🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Az: 028-02/06
Gebührensatzung zur Friedhofsatzung der Stadt Tittmoning
Die Stadt Tittmoning erlässt aufgrund des Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), mit Schreiben des Landratsamtes Traunstein vom 28.10.1992, Az. 20-554/1-2, rechtsaufsichtlich genehmigt, folgende Satzung:
Bekanntmachung der Fassung im Amtsblatt Nr. 24/1992 vom 12.11.1992
Die vorliegende Fassung ergibt sich aus den Änderungen durch die:
- 1. Änderung der Fassung im Amtsblatt Nr. 30/2004 vom 17.12.2004
- 2. Änderung der Fassung im Amtsblatt Nr. 18/2007 vom 15.12.2007
- 3. Änderung der Fassung im Amtsblatt Nr. 24/2012 vom 11.10.2012
- 4. Änderung der Fassung im Amtsblatt Nr. 24/2016 vom 31.10.2016
- 5. Änderung der Fassung im Amtsblatt Nr. 23/2024 vom 19.11.2024
§ 1
Bemessungsgrundlage
Die Gebührenerhebung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Stadt Tittmoning aufgewendeten Kosten.
§ 2
Gebühren
Die Stadt Tittmoning erhebt für die Benutzung des städtischen Friedhofs und ihrer Bestattungseinrichtungen nachfolgende Gebühren:
- 1. Grabnutzungsgebühren:
- 1.1. Einzelgrabstätten (zwei Grabstellen) für 20 Jahre 608,00 EUR
- 1.2. Doppelgrabstätten (vier Grabstellen) für 20 Jahre 1.193,00 EUR
- 1.3. Dreifachgrabstätten (sechs Grabstellen) für 20 Jahre 1.791,00 EUR
- 1.4. Vierfachgrabstätten (acht Grabstellen) für 20 Jahre 2.388,00 EUR
- 1.5. Wandgrabstätten (sechs Grabstellen) für 20 Jahre 1.812,00 EUR
- 1.6. Urnenwandgrabstätten (vier Grabstellen) für 20 Jahre 1.404,00 EUR
Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts für 5 Jahre oder 10 Jahre ist möglich. Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird die Grabgebühr anteilig entsprechend des Verlängerungszeitraums erhoben.
- 2. Bestattungsgebühren:
- 2.1. Grabherstellung bis zu einer Tiefe von 1,80 Metern 352,00 EUR
- 2.2. Grabherstellung bis zu einer Tiefe von 2,20 Metern 412,00 EUR
- 2.3. Grabherstellung bei verstorbenen Personen bis zu 14 Jahren 196,00 EUR unabhängig von der Tiefe
- 2.4. Urnenbestattung (Urnenwandgrab) 99,00 EUR Urnenbestattung (Urnenerdgrab) 168,00 EUR
- 2.5. Umbettung einer Leiche während der Ruhezeit innerhalb des Friedhofes 513,00 EUR
| 2.6 Umbettung einer Leiche nach Ablauf der Ruhezeit innerhalb des Friedhofes | 479,00 EUR |
|---|---|
| 2.7 Umbettung einer Urne nach Ablauf der Ruhezeit innerhalb des Friedhofes | 153,00 EUR |
| 2.8 Exhumierung während der Ruhezeit | 253,00 EUR |
| 2.9 Exhumierung nach Ablauf der Ruhezeit | 249,00 EUR |
| 3. Benutzung des Leichenhauses je Sterbefall | |
| 3.1 Aufbewahrung von Särgen je angefangenen Benutzungstag | 83,00 EUR |
| 3.2 Aufbewahrung von Urnen je angefangener sieben Tage | 58,00 EUR |
| 4. (gestrichen) | |
| 5. Sonstige Gebühren: | |
| 5.1 Bereitstellung der Träger bei Beerdigung, pro Träger | 55,00 EUR |
| 5.2 Sonstige Dienstleistungen pro Person und angefangene Stunde | 48,00 EUR |
| 5.3 Verwaltungspauschale je Bestattung/Exhumierung/Umbettung | 70,00 EUR |
§ 3
Schuldner
Gebühren- und Kostenschuldner ist der Verpflichtete im Sinne des Art. 15 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes (BestG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestV) und in den übrigen Fällen der Antragsteller. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Fälligkeit Entstehen der Gebührenschuld
- 1. Die Gebühren entstehen mit jeder Inanspruchnahme der städtischen Einrichtungen.
- 2. Die Gebühren und Kosten nach § 1 werden vier Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides unbar zur Zahlung an die Stadtkasse fällig.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Tittmoning, 18.11.2024
Andreas Bratzdrum Erster Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 19.11.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
„Kinderarbeit“: Stadt aktualisiert Friedhofssatzung
Tittmoning. Nachdem ein neu errichtetes Sternenkindergrab auf dem Stadtfriedhof Tittmoning errichtet und von der Kolpingsfamilie feierlich an die Stadt übergeben wurde (wir berichteten), musste die Verwaltung die Friedhofssatzung entsprechend anpassen. Dabei wurde die Gelegenheit genutzt, die aus dem Jahr 1992 stammende Satzung generell zu überprüfen. Das Endergebnis lag nun dem Stadtrat am Dienstagabend zur Abstimmung vor. Hans
Glück (Ökoliste) bat darum, eine aus heutiger Sicht skurril anmutende Formulierung zu streichen: In einem Artikel erlegt sich die Stadt selbst auf, keine aus den „schlimmsten Formen der Kinderarbeit“ hergestellten Grabsteine auf dem Friedhof zu dulden. Künftig solle in der Satzung generell Kinderarbeit ausgeschlossen werden, egal in welcher Form. Dem Vorschlag stimmte der Stadtrat ebenso zu wie dem Erlass der neuen Friedhofssatzung. – enz
Friedhofssatzung
AZ: 024-04/02
Beschluss-Nr.: Stadtrat/0138
93. öffentliche Sitzung des Stadtrates am 09.12.2025
| Vorsitzender: | Erster Bürgermeister Andreas Bratzdrum |
|---|---|
| Mitglieder: | 21 |
| Abwesend: | 0 |
| für: 11 | gegen: 10 Enthaltung: 0 |
Walter Schöberl (Niederschriftführer)
Andreas Bratzdrum Erster Bürgermeister
Es wird festgestellt, dass sämtliche Mitglieder des Stadtrates zu der heutigen Sitzung ordnungsgemäß geladen worden sind und mehr als die Hälfte anwesend ist. Der Stadtrat ist somit beschlussfähig.
Antrag zur Geschäftsordnung
Sachverhalt:
Vor Eintritt in die Tagesordnung stellte Erster Bürgermeister Bratzdrum einen Antrag zur Geschäftsordnung, dass der TOP 8 der öffentlichen Sitzung nichtöffentlich behandelt werden soll. Daraufhin wurde die Nichtöffentlichkeit hergestellt und über den Antrag abgestimmt.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt den Tagesordnungspunkt als TOP 2 in den nichtöffentlichen Teil der Sitzung zu verschieben.
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AZ: 024-04/02
Beschluss-Nr.: Stadtrat/0139
93. öffentliche Sitzung des Stadtrates am 09.12.2025
| Vorsitzender: | Erster Bürgermeister Andreas Bratzdrum | |
|---|---|---|
| Mitglieder: | 21 | |
| Abwesend: | 0 | |
| für: 19 | gegen: 2 | Enthaltung: 0 |
| Walter Schöberl (Niederschriftführer) | ||
| Es wird festgestellt, dass sämtliche Mitglieder des Stadtrates zu der heutigen Sitzung ordnungsgemäß geladen worden sind und mehr als die Hälfte anwesend ist. Der Stadtrat ist somit beschlussfähig. |
**Windkraftprojekt Rampelsberg;
Projektgesellschafts- und Konsortialvertrag**
Sachverhalt:
Die Stadt Tittmoning sowie die Gemeinden Palling und Taching am See planen gemeinsam mit der Chiemgau GmbH die Entwicklung von Windkraftanlagen im Windvorranggebiet 50 am Rampelsberg. Ziel des gemeinsamen Projekts ist es, die regionale Wertschöpfung nachhaltig zu sichern und die heimische Wirtschaft durch eine verlässliche, erneuerbare Energieversorgung zu stärken.
Die Flächensicherung für das geplante Windkraftprojekt wurde von der Chiemgau GmbH erfolgreich abgeschlossen. Damit stehen ausreichend geeignete Flächen zur Verfügung, um die nächsten Planungsschritte einzuleiten. In diesem Zusammenhang hat die Chiemgau GmbH bereits erste Gutachten – unter anderem zu Schall, Schattenwurf und Standsicherheit – beauftragt, um die Einreichung eines immissionsschutzrechtlichen Antrags nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) vorzubereiten.
Mit den bereits vorliegenden Gutachten wurden bis zum 30.06.2025 zwei Anträge auf immissionsschutzrechtliche Vorbescheide gestellt, um die Vorteile der aktuellen EU-Notfallverordnung zu nutzen.
Nach derzeitigem Planungsstand können voraussichtlich bis zu vier Windenergieanlagen errichtet werden. Die endgültige Anzahl der Anlagen hängt jedoch von den weiteren Ergebnissen der laufenden Gutachten und Planungen ab. Darüber hinaus ist eine detaillierte Zuwegungsplanung erforderlich, die derzeit durch ein spezialisiertes Fachbüro geprüft wird. Als nächster wesentlicher Schritt ist die Gründung einer Projektgesellschaft vorgesehen. Für die Stadt Tittmoning ist dabei eine Beteiligung in Höhe von 10 % vorgesehen. Die Gründung der Gesellschaft erfolgt nach erfolgreicher Teilnahme an der EEG-Ausschreibung und dem Vorliegen einer verbindlichen Netzeinspeisezusage.
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Die Standortkommune profitiert dabei besonders von einer frühzeitigen Beteiligung am Projekt: Durch die Übernahme eines Anteils der Entwicklungskosten erhält sie – zusätzlich zur regulären Beteiligungsrendite – 0,5 % der Entwicklermarge je 1 % Beteiligung am Projekt. Diese Kondition wird ausschließlich Kommunen gewährt, die sich bereits in der frühen Entwicklungsphase engagieren und damit auch das entsprechende Projektrisiko mittragen.
Hierzu wurde der Konsortialvertrag angepasst und überarbeitet. Zudem beinhalten die Änderungen im aktuellen Vertragsentwurf u.a. die Öffnungsoption für die Beteiligung weiterer Kommunen. Hierzu wurden alle Gemeinden im Landkreis Traunstein angefragt, die Gemeinde Fridolfing hat konkretes Interesse geäußert.
Vertreter der Chiemgau GmbH sind zur Sitzung beigeladen um die Vertragsgrundlagen vorzustellen und in der Aussprache zur Verfügung zu stehen.
Beschluss:
- 1. Zustimmung zum Konsortialvertrag:
Der Stadtrat stimmt dem vorgelegten Konsortialvertrag zum Projekt „Windkraft Rampelsberg“ in der dargestellten Fassung, einschließlich der erläuterten Anpassungen und der Öffnung für die Beteiligung weiterer Kommunen, sowie der dazugehörigen Anlagen zu.
- 2. Ermächtigung Bürgermeister:
Der Stadtrat ermächtigt den Bürgermeister, namens der Stadt Tittmoning einer Beteiligung an der Projektgesellschaft „Windkraft Rampelsberg“ in Höhe von bis zu 10 % zuzustimmen und die hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben.
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AZ: 024-04/02
Beschluss-Nr.: Stadtrat/0140
93. öffentliche Sitzung des Stadtrates am 09.12.2025
| Vorsitzender: | Erster Bürgermeister Andreas Bratzdrum |
|---|---|
| Mitglieder: | 21 |
| Abwesend: | 0 |
| für: 21 | gegen: 0 Enthaltung: 0 |
| Walter Schöberl (Niederschriftführer) | Andreas Bratzdrum Erster Bürgermeister |
Es wird festgestellt, dass sämtliche Mitglieder des Stadtrates zu der heutigen Sitzung ordnungsgemäß geladen worden sind und mehr als die Hälfte anwesend ist. Der Stadtrat ist somit beschlussfähig.
Abschlussbericht der Kommunalen Wärmeplanung, Billigung der Kommunalen Wärmeplanung für die Stadt Tittmoning
Sachverhalt:
Durch die kommunale Wärmeplanung wird die Wärmeversorgungsstruktur gezielt auf erneuerbare Energien umgerüstet. Eine langfristige, strategische Maßnahme mit dem Ziel der klimaneutralen Wärmeversorgung in Deutschland. Ergebnis der Wärmeplanung sind Wärmepläne, die in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern bis Ende Juni 2026 und in kleineren Städten und Gemeinden bis Ende Juni 2028 erstellt werden müssen.
Die Bundesregierung stellt finanzielle Mittel zur Erstellung der kommunalen Wärmeplanung zur Verfügung. Bei Antragsstellung bis 31.12.2023 galt eine erhöhte Förderquote von 90%. Daher erfolgte durch die Stadt Tittmoning die Antragsstellung zur Förderung der kommunalen Wärmeplanung am 29.11.2023 bei der Zukunft-Umwelt-Gesellschaft (ZUG) GmbH.
Mit Zuwendungsbescheid der ZUG vom 15.10.2024 wird ein fester Betrag von 42.300,00 EUR bewilligt. Der Zuwendungsbescheid gilt für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2025.
Für die Durchführung der kommunalen Wärmeplanung wurde ein Angebot durch das Regionalwerk Chiemgau-Rupertiwinkel gKU in Höhe von 46.633,34 EUR brutto vorgelegt. Durch das Regionalwerk Chiemgau-Rupertiwinkel gKU wurde bestätigt, dass Kapazitäten bestehen, die kommunale Wärmeplanung im Bewilligungszeitraum bis 31.12.2025 durchzuführen und abzuschließen.
Im Verwaltungshaushalt 2025 sind für die Erstellung der kommunalen Wärmeplanung 45.000,00 EUR vorgesehen.
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Mit Auftragsschreiben vom 15.01.2025 erging der Auftrag zur Erstellung der kommunalen Wärmeplanung an das Regionalwerk Chiemgau-Rupertiwinkel gKU.
In Arbeitssitzungen mit dem Regionalwerk und der Stadt Tittmoning sowie in zwei Sitzungen mit dem Arbeitskreis Energie & Umwelt wurden Informationsstände, Bebauungspläne, Energienutzungspläne, Energiedaten und Praxiserfahrungen und Werte ausgetauscht sowie vom Regionalwerk die Arbeitsstände der kommunalen Wärmeplanung vorgestellt. In der Sitzung vom 14.10.2025 wurde durch das Regionalwerk Chiemgau-Rupertiwinkel gKU der finale Arbeitstand der kommunalen Wärmeplanung dem Stadtrat vorgestellt, um dann in die Öffentlichkeitsarbeit und Information im November zu gehen.
Am 10.11.2025 wurde der Endbericht der Kommunalen Wärmeplanung zur Einsicht aller Bürgerinnen und Bürger veröffentlicht. Die Kommunale Wärmeplanung wurde im Rathaus ausgelegt sowie auf der Homepage digital zur Verfügung gestellt.
Am 19.11.2025, 19 Uhr, fand im Stadtsaal des Braugasthofes der öffentliche Informationsabend mit Präsentation des Endberichtes der Kommunalen Wärmeplanung der Stadt Tittmoning durch das Regionalwerk Chiemgau-Rupertiwinkel gKU statt. Hier wurde ebenfalls der Endbericht mit den dazugehörigen Wärmeplänen ausgelegt und erläutert. Aus der Öffentlichkeitsarbeit gingen keine Einwände oder Anpassungs- bzw. Änderungswünsche hervor.
Aus der Öffentlichkeitsarbeit resultiert der heute zu beschließende Abschlussbericht der Kommunalen Wärmeplanung, der den in der Sitzung vom 14.10.2025 durch das Regionalwerk Chiemgau-Rupertiwinkel gKU vorgestellten Endbericht gleicht, da hier keine weiteren Anpassungen aus der Öffentlichkeitsarbeit erforderlich waren.
Nach Billigung der heute vorgestellten Kommunalen Wärmeplanung wird diese gemäß Bewilligungszeitraum fristgerecht abgeschlossen, so dass auch der Verwendungsnachweis bei der Förderbehörde eingereicht werden kann.
Beschluss:
Der Stadtrat billigt die abgeschlossene kommunale Wärmeplanung für die Stadt Tittmoning. Die Verwaltung wird in Zusammenarbeit mit dem Regionalwerk Chiemgau-Rupertiwinkel gKU beauftragt, den Verwendungsnachweis fristgerecht zu erstellen und bei der Förderbehörde einzureichen.
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AZ: 24-04/02; 610-19/05
Beschluss-Nr.: Stadtrat/0141
93. öffentliche Sitzung des Stadtrates am 09.12.2025
| Vorsitzender: | Erster Bürgermeister Andreas Bratzdrum |
|---|---|
| Mitglieder: | 21 |
| Abwesend: | 0 |
| für: 21 | gegen: 0 Enthaltung: 0 |
Walter Schöberl (Niederschriftführer)
Andreas Bratzdrum Erster Bürgermeister
Es wird festgestellt, dass sämtliche Mitglieder des Stadtrates zu der heutigen Sitzung ordnungsgemäß geladen worden sind und mehr als die Hälfte anwesend ist. Der Stadtrat ist somit beschlussfähig.
Städtebauförderung Jahresantrag 2026
Sachverhalt:
Es ist jährlich notwendig, bei der Regierung von Oberbayern eine Bedarfsanmeldung für die Bereitstellung von Städtebaufördermittel für beabsichtigte Projekte zu stellen, welche aus beigefügter Anlage ersichtlich sind.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt, den Antrag auf Aufnahme in das Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm (Lebendige Zentren) 2026 zu stellen.
Die angemeldeten Kosten der beabsichtigten Vorhaben im Sanierungsgebiet (SG) Altstadt und Unteres Burgfeld liegen für 2026 bei rund 630.000 Euro. Der erforderliche Eigenanteil wird im Haushalt der Stadt bereitgestellt.
Die vorgesehenen Vorhaben und Kosten sind im Einzelnen der Bedarfsmitteilung zu entnehmen. Gleiches gilt für die in den Fortsetzungsjahren beabsichtigten Vorhaben. Verwaltung und das Büro Hummel und Kraus, München, werden beauftragt, die erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen und dann bei der Regierung von Oberbayern einzureichen.
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AZ: 028-02/06; 024-04/02
Beschluss-Nr.: Stadtrat/0142
93. öffentliche Sitzung des Stadtrates am 09.12.2025
| Vorsitzender: | Erster Bürgermeister Andreas Bratzdrum |
|---|---|
| Mitglieder: | 21 |
| Abwesend: | 0 |
| für: 21 | gegen: 0 Enthaltung: 0 |
Walter Schöberl (Niederschriftführer)
Andreas Bratzdrum Erster Bürgermeister
Es wird festgestellt, dass sämtliche Mitglieder des Stadtrates zu der heutigen Sitzung ordnungsgemäß geladen worden sind und mehr als die Hälfte anwesend ist. Der Stadtrat ist somit beschlussfähig.
**Vollzug des Bestattungsgesetzes (BestG) und der Bestattungsverordnung (BestV);
Erlass einer Satzung über die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung)**
Sachverhalt:
Der Stadtrat beschließt den Erlass der beigefügten Satzung über die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung).
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt den Neuerlass der in der Anlage beigefügte Satzung über die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung).
Der Satzungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.
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AZ: 024-04/02
Beschluss-Nr.: Stadtrat/0143
93. öffentliche Sitzung des Stadtrates am 09.12.2025
| Vorsitzender: | Erster Bürgermeister Andreas Bratzdrum | |
|---|---|---|
| Mitglieder: | 21 | |
| Abwesend: | 0 | |
| für: 21 | gegen: 0 | Enthaltung: 0 |
| Walter Schöberl (Niederschriftführer) | Andreas Bratzdrum Erster Bürgermeister | |
| Es wird festgestellt, dass sämtliche Mitglieder des Stadtrates zu der heutigen Sitzung ordnungsgemäß geladen worden sind und mehr als die Hälfte anwesend ist. Der Stadtrat ist somit beschlussfähig. |
**Ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter;
Ferienbetreuung 1. Klasse Grundschulkinder 2026/2027**
Sachverhalt:
Der Übergang von der Kindertagesbetreuung im Kindergarten in die Grundschule stellt viele Familien vor Herausforderungen, denn der Bedarf an Ganztagsangeboten für Kinder im Grundschulalter ist noch nicht vollständig gedeckt, auch wenn in den letzten Jahren sehr viele Plätze geschaffen wurden.
Damit nach der Einschulung keine Betreuungslücke entsteht, wurde der bundesweite Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder eingeführt.
Dieser tritt am 1. August 2026 in Kraft. Er gilt dann zunächst für Kinder der ersten Jahrgangsstufe und wird in den Folgejahren jeweils um eine Klassenstufe erweitert, sodass er ab August 2029 für die Klassenstufen eins bis vier gilt. Der Rechtsanspruch gem. §24 SGB VIII in der ab 1.8.26 geltenden Fassung gilt an fünf Tagen pro Woche, für acht Stunden täglich mit maximal 20 Schließtagen pro Jahr, auch in den 14 Ferienwochen.
An Unterrichtstagen ist nur die Zeit nach dem regulären Unterricht durch die Ganztagsbetreuung abzudecken, sie ist Teil des Schulbetriebs und liegt in der Verantwortung der Grundschulen. Es gilt der vom Schulamt festgelegte Schulsprengel.
Die Ferienbetreuung ist eine außerschulische Veranstaltung, der Gesetzgeber weist ausdrücklich auf die Möglichkeit der interkommunalen Zusammenarbeit hin (vgl. Art. 8 BayKiBiG). Es sind acht Stunden Betreuungszeit sicherzustellen. Der Schulsprengel spielt dabei keine Rolle.
Ländlich geprägte, kleine Kommunen haben hier zwei Möglichkeiten:
- Sie können die Betreuung in der eigenen Kommune eigenständig organisieren.
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- Sie können sich interkommunal zusammenschließen und die Betreuung gemeinschaftlich organisieren oder mit Dritten (z.B. Vereinen, freie Träger der Jugendhilfe) zusammenarbeiten.
Für den Fall, dass sich eine Kommune für eine eigenständige Betreuung entschließt, müssen unabhängig von der Anzahl der Kinder immer mindestens zwei Betreuungspersonen anwesend sein. Für kleinere Gruppen bedeutet das, dass die Kosten für die Betreuung sehr hoch sein werden. Auch ist die Redundanz schwieriger zu gewährleisten.
Die Vorteile für eine interkommunale Zusammenarbeit im Bereich der außerschulischen Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder in den Ferien sind wie folgt:
- Bessere Redundanz durch mehr Personal wegen mehr zu betreuenden Kindern
- Betrieb eines Standorts bzw. wenige Standorte
- Bessere Auslastung
- Insgesamt weniger Personal nötig, weil Synergieeffekte (dadurch kosteneffizienter)
Zum jetzigen Zeitpunkt sind noch viele rechtliche Fragestellungen nicht zu beantworten. Die für den Freistaat Bayern zugrundeliegenden rechtlichen Grundlagen (KM-Bek und BayEUG) werden frühestens im 1. Quartal 2026 durch das Kultusministerium veröffentlicht. Um einen angemessenen Planungsvorlauf für die Ferienbetreuung zu haben, ist es bereits jetzt notwendig, strukturelle Grundlagen zu schaffen und mit potenziellen Partnern die Ferienbetreuung zu planen.
Wer bei einer interkommunalen Zusammenarbeit künftig die Trägerkommune sein soll, in der die Ferienbetreuung stattfinden soll, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch genauso unklar wie die Fragestellung, ob für die Betreuung eigenes Personal eingestellt werden soll oder die Betreuung über einen freien Träger der Jugendhilfe, Vereine usw. angeboten werden soll. Hierfür ist es notwendig, einen Grundsatzbeschluss zu fassen, um der Verwaltung einen Handlungsspielraum zu geben, um die notwendigen Planungen voranzutreiben.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt, dass die Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter gem. § 24 SGB VIII neue Fassung, während der Ferienbetreuung, wenn möglich interkommunal abgedeckt wird. Der Bürgermeister wird beauftragt, mit interessierten Kommunen Kontakt aufzunehmen und eine interkommunale Vereinbarung zu treffen. Der Abschluss einer Zweckvereinbarung ist dabei das Ziel; mit dem Inhalt der Zweckvereinbarung wird sich der Stadtrat befassen. Der Grundsatz der Kostenneutralität für die Kommune ist dabei zu berücksichtigen. Die Stadt Tittmoning kann dabei ebenso als möglicher Träger auftreten, wie jede andere beteiligte Kommune.
Die Abrechnung der Kosten ist nach der KommHV mit den anderen Kommunen über eine Zweckvereinbarung zu regeln und abzurechnen. Einer Durchführung mit eigenem kommunalem Personal, Vereinen usw. oder über einen Träger der freien Jugendhilfe wird zugestimmt.
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AZ: 024-04/02
Beschluss-Nr.: Stadtrat/0144
93. öffentliche Sitzung des Stadtrates am 09.12.2025
| Vorsitzender: | Erster Bürgermeister Andreas Bratzdrum |
|---|---|
| Mitglieder: | 21 |
| Abwesend: | 0 |
| für: 21 | gegen: 0 Enthaltung: 0 |
Walter Schöberl (Niederschriftführer)
Andreas Bratzdrum Erster Bürgermeister
Es wird festgestellt, dass sämtliche Mitglieder des Stadtrates zu der heutigen Sitzung ordnungsgemäß geladen worden sind und mehr als die Hälfte anwesend ist. Der Stadtrat ist somit beschlussfähig.
Folgefinanzierung Sparte Tourismus der Chiemgau GmbH ab 2026
Sachverhalt:
Beschluss:
Die Stadt Tittmoning sichert die Finanzierung der Sparte Tourismus in der Chiemgau GmbH für die Jahre 2026 bis inklusive 2030 entsprechend der vorliegenden vertraglichen Vereinbarung/Entwurf vom 14.10.2025 zu.
Die Höhe der jährlichen finanziellen Beteiligung der Stadt Tittmoning ergibt sich aus der Gesamtzahl der Übernachtungen des vorletzten Tourismusjahres (1. November bis 31. Oktober).
Der Umlagebetrag beträgt 0,15 Euro pro Übernachtung.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, die vertragliche Vereinbarung zur Finanzierung der Sparte Tourismus der Chiemgau GmbH gemäß dem Entwurf vom 14.10.2025 zu unterzeichnen.
Sollten noch Anpassungen der vertraglichen Vereinbarung erforderlich werden, umfasst die Zustimmung auch diese Korrekturen (u. a. nach Prüfung durch die Rechtsaufsicht), soweit sie nicht wesentliche Inhalte der vertraglichen Vereinbarung betreffen. Der Bürgermeister wird ebenfalls ermächtigt, diese im Namen der Kommune zu unterzeichnen.
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AZ: 024-04/02
Beschluss-Nr.: Stadtrat/0145
93. öffentliche Sitzung des Stadtrates am 09.12.2025
| Vorsitzender: | Erster Bürgermeister Andreas Bratzdrum |
|---|---|
| Mitglieder: | 21 |
| Abwesend: | 0 |
| für: 21 | gegen: 0 Enthaltung: 0 |
Walter Schöberl (Niederschriftführer)
Andreas Bratzdrum Erster Bürgermeister
Es wird festgestellt, dass sämtliche Mitglieder des Stadtrates zu der heutigen Sitzung ordnungsgemäß geladen worden sind und mehr als die Hälfte anwesend ist. Der Stadtrat ist somit beschlussfähig.
Antrag des SV 1966 Kay zur Bewerbung der Stadt Tittmoning für das Bundesförderprogramm "Sanierung kommunaler Sportstätten"; Ersatzneubau Umkleiden und Sanitäranlagen am Sportgelände Pallinger Straße in Kay
Sachverhalt:
Der SV 1966 Kay e.V. bittet die Stadt Tittmoning, die Bewerbung zum aktuellen Bundesförderprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ (Projektaufruf 2025/2026) für den Ersatzneubau des Umkleide- und Sanitärgebäudes am Sportgelände an der Pallinger Straße 1 in Kay einzureichen.
Projektskizze und Anlass
Das bestehende Funktionsgebäude am Sportgelände Kay entspricht aufgrund der altersbedingten Substanz und unzureichender energetischer Standards nicht mehr den technischen und funktionalen Anforderungen eines modernen Vereinsbetriebs. Die Umkleiden sind platztechnisch viel zu klein für den abzuwickelnden Sportbetrieb, die Technik weit weg vom Stand der Technik. Außerdem sind mittlerweile mehrere Damen- und Mädchenmannschaften im Trainings- und Spielbetrieb. Ein direkter Belegungswechsel zwischen Herren- und Damenmannschaften muss durch mehrere Kabinen sichergestellt werden. Aktuell hat der Verein lediglich 2 Duschräume. Zur nachhaltigen Sicherung des Sportbetriebs und der sozialen Infrastruktur des Vereins ist ein Ersatzneubau erforderlich. Das geplante zweigeschossige Gebäude wird als Einzelgebäude am genannten Standort errichtet, womit die Erschließung sowie das Baurecht gesichert sind. Das Projekt befindet sich aktuell in der Entwurfsphase. Eine aktuelle Projektskizze liegt dem Antrag bei. Die letzte Grobkostenschätzung des Bauvorhabens beträgt 1.985.395 € netto (2.362.620 € brutto). Ein zentraler Faktor wird die erhebliche Eigenleistung des Sportvereins sein, um die Gesamtkosten zu reduzieren und damit die Wirtschaftlichkeit des Projektes zu erhöhen. Die
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energetischen Vorgaben des Förderprogramms werden bei Planung und Ausführung berücksichtigt.
Förderung und Finanzierung
Gemäß den aktuellen Richtlinien des Bundesförderprogramms beträgt die maximale Förderhöhe 45 % der zuwendungsfähigen Kosten. Der kommunale Anteil soll mindestens
10 % betragen. Die Gesamtfinanzierung wird nach positiver Bewertung des Projektantrages anhand einer detaillierten Kostenberechnung und einer konkreten Finanzierungsidee besprochen und vorgestellt.
Interessenbekundungsverfahren
Für die Bewerbung zum Förderprogramm ist im ersten Schritt die Einreichung einer Projektskizze erforderlich. Die Auswahl der zu fördernden Projekte erfolgt durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags auf Basis eines Interessenbekundungsverfahrens. Bei positiver Bewertung erhalten die ausgewählten Kommunen eine Aufforderung zur Einreichung eines Zuwendungsantrags. Erst danach werden die detaillierten Finanzierungswege final abzustimmen und die nachhaltige Durchführung des Projektes zu gewährleisten sein.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt:
- 1. Die Stadt Tittmoning nimmt für den Ersatzneubau der Umkleide- und Sanitäranlagen am Sportgelände Kay am Projektaufruf des Bundesforderprogramms „Sanierung communaler Sportstätten" teil und reicht die erforderliche Projektskizze damit Ratsbeschluss beim Bundesministerium über das Forderportal ein.
- 2. Eine weitergehende Finanzierung und Umsetzung des Projektes erfolgt vorbehaltlich einer erfolgreichen Teilnahme am Interessenbekundungsverfahren und nach Vorlage einer detailierten Kostenberechnung einschließlich Finanzierungsaufstellung des SV 1966 Kay e. V.
- 3. Über das finale Projekt und seine Finanzierung wird nach Forderzusage gesondert im Stadtrat beraten und entschieden.
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