Friedhofsgebühren Frensdorf 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Frensdorf · Bayern · PLZ 96158

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌ Friedhofskostensatzung der Gemeinde Frensdorf vom 31.07.2018 (in Kraft seit 01.09.2018)

Die Gemeinde Frensdorf erlässt mit Beschluss vom 31.07.2018 aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie Art. 22 des Kostengesetzes (KG) folgende Satzung über die Erhebung von Kosten für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofskostensatzung).

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die von der Gemeinde Frensdorf verwalteten Friedhöfe im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung.

§ 2 Bemessungsgrundlage

Die Gebührenerhebung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Gemeinde aufgewendeten Kosten.

§ 3 Kosten und Kostenpflicht

(1) Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen werden Kosten erhoben. Kosten unterteilen sich in Gebühren und Auslagen.

(2) Die Gemeinde erhebt an Kosten:

  • a) Grabgebühren (§ 4)
  • b) Leichenhausgebühren (§ 5)
  • c) Auslagen für die Grabmacher-Tätigkeit (§ 6)
  • d) sonstige Gebühren (§ 7)

(3) Kosten werden dem Kostenschuldner (Abs. 4) in Rechnung gestellt und erforderlichenfalls für eine zwangsweise Durchsetzung mit Bescheid (§ 8) festgesetzt. Die Grabgebühren nach § 4 sind für volle Jahre als Vielfaches der Jahresgebühr im Voraus zu entrichten. Die Gemeinde kann in Höhe der geschuldeten Kosten die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.

(4) Kostenpflichtig ist:

  • a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
  • b) wer Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
  • c) wer den Auftrag zur Inanspruchnahme im Sinne von Abs. 1 an die Gemeinde erteilt hat,
  • d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
  • e) im Übrigen der Kostenveranlasser oder derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.

Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(5) Die Kostenschuld entsteht:

  • a) mit der Antragstellung zur Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen
  • b) bei Grabnutzungsrechten mit dem Erwerb der Grabstätte oder mit dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Verlängerung eines solchen Rechtes.

(6) Für Sonderleistungen, für die in dieser Satzung keine Kosten vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.

(7) Für Leistungen, die auf Wunsch außerhalb der normalen Dienstzeiten von der Verwaltung oder den gemeindlichen Arbeitern vorzunehmen sind, werden neben den entsprechenden Gebühren auch die tatsächlichen Selbstkosten der Gemeinde für Überstunden von Personal und Fahrzeugen zuzüglich eines Verwaltungszuschlages von 50 % berechnet. Die Gemeinde trifft in diesem Fall eine gesonderte Vereinbarung über die Erstattung der Kosten.

(8) Die Gebühren nach § 4 werden für alle ab Inkrafttreten dieser Satzung neu erworbenen oder neu verlängerten Grabnutzungsrechte erhoben. Bereits im Voraus aufgrund anderer Satzungen über diesen Zeitpunkt hinaus berechnete und bezahlte Gebühren werden nicht zurückerstattet.

§ 4 Grabgebühren

(1) Die Grabgebühr für die Ruhezeit im Sinne von § 11 der Friedhofsatzung beträgt:

GrabartGebühr pro JahrAnmerkungen
Einfachgrabplatz€ 24,00pro Jahr
Doppelgrabplatz€ 48,00pro Jahr
Dreifachgrabplatz€ 72,00pro Jahr
Tiefer Grabplatz€ 24,00pro Jahr
Urnengrabplatz€ 24,00pro Jahr und Urne
Kindergrabplatz€ 12,00pro Jahr

Der Kindergrabplatz ist ab dem Zeitpunkt der Bestattung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 der Friedhofskostensatzung für die Dauer der Ruhefrist im Sinne des § 11 der Friedhofssatzung als Vielfaches der Jahresgebühr im Voraus zu entrichten. Bereits im Voraus bezahlte Gebühren werden entsprechend verrechnet.

(2) Die Grabgebühren im Sinne von Abs. 1 Buchstaben d) und e) werden zusätzlich zu den Grabgebühren im Sinne von Abs. 1 Buchstaben a), b) oder c) erhoben, da dadurch zusätzliche Grabstellen geschaffen werden. Urnengräber werden nur nach Abs. 1 Buchstabe e) berechnet.

(3) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts gilt der in Abs. 1 festgesetzte Jahresbetrag pro Jahr der Verlängerung.

§ 5 Gebühren für die Nutzung des Leichenhauses

Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses (§ 26 Friedhofsatzung) beträgt:

KategorieGebühr
Kinder bis zu 10 Jahren€ 10,00
Personen über 10 Jahre€ 25,00

§ 6 Auslagen für die Grabmacher-Tätigkeit

(1) Die Grabmacherarbeiten (§§ 10 ff Friedhofsatzung) auf den Friedhöfen übernimmt der vereinbarte Partner der Gemeinde Frensdorf vertragsgemäß. Hierzu zählen insbesondere die Grabaushebung mit Schalung, Matten und Laufsteg und die Grabverhüllung.

(2) Hierfür werden folgende Auslagen berechnet:

Art der GrabungTiefeAuslage
Grab (aa)1,80 m€ 460,00
Grab (bb)2,40 m€ 580,00
Kindergrab (cc)1,20m€ 155,00(bis 3 Jahre)
Kindergrab (dd)1,80m€ 185,00(ab 4 Jahre)
Urnengrab (dd)0,65 - 1,00 m€ 125,00
Urnengrabplatz (ee)-€ 85,00in der Urnenwand je Bestattung
Urnengrab (ff)-€ 125,00im Urnenhochbeet je Bestattung

Zusätzlich:

  • b) für Leichen- bzw. Urnenträger, wenn diese vom Vertragspartner gestellt werden müssen: € 25,00 pro Person.
  • c) für den Fall, dass eine Fundamententfernung bei bereits eingelegten Grabstätten im Falle einer Neubelegung notwendig wird: € 70,00.

(3) Unabhängig der Regelung in Abs. 2 können bei:

  • a) einer Beerdigung einer Mutter mit dem neugeborenen Kind
  • b) gleichzeitiger Beerdigung von zwei Personen in einem Grab

Kosten gesondert vereinbart werden.

§ 7 Sonstige Gebühren

An sonstigen Gebühren werden erhoben:

  1. 1. Schriftliche Auskünfte lt. Kostengesetz.
  2. 2. Gebühren für die Gestattung von Ausnahmen lt. Kostengesetz.
  3. 3. Reinigung des Leichenhauses, verursacht durch undichte Särge: € 25,00.
  4. 4. Einmalig € 420 als Herstellungskostenbeitrag für die Überlassung einer Urnengrabstätte in der Urnenwand beim Erwerb des Grabnutzungsrechts nach den §§ 14 u. 15 der Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung).

§ 8 Kostenbescheid

(1) Die Gemeinde Frensdorf erlässt nach der Bestattung einen Kostenbescheid, in dem die anfallenden Kosten entsprechend den §§ 4, 5, 6 und 7 der Satzung einzeln aufgeführt werden, soweit die Zahlungspflichtigen die von der Gemeinde vorab in Rechnung gestellten Kosten nicht fristgerecht beglichen haben.

(2) Die Auslagen nach § 6 werden von der Gemeinde an den jeweiligen Vertragspartner abgeführt.

(3) Der Bescheid enthält den Fälligkeitstag, bis zu dem die Gesamtsumme der erhobenen Kosten einzuzahlen ist. In besonderen Fällen kann Vorauszahlung bis zum vollen Betrag verlangt werden.

§ 9 Säumniszuschläge

Werden Kosten nach den §§ 4 bis 7 der Satzung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, erhebt die Gemeinde Säumniszuschläge nach Art. 13 Ziffer 5 b KAG in Verbindung mit § 240 AO 1977.

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Frensdorf in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofskostensatzung vom 11.11.2002 mit allen ihren späteren Änderungen außer Kraft.

Frensdorf, 01.08.2018 Gemeinde Frensdorf

Jakobus Kötzner Erster Bürgermeister

Hinweise Diese Satzung wurde am 31.07.2018 vom Gemeinderat beschlossen, am 01.08.2018 vom 1. Bgm. ausgefertigt und am 31.08.2018 im Mitteilungsblatt der Gemeinde Frensdorf bekannt gemacht und in Kraft getreten am 01.09.2018.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Frensdorf (Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen) vom 31.07.2018 (in Kraft seit 01.09.2018)

Die Gemeinde Frensdorf erlässt mit Beschluss vom 31.07.2018 aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern unter Beachtung der Vorschriften des Bestattungsgesetzes vom 24.09.1970 (GVBl. S. 417) und der Verordnung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 09.12.1970 (GVBl. S. 671) - 1. BestV - folgende Satzung über die Benutzung der von der Gemeinde Frensdorf verwalteten Bestattungseinrichtungen:

Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen

Friedhofssatzung Teil I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Frensdorf gelegenen und von ihr verwalteten und beaufsichtigten Friedhöfe und die dazugehörigen Einrichtungen (Leichenhaus etc.):

a) Friedhof Frensdorf

b) Friedhof Reundorf

c) Friedhof Vorra.

(2) In dieser Satzung sind die in Absatz 1 genannten Friedhöfe als "Friedhöfe" zusammengefasst, die Gemeinde Frensdorf als "Gemeinde" und die zuständige Verwaltungsbehörde der Gemeinde Frensdorf als "Friedhofsverwaltung" bezeichnet.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Gemeinde Frensdorf. Sie sind würdige Ruhestät-ten der Toten und dienen der Pflege des Andenkens der Verstorbenen.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemein-de Frensdorf waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Sie dienen auch der Bestattung von Verstorbenen, die zum Zeitpunkt des Todes in einem Alten- oder Pflegeheim untergebracht waren und vor ihrer Heimunterbringung ihren Wohnsitz in einem Bestat-tungsbezirk hatten. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Fried-hofsverwaltung, auf die jedoch kein Rechtsanspruch besteht. Für die Zur-Ruhe-Bettung von Tot-oder Fehlgeburten oder von Feten und Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen sowie für die Beseitigung von Körper- und Leichenteilen gelten die entsprechenden Regelungen des Bestattungs-gesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§3 Bestattungsbezirke

(1) Das Gemeindegebiet wird unter Wahrung der Ortsgemeinschaften, wie sie vor der Gebietsreform bestanden, in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Der Bestattungsbezirk des Friedhofs Frensdorf umfasst das Gebiet der Gemeindeteile Frens-dorf, Ober- und Untergreuth.

b) Der Bestattungsbezirk Reundorf umfasst das Gebiet der Gemeindeteile Rattelshof und Reund-orf.

c) Der Bestattungsbezirk Vorra umfasst das Gebiet der Gemeindeteile Abtsdorf, Birkach, Hunds-hof und Vorra.

(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Diese Regelung gilt nicht, wenn

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht, oder

b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus zwingendem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit beim Eintritt eines weiteren Bestat-tungsfalles auf Antrag eine andere gleichwertige Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfü-gung gestellt. Zudem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abge-laufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere gleichwertige Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in gleichwertiger Weise wie die Grab-stätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten (geschlossenen) Friedhö-fen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungs-rechts. Teil II Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöff-net.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem und zu benennendem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen oder die Zeiten nach Abs. 1 im Einzelfall erweitern.

§ 6 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnun-gen des ausgewiesenen Friedhofspersonals bzw. der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, Roll-stühle, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbe-treibenden,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) das Anbringen und Aufstellen jeglicher Plakate und Schriften außerhalb evtl. hierfür vorgese-hener Stellen,

d) an Sonn- und Feiertagen und in zeitlicher Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszufüh-ren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig oder üblich sind,

f) die Friedhöfe und deren Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu be-schädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, oder Grabschmuck unbefugt zu entfernen,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde oder bei einem Einsatz der Sicherheitsbehör-den evtl. benötigte Tiere (z. B. Polizeihunde),

i) das Übersteigen der Einfriedung der Friedhöfe (Zäune, Mauern etc.),

j) Sitzgelegenheiten an den Grabstätten anzubringen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind. (5) Toten Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 4 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

§7 Gewerbliche

Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Hand-werksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle 3 Jahre zu erneuern.

(4) Die zugelassenen Gewerbetreibenden können für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis beantragen, der auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergange-nen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Be-diensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. d) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vo-rübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den frühe-ren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Ab-raum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 7 versto-ßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzei-gen. Die Gewerbetreibenden können für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis beantragen, der auf Verlangen vorzuzeigen ist. Abs.1 bis 4; Abs.6 Satz 2 und Abs. 8 finden keine Anwendung.

(10) Das Verwaltungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfah-rensgesetzes. Teil III Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anzeigenpflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Friedhofsverwaltung erteilt - nachdem sie den Termin gemäß Abs. 4 festgesetzt hat - einen Auftrag für die Grabmacherarbeiten an den vereinbarten Vertragspartner. Anzeige- und bestattungspflichtig sind die Angehörigen in der Reihenfolge des § 14 Abs. 7 Satz 2. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Dabei soll sie sich - nach Möglich-keit - nach den Wünschen der Angehörigen richten. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden. (5) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, an-dernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestat-tet.

§ 9 – Beschaffenheit der Särge/Urnen und Bekleidung der Leichen

(1) Die Särge müssen aus Vollholz bestehen, festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsi-ckern von Feuchtigkeit oder Flüssigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargab-dichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen herge-stellt sein. Die einschlägigen Richtlinien sind zu beachten. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (4) Für die Leichenbekleidung ist leicht vergängliches Material zu verwenden. (5) Urnen müssen für eine Beisetzung in der Urnenwand geeignet sein. (6) Für die Bestattung im Urnenhochbeet im Friedhof Frensdorf sind ausschließlich Urnen und Überur-nen aus biologisch-abbaubarem Material aus gepressten Naturfasern zulässig.

§ 10 – Aushebung der Gräber, Abstand von benachbarten Grabstätten und Größe der Grabstätten

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung (in der Regel durch den beauftragten Erfüllungs-gehilfen der Gemeinde) ausgehoben und wieder geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Abstand zu benachbarten Grabstätten sollte mindestens 0,30 - 0,50 m betragen. (5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Für die Entfernung der Grabmale, Einfassungen und sonstiger Werkstücke aus Naturstein ist ein zugelassener Steinmetz-betrieb zu beauftragen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzube-hör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Gemeinde zu erstatten. (6) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

a) Kindergrabstätten: Länge 1,00 m und Breite 0,50 m

b) Einzelgrabstätten: Länge 1,80 m und Breite 0,90 m

c) Doppelgrabstätten: Länge 1,80 m und Breite 1,80 m

d) Dreifachgrabstätten: Länge 1,80 m und Breite 2,70 m

e) Urnengräber: individuelle Festlegung durch die Friedhofsverwaltung Auf dem Friedhof Frensdorf gilt für die Buchstaben b) bis d) eine Länge von jeweils 2,20 m. (7) Die Friedhofsverwaltung kann unter Berücksichtigung des § 20 Ausnahmen von den Maßen in Abs. 6 zulassen.

§ 11 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre; die Ruhezeit für Aschenreste und für Verstorbene bis zum Vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 15 Jahre. (2) In besonderen Einzelfällen kann die Friedhofsverwaltung - in Absprache oder auf Anordnung des Gesundheitsamtes - diese Ruhezeiten um einen angemessenen Zeitraum verlängern. Dies gilt ins-besondere dann, wenn aufgrund der Bodenbeschaffenheit eine Verwesung innerhalb der festge-setzten Ruhezeit nach Abs. 1 nicht gewährleistet ist.

§ 12 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vor-schriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vor-liegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ers-ten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Wahlgrab-stätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Verlei-hungsurkunde nach § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 2 vorzulegen. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung (oder den von ihr beauftragten Erfüllungs-gehilfen) durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Friedhofsverwaltung kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen ge-statten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und An-lagen durch eine Umbettung ohne Verschulden der umbettenden Personen entstehen, hat der An-tragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. (9) Ausgrabungen von Leichen und Aschenresten werden möglichst nur in den Monaten Oktober mit März und nur außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten durchgeführt. Die Teilnahme an einer Aus-grabung ist nur den zuständigen Mitarbeitern der Friedhofsverwaltung und evtl. damit befassten Behörden (wie z. B. Gesundheitsamt) gestattet.

Teil IV

Grabstätten

§ 13 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Gemeinde Frensdorf. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Wahlgrabstätten (Einzel-, Doppel- und Dreifachgrabstätten)

b) Urnengrabstätten

c) Kindergrabstätten

d) Ehrengrabstätten (3) Die Anlage der jeweiligen Grabstätten richtet sich nach den Friedhofsplänen der Friedhofsverwal-tung, in denen die Grabstätten fortlaufend nummeriert sind. (4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (5) Wird keine der in Abs. 2 genannten Grabstätten in Anspruch genommen oder eine Urnenbeiset-zung nicht angemeldet, weist die Friedhofsverwaltung dem Bestattungspflichtigen eine Grabstätte zu.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren bzw. 15 Jahren (Ruhezeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird (§ 13 Abs. 3). (2) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten als Einfach- oder Tiefgräber verge-ben. Auf genau bestimmten Teilen der Friedhöfe können - unter Mitwirkung des Gesundheitsamtes

  • Tiefgräber nicht zugelassen werden. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefgrab

können 2 Leichen (übereinander) bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann ei- ne weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nut-zungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde (Graburkunde). (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grab-stätte hingewiesen. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit nicht über-schritten oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererwor-ben worden ist. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derar-tige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen

  • sofern diese geschäftsfähig sind - des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung

über:

a) auf den überlebenden Ehegatten

b) auf die Kinder und Adoptivkinder

c) auf die Eltern

d) auf die Großeltern

e) auf die Enkelkinder

f) auf die Geschwister

g) auf die Kinder der Geschwister des Verstorbenen

h) auf die Verschwägerten ersten Grades

i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) - d) und f) - i) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen. Es bedarf hierzu der Schriftform und der vorheri-gen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungs-falles über andere Bestattungen in dem Grab des Nutzungsrechts und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grab-stätte möglich. Die Rückerstattung zuviel entrichteter Grabgebühren nach der geltenden Friedhofs-kostensatzung ist grundsätzlich nicht möglich. Die Friedhofsverwaltung kann die vorzeitige Beendi-gung eines Nutzungsrechts anordnen, wenn die Grabstätte zwingend in öffentlichem Interesse be-nötigt wird. In diesem Fall wird dem Nutzungsberechtigten auf Wunsch ein gleichwertiges Nut-zungsrecht für die restliche Dauer des vorzeitig beendeten Nutzungsrechts an einer Grabstätte ver-liehen.

§ 15 Urnengrabstätten

(1) Urnen dürfen in den in § 13 Abs. 2 genannten Grabstätten beigesetzt werden. (2) Urnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen (durch Verleihungs-/Graburkunde) und deren Lage gleichzeitig im Beneh-men mit dem Erwerber festgelegt wird. (3) In einer Urnengrabstätte als Erdbestattung kann nur eine Urne bestattet werden. Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung zulassen, wenn es die Größe der Grabstätte zulässt. (4) Urnen können in geschlossenen Nischen von Urnenwänden beigesetzt werden, wobei so viele Ur-nen aufgestellt werden können, wie es die Größe der Nische jeweils zulässt. (4a) Urnen können im Urnenhochbeet (Friedhof Frensdorf) beigesetzt werden, wobei so viele Urnen beigesetzt werden können, wie es die Größe des jeweiligen Hochbeetfeldes zulässt. (5) Wird nach Ablauf der Ruhezeit gemäß § 11 Abs. 1 keine Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt, verbleiben die Urnen - nach der Einlegung der Grabstätte - in einer von der Gemeinde zur Verfügung gestellten anonymen Grabstätte. Dies gilt für Urnen, die nicht aus biologisch-abbaubarem Material bestehen. (6) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Wahlgrabstätten entsprechend.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.

§ 17 – Größe der Grabmäler und Einfassungen

(1) Stehende Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

a) bei Kindergrabstätten: Höhe 1,00 m und Breite 0,60 m

b) bei Einzelgrabstätten: Höhe 1,80 m und Breite 1,00 m

c) bei zwei- oder mehrstelleigen Grabstätten: Höhe 1,80 m und Breite 2,00 m

d) bei Urnengrabstätten als Erdbestattung: Höhe 0,80 bis 1,20 m und Grundriss maximal 0,40 x 0,40 m

e) bei Urnengrabstätten in der Urnenwand gilt § 9 Abs. 5

(2) Liegende Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

a) bei Kindergrabstätten: Breite 0,35 m Höchstlänge 0,40 m Mindeststärke 0,14 m b) bei Einzelgrabstätten: Breite 0,80 m Mindeststärke 0,16 m

c) bei Doppelgrabstätten: Breite 1,60 m Mindeststärke 0,18 m

d) bei Dreifachgrabstätten: Breite 2,00 m Mindeststärke 0,18 m

e) bei Urnengrabstätten als Erdbestattung:Grundriss maximal 0,60 x 0,60 m Mindeststärke 0,16 m (3) Die Mindeststärke der stehenden Grabmäler beträgt (aus Gründen der Standsicherheit):

  • ab 0,40 m bis 0,80 m Höhe: 0,12 m
  • ab 0,80 m bis 1,20 m Höhe: 0,14 m
  • ab 1,20 m bis 1,50 m Höhe: 0,16 m
  • ab 1,50 m Höhe: 0,18 m

(4) Im Einzelfall ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 20 Ausnahmen dieser Maße zuzulassen.

Teil V Gestaltung der Grabstätten, Grabmale und baulichen Anlagen

§ 18 – Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass der Friedhofszweck (würdige Ruhestätte, Pflege des An-denkens der Verstorbenen, vgl. § 2 Abs. 1) gewahrt wird und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und des Wasserhaushaltes entspricht. Weitergehende Beschränkungen werden nicht er-lassen. (2) Einfassungen, Sockel und Abdeckplatten sind zulässig, es sei denn, die Bodenbeschaffenheit ge-währleistet im Einzelfall nicht eine Verwesung innerhalb der dafür vorgesehenen Ruhezeit. (3) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.

(4) Alle Nischen der Urnenwände werden mit einheitlichen Verschlussplatten ausgestattet, die im Ei-gentum der Gemeinde verbleiben. Andere Verschlussplatten sind nicht erlaubt. Zur Beschriftung und für Ornamente dürfen nur aufgesetzte Schriften, Verzierungen und Zahlen verwendet werden, die die Wiederverwendbarkeit der Verschlussplatten nicht wesentlich verschlechtern. Die Gestal-tung bedarf im Einzelfall der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Beschriftung der Verschlussplatten ist von den jeweils Nutzungsberechtigten durch einen Steinmetz auf eigene Kosten zu veranlassen. Es ist ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der Ge-meinde nicht erlaubt, eigenmächtig Nischen in irgendeiner Art zu verändern, zu vermauern, zu öff-nen oder Urnen zu entfernen, Nägel, Draht, Schrauben oder sonstige Haken anzubringen, Bilder aufzustellen sowie an den Wänden oder Nischen Kränze, Blumenschmuck oder sonstige Gegen-stände anzubringen. Natürlicher Blumenschmuck darf nur ohne Gefäße niedergelegt werden und muss von den Nut-zungsberechtigten zeitnah wieder vollständig entfernt werden. Die Gemeinde ist berechtigt, auf Kosten der Nutzungsberechtigten widerrechtlich angebrachte Ge-genstände sowie nicht rechtzeitig entfernten Blumenschmuck selbst zu beseitigen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Satzung. (5) Alle Grabfelder des Urnenhochbeetes werden mit einheitlichen, bereits nummerierten Grabplatten ausgestattet, die im Eigentum der Gemeinde verbleiben. Andere Grabplatten sind nicht erlaubt. Zur Beschriftung dürfen nur aufgesetzte Schriften (geklebt), Verzierungen und Zahlen verwendet wer-den, die die Wiederverwendbarkeit der Grabplatten nicht wesentlich verschlechtern. Die Gestal-tung bedarf im Einzelfall der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Beschriftung der Grabplat-ten ist von den jeweiligen Nutzungsberechtigten durch einen Steinmetz auf eigene Kosten zu veran-lassen. Es ist nicht erlaubt, eigenmächtig die bereits vorangelegten Grabfelder des Urnenhochbeets in irgendeiner Art zu verändern, zu bepflanzen, Nägel, Draht, Schrauben oder sonstige Haken anzu-bringen, Bilder aufzustellen sowie an den Wänden des Hochbeets Kränze, Blumenschmuck oder sonstige Gegenstände anzubringen. Natürlicher Blumenschmuck darf nur ohne Gefäße niedergelegt werden und muss von den Nutzungsberechtigten zeitnah wieder vollständig entfernt werden. Die Gemeinde ist berechtigt, auf Kosten der Nutzungsberechtigten widerrechtlich angebrachte Gegen-stände sowie nicht rechtzeitig entfernten Blumenschmuck selbst zu beseitigen.

§ 19 – Allgemeine Anforderungen und Standsicherheit an Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Für Grabmale, Einfassungen, Abdeckungen und andere bauliche Anlagen dürfen nur solche Werk-stoffe (Naturstein, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall) verwendet werden, die der Würde des Ortes entsprechen (§ 18). (2) Im Übrigen gilt § 22. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (3) Für den Friedhof Frensdorf (§ 1 Abs. 1 Buchstabe a) gilt - unabhängig von den Absätzen 1 bis 3 - Folgendes:

a) Befestigungen (Platten, Schotter etc.) der Wege zwischen den einzelnen Gräbern sind nicht gestattet.

b) Das Anbringen von Grabeinfassungen ist grundsätzlich nicht möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

§ 20 – Errichtung und Veränderung von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und jeder sonstigen baulichen Anlage bedarf - soweit sie nicht objektiv störend auf die Würde des Friedhofs (§ 18) wirkt und den gesetzlichen Vorschriften oder Bestimmungen dieser Satzung nicht widerspricht - keiner Zustimmung der Fried-hofsverwaltung. (2) Werden provisorische Grabmale errichtet, sind nur naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zuläs-sig. Diese dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. (3) Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall oder wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt werden, die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen von einer Zustimmung abhängig machen. Sie kann dann einen schriftlichen Antrag - zusammen mit den erforderlichen Unterlagen, Plänen und Modellen - verlangen. (4) Eine nach Abs. 3 erteilte Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen zweier Jahre nach der Zustimmung errichtet oder verändert worden ist.

§ 21 – Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können. Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwal-tung bestimmen.

§ 22 – Fundamentierung, Befestigung und Gestaltung der Grabmäler

(1) Die Grabmale sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln des Hand-werks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauli-che Anlagen entsprechend. Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks in diesem Sinne sind ins-besondere die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundes-innungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtli-nien). (2) Die Steinstärke muss in Verbindung mit einer fachgerechten Verdübelung die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 17. (3) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Um-gebung der Grabstätte einfügen. Die Friedhofsverwaltung ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen. Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.

§ 23 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale, die sonstigen baulichen Anlagen und die Grabstätten sind würdig herzurichten, gärt-nerisch anzulegen und dauernd in diesem Zustand und verkehrssicher zu halten (§ 25). Verantwort-lich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat er auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemesse-nen Frist im Sinne des Satzes 1 in Ordnung zu bringen. Hiervon ausgenommen sind die Grabfelder des Urnenhochbeetes. Die Herrichtung, Pflege, dauern-de Instandhaltung und Verkehrssicherheit übernimmt für diese Grabfelder die Friedhofsverwal-tung. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon ge-fährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaf-fen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Siche-rungsmaßnahmen (z. B. Umlegung eines Grabmals) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden an-gemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal auf Kosten des Verantwortlichen in den ordnungsgemäßen Zustand versetzen zu lassen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gemeinde berechtigt, das Grabmal kosten-pflichtig zu entfernen. Sie hat dieses dann drei Monate sicher aufzubewahren. (3) Die Verantwortlichen haben das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Sie sind für Schäden verantwortlich und haftbar, die durch Nichtbeachtung dieser Ver-pflichtung entstehen. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als beson-dere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anla-gen versagen, wenn die Änderung zu einer Beeinträchtigung des Wesens des überlieferten Erschei-nungsbildes oder der künstlerischen Wirkung des Grabmals führen würde oder gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Inso-weit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 24 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen, wenn die dort genannten Voraussetzun-gen gegeben sind. Dies gilt jedoch nur, sofern der Nutzungsberechtigte insoweit bei Erwerb der Grabstätte oder Antragstellung im Sinne von § 20 schriftlich sein Einverständnis erteilt hat. (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entzie-hung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sowie sämtliche Bepflanzungen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Fried-hofsverwaltung berechtigt, nach einmaliger Abmahnung die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwah-ren (§ 23 Abs. 2 bleibt unberührt). Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungs-los in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Ge-nehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung bzw. von einem hierzu von ihr beauf-tragten Steinmetzbetrieb abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach schriftlicher Anordnung der Beseitigung gegenüber dem Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen (Ersatzvornahme). Teil VI Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25 – Herrichtung, Pflege und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand-gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Grabflächen ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charak-ter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung der Grabstätte so anzupassen, dass objek-tiv störende Wirkungen nicht entstehen. (3) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentli-chen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf über die zulässigen Maße der Grabstätte und Grabmale nicht hinauswachsen. Höhere oder breitere Bepflanzungen sind zurück zu schneiden oder zu entfernen. (4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Ver-pflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. (5) Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwal-tung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (6) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. (7) Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grab-stätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung oder von ihr Beauftragten. (9) Die Verwendung von umwelt-, pflanzen- oder steinschädigenden Mitteln, Pflanzenschutz-, Schäd-lingsbekämpfungs- oder Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (10) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauer-floristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Sind nach dieser Satzung Grabeinfassungen zulässig, so ist hierfür die Verwendung von Kunststoff, Holz, Kieselsteinen oder ähnlichem Material nicht zulässig. (11) Zur Wahrung der Würde des Friedhofs ist es außerdem nicht gestattet, Grabstätten mit Folien oder Netzen abzudecken. Teil VII Leichenhaus und Trauerfeiern

§ 26 – Benutzung des Leichenhauses

(1) Die Leichenhäuser dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung oder Überführung. Sie die-nen auch zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung auf dem Friedhof. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehöri-gen des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen (bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes), können die Angehörigen die Verstorbenen wäh-rend der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem beson-deren Raum des Leichenhauses aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichti-gung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Leichenöffnungen können auf gerichtliche oder behördliche Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der Bestattungspflichtigen in einem gesonderten Raum - soweit dieser zur Verfügung steht - des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. In jedem Fall ist dann eine Ab-sprache mit der Friedhofsverwaltung notwendig. (5) Leichen von Verstorbenen, die auf einem der in § 1 Abs. 1 genannten Friedhöfe beigesetzt werden, sind nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in ein den gesetzlichen Vorschriften entspre-chendes Leichenhaus bzw. in entsprechende Räume, zu verbringen. (6) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes oder außerhalb der Bestattungsbezirke über-führten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in ein den gesetzlichen Vorschriften entsprechen-des Leichenhaus bzw. in entsprechende Räume, zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittel-bar nach Ankunft stattfindet. (7) Im Übrigen und für den Leichentransport sind die gesetzlichen Vorschriften maßgebend. (8) Die Regelungen der Abs. 1 bis 4 gelten nur für die Leichenhäuser der in § 1 Abs. 1 genannten Fried-höfe.

§ 27 – Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung unter Angabe der notwendigen Daten wie Art und Umfang der Darbie-tung. Teil VIII Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 28 – Leichenperson

Die Verrichtung einer Leichenperson bezüglich des Reinigens und Umkleidens von Leichen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 29 – Leichenträger, Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Der Transport von Leichen sowie Aschen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwir-kung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei Überführungen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie nicht vertraglich zwischen der Gemeinde und ei-nem von ihr beauftragten Erfüllungsgehilfen geregelt sind. (2) Für die Grabmachertätigkeiten (Grabaushebung mit Schalung, Herrichten der Grabstätte in der Urnenwand, Matten und Laufsteg legen, Grabschließung, Blumen auflegen nach der Grabschlie-ßung, im Grabfeld des Urnenhochbeetes nach Grabschließung Lavagestein anpassen und Grabplat-te auflegen, Aufbahrung im Leichenhaus, Blumenschmuck und Kerzen im Leichenhaus und am Grab aufstellen, Sarg zum Grab tragen und versenken) beauftragt die Gemeinde einen Erfüllungsgehil-fen. Für sonstige, nicht hierunter fallende Tätigkeiten ist die Gemeinde zuständig. (3) Die Friedhofsverwaltung kann im Einvernehmen mit der Gemeinde weitere Regelungen bezüglich dem Friedhofspersonal festlegen.

Teil IX Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 30 – Alte Nutzungsrechte

(1) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung bei der katholischen Kirchenstiftung St. Johannes der Täufer in Frensdorf für den Friedhof Frensdorf erworbenen Nutzungsrechte werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 11 oder § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche o-der Asche. Gleiches gilt für die vor Inkrafttreten dieser Satzung bei der Gemeinde für die Friedhöfe Reundorf und Vorra erworbenen Nutzungsrechte. (2) Die Nutzungsberechtigten von Rechten nach Abs. 1 Satz 3 müssen - unabhängig von Abs. 4 - die Vorschriften dieser Satzung bezüglich den Ordnungsvorschriften (II.), den §§ 11 (Ruhezeit) und 12 (Umbettungen), § 17 (Größe der Grabdenkmäler und Einfassungen), der Gestaltung der Grabstät-ten, Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen (V.), der Herrichtung und Pflege der Grabstätten (VI.) mit Inkrafttreten dieser Satzung anzuwenden bzw. zu beachten. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, im Einzelfall weitergehende Regelungen zu treffen. (3) Die Nutzungsberechtigten von Rechten nach Abs. 1 Satz 1 müssen die Vorschriften dieser Satzung mit Inkrafttreten der Satzung anwenden und beachten. (4) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits ver-fügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 31 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 32 – Kosten (Gebühren und Auslagen)

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen (§ 1) sind Kosten nach der jeweils geltenden Friedhofskostensatzung zu entrichten.

§ 33 – Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 2.500 Euro belegt werden, wer den Vorschriften der §§ 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27 zuwiderhandelt.

§ 34 – Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel

(1) Die Friedhofsverwaltung kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unter-lassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgeset-zes.

§ 35 – Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Frens-dorf in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 09.12.2002 mit allen ihren späteren Änderungen außer Kraft. Frensdorf, 01.08.2018 Gemeinde Frensdorf Hinweise:

Diese Satzung wurde am 31.07.2018 vom Gemeinderat beschlossen, am Jakobus Kötzner 01.08.2018 vom 1. Bgm. ausgefertigt und am 31.08.2018 im Mitteilungsblatt Erster Bürgermeister der Gemeinde Frensdorf bekannt gemacht und In Kraft getreten am 01.09.2018.