🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01. Januar 2016 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Gemeinde Gosheim
Az: 752.041 Landkreis Tuttlingen
Satzung
Über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden – Württemberg und den §§ 2, 11, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes für Baden – Württemberg in jeweils gültiger Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Gosheim am 30.11.2015 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen beschlossen:
§ 1 – Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Gemeinde Gosheim
Az: 752.041 Landkreis Tuttlingen
§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungs-einrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner und die Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 4 – Verwaltungsgebühren
Die Gebühren betragen für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 10,00 €.
§ 5 – Bestattungsgebühren
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen werden nachstehende Gebühren erhoben:
- 1. Grabnutzungsgebühren:
a) Reihengrab für die in der Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeit von 25 Jahren 800,00 €
Grabkammer für die in der Friedhofsordnung festgesetzte Ruhezeit von 20 Jahren
Grabkammer für die in der Friedhofsordnung festgesetzte Ruhezeit von 20 Jahren inkl. Pflege (Rasengrab)
800,00 €
1.200,00 € Kindergrab bei Kindern vor Vollendung des 10. Lebensjahres mit einer Ruhezeit von 10 Jahren nach der Friedhofsordnung 300,00 €
Urnengräber mit einer in der Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeit von 15 Jahren 400,00 €
Belegung einer Urnenkammer in der Urnenwand mit einer in der Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeit von 15 Jahren. 600,00 €
Gemeinde Gosheim
Az: 752.041 Landkreis Tuttlingen
b) d) Zulassung der Bestattung anderer Verstorbener in besonderen Fällen gem. §1 Abs. 2 Satz 3 der Friedhofsordnung. 600,00 €
- 2. Leichenhallenbenutzungsgebühr:
Für die Benutzung der Leichenhalle Für die Benutzung der Leichenhalle nur für Aussegnung 250,00 € 100,00 €
- 3. Bestattungsgebühren
- 3.1. Sargbestattungen von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren von Personen im Alter unter 10 Jahren
- 3.2. Beisetzung von Aschen
450,00 € 225,00 €
150,00 €
- 4. Gebühr für das Abräumen der Gräber nach Ablauf der Nutzungszeit
- 4.1. Urnengrab
- 4.2. Reihengrab, bzw. Grabkammer
- 4.3. Wahlgrab (zweistellig) 50,00 € 150,00 € 200,00 € Einräumung eines Nutzungsrechts bei einem Wahlgrab (Grabkammer, doppeltief) für die in der Friedhofsordnung festgelegte Nutzungszeit von 30 Jahren
1.200,00 €
Verlängerung der Nutzungszeit von 30 Jahren, wenn die Ruhezeit von 20 Jahren bei Sargbestattungen, bzw. 15 Jahren für Urnenbeisetzungen nicht mehr durch die laufende Nutzungszeit abgedeckt ist (§12 Abs. 7 Friedhofsordnung)
bzw. 30,00 € pro Jahr der notwendigen Restlaufzeit bis zur Ruhezeit von 20 bzw. 15 Jahren. 600,00 €
c)
Einräumung eines Nutzungsrechts bei einem Wahlgrab inkl. Pflege (Rasengrabkammer, doppeltief) für die in der Friedhofsordnung festgelegte Nutzungszeit von 30 Jahren 2.000,00 €
Verlängerung der Nutzungszeit von 30 Jahren, wenn die Ruhezeit von 20 Jahren bei Sargbestattungen, bzw. 15 Jahren für Urnenbeisetzungen nicht mehr durch die laufende Nutzungszeit abgedeckt ist (§12 Abs. 7 Friedhofsordnung)
bzw. 50,00 € pro Jahr der notwendigen Restlaufzeit bis zur Ruhezeit von 20 Jahren bzw. 15 Jahren. 1.000,00 €
Gemeinde Gosheim
Az: 752.041 Landkreis Tuttlingen
§ 6 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Bestattungsgebührenordnung vom 16.04.2012 außer Kraft
Gosheim, den 03.12.2015
gez. Bernd Haller Bürgermeister
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder von auf Grund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen einer Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) einschließlich aller nachfolgenden Änderungen unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Gosheim geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen
Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- ein Dritter die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der
Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.