🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 30.07.2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Satzung der Gemeinde Hollenbach über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 30.07.2018
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
§ 4 Grabgebühr
§ 5 Bestattungsgebühren
§ 6 Sonstige Gebühren
§ 7 Inkrafttreten
Satzung der Gemeinde Hollenbach über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 30.07.2018
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Hollenbach folgende Satzung:
§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für
damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) eine Grabgebühr (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)
d) Kostenersatz für Fundamente (§ 6)
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht
a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung
gebührenpflichtigen Leistung,
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Grabgebühr
(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für
a) eine Einzelgrabstätte (zweistellige Grabstätten) 21,00 Euro,
b) eine Familiengrabstätte (vierstellige Grabstätten) 34,00 Euro,
c) eine Urnengrabstätte (vierstellige Grabstätten) 29,00 Euro.
(2) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht (30 Jahre) an einer
Einzelgrabstätte (zweistellig) beträgt 630,00 Euro
Familiengrabstätte (vierstellig) beträgt 1.020,00 Euro.
Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird pro Jahr der Verlängerung eine Gebühr nach § 4 Abs. 1 erhoben.
(3) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht (20 Jahre) an einer Urnengrabstätte (vierstellig) beträgt 580,00 Euro.
(4) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i. S. der Absätze 2 bzw. 3 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
§ 5 – Bestattungsgebühren
(1) Für die Benutzung des Leichenhauses werden folgende Gebühren erhoben:
a) Aufbahrung einer Leiche 50,00 Euro,
b) Aufbewahrung einer Urne 25,00 Euro.
(2) Die Berechnung und Erhebung der Bestattungsgebühren (Versorgung und Einsargung von Leichen, Leichenträger, Grabherstellung) erfolgt durch die von der Gemeinde beauftragten Personen oder des jeweiligen Bestattungsinstitutes je nach Arbeitsaufwand.
§ 6 – Sonstige Gebühren
(1) Sonstige Gebühren werden erhoben für
a) Ausgrabung einer Leiche
b) Umbettung einer Leiche
c) Ausgrabung einer Urne
d) Umbettung einer Urne
e) Abräumen einer Grabstätte und zwar je nach Arbeitsaufwand.
(2) Vornahme von Sicherungsmaßnahmen durch die Gemeinde je nach Arbeits- und Sachaufwand.
(3) Für das von der Gemeinde erstellte Fundament ist ein einmaliger Kostenersatz bei
Einzelgrabstätte zweistellig 100,00 Euro, Familiengrabstätte vierstellig 150,00 Euro, Urnengrabstätte vierstellig 100,00 Euro.
(4) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 7 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2018 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Gebührensatzung zur Satzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Hollenbach vom 28.11.1990, sowie die 1. Änderungssatzung vom 28.11.1997 außer Kraft.
Hollenbach, 30.07.2018 gez.
Xaver Ziegler
- 1. Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk
Die Gebührensatzung zur Satzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung wurde am 30.07.2018 in der Gemeindekanzlei Hollenbach zur Einsichtnahme niedergelegt.
Hierauf wurde durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 30.07.2018 angeheftet und am 14.08.2018 wieder entfernt.
Satzung der Gemeinde Hollenbach über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 30.07.2018
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
§ 4 Grabgebühr
§ 5 Bestattungsgebühren
§ 6 Sonstige Gebühren
§ 7 Inkrafttreten
Satzung der Gemeinde Hollenbach über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 30.07.2018
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Hollenbach folgende Satzung:
§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für
damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) eine Grabgebühr (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)
d) Kostenersatz für Fundamente (§ 6)
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht
a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung
gebührenpflichtigen Leistung,
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Grabgebühr
(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für
a) eine Einzelgrabstätte (zweistellige Grabstätten) 21,00 Euro,
b) eine Familiengrabstätte (vierstellige Grabstätten) 34,00 Euro,
c) eine Urnengrabstätte (vierstellige Grabstätten) 29,00 Euro.
(2) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht (30 Jahre) an einer
Einzelgrabstätte (zweistellig) beträgt 630,00 Euro
Familiengrabstätte (vierstellig) beträgt 1.020,00 Euro.
Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird pro Jahr der Verlängerung eine Gebühr nach § 4 Abs. 1 erhoben.
(3) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht (20 Jahre) an einer Urnengrabstätte (vierstellig) beträgt 580,00 Euro.
(4) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i. S. der Absätze 2 bzw. 3 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
§ 5 – Bestattungsgebühren
(1) Für die Benutzung des Leichenhauses werden folgende Gebühren erhoben:
a) Aufbahrung einer Leiche 50,00 Euro,
b) Aufbewahrung einer Urne 25,00 Euro.
(2) Die Berechnung und Erhebung der Bestattungsgebühren (Versorgung und Einsargung von Leichen, Leichenträger, Grabherstellung) erfolgt durch die von der Gemeinde beauftragten Personen oder des jeweiligen Bestattungsinstitutes je nach Arbeitsaufwand.
§ 6 – Sonstige Gebühren
(1) Sonstige Gebühren werden erhoben für
a) Ausgrabung einer Leiche
b) Umbettung einer Leiche
c) Ausgrabung einer Urne
d) Umbettung einer Urne
e) Abräumen einer Grabstätte und zwar je nach Arbeitsaufwand.
(2) Vornahme von Sicherungsmaßnahmen durch die Gemeinde je nach Arbeits- und Sachaufwand.
(3) Für das von der Gemeinde erstellte Fundament ist ein einmaliger Kostenersatz bei
Einzelgrabstätte zweistellig 100,00 Euro, Familiengrabstätte vierstellig 150,00 Euro, Urnengrabstätte vierstellig 100,00 Euro.
(4) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 7 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2018 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Gebührensatzung zur Satzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Hollenbach vom 28.11.1990, sowie die 1. Änderungssatzung vom 28.11.1997 außer Kraft.
Hollenbach, 30.07.2018 gez.
Xaver Ziegler
- 1. Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk
Die Gebührensatzung zur Satzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung wurde am 30.07.2018 in der Gemeindekanzlei Hollenbach zur Einsichtnahme niedergelegt.
Hierauf wurde durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 30.07.2018 angeheftet und am 14.08.2018 wieder entfernt.
Satzung der Gemeinde Hollenbach über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 30.07.2018
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
§ 4 Grabgebühr
§ 5 Bestattungsgebühren
§ 6 Sonstige Gebühren
§ 7 Inkrafttreten
Satzung der Gemeinde Hollenbach über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 30.07.2018
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Hollenbach folgende Satzung:
§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für
damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) eine Grabgebühr (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)
d) Kostenersatz für Fundamente (§ 6)
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht
a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung
gebührenpflichtigen Leistung,
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Grabgebühr
(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für
a) eine Einzelgrabstätte (zweistellige Grabstätten) 21,00 Euro,
b) eine Familiengrabstätte (vierstellige Grabstätten) 34,00 Euro,
c) eine Urnengrabstätte (vierstellige Grabstätten) 29,00 Euro.
(2) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht (30 Jahre) an einer
Einzelgrabstätte (zweistellig) beträgt 630,00 Euro
Familiengrabstätte (vierstellig) beträgt 1.020,00 Euro.
Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird pro Jahr der Verlängerung eine Gebühr nach § 4 Abs. 1 erhoben.
(3) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht (20 Jahre) an einer Urnengrabstätte (vierstellig) beträgt 580,00 Euro.
(4) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i. S. der Absätze 2 bzw. 3 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
§ 5 – Bestattungsgebühren
(1) Für die Benutzung des Leichenhauses werden folgende Gebühren erhoben:
a) Aufbahrung einer Leiche 50,00 Euro,
b) Aufbewahrung einer Urne 25,00 Euro.
(2) Die Berechnung und Erhebung der Bestattungsgebühren (Versorgung und Einsargung von Leichen, Leichenträger, Grabherstellung) erfolgt durch die von der Gemeinde beauftragten Personen oder des jeweiligen Bestattungsinstitutes je nach Arbeitsaufwand.
§ 6 – Sonstige Gebühren
(1) Sonstige Gebühren werden erhoben für
a) Ausgrabung einer Leiche
b) Umbettung einer Leiche
c) Ausgrabung einer Urne
d) Umbettung einer Urne
e) Abräumen einer Grabstätte und zwar je nach Arbeitsaufwand.
(2) Vornahme von Sicherungsmaßnahmen durch die Gemeinde je nach Arbeits- und Sachaufwand.
(3) Für das von der Gemeinde erstellte Fundament ist ein einmaliger Kostenersatz bei
Einzelgrabstätte zweistellig 100,00 Euro, Familiengrabstätte vierstellig 150,00 Euro, Urnengrabstätte vierstellig 100,00 Euro.
(4) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 7 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2018 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Gebührensatzung zur Satzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Hollenbach vom 28.11.1990, sowie die 1. Änderungssatzung vom 28.11.1997 außer Kraft.
Hollenbach, 30.07.2018 gez.
Xaver Ziegler
- 1. Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk
Die Gebührensatzung zur Satzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung wurde am 30.07.2018 in der Gemeindekanzlei Hollenbach zur Einsichtnahme niedergelegt.
Hierauf wurde durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 30.07.2018 angeheftet und am 14.08.2018 wieder entfernt.
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Hollenbach (Friedhofs- und Bestattungssatzung)
vom 30.07.2018
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Widmungszweck
§ 3 – Friedhofsverwaltung
§ 4 – Bestattungsanspruch
§ 5 – Öffnungszeiten
§ 6 – Verhalten in den Friedhöfen
§ 7 – Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen
§ 8 – Grabstätten
§ 9 – Arten der Grabstätten
§ 10 – Einzel- und Familiengräber (zwei- und mehrstellige
Grabstätten)
§ 11 – Urnengrabstätten (Aschenbeisetzung)
§ 12 – Särge, Urnen, Sargausstattungen, Bekleidung
§ 13 – Ausmaße der Grabstätten
§ 14 – Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
§ 15 – Ausmaße der Grabmäler
§ 16 – Gestaltung der Grabmäler
§ 17 – Standsicherheit
§ 18 – Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
§ 19 – Entfernung der Grabmäler
§ 20 – Benutzung der gemeindlichen Leichenhäuser
§ 21 – Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 22 – Anzeigepflicht
§ 23 – Ruhezeiten
§ 24 – Umbettungen und Exhumierung
§ 25 – Haftung
§ 26 – Ordnungswidrigkeiten
§ 27 – Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
§ 28 – Inkrafttreten
Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Hollenbach (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 30.07.2018
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Ziffer 1 und 2, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde Hollenbach folgende Satzung:
§ 1 – Geltungsbereich
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:
- 1. die gemeindlichen Friedhöfe in Hollenbach, Mainbacher Str. 16 Fl.Nr. 603/1 Gemarkung Hollenbach und Igenhausen, Friedhofstraße Fl.Nr. 4 Gemarkung Igenhausen mit den einzelnen Grabstätten
- 2. die dortigen gemeindlichen Leichenhäuser
§ 2 – Widmungszweck
Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3 – Friedhofsverwaltung
Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
§ 4 – Bestattungsanspruch
(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen ist die Beisetzung
- 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
- 2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes.
§ 5 – Öffnungszeiten
Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 24) – untersagen.
§ 6 – Verhalten in den Friedhöfen
(1) Jeder Besucher der gemeindlichen Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Orts ent-sprechend zu verhalten.
(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) In den Friedhöfen ist insbesondere untersagt,
- 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
- 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
- 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art anzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
- 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
- 5. zu rauchen und zu lärmen;
- 6. Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. Internet), außer zu privaten Zwecken.
§ 7 – Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
§ 8 – Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-) Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
§ 9 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- 1. Familiengrabstätten (Einzel-und Familiengräber, § 10),
- 2. Urnengrabstätten (§ 11).
(2) Wird weder ein Familiengrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen eine Grabstätte zu.
§ 10 – Einzel- und Familiengräber
(zwei- und mehrstellige Grabstätten)
(1) Einzel- und Familiengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 23), längstens für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.
(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:
- 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
- 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert
worden ist.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Einzel- oder Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.
(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen übertragen. Die
Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.
(6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.
(7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.
§ 11 – Urnengrabstätten (Aschenbeisetzung)
(1) Urnengrabstätten sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(3) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Einzel- und Familiengräber für Urnengrabstätten entsprechend. Wird von der Gemeinde über die Urnengrabstätten verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
§ 12 – Särge, Urnen, Sargausstattungen, Bekleidung
(1) Für die Erdbestattung und für die Einäscherung sind, soweit gesetzlich keine anderen Materialien zugelassen sind, Särge aus Vollholz zu verwenden. Die Särge müssen so beschaffen sein, dass
a) die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird,
b) die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird,
c) bis zur Bestattung keine Flüssigkeit austreten kann,
d) nach dem Stand der Technik bei der Verbrennung die geringst möglichen Emissionen entstehen.
(2) Für die Urnenbeisetzung in Erdgrabstätten dürfen nur Urnen und Überurnen verwendet werden, die selbstauflösend sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann. Überurnen müssen ihrer Größe nach den örtlichen Gegebenheiten des Bestattungsplatzes entsprechen.
(3) Für Sargausstattungen und zur Bekleidung von Leichen ist leicht vergängliches Material, wie Leinen, Wolle, Seide oder Viskose zu verwenden; Abs. 1 Satz 2 a), b) und d) gilt entsprechend.
§ 13 – Ausmaße der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
- 1. Einzel- und Familiengräber (§ 10):
zweistellige Grabstätte - Einzelgrab Länge: 2,60 m, Breite: 1,00 m - 1,20 m
vierstellige Grabstätte - Familiengrab Länge: 2,60 m, Breite: 1,80 m - 2,00 m
- 2. Urnengrabstätten (§ 11 Abs. 1): Länge: 1,00 m, Breite: 0,90 m - 1,00 m
§ 14 – Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.
(2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.
(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.
(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt.
§ 15 – Ausmaße der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:
- 1. bei Einzel- und Familiengräber (§ 10): Einzelgrab - zweistellige Grabstätten Höhe: 1,20 m, Breite: 1,00 m Familiengrab - vierstellige Grabstätten Höhe: 1,40 m, Breite: 1,50 m
- 2. bei Urnengrabstätten (§ 11 Abs. 1): Stehle: Höhe: 1,10 m Breite: 0,35 m x 0,35 m (Auskragungen auf 50 % der Höhe bis auf 75 cm x 55 cm) Platte: Länge: 0,60 m x 0,45 m max. 5 cm hoch Sogenannte Sockel auf denen die Grabdenkmäler zu stehen kommen, dürfen bei jeder Art der Gräber im äußersten Fall die Breite des jeweiligen Grabes einnehmen.
(2) Jedes Grabdenkmal muss auf dem dafür hergestellten Fundament errichtet werden. Die genannten Ausmaße für Grabdenkmäler sind Höchstmaße. Innerhalb dieser Maße sind keine Grenzen gesetzt.
§ 16 – Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck der gemeindlichen Friedhöfe (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen.
(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde der Friedhöfe in Einklang stehen.
§ 17
Standsicherheit
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.
(2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtungen entstehen.
(3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.
§ 18 – Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 19 – Entfernung der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 23) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.
§ 20 – Benutzung der gemeindlichen Leichenhäuser
(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens
24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden.
(2) Die Toten werden im Leichenhaus im geschlossenen Sarg aufgebahrt. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
(3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum.
(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und
der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
§ 21 – Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die Gemeinde Hollenbach verfügt über kein eigenes Friedhofs- und Bestattungspersonal.
(2) Die im Zusammenhang mit der Bestattung und Aufbahrung stehenden Verrichtungen auf den Friedhöfen, insbesondere das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes, das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen sowie die Leichenbeförderung innerhalb der Friedhöfe, also die Überführung des Sarges vom Leichenhaus zum Grab einschließlich notwendiger Umsargungen sind durch von der Gemeinde anerkannte, private Bestattungsunternehmen durchzuführen.
§ 22 – Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes
bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht,
so ist dieses Recht nachzuweisen.
(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen
und dem jeweiligen Pfarramt fest.
§ 23 – Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre; Entsprechendes gilt auch für Aschenreste in Einzel- und Familiengrabstätten. Für Aschenreste in Urnengrabstätten beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.
§ 24 – Umbettungen und Exhumierung
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.
(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
§ 25 – Haftung
(1) Die Gemeinde haftet unbeschadet des Absatzes 2 nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtungen ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 26 – Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
- 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
- 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
- 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet
(§ 7),
- 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt
(§ 22),
- 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 24),
- 6. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 14).
§ 27 – Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen
Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 28 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2018 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung -BES- der Gemeinde Hollenbach vom 28.11.1990 außer Kraft.
Hollenbach, 30.07.2018 gez. Xaver Ziegler
- 1. Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk
Die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung wurde am 30.07.2018 in der Gemeindekanzlei Hollenbach zur Einsichtnahme niedergelegt.
Hierauf wurde durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 30.07.2018 angeheftet und am 14.08.2018 wieder entfernt.
Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Hollenbach (Friedhofs- und Bestattungssatzung)
vom 30.07.2018
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Widmungszweck
§ 3 – Friedhofsverwaltung
§ 4 – Bestattungsanspruch
§ 5 – Öffnungszeiten
§ 6 – Verhalten in den Friedhöfen
§ 7 – Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen
§ 8 – Grabstätten
§ 9 – Arten der Grabstätten
§ 10 – Einzel- und Familiengräber (zwei- und mehrstellige
Grabstätten)
§ 11 – Urnengrabstätten (Aschenbeisetzung)
§ 12 – Särge, Urnen, Sargausstattungen, Bekleidung
§ 13 – Ausmaße der Grabstätten
§ 14 – Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
§ 15 – Ausmaße der Grabmäler
§ 16 – Gestaltung der Grabmäler
§ 17 – Standsicherheit
§ 18 – Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
§ 19 – Entfernung der Grabmäler
§ 20 – Benutzung der gemeindlichen Leichenhäuser
§ 21 – Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 22 – Anzeigepflicht
§ 23 – Ruhezeiten
§ 24 – Umbettungen und Exhumierung
§ 25 – Haftung
§ 26 – Ordnungswidrigkeiten
§ 27 – Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
§ 28 – Inkrafttreten
Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Hollenbach (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 30.07.2018
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Ziffer 1 und 2, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde Hollenbach folgende Satzung:
§ 1 – Geltungsbereich
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:
- 1. die gemeindlichen Friedhöfe in Hollenbach, Mainbacher Str. 16 Fl.Nr. 603/1 Gemarkung Hollenbach und Igenhausen, Friedhofstraße Fl.Nr. 4 Gemarkung Igenhausen mit den einzelnen Grabstätten
- 2. die dortigen gemeindlichen Leichenhäuser
§ 2 – Widmungszweck
Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3 – Friedhofsverwaltung
Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
§ 4 – Bestattungsanspruch
(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen ist die Beisetzung
- 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
- 2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes.
§ 5 – Öffnungszeiten
Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 24) – untersagen.
§ 6 – Verhalten in den Friedhöfen
(1) Jeder Besucher der gemeindlichen Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Orts ent-sprechend zu verhalten.
(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) In den Friedhöfen ist insbesondere untersagt,
- 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
- 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
- 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art anzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
- 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
- 5. zu rauchen und zu lärmen;
- 6. Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. Internet), außer zu privaten Zwecken.
§ 7 – Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
§ 8 – Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-) Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
§ 9 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- 1. Familiengrabstätten (Einzel-und Familiengräber, § 10),
- 2. Urnengrabstätten (§ 11).
(2) Wird weder ein Familiengrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen eine Grabstätte zu.
§ 10 – Einzel- und Familiengräber
(zwei- und mehrstellige Grabstätten)
(1) Einzel- und Familiengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 23), längstens für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.
(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:
- 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
- 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert
worden ist.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Einzel- oder Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.
(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen übertragen. Die
Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.
(6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.
(7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.
§ 11 – Urnengrabstätten (Aschenbeisetzung)
(1) Urnengrabstätten sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(3) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Einzel- und Familiengräber für Urnengrabstätten entsprechend. Wird von der Gemeinde über die Urnengrabstätten verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
§ 12 – Särge, Urnen, Sargausstattungen, Bekleidung
(1) Für die Erdbestattung und für die Einäscherung sind, soweit gesetzlich keine anderen Materialien zugelassen sind, Särge aus Vollholz zu verwenden. Die Särge müssen so beschaffen sein, dass
a) die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird,
b) die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird,
c) bis zur Bestattung keine Flüssigkeit austreten kann,
d) nach dem Stand der Technik bei der Verbrennung die geringst möglichen Emissionen entstehen.
(2) Für die Urnenbeisetzung in Erdgrabstätten dürfen nur Urnen und Überurnen verwendet werden, die selbstauflösend sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann. Überurnen müssen ihrer Größe nach den örtlichen Gegebenheiten des Bestattungsplatzes entsprechen.
(3) Für Sargausstattungen und zur Bekleidung von Leichen ist leicht vergängliches Material, wie Leinen, Wolle, Seide oder Viskose zu verwenden; Abs. 1 Satz 2 a), b) und d) gilt entsprechend.
§ 13 – Ausmaße der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
- 1. Einzel- und Familiengräber (§ 10):
zweistellige Grabstätte - Einzelgrab Länge: 2,60 m, Breite: 1,00 m - 1,20 m
vierstellige Grabstätte - Familiengrab Länge: 2,60 m, Breite: 1,80 m - 2,00 m
- 2. Urnengrabstätten (§ 11 Abs. 1): Länge: 1,00 m, Breite: 0,90 m - 1,00 m
§ 14 – Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.
(2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.
(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.
(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt.
§ 15 – Ausmaße der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:
- 1. bei Einzel- und Familiengräber (§ 10): Einzelgrab - zweistellige Grabstätten Höhe: 1,20 m, Breite: 1,00 m Familiengrab - vierstellige Grabstätten Höhe: 1,40 m, Breite: 1,50 m
- 2. bei Urnengrabstätten (§ 11 Abs. 1): Stehle: Höhe: 1,10 m Breite: 0,35 m x 0,35 m (Auskragungen auf 50 % der Höhe bis auf 75 cm x 55 cm) Platte: Länge: 0,60 m x 0,45 m max. 5 cm hoch Sogenannte Sockel auf denen die Grabdenkmäler zu stehen kommen, dürfen bei jeder Art der Gräber im äußersten Fall die Breite des jeweiligen Grabes einnehmen.
(2) Jedes Grabdenkmal muss auf dem dafür hergestellten Fundament errichtet werden. Die genannten Ausmaße für Grabdenkmäler sind Höchstmaße. Innerhalb dieser Maße sind keine Grenzen gesetzt.
§ 16 – Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck der gemeindlichen Friedhöfe (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen.
(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde der Friedhöfe in Einklang stehen.
§ 17
Standsicherheit
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.
(2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtungen entstehen.
(3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.
§ 18 – Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 19 – Entfernung der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 23) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.
§ 20 – Benutzung der gemeindlichen Leichenhäuser
(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens
24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden.
(2) Die Toten werden im Leichenhaus im geschlossenen Sarg aufgebahrt. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
(3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum.
(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und
der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
§ 21 – Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die Gemeinde Hollenbach verfügt über kein eigenes Friedhofs- und Bestattungspersonal.
(2) Die im Zusammenhang mit der Bestattung und Aufbahrung stehenden Verrichtungen auf den Friedhöfen, insbesondere das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes, das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen sowie die Leichenbeförderung innerhalb der Friedhöfe, also die Überführung des Sarges vom Leichenhaus zum Grab einschließlich notwendiger Umsargungen sind durch von der Gemeinde anerkannte, private Bestattungsunternehmen durchzuführen.
§ 22 – Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes
bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht,
so ist dieses Recht nachzuweisen.
(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen
und dem jeweiligen Pfarramt fest.
§ 23 – Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre; Entsprechendes gilt auch für Aschenreste in Einzel- und Familiengrabstätten. Für Aschenreste in Urnengrabstätten beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.
§ 24 – Umbettungen und Exhumierung
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.
(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
§ 25 – Haftung
(1) Die Gemeinde haftet unbeschadet des Absatzes 2 nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtungen ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 26 – Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
- 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
- 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
- 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet
(§ 7),
- 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt
(§ 22),
- 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 24),
- 6. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 14).
§ 27 – Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen
Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 28 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2018 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung -BES- der Gemeinde Hollenbach vom 28.11.1990 außer Kraft.
Hollenbach, 30.07.2018 gez. Xaver Ziegler
- 1. Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk
Die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung wurde am 30.07.2018 in der Gemeindekanzlei Hollenbach zur Einsichtnahme niedergelegt.
Hierauf wurde durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 30.07.2018 angeheftet und am 14.08.2018 wieder entfernt.
Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Hollenbach (Friedhofs- und Bestattungssatzung)
vom 30.07.2018
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Widmungszweck
§ 3 – Friedhofsverwaltung
§ 4 – Bestattungsanspruch
§ 5 – Öffnungszeiten
§ 6 – Verhalten in den Friedhöfen
§ 7 – Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen
§ 8 – Grabstätten
§ 9 – Arten der Grabstätten
§ 10 – Einzel- und Familiengräber (zwei- und mehrstellige
Grabstätten)
§ 11 – Urnengrabstätten (Aschenbeisetzung)
§ 12 – Särge, Urnen, Sargausstattungen, Bekleidung
§ 13 – Ausmaße der Grabstätten
§ 14 – Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
§ 15 – Ausmaße der Grabmäler
§ 16 – Gestaltung der Grabmäler
§ 17 – Standsicherheit
§ 18 – Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
§ 19 – Entfernung der Grabmäler
§ 20 – Benutzung der gemeindlichen Leichenhäuser
§ 21 – Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 22 – Anzeigepflicht
§ 23 – Ruhezeiten
§ 24 – Umbettungen und Exhumierung
§ 25 – Haftung
§ 26 – Ordnungswidrigkeiten
§ 27 – Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
§ 28 – Inkrafttreten
Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Hollenbach (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 30.07.2018
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Ziffer 1 und 2, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde Hollenbach folgende Satzung:
§ 1 – Geltungsbereich
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:
- 1. die gemeindlichen Friedhöfe in Hollenbach, Mainbacher Str. 16 Fl.Nr. 603/1 Gemarkung Hollenbach und Igenhausen, Friedhofstraße Fl.Nr. 4 Gemarkung Igenhausen mit den einzelnen Grabstätten
- 2. die dortigen gemeindlichen Leichenhäuser
§ 2 – Widmungszweck
Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3 – Friedhofsverwaltung
Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
§ 4 – Bestattungsanspruch
(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen ist die Beisetzung
- 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
- 2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes.
§ 5 – Öffnungszeiten
Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 24) – untersagen.
§ 6 – Verhalten in den Friedhöfen
(1) Jeder Besucher der gemeindlichen Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Orts ent-sprechend zu verhalten.
(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) In den Friedhöfen ist insbesondere untersagt,
- 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
- 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
- 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art anzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
- 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
- 5. zu rauchen und zu lärmen;
- 6. Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. Internet), außer zu privaten Zwecken.
§ 7 – Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
§ 8 – Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-) Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
§ 9 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- 1. Familiengrabstätten (Einzel-und Familiengräber, § 10),
- 2. Urnengrabstätten (§ 11).
(2) Wird weder ein Familiengrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen eine Grabstätte zu.
§ 10 – Einzel- und Familiengräber
(zwei- und mehrstellige Grabstätten)
(1) Einzel- und Familiengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 23), längstens für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.
(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:
- 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
- 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert
worden ist.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Einzel- oder Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.
(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen übertragen. Die
Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.
(6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.
(7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.
§ 11 – Urnengrabstätten (Aschenbeisetzung)
(1) Urnengrabstätten sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(3) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Einzel- und Familiengräber für Urnengrabstätten entsprechend. Wird von der Gemeinde über die Urnengrabstätten verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
§ 12 – Särge, Urnen, Sargausstattungen, Bekleidung
(1) Für die Erdbestattung und für die Einäscherung sind, soweit gesetzlich keine anderen Materialien zugelassen sind, Särge aus Vollholz zu verwenden. Die Särge müssen so beschaffen sein, dass
a) die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird,
b) die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird,
c) bis zur Bestattung keine Flüssigkeit austreten kann,
d) nach dem Stand der Technik bei der Verbrennung die geringst möglichen Emissionen entstehen.
(2) Für die Urnenbeisetzung in Erdgrabstätten dürfen nur Urnen und Überurnen verwendet werden, die selbstauflösend sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann. Überurnen müssen ihrer Größe nach den örtlichen Gegebenheiten des Bestattungsplatzes entsprechen.
(3) Für Sargausstattungen und zur Bekleidung von Leichen ist leicht vergängliches Material, wie Leinen, Wolle, Seide oder Viskose zu verwenden; Abs. 1 Satz 2 a), b) und d) gilt entsprechend.
§ 13 – Ausmaße der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
- 1. Einzel- und Familiengräber (§ 10):
zweistellige Grabstätte - Einzelgrab Länge: 2,60 m, Breite: 1,00 m - 1,20 m
vierstellige Grabstätte - Familiengrab Länge: 2,60 m, Breite: 1,80 m - 2,00 m
- 2. Urnengrabstätten (§ 11 Abs. 1): Länge: 1,00 m, Breite: 0,90 m - 1,00 m
§ 14 – Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.
(2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.
(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.
(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt.
§ 15 – Ausmaße der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:
- 1. bei Einzel- und Familiengräber (§ 10): Einzelgrab - zweistellige Grabstätten Höhe: 1,20 m, Breite: 1,00 m Familiengrab - vierstellige Grabstätten Höhe: 1,40 m, Breite: 1,50 m
- 2. bei Urnengrabstätten (§ 11 Abs. 1): Stehle: Höhe: 1,10 m Breite: 0,35 m x 0,35 m (Auskragungen auf 50 % der Höhe bis auf 75 cm x 55 cm) Platte: Länge: 0,60 m x 0,45 m max. 5 cm hoch Sogenannte Sockel auf denen die Grabdenkmäler zu stehen kommen, dürfen bei jeder Art der Gräber im äußersten Fall die Breite des jeweiligen Grabes einnehmen.
(2) Jedes Grabdenkmal muss auf dem dafür hergestellten Fundament errichtet werden. Die genannten Ausmaße für Grabdenkmäler sind Höchstmaße. Innerhalb dieser Maße sind keine Grenzen gesetzt.
§ 16 – Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck der gemeindlichen Friedhöfe (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen.
(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde der Friedhöfe in Einklang stehen.
§ 17
Standsicherheit
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.
(2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtungen entstehen.
(3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.
§ 18 – Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 19 – Entfernung der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 23) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.
§ 20 – Benutzung der gemeindlichen Leichenhäuser
(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens
24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden.
(2) Die Toten werden im Leichenhaus im geschlossenen Sarg aufgebahrt. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
(3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum.
(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und
der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
§ 21 – Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die Gemeinde Hollenbach verfügt über kein eigenes Friedhofs- und Bestattungspersonal.
(2) Die im Zusammenhang mit der Bestattung und Aufbahrung stehenden Verrichtungen auf den Friedhöfen, insbesondere das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes, das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen sowie die Leichenbeförderung innerhalb der Friedhöfe, also die Überführung des Sarges vom Leichenhaus zum Grab einschließlich notwendiger Umsargungen sind durch von der Gemeinde anerkannte, private Bestattungsunternehmen durchzuführen.
§ 22 – Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes
bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht,
so ist dieses Recht nachzuweisen.
(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen
und dem jeweiligen Pfarramt fest.
§ 23 – Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre; Entsprechendes gilt auch für Aschenreste in Einzel- und Familiengrabstätten. Für Aschenreste in Urnengrabstätten beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.
§ 24 – Umbettungen und Exhumierung
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.
(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
§ 25 – Haftung
(1) Die Gemeinde haftet unbeschadet des Absatzes 2 nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtungen ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 26 – Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
- 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
- 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
- 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet
(§ 7),
- 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt
(§ 22),
- 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 24),
- 6. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 14).
§ 27 – Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen
Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 28 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2018 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung -BES- der Gemeinde Hollenbach vom 28.11.1990 außer Kraft.
Hollenbach, 30.07.2018 gez. Xaver Ziegler
- 1. Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk
Die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung wurde am 30.07.2018 in der Gemeindekanzlei Hollenbach zur Einsichtnahme niedergelegt.
Hierauf wurde durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 30.07.2018 angeheftet und am 14.08.2018 wieder entfernt.