Friedhofsgebühren Neustadt (Hessen) 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Neustadt (Hessen) · Hessen · PLZ 35279

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2017 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebührenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​‍ zur Friedhofsordnung

der Stadt Neustadt (Hessen)

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2016 (GVBl. I. S. 167), der §§ 1 bis 6a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618) und des § 38 der Friedhofsordnung der Stadt Neustadt (Hessen) vom 07.05.2012 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am 28.08.2017 für den Friedhof der Stadt Neustadt (Hessen) folgende

Satzung

(Gebührenordnung)

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen werden im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Neustadt (Hessen) vom 07.05.2012 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind Ehegatten, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnergesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der/die Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichtete/r im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Widerbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten Verpflichtet hat,

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen, der Friedhofskapelle in Neustadt bzw. der Trauerhallen in Mengsberg und Momberg

(1) Für die Benutzung der Leichenhallen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Aufbewahrung einer Leiche pro angefangenen Tag 40,00 €

b) Aufbewahrung einer Ascheurne je angefangener Monat 30,00 €

c) Nutzung der Leichenhalle für rituelle Waschungen 40,00 €

(2) Reinigung der Leichenhallen 20,00 €

(3) Nutzungsgebühren für die Friedhofskapelle werden im Auftrag der Katholischen Pfarrgemeinde „Heiligste Dreifaltigkeit" Neustadt (Hessen) erhoben und an diese weitergeleitet. (4) Reinigung der Friedhofskapelle 25,00 € (5) Benutzung der Trauerhallen in Mengsberg und Momberg 60,00 € (6) Reinigung der Trauerhallen in Mengsberg und Momberg 25,00 €

§ 6

Bestattungsgebühren

Der Aufwand für das Ausheben und Schließen einer Grabstätte bzw. das Öffnen und Verschließen der Urnenwand ist der Stadt in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

§ 7

Umbettungsgebühren

Der Aufwand für Umbettungen ist der Stadt in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

§ 8

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen werden einmalig folgende Gebühren erhobena) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 700,00 €

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 1.300,00 €

c) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen nach muslimischen Ritus bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres im hierfür besonderss ausgewiesenen Grabfeld 900,00 €

d) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen nach muslimischen Ritus ab dem 5. Lebensjahr im hierfür besonderss ausgewiesenen muslimischen Grabfeld 1.800,00 € (2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben 600,00 €

Diese Gebühr fällt auch an, wenn eine Urne in einer Reihengrabstätte bzw. bis zu zwei weitere Urnen in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden.

§ 9

Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten, Reihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

Folgende Gebühren werden erhoben:

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstände aufgrund alter Rechte: 2.600,00 € (2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstände: 1.200,00 €

§ 10

Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtung und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für eine Urnenkammer in der Urnenwand bei

Einstellen einer Urne 1.400,00 €

Einstellen jeder weiteren Urne 700,00 €

b) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme 700,00 € Urnenbeisetzungc) Reihengrabstände als Wiesengrab 2.200,00 €

d) Urnenreihengrabstände als Wiesengrab 800,00 €

(2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege.

§ 11

Verlängerung von Nutzungsrechten

(1) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei Wahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlangerung 75,00 €

b) bei Reihengrabstätten je Jahr der Veränderung 65,00 €

c) bei Urnenwahlgrabstätten/ Urnenwand je Grabstelle und 55,00 € Jahr der Verlängerung

§ 12

Gebühren für Grabräumung

Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (Abschnitt V. Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

(1) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassung und Gewächsenvon Grabstätten, die vor dem 1.1.2018 angelegt wurden:

nach Aufwand entsprechend Verwaltungskostensatzungdie nach dem 31.12.2017 angelegt wurden

Reihengrabstätte, Sargbestattung 350,00 €

Reihengrabstätte, Urnenbestattung 200,00 €

Wahlgrabstätte, Sargbestattung 550,00 €

Wahlgrabstätte, Urnenbestattung 250,00 €

Wiesengrabstätte, Sargbestattung 150,00 €

Wiesengrabstätte, Urnenbestattung 150,00 €

Urnenwand, 1. Urne je Kammer 100,00 €

Urnenwand, 2. Urne je Kammer 35,00 €

Die Gebühr ist in diesem Fall bei Erwerb der Nutzungsrechte zuzahlen

(2) Für die Vorzeitige Grabräumung vor Ablauf der Ruhefrist fallenpro Jahr folgende Gebühren an:

a) Reihen- bzw. Wahlgrabstätten 30,00 €

b) Urnengrabstätten 15,00 €

§ 13

Verwaltungsgebührensatzung

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sieauf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn einauf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antragoder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

(a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerbliche Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 7 Abs. 5 der Friedhofsordnung)

  1. 1. Einmalig 50,00 €
  2. 2. Einjahrig 100,00 €
  3. 3. für die Dauer von 5 Jahren 400,00 €

Ausgenommen hiervon sind Gärtnerbetriebe und Bestattungsinstitute.

(b) für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 11 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 50,00 € (c) für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstige Grabausstattungen (§ 29 der Friedhofsordnung) bei:

a) Reihengrabstätte / Wahlgrabstätte 65,00 €

b) Urnenreihengrabstätte / Urnenwahlgrabstätte 50,00 €

c) Urnenwand / Wiesengrabstätte 20,00 €

(d) Grabstättenbuch 25,00 € (e) Bescheinigung für Urnenbeisetzung (Zur Vorlage Krematorium) 15,00 € (f) Allgemeine Verwaltungsgebühren 30,00 €

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrags. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeiten der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der Stadt abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld haftet als Gesamtschuldner.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Gebuehrenordnung

Verzeichnis der Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen in Weisungsangelegenheiten der Stadt Neustadt (Hessen) gemäß dem Gebührenrahmen der Verwaltungskostenordnung

Rechtsgrundlagen

Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz vom 7. Juni 2013

Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vom 19. November 2012

Weitere Rechtsgrundlagen siehe Gebührenverzeichnis.

Nr. Gegenstand

(1) Allgemeine Verwaltungsgebühren Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 9. März 1994 Genehmigungen, Erlaubnisse, Gestattungen, Fristverlängerungen und andere Amtshandlungen, soweit in anderen Rechtsvorschriften weder eine besondere Gebühr bestimmt, noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist

7 EUR bis 3.000 EUR

(2) Auskünfte, Akteneinsicht schriftliche Auskünfte 30 EUR bis 1.000 EUR

Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. außerhalb eines anhängigen Verfahrens, wenn ein Beschäftigter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss in anderen Fällen je Akte, Kartei, Buch, Datenträger usw.

Nach Zeitaufwand

Zuschlag für die Versendung von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens; die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten

15 EUR

(3) Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse

Beglaubigungen je Unterschrift 10 EUR

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., die die Behörde selbst hergestellt hat je Urkunde in anderen Fällen je Seite

Bestätigung der Echtheit deutscher Urkunden zwecks Legalisation je Urkunde (zust. RP)

5 EUR 1 EUR

25 EUR

andere Zeugnisse und Bescheinigungen 7 EUR bis 100 EUR

Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich der Ministerien für Jugend, Familie und Gesundheit vom 27.1.1992 Ursprungszeugnis (§ 17 Abs. 1-3 Hess. Tierseuchengesetz)

a) Einhufer, Rinder – je 10 Tiere

3,50 EUR min. 6 EUR

b) Kälber, Schweine – je 10 Tiere

1 EUR min. 6 EUR

c) Schafe, Ziegen, Ferkel, Geflügel – je 10 Tiere

1 EUR min. 6 EUR höchstens 30 EUR

Anfertigen von Kopien, die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden, unabhängig von der Art der Herstellung schwarz/weiß DIN A4 oder kleiner – je Seite schwarz/weiß DIN A3 – je Seite farbig DIN A4 oder kleiner – je Seite farbig DIN A3 – je Seite Plotter-Ausdruck pro m² USB-Stick (nur verwaltungseigene Sticks!)

0,50 EUR 1,00 EUR 1,20 EUR 2,40 EUR 6,50 EUR/m² 5,00 EUR

(4) Besondere Verwaltungsgebühren

Einwohnermeldewesen

Bundeszentralregistergesetz (BZRG) v. 18.3.1971 i.d.F.d.B. vom 29.9.1984 zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2011 (BGBl. I S. 2714) – Justizverwaltungskostenordnung – Gebührenverzeichnis in der Fassung vom 22.12.2011 Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses Antrag auf Erteilung einer Gewerberegisteranfrage Antrag auf Erteilung eines Europäischen Führungszeugnisses

13 EUR 13 EUR 17 EUR

Abschnitt 2, Kapitel A der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26.6.1970, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23.10.1991 Erteilung einer Fahrerlaubnis – Antragsprüfung –

15 EUR

Amtshandlungen aufgrund des Hessischen Meldegesetzes (HMG) vom 10.3.2006 (GVBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.11.2010 (GVBl. I S. 403) Melderegisterauskünfte nach § 14 Abs. 2 bis 14 Einwohner – je Einwohner

10 EUR

15 bis 50 Einwohner 136 EUR

51 bis 100 Einwohner 197 EUR

über 100 Einwohner 264 EUR

Einfache Melderegisterauskunft nach § 34 Abs. 1 HMG

  • je Einwohner

10 EUR

Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht (insbesondere bei Rückgriff auf die nach § 11 Abs. 3 gesondert aufzubewahrenden Daten)

  • je Einwohner

34 EUR bis 101 EUR

Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind – zusätzlich je

67 EUR bis 407 EUR

Gruppenauskunft nach § 34 Abs. 3 und Melderegisterauskünfte nach § 35 (Wahlzwecke, Jubiläen, Adressbuchvorlage)

  • je Auskunft

34 EUR bis 678 EUR

zusätzlich sind die Kosten je Auskunft zu erstatten, die durch den Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage entstehen

Erteilung einer Meldebescheinigung (z. B. Aufenthaltsbescheinigung, zusätzliche Meldebescheinigung)

  • je Bescheinigung

10 EUR

wenn die Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand verursacht (insbesondere bei Rückgriff auf die nach § 11 Abs. 3 gesondert aufzubewahrenden Daten)

  • je Bescheinigung

34 EUR bis 101 EUR

amtliche Meldebestätigung nach § 17 Abs. 4

gebührenfrei

Pass- und Personalausweiswesen

Passverordnung (PassV) vom 19.10.2007 (BGBl. I S. 2386), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.2010 (BGBl. I S. 1440)

Gesetz über Personalausweise vom 18.6.2009 (BGBl. I S. 1346) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 2959)

Personalausweisgebührenverordnung (PAAuswGebV) vom 1.11.2010 (BGBl. I S. 1477)

Allgemeine Kostenverordnung

Ausstellung eines Reisepasses

  • Passinhaber, d. das 24. Lj vollendet hat (Gültigkeit 10 Jahre)
  • 48 Seiten Reisepasse (Vielreisende)
  • Express-Reisepass
  • 48 Seiten und Express-Reisepass

60 EUR 82 EUR 92 EUR 114 EUR

  • Passinhaber, d. das 24. Lj noch nicht vollendet hat (Gültigkeit 6 Jahre)
  • 48 Seiten Reisepasse (Vielreisende)
  • Express-Reisepass
  • 48 Seiten und Express-Reisepass

37,50 EUR 59,50 EUR 69,50 EUR 91,50 EUR

Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses (Gültigkeit 1 Jahr) 26 EUR

Ausstellung eines Kinderreisepasses 13 EUR

Verlängerung eines Kinderreisepasses 6 EUR

Ausstellung eines Personalausweises

  • Ausweisinhaber, d. das 24. Lj. vollendet hat

37 EUR

  • Ausweisinhaber, d. das 24. Lj. noch nicht vollendet hat (einschl. Erstausstellung)

22,80 EUR

Nachträgliche Einschaltung der eID, Neusetzung der PIN, Entsperrung der eID 8 EUR

Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises 10 EUR

3. Standesamtsgebühren

Gemäß der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 16.12.2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.11.2008 i. V. m. § 5 des Gesetzes zur Umsetzung des Personenstandsrechtsreformgesetzes vom 19.11.2008 sind

(A) an Gebühren zu entrichten, soweit nicht gebührenfrei:

bei Anmeldung der Eheschließung für die Prüfung der Ehevoraussetzungen wenn nur deutsches Recht zu beachten ist

47 EUR

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 83,50 EUR

für die Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt

30 EUR

Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 29 Abs. 2 PStV) wenn nur deutsches Recht zu beachten ist

23,50 EUR

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 42 EUR

Vornahme der Eheschließung in den Amtsräumen

  • während der allgemeinen Öffnungszeiten
  • außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten

außerhalb der Amtsräume

  • während der allgemeinen Öffnungszeiten
  • außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten

im Junker-Hansen-Turm im Dorfgemeinschaftshaus im Stadtteil Momberg

47 EUR 71 EUR

71 EUR 105 EUR 100 EUR 60 EUR

Ehefähigkeitszeugnis

für die Prüfung der Ehefähigkeit bei Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses wenn nur deutsches Recht zu beachten ist

47 EUR

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 83,50 EUR

für die Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Ausländerin oder einen Ausländer

47 EUR

Begründung einer Lebenspartnerschaft

Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft wenn nur deutsches Recht zu beachten ist

40 EUR

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 60 EUR

Erneute Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft wenn nur deutsches Recht zu beachten ist

20 EUR

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 30 EUR

Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft in den Amtsräumen

  • während der allgemeinen Öffnungszeiten
  • außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten

außerhalb der Amtsräume

  • während der allgemeinen Öffnungszeiten
  • außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten

im Junker-Hansen-Turm im Dorfgemeinschaftshaus im Stadtteil Momberg

40 EUR 100 EUR

100 EUR 120 EUR 100 EUR 60 EUR

Beurkundungsgrundlagen, Beurkundungen, Beglaubigungen und Bescheinigungen

Abnahme einer Versicherung an Eides statt (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PStG)

36 EUR

Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe einer vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländern einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft einer im Ausland erfolgten Geburt oder eines Sterbefalls im Ausland

94 EUR

94 EUR 94 EUR

47 EUR

Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten (§ 41 Abs.1 PStG) oder Lebenspartner/innen (§ 42 Abs. 1 PStG) zur Namensangleichung (§ 43 Abs. 1 PStG) zur Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft (§ 44 Abs. 1 und 2 PStG) zur Namensführung des Kindes (§ 45 Abs. 1 PStG)

23,50 EUR 23,50 EUR gebührenfrei 23,50 EUR

Bescheinigungen über Erklärungen zur Namensführung (§ 46 PStV)

12 EUR

Personenstandsurkunden

Ausstellung einer Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburts- oder Sterbeurkunde, eines beglaubigten Registerausdrucks oder einer beglaubigten Abschrift aus der Sammlung der Todeserklärungen

12 EUR

Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als das für die Ausstellung zuständige Standesamt durch Ausdruck und Beglaubigung der vom registerführenden Standesamt übermittelten Daten

10 EUR

Übermittlung der Urkundsdaten durch das registerführende Standesamt an das Ausstellungsstandesamt

10 EUR

für ein zweites und jedes weitere Stück einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird

6 EUR

Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie

12 EUR

(B) An Auslagen sind zu erheben:

Fernsprech- und Fernschreibgebühren sowie Postgebühren mit Ausnahme der einfachen Beförderungsgebühr, die Vergütung für einen zugezogenen Dolmetscher, bei einer Eheschließung außerhalb des Amtsraumes oder der Dienststunden die dem Standesbeamten auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Vergütung (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz).

  1. 4. Fischereiwesen

Verordnung über die Fischereiprüfung und über die Fischereiabgabe vom 19.12.1991 (GVBl. 1992 I S. 12)

Jugendfischereischeines (Gebühr 4,00 €/Fischereiabgabe 3,50 €) Jahresfischereischeines (Gebühr 5,00 €/Fischereiabgabe 7,50 €)

Jugend 7,50 EUR 12,50 EUR

Ausstellung bzw. Verlängerung eines Jugendfünfjahresfischereischeines (Gebühr 6,00 €/Fischereiabgabe 17,00 €) Fünfjahresfischereischeines (Gebühr 9,00 €/Fischereiabgabe 27,00 €)

Jugend 23 EUR 36 EUR

Ausstellung eines Zehnjahresfischereischeines (Gebühr 18,00 €/Fischereiabgabe 50,00 €)

68 EUR

Weitere Ausfertigung eines Fischereischeines bei Verlust (§ 11)

10 EUR

  1. 5. Gewerbewesen gemäß der fünften Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 10.12.2010

Justizverwaltungskostenordnung – Gebührenverzeichnis in der Fassung vom 22.12.2011

Auskunft aus dem Gewerberegister, soweit die Anfragen aus dem Gewerberegister oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann – je Person

11 bis 22 EUR

Auskunft aus dem Gewerberegister, soweit für die Beantwortung der Anfrage Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind – je Person

33 EUR

soweit eine Nachprüfung durch den Außendienst notwendig ist Nach Zeitaufwand

Über einen bestimmbaren Personenkreis (Gruppenauskunft), soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann – je Person

8 bis 16 EUR min. 84 EUR

Entgegennahme der Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 1 bis 4 GewO)

28 EUR

Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) 8 EUR

Anordnung der Betriebsschließung bei einem erlaubnispflichtigen Gewerbe, das ohne Zulassung ausgeübt wurde (§ 15 Abs. 2 GewO)

Nach Z. min. 65 EUR

Überwachungsmaßnahme nach § 29 GewO Nach Zeitaufwand

Umschreibung einer Erlaubnis oder Erteilung einer Zweitschrift Nach Zeitaufwand

Antrag auf Erteilung eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregister 15 EUR

Widerruf, Rücknahme oder Untersagung sind kostenfrei soweit diese wegen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Betroffenen erfolgen; dies gilt auch für die Widerpsruchsentscheidung in den genannten Verfahren

Erteilung einer nachträglichen Auflage Nach Zeitaufwand

  • Schaustellung von Personen -

Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen § 33 a GewO

Nach Zeitaufwand

  • Spielrecht -

Erlaubnis (Allg. Aufstellerlaubnis)

§ 33c Abs. 1 GewO

170 bis 2.800 EUR

Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes

§ 33c Abs. 3 GewO

60 bis 500 EUR

Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles mit Gewinnmöglichkeit § 33d Abs. 1 GewO

33 bis 1.410 EUR

Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle o.ä.

§ 33i Gew

O

222 bis 5.500 EUR

  • Pfandleihgewerbe -

Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih- oder Pfandvermittlungsgewerbes (§ 34 Abs. 1 GewO)

330 bis 1.530 EUR

Verlängerung der Frist zur Verwertung des Pfandes (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PfandlV) 33 EUR

Verlängerung der Frist zur Abführung des Überschusses aus der Verwertung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PfandlV) 33 EUR

  • Bewachungsgewerbe -

Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (§ 34a Abs. 1 GewO)

Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson (§ 34 a Abs. 4 GewO)

330 bis 1.850 EUR

Nach Z. min. 70 EUR

Zuverlässigkeitsprüfung für Wachpersonen nach § 9 Abs. 1 und 2 BewachV und von Personen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BewachV (§ 9 Abs. 3 Satz 3 BewachV) Nach Z. min. 70 EUR

Eingangsbestätigung nach § 5 e Abs. 5 Satz 1 BewachV Nach Zeitaufwand

Unterrichtung über eine Fristverlängerung nach § 5 e Abs. 5 Satz 3 Bewach V Nach Zeitaufwand

Unterrichtung über das Wahlrecht nach § 5 f Satz 2 in Verbindung mit § 5 e Abs. 2 und 3 BewachV Nach Zeitaufwand

  • Versteigerergewerbe -

Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34 b Abs. 1 GewO) - für natürliche Personen - für juristische Personen

333 EUR 388 EUR

Öffentliche Bestellung und Vereidigung einer besonders sachkundigen Versteigerin oder eines Versteigerers (§ 34 b Abs. 5 GewO)

333 EUR

Eingangsbestätigung über eingereichte Unterlagen (§ 34 b Abs. 5 in Verbindung mit §

36 a Abs. 4 Satz 1 GewO) Nach Zeitaufwand

Fristverlängerung (§34 b Abs. 5 in Verbindung mit § 36 a Abs. 4 Satz 3 GewO) Nach Zeitaufwand

Ausnahmen von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 VerstV (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VerstV) Nach Zeitaufwand

Verkürzung der Anzeigefrist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV) Nach Zeitaufwand

Verkürzung der Abstandsfrist zur vorhergehenden Versteigerung sowie der Frist betreffend die Dauer der Versteigerung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV) Nach Zeitaufwand

Ausnahmen von dem Erfordernis, für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV) 22 EUR

Ausnahmen von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VerstV) Nach Zeitaufwand

Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerstV (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerstV) Nach Zeitaufwand

Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung (§ 9 VerstV) Nach Zeitaufwand

  • Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse -

Vorläufige Gestattung der Gewerbefortführung (§ 46 Abs. 3 GewO)

33 bis 289 EUR

Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 GewO)

33 bis 356 EUR

Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 GewO) 33 bis 723 EUR

Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren (§ 51 GewO) Nach Zeitaufwand

  • Reisegewerbe -

Ausstellung einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) - für natürliche Personen - für juristische Personen

333 EUR 388 EUR

Ausstellung einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO)

Nach Z. min. 33 EUR

Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 in Verbindung mit

§ 60 Abs. 2 GewO)

33 EUR

Eintragen von Nachträgen (z. B. Ergänzung der Handelsgegenstände)

33 bis 66 EUR

Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55 a Abs. 1 Nr. 1 GewO)

33 EUR

Entgegennahme der Anzeige über eine Tätigkeit, die einer Reisegewerbekarte nicht bedarf (§ 55 c GewO)

28 EUR

Ausstellung der Empfangsbestätigung (§55 c GewO)

8 EUR

Untersagung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 59 GewO) Nach Z. min. 66 EUR

Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 60 GewO) Nach Z. min. 66 EUR

Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderes Spieles im Reisegewerbe (§ 60 a Abs. 2 GewO) 39 bis 355 EUR

Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Reisegewerbe (§ 60 a Abs. 3 GewO) 33 bis 355 EUR

Festsetzung eines Volksfestes (§ 60 b Abs. 2 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO) Nach Z. min. 132 EUR

Verhinderung der Gewerbeausübung (§ 60 d GewO) Nach Z. min. 66 EUR

Zulassung von Ausnahmen im Reisegewerbe

- von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55 a Abs. 2 GewO)

Nach Z. min. 66 EUR

- zur Ausübung von Tätigkeiten im Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen (§ 55 e Abs. 2 GewO)

33 EUR

- hinsichtlich der Verbote des § 56 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO), je Verbot

33 EUR

  • Messen, Ausstellungen, Märkte -

Festsetzung einer Veranstaltung nach § 69 Abs. 1 GewO (Messe nach § 64 GewO, Ausstellung nach § 65 GewO, Großmarkt nach § 66 GewO, Wochenmarkt nach § 67 GewO, Spezial- oder Jahrmarkt nach § 68 GewO)

Nach Z. min. 153 EUR

Änderung und Aufhebung der Festsetzung (§ 69 b GewO) Nach Z. min. 33 EUR

Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 70 a GewO) Nach Z. min. 66 EUR

Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 71 b Abs. 2 Satz 2 GewO) Nach Z. min. 33 EUR

  • Gaststätten -

Entgegennahme und Weiterleitung einer Anzeige nach § 6 Hess. Gaststättengesetz

11 bis 66 EUR

Erlass von Anordnungen nach § 10 Abs. 2 HGastG Nach Z. min. 40 EUR

Bis zur Änderung der Verwaltungskostenordnung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung werden die Gebühren für den Gaststättenbereich entsprechend den Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes festgelegt.

  • Sperrzeit -

Amtshandlungen nach der Verordnung über die Sperrzeit (SperrzeitVO)

Aufhebung der Sperrzeit für eine Schank- und Speisewirtschaft oder öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 Nach Z. höchst. 1.800 EUR

Vorverlegung des Beginns oder Hinausschieben des Endes der Sperrzeit für eine Schank- und Speisewirtschaft oder öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 - je Anordnung

122 EUR

Festsetzung allgemeiner Ausnahmen nach § 3 gebührenfrei

  1. 6. Namensrecht

Änderung eines Vornamens - bei geringem Aufwand - bei mittlerem Aufwand - bei hohem Aufwand Ausnahmen: - Bezieht der Gebührenschuldner öffentliche Leistungen, die nicht auf Beitragsleistungen beruhen beträgt die Gebühr - Bei Namensänderung eines Pflegekindes beträgt die Gebühr

150 EUR 200 EUR 250 EUR

75 EUR

75 EUR

  1. 7. Bestattungswesen – Friedhofswesen

Erteilung einer Erlaubnis zum Umbetten einer Leiche (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen)

65 EUR

Erteilung der Erlaubnis zur Überführung einer Leiche nach einem anderen Ort (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen)

35 EUR

Erteilung der Erlaubnis zur Feuerbestattung (§ 3 des Gesetzes über die Feuerbestattung)

13 EUR bis 54 EUR

Erteilung der Erlaubnis zur Beisetzung der Aschenreste einer Leiche außerhalb einer Urnenhalle, eines Urnenhains, einer Urnengrabstelle oder eines Grabes (§ 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Feuerbestattung)

67 EUR bis 678 EUR

Erteilung der Erlaubnis zur Bestattung

10 EUR

  1. 8. Personenbeförderung

(Richtsatzkatalog zum Gebührenverzeichnis nach § 1 der Gebührenordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 15.8.2001 (BGBl. I S. 2168) in der jeweils geltenden Fassung)

Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen, Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen (für jede Verkehrsform gesondert) a) mit Kraftomnibussen

  1. 1. für das erste Fahrzeug

150 EUR

  1. 2. für jedes weitere Kraftfahrzeug in demselben Verfahren 60 EUR

b) mit Personenkraftfahrzeugen 1. für das erste Kraftfahrzeug

75 EUR

2. für jedes weitere Kraftfahrzeug in demselben Verfahren Bei einer Genehmigung sowohl für Ausflugsfahrten wie auch für Mietomnibus-/Mietwagenverkehr sind ¾ der Summe der anfallenden Gebühren zu berechnen. 40 EUR

Verkehr mit Taxen a) für das erste Kraftfahrzeug

190 EUR

b) für jedes weitere Kraftfahrzeug in demselben Verfahren 50 EUR

Verkehr mit Taxen und Verkehr mit Mietwagen (Mischkonzession) a) für das erste Kraftfahrzeug

220 EUR

b) für jedes weitere Kraftfahrzeug in demselben Verfahren 75 EUR

Austausch von Kraftfahrzeugen, für jedes Kraftfahrzeug 25 EUR

Für alle Genehmigungsformen: 1. Erweiterung oder wesentliche Änderungen des Unternehmens

200 EUR

2. Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen anderen 250 EUR

  • im Taxen- und Mietwagenverkehr

3. Übertragung der Betriebsführung 250 EUR

  • im Taxen und Mietwagenverkehr

4. Berichtigung der Genehmigungsurkunde 30 EUR

5. Bestätigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters oder Bestätigung des Vertreters des auswärtigen Unternehmers

150 EUR

  1. 9. Fundrecht

Aufbewahrung einer Fundsache (§ 967 BGB)

3 vom Hundert des Wertes, min. 10 EUR

  1. 11. Straßenverkehrsordnung

Erteilung einer Bestätigung nach der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO (Tempo 100 für Gespanne) und Ausgabe der Plakette

30 EUR

  1. 12. Maßnahmen nach § 8 HSOG

Einfangen frei laufender Tiere (Fundtiere, herrenlose Tiere) bei einem Zeitaufwand bis zu einer Stunde je Einzelfall

74 EUR

über eine Stunde Nach Z.

Amtshandlungen im Rahmen der Beseitigung von verkehrs- und ordnungswidrig abgestellten Fahrzeugen

  • je Maßnahme

120 EUR

  1. 13. Lotterien und Ausspielungen

Amtshandlungen nach der Lotterieverordnung vom 6. März 1937 (RGBl. I S. 283), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Februar 1998 (GVBl. I S. 34)

Genehmigung einer Lotterie oder Ausspielung (§ 1)

2,5 v. T. des Spielkapitals min. 123 EUR

Änderung der Genehmigung zur Durchführung einer Lotterie oder Ausspielung

  • bei gleich bleibendem Spielkapital (§ 1)

1,25 v. T. des Spielkapitals min. 58 EUR

  • bei Erhöhung des Spielkapital

2,5 v. T. des erhöhten Spielkapitals min. 118 EUR

Amtshandlungen bei Lotterien und Ausspielungen, die ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen und deren technische Durchführung nicht einem gewerblichen Unternehmen übertragen wird

gebührenfrei

  1. 14. Verwahrung von Gegenständen in einem Raum oder auf einem Gelände der Stadt Neustadt (Hessen); bei nach der Strafprozessordnung, dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenstände jedoch erst nach deren Freigabe

ein Fahrrad oder Fahrrad mit Hilfsmotor – je Tag

2,25 EUR

ein Kraftrad – je Tag 4,50 EUR

ein Personenkraftwagen, ein Lastkraftwagen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht, ein Anhänger mit einer Achse oder eine Zugmaschine – je Tag

9 EUR

ein Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht, ein Omnibus, eine Sattelzugmaschine oder ein Anhänger mit zwei Achsen – je Tag

18 EUR

ein Motor- oder Segelboot – je Tag 9 EUR

ein sonstiges Wasserfahrzeug – je Tag 4,50 EUR

sonstige Sachen – je Tag und 0,5 m² Stellfläche 0,90 EUR

Die Mindestgebühr je gebührenpflichtiger Verwahrung beträgt 24,50 EUR

Verwahrung einer sonstigen Sache im Zusammenhang mit Veranstaltungen oder Versammlungen oder einer Fundsache, wenn die Verwahrung nur einen geringen Verwaltungsaufwand der Behörde verursacht

gebührenfrei