Friedhofsgebühren Wanderup 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Wanderup · Schleswig-Holstein · PLZ 24997

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2026 (21.01.2026, genehmigt 05.02.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.500,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Inkl. Friedhofsunterhaltungsgebühren
📄 § 6 I Nr. 7 GebS (Erdrasenreihengrab)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.500,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis je Grabbreite; inkl. Friedhofsunterhaltungsgebühren
📄 § 6 I Nr. 1 GebS (Erdwahlgrabstätte, je Grabbreite)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.186,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis je Grabbreite; inkl. Friedhofsunterhaltungsgebühren
📄 § 6 I Nr. 3 GebS (Urnenwahlgrabstätte, je Grabbreite)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
1.189,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Gemeinschaftsgrabstätte (GGU); Anonymität nicht explizit geregelt
📄 § 6 I Nr. 5 GebS (Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen, GGU)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
1.378,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urnenrasenwahlgrab im Bereich Baumallee; inkl. Unterhaltsgebühren
📄 § 6 I Nr. 6 GebS (Urnenrasenwahlgrab Baumallee)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
787,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Sarg bis 1,20 m (Kinder): 462,90 €
🧮 Sarg: 787 € · Urne: 309 €
📄 § 6 II GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
212,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Inkl. Beleuchtung, Aufbewahrungsraum und Sargwagen
📄 § 6 III a) GebS

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (21.01.2026, genehmigt 05.02.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​​ Kirchlicher Friedhof Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wanderup — Gebührenordnung

Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wanderup

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Wanderup hat am 02.09.2025 aufgrund von Artikel 25 Absatz 3 Nr. 4 der Verfassung in Verbindung mit § 37 der Friedhofssatzung folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofs Wanderup der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wanderup und seiner Anlagen und Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

§ 3

Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). Diese wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich besteht gegeben. (2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist davon die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. (3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern. (4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gultig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBI. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBI. I S. 1066) m. W. v. 18. Juli 2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. (5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (Abl. EKD S. 334, 2010 S. 296) und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBI. I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBI. I S. 846, 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (6) Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 4

Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

(1) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten. (2) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 1 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 5

Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.

§ 6

Gebührentarif

I. Folgende Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren) werden erhoben:

  1. 1. Erdwahlgrabstätte

für 25 Jahre, je Grabbreite, Särge über 1,20 m 1.500,00 €

  1. 2. Erdrasenwahlgrabstätte

a) für 25 Jahre, je Grabbreite, - ohne Pflanzstreifen - 1.998,00 €

b) für 25 Jahre, je Grabbreite, - mit Pflanzstreifen - 1.936,00 €

  1. 3. Urnenwahlgrabstätte

für 20 Jahre, je Grabbreite 1.186,00 €

  1. 4. Urnenrasenwahlgrabstätte

für 20 Jahre, je Grabbreite 1.378,00 €

  1. 5. Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen (GGU)

für 20 Jahre, je Grabbreite 1.189,00 €

  1. 6. Urnenrasenwahlgrab Baumallee

für 20 Jahre, je Grabbreite 1.378,00 €

  1. 7. Erdrasenreihengrab

für 25 Jahre 1.500,00 €

  1. 8. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten

Für jedes Jahr des Wiedererbes oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nummer 1 - 6 berechnet.

Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben und tagesgenau abgerechnet.

II. Gebühren für die Bestattung

Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde

a) für eine Erdbestattung Sarge bis 1,20 m 462,90 €

b) für eine Erdbestattung Sarge über 1,20 m 786,93 €

c) für eine Urnenbestattung 308,60 €

III. Sonstige Gebühren

a)Benutzung der Friedhofseinrichtung/Aussegnungshalle für eine Trauerfeier einschl. Beleuchtung, Aufbewahrungsraum und Sargwagen212,00 €
b)Benutzung der Aussegnungshalle wenn die Bestattung auswärts erfolgen soll -täglich-57,50 €

IV. Gebühren für Ausgrabungen

a)Ausgrabung einer Leiche3.934,67 €
b)Ausgrabung einer Urne617,20 €

V. Verwaltungsgebühren

a)Für die Genehmigung von stehenden Grabmalen80,00 €
b)Für die Genehmigung von liegenden Grabmalen / Einfassung25,00 €
c)Für die Ausstellung einer Urkunde und Überlassung der Friedhofssatzung15,00 €
d)Für die Umschreibung einer Graburkunde auf den Namen anderer Berechtigter15,00 €
e)Umwandlung Erdwahlgrabstätte in eine Erdrasenwahlgrabstätte, einmalige Gebühr180,00 €
f)Umwandlung Erdwahlgrabstätte in eine Erdrasenwahlgrabstätte, pro Jahr der Restlaufzeit und je Grabbreite40,00 €

§ 7

Zusätzliche Leistungen

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 8

Schlussbestimmungen

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 20. November 2022 und die 1. Nachtragssatzung vom 02.09.2023 außer Kraft.

24997 Wanderup, den 21. Jan. 2026

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wanderup

  • Der Kirchengemeinderat -

Vorsitzender/r

Mitglied des Kirchengemeinderats

Tgb.-Nr. 35/2026

Kirchenaufsichtlich genehmigt: 05.02.2026

24837 Schleswig, den

Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg

  • Der Kirchenkreisrat -

Im Auftrag

(LS)

stellv. Verwaltungsleiter (Schöne-Warnefeld) (Müller)

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Wanderup?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Wanderup mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 24xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Wanderup anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Wanderup
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Preis je Grabbreite; inkl. Friedhofsunterhaltungsgebühren
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 309 € (Urne) bzw. 787 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Sarg bis 1,20 m (Kinder): 462,90 €
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Wanderup (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Inkl. Beleuchtung, Aufbewahrungsraum und Sargwagen
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 24xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Wanderup:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Wanderup:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: