Friedhofsgebühren Bad Hönningen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Bad Hönningen · Rheinland-Pfalz · PLZ 53557

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 19.06.2024 (RuheForst-Gebührensatzung: 18.09.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.140,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Abs. 1 Ziff. b) GebS (Reihengrabstätte für Verstorbene ab 5. Lebensjahr)
🏛️ Sargwahlgrab (2 Plätze)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Plätze
2.640,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, 25 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 1.320 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 2.640 € für 2 Grabstellen (= Ø 1.320 € je Person / Stelle)
📄 § 3 Abs. 1 Ziff. a) GebS (Einzelgrabstelle als Wahlgrabstätte; Doppelgrabstelle separat in Ziff. b: 4.140,00 €)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
900,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Abs. 1 Ziff. f) GebS (Urneneinzelgrab als Reihengrabstätte)
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Urnen
1.440,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 15 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 360 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.440 € für 4 Urnen (= Ø 360 € je Urne)
📄 § 3 Abs. 1 Ziff. c) GebS (Urnengrabstätte als Wahlgrabstätte, Pauschaltarif; bis zu 4 Urnen gem. § 14a Abs. 1 Friedhofssatzung – kein 1-Urnen-Wahltarif in der Satzung vorhanden)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
900,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Abs. 1 Ziff. f) GebS (anonymes Urnengrab als Reihengrabstätte)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
600,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. a) GebS RuheForst Bad Hönningen-Girgenrath (GemeinschaftsBiotop, Wertstufe 1, Entgelt pro Beisetzungsstelle; Alternative Stadtfriedhof: Baumbestattung als Urnenreihengrab gem. § 2 Abs. 1 Ziff. f) GebS: 900,00 €)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
720,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 720 € · Urne: 204 €
📄 § 4 Ziff. b) und c) GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
216,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 6 Ziff. a) GebS (Leichenhalle – Aufbewahrung; kein separater Trauerhallen-/Feierhallen-Tarif in der GebS vorhanden)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 19.06.2024 (RuheForst-Gebührensatzung: 18.09.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Hönningen vom 19.06.2024

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Bad Hönningen

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Gebühren gem. § 2 ff erhoben.

§ 2 – Nutzungszeit der Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene:
    • a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 300,00 €
    • b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 1.140,00 €
    • c) Reiheneinzelgrab mit Rasenplatte 1.800,00 €
    • d) Reihendoppelgrab 1.920,00 €
    • e) anonym 1.500,00 €
    • f) Urnengrab (-einzel, -doppel, Rasenpl., Baum, anonym) 900,00 €
    • g) Kammer in der Urnenstehle 1.230,00 €
  1. 2. Verlängerung des Nutzungsrechts: Bei Verlängerungen der Nutzungszeit gemäß der Friedhofssatzung werden Gebühren nach Nr. 1 entsprechend anteilig erhoben.
  1. 3. Für Heiminsassen, die nicht aus verbandsangehörigen Gemeinden zugezogen sind, erhöhen sich die Gebühren gem. § 2 für eine notwendige Grabpflege auf die Dauer der Ruhezeit beim
    • a) Einzelgrab um 1.316,00 €
    • b) Doppelgrab um 2.576,00 €

§ 3 – Nutzungszeit der Wahlgrabstätten

  1. 1. Erwerb des Nutzungsrechts durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

a) eine Einzelgrabstelle 2.640,00 €

b) eine Doppelgrabstelle 4.140,00 €

c) Urnengrabstätte als Wahlgrabstätte 1.440,00 €

Für Ortsfremde erhöhen sich die Gebühren um 50 v.H.

  1. 2. Bei Verlängerungen der Nutzungszeit gemäß der Friedhofssatzung werden Gebühren nach Nr. 1 entsprechend anteilig erhoben.
  1. 3. Für Heiminsassen, die aus nicht verbandsangehörigen Gemeinden zugezogen sind, erhöhen sich die unter Ziffer 1 und 2 aufgeführten Gebühren für eine notwendige Grabpflege, wie unter § 2 Abs. 3 festgelegt.

§ 4 – Ausheben und Schließen der Gräber

Reihengrab oder Wahlgrab für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 216,00 €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 720,00 €

c) Urnengrab (-einzel, -doppel, Rasenpl., Baum, anonym) 204,00 €

d) Urnenbeisetzung in Stele 36,00 € §5 Ausgrabungen von Verstorbenen Das Ausgraben und Umbetten von Verstorbenen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.

§ 6 – Benutzung der Leichenhalle

Für die Aufbewahrung

a) einer Leiche oder Urne, 1. Tag 216,00 €

b) jeder weitere Tag 48,00 €

§ 7 – Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren

Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten, 20,00 € Einfriedungen und dergleichen

§ 8 – Gebührenschuldner

  1. 1. Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:
    • a) bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben
    • b) Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller
  1. 2. Gebührenschuldner ist in jedem Fall auch
    • a) der Antragsteller
    • b) diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat.
  1. 3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 9 – Fälligkeit

  1. 1. Die Gebühren werden bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung fällig, und zwar mit der Beantragung der Leistung.
  2. 2. Die Gebühren sind nach Anforderung, innerhalb von 14 Tagen, an die Verbandsgemeindekasse Bad Hönningen zu zahlen.

§ 10 – Inkrafttreten

  1. 1. Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
  2. 2. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 01.07.2018 außer Kraft.

Ausgefertigt: Bad Hönningen, den 19.06.2024

Stadt Bad Hönningen

Reiner W. Schmitz Stadtbürgermeister Hinweis: Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss be- anstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bad Hönningen, Marktstraße 1, 53557 Bad Hönningen, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Hönningen, den 19.06.2024 Bad Hönningen, den 19.06.2024

Stadt Bad Hönningen Verbandgemeinde Bad Hönningen

Reiner W. Schmitz Jan Ermtraud Stadtbürgermeister Bürgermeister

Friedhofsgebührensatzung für den RuheForst Bad Hönningen – Girgenrath (Waldfriedhof) vom 18.09.2024

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den Friedhof RuheForst Bad Hönningen - Girgenrath der Stadt Bad Hönningen vom 18.09.2024

Der Stadtrat Bad Hönningen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz –GemO- i.d.F. vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) in der zurzeit geltenden Fassung und der Bestimmungen des Kommunalabgabengesetztes –KAG- vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) in der zurzeit geltenden Fassung, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung des „RuheForst Bad Hönningen – Girgenrath“, nachstehend Waldfriedhof genannt und dessen Anlagen werden auf der Grundlage der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof vom 18.09.2024 Friedhofsentgelte enthoben.

§ 2 – Grabstätten

Überlassung oder Reservierung einer Grabstätte an Nutzungsberechtigte nach § 11 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Hönningen für den Waldfriedhof für Verstorbene

GemeinschaftsBiotop Einzelverkauf und Einzelberechnung auch an untereinander fremde Personen (bis zu 18 Beisetzungsstellen)

Entgelt pro Beisetzungsstelle

a) Wertstufe 1 600,00 €

b) Wertstufe 2 980,00 €

c) Wertstufe 3 1.250,00 €

d) Wertstufe 4 1.650,00 €

Familien- oder FreundschaftsBiotop Entgeld gilt für die Gesamtbeisetzungsstellen (bis zu 12 Beisetzungsstellen)

a) Wertstufe 1 3.500,00 €

b) Wertstufe 2 4.200,00 €

c) Wertstufe 3 4.800,00 €

d) Wertstufe 4 6.500,00 €

RegenbogenBiotop gebührenfrei Die Wertstufen ergeben sich durch Art und Lage der Biotope, sie werden durch die RuheForst GmbH festgelegt.

§ 3 – Regenbogenstätte

Die Regenbogenstätten sind für Kinder reserviert, die tot geboren oder im Alter von bis zu einem Jahr verstorben sind.

§ 4 – Beisetzungsgebühren

Herstellung des Urnengrabes pro Beisetzung 380,00 €

Zuschlag für Besetzungen an einem Samstag 250,00 €

Herstellung und Befestigung eines Markierungsschildes 75,00 €

Die Beisetzungsgebühren werden auch für Regenbogenstätten nach § 3 erhoben.

§ 5 – Gebührenschuldner

Schuldner der Gebühren für Leistungen nach dieser Friedhofssatzung für den Waldfriedhof sind die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben. Gebührenschuldner ist in jedem Fall auch der Antragsteller oder diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 6 – Fälligkeit

Die Gebühren für die Reservierung einer Grabstätte werden unmittelbar nach Vertragsunterzeichnung erhoben, für anfallende Dienstleistungen nach Inanspruchnahme. Gebühren sind nach Anforderung, innerhalb von 14 Tagen, an die Verbandsgemeindekasse Bad Hönningen zu zahlen.

§ 7 – Inkrafttreten

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bad Hönningen, den 18.09.2024

STADT BAD HÖNNINGEN SIEGEL René Achten Stadtbürgermeister Hinweis: Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bad Hönningen, Marktstraße 1, 53557 Bad Hönningen, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Hönningen, den 18.09.2024

Stadt Bad Hönningen

René Achten Stadtbürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 19.06.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Bad Hönningen vom 19.06.2024

F R I E D H O F S S A T Z U N G der Stadt Bad Hönningen

Inhaltsverzeichnis

I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Eigentum

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung

II Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbetreibende

III Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

§ 8 Särge und Urnen

§ 9 Ausheben der Gräber

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

IV Grabstätten

§ 12 Allgemeine Bestattungsformen

§ 12a Besondere Bestattungsformen

§ 13 Reihengrabstätten

§ 13a Urnengrabstätten als Reihengrabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 14a Urnengrabstätten als Wahlgrabstätten

§ 15 Ausweisung und Abräumen von Grabstätten

V Gestaltung von Grabstätten

§ 16 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 17 Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 18 Vernachlässigung

VI Grabmale, Grabeinfassungen

§ 19 Zustimmungserfordernis

§ 20 Material, Form und Inschriften der Grabmale

§ 21 Größe der Grabmale

§ 22 Grabeinfassungen

§ 23 Anlieferung

§ 24 Standsicherheit und Unterhaltung der Grabmale

§ 25 Entfernung

VII Leichenhalle

§ 26 Benutzung

VIII Schlussvorschriften

§ 27 Alte Rechte

§ 28 Haftung

§ 29 Listenführung

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

§ 31 Gebühren

§ 32 In Kraft treten

I Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Eigentum

Der Friedhof ist Eigentum der Stadt Bad Hönningen. Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofs und des Beerdigungswesens obliegt der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Hönningen, Rathaus, im Folgenden Friedhofsverwaltung genannt.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei Ihrem Tode Einwohner der Stadt waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer Grabstätte (Wahlgrab) haben, c) innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind, tot aufgefunden werden und nicht auf einen

anderen Friedhof überführt werden. (3) Die Bestattung anderer Personen (Ortsfremder) bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Zustimmung besteht nicht. Sie kann erteilt werden, sofern die Grabpflege gewährleistet ist. (4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschenresten.

§ 3 – Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Der Friedhof kann aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden; dasselbe gilt für einzelne Grabstätten. (2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. Satz und von einzelnen Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten ist öffentlich bekanntzumachen; bei einzelnen Wahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid. (3) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umzubetten. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten möglichst einem Angehörigen der Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. (4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, sind dem jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Grabstätten zur Verfügung zu stellen. (5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder von Friedhofsteilen aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Weisungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes:

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, einschließlich Fahrrädern, zu befahren, ausgenommen

Kinderwagen, Gehhilfen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material für

die Grabherrichtung 2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder einer Gedenkfeier

Arbeiten auszuführen, 4. gewerbemäßig zu fotografieren, 5. Druckschriften zu verteilen, 6. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, 7. zu lärmen und zu spielen, 8. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, 9. den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,

Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und

Grabeinfassungen zu betreten.

  1. 10. die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf dem Friedhof vereinbar sind. Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 6 – Gewerbetreibende

(1) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur von berechtigten Gewerbetreibenden ausgeführt werden. (2) Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (3) Unbeschadet von § 5 Abs. 3 Ziff. 3 dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In Fällen des

§ 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

Für Gewerbetreibende werden folgende Zeiten festgelegt: Montag bis Donnerstag von 07:30 Uhr bis 15:45 Uhr Freitag

von 07:30 Uhr bis 11:45 Uhr Abweichungen hiervon bedürfen der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Ausgenommen hiervon sind Unternehmen mit dem ausschließlichen Auftrag von Grabpflegearbeiten, wenn zum Befahren des Friedhofs keine Fahrzeuge erforderlich sind. Gewerbetreibenden ist es verboten, an Sonn- und Feiertagen sowie während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier (Leichenhalle) Arbeiten zu verrichten.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen, bei Unterbrechung der Tagesarbeiten müssen die Arbeits- und Lagerplätze in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Im Rahmen gewerblicher Arbeiten anfallender Kunststoffmüll ist von den Gewerbetreibenden selbstständig zu entsorgen, eine Nutzung der friedhofseigenen Abfallbehälter ist unzulässig. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (5) Gewerbetreibende, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen, oder die in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht nicht mehr zuverlässig sind, kann die Friedhofsverwaltung das Recht auf Ausführung von Arbeiten auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid untersagen.

III Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei einer Beisetzung in einer erworbenen Wahlgrabstätte ist auf Verlangen das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Wünsche der Angehörigen oder der Geistlichen in zeitlicher Hinsicht sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sind ausgeschlossen. Urnenbestattungen sind abweichend von Satz 3 auch an Samstagen bis 12:00 Uhr möglich. Die Friedhofsverwaltung kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen. (3) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg beizusetzen. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch zwei Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg beerdigt werden. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

§ 8 – Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Verwesungsprodukten ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden; sie müssen a) die Verwesung der Leiche im Erdgrab erleichtern, b) verrotten. (2) Die Särge müssen der Grabgröße angepasst sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Urnen und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht verrottendem Material bestehen.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben und zugefüllt. Ausgenommen hiervon ist das Zufüllen von Urnengräbern, wenn die Bestattung nach 15:00 Uhr, freitags nach 11:00 Uhr oder samstags stattfindet. Im Falle des Satz 2 ist der Bestatter verpflichtet, ein ordnungsgemäßes Zufüllen sicherzustellen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges beträgt 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch eine 0,30 m starke Erdwand getrennt sein.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt:

  1. 1. in Reihengräbern

25 Jahre

  1. 2. in Wahlgräbern

25 Jahre

  1. 3. in Urnengräbern

15 Jahre

  1. 4. bei Verstorbenen bis zum vollendetem 5. Lebensjahr

15 Jahre

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften bedürfen Umbettungen von Leichen und Aschen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.

§ 3 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Umbettungen erfolgen grundsätzlich auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus einem Reihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit bzw. Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Die Umbettungen werden auf Anordnung der Friedhofsverwaltung durch das Friedhofspersonal oder durch Beauftragte durchgeführt. (5) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller, im Falle des

§ 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 die Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten zu tragen.

(6) Durch die Umbettung wird der Ablauf der Ruhezeit nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben, bedürfen einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV Grabstätten

§ 12 – Allgemeine Bestattungsformen

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengrabstätten (§ 13)
  2. 2. Urnengrabstätten als Reihengrabstätten (§ 13a)
  3. 3. Wahlgrabstätten (§ 14)
  4. 4. Urnengrabstätten als Wahlgrabstätten (§ 14a) Die in Satz 1 genannten Grabstätten werden sowohl als Einzel- als auch als Doppelgrabstätten vorgehalten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. (3) Die Rechte an ihnen können nur nach dieser Satzung erworben werden.

(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 12a – Besondere Bestattungsformen

(1) Reiheneinzelgrabstätten stehen auch als anonyme Grabstellen zur Verfügung. (2) Anstelle von Grabbeeten können bei Reiheneinzelgrabstätten Rasengrabplatten als Grabmal dienen (vgl. § 20 Absatz 4 Nr. 4 und § 21). (3) Urnengrabstätten als Reiheneinzelgrabstätten mit Rasengrabplatten können auch als Naturbestattung am Baum stattfinden. (4) Urnengrabstätten als Reiheneinzelgrabstätten können auch als Naturbestattung am Baum stattfinden. (5) Urnengrabstätten werden auch als Urnenkammern in Urnenstelen zur Verfügung gestellt.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die anlässlich eines Todesfalles erworben, der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Reihendoppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die anlässlich eines Todesfalles erworben, der Reihe nach belegt und im Todesfall des Erstverstorbenen bis zum Ende der Ruhezeit des Zweitverstorbenen abgegeben werden. (2) In einer Reihengrabstätte darf eine Leiche beigesetzt werden, in einer Reihendoppelgrabstätte dürfen zwei Leichen beigesetzt werden. In einer bereits belegten Reihengrabstätte dürfen zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden. In einer bereits belegten Reihendoppelgrabstätte dürfen zusätzlich vier Urnen beigesetzt werden. Absatz 4 ist zu beachten. § 7 Abs. 3 bleibt unberührt. (3) Die Nutzungszeit eines Reihengrabes entspricht der Ruhezeit (§ 10 Nr. 1) und beträgt 25 Jahre. Abweichend von Satz 1 verlängert sich bei Reihendoppelgräbern die Nutzungszeit, wenn das Ende der Ruhezeit des länger lebenden Ehegattens nach der Nutzungszeit nach Satz 1 liegt. Im Falle des Satz 2 stellt das Ende der Ruhezeit des länger lebenden Ehegattens gleichzeitig das Ende der Nutzungszeit des Reihendoppelgrabes dar. (4) Zusätzliche Beisetzungen von Urnen (gemäß Absatz 2 Satz 3 und 4) dürfen innerhalb der bereits angekauften Nutzungszeit beigesetzt werden. Die Nutzungszeit verlängert sich dann entsprechend. (5) Der Wiedererwerb eines Reihengrabes ist nicht möglich. Die Umwandlung einer Reihengrabstätte in eine Wahlgrabstätte ist ausgeschlossen. (6) Für das Entstehen und das Verlängern von Nutzungszeiten werden Gebühren entsprechend der jeweiligen Gebührensatzung erhoben.

§ 13a – Urnengrabstätten als Reihengrabstätten

(1) Urnengrabstätten als Reihengrabstätten sind Grabstätten für Aschebeisetzungen, die anlässlich eines Todesfalles erworben, der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. In einer Urnengrabstätte als Reihengrabstätte dürfen unter Beachtung des Absatzes 3 insgesamt bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Satz 2 gilt nicht für Grabstätten, die vor dem 01.07.2018 erstmalig belegt wurden. (2) Die Nutzungszeit einer Urnengrabstätte als Reihengrabstätte entspricht der Ruhezeit (§ 10 Nr.

  1. 3. und beträgt 15 Jahre. Abweichend von Satz 1 verlängert sich die Nutzungszeit im Falle von zusätzlichen Beisetzungen entsprechend derer Ruhezeit. Absatz 3 ist zu beachten. (3) Der Wiedererwerb einer Urnengrabstätte als Reihengrabstätte oder einer Stelenkammer ist beliebig oft möglich, sofern keine begründeten Belange der Friedhofsplanung und -entwicklung entgegenstehen. (4) Für das Entstehen und das Verlängern von Nutzungszeiten werden Gebühren entsprechend der jeweiligen Gebührensatzung erhoben.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die anlässlich eines Todesfalles erworben, auf Antrag belegt und für eine festgelegte Dauer (Nutzungszeit gemäß Absatz 4) abgegeben werden. Wahldoppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die anlässlich eines Todesfalles erworben, auf Antrag belegt und für eine festgelegte Dauer (Nutzungszeit gemäß Absatz 4) abgegeben werden. (2) In einer Wahlgrabstätte darf eine Leiche beigesetzt werden, in einer Wahldoppelgrabstätte dürfen zwei Leichen beigesetzt werden. In einer bereits belegten Wahlgrabstätte dürfen zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden. In einer bereits belegten Wahldoppelgrabstätte dürfen zusätzlich vier Urnen beigesetzt werden. § 7 Abs. 3 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeiten der gemäß Absatz 2 beigesetzten Leichen, ist eine neue Belegung der Grabstätte gemäß Absatz 2 im Rahmen der Nutzungszeit (Absatz 4) möglich. Hierbei darf jedoch die Totenruhe keiner Leiche gestört werden. (4) Die Nutzungszeit einer Wahlgrabstätte entspricht der Ruhezeit (§ 10 Nr. 2) und beträgt 25 Jahre. Abweichend von Satz 1 verlängert sich bei Wahldoppelgräbern die Nutzungszeit, wenn das Ende der Ruhezeit des länger lebenden Ehegattens nach der Nutzungszeit nach Satz 1 liegt. Im Falle des Satz 2 stellt das Ende der Ruhezeit des länger lebenden Ehegattens gleichzeitig das Ende der Nutzungszeit des Wahldoppelgrabes dar. Absatz 6 Satz 2 bleibt unberührt. (5) Werden zusätzliche Beisetzungen von Urnen (gemäß Absatz 2 Satz 3 und 4) vorgenommen, so ist die Nutzungszeit der Grabstätte so anzupassen, dass die Ruhezeit der zusätzlich beigesetzten Urne gewährleistet ist. (6) Der Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte ist beliebig oft möglich. Hierbei kann auch eine geringere Nutzungszeit als die in Absatz 4 genannte Nutzungszeit vereinbart werden, mindestens jedoch fünf Jahre. Satz 1 gilt nicht in Bereichen, in denen auf unbestimmte Zeit keine Ausweisung von Grabstätten mehr erfolgen soll und wenn das entsprechende Grab abgelegen von anderen Grabstätten liegt. (7) Für das Entstehen und das Verlängern von Nutzungszeiten werden Gebühren entsprechend der jeweiligen Gebührensatzung erhoben. (8) Der Erwerber soll für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht benennen. Wird keine derartige Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Erwerbers über:

  1. 1. auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
  2. 2. auf die ehelichen und nichtehelichen Kinder,
  3. 3. auf die Adoptiv- und Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die vollgebürtigen Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter Ziff. 1 – 7 fallenden Erben Innerhalb der einzelnen Gruppen 2-4 und 6-8 wird jeweils der älteste Nutzungsberechtigter. Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrung seines Rechts verhindert, übt er das Nutzungsrecht nach Feststellung der Friedhofsverwaltung nicht aus oder verzichtet er durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht, so geht dies auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der Reihenfolge des Abs. 4 über. (9) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht durch eine Mitteilung an die Fried- hofsverwaltung auf eine der in Abs. 4 genannten Personen übertragen. (10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 14a – Urnengrabstätten als Wahlgrabstätten

(1) Urnengrabstätten als Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Aschebeisetzungen, die anlässlich eines Todesfalles erworben, auf Antrag belegt und für eine festgelegte Dauer (Nutzungszeit) abgegeben werden. In einer Urnengrabstätte als Wahlgrabstätte dürfen insgesamt bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Satz 2 gilt nicht für Grabstätten, die vor dem 01.07.2018 erstmalig belegt wurden. (2) Die Nutzungszeit einer Urnengrabstätte als Wahlgrabstätte entspricht der Ruhezeit (§ 10 Nr. 3) und beträgt 15 Jahre. Abweichend von Satz 1 verlängert sich die Nutzungszeit im Falle von zusätzlichen Beisetzungen entsprechend derer Ruhezeit. (3)

§ 14 Absätze 6 bis 13 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 15 – Ausweisung und Abräumen von Grabstätten

(1) Es werden folgende Grabstätten ausgewiesen: a. Reihen- und Wahlgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit einer Länge von 1,20 m und einer Breite vom 0,60 m je Grabstätte. Der Abstand zwischen zwei Gräbern beträgt 0,30 m. b. Reihen- und Wahlgrabstätten für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab mit einer Länge von 2,00 m und einer Breite von 0,90 m je Grabstätte. Der Abstand zwischen zwei Gräbern beträgt 0,30 m. c. Urnengrabstätten mit einer Länge von 0,90 m und einer Breite von 0,90 m je Grabstätte. (2) Das Abräumen von Grabstätten wird drei Monate vor Ablauf der Nutzungszeit öffentlich bekanntgemacht. Eine besondere Benachrichtigung der Grabunterhaltungspflichtigen bzw. Nutzungsberechtigten erfolgt nicht. Sodann sind Grabsteine und Einfassungen von den Grabunterhaltungspflichtigen bzw. Nutzungsberechtigten bis zum Ablauf der Nutzungszeit abzuräumen. Wird hiervon kein fristgerechter Gebrauch gemacht, so gehen die Gegenstände in die Verfügungsgewalt des Friedhofseigentümers über.

V Gestaltung von Grabstätten

§ 16 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt bleibt. Die Vorschriften der §§ 22 bis 24 sollen beachtet werden.

§ 17 – Herrichtung und Pflege der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. (2) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die Grabbeete sollen nicht höher als 20 cm sein. (4) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur solche Gewächse zu verwenden, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die jeweiligen Gewächse sollen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Ausnahmen hiervon sind nur mit Einwilligung der Fried-hofsverwaltung zulässig. (5) Verwelkter oder unansehnlich gewordener Blumen- und Kranzschmuck ist durch den Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen und an den hierfür vorgesehenen Sammelstellen zu lagern. (6) Die Grabstätten müssen 6 Monate nach der Belegung hergerichtet sein.

(7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Bei mehrstelligen Reihen-und Wahlgrabstätten ist die gesamte Grabfläche zu unterhalten. (9) Auf Grabstätten mit Rasenplatte darf in der Zeit vom 01. April bis zum 31. Oktober kein Grabschmuck aufgebracht werden. Für anonyme Grabstellen und Baumbestattungen ohne Grabplatte gilt Satz 1 entsprechend. Die für Grabschmuck vorgesehenen Sammelstellen dürfen ganzjährig genutzt werden.

§ 18 – Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte auf schriftliche Anforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat ein entsprechender zwei monatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Falle die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu einer Aufbewahrung nicht verpflichtet.

VI Grabmale, Grabeinfassungen

§ 19 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie grösser als 15 x 30cm oder kleine Beerdigungskreuze sind. Die Anträge sind durch den Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten zu stellen. (2) Den Anträgen auf Errichtung von Grabmalen sind in zweifacher Ausfertigung beizufügen:

  1. 1. der Grabentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift der Ornamente und der Symbole sowie die Art der Fundamentierung,
  2. 2. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und Anordnung, Ausführungszeich- nungen sind im Maßstab 1:10 vorzulegen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 20 – Material, Form und Inschriften der Grabmale

(1) Es dürfen nur Gedenkzeichen aus wetterbeständigem, natürlichem Werkstoff in einwandfreier Bearbeitung aufgestellt werden. Als Werkstoff sind zulässig:

  1. 1. Gesteine,
  2. 2. Holz,
  3. 3. Eisen und Bronze, Heimische Gesteinsarten verdienen den Vorzug. (2) Die Inschrift ist für die Wirkung der Grabstätte von besonderer Bedeutung; sie muss daher auf der Fläche gut verteilt, aus einfachen, klaren Schriftzeichen zusammengesetzt und inhaltlich der Würde des Ortes entsprechen. Die eingemeißelte Schrift ist stets zu bevorzugen. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an dem Gedenkzeichen, angebracht werden. (3) Grabmale sollen nicht errichtet werden: 1. aus Baustoffen, die nicht wetterbeständig sind und der Würde des Fried-

hofes nicht entsprechen, wie Gips, 2. aus nachgemachtem Mauerwerk und Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter

haben und handwerksgerecht bearbeitet sind, 3. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck, 4. mit Farbanstrich auf Stein, 5. mit Glas, Blech, Emaille, Porzellan und Kunststoffen in jeder Form, (4) Es können errichtet werden 1. stehende Grabmale, 2. liegende oder flach geneigte Grabmale, die nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig sind, 3. Ausnahmsweise können mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Grababdeckplatten zugelassen werden. Die Abdeckung darf jedoch nur über 2/3-tel der Grabfläche erfolgen.

  1. 4. Grabmale als Rasenplatten

§ 21 – Größe der Grabmale

Grabmäler für Erwachsene sollen eine Höhe von 1,10 m, für Kinder eine Höhe von 0,70 m nicht übersteigen. Holzkreuze sollen für Erwachsene eine Höhe von 1,50 m, für Kinder eine Höhe von 1,10 m nicht übersteigen. Grabmäler von Urnengräbern sollen eine Höhe von 0,90 m nicht übersteigen. Rasenplatten für Urnengrabstellen müssen eine Größe von 0,3 m x 0,3 m haben. Rasenplatten für Sargbestattungen müssen eine Größe von 0,5 m x 0,5 m haben.

§ 22 – Grabeinfassungen

(1) Grabeinfassungen sind bis zu einer Höhe von 0,20 m zulässig. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Hinsichtlich des Materials findet § 20 Anwendung.

§ 23 – Anlieferung

(1) Von dem beabsichtigten Zeitpunkt der Lieferung und Aufstellung von Grabmalen und sonstigen Anlagen ist die Friedhofsverwaltung mindestens zwei Tage vorher in Kenntnis zu setzen. (2) Bei der Anlieferung kann die Friedhofsverwaltung die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen prüfen, ob sie den genehmigten Entwürfen entsprechen. Der Aufsteller hat die genehmigten Entwürfe und die Zeichnungen bei sich zu führen und sie auf Wunsch vorzulegen.

§ 24 – Standsicherheit und Unterhaltung der Grabmale

(1) Grabmale und sonstige Anlagen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Grösse entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Die Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten von Grabstätten sind verpflichtet, die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten, dementsprechend zu überprüfen oder fachmännisch überprüfen zu lassen. Die Überprüfung ist in der Regel zweimal, und zwar im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst durchzuführen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Die Inhaber bzw. Nutzungsberechtigten haften für jeden Schaden, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder Abstürzen von Teilen davon verursacht wird. (3) Stellt die Friedhofsverwaltung eine mangelnde Standsicherheit fest und ist die Gefahr im Verzuge, kann sie auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen der Grabmale, Absperrung) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen durchführen zu lassen. (4) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so ersetzt ein 4-wöchentlicher Hinweis auf der Grabstätte die schriftliche Aufforderung gem. Abs. 3 Satz 2.

§ 25 – Entfernung

Grabmale und sonstige Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes nicht ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die Wiederverwendung von Grabmalen ist nur zulässig, wenn sie den Forderungen dieser Friedhofssatzung entsprechen.

VII Leichenhalle

§ 26 – Benutzung

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu verschließen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Landespolizeiverordnung über das Leichenwesen. (3) Die in der Friedhofshalle befindlichen Gegenstände (Kreuz, Kerzenständer etc.) sind Eigentum der Stadt Bad Hönningen und können für die Ausschmückung der Friedhofskapelle genutzt werden. Sie sind pfleglich zu behandeln, Beschädigungen sind dem Friedhofsamt anzuzeigen. Die Verwendung zusätzlicher, Ort und Zweck angemessener Gegenstände zur Ausschmückung einer Trauerfeier ist zulässig. Die Gegenstände dürfen erst unmittelbar vor der Trauerfeier platziert und müssen unverzüglich nach der Trauerfeier wieder entfernt werden.

VIII Schlussvorschriften

§ 27 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Ruhezeit nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer erlöschen nach Ablauf der Ruhezeit gem. § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 4 dieser Satzung, gerechnet vom Inkrafttreten dieser Satzung ab. (3) Im Übrigen finden die Bestimmungen dieser Satzung Anwendung.

§ 28 – Haftung

Der Friedhofseigentümer haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihm obliegen insoweit keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 29 – Listenführung

(1) Es werden folgende Listen bzw. Dateien geführt: a) Namentliches Verzeichnis der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der

Reihengrabstätten und der Wahlgrabstätten, b) Grabstellendatei.

§ 30 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Ziff. 1-9 verstößt. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1) oder die Bestimmungen des § 6 Abs. 3-5 nicht beachtet, 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt (§ 11), 6. als Verfügungsberechtigter oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbe-

treibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung

errichtet (§ 19 Abs. 1) oder verändert (§ 19 Abs. 3), 7. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 24 Abs. 2). (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden. Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBI. I S. 48) i.d.F. vom 2. Jan. 1975 (BGBI. I S. 81) finden Anwendung.

§ 31 – Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32 – In Kraft treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 01.01.2018 außer Kraft.

Ausgefertigt: Bad Hönningen, den 19.06.2024

Stadt Bad Hönningen Reiner W. Schmitz Stadtbürgermeister

Hinweis: Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss be- anstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bad Hönningen, Marktstraße 1, 53557 Bad Hönningen, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Hönningen, den 19.06.2024 Bad Hönningen, den 19.06.2024

Stadt Bad Hönningen

Verbandgemeinde Bad Hönningen Reiner W. Schmitz Stadtbürgermeister Jan Ermtraud Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bad Hönningen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bad Hönningen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 53xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Bad Hönningen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bad Hönningen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 204 € (Urne) bzw. 720 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Bad Hönningen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 53xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Bad Hönningen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €