Friedhofsgebühren Großkarolinenfeld 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Großkarolinenfeld · Bayern · PLZ 83109

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 29.01.2025 (Inkrafttreten 01.02.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit) Ruhezeit 15–20 J.
690,00 €
Typische Ruhezeit: 20 Jahre (je nach Friedhof 15–20 J.)
🧮 34,50 €/J. × 20 J. = 690 € · Spanne 15–20 J.: 518 € – 690 €
📄 Anlage Nr. I a) FGS 2025 (Einzelgrab; nach § 9 FS als Wahlgrab ausgestaltet)
Sargwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit) Ruhezeit 15–20 J.
690,00 €
Typische Ruhezeit: 20 Jahre (je nach Friedhof 15–20 J.)
🧮 34,50 €/J. × 20 J. = 690 € · Spanne 15–20 J.: 518 € – 690 €
📄 Anlage Nr. I a) FGS 2025 i.V.m. § 10 FS (1-stelliges Einzelwahlgrab)
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit) Ruhezeit 10–20 J.
145,00 €
Typische Ruhezeit: 10 Jahre (je nach Friedhof 10–20 J.)
🧮 14,50 €/J. × 10 J. = 145 € · Spanne 10–20 J.: 145 € – 290 €
📄 Anlage Nr. I f) FGS 2025 (Urnenerdgrab für 1 Urne)
Urnenwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit) Ruhezeit 10–20 J.
820,00 €*
Typische Ruhezeit: 10 Jahre (je nach Friedhof 10–20 J.)
* Bedingung: 1 Urnengrabfeld = 1 Urne; Urnengrabfeldstätte umfasst 4 Felder
🧮 82 €/J. × 10 J. = 820 € · Spanne 10–20 J.: 820 € – 1.640 €
📄 Anlage Nr. I h) FGS 2025 (Urnengrabfeld für 1 Urne)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung Ruhezeit 10–20 J.
526,50 €*
für 10 J. Ruhezeit (je nach Friedhof 10–20 J.)
* Bedingung: Pauschalgebühr (einmalig); Urnenfeld für anonyme Urnenbestattungen
📄 Anlage Nr. I j) FGS 2025 (anonymes Grab, pauschal)
Baumbestattung
Berechnet (inkl. Ruhezeit) Ruhezeit 10–20 J.
820,00 €*
Typische Ruhezeit: 10 Jahre (je nach Friedhof 10–20 J.)
* Bedingung: Nur selbstauflösende Urnen; max. 2 Urnen pro Baumurnengrab
🧮 82 €/J. × 10 J. = 820 € · Spanne 10–20 J.: 820 € – 1.640 €
📄 Anlage Nr. I i) FGS 2025 i.V.m. § 11 Abs. 5 FS (Urnenplatz am Gemeinschaftsbaum)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
220,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Sarg bis 160 cm Tiefe; Zuschlag 60 € bis 210 cm; zzgl. Grundgebühr
🧮 Sarg: 220 € · Urne: 90 €
📄 Anlage Nr. II Abs. 2 a) und e) FGS 2025

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 29.01.2025 (Inkrafttreten 01.02.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

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Friedhofsgebührensatzung

(FGS)

der Gemeinde Großkarolinenfeld

Vom 29. Januar 2025

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Großkarolinenfeld folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1)Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2)Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (Nr. I der Anlage zu dieser Satzung)

b) Bestattungsgebühren (Nr. II der Anlage zu dieser Satzung)

c) Sonstige Gebühren (Nr. III der Anlage zu dieser Satzung)

§ 2 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2)Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3)Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren von der nutzungsberechtigten Person zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr (Nr. I der Anlage zu dieser Satzung) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 26 der Friedhofssatzung (FS),

b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

Die Grabnutzungsgebühren sind für die Dauer des Nutzungsrechts an einer Grabstätte im Voraus zu entrichten.

(2)Die Bestattungsgebühren (Nr. II der Anlage zu dieser Satzung) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3)Die sonstigen Gebühren (Nr. III der Anlage zu dieser Satzung) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4)Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.

§ 4 Gebührenhöhe

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zu dieser Satzung. Für Leistungen, die im Verzeichnis nicht enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach der für vergleichbare Leistungen festgesetzte Gebühr zu bemessen ist.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.02.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Großkarolinenfeld vom 09.12.2014 zuletzt geändert am 16.12.2019 außer Kraft.

Großkarolinenfeld, 29.01.2025 Gemeinde Großkarolinenfeld

Bernd Fessler, 1. Bürgermeister

Anlage

zur Friedhofsgebührensatzung für die Benutzung der Bestattungseinrichtung der Gemeinde Großkarolinenfeld vom 29.01.2025

GEBÜHRENVERZEICHNIS für das Bestattungswesen der Gemeinde Großkarolinenfeld

I. Grabnutzungsgebühren

Die Grabstättengebühr für den Erwerb bzw. die Verlängerung oder Teilverlängerung oder die Benutzung auf die Dauer der Ruhefrist beträgt pro Jahr:

a) für ein Einzelgrab 34,50 Euro

b) für ein Familiengrab mit 2 Grabstellen 65,00 Euro

c) für ein Familiengrab mit 3 Grabstellen 99,50 Euro

d) für ein Familiengrab mit 4 Grabstellen 133,50 Euro

e) für ein Kindergrab 20,00 Euro

f) für ein Urnenerdgrab 14,50 Euro

g) für einen Urnenschacht für bis zu 3 Aschenkapseln 82,00 Euro

h) für ein Urnengrabfeld 82,00 Euro

i) für einen Urnenplatz am Gemeinschaftsbaum 82,00 Euro

j) für eine Bestattung im anonymen Grab pauschal 526,50 Euro

II. Bestattungsgebühren

(1) a) Die Gebühr für das Verbringen einer Leiche in das Leichenhaus beträgt pro Leichenträger 45,00 Euro

b) Die Gebühr für die Mitwirkung des Friedhofswärters (Einstellung und Bestattung) beträgt

  • bei einer Urnenbestattung 50,00 Euro
  • bei einer Sargbestattung 60,00 Euro

(2) Die Gebühr für die Grabherstellung bei Bestattung im Sarg (Ausheben und Schließen des Grabes) beträgt für

a) Grab öffnen und schließen bis 160 cm Tiefe 220,00 Euro

Grab öffnen und schließen bis 210 cm Tiefe Zuschlag 60,00 Euro

b) Erdaustausch bei Gräbern 79,00 Euro

c) Bereitstellung (von 4 Trägern, Vorbereiten zur Beerdigung, aufdekorieren der Kränze und Blumen, Transport des Sarges zum Grab, Absen-ken des Sarges. Nach dem Grabschließen auf-räumen, saubermachen und dekorieren der Blu-men und Kränze,) je Träger 45,00 Euro

e) Urnenbeisetzung mit Trauerfeier 90,00 Euro

Urnenbeisetzung ohne Trauerfeier 50,00 Euro

f) Zuschläge für Bestattungen an Samstagen: bei Sargbestattungen 90,00 Euro bei Urnenbestattungen 60,00 Euro

Bei Urnenbeisetzungen wird nur ein Träger mit 45,00 Euro berechnet.

(3) Die Grundgebühr für Bestattungen beträgt

in Großkarolinenfeld

a) bei Kindern bis zu 8 Jahren 140,00 Euro

b) bei Personen über 8 Jahre 210,00 Euro

c) bei Urnenbestattungen 107,50 Euro

in Tattenhausen

a) bei Kindern bis zu 8 Jahren

b) bei Personen über 8 Jahre

c) bei Urnenbestattungen

65,00 Euro

95,00 Euro

45,00 Euro

I. Sonstige Gebühren

  1. 1. Die sonstigen Gebühren betragen für

a) Die Ausstellung einer Graburkunde 12,00 Euro

b) Die Umschreibung, Veränderung oder Auflösung eines Grabnutzungsrechts 25,00 Euro

c) Die Genehmigung zur Aufstellung oder Änderung eines Grabdenkmals 25,00 Euro

d) Fahrgenehmigung für gewerbliche Tätigkeiten 10,00 Euro

e) Die Reinigung des Leichenhauses 25,00 Euro

f) Das Abräumen von Kränzen, Blumengestecken etc.

  • für ein Erdgrab 90,00 Euro
  • für ein Urnengrab 50,00 Euro

g) Einsetzen und Tauschen einer Urnenwandplatte

  • Ausbau und Einbau Urnenplatte 93,00 Euro
  • zusätzlich Montage einer Vase 63,00 Euro
  1. 2. Exhumierung und Umbettung

a) eines Sarges

  • während der Ruhefrist 280,00 Euro
  • nach Ablauf der Ruhefrist 380,00 Euro
  • zur Tieferlegung während der Ruhefrist in derselben Grabstände 280,00 Euro
  • zur Tieferlegung nach Ablauf der Ruhefrist in derselben Grabstände 280,00 Euro

c) einer Urne 90,00 Euro

Bei einer Wiederbestattung in einer anderen Grabstätte (Umbettung) werden zu den Gebühren nach Ziffer III Abs. 2 zusätzlich die Gebühren nach Ziffer II Abs. 2

(3) Auflösung von Urnengrabstätte bzw. Urnenschacht

a) Auflosung eines Urnenerdgrabes 236,00 Euro

b) Auflosung eines Urnenschachtes (Wand) 290,00 Euro

c) Auflosung eines Urnengrabes am Baum 340,00 Euro

Materialkosten werden zum Selbstkostenpreis erhoben.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 26.02.2019 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Großkarolinenfeld vom 26.02.2019

ORIGINAL

FRIEDHOFSSATZUNG (FS)

der Gemeinde Großkarolinenfeld vom 26.02.2019

Inhaltsverzeichnis

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zweiter Teil: Der Friedhof

Abschnitt 1: Allgemeines

§ 2 Widmungszweck

§ 3 Friedhofsverwaltung

§ 4 Bestattungsanspruch

Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszteiten

§ 6 Verhalten im Friedhof

§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

Dritter Teil: Die einzelnen Grabstätten, die Grabmäler

Abschnitt 1: Grabarten

§ 8 Allgemeines

§ 9 Arten der Grabstätten

§ 10 Wahlgräber

§ 11 Urnenwahlgrabstätten

§ 12 Ausmaße der Grabstätten

§ 13 Pflege und gartnerische Gestaltung der Grabstätten

Abschnitt 2: Die Grabmäler

§ 14 Errichtung von Grabmälern

§ 15 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

§ 16 Gestaltung der Grabmäler

§ 17 Standsicherheit

§ 18 Entfernung der Grabmäler

Vierter Teil: Das Leichenhaus

§ 19 Widmungszweck, Benutzung des Leichenhauses

§ 20 Benutzungszwang

Fünfter Teil: Leichentransportmittel

§ 21 Leichentransport

Sechster Teil: Friedhofs- und Bestattungspersonal

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§ 22 Leichenpersonen

§ 23 Leichenträger

§ 24 Friedhofswärter

Siebenter Teil: Bestattungsvorschriften

§ 25 Anzeigepflicht

§ 26 Ruhezeiten

§ 27 Umbettungen

Achter Teil: Übergangs- / Schlußbestimmungen

§ 28 Alte Nutzungsrechte

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

§ 30 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

§ 31 Haftung

§ 32 Inkrafttreten

Gemeinde Großkarolinenfeld

Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung

der Gemeinde Großkarolinenfeld (Friedhofs-u. Bestattungssatzung)

vom

Aufgrund von Art. 23, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 u. 2, sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Großkarolinenfeld folgende:

SATZUNG:

Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung, insbesondere der Gemeindeeinwohner, betreibt die Gemeinde Großkarolinenfeld als eine öffentliche Einrichtung:

  1. 1. den gemeinsdeigenen Friedhof in Großkarolinenfeld an der Rosenheimer Straße,
  2. 2. den gemeinsdeigenen Friedhof in Tattenhausen an der Hauptstraße,
  3. 3. das gemeinsdeigene Leichenhaus in Großkarolinenfeld,
  4. 4. das Friedhofs- und Bestattungspersonal.

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Zweiter Teil

Der Friedhof

Abschnitt 1 – Allgemeines

§ 2 Widmungszweck

(1) Die Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet. (2) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gartnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Wurde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3 Friedhofsverwaltung

Die Friedhöfe werden von der Gemeinde Großkarolinenfeld als Friedhofsträger verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung). Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Auf den Friedhöfen ist die Beisetzung gestattet:

a) der verstorbenen Gemeindeeinwohner,

b) die früher in Großkarolinenfeld gewohnt hatten und ihre Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärftiges Krankenhaus, Altenheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben hatten,

c) der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde Großkarolinenfeld, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

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Abschnitt 2 – Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang der Friedhöfebekanntgegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Die Gemeinde Großkarolinenfeld kann das Betreten der Friedhöfe oder einzeln Teile aus besonderem Anlass - z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 28) - untersagen.

§ 6 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. (4) In den Friedhofen ist besonderss untersagt:

  1. 1. Tiere mitzuführen, ausgenommen Blindhunde
  2. 2. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle, sowie die von der Gemeinde Großkarolinenfeld zugelassenen Fahrzeuge
  3. 3. Ohne Genehmigung der Gemeinde Großkarolinenfeld Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kranze, feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten, sowie Plakate oder Reklameschilder im oder unmittelbar vor dem Friedhof anzubringen
  4. 4. Wahrend einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten
  5. 5. Zu Rauchen und zu Lärmen
  6. 6. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen
  7. 7. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen
  8. 8. Die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten

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  1. 9. Der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen u. ä. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen, sowie solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern abzustellen.

§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch die Arbeiten darf die Wurde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen, abweichend von § 6 Abs. 4 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhofen kann von der Gemeinde Großkarolinenfeld untersagt werden, wenn der Gewerbetriebende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend. (3) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche Tätigkeiten in den Friedhofen nicht vorgenommen werden, es sei dann, sie stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Bestattung.

Dritter Teil

Die einzelnen Grabstätten – Die Grabmäler

Abschnitt 1 – Grabarten

§ 8 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Großkarolinenfeld. An ihren konnen anländlich eines Todesfalles oder auch zu Lebzeiten Nutzungsrechte nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs- (Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während den allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Grabnutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

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§ 9 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Einzel- und Familiengrabstätten (Wahlgräber §10)
  2. 2. Urnenwahlgrabstätten und Urnengrabfeldstätten (§11)
  3. 3. Urnengräber (§11)
  4. 4. Urnenfächer (§11)
  5. 5. Urnengräber am Gemeinschaftsbaum (§11 Abs. 5)
  6. 6. Urnenfeld für anonyme Urnenbestattungen

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtig sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freiigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten kann in einem Einzelgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab konnen maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. (4) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.

§ 10 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, (Einzel-Doppel-oder Mehrfachgräber), an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 26) begründet wird und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb besteht nicht. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann der Nutzungsberechtigte die Veränderung des Nutzungsrechts auf fünf oder zehn Jahre beantragen. Ein Anspruch auf die Veränderung besteht nicht. (3) Wahrend der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen wenn,

  1. 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
  2. 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist.

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(4) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern, unverheiratete Geschwister, Lebenspartner) darin bestatten zu halten. Als Angehörige gelten auch Personen, die nachweislich im selbst Haushalt der nach Satz 1 Berechtigten gelebt haben. Ausnahmsweise kann die Gemeinde Großkarolinenfeld auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 4 Satz 1 genommen Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt des Todes wirksam werdenende Verpfugung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a-g fallenden Erben,

Innerhalb der einzelnen Gruppen b – d und f – h wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 4 Satz 1 genommen Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde Großkarolinenfeld anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreiben. (7) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an(teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Im zweiten Fall ist die entschädigungslose Übertragung des Nutzungsrechts auf die Gemeinde Großkarolinenfeld vorzeitig zulässig, wenn vorher die Grabstätte vom Nutzungsberechtigten ordnungsgemäß beseitigt worden ist. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde Großkarolinenfeld unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklärren. (8) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

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§ 11 Urnenwahlgrabstätten

(Aschenbeisetzungen)

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 10 bis 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird; § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Aufgelassene Grabstellen, die sich von der Lage her eignen, konnen in Grabstätten mit vier Urnengräbern umgewidmet werden (Urnengrabfeldstätten). Diese werden von der Gemeinde Großkarolinenfeld mit Grabeinfassung und Fundament hergestellt. (4) Urnenfächer sind Urnenstätten, die als geschlossene Fächer in der Urnenwand geschaffen werden, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 10 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird; § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. In einem Urnenfach konnen bis zu 3 Urnen (Aschekapsehn) beigesetzt werden. (5) Urnenbestattungen am Gemeinschaftsbaum (Baumurnengrab) sind Urnenstätten, die im Uhrzeigersinn um einen Baum angelegt sind. Es sind bis zu zwei Urnenbestattungen pro Baumurnengrab möglich. Zur Beisetzung in den Baumurnengräbern)dürfen nur selbstauflosende Urnen verwendet werden. Die Grabplatten bzw. Grabmale werden durch die Gemeinde gestellt, andere dürfen nicht verwendet werden. (6) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde Großkarolinenfeld vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einasicherung vorzulegen. In einem Urnengrab dürfen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. (7) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften über Wahlgräber für Urnenwahlgrabstätten entsprechend. Wird von der Gemeinde Großkarolinenfeld entsprechend § 10 Abs. 7 über die Urnenwahlgrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in wurdiger Weise der Erde zu übergeben (Urnensammelgrab). (8) Auf die bestehenden Ehrengräber sind die Vorschriften der §§ 10 und 11 analog anzuwenden. (9) Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (10) In einer Urnengrabstätte)dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden. (11) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstände, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung

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der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle der Friedhöfe Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art im anonymen Grabfeld zu bestatten.

§ 12 Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

  1. 1. a) Wahlgräber (Einzelgrab)

Länge: 2,20 m, Breite: 1,00 m

b) Wahlgräber (Doppelgrab)

Länge: 2,20 m, Breite: 1,90 m

c) Wahlgräber (mit 3 Grabstellen)

Länge: 2,20 m, Breite: 2,90 m

  1. 2. Urnenwahlgrabstätten:

Länge: 1,30 m, Breite: 0,70 m

  1. 3. Urnengrabfeldstätten:

Länge: 0,70 m, Breite: 0,55 m

  1. 4. Urnengrab am Gemeinschaftsbaum

Länge: 0,45 m, Breite: 0,45 m

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte beträgt mindestens 40 cm.

(3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne beträgt:

  1. 1. Bei Kindergräbern wenigstens 1,10 m;
  1. 2. Ansonsten wenigstens 1,80 m;
  1. 3. Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt wenigstens 0,80 m.

(4) Mit Genehmigung der Gemeinde Großkarolinenfeld kann in einem Grab die zuerst beigesetzte Person tiefergelegt werden (Tiefe bis Oberkante Sarg, ab der natürlichen Erdoberfläche mit mindestens 1,80 m, bei Urnen mit mindestens 1,20 m). Vor Ablauf der Ruhefrist kann dann an der gleichen Stelle eine weitere Erdbestattung in einer Tiefe gemäß § 12 Absatz 3 Nummer 3 erfolgen.

§ 13 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem wurdigen Zustand zu unterhalten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstände wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es durren nur geeignete Gewächse verwendet werden, welche die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstände nicht beeinträchtigen. (3) Grabbeete dürfen nicht higher als 20 cm sein. (4) Bei Wahl- und Urnengräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstände verpflichtet. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstände nicht den Vorschriften der Gesetze

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oder dieser Satzung, erfolgt eine schriftliche Aufforderung, den satzungswidrigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Wird der Zustand innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, findet § 29 dieser Satzung Anwendung. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung durch Aushang und gleichzeitig ein Hinweis auf dem Grab. Bleibt die Aufforderung drei Monate unbeachtet, so ist die Gemeinde Großkarolinenfeld befugt in Ersatzvornahme den satzungswidrigen Zustand zu beheben. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, ist die Gemeinde Großkarolinenfeld befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch- als erloschen.

(5) Von den Grabnutzungsberechtigten ist Unkraut um die Grabeinfassung in einem Abstand von 20 cm um die Grabeinfassung in eigener Verantwortung zu entfernen. Zuwiderhandlungen können nach § 29 dieser Satzung mit Geldbuße belegt werden. (6) Der Einsatz von Pestiziden und Herbiziden und sonstiger chemischer Unkrautvernichtungsmittel wird untersagt. Zuwiderhandlungen konnen nach § 29 dieser Satzung mit Geldbuße belegt werden.

Abschnitt 2 – Die Grabmäler

§ 14 Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmalern bedarf vor deren Errichtung der Erlaubnis der Gemeinde Großkarolinenfeld. Für Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmaler entsprechend, sowieit nichts andes bestimmt ist. Die Anbringung von Grabplatten, welche die gesamte Grabstände abschieden, ist untersagt. Teilgrabplatten mit einer Gröbe von maximal bis zu 2/3 der Grabstände sind zugelassen. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufugen, insbesondere:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10.
  2. 2. die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung.
  3. 3. die Angabe über Schriftverteilung.

Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde Großkarolinenfeld im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

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(4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis erreicht oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde Großkarolinenfeld die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Gemeinde Großkarolinenfeld kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird. (5) Die Fundamente für Grabmale werden von der Gemeinde hergestellt. (6) Liegende Grabsteine sind nicht zugelassen.

§ 15 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. 1. bei Kindergräbern Höhe 1,00 m, Breite 0,50 m
  2. 2. a) bei Wahlgräbern (mit 2 Grabstellen) Höhe 1,40 m, Breite 1,30 m

b) bei Wahlgräbern (mit 3 bis 4 Grabstellen) Höhe 1,40 m, Breite 2,00 m

  1. 3. bei Urnenwahlgrabstätten Höhe 0,80 m, Breite 0,60 m
  2. 4. bei Urnengrabfeldstätten Höhe 1,20 m, Breite 0,50 m

(2) Grabeinfassungen sind anzulegen und dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:

a) im Friedhof Großkarolinenfeld:

1.bei Kindergräbern Lange:1,30m Breite:0,40m

  1. 2. bei Wahlgräbern Einzelgrab Länge: 1,40 m Breite 1,00 m bei Wahlgräber Doppelgrab Länge: 2,00 m Breite 1,40 m bei Wahlgräbern mit 3 Grabstellen Länge: 2,00 m Breite 2,90 m bei Wahlgräbern mit 4 Grabstellen Länge: 2,00 m Breite 3,90 m
  2. 3. bei Urnenwahlgrabstätten Länge: 1,40 m Breite 1,00 m bei Urnengrabfeldstätten Länge: 0,90 m Breite 0,70 m

b) im Friedhof Tattenhausen:

Wahlgräber Einzelgrab Länge: 1,70 m Breite: 1,00 m Wahlgräber Doppelgrab Länge: 1,70 m Breite: 1,40 m Urnenwahlgrabstätten Länge: 1,40 m Breite: 1,00 m

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(3) Wiesengräber sind ebenerdig mit Stein-/Granitplatten in der Höhe von 20 cm x 20 cm einzufassen. Urnengräber sind ebenerdig mit Granitplatten in der Höhe 40 cm x 30 cm ohne Abstand zum Nachbargrab einzufassen. (4) Urnengrabfeldstätten sind mit 10 cm breiten Randsteinen 4-seitig einzufassen und mittig in die Urnengrabfeldstätte hereinzufahren, sodass vier Urnengrabfelder entstehen. (5) Urnenbestattungen am Gemeinschaftsbaum sind ebenerdig mit einer Granitplatte in der Höhe 0,45 m x 0,45 m verlegt.

§ 16 Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muß dem Widmungszweck des gemeinslichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstände einfugen. Die Gemeinde Großkarolinenfeld ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen. Die Stärke der Grabmale beträgt zwischen 15 cm und 18 cm; sie sind in senkrechter Weise zu errichten. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofs in Einklang stehen. (3) Ausnahmen von den Bestimmungen des § 15 Abs. 1 konnen in Ausnahmefallen zugelassen werden, wenn besondere künstlerische Leistungen in Proportion, Bearbeitung und Idee vorliegen.

§ 16a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie im Sinn von Art 9a Abs. 2 Bestattungsgesetz nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne von Satz 1 umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

§ 17 Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Höhe dauerhaft gegrundet sein. (2) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er haftet für Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen (z. B. durch Umfallen des Grabsteins oder Teilen davon). (3) Stellt die Gemeinde Großkarolinenfeld Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfern den den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.

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(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 18 Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler)dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde Großkarolinenfeld entfern werden. Die Abräumung wird durch die Gemeinde überwacht, eine Endkontrolle wird durchgeführt. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfern werden, in das Eigentum der Gemeinde Großkarolinenfeld über. (3) Der Gemeinde entstehende Kosten durch die Abräumung, hat der Nutzungsberechtigte gemäß § 10 Abs. 5 dieser Satzung zu tragen.

Vierter Teil

Das Leichenhaus

§ 19 Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewährung der Leichen, bis sie bestattet werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewährung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wir darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheiten) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Im Rahmen einer Verabschiedungsfeier ist es Besuchern und Angehörigen ausnahmsweise erlaubt, sich in der Leichenhalle aufzuhalten, ansonsten ist ein Aufenthalt in der Leichenhalle für Besucher und Angehörige nicht gestattet. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinn des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahren Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde Großkarolinenfeld und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. (5) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen

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oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der Bestattungspflichtigen.

(6) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 20 Benutzungszwang

(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet -oder in den angrenzenden gemeinsdefreien Gebieten- Verstorbenen ist, sofern nicht die Bestattung auf kirchlichen Friedhofen vorgenommen wird, nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in das gemeinsliche Leichenhaus zu verbringen. Das gleiche gilt fur Fehlgeburten, Leichenteile sowie die Aschenreste feuerbestatteter Toten, sofern diese nicht sofort beerdigt werden konnen. (2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in ein Leichenhaus zu bringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft staatfindet. (3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u. a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführrt wird

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

Fünfter Teil

Leichentransportmittel

§ 21 Leichentransport

(1) Die Gemeinde Großkarolinenfeld unterhalt keine Leichentransportmittel. (2) Der Transport der Leichen zum Friedhof sowie die Überführung von Leichen in andere Gemeinden wird von dem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen durchgeführt, soweit die Angehörigen hiermit nicht selbst ein anerkannten Bestattungsunternehmen beauftragen.

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Sechster Teil

Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 22 Leichenpersonen

Die Verrichtungen des Reinigens und Umkleidens von Leichen werden von einem privaten Bestattungsinstitut ausgeführt, aber stets erst nach erfolgter Leichenschau.

§ 23 Leichenträger

(1) Die Bestellung der Leichenträger erfolgt grundsätzlich durch die Gemeinde. Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei Überführungen wird von dem von der Gemeinde bestellungen privaten Bestattungsunternehmen ausgeführrt. (2) Nach Absprache mit der Gemeinde kann die Bestellung der Leichenträger auch von den Hinterbliebenen vorgenommen werden.

§ 24 Friedhofswärter

Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegen dem von der Gemeinde Großkarolinenfeld bestellten Bestattungsinstitut (Gehilfen) bzw. ehrenamtlichen Personal.

Siebenter Teil

Bestattungsvorschriften

§ 25 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde Großkarolinenfeld anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondereutzungsrecht besteht, so ist diese Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde Großkarolinenfeld im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 26 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt im Friedhof Großkarolinenfeld 20 Jahre und im Friedhof Tattenhausen 15 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr 10 Jahre.

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Für Aschenreste (Urnen) beträgt die Ruhefrist 10 Jahre. Sie beginnt jeweils mit dem Tag der Beisetzung.

§ 27 Umbettung und Exhumierung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde Großkarolinenfeld. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabsteininhabers notwendig. (3) Die Gemeinde Großkarolinenfeld bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführren. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettungen durch ihr Personal vorzunehmen.

Achter Teil

Übergangs-/Schlußbestimmungen

§ 28 Alte Nutzungsrechte

(1) Benutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer an Grabplätzen erloschen innerhalb eines Jahres, falls sie nicht bis dahin nach den Vorschriften dieser Satzung neu erworben werden. (2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neues Sondereutzungsrecht begründet werden.

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,- Euro und höchstens 1.000,- Euro belegt werden, wer

  1. 1. diebekanntgegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde Großkarolinenfeld den Friedhof betritt,
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt,
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet,
  4. 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde Großkarolinenfeld anziegt,

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  1. 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt,
  2. 6. Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Gemeinde Großkarolinenfeld errichtet oder wesentlich verändert oder diese entgegen § 18 entfernt,
  3. 5. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält.
  4. 6. Unkraut um die Grabeinfassung nicht in einem Abstand von 10 cm um die Grabeinfassung entfernt.
  5. 7. Pestizide, Herbizide und sonstige chemische Unkrautvernichtungsmittel ausbringt.

§ 30 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde Großkarolinenfeld kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 31 Haftung

(1) Die Gemeinde Großkarolinenfeld haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. (2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtungen ergeben, nur dann, wenn eine Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 32 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09. Dezember 2014 außer Kraft.

Großkarolinenfeld, den 04.03.2019

Gemeinde Großkarolinenfeld

Fessler erster Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Großkarolinenfeld?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Großkarolinenfeld mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 83xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Großkarolinenfeld anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Großkarolinenfeld
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 90 € (Urne) bzw. 220 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Sarg bis 160 cm Tiefe; Zuschlag 60 € bis 210 cm; zzgl. Grundgebühr
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🔶 Optionaler Schätzwert
Optional zuschaltbar, falls eine Trauerhalle / Feierhalle genutzt wird. (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 83xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Großkarolinenfeld:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €