📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 04.07.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Roßbach/Wied (2025)
Friedhofsgebührensatzung Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Ortsgemeinde Roßbach
Der Ortsgemeinderat Roßbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2, Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und § 29 der Friedhofssatzung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
§ 1 Allgemeines …………………………………………………………………...
§ 2 Überlassung von Einzelgrabstätten……………………………………….....
§ 3 Überlassung von Doppelgrabstätten........................................................ 2
§ 4 Ausheben und Schließen der Gräber (Bestattungsgebühren) …………..
§ 5 Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen ……………………...
§ 6 Benutzung der Friedhofshalle ………………………………………………..
§ 7 Einebnung / Entfernen von Grabstätten …………………………………….
§ 8 Sonstige Gebühren …………………………………………………………....
§ 9 Gebührenschuldner …………………………………………………………...
§ 10 Fälligkeit …………………………………………………………………........
§ 11 Anwendung des Kommunalabgabengesetzes …………………………...
§ 12 Bestattung von Ortsfremden ………………………………………………..
§ 13 In-Kraft-Treten ……………………………………………………………......
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben.
§ 2 Überlassung von Einzelgrabstätten
I. Einzelgrabstätten
- 1. Überlassung einer Einzelgrabstätte an Berechtigte
nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
300,00 €
b) vom vollendeten 10. Lebensjahr ab
900,00 €
- 2. Überlassung einer Urnengrabstätte
450,00 €
- 3. Überlassung einer Urnengrabstätte als Wiesengrabstätte
750,00 €
- 4. Überlassung einer Urnengrabstätte in der Urnenwand
800,00 €
- 5. Überlassung einer Einzelgrabstätte für Erdbestattungen als Wiesengrab 1.500,00 €
- 6. Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte
750,00 €
II. Gemischte Grabstätten (Einzelgrab, zusätzlich Urne) Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung je Jahr Verlängerung des Nutzungsrechtes
a) Einzelgrabstätte nach 1a)
10,00 €
b) Einzelgrabstätte nach 1b)
30,00 €
c) Einzelwiesengrab
50,00 €
§ 3 Überlassung von Doppelgrabstätten
1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der
Friedhofssatzung
a) für eine Doppelgrabstätte
1.800,00 €
b) für eine Doppelgrabstätte im Wiesengrab
3.000,00 €
2. Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnengrabstätte
für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der
Friedhofssatzung
450,00 €
- 3. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr
a) Urnengrabstätte
30,00 €
b) Urnenwiesengrab
50,00 €
c) Urnenkammer in Urnenwand
55,00 €
d) Doppelgrab
60,00 €
e) Doppelgrabstätte im Wiesengrab
100,00 €
§ 4 Ausheben und Schließen der Gräber (Bestattungsgebühren)
- 1. Einzelgräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung)
- a) bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
325,00 €
b) vom vollendeten 10. Lebensjahr ab
800,00 €
c) Urnenbeisetzung je Beisetzung
240,00 €
- 2. Wahlgräber (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung)
a) Doppel- und weitere Grabstellen für erste Bestattung
800,00 €
und jede weitere Bestattung
950,00 €
b) Urnenbeisetzung je Beisetzung
240,00 €
c) Bestattungen in Urnenwand
50,00 €
§ 5 Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen direkt an den Unternehmer zu entrichten.
§ 6 Benutzung der Friedhofshalle
- 1. Für die Aufbewahrung (Ruhekammer)
- a) einer Leiche
- bis 4 Tage
180,-- €
- jeder weitere Tag
45,-- €
b) einer Urne
- bis 4 Tage
180,-- €
- jeder weiterer Tag
45,-- €
- 2. Trauerhalle
180,-- €
§ 7 Einebnung / Entfernen von Grabstätten
Die Gebühr für die Einebnung von Grabstätten wird zusammen mit den anderen Friedhofsge-bühren (Nutzungsrecht und Bestattung) erhoben. Gleichzeitig gelten diese Gebührensätze auch für die Fälle, in denen die Gebühr für die Einebnung / Entfernung nicht im Zusammenhang mit den eigentlichen Friedhofsgebühren erhoben wurde.
Für die Einebnung / das Entfernen von Grabstätten werden folgenden Gebühren festgesetzt: Einebnung Kindergrab
120,00 € Einebnung Einzelgrab
240,00 € Einebnung Doppelgrab
360,00 € Einebnung Urnengrab
180,00 € Einebnung Urnenwiesengrab
60,00 € Einebnung Einzelwiesengrab
60,00 € Entfernung aus Urnenkammer inkl. Verschlussplatte
60,00 €
§ 8 Sonstige Gebühren
Für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals wird eine Gebühr von
20,00 € festgesetzt.
§ 9 Gebührenschuldner
- 1. Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:
- a) bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben,
- b) bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller.
- 2. Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
- a) der Antragsteller,
- b) diejenige Person, die sich zur Übernahme der Kosten schriftlich verpflichtet hat.
- 3. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 10 Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofs- satzung und zwar mit der Beantragung der Leistung.
- 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 11 Anwendung des Kommunalabgabengesetzes
Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.
§ 12 Bestattung von Ortsfremden
Die Erhebung der Gebühren für die Bestattung von Ortsfremden erfolgt durch privatrechtliche Einzelvereinbarungen.
§ 13 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 16.01.2017 außer Kraft.
53547 Roßbach, den 04.07.2025 Ortsgemeinde Roßbach
(Siegel)
Thomas Boden Ortsbürgermeister
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 GemO: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach
Rengsdorf, 04.07.2025
53547 Roßbach, 04.07.2025
Hans-Werner Breithausen
Thomas Boden Bürgermeister
Ortsbürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 04.07.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Roßbach/Wied (2025)
Friedhofssatzung
Der Gemeinderat von Roßbach/Wied hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT: Friedhofssatzung
- 1. Allgemeine Vorschriften ………………………………………………………………. § 1 Geltungsbereich ……………………………………………………………. § 2 Friedhofszweck …………………………………………………………….. § 3 Schließung und Aufhebung ………………………………………………...
- 2. Ordnungsvorschriften ………………………………………………………………… § 4 Öffnungszeiten ………………………………………………………………. § 5 Verhalten auf dem Friedhof ………………………………………………… § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten …………………………………………..
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften ……….……………………………………….. § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit …………………………….. § 8 Särge ………………………………………………………………………….. § 9 Grabherstellung ………………………………………………………………. § 10 Ruhezeit ……………………………………………………………………… § 11 Umbettungen …………………………………………………………………
- 4. Grabstätten ………………………………………………………………………………. § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten ……………………………………….. § 13 Einzelgrabstätten …………………………………………………………….. § 13a Einzelgräber als Wiesengräber …………………………………………………….. 7 § 14 Doppelgrabstätten ……………………………………… § 14a Doppelgrabstätten als Wiesengräber ........................................................ 8
§ 15 Urnengrabstätten
……………………………………………………………..
§ 16 Ehrengrabstätten
……………………………………………………………...
- 5. Gestaltung der Grabstätten …………………………………………………………… § 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften …………………………………………
- 6. Grabmale ………………………………………………………………………………… § 18 Gestaltung der Grabmale (besondere Gestaltungsvorschriften) ….………. § 18a Grababdeckungen / Bepflanzungen …………………………………………… § 19 Errichten und Ändern von Grabmalen ………………………………………. § 19a Aufstellung Grabmäler / Errichtung Einfassungen ………………………. § 20 Standsicherheit der Grabmale / Fundamente ………………………………. § 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale ……………………………………… § 22 Entfernen von Grabmalen ……………………………………………………...
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten …………………………………… § 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten …………………………………. § 24 Vernachlässigte Grabstätten …………………………………………... 2
- 8. Leichenhalle …………………………………………………………………………….. § 25 Benutzen der Leichenhalle …………………………………………………...
- 9. Schlussvorschriften …………………………………………………………………… § 26 Alte Rechte ………………………………………………………….. § 27 Haftung ……………………………………………………………. § 28 Ordnungswidrigkeiten ……………………………………………. § 29 Gebühren ………………………………………………………….. § 30 In-Kraft-Treten ……………………………………………………….. 3
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Roßbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe
a) Waldfriedhof
b) Gräbenberg
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Doppel- oder Urnengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Doppel- bzw. Urnengrab-stätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten, die in Einzelgrabstätten (Erdbestattung) bestattet werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Doppel- oder Urnengrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, werden auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie den Nutzungsberechtigten oder einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzgrab-stätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
i) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend."
§ 6 *)
Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach
§ 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen
Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprech-partner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vor-liegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 5. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
*) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer anonymen Urnengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 – Särge
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge für die Erdbestattung dürfen einschl. der Füße und Verzierungen eine Länge von 2,10 m und eine Breite von 0,80 m nicht überschreiten. Sollen Leichen in Särgen von größeren Abmes-sungen beerdigt werden, so ist dies der Friedhofsverwaltung bei Anmeldung der Beerdigung mitzu-teilen.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Gräber haben folgende Maße:
a) Gräber für Erdbestattungen (Särge)
- 1. Einzelgräber für Kinder im Alter bis zu 10 Jahren Länge: 1,50 m Breite: 0,60 m
- 2. Einzelgräber für Personen von mehr als 10 Jahren Länge: 2,20 m Breite: 1,00 m
- 3. Doppelgräber: Länge: bis zu 2,50 m Breite: bis zu 2,30 m Als Abstand bei Länge und Breite sind mindestens 0,30 m einzuhalten
- b) Gräber für Urnenbestattungen
- 1. Urnengräber: Länge: bis zu 1,00 m Breite: bis zu 1,00 m
- 2. Urnenwiesengräber: Länge: 0,40 m Breite: 0,50 m Als Abstand bei Länge und Breite sind mindestens 0,20 m einzuhalten c )Grabstätten in Urnenwand: Länge: 0,40 m Breite: 0,40 m Als Abstand bei Länge und Breite sind mindestens 0,05 m einzuhalten
(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (6) Die Errichtung von Grüften ist nicht gestattet.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen von Kindern im Alter bis zu 10 Jahren beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit für Leichen von Personen im Alter von mehr als 10 Jahren beträgt 30 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen wird auf 15 Jahre festgesetzt.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Einzelgrabstätte in eine andere Einzelgrabstätte ist innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
§ 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG bzw. der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Grabstätten für Erdbestattungen
- 1. Einzelgrabstätten
- 2. Doppelgrabstätten
- 3. Einzelgrabstätten als Wiesengrab
- 4. Doppelgrabstätten als Wiesengrab
- b) Gräber für Urnenbestattungen
- 1. Urnengrabstätten als Einzel- und Doppelgrabstätten
- 2. Urnengrabstätten im Wiesengrab als Einzel- und Doppelgrabstätten
- 3. Urnengrabstätten in Urnenwand als Einzel- und Doppelgrabstätten
- 4. Anonyme Urnengrabstätten
- c) Gemischte Grabstätten mit Erdbestattung und zusätzlichen Urnenbestattungen
- d) Ehrengrabstätten (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 – Einzelgrabstätten
(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. (2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 10. Lebensjahr c) Einzelgrabfelder als Wiesengräber ab vollendetem 10. Lebensjahr (3) In jeder Einzelgrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Nutzungsrecht kann in 5-Jahresschritten auf Antrag der Angehörigen durch die Friedhofs-verwaltung verlängert werden. (5) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (6) Einzelgräber können auf Antrage auch in gemischte Grabstätten umgewandelt werden, d.h. dass die durch Erdbestattungen belegten Gräber mit zusätzlich 3 Aschen belegt werden können. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche entsprechend um die nach § 10 vorgegebenen Ruhezeiten. (7) Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten, dritten und vierten Bestattung als Urnengrabstätte gem.
§ 15 .
§ 13 a
Einzelgräber als Wiesengräber (1) Einzelgrabstätten im Wiesengrab sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. (2) Es werden Einzelgrabfelder im Wiesengrab nur für Verstorbene ab vollendetem 10. Lebensjahr eingerichtet. (3) Die namentliche Kennzeichnung der Grabstätte darf nur durch das flache Einlegen einer Platte in einer Größe von 0,40 m x 0,50 m und einer Stärke von mindestens 0,04 m erfolgen, die von der Friedhofsverwaltung beschafft wird. Die Gestaltung/Beschriftung der Grabplatte hat nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung zu erfolgen. (4) Außer der Platte darf in der Zeit von 1 Woche nach Ostern bis 1 Woche vor Allerheiligen kein weiterer Grabschmuck angebracht werden. (5) Die Pflege der Wiesengrabstätten obliegt dem durch die Friedhofsverwaltung beauftragten Per-sonal oder Unternehmen. (6) Einzelgräber als Wiesengräber können auf Antrag auch in gemischte Grabstätten umgewandelt werden; d.h. dass die durch Erdbestattungen belegten Gräber mit zusätzlich maximal 3 Aschen belegt werden können. Die Nutzungszeit verlängert sich entsprechend um die nach § 10 vorge-gebenen Ruhezeiten.
§ 14 – Doppelgrabstätten
(1) Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In jeder Doppelgrabstätte dürfen - außer in den Fällen des Abs. 3 und des § 7 Abs. 5 - nur zwei Leichen bestattet werden. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Doppelgräber können auf Antrag auch in gemischte Grabstätten umgewandelt werden, d.h. dass die durch Erdbestattungen belegten Gräber mit zusätzlich maximal 4 Aschen belegt werden können. Die Nutzungszeit verlängert sich entsprechend um die nach § 10 vorgegeben Ruhezeiten. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht entsprechend verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann in 5 Jahresschritten auf Antrag der Angehörigen durch die Friedhofs-verwaltung verlängert werden. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsver-waltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Doppelgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungs-falles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grab-stätte möglich. (10) Bei der vorzeitigen Rückgabe der Grabstätte erfolgt an den Nutzungsberechtigten keine Erstattung der anteiligen Gebühren für die nicht genutzten Zeiten, es sei denn, dass von Seiten der Friedhofs-verwaltung Veränderungen gemäß § 3 vorgenommen werden sollen.
§ 14 a
Doppelgrabstätten als Wiesengräber
(1) Doppelgrabstätten als Wiesengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In jeder Doppelgrabstätte dürfen - außer in den Fällen des Abs. 6 und des § 7 Abs. 5 - nur zwei Leichen bestattet werden. (2) Es werden Doppelgräber in Wiesengrabstätten nur für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebens-jahr eingerichtet. (3) Die namentliche Kennzeichnung der Grabstätte darf nur durch das flache Einlegen einer Platte von 0,80 x 0,40 und einer Stärke von mindestens 0,04 m erfolgen, die von der Friedhofsverwaltung be-schafft wird. Die Gestaltung/Beschriftung der Grabplatte hat nach den Vorgaben der Friedhofsver-waltung zu erfolgen. (4) Außer der Platte darf in der Zeit von 1 Woche nach Ostern bis 1 Woche vor Allerheiligen kein weiterer Grabschmuck angebracht werden. (5) Die Pflege der Wiesengrabstätten obliegt dem durch die Friedhofsverwaltung beauftragten Per-sonal oder Unternehmen. (6) Doppelgrabstätten in Wiesengräbern können auf Antrag auch in gemischte Grabstätten umge-wandelt werden, d.h. dass die durch Erdbestattungen belegten Gräber mit zusätzlich maximal 4 Aschen belegt werden können. Die Nutzungszeit verlängert sich entsprechend um die nach
§ 10 vorgegebenen Ruhezeiten.
(7) Ansonsten gelten die Regelungen nach § 14 Abs. 4 bis 10
§ 15 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnengrabstätten
b) in Urnenwiesengrabstätten c) in Einzelgrabstätten gemäß § 13 / § 13 a
d) in Doppelgrabstätten gemäß § 14
e) in der Urnenwand f) in anonyme Urnengrabstätten (2) Urnengrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnengrabstätte dürfen bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Nutzungszeit muss entsprechend der Ruhezeit gegen Gebühr verlängert werden. (3) Urnengrabstätten als Wiesengrabstätte sind Grabstätten für Aschen, die im Todesfall für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) den zu Bestattenden zugeteilt werden. Eine namentliche Kennzeich-nung darf nur durch das flache Einlegen einer Platte in einer Größe von 0,40 m x 0,50 m und einer Stärke von mind. 0,04 m erfolgen, die von der Friedhofsverwaltung beschafft wird. Die Gestaltung / Beschriftung der Grabplatte hat nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung zu erfolgen. Die von einem Steinmetzbetrieb zu gestaltende Grabplatte ist spätestens 2 Monate nach dem Bestattungstermin durch die Friedhofsverwaltung aufzulegen. Außer der Platte darf in der Zeit von 1 Woche nach Ostern bis 1 Woche vor Allerheiligen kein weiterer Grabschmuck angebracht werden. Die Pflege der Wiesengrabstätten obliegt dem durch die Friedhofsverwaltung beauftragten Personal oder Unternehmen. (4) Urnenwand: In den Kammern der Urnenwand dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Verschlussplatte in einer Größe von 0,40 m x 0,40 m wird von der Friedhofsverwaltung beschafft. Die vom Steinmetzbetrieb bearbeitete Verschlussplatte ist spätestens 4 Wochen nach dem Bestattungstermin durch die Friedhofsverwaltung zu montieren. Die Gestaltung / Beschriftung der Verschlussplatte hat nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung zu erfolgen. Eine Bearbeitung und Beschriftung der Standartverschlussplatte ist nicht zulässig. Die feste Montage von Vasen und Laternen ist nicht zulässig. Spätestens 2 Wochen nach dem Bestattungstermin sind die Kränze, Gestecke, Blumenschalen usw. von den Angehörigen an den dafür vorgesehenen Stellen zu entsorgen. Nach Ablauf der Nutzungszeit wird die Urne aus der Urnenkammer entnommen und die Asche durch die Friedhofsverwaltung auf einem speziellen Grabfeld auf dem Friedhof anonym beigesetzt.
(5) Es werden Urnengrabstätten für anonyme Bestattungen eingerichtet. Anonyme Urnengrabstätten sind äußerlich nicht in Erscheinung tretende Gräber in einem hierfür vorgesehenen Grabfeld, das ausschließlich als Grünfläche ohne Hinweise auf die Verstorbenen und ohne Grabeinfassungen gestaltet wird. Die Pflege der Grabflächen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Eine Kennzeichnung der Gräber erfolgt nur in einem Belegungsplan. (6) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Einzel- und Doppelgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.
- 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- 6. Grabmale § 18 Gestaltung der Grabmale (besondere Gestaltungsvorschriften) (1) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind, mit Ausnahme auf Einzel- und Doppelwiesengrabstätten, Grabmale mit folgenden Höchst- und Mindestmaßen zulässig:
- a) Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zu 10 Jahren 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,50 m
- 2. Liegende Grabmale: Höchstmaß 2/3 der gesamten Grabfläche
- b) Einzelgrabstätten für Verstorbene über 10 Jahren 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m, Fläche 0,75 m²
- 2. Liegende Grabmale: Höchstmaß 2/3 der gesamten Grabfläche c) Doppelgrabstätten 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite 1,50 m 2. Liegende Grabmale: Höchstmaß 2/3 der gesamten Grabfläche
Die Standsicherheit richtet sich nach § 20.
(2) Auf Urnengrabstätten sind, mit Ausnahme auf Urnenwiesengrabstätten, Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Urnengrabstätten
- 1. Stehende Grabmale; Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,60 m
- 2. Liegende Grabmale: Höchstmaß 2/3 der gesamten Grabfläche
- b) Urnenwiesengräber siehe Regelungen gem. § 15 Abs. 3
- c) Urnenwand siehe Regelungen gem. § 15 Abs. 4 (3) Kreuze Schmiedeeiserne oder freistehende Steinkreuze können höher sein. Sie dürfen einen höchstens 50 cm hohen Sockel haben und müssen ein dem Steinmaterial angemessenes Verhältnis zwischen Höhe und Balkenstärke haben. Holzkreuze dürfen in allen Formen verwendet werden und müssen der Natur angepasst, gestrichen sein. Eisenkreuze sind in dunklen Tönen zu streichen und in gutem Anstrich zu erhalten. Höchstmaße für Holz und Eisenkreuze = 1,50 m. (4) Grabeinfassungen Grabeinfassungen oder ähnliche Grabgestaltungen dürfen grundsätzlich nicht mehr als 0,10 m die vom Friedhofsträger verlegten Platten- und Pflastereinfassungen übersteigen. (5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.
§ 18 a
Grababdeckungen / Bepflanzungen Grababdeckungen/Grabplatten sind bis zu 2/3 der Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
§ 19 – Errichten und Ändern von Grabmalen
Genehmigungspflicht (1) Die Errichtung von Grabmälern, Einfassungen und sonstigen Anlagen oder deren Veränderung ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet. (2) Das Grabmal muss in Form und Werkstoff künstlerisch und gut gestaltet sein und sich in das Gesamtbild der Friedhöfe einordnen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, im Rahmen der Richt-linien Anordnungen zu treffen, die Art und Größe der Denkzeichen, Einfriedungen usw. für die Friedhöfe oder bestimmte Friedhofsteile vorschreiben und Verbote im Sinne der Richtlinien zu erlassen. (3) Ohne Genehmigung errichtete oder mit der Genehmigung nicht übereinstimmende Anlagen müssen auf Verlangen der Friedhofsverwaltung entfernt oder verändert werden. Hierzu ergeht schriftliche Aufforderung. Wird dieser nicht Folge geleistet, so werden die Anlagen auf Kosten des Aufstellers von der Verwaltung entfernt. Wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten gegen Bezahlung der Kosten abgeholt werden, gehen sie in das Eigentum der Ortsgemeinde über. (4) Die Genehmigung im Sinne des § 18 Abs. 1 ist bei der Friedhofsverwaltung auf vorgeschriebenem Vordruck in doppelter Ausfertigung zu beantragen. (5) Eine Ausfertigung ist vor Beginn der Arbeiten dem Friedhofswärter auszuhändigen
(6) Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten: a. Bezeichnung des Friedhofes, b. Art der Grabstätte, mit Grablage und Nummer, c. Name des Verstorbenen oder Nutzungsberechtigten, d. Art des Grabmals oder sonstiger Anlagen, e. Maße (Länge, Breite, Höhe) auch aller Einzelteile, f. Art des Werkstoffes, Farbton und Bearbeitung, g. vollständige Inschrift, h. Name des Ausführenden, i. Zeichnung in geeignetem Maßstab. (7) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die vorgenannten Anlagen nicht den Vorschriften der Friedhofsverwaltung entsprechen.
§ 19 a)
Aufstellung Grabmäler / Errichtung Einfassungen Auf Erdgräbern dürfen Grabmäler und Einfassungen (mit Ausnahme von Holzkreuzen) frühestens 4 Monate nach der Bestattung errichtet werden.
§ 20 – Standsicherheit der Grabmale / Fundament
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks dauerhaft gegründet sein. Alle größeren Grabmäler für Wahlgräber erhalten aus technischen Gründen zweckmäßige Gründungen bis unter die Grabsohle, um dem späteren Schiefstehen oder Umfallen der Steine, besonders auch beim Auswerfen von Gräbern, vorzubeugen. Bei kleineren Steinen und Reihengrabsteinen genügen Gründungsplatten; diese müssen mindestens 1,00 m lang sein. (2) Alle Teile des Grabmals oder der Einfassung sind untereinander oder mit dem Fundament fest zu verbinden. Über der Erde dürfen keine Fundamentteile sichtbar sein. (3) Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen kann die Friedhofsverwaltung das Erforderliche auf Kosten des Aufstellers veranlassen, der für allen Schaden, der durch Nichtbeachtung entsteht, aufzukommen hat. Ebenfalls sind die zur Unterhaltung der Grabstelle Verpflichteten für jeden Schaden haftbar, der infolge ihres Verschuldens durch schadhafte Grabmäler anderer entsteht. Grabmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können entfernt werden, falls die zur Unterhaltung Verpflichteten nicht in der Lage oder gewillt sind, die Wiederherstellung ordnungsgemäß vorzunehmen.
§ 21 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Einzelgrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Doppel- und Urnengrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungs-maßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemes-senen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 22 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Einzelgrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Doppel- und Urnengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grab-male und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. (3) In den Fällen, in denen mit der Bestattungsgebühr die Kosten der Einebnung erhoben wurden, wird die Friedhofsverwaltung auf eigene Kosten die Einebnung durchführen. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen spätestens sechs Monate nach der Bestattung in einer den Friedhöfen würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätte sind geeignete, möglichst niedrige Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören. Alle gepflanzten Bäume und Sträucher gehen in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Die Friedhofsverwaltung kann für die einzelnen Friedhofsteile bestimmte Vorschriften über die Art der Bepflanzung der Gräber erlassen. (3) Die Bepflanzung und Pflege der Gräber kann sowohl durch die Angehörigen als auch in deren Auf- trag durch selbständige Friedhofsgärtner erfolgen. Diese müssen die von ihnen gepflegten Gräber der Friedhofsverwaltung melden. Ferner ist jeder Zu- und Abgang der Friedhofsverwaltung schriftlich mitzuteilen. (4) Die Gräber des Ehrenfriedhofs werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung bepflanzt und unterhalten. (5) Das Aufstellen unwürdiger Blumengefäße und die sichtbare Anbringung von Gießkannen sind ver- boten. (6) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grab- stätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 24 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzen-den angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten oder einebnen lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durch-führung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 8. Leichenhalle
§ 25 – Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten fest-legen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung end-gültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Ver-storbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 9. Schlussvorschriften § 26 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Bereich des Friedhofes "Gräbenberg" werden keine Bestattungen mehr zugelassen. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung. § 27 Haftung Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 28 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Abs. 2 und 3),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),
- 11. Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt,
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils gelten- den Fassung findet Anwendung.
§ 29 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung/Haushaltssatzung zu entrichten.
§ 30 – In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 16.01.2017 außer Kraft.
53547 Roßbach, den 04.07.2025
Ortsgemeinde Roßbach
(Siegel)
Thomas Boden Ortsbürgermeister
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens-oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach
Rengsdorf, 04.07.2025
53547 Roßbach, 04.07.2025
Hans-Werner Breithausen
Thomas Boden Bürgermeister
Ortsbürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Roßbach?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Roßbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!