🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.08.2015 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
S A T Z U N G
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Altrip vom 23. Juli 2015
Der Ortsgemeinderat Altrip hat in seiner Sitzung am 22.07.2015 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), jeweils in der derzeitig gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt-gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren und für bestimmte Amtshandlungen nach der Friedhofssatzung Verwaltungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erstbestattungen, die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller.
- 2. Bei Ausgrabungen, Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
- 3. Für die Inanspruchnahme gebührenpflichtiger Amtshandlungen der Antragsteller.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
Die Gebührenschuld entsteht
a) bei den Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
b) bei den Verwaltungsgebühren, soweit ein Antrag zu stellen ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung der Amtshandlung.
Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01. August 2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt gem. § 11 des Ersten Landesgesetzes zur Kommunal- und Verwaltungsreform vom 28. September 2010 (GVBl. Nr. 16, S. 272) außer Kraft die „Satzung der Gemeinde Altrip über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 21. Dezember 2001“.
Altrip, den 23. Juli 2015
gez.: Jacob Ortsbürgermeister
Anlage
ANLAGE ZUR FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG
I . GRUNDGEBÜHR
Für Leistungen der Friedhofsverwaltung im Zusammenhang mit Beisetzungen bzw. der Aufbewahrung von Leichen in der Leichenzelle wird eine Bestattungsgrundgebühr in Höhe von € 30,-- erhoben.
II. SONSTIGE GEBÜHREN für die Nutzung der Einrichtungen des Friedhofes
Im Zusammenhang mit einer Beisetzung werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Benutzung der Kühlzelle incl. Reinigung
- a) für die ersten 48 Stunden
50,00 €
b) für jede weiteren angefangenen 24 Stunden
13,00 €
- 2. Benutzung der Aussegnungshalle incl. Gestellung und Bedienung der Sprech- und Musikübertragungsanlage, der Vorhaltung des Katafalks, der einfachen Ausschmückung, des Aufstellens von Kerzen und der Reinigung
250,00 €
- 3. Nutzung der Orgel in der Aussegnungshalle
20,00 €
- 4. Benutzung des Sektionsraumes incl. Reinigung
85,00 €
- 5. Benutzung des Notsarges incl. Reinigung
60,00 €
- 6. Aufbewahrung von Urnen je angefangene Woche pro Urne
18,00 €
- 7. Versand einer Urne incl. Verpackung und Porto
50,00 €
- 8. Nutzung der Gras-Abdeckmatten für Erdaushub incl. Reinigung
100,00 €
III. GEBÜHREN FÜR DIE ÜBERLASSUNG VON GRABSTÄTTEN
- 1. Reihengräber
a) für die Beisetzung von Kindesleichen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 187,50 €
b) in Grabreihen ohne Streifenfundamente je Grabstelle
457,50 €
c) in Grabreihen mit Streifenfundamenten je Grabstelle
727,50 €
- 2. Familiengräber (außer Mauergräber)
a) in Grabreihen ohne Streifenfundamente je Grabstelle
930,00 €
b) in Grabreihen mit Streifenfundamenten je Grabstelle
1.192,50 €
2a. Familien-Mauergräber je Grabstelle
1.920,00 €
- 3. Urnengräber
a) Erd-Urnengräber
270,00 €
b) Urnennischen der Urnenwand, neuer Friedhofteil
650,00 €
c) Urnennischen der Urnenwand, alter Friedhofteil
975,00 €
d) anonyme Urnengräber
250,00 €
IV. GEBÜHR FÜR DIE VERLÄNGERUNG DES NUTZUNGSRECHTS
- 1. Verlängerung für 15 Jahre (bei Familiengräbern) der Gebühr nach III Ziff. 2
- 2. Verlängerung für 30 Jahre (bei Familiengräbern) Gebühr nach III Ziff. 2
- 3. Verlängerung für 10 Jahre (bei Urnengräbern)
½ der Gebühr nach III Ziff. 3
- 4. Verlängerung für 20 Jahre (bei Urnengräbern)
Gebühr nach III Ziff. 3
- 5. Verlängerung zur Erfüllung der Ruhefrist für jedes angefangene Jahr
a) bei Familiengräbern
1/30tel der Gebühr nach III Ziff. 2
b) bei Urnengräbern
1/20tel der Gebühr nach III Ziff. 3
V. BEILEGUNGSGEBÜHREN:
- 1. Beilegung einer Urne in ein bestehendes Familien- oder Reihengrab
260,00 €
- 2. Beilegung einer Kindesleiche in ein bestehendes Familiengrab
110,00 €
VI. Gestellung von Leichenträgern und Hilfspersonal
- 1. Gestellung von Leichenträgern bei Erdbestattung
210,00 €
- 2. Gestellung von Hilfspersonal bei Bestattungen ohne Trauerfeier
55,00€
VII. VORZEITIGE RÜCKGABE DES NUTZUNGSRECHTS
Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts wird für jedes Kalenderjahr der vorzeitigen Rückgabe die anteilige Grabnutzungsgebühr erstattet, wobei ein Verwaltungskostenbeitrag von 25,00 € einbehalten wird.
VIII. Ausheben, Öffnen und Schließen der Gräber
- 1. Kindergräber
360,00 €
- 2. Erdbestattungen in Normallage
490,00 €
- 3. Erdbestattungen mit Tieferlegung
530,00 €
- 4. Erd-Urnenbestattungen
90,00 €
- 5. Bestattung in der Urnenwand
75,00 €
IX. Umbetten von Leichen und Aschen
- 1. einer Leiche aus einem Kindergrab
360,00 €
- 2. einer Leiche aus einer Erdgrabstelle in Normallage 490,00 €
- 3. einer Leiche aus einer Erdgrabstelle mit Tieferlegung
530,00 €
- 4. einer Asche aus einer Erd-Urnengrabstätte
90,00 €
- 5. einer Asche aus einer Erdgrabstelle
90,00 €
- 6. aus der Urnenwand
75,00 €
Für die Wiederbestattung von Leichen und Wiederbeisetzung von Urnen werden Gebühren nach Abschnitt VIII erhoben.
X. Beschriftung der Verschlussplatten der Urnenwand, alter Friedhofteil
- 1. Beschriftung der Verschlussplatte pro Buchstabe, Ziffer oder Sonderzeichen
13,50 €
- 2. Abholung und Lieferung der Verschlussplatte
89,00 €
XI. Erhebung von Auslagen
Die Gestellung von Leichenträgern und Hilfspersonal (Ziffer VI), das Ausheben, Öffnen und Schließen der Gräber (Ziffer VIII) das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen (Ziffer IX), sowie die Beschriftung, Abholung und Lieferung der Verschlussplatten der Urnennischen, alter Friedhofteil (Ziffer X) wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu erstatten.
XII. BESTATTUNG ORTSFREMDER PERSONEN
Hatte der zu bestattende Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes keinen Haupt- oder Nebenwohnsitz in Altrip (ortsfremde Personen), und war er nicht Nutzungsberechtigter des Grabes, in dem er beigesetzt werden soll, so erfolgt die Erhebung der Gebühren nach der im Sondervertrag nach § 2 Abs. 3 KAG getroffenen Vereinbarungen. Nicht als ortsfremd gilt, wer aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit seinen Wohnsitz in Altrip aufgeben musste.
XIII. TIEFERLEGUNG
Sofern Familiengräber vor 1981 abgegeben wurden und eine Belegung übereinander noch möglich ist und auch gewünscht wird, wird ein Zuschlag von 50 % der Gebührensätze nach III Ziff. 2 (je Grabstelle) erhoben.
XIV. VERWALTUNGSGEBÜHREN
- 1. Genehmigung zur Ausübung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof gem. § 6 Abs. 1 der Friedhofssatzung
- a) für einmalige Tätigkeit
25,00 €
b) für das Kalenderjahr
60,00 €
- 2. Genehmigung zur Errichtung, Veränderung und Entfernung von
Grabmalen, Grabeinfassungen und Grababdeckungen (§ 21 der Friedhofssatzung)
25,00 €
- 3. Genehmigung eines Bepflanzungsplanes gem. § 25 der Friedhofssatzung
25,00 €
- 4. Ausstellung oder Abänderung einer Graburkunde (§ 15 der Friedhofssatzung).
25,00 € Dies gilt nicht bei geringfügigen Änderungen.
- 5. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 03.12.1974 (GVBl. S. 578) in der jeweils geltenden Fassung.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Erlass der Satzung für deren Gültigkeit von Anfang an unbeachtlich ist, wenn diese nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Ortsgemeinde Altrip unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Altrip, den 23.07.2015 Ortsgemeinde Altrip
gez.: Jacob Ortsbürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 23.07.2015 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
F R I E D H O F S A T Z U N G
der Ortsgemeinde Altrip vom 23.07.2015
Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 22.07.2015 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973, zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 05.05.1986 (GVBl. S.103, sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S.69), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Altrip gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige, öffentliche Einrichtung der Ortsgemeinde. Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Ortsgemeinde Altrip waren, ein Recht auf die Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen oder nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Bestattungsgesetz zu bestatten sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(2) Der Friedhof soll ein Ort der Besinnung sein und eine würdige Totenehrung ermöglichen.
§ 3 – Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Der gesamte Friedhof, Teile davon, oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund außer Dienst gestellt und entwidmet werden.
(2) Nach der Außerdienststellung ist die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Bei einer Entwidmung geht außerdem die Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung ist in der nach der Hauptsatzung der Gemeinde Altrip für die öffentliche Bekanntmachung vorgeschriebene Form bekanntzugeben. Die Nutzungsberechtigten einzelner Grabstätten werden außerdem schriftlich benachrichtigt.
(3) Bei einer Entwidmung werden die in einer Reihengrabstätte Beigesetzten für den Rest der Ruhezeit und die in einer Wahlgrabstätte Beigesetzten für die rechtliche Nutzungszeit auf Kosten der Gemeinde Altrip in andere Grabstätten umgebettet. Dies gilt auch bei einer Außerdienststellung, wenn Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll einem Angehörigen oder dem Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden. Ist dessen Aufenthalt nicht zu ermitteln, wird der Termin öffentlich bekanntgemacht.
(4) Wird durch die Außerdienststellung oder Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen unmöglich gemacht, ist dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines Bestattungsfalles auf Antrag eine Grabstätte zuzuweisen.
(5) Die Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Ortsgemeinde Altrip in ähnlicher Weise wie die aufgelösten Grabstätten für die Berechtigten kostenfrei herzurichten. Sie werden Gegenstand des bisherigen Nutzungsrechtes.
(6) Wird keine Ersatzgrabstätte beansprucht, erhält der Nutzungsberechtigte den auf die Restlaufdauer entfallenden Teilbetrag der ursprünglichen Benutzungsgebühr erstattet.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen angegebenen Zeiten für den Besucher geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder Teilen davon aus besonderem Anlaß vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur mit Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Es ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen, zu befahren,
b) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anzubieten; dies gilt auch für die Nähe der Eingänge,
c) in der Nähe der Bestattungsfeier oder an Sonn- und Feiertagen gewerbliche und Grabpflegearbeiten auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abraum oder Grababfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Abfallstellen abzulagern oder die Wegeanlagen oder die Gräber zu verunreinigen,
g) Einfriedungen, Hecken, Rasenflächen und Grabstätten zu betreten,
h) im Friedhof zu spielen und zu lärmen,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, oder
j) ohne die nach § 6 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis tätig zu werden.
(4) Kraftfahrzeuge, Fahrräder und Kinderspielgeräte sind auf den hierfür vorgesehenen Plätzen abzustellen.
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Das Ausschachten und Zuschütten eines Grabes auf dem Friedhof, die gewerbsmäßige Bestattung, der gewerbsmäßige Transport der eingesargten Leiche durch den Leichenträger, die Tätigkeit von Bildhauern, Steinmetzen, Gärtnern und sonstiger Gewerbetreibender bedürfen einer Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibenden, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und eine ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten gewährleisten.
(3) Die Erlaubnis ist bei Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und ist der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.
Die Erlaubnis ist nicht übertragbar.
(4) Die Gewerbetreibenden haben die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
(5) Außerhalb der in § 5 Abs. 3 c genannten Zeiten dürfen gewerbsmäßige Arbeiten auf dem Friedhof nur in der Zeit von 8.00 - 17.00 Uhr durchgeführt werden.
(6) Die für die Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen im Friedhof gereinigt werden.
(7) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Arbeiten kann widerrufen werden, wenn:
a) der Gewerbetreibende die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr erfüllt.
b) der Gewerbetreibende oder seine Bediensteten trotz schriftlicher Mahnung die Bestimmungen dieser Satzung nicht beachten oder von genehmigten Plänen abweichen.
Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 7 – Allgemeines
(1) Als Bestattung im Sinne dieser Satzung gelten die Erdbestattung von Leichen, Leichenteilen und toten Leibesfrüchten sowie die Beisetzung der Asche von Leichen.
(2) Bestattungen sind unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Der Anmeldung sind die vorgeschriebenen Nachweise beizufügen. Wird die Beisetzung in eine bereits teilweise belegte Grabstätte gewünscht, ist das Nutzungsrecht an dieser Grabstätte nachzuweisen und die Zustimmung anderer Nutzungsberechtigter vorzulegen.
(3) Die Zeit der Bestattung ist mit der Friedhofsverwaltung zu vereinbaren.
(4) Die Bestattung wird von der Friedhofsverwaltung oder von ihren Beauftragten durchgeführt. Die Bestattung umfasst als einheitliche Leistung:
a) das Öffnen und Schließen der Aussegnungshalle während der allgemeinen Öffnungszeit und
b) die Benutzung der Aussegnungshalle.
(5) Das Ausschachten und Zuschütten eines Grabes, die Beisetzung von Urnen in Urnengräber und Urnennischen sowie der Transport des Sarges von der Aussegnungshalle bis zum Grab wird durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung auf Kosten desjenigen vorgenommen, der für die Bestattung eines Verstorbenen zu sorgen hat.
§ 8 – Benutzungszwang - Benutzungsrecht
(1) Beisetzungen sind nur auf dem gemeindlichen Friedhof möglich, sofern keine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde vorliegt.
(2) Der Benutzungszwang erstreckt sich auf die Beisetzung aller im Ortsgemeindegebiet verstorbenen, tot aufgefundenen oder zuletzt wohnhaften Personen, Ausnahmen sind zulässig, wenn die Beisetzung an einem anderen Ort erfolgen soll und eine entsprechende Bestätigung der örtlich zuständigen Friedhofsverwaltung vorliegt.
(3) Diese Verpflichtungen obliegen den Hinterbliebenen des Verstorbenen, oder demjenigen, der für die Beisetzung zu sorgen hat.
(4) Die Hinterbliebenen einer verstorbenen Person haben ein Recht auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen, wenn der Verstorbene Nutzungsberechtigter einer Grabstätte im Gemeindefriedhof war, bei seinem Tode seinen Wohnsitz in Altrip hatte aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit seinen Wohnsitz in Altrip aufgeben musste.
(5) Auf Antrag kann die Friedhofsverwaltung die Beisetzung anderer Personen zulassen.
§ 9 – Beschaffenheit der Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Das Material soll bei genügender Feuchtigkeit in der Erde leicht zerfallen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen ein anderes Material ausdrücklich vorgeschrieben ist. Särge dürfen nicht mit Nägeln verschlossen werden.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge notwendig, so ist dies bei der Anmeldung der Beisetzung anzugeben.
§ 10 – Grabaushub, Öffnen und Schließen der Urnennischen der Urnenwände
Die Aushebung und Wiederfüllung der Gräber, die Beisetzung von Aschen, sowie das Öffnen und Schließen der Urnennischen der Urnenwände, wird von der Friedhofsverwaltung veranlasst.
§ 11 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen von Verstorbenen beträgt 20 Jahre. Die Frist beginnt mit dem ersten des auf die Bestattung folgenden Kalendermonats.
§ 12 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Für die Umbettung von Leichen und Aschen ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erforderlich. Sie ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Für Umbettungen von Leichen in den ersten 5 Jahren muß ein dringendes öffentliches Interesse vorliegen. Umbettungen von Leichen aus einer Reihengrabstätte sind während der Ruhefrist nicht zulässig. Dies gilt nicht, wenn die Umbettung im öffentlichen Interesse liegt (§ 3 Abs. 3).
(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit können Leichenreste mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung veranlasst.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die durch die Umbettung an benachbarten Grabstätten entstehen.
(7) Durch die Umbettung wird der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. GRABSTÄTTEN
§ 13 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde Altrip. An ihnen können Nutzungsrechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Das Nutzungsrecht umfasst im Einzelnen
a) die Beisetzung der Leiche oder Asche,
b) die erstmalige Herrichtung und Grabpflege und
c) das Aufstellen von Grabmalen nach vorherigem Antrag und nach Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
(3) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Familiengrabstätten - ein- oder mehrstellig -,
c) Urnengrabstätten und
d) Ehrengrabstätten.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer der Lage nach bestimmten Grabstätte. Urnengrabstätten, Reihengrabstätten, Kindergrabstätten und einstellige Familiengräber werden grundsätzlich durch die Friedhofsverwaltung zugewiesen. Mehrstellige Familiengrabstätten können, soweit seitens der Friedhofsverwaltung keine Bedenken bestehen, durch die Berechtigten ausgewählt werden. Wird keine Wahl getroffen, trifft die Friedhofsverwaltung die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen.
§ 14 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, deren Nutzungsrecht mit dem Ablauf der Ruhefrist endet. Sie werden der Reihe nach belegt und erst nach dem Tod abgegeben.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengräber für Leichen von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr.
b) Reihengräber für andere Leichen.
(3) In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden.
(4) Die Friedhofsverwaltung fordert die Verpflichteten spätesten 3 Monate vor Ablauf der Ruhefrist schriftlich auf, das Grab nach Ablauf der Ruhefrist abzuräumen. Die Abräumung beinhaltet die restlose Entfernung von Grabzeichen, einschließlich eventueller Betonfundamente, von Bepflanzungen und die höhengleiche Einebnung mit Mutterboden. Werden Gräber innerhalb von 3 Monaten nach der Aufforderung nicht abgeräumt, nimmt die Friedhofsverwaltung die Abräumung auf Kosten des Verpflichteten vor. Grabzeichen und Grabeinfassungen werden in diesem Fall als herrenlose Sache betrachtet.
§ 15 – Familiengrabstätte
(1) Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird und die grundsätzlich der Reihe nach zu belegen sind. Mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung kann die Beisetzung von bis zu zwei Aschen gestattet werden. Nach Ablauf des erstmaligen Nutzungsrechts kann das Nutzungsrecht für weitere 15 bzw. 30 Jahre verlängert werden.
(2) Es wird unterschieden zwischen ein- und mehrstelligen Grabstätten, sowie ein- und mehrstelligen Mauergrabstätten.
(3) Das Nutzungsrecht beginnt mit der Beisetzung und endet nach Ablauf von 30 Jahren bzw. nach Ablauf einer zusätzlichen Verlängerungsfrist.
(4) Über das Nutzungsrecht wird eine Graburkunde ausgestellt.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung grundsätzlich nur dann stattfinden, wenn die Ruhezeit die restliche Nutzungszeit nicht übersteigt. In Ausnahmefällen kann die Nutzungszeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert werden.
(6) In einer Familiengrabstätte dürfen nur der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen beigesetzt werden.
Als Angehörige gelten:
a) der Ehegatte,
b) Verwandte auf- und absteigender Linie und Geschwister sowie
c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(7) Bei der erstmaligen Belegung einer Grabstätte erwirbt diejenige Person das Nutzungsrecht, die gem.
§ 9 Bestattungsgesetz
für die Durchführung einer Bestattung verantwortlich ist, oder die mit Zustimmung der verantwortlichen Person das Nutzungsrecht übernehmen möchte.
Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
Die Übertragung ist nur auf eine Person aus dem Kreise dieses Absatzes möglich. Jeder Rechtsnachfolger im Nutzungsrecht hat der Friedhofsverwaltung die Graburkunde unverzüglich zur Berechtigung vorzulegen.
(8) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung über die Art und Gestaltung und die Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Daneben hat er die Pflicht, das Grab anzulegen, zu pflegen und zu unterhalten.
(9) In einer Familiengrabstätte dürfen je Grabstelle zwei Leichen übereinander beigesetzt werden. Eine weitere Belegung ist erst nach Ablauf der Ruhefrist des Letztverstorbenen möglich.
(10) Auf das Nutzungsrecht an Grabstätten kann vorzeitig, frühestens nach Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Verstorbenen, verzichtet werden.
(11) Nach Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte auf die Beendigung des Nutzungsrechts schriftlich hingewiesen und aufgefordert, entweder eine Verlängerung des Nutzungsrechts zu beantragen oder die Grabstätte in einer bestimmten Frist abzuräumen. Ist der Nutzungsberechtigte oder sein derzeitiger Aufenthalt nicht zu ermitteln, wird die Aufforderung im Amtsblatt der Gemeinde öffentlich bekanntgemacht.
Daneben wird auf die Dauer von 3 Monaten ein entsprechender Hinweis auf der Grabstätte angebracht. Im Übrigen gilt § 14 Abs. 4.
§ 16 – Urnengrabstätten
(1) Urnengrabstätten werden unterschieden in
- 1. Erd-Urnengrabstätten
- 2. Urnennischen der Urnenwand
- 3. anonyme Urnengrabstätten
(2) Aschen dürfen in
a) Reihengrabstätten,
b) Familiengrabstätten,
c) Familien-Mauergrabstätten,
d) Erd-Urnengrabstätten,
e) Urnennischen der Urnenwand und
f) anonymen Urnengrabstätten
beigesetzt werden.
(3) Urnengrabstätten (mit Ausnahme von anonymen Urnengrabstätten) sind Grabstätten, die der Reihe nach zu belegen sind und an denen ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Nach Ablauf des erstmaligen Nutzungsrechts kann das Nutzungsrecht für weitere 10 bzw. 20 Jahre verlängert werden. In ein Reihengrab dürfen höchstens eine, in ein Familiengrab höchstens zwei, in eine Erd-Urnengrabstätte und in eine Urnennische der Urnenwand (Friedhof, neuer Teil) höchstens 4, in eine Urnennische der Urnenwand (Friedhof, alter Teil) höchstens 3 Urnen (maximal 2 Urnen mit Überurnen oder 3 Urnen ohne Überurnen) beigesetzt werden.
(4) Nach Ablauf des Nutzungsrechts bzw. der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung beigesetzte Urnen entfernen. Die Aschen werden in würdiger Weise der Erde übergeben.
(5) Anonyme Urnengrabstätten treten äußerlich nicht in Erscheinung. In ihnen darf lediglich eine Asche bestattet werden. Die Anlage und Pflege der anonymen Urnengrabgelder obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Vorschriften für Familiengrabstätten gelten entsprechend auch für Urnengrabstätten. Bei anonymen Urnengrabstätten wird kein Nutzungsrecht erworben. Der Antragsteller erhält eine Bestätigung, dass die Asche in einer anonymen Urnengrabstätte bestattet wurde. Nach Ablauf der Ruhezeit ist eine Neubelegung zulässig.
§ 17 – Ehrengrabstätten
(1) Die Anlegung und Unterhaltung von Ehrengrabstätten vor dem Ehrenmal obliegt der Friedhofsverwaltung.
V. GESTALTUNG
§ 18 – Allgemeines
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. In den Abteilungen 1 - 7 gelten die allgemeinen Gestaltungsvorschriften;
In dem Sonderfeld in Verlängerung des Hauptweges zum Ehrenmal gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften.
VI. GRABMALE
§ 19 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Alle Grabmale müssen in ihrer Form und dem Werkstoff entsprechend gut gestaltet sein. Es sind stehende und liegende Grabmale (Grabzeichen, Grabeinfassungen und Grababdeckungen) zulässig.
(2) Im Übrigen gelten die im Anhang enthaltenen Richtlinien für die Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen.
§ 20 – Benutzung der Urnenmauer
(1) An der Urnenmauer dürfen Bilder und Blumenschmuck und dergleichen nicht angebracht werden. Es ist verboten, Urnennischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen, Nägel einzuschlagen und Bildwerke aufzustellen. In die Urnennischen dürfen keine Gegenstände eingestellt werden. Auf der Urnenwand dürfen keine Gegenstände gelagert werden.
(2) Blumen- und Kranzspenden können nur auf der dafür besonders bezeichneten Stelle niedergelegt werden. Sie werden nach angemessener Zeit durch das Friedhofspersonal abgeräumt.
(3) Die Größe der Urnen darf folgende Maße nicht überschreiten:
Höhe 0,30 m; Breite 0,20 m; Tiefe 0,20 m.
(4) Die Urnennischen werden von der Gemeinde mit einer einheitlichen Verschlussplatte ausgestattet, die an den Urnenwandelementen befestigt wird.
(5) Die Beschriftung der Verschlussplatten (Friedhof, neuer Teil) obliegt dem Nutzungsberechtigten. Der Schriftzug ist direkt auf die vorhandene Verschlussplatte zu
montieren. Die Herstellung und Montage des Schriftzuges hat durch einen Fachbetrieb zu erfolgen. Eine Gravur in die Verschlussplatte ist nicht zulässig.
Die Beschriftung der Verschlussplatten (Friedhof, alter Teil) wird durch die Friedhofsverwaltung auf Antrag des Nutzungsberechtigten veranlasst. Die Beschriftung wird mittels Sandstrahlverfahrens direkt in die Verschlussplatten eingebracht. Schriftart und Schriftgröße sind einheitlich und werden durch die Friedhofverwaltung festgelegt.
Der Schriftzug besteht aus einem Vornamen, dem Familiennamen, und gegebenenfalls dem Geburtsnamen sowie dem Geburts- und Sterbejahr (je 4-stellig) der verstorbenen Person. Die Schriftgröße (Urnenwände Friedhof, alter Teil) ist so zu wählen, dass die Anbringung von insgesamt vier Schriftzügen möglich ist, wobei die Friedhofsverwaltung in begründeten Sonderfällen Ausnahmen zulassen kann.
(6) Die Kosten für die Beschriftung und die damit verbundenen Nebenarbeiten (Montagearbeiten, Verbringung der Verschlussplatte) trägt der Nutzungsberechtigte.
§ 21 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung sowie die Veränderung und die Entfernung von Grabmalen bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragte zu stellen.
(2) Die Anträge sind doppelt einzureichen und sollen enthalten:
a) Den Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10, die Bearbeitung, die Anordnung der Schrift, der Ornamente, der Symbole und der Fundamentierung.
b) Auf Verlangen sind Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 anzufertigen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
c) In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage eines Modells oder die Aufstellung einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangen.
(3) Keiner Genehmigung bedürfen vorläufige Grabzeichen, soweit Holztafeln bis zur endgültigen Erstellung eines Grabmales aufgestellt werden.
§ 22 – Fundamentierung und Befestigung
Grabmale, ausgenommen vorläufige Grabzeichen, sind entsprechend ihrer Größe und ihres Gewichts nach den anerkannten Regeln des Bauhandwerkes zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
§ 23 – Unterhaltung
(1) Grabmale sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer angemessenen Frist nicht beseitigt, so ist diese berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal bzw. Teile davon entfernen.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder dessen Anschrift nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde und ein dreiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
(3) Die Verantwortlichen sind für alle Schäden haftbar, die durch umgestürzte Grabmale oder Teile davon verursacht werden.
§ 24 – Entfernung
(1) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale zu entfernen. Sind die Grabmale innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf dieser Frist nicht entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Ortsgemeinde Altrip. Die Friedhofsverwaltung kann die Grabstätten auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen lassen.
VII ERSTMALIGE HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
§ 25 – Allgemeines
(1) Grabstätten müssen spätestens binnen 6 Monaten nach der Beisetzung hergerichtet sein und danach dauernd instandgehalten werden. Dies gilt auch für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung müssen dem Charakter des Friedhofes und des jeweiligen Friedhofsteiles entsprechen, und sich der unmittelbaren Umgebung anpassen. Es dürfen nur solche Pflanzen verwendet werden, die andere Grabstätten und die Nachbargräber nicht beeinträchtigen.
Für das Grabfeld links und rechts neben dem Ehrenmal und in Verlängerung des Hauptweges ist der Friedhofsverwaltung ein Bepflanzungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Herrichtung und Instandsetzung der Grabstätten ist Sache des jeweils Verpflichteten und erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(4) Die Herrichtung und Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 26 – Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, fordert die Friedhofsverwaltung den Verantwortlichen schriftlich auf, die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, wird die Aufforderung im Amtsblatt bekanntgemacht und zusätzlich während der Dauer von drei Wochen ein entsprechender Hinweis auf der Grabstätte angebracht.
Wird die Aufforderung bis zum Ablauf dieser Frist nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen die Grabstätte in Ordnung bringen oder entschädigungslos abräumen und einebnen lassen.
Bevor eine Familien- oder Urnengrabstätte abgeräumt wird, muß die Friedhofsverwaltung dem Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht an der Grabstätte durch schriftlichen Bescheid entziehen und ihn unter Fristsetzung auf die Rechtsfolgen aufmerksam machen.
Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, wird der Entzug des Nutzungsrechts öffentlich bekanntgemacht und ein entsprechender Hinweis während der Dauer von drei Wochen auf der Grabstätte angebracht.
(2) Bei einem Entzug des Nutzungsrechts können Leichen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, oder Aschen in eine Reihengrabstätte umgebettet werden.
VIII. AUSSEGNUNGSHALLE UND TRAUERFEIER
§ 27 – Überführungszwang
Die Leichen aller im Gemeindegebiet verstorbenen Personen sind innerhalb von 36 Stunden nach Eintritt des Todes oder des Auffindens in die Leichenhalle zu überführen. Auf Antrag kann die Friedhofsverwaltung eine Ausnahme zulassen (§ 14 Abs. 3 Bestattungsgesetz).
§ 28 – Benutzung der Aussegnungshalle
(1) Die Aussegnungshalle steht für Beisetzungsfeiern von in Altrip Verstorbenen oder für Personen zur Verfügung, die auf dem Friedhof beigesetzt werden sollen. Wird eine besondere Ausschmückung gewünscht, ist die Ausgestaltung im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung vorzunehmen.
(2) Die Leichenzellen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur während der allgemeinen Friedhofs- Öffnungszeiten in Begleitung des Friedhofswärters betreten werden.
(3) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu verschließen.
(4) Die Särge von Verstorbenen, die an einer übertragbaren Krankheit litten, werden in einer besonderen Leichenzelle abgestellt. Für den Zutritt zu diesem Raum und für die Besichtigung der Leichen ist die vorherige Zustimmung des Amtsarztes erforderlich.
(5) In der Aussegnungshalle dürfen Leichen nur im geschlossenen Sarg aufgebahrt werden.
§ 29 – Trauerfeier
(1) Trauerfeiern können in der Aussegnungshalle, am Grabe oder an einer anderen Stelle des Friedhofs abgehalten werden. Sie sollen nicht länger als eine Stunde dauern, Ausnahmen sind mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich.
IX. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
§ 30 – Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften. Soweit eine Belegung übereinander möglich ist, ist dies zulässig, aber nicht zwingend vorgeschrieben.
§ 31 – Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere sowie durch Naturereignisse entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 32 – Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 – Zuwiderhandlungen und Zwangsmittel
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 der GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) die Ge- und Verbote des § 5 Abs. 3 der Satzung nicht beachtet;
b) Bestattungen nicht rechtzeitig oder in der vorgeschriebenen Form anzeigt (§ 7 der Satzung);
c) als verpflichtete Hinterbliebene Beisetzungen nicht vornehmen lässt (§ 8 der Satzung);
d) Umbettungen von Leichen und Aschen ohne Zustimmung vornimmt oder vornehmen lässt (§ 12 Abs. 2 der Satzung);
e) die Gestaltungsvorschriften der §§ 18 bis 20 der Satzung und der Gestaltungsvorschriften für Grabstätten und Grabzeichen nicht beachtet, bzw. ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung Grabmale errichtet, verändert oder entfernt (§ 21 der Satzung);
f) Grabstätten nicht rechtzeitig herrichtet oder instandsetzt (§ 25 der Satzung);
g) Leichen nicht innerhalb von 36 Stunden nach Eintritt des Todes oder des Auffindens in die Leichenhalle überführt (§ 27 der Satzung);
h) oder aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnungen zuwiderhandelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € belegt werden.
(2) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz.
§ 34 – In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01. August 2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt gem. § 11 des Ersten Landesgesetzes zur Kommunal- und Verwaltungsreform vom 28. September 2010 (GVBl. Nr. 16, S. 272) außer Kraft die „Friedhofsatzung der Gemeinde Altrip vom 19. August 1987“.
Altrip, den 23.Juli 2015
gez.: Jacob Ortsbürgermeister
Anhang
Anhang zu § 19 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Altrip
Gestaltungsrichtlinien für Grabstätten und Grabzeichen ===========================================
I. GRABSTÄTTEN
- 1. Abmessungen: Länge Breite Tiefe
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum 6. Lebensjahr (§ 14 Abs. 2 Ziffer a Friedhofssatzung) 1,00 m 0,60 m 1,10 m
für andere Verstorbene (§ 14 Abs. 2 Ziffer b Friedhofssatzung) alter Friedhofsteil: 2,20 m 0,90 m 1,80 m neuer Friedhofsteil: 2,50 m 1,00 m 1,80 m
b) Familiengrabstätten ohne Streifenfundament alter Friedhofsteil: 2,20 m 0,90 m 2,30 m neuer Friedhofsteil: 2,50 m 1,00 m 2,30 m
c) Familiengrabstätte mit Streifenfundament 2,50 m 0,90 m 2,30 m die Gesamtlänge setzt sich zusammen aus dem Streifenfundament (0,30 m) und der Grabstelle (2,20 m)
d) Erd-Urnengrabstätten 1,00 m 0,70 m 0,90 m
e) Verschlussplatten der Urnennischen 0,34 m 0,33 m der Urnenwand (Friedhof , alter Teil)
f) Verschlussplatten der Urnennischen 0,64 m 0,54 m der Urnenwand (Friedhof , neuer Teil)
In bereits teilweise belegten Grabreihen wird die Grablänge gemäß der Vorgabe der bereits belegten Gräber durch die Verwaltung festgesetzt, um die Einheitlichkeit mit bereits angelegten Gräbern zu gewährleisten.
Der seitliche Abstand beträgt auf dem alten Friedhofsteil in den Feldern I bis IV 40 cm, im Übrigen 30 cm. Auf dem neuen Friedhofsteil beträgt der seitliche Abstand in Erd-Urnenfeldern 30 cm, im Übrigen 40 cm.
- 2. Sonstige Gestaltung
Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies oder ähnlichen Stoffen an stelle einer Bepflanzung oder das Unterteilen der Grabstätte in Beete ist nicht gestattet. Die Bepflanzung darf die Nachbargrabstätten nicht beeinträchtigen. Stark wuchernde Pflanzen sind zu entfernen. Gießkannen, Spaten, Rechen und andere Werkzeuge dürfen nicht auf oder hinter den Grabstätten oder in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
Die Verwendung von Blechdosen, Flaschen, Einkochgläsern u.ä. zu Zierzwecken oder zur Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet. Die Aufstellung privater Ruhebänke oder Sitzgelegenheiten ist nicht zulässig.
Die Friedhofsverwaltung kann bei Zuwiderhandlungen die erforderlichen Maßnahmen veranlassen oder Gegenstände entfernen.
II. GRABMALE
Das Grabmal muß in Form und Gestaltung dem Werkstoff entsprechend bearbeitet sein und sich harmonisch in das Gesamtbild des Grabfeldes einordnen. Es sind natürliche und unaufdringliche Werkstoffe zu verwenden. Sie dürfen jeweils nur aus einem Werkstoff bestehen.
Folgende Werkstoffe sind zugelassen:
Natursteine, Kunststeine, Holz und Metall.
Grabmale aus Stein sind steinmetzmäßig und werkstoffgemäß allseitig zu bearbeiten. Die Flächen dürfen nicht gewachst, geölt oder angestrichen werden. Bei Hartsteinen ist als rauheste Bearbeitung Spitzen zugelassen, als feinste Bearbeitung soll Mattschliff gewählt werden. Bei der Bearbeitung sollen Politur und Feinschliff möglichst vermieden werden. Findlinge dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung aufgestellt
werden. Bei den direkt an der Friedhofsmauer gelegenen Gräbern können Wandplatten an der Mauer angebracht werden.
Grabmale aus Holz sind so zu behandeln, daß die äußere Maserung zur Geltung kommt. Zur Imprägnierung nur Mittel zu verwenden, die das natürliche Aussehen nicht beeinträchtigen. Anstriche und Lackierungen sind unzulässig.
Grabmale aus Eisen müssen handgeschmiedet sein und einen dauernden schwarzen Rostschutzanstrich aufweisen.
III. SCHRIFT
Größe und Anordnung von Inschriften und Schmuckformen sind der Größe des Grabmales anzupassen. Schriftornamente und Symbole können erhaben oder vertieft eingehauen werden. Inschrift und Schmuckformen müssen der Würde des Friedhofes entsprechen. Das Anbringen von Lichtbildern, Schildern, Platten und Schriftzeichen aus Glas, Porzellan, Emaille oder Kunststoffen ist untersagt.
IV. ABMESSUNGEN
Folgende Höchstmaße dürfen nicht überschritten werden:
Höhe
Kindergräber 0,60 m Reihengräber 1,00 m Familiengräber ohne Pflanzenhintergrund 1,25 m Familiengräber mit Pflanzenhintergrund 1,60 m Gräber an der Friedhofsmauer nicht höher als die Friedhofsmauer Urnengräber 1,00 m
Die Breite darf jeweils 80 % der zugelassenen Grabbreite nicht überschreiten.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Erlass der Satzung für deren Gültigkeit von Anfang an unbeachtlich ist, wenn diese nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeindeverwaltung Altrip unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Altrip, den 23.07.2015 Ortsgemeinde Altrip
gez.: Jacob Ortsbürgermeister