe-stimmung Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes und des Nds. Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung.

(2) Besucher haben sich beim Betreten des Bestattungswaldes sowohl auf den angelegten Wegen als auch außerhalb dieser Wege durch Beachtung entsprechender Sorgfalt auf die beschränkte Verkehrssicherheit eines weitgehend naturbelassenen Waldgeländes einzustellen.

(3) Ein Betreten des Bestattungswaldes für mobilitätseingeschränkte Personen wird aus-drücklich nicht sichergestellt.

(4) Die Verkehrssicherungspflicht der Samtgemeinde Gellersen besteht nur hinsichtlich der Vermeidung von Gefahren, mit denen in einem solchen Gelände gerechnet werden muss. Insoweit obliegt der Samtgemeinde Gellersen keine besondere Obhut und Über-wachungspflicht. Die Samtgemeinde Gellersen haftet daher nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

IV Waldgrabstätten

§ 9 - Arten der Waldgrabstätten

(1) Als Waldgrabstätten werden folgende unterschieden:

a) Bestattungsbaum für eine Einzelperson: Bei dieser Bestattungsart ist es nur zulässig, eine Urne an einem Baum beizusetzen.

b) Bestattungsbaum für Familien oder Freundeskreise: Bei dieser Bestattungsart ist es zulässig, im Bereich des ausgewählten Baumes bis zu 12 Urnenbeisetzungen vorzunehmen. Der Kreis der Bestattungsberechtigten ist beim Erwerb festzulegen. Eine Weiterveräußerung an Dritte ist ausgeschlossen.

c) Waldgrabstätten an einem Gemeinschaftsbaum: Bei dieser Waldbestattungsart werden 1 oder mehrere Begräbnisplätze an einem Gemeinschaftsbaum erworben, wobei das Recht auf Beisetzung mit übertragen wird. Die zur Verfügung stehenden Plätze werden durch die Samtgemeinde Gellersen ver-geben. Den Wünschen der Nutzungsberechtigten soll dabei möglichst entsprochen werden.

d) Anonyme Waldbeisetzungen: Bei dieser Bestattungsart vergibt die Samtgemeinde Gellersen Begräbnisplätze an Bestattungsbäumen. Eine Auswahl durch Angehörige findet nicht statt. Eine Teilnah-me an der Beisetzung ist ausgeschlossen. Die Ruhezeit bei dieser Grabart wird auf 20 Jahre festgesetzt und zählt ab Datum der jeweiligen Beisetzung.

(2) Die Zahl der Urnen, die nach Abs. 1 Ziffer b, c) beigesetzt werden können, richtet sich nach der Beschaffenheit des jeweiligen Baumes. Maximal ist eine Beisetzung von 12 Ur-nen zulässig.

(3) Ein zugewiesenes Nutzungsrecht kann nur nach vorheriger Genehmigung der Friedhofs-verwaltung der Samtgemeinde Gellersen übertragen werden. Diese Genehmigung liegt im Ermessen des Friedhofsträgers und wird nur bei Vorliegen besonderer Umstände er-teilt.

§ 10 - Bestattungsbaum, Bestattungsbaumgestaltung

(1) Im „Bestattungswald Hambörn“ erfolgt die Beisetzung einer Urne nur an einem Bestat-tungsbaum. Die Bestattungsbäume erhalten zum Auffinden eine Registriernummer.

(2) Die Samtgemeinde Gellersen bringt ein Markierungsschild am jeweiligen Bestattungs-baum an, worauf die persönlichen Daten (Name, Geburts- und Sterbedatum) verzeichnet

werden können. Äußere Form, Material und Größe des Schildes werden durch den Friedhofsträger festgelegt.

(3) Pflegeeingriffe im „Bestattungswald Hambörn“ durch Angehörigen von Verstorbenen oder Dritte sind nicht zulässig. Es ist auch untersagt, Bestattungsbäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Die satzungsgemäßen Markierungen bleiben davon unberührt.

(4) Die Samtgemeinde Gellersen als Friedhofsträger kann Pflegeeingriffe durchführen, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherung bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erfor-derlich sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Bestat-tungsbäume und unter Berücksichtigung des Friedhofszweckes.

V Weitere Vorschriften

§ 11 - Gebühren

Für die Einräumung von Nutzungsrechten, die Durchführung der Bestattung einschl. aller Vor- und Nachbereitungsarbeiten erhebt die Samtgemeinde Gellersen Gebühren nach der jeweiligen gültigen Gebührensatzung für den „Bestattungswald Hambörn“.

§ 12 - Rückgabe von Nutzungsrechten

Eine Rückgabe von Nutzungsrechten an Begräbnisplätzen im „Bestattungswald Hambörn“ ist grundsätzlich nicht möglich. Eine Erstattung von gezahlten Gebühren ist ausgeschlossen.

§ 13 - Um- und Ausbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Um- und Ausbettungen von Urnen im „Bestattungswald Hambörn“ sind nicht zulässig.

§ 14 - Ersatz von Bestattungsbäumen

(1) Sollte ein Bestattungsbaum aufgrund von Alter oder Natureinwirkungen im Laufe der Ru-hezeit gefällt werden müssen oder umfallen, stellt die Samtgemeinde Gellersen eine Er-satzpflanzung eines jungen Baumes sicher. Die Markierungsschilder werden dann an Holzpfosten befestigt.

(2) Sollte ein Baum lediglich absterben, aber aus Verkehrssicherungspflichten nicht gefällt werden müssen, bleibt der Bestattungsbaum als solcher erhalten und wird nicht ersetzt.

§ 15 - Haftung

(1) Das Betreten des „Bestattungswaldes Hambörn“ geschieht gemäß den geltenden wald-und forstrechtlichen Gesetzen unter Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Best-immungen auf eigene Gefahr. Die Samtgemeinde Gellersen stellt ausdrücklich nicht die Erreichbarkeit des „Bestattungswaldes Hambörn“ sowie der Bestattungsbäume für mobi-litätseingeschränkte Personen sicher.

(2) Die Samtgemeinde Gellersen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des „Bestattungswaldes Hambörn“, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere und Naturereignisse verursacht worden sind.

(3) Im Übrigen haftet der Friedhofsträger im gesetzlichen Rahmen. Für Personenschäden haftet die Samtgemeinde nur dann, wenn diese nachweisbar durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Mitarbeiter der Samtgemeinde Gellersen verursacht wor-den sind.

§ 16 - Schließung und Entwidmung

(1) Der „Bestattungswald Hambörn“ kann aus wichtigem Grund für weitere Beisetzungen durch die Samtgemeinde Gellersen gesperrt (Schließung) oder nicht mehr als Bestat-tungswald geführt werden (Entwidmung).

(2) Durch Entwidmung geht die Eigenschaft als Friedhof und Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestattungsbäume werden, falls die Mindestruhezeit der Urnen von 20 Jahren noch nicht abgelaufen ist, aufrechterhalten. Sollte ein längerfristiges Nutzungsrecht vergeben worden sein, erfolgt keine Rückerstattung der gezahlten Gebühren.

(3) Die Schließung oder Entwidmung wird öffentlich bekannt gegeben. Die Nutzungsberech-tigten erhalten außerdem schriftlichen Bescheid, wenn der Aufenthalt ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist oder bekannt ist.

§ 17 - Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig gemäß § 10 Abs. 5 Nds. Kommunalverfassungsgesetz handelt, wer vor-sätzlich oder fahrlässig entgegen

a) § 5 Abs. 3 Satz 3 eine untersagte Handlung ausführt, begeht oder ausführen lässt,

b) § 6 Abs. 1 Satz 2 den Bestattungswald außerhalb seiner Öffnungszeiten betritt;

c) § 6 Abs. 3 bei Sturm, Gewitter oder Naturkatastrophen den Bestattungswald betritt,

d) § 7 Abs. 1 die Würde des Ortes als Ruhestätte missachtet oder den Anordnungen der Samtgemeinde Gellersen oder deren Beauftragten nicht befolgt.

e) § 7 Abs. 2 Buchst. a bis l eine untersagte Handlung ausführt oder begeht;

f) § 10 Abs. 3 und 4 Bestattungsbäume bearbeitet, beschmückt oder in sonstiger Form verändert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5.000,00 € geahndet werden.

§ 18 - Inkrafttreten

Die Friedhofssatzung tritt am 01.09.2015 oder am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Reppenstedt, 13.07.2015

Röttgers Samtgemeindebürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Kirchgellersen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Kirchgellersen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 21xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Kirchgellersen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Kirchgellersen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 184 € (Urne) bzw. 491 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Kirchgellersen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 21xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Kirchgellersen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €