🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 Volltext anzeigen ▼
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Gebuehrenordnung
Amtsblattfür die Stadt Templin 35.Jahrgang Nr. 4 Templin, den 24.02.2023 Inhaltsverzeichnis Öffentliche Bekanntmachung Satzung über die Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe undihrer Einrichtungen in den Ortsteilen der Stadt Templin (Friedhofsgebühren - Satzung in den Ortsteilen) Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Waldfriedhofes in der Röddeliner Straße sowie den Friedhof in Netzow inklusive ihrer Einrichtungenin der Stadt Templin (Friedhofsgebührensatzung Waldfriedhof und Netzow) Seite 1-3 4-7
- 3. Änderungssatzung über die Entschädigung von Angehörigender Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Templin
24.02.2023 Amtsblatt für die Stadt Templin Satzung über die Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen in den Ortsteilen der Stadt Templin (Friedhofsgebührensatzung Ortsteile) Aufgrund von §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung der Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBI. 1/07, [Nr. 19], S. 286), zuletztgeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBI. 1/21, [Nr.21]) und dem Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBI.I/04, [Nr.08], S. 174 zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBI.1/19, [Nr. 36],hat die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Templinam 22.02.2023 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Die Stadt Templin (Gemeinde) betreibt in den Ortsteilen Densow, Neu Flacht, Annenwalde, Gollin, Hammelspring, Klosterwalde, Kreuzkrug, Röddelin, Storkow, Vietmannsdorf, Dargersdorf die kommunalen Gemeindefriedhöfe und ihre Einrichtungensowie in den Ortsteilen Groß Väter, Grunewald, Herzfelde und Petznick die Trauerhallenals nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtungen nach Maßgabe der jeweils geltenden Friedhofssatzung.
§ 2 Gebührentatbestand
Für die Benutzung der in § 1 dieser Satzung genannten Gemeindefriedhöfe und ihrer Einrichtungen und für die Benutzung der in § 1 dieser Satzung genannten Trauerhallensowie für die Leistungen der Fried hofsverwaltung werden Gebühren entsprechend der Anlage 1 zu dieser Satzung erhoben. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensätze
Der Gebührenmaßstab und die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 4 Gebührenschuldner
- 1. Zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet (Gebührenschuldner) sind die Benutzer (Nutzungsberechtigte Person) des Friedhofes und seiner Einrichtungen.
- 2. Nutzungsberechtigte Person ist diejenige, welchea) das Nutzungsrecht an einer Grabstätte/Grab erworben hat. Nutzungsberechtigt istauch, wer das Nutzungsrecht vom Erwerber übertragen bekommen hatb) gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattung/ Beisetzung zu veranlassen,
- c) den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
d) den Auftrag zur Erbringung einer Leistung gestellt hat bzw. in Anspruchgenommen hat
- 3. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. § 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
- 1. Die Gebührenpflicht entsteht mit Verleihung des Nutzungsrechts für eine Grabstätte/Grab auf dem jeweiligen Friedhof sowie mit der Inanspruchnahme von Einrichtungen und/oder der Leistungen auf dem Friedhof.
- 2. Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheidesfällig. § 6 Ubergangsregelung
- 1. Für die Berechnung der Gebühren ist die Satzung maßgeblich, die zum Zeitpunkt des Antrages auf Bestattung oder Benutzung der Friedhofseinrichtungen gültig ist.
- 2. Für die Nachberechnung im Falle der Nutzungsverlängerung bei Wahlgrabstätten giltdie zum Zeitpunkt des Antrags auf Nachberechnung geltende Satzung. § 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Templin, den 23.02.2023 gez. Detlef Tabbert Hauptamtlicher Bürgermeister
Anlage 1 zur Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Friedhofes der Ortsteile der Stadt Templin Lfd. Nr. Leistung Ortsteile Gebührderzeitige Gebührl. Gebühren für die Verleihung des Nutzungsrechts an Grab oder Gräber für 20 Jahre (Grabnutzungsgebühr)
- 1.1. Reihengrabstätten (l Sarg)
- 1.1.1. Kinderreihengrabstätte Kind bis 12 Jahre 1.449,00 € - neu -
- 1.1.2. Reihengrabstätte 1.796,00€ - neu -
- 1.1.3. ReihengrabstätteaufGemeinschaftsanlage 2.213,00€ - neu -
- 1.2. Urnenreihengrabstätten (l Urne)
- 1.2.1. Urnenreihengrabstätte
- 1.3. Wahlgrabstätten (Sarg)
- 1.3.1. Kinderwahlgrabstätte Kind bis 12 Jahre
- 1.3.2. Einzelwahlgrabstätte
- 1.3.3. Doppelwahlgrabstätte
- 1.4. Urnenwahlgrabstätten
- 1.4.1. Umenwahlgrabstätte (max. 4 Urnen)
- 1.5. Urnengemeinschaftsanlagen (UGA)
- 1.5.1. anonyme Urnengemeinschaftsanlage
- 1.5.2. Urnengemeinschaftsanlage mit Namen
- 2. Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten je Jahr
- 2.1. Kinderwahlgrabstätte bis 12 Jahre
- 2.2. Einzelwahlgrabstätte
- 2.3. Doppelwahlgrabstätte
- 2.4. Urnenwahlgrabstätte 744,00 € - neu - 1.437,00 € 1.781,00 € 2.990,00 € 930,00 € 1.060,00 € 1.196,00€ 72,00 € 90,00 € 150,00 € 47,00 € 1.079,00 € 1.337.00e 2.244,00 € 698,00 € neu - neu - 54,00 € 67,00 € 113,00€ 35,00 €
- 3. Bestattungs -/ Beisetzungsgebühr (herstellen und schließen einer Gruft)
- 3.1. Bestattung eines Sarges
- 3.2. Bestattung einer Urne
- 3.3.1. Umbettung/Ausbettung eines Sarges
- 3.3.2. Umbettung/Ausbettung einer Urne
- 4. sonstige Gebühr
- 4.1. Benutzung der Trauerhalle
- 4.2. Genehmigung zum Errichten von Grabmalen/Einfassungen (einmalige Gebühr)
- 4.2.1. Je weiteres Jahr (bei Nachkauf)
- 4.3. Einebnung Grabstätte
- 4.3.1. Einebnung Kinderreihengrabstatte/Kinderwahlgrabstätte
- 4.3.2. Einebnung Reihengrabstätte/Einzelwahlgrabstätte
- 4.3.3. Einebnung Doppelwahlgrabstätte
- 4.3.4. Einebnung Urnenreihengrabstätte/Urnenwahlgrabstätte
- 5. sonstige Leistungen
- 5.1. Genehmigungen (Amtshandlungen) Umbettungsersuchen
- 5.2. Erstellen einer Grab Urkunde
- 5.3. Besonders hoher Aufwand bei Einebnungen
- 6. Sonderregelung (vorzeitige Einebnung, pro Jahr)
- 6.1. Reihengrab/Einzelwahlgrab (Kind), Reihengrab/Einzelwahlgrab
- 6.2. Doppelwahlgrab
- 6.3. Urnenreihengrab/Urnenwahlgrab 663,00 € 125,00 € 663,00 € 125,00 € 100,00 € 50,00 € 2,50 € 150,00 € 150,00 € 275,00 € 75,00 € 100,00 € 12,50 € nach Aufwand 30,00 € 60,00 € 10,00 € 292,00 € 56,00 € 292,00 € 56,00 € 89,00 € 37,00 € 2,00 € 40,00 € 40,00 € 54,00 € 32,00 € neu - neu - 30,00 € 60,00 € 10,00 €
24.02.2023 Amtsblatt für die Stadt Templin Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Waldfriedhofes in der Röddeliner Straße sowie den Friedhof in Netzow inklusive ihrer Einrichtungen inder Stadt Templin (Friedhofsgebührensatzung Waldfriedhof und Netzow) Aufgrund von §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung der Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBI. 1/07, [Nr. 19], S. 286), zuletztgeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBI. 1/21, [Nr.21]) und dem Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBI.I/04, [Nr.08], S. 174 zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBI.1/19, [Nr. 36],
hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Templin am 22.02.2023 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Die Stadt Templin (Gemeinde) betreibt den kommunalen Friedhof Waldfriedhof in der Röddeliner Straße sowie den Friedhof in Netzow inklusive ihrer Einrichtungen, als nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtungen nach Maßgabe der jeweils geltenden Friedhofssatzung.
§ 2 Gebührentatbestand
Für die Benutzung der in § 1 dieser Satzung genannten Gemeindefriedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebührenentsprechend der Anlage 1 zu dieser Satzung erhoben. Die Anlage 1 ist Bestandteildieser Satzung.
§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensätze
Der Gebührenmaßstab und die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 4 Gebührenschuldner
- 1. Zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet (Gebührenschuldner) sind die Benutzer (Nutzungsberechtigte Person) des Friedhofes und seiner Einrichtungen
- 2. Nutzungsberechtigte Person ist diejenige, welchea) das Nutzungsrecht an einer Grabstätte/Grab erworben hat. Nutzungsberechtigt istauch, wer das Nutzungsrecht vom Erwerber übertragen bekommen hatb) gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattung/ Beisetzung zu veranlassen,
- c) den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
- d) den Auftrag zur Erbringung einer Leistung gestellt hat bzw. in Anspruchgenommen hat
- 3. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
- 1. Die Gebührenpflicht entsteht mit Verleihung des Nutzungsrechts für eine Grabstätte /Grab auf dem Friedhof sowie mit der Inanspruchnahme von Einrichtungen und/oderder Leistungen auf dem Waldfriedhof.
- 2. Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheide fällig. § 6 Ubergangsregelung
- 1. Für die Berechnung der Gebühren ist die Satzung maßgeblich, die zum Zeitpunkt des Antrages auf Bestattung oder Benutzung der Friedhofseinrichtungen gültig ist.
- 2. Für die Nachberechnung im Falle der Nutzungsverlängerung bei Wahlgrabstättengilt die zum Zeitpunkt des Antrags auf Nachberechnung geltende Satzung. § 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Templin, den 23.02.2023 gez. Detlef Tabbert Hauptamtlicher Bürgermeister
Anlage 1 zur Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Waldfriedhofes der Stadt Templinlfd.Nr. Leistungneue Gebührderzeitige Gebühr
- 1. Gebühren für die Verleihung des Nutzungsrechts an Grabstätten für 20 Jahre (Grabstättennutzungsgebühr)
- 1.1. Reihengrabstätten (1 Sarg)
- 1.1.1. Kinderreihengrabstätte Kind bis 12 Jahre 1.449,00€ 1.088,00€
- 1.1.2. Reihengrabstätte 1.796,00 € 1.348,00 €
- 1.1.3. anonyme Reihengrabstätte 2.213,00€ 1.661,00€
- 1.2. Urnenreihengrabstätten (1 Urne)
- 1.2.1. Umenreihengrabstätte 744,00 € 559,00 €
- 1.3. Wahlgrabstätten (Sarg)
- 1.3.1. Kinderwahlgrabstätte Kind bis 12 Jahre
- 1.3.2. Einzelwahlgrabstatte
- 1.3.3. Doppelwahlgrabstätte 1.584,00 € 1.930,00 € 3.861,00 € 1.189,00 € 1.449.00e 2.898,00 €
- 1.4. Urnenwahlgrabstätten
- 1.4.1. Umenwahlgrabstätte (max. 4 Urnen)
- 1.4.2. Urnenwahlgrabstätte „blaue Blüten" (2 Urnen) 784,00 € 1.625.00e 589,00 € neu -
- 1.5. Urnengemeinschaftsanlagen (UGA)
- 1.5.1. anonyme Urnengemeinschaftsanlage
- 1.5.2. Umengemeinschaftsanlage mit Namen 1.039,00 € 1.172,00 € 696,00 € 898,00 €
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte pro Jahr
- 2.1. Kinderwahlgrabstätte
- 2.2. Einzelwahlgrabstätte
- 2.3. Doppelwahlgrabstätte
- 2.4. Urnenwahlgrabstätte
- 2.5. Urnenwahlgrab „blaue Blüte" (Urne) 80,00 € 97,00 € 194,00 € 39,00 € 81,00 € 60,00 € 73,00 € 145,00 € 30,00 € 30,00 €
- 3. Bestattungs -/ Beisetzungsgebühr (herstellen und schließen einer Gruft)
- 3.1. Bestattung eines Sarges
- 3.2. Bestattung einer Urne
- 3.3.1. Umbettung/Ausbettung eines Sarges
- 3.3.2. Umbettung/Ausbettung einer Urne
- 4. sonstige Gebühr
- 4.1. Benutzung der Trauerhalle
- 4.2. Genehmigung zum Errichten von Grabmalen/Einfassungen (einmalige Gebühr)
- 4.2.1. Je weiteres Jahr (bei Nachkauf)
- 4.3. Einebnung Grabstätte
- 4.3.1. Einebnung Kinderreihengrabstätte/Kinderwahlgrabstätte
- 4.3.2. Einebnung Reihengrabstätte/Einzelwahlgrabstätte
- 4.3.3. Einebnung Doppelwahlgrabstätte
- 4.3.4. Einebnung Urnenreihengrabstätte/Urnenwahlgrabstätte 663,00 € 100,00 € 663,00 € 100,00 € 202,00 € 50,00 € 2,50 € 125,00 € 125,00 € 250,00 € 50,00 € 292,00 € 56,00 € 292,00 € 56,00 € 157,00 € 37,00 € 2,00 € 40,00 € 40,00 € 54,00 € 32,00 €
- 5. sonstige Leistungen
- 5.1. Genehmigungen (Amtshandlungen) Umbettungsersuchen
- 5.2. Erstellen einer Grab Urkunde
- 5.3. Besonders hoher Aufwand bei Einebnungen
- 5.4. Gravur Gedenkstein LIGA mit Namen 100,00 € 12,50 € nach Aufwand 160,00 € neu - neu - -neu -
- 6. Sonderregelung (vorzeitige Einebnung, pro Jahr)
- 6.1. Reihengrab/Einzelwahlgrab (Kind), Reihengrab/Einzelwahlgrab
- 6.2. Doppelwahlgrab
- 6.3. Urnenreihengrab/Urnenwahlgrab 30,00 € 60,00 € 10,00 € 30,00 € 60,00 € 10,00 €
Anlage 1 Seite 2 zur Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Friedhofes in Netzowlfd. Nr. Leistungneue Gebührderzeitige Gebühr
- 1. Gebühren für die Verleihung des Nutzungsrechts an Grabstätten für 20 Jahre (Grabstättennutzungsgebühr)
- 1.1. Reihengrabstätten (1 Sarg)
- 1.1.1. Kinderreihengrabstätte Kind bis 1 2 Jahre 1.449,00 €
- 1.1.2. Reihengrabstätte 1.796,00 €
- 1.2. Urnenreihengrabstätten (1 Urne)
- 1.2.1. Umenreihengrabstätte 744,00 € 1.088,00 € 1.348,00 € 559,00 €
- 1.3. Wahlgrabstätten (Sarg)
- 1.3.1. Kinderwahlgrabstätte Kind bis 12 Jahre
- 1.3.2. Einzelwahlgrabstätte
- 1.3.3. Doppelwahlgrabstätte 1.584,00 € 1.930,00 € 3.861,00 € 1.189,00 € 1.449,00 € 2.898,00 €
- 1.4. Urnenwahlgrabstätten
- 1.4.1. Urnenwahlgrabstätte (max. 4 Urnen) 784,00 € 589,00 €
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte pro Jahr
- 2.1. Kinderwahlgrabstätte
- 2.2. Einzelwahlgrabstätte
- 2.3. Doppelwahlgrabstätte
- 2.4. Urnenwahlgrabstätte 80,00 € 97,00 € 194,00 € 39,00 € 60,00 € 73,00 € 145,00 € 30,00 €
- 3. Bestattungs -/ Beisetzungsgebühr (herstellen und schließen einer Gruft)
- 3.1. Bestattung eines Sarges
- 3.2. Bestattung einer Urne
- 3.3.1. Umbettung/Ausbettung eines Sarges
- 3.3.2. Umbettung/Ausbettung einer Urne 663,00 € 100,00 € 663,00 € 100,00 € 292,00 € 56,00 € 292,00 € 56,00 €
- 4. sonstige Gebühr
- 4.1. Benutzung der Trauerhalle
- 4.2. Genehmigung zum Errichten von Grabmalen/Einfassungen (einmalige Gebühr)
- 4.2.1. Je weiteres Jahr (bei Nachkauf)
- 4.3. Einebnung Grabstätte
- 4.3.1. Einebnung Kinderreihengrabstätte/Kinderwahlgrabstätte
- 4.3.2. Einebnung Reihengrabstätte/Einzelwahlgrabstätte
- 4.3.3. Einebnung Doppelwahlgrabstätte
- 4.3.4. Einebnung Umenreihengrabstätte/Urnenwahlgrabstätte 202,00 € 50,00 € 2,50 € 125,00 € 125,00 € 250,00 € 50,00 € 157,00 € 37,00 € 2,00 € 40,00 € 40,00 € 54,00 € 32,00 €
- 5. sonstige Leistungen
- 5.1. Genehmigungen (Amtshandlungen) Umbettungsersuchen
- 5.2. Erstellen einer Grab Urkunde
- 5.3. Besonders hoher Aufwand bei Einebnungen 100,00 € 12,50 € nach Aufwandneu - neu -
- 6. Sonderregelung (vorzeitige Einebnung, pro Jahr)
- 6.1. Reihengrab/Einzelwahlgrab (Kind), Reihengrab/Einzelwahlgrab
- 6.2. Doppelwahlgrab
- 6.3. Urnenreihengrab/Urnenwahlgrab 30,00 € 60,00 € 10,00 € 30,00 € 60,00 € 10,00 €
24.02.2023 Amtsblatt für die Stadt Templin
- 3. Anderungssatzungder Satzung über die Entschädigung von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Templin Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Templin vom 22.02.2023 wird die Satzung der Stadt Templin über die Entschädigung von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Templin vom 26.09.2011 in der Fassung der 2. Änderung vom 12.12.2018 wie folgt geändert: Artikel 1 In § 1 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 9 eingefügt: „Eingesetzte Atemschutzgeräteträgererhalten für jeden Einsatz zusätzlich 20 EUR. Die Auszahlung erfolgt zusammen mit dersonstigen Einsatzentschädigung nach § 4 Abs.1." Artikel 2 Die 3. Anderungsatzung der Satzung über die Entschädigung von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Templin tritt am 01.01.2023 in Kraft und zum 31.12.2024 außer Kraft. Templin, 23.02.2023 gez. Detlef Tabbert Hauptamtlicher Bürgermeister IMPRESSUM Amtsblatt für die Stadt Templin Herausgeber: Anschrift: Telefon: Telefax: Druck: Bezugsmöglichkeit: Bezugsbedingung: Stadt Templin, Bürgermeister Stadt Templin, Prenzlauer Allee 7, 17268 Templin 03987/20300 03987/2030104 Stadt Templin. Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf. Stadt Templin, Prenzlauer Allee 7, 17268 Templin oder auf der Internetseite unterwww.templin.de Die Abgabe erfolgt kostenlos, bei Zusendung werden Versandkosten berechnet.
Gebuehrenordnung
Satzung über die Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen in den Ortsteilen der Stadt Templin (Friedhofsgebührensatzung Ortsteile)
Aufgrund von §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung der Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBI. 1/07, [Nr. 19], S. 286), zuletztgeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl. I/21, [Nr.21]) unddem Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr.08], S. 174 zuletzt geändertdurch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 36],hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Templin Am 22.02.2023 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Die Stadt Templin (Gemeinde) betreibt in den Ortsteilen Densow, Neu Placht, Annenwalde, Gollin, Hammelspring, Klosterwalde, Kreuzkrug, Röddelin, Storkow, Vietmannsdorf, Dargersdorf die kommunalen Gemeindefriedhöfe und ihre Einrichtungensowie in den Ortsteilen Groß Väter, Grunewald, Herzfelde und Petznick die Trauerhallen als nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtungen nach Maßgabe der jeweils geltenden Friedhofssatzung.
§ 2 Gebührentatbestand
Für die Benutzung der in § 1 dieser Satzung genannten Gemeindefriedhöfe und ihrer Einrichtungen und für die Benutzung der in § 1 dieser Satzung genannten Trauerhallensowie für die Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren entsprechend der Anlage 1 zu dieser Satzung erhoben. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensätze
Der Gebührenmaßstab und die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 4 Gebührenschuldner
- 1. Zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet (Gebührenschuldner) sind die Benutzer (Nutzungsberechtigte Person) des Friedhofes und seiner Einrichtungen.
- 2. Nutzungsberechtigte Person ist diejenige, welche
a) das Nutzungsrecht an einer Grabstätte/Grab erworben hat. Nutzungsberechtigt ist auch, wer das Nutzungsrecht vom Erwerber übertragen bekommen hat
b) gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattung/ Beisetzung zu veranlassen,
c) den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
d) den Auftrag zur Erbringung einer Leistung gestellt hat bzw. in Anspruch genom-men hat
- 3. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. § 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
- 1. Die Gebührenpflicht entsteht mit Verleihung des Nutzungsrechts für eine Grab- stätte/Grab auf dem jeweiligen Friedhof sowie mit der Inanspruchnahme von Ein- richtungen und/oder der Leistungen auf dem Friedhof.
- 2. Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheidesfällig.
§ 6 Übergangsregelung
- 1. Für die Berechnung der Gebühren ist die Satzung maßgeblich, die zum Zeitpunkt des Antrages auf Bestattung oder Benutzung der Friedhofseinrichtungen gültig ist.
- 2. Für die Nachberechnung im Falle der Nutzungsverlängerung bei Wahlgrabstätten gilt die zum Zeitpunkt des Antrags auf Nachberechnung geltende Satzung.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Templin, den 23.02.2023
Detlef Tabbert Hauptamtlicher Bürgermeister
Gebuehrenordnung
Anlage 1 zur Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Friedhofes der Ortsteile der Stadt Templin
Ortsteile derzeitige Lfd. Nr. Leistung Gebühr Gebühr
- 1. Gebühren für die Verleihung des Nutzungsrechts an Grab oder Gräber für 20 Jahre (Grabnutzungsgebühr)
- 1.1. Reihengrabstätten (1 Sarg)
- 1.1.1. Kinderreihengrabstätte Kind bis 12 Jahre 1.449,00 € - neu -
- 1.1.2. Reihengrabstätte 1.796,00 € - neu -
- 1.1.3. Reihengrabstätte auf Gemeinschaftsanlage 2.213,00 € - neu -
- 1.2. Urnenreihengrabstätten (1 Urne)
- 1.2.1. Urnenreihengrabstätte 744,00 € - neu -
- 1.3. Wahlgrabstätten (Sarg)
- 1.3.1. Kinderwahlgrabstätte Kind bis 12 Jahre 1.437,00 € 1.079,00 €
- 1.3.2. Einzelwahlgrabstätte 1.781,00 € 1.337,00 €
- 1.3.3. Doppelwahlgrabstätte 2.990,00 € 2.244,00 €
- 1.4. Urnenwahlgrabstätten
- 1.4.1. Urnenwahlgrabstätte (max. 4 Urnen) 930,00 € 698,00 €
- 1.5. Urnengemeinschaftsanlagen (UGA)
- 1.5.1. anonyme Urnengemeinschaftsanlage 1.060,00 € - neu -
- 1.5.2. Urnengemeinschaftsanlage mit Namen 1.196,00 € - neu -
- 2. Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten je Jahr
- 2.1. Kinderwahlgrabstätte bis 12 Jahre 72,00 € 54,00 €
- 2.2. Einzelwahlgrabstätte 90,00 € 67,00 €
- 2.3. Doppelwahlgrabstätte 150,00 € 113,00 €
- 2.4. Urnenwahlgrabstätte 47,00 € 35,00 €
- 3. Bestattungs -/ Beisetzungsgebühr (herstellen und schließen einer Gruft)
- 3.1. Bestattung eines Sarges 663,00 € 292,00 €
- 3.2. Bestattung einer Urne 125,00 € 56,00 €
- 3.3.1. Umbettung/Ausbettung eines Sarges 663,00 € 292,00 €
- 3.3.2. Umbettung/Ausbettung einer Urne 125,00 € 56,00 €
- 4. sonstige Gebühr
- 4.1. Benutzung der Trauerhalle 100,00 € 89,00 €
- 4.2. Genehmigung zum Errichten von Grabmalen/Einfassungen (einmalige Gebühr) 50,00 € 37,00 €
- 4.2.1. Je weiteres Jahr (bei Nachkauf) 2,50 € 2,00 €
- 4.3. Einebnung Grabstätte
- 4.3.1. Einebnung Kinderreihengrabstätte/Kinderwahlgrabstätte 150,00 € 40,00 €
- 4.3.2. Einebnung Reihengrabstätte/Einzelwahlgrabstätte 150,00 € 40,00 €
- 4.3.3. Einebnung Doppelwahlgrabstätte 275,00 € 54,00 €
- 4.3.4. Einebnung Urnenreihengrabstätte/Urnenwahlgrabstätte 75,00 € 32,00 €
- 5. sonstige Leistungen
- 5.1. Genehmigungen (Amtshandlungen) Umbettungsersuchen 100,00 € - neu -
- 5.2. Erstellen einer Grab Urkunde 12,50 € - neu -
- 5.3. Besonders hoher Aufwand bei Einebnungen nach Aufwand
- 6. Sonderregelung (vorzeitige Einebnung, pro Jahr)
- 6.1. Reihengrab/Einzelwahlgrab (Kind), Reihengrab/Einzelwahlgrab 30,00 € 30,00 €
- 6.2. Doppelwahlgrab 60,00 € 60,00 €
- 6.3. Urnenreihengrab/Urnenwahlgrab 10,00 € 10,00 €
Gebuehrenordnung
Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Waldfriedhofes in der Röddeliner Straße sowie den Friedhof in Netzow inklusive ihrer Einrichtungen in der Stadt Templin (Friedhofsgebührensatzung Waldfriedhof und Netzow)
Aufgrund von §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung der Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBI. 1/07, [Nr. 19], S. 286), zuletztgeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl. I/21, [Nr.21]) unddem Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr.08], S. 174 zuletzt geändertdurch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 36], hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Templin am 22.02.2023 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Die Stadt Templin (Gemeinde) betreibt den kommunalen Friedhof Waldfriedhof in der Röddeliner Straße sowie den Friedhof in Netzow inklusive ihrer Einrichtungen, als nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtungen nach Maßgabe der jeweils geltenden Friedhofssatzung.
§ 2 Gebührentatbestand
Für die Benutzung der in § 1 dieser Satzung genannten Gemeindefriedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebührenentsprechend der Anlage 1 zu dieser Satzung erhoben. Die Anlage 1 ist Bestandteildieser Satzung.
§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensätze
Der Gebührenmaßstab und die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 4 Gebührenschuldner
- 1. Zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet (Gebührenschuldner) sind die Benutzer (Nutzungsberechtigte Person) des Friedhofes und seiner Einrichtungen
- 2. Nutzungsberechtigte Person ist diejenige, welche
a) das Nutzungsrecht an einer Grabstätte/Grab erworben hat. Nutzungsberechtigt ist auch, wer das Nutzungsrecht vom Erwerber übertragen bekommen hat
b) gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattung/ Beisetzung zu veranlassen,
c) den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
d) den Auftrag zur Erbringung einer Leistung gestellt hat bzw. in Anspruch genom-men hat
- 3. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. § 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
- 1. Die Gebührenpflicht entsteht mit Verleihung des Nutzungsrechts für eine Grab- stätte /Grab auf dem Friedhof sowie mit der Inanspruchnahme von Einrichtungen und/oder der Leistungen auf dem Waldfriedhof.
- 2. Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheide fällig.
§ 6 Übergangsregelung
- 1. Für die Berechnung der Gebühren ist die Satzung maßgeblich, die zum Zeitpunkt des Antrages auf Bestattung oder Benutzung der Friedhofseinrichtungen gültig ist.
- 2. Für die Nachberechnung im Falle der Nutzungsverlängerung bei Wahlgrabstättengilt die zum Zeitpunkt des Antrags auf Nachberechnung geltende Satzung.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Templin, den 23.02.2023
gez. Detlef Tabbert Hauptamtlicher Bürgermeister
Gebuehrenordnung
Anlage 1 zur Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Waldfriedhofes der Stadt Templin
neue derzeitigelfd. Nr. Leistung Gebühr Gebühr
- 1. Gebühren für die Verleihung des Nutzungsrechts an Grabstätten für 20 Jahre (Grabstättennutzungsgebühr)
- 1.1. Reihengrabstätten (1 Sarg)
- 1.1.1. Kinderreihengrabstätte Kind bis 12 Jahre 1.449,00 € 1.088,00 €
- 1.1.2. Reihengrabstätte 1.796,00 € 1.348,00 €
- 1.1.3. anonyme Reihengrabstätte 2.213,00 € 1.661,00 €
- 1.2. Urnenreihengrabstätten (1 Urne)
- 1.2.1. Urnenreihengrabstätte 744,00 € 559,00 €
- 1.3. Wahlgrabstätten (Sarg)
- 1.3.1. Kinderwahlgrabstätte Kind bis 12 Jahre 1.584,00 € 1.189,00 €
- 1.3.2. Einzelwahlgrabstätte 1.930,00 € 1.449,00 €
- 1.3.3. Doppelwahlgrabstätte 3.861,00 € 2.898,00 €
- 1.4. Urnenwahlgrabstätten
- 1.4.1. Urnenwahlgrabstätte (max. 4 Urnen) 784,00 € 589,00 €
- 1.4.2. Urnenwahlgrabstätte „blaue Blüten“ (2 Urnen) 1.625,00 € - neu -
- 1.5. Urnengemeinschaftsanlagen (UGA)
- 1.5.1. anonyme Urnengemeinschaftsanlage 1.039,00 € 696,00 €
- 1.5.2. Urnengemeinschaftsanlage mit Namen 1.172,00 € 898,00 €
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte pro Jahr
- 2.1. Kinderwahlgrabstätte 80,00 € 60,00 €
- 2.2. Einzelwahlgrabstätte 97,00 € 73,00 €
- 2.3. Doppelwahlgrabstätte 194,00 € 145,00 €
- 2.4. Urnenwahlgrabstätte 39,00 € 30,00 €
- 2.5. Urnenwahlgrab „blaue Blüte“ (Urne) 81,00 € 30,00 €
- 3. Bestattungs -/ Beisetzungsgebühr (herstellen und schließen einer Gruft)
- 3.1. Bestattung eines Sarges 663,00 € 292,00 €
- 3.2. Bestattung einer Urne 100,00 € 56,00 €
- 3.3.1. Umbettung/Ausbettung eines Sarges 663,00 € 292,00 €
- 3.3.2. Umbettung/Ausbettung einer Urne 100,00 € 56,00 €
- 4. sonstige Gebühr
- 4.1. Benutzung der Trauerhalle 202,00 € 157,00 €
- 4.2. Genehmigung zum Errichten von Grabmalen/Einfassungen (einmalige Gebühr) 50,00 € 37,00 €
- 4.2.1. Je weiteres Jahr (bei Nachkauf) 2,50 € 2,00 €
- 4.3. Einebnung Grabstätte
- 4.3.1. Einebnung Kinderreihengrabstätte/Kinderwahlgrabstätte 125,00 € 40,00 €
- 4.3.2. Einebnung Reihengrabstätte/Einzelwahlgrabstätte 125,00 € 40,00 €
- 4.3.3. Einebnung Doppelwahlgrabstätte 250,00 € 54,00 €
- 4.3.4. Einebnung Urnenreihengrabstätte/Urnenwahlgrabstätte 50,00 € 32,00 €
- 5. sonstige Leistungen
- 5.1. Genehmigungen (Amtshandlungen) Umbettungsersuchen 100,00 € - neu -
- 5.2. Erstellen einer Grab Urkunde 12,50 € - neu -
- 5.3. Besonders hoher Aufwand bei Einebnungen nach Aufwand
- 5.4. Gravur Gedenkstein UGA mit Namen 160,00 € - neu -
- 6. Sonderregelung (vorzeitige Einebnung, pro Jahr)
- 6.1. Reihengrab/Einzelwahlgrab (Kind), Reihengrab/Einzelwahlgrab 30,00 € 30,00 €
- 6.2. Doppelwahlgrab 60,00 € 60,00 €
- 6.3. Urnenreihengrab/Urnenwahlgrab 10,00 € 10,00 € Anlage 1 Seite 2 zur Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Friedhofes in Netzow
neue derzeitigelfd. Nr. Leistung Gebühr Gebühr
- 1. Gebühren für die Verleihung des Nutzungsrechts an Grabstätten für 20 Jahre (Grabstättennutzungsgebühr)
- 1.1. Reihengrabstätten (1 Sarg)
- 1.1.1. Kinderreihengrabstätte Kind bis 12 Jahre 1.449,00 € 1.088,00 €
- 1.1.2. Reihengrabstätte 1.796,00 € 1.348,00 €
- 1.2. Urnenreihengrabstätten (1 Urne)
- 1.2.1. Urnenreihengrabstätte 744,00 € 559,00 €
- 1.3. Wahlgrabstätten (Sarg)
- 1.3.1. Kinderwahlgrabstätte Kind bis 12 Jahre 1.584,00 € 1.189,00 €
- 1.3.2. Einzelwahlgrabstätte 1.930,00 € 1.449,00 €
- 1.3.3. Doppelwahlgrabstätte 3.861,00 € 2.898,00 €
- 1.4. Urnenwahlgrabstätten
- 1.4.1. Urnenwahlgrabstätte (max. 4 Urnen) 784,00 € 589,00 €
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte pro Jahr
- 2.1. Kinderwahlgrabstätte 80,00 € 60,00 €
- 2.2. Einzelwahlgrabstätte 97,00 € 73,00 €
- 2.3. Doppelwahlgrabstätte 194,00 € 145,00 €
- 2.4. Urnenwahlgrabstätte 39,00 € 30,00 €
- 3. Bestattungs -/ Beisetzungsgebühr (herstellen und schließen einer Gruft)
- 3.1. Bestattung eines Sarges 663,00 € 292,00 €
- 3.2. Bestattung einer Urne 100,00 € 56,00 €
- 3.3.1. Umbettung/Ausbettung eines Sarges 663,00 € 292,00 €
- 3.3.2. Umbettung/Ausbettung einer Urne 100,00 € 56,00 €
- 4. sonstige Gebühr
- 4.1. Benutzung der Trauerhalle 202,00 € 157,00 €
- 4.2. Genehmigung zum Errichten von Grabmalen/Einfassungen (einmalige Gebühr) 50,00 € 37,00 €
- 4.2.1. Je weiteres Jahr (bei Nachkauf) 2,50 € 2,00 €
- 4.3. Einebnung Grabstätte
- 4.3.1. Einebnung Kinderreihengrabstätte/Kinderwahlgrabstätte 125,00 € 40,00 €
- 4.3.2. Einebnung Reihengrabstätte/Einzelwahlgrabstätte 125,00 € 40,00 €
- 4.3.3. Einebnung Doppelwahlgrabstätte 250,00 € 54,00 €
- 4.3.4. Einebnung Urnenreihengrabstätte/Urnenwahlgrabstätte 50,00 € 32,00 €
- 5. sonstige Leistungen
- 5.1. Genehmigungen (Amtshandlungen) Umbettungsersuchen 100,00 € - neu -
- 5.2. Erstellen einer Grab Urkunde 12,50 € - neu -
- 5.3. Besonders hoher Aufwand bei Einebnungen nach Aufwand
- 6. Sonderregelung (vorzeitige Einebnung, pro Jahr)
- 6.1. Reihengrab/Einzelwahlgrab (Kind), Reihengrab/Einzelwahlgrab 30,00 € 30,00 €
- 6.2. Doppelwahlgrab 60,00 € 60,00 €
- 6.3. Urnenreihengrab/Urnenwahlgrab 10,00 € 10,00 €
2. Friedhofssatzung Stand: 2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung der Stadt Templin für den Waldfriedhof Templin in der Röddeliner Straße und für den Friedhof in Netzow
Aufgrund von §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung der Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBI. 1/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I/21, [Nr.18]) in Verbindung mit § 34 Brandenburgisches Bestattungsgesetz (BbgBestG) vom 7. November 2001 (GVBl. I, [Nr.16], S.226) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I/18, [Nr.24] hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Templin am 14.12.2022 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Aufhebung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Dienstleistungen
III. Bestattungs- und Beisetzungsvorschriften
§ 7 Allgemeines
§ 8 Beschaffenheit von Särgen
§ 9 Ausheben der Gräber
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Ausgrabungen/ Umbettungen
IV. Grabstätten und Nutzungsrechte
§ 12 Allgemeines
§ 13 Nutzungsrecht, allgemeine Regelungen
§ 14 Nutzungsrecht bei Reihengrabstätten
§ 15 Nutzungsrecht bei Wahlgrabstätten
§ 16 Urnengemeinschaftsanlagen
§ 17 Kriegsgräberstätten
§ 18 Ablauf Ruhezeit/ Erlöschen des Nutzungsrechts
V. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19 Grabmale
§ 20 Errichtung/Änderung
§ 21 Unterhaltung/Standsicherheit
§ 22 Entfernung/ Beräumung/Einebnung
VI. Herrichtung und Gestaltung der Grabstätten
§ 23 Erstherrichtung
§ 24 Gestaltungs-/ Pflegegrundsätze
§ 25 Vernachlässigung
VII. Benutzung der Trauerhalle, Trauerfeiern
§ 26 Durchführung von Trauerfeiern
VIII. Schlussvorschriften
§ 27 Haftung
§ 28 Ausnahmen
§ 29 Gebühren
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
§ 31 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
- 1. Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gemeindegebiet Templin liegenden und von der Stadt Templin verwalteten kommunalen Waldfriedhof Templin, Röddeliner Straße und der darauf befindlichen Trauerhalle, sowie für den Friedhof in Netzow.
- 2. Friedhofsträger ist die Stadt Templin (Gemeinde).
§ 2 Friedhofszweck
- 1. Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt im Eigentum der Stadt Templin. Er dient der Bestattung aller Personen, die beim Ableben ihren Wohnsitz in der Stadt Templin hatten oder einen Anspruch auf Beisetzung in einer bestimmten Wahlgrabstätte besaßen.
- 2. Die Bestattung anderer Personen kann von der Friedhofsverwaltung der Gemeinde zugelassen werden. Diese entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
§ 3 Schließung und Aufhebung
- 1. Der Friedhof kann aus wichtigem öffentlichem Interesse ganz oder teilweise gesperrt (Schließung) oder entwidmet (Aufhebung) werden.
- 2. Bei einer Schließung bleibt der Friedhof als solcher erhalten es werden künftig keine weiteren Bestattungen mehr auf dem Friedhof oder auf einem Friedhofsteil stattfinden. Bestehende Grabnutzungsrechte laufen aus.
- 3. Durch die Aufhebung (Entwidmung) geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren.
- 4. Eine beabsichtigte Sperrung (Schließung) oder Endwidmung (Aufhebung) des Friedhofes oder deren Friedhofsteile wird durch die Gemeinde öffentlich bekannt gemacht und nutzungsberechtigte Personen werden über die geplante Maßnahme frühzeitig unterrichtet.
- 5. Soweit durch eine Schließung oder Aufhebung das Recht auf weitere Bestattungen/Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, sind der jeweiligen nutzungsberechtigten Person für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles andere Wahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.
§ 4 Öffnungszeiten
- 1. Der Waldfriedhof ist in den Monaten April bis September ab 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr und ab Oktober bis März ab 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr für den Besuch geöffnet. Der Friedhof darf nur während der Öffnungszeiten betreten werden. Außerhalb der Öffnungszeiten sind alle Eingänge geschlossen zu halten.
- 2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. An den Eingängen des Friedhofs wird dann auf das Betretungsverbot hingewiesen.
- 3. Bestattungen/ Beisetzungen finden von Montag bis Freitag in der Zeit von 9.00 bis 15.00 Uhr statt. Ausnahmen können im Einzelfall durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Jeder Friedhofsbesucher hat sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Anordnungen des Friedhofspersonals bzw. Verwaltungsmitarbeiter sind zu befolgen. Wer diesen Anordnungen nicht Folge leistet, kann vom Friedhof zeitweilig und bei Wiederholungen auch dauerhaft verwiesen werden.
- 2. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur unter Aufsicht Erwachsener Personen und unter deren Verantwortung betreten.
- 3. Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet:
a) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
b) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulagern;
c) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde sowie Hunde, sofern sie an einer Leine geführt werden, dass ein Kontakt zu Gräbern ausgeschlossen ist
d) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Behinderten- und Krankenfahrstühle sowie Fahrzeuge der Beauftragten durch die Friedhofsverwaltung und der zugelassenen Gewerbetreibenden/Leistungserbringer im Rahmen ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof. Das Befahren mit PKW aus gesundheitlichen Gründen kann in Ausnahmefällen gestattet werden.
e) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, sowie Druckschriften zu verteilen
f) an Sonn- und Feiertagen oder zu jeder Zeit in der Nähe einer Bestattung/Beisetzung Arbeiten auszuführen
g) zu lärmen, zu spielen oder sonstiges störendes Verhalten;
h) die Gräber, Grabanlagen/Urnengemeinschaftsanlagen, Rasengrabflächen oder fremde Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten und Einfriedungen und Hecken zu übersteigen.
- 4. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen erfordern die Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Diese sind mindestens 14 Tage vor der geplanten Durchführung zu beantragen. Ein Recht darauf besteht nicht.
- 5. Personen, die wiederholt gegen die Vorschriften der Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 3 a – h verstoßen, können nach § 118 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) wegen Störung der öffentlichen Ordnung verwarnt oder es kann gegen sie ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.
- 6. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 6 Dienstleistungen/gewerbliche Betätigung
1) Alle Dienstleistungserbringer/Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. Das gilt auch für Dienstleistungserbringer/Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind.
2) Dienstleistungserbringer/Gewerbetreibende (z.B. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
3) Tätig werden dürfen Dienstleistungserbringer/Gewerbetreibende, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind bzw. sie oder ihre fachlichen Vertreter eine Meisterprüfung abgelegt haben oder in der Handwerksrolle eingetragen sind, oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
4) Für die Errichtung von Grabmalen gilt:
Fachlich geeignet ist die Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in dieser Satzung aufgeführten Regelwerk (der TA Grabmal) die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Diese muss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Die Person muss die Standfestigkeit von Grabmalen beurteilen können.
5) Dienstleistungserbringern/Gewerbetreibenden kann die Zustimmung von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen wird.
6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausgeschlossen ist. Auf dem Friedhof darf kein Abraum gelagert werden. Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
7) Dienstleistungserbringer/Gewerbetreibende haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
8) Das Befahren des Friedhofs mit Kraftfahrzeugen ist ihnen zur Ausübung der Tätigkeit nur auf den Hauptwegen gestattet. In Ausnahmefällen auch direkt an der Grabstätte. Verursachte Schäden auf Flächen sind sofort zu beseitigen.
III. Bestattungs-/ Beisetzungsvorschriften
§ 7 Allgemeines
1) Für die Bestattung haben Angehörige, die nicht geschäftsunfähig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, in folgender Reihenfolge zu sorgen:
(Bestattungspflichtige Person)
- 1. die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person,
- 2. die Kinder,
- 3. die Eltern,
- 4. die Geschwister,
- 5. die Enkelkinder,
- 6. die Großeltern und
- 7. die Person, mit der die verstorbene Person in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat.
2) Sind bestattungspflichtige Personen im Sinne des Abs.1 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst keine andere Person die Bestattung, hat die Gemeinde (zuständige örtliche Ordnungsbehörde) auf Kosten der bestattungspflichtigen Person für die Bestattung zu sorgen. Die ortsübliche Bestattungsart ist hierbei zu wählen. Zusätzlich wird eine Verwaltungsgebühr nach § 13 der Brandenburgischen Kostenordnung (BbgKostO) erhoben.
3) Die Bestattung eines Sarges oder die Einäscherung ist innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen.
4) Sarg- und Feuerbestattungen sind unverzüglich, schriftlich durch ein beauftragtes Bestattungsunternehmen bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Mit der Anmeldung sind der Bestattungsschein vom zuständigen Standesamt bzw. die Sterbeurkunde vorzulegen.
5) Mit der Anmeldung zur Bestattung/Beisetzung wird die Übernahme des Nutzungsrechts an einer Grabstätte/Grab durch die bestattungspflichtige Person bzw. veranlassende Person schriftlich bestätigt.
6) Wird eine Bestattung/Beisetzung in einer bereits vorhandenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
7) In Abstimmung zwischen der bestattungspflichtigen Person oder der veranlassenden Person und dem Bestattungsunternehmen setzt die Friedhofsverwaltung Ort und Tag und Stunde der Bestattung/ Beisetzung fest.
§ 8 Beschaffenheit von Särgen/Urnen
1) Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Haltbarkeit der Särge soll die Ruhefrist nicht überschreiten. Särge dürfen nicht aus Kunststoff oder anderen schwer vergänglichen Werkstoffen hergestellt sein.
2) Särge sollen höchstens 2,05 Meter lang, 0,65 Meter hoch und im Mittelmaß 0,65 Meter breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei Anmeldung der Bestattung schriftlich anzuzeigen.
3) Urnen: Für die Beisetzungen von Urnen sind ausschließlich sogenannte "Bio-Urnen" zu verwenden, die keine PVC-, PCP-, Formaldehyd abspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Urnen müssen innerhalb der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit biologisch abbaubar sein. Den Nachweis der Bio-Urne hat der Bestatter unaufgefordert bei der Friedhofsverwaltung einzureichen bzw. schriftlich zu bestätigen.
§ 9 Ausheben der Gräber
1) Gräber werden ausschließlich von Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
2) Die Arbeiten zur Herstellung und Schließung von Gräbern erfolgen in der Regel von Montag bis Freitag in der Zeit von 7:00 Uhr - 15:00 Uhr.
3) Die Tiefe eines Grabes (Sarg) beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,0 Meter bzw. bis zur Oberkante einer Urne mindestens 0,50 Meter.
4) Die Grabstätten/Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 Meter starke Erdwände getrennt sein. (5) Bei einer Belegung/Wiederbelegung von Wahlgrabstätten hat die nutzungsberechtigte Person Grabzubehör vorher zu entfernen bzw. entfernen zu lassen.
§ 10 Ruhezeit
1) Die Ruhezeit von Leichen beträgt mindestens 20 Jahre, für Aschen verstorbener Personen mindestens 15 Jahre.
2) Eine Wahlgrabstätte darf nur neu belegt oder anderweitig verwendet werden, wenn die bestimmte Ruhezeit abgelaufen ist. Die Friedhofsverwaltung kann auf schriftlichem Antrag Ausnahmen zulassen.
3) Nach Ablauf der Ruhezeit verbleiben noch vorhandene Überreste und Aschereste, auch bei neuer Bestattung bzw. Verleihung eines neuen Nutzungsrechts in der Grabstätte/Grab.
§ 11 Ausgrabungen/ Umbettungen
1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
2) Ausgrabungen zu Umbettungen von Leichen und Urnen sind nur zuzulassen, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt und der Zustand (bei Urnen) dies zulässt.
3) Ausgrabungen/ Umbettungen sind bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist von der nutzungsberechtigten Person einer Grabstätte im Einvernehmen mit der bestattungspflichtigen Person an die Friedhofsverwaltung der Gemeinde zu stellen. Dem Antrag auf Erteilung einer Zustimmung zur Ausgrabung/Umbettung ist die Bestätigung des aufnehmenden Friedhofsträgers beizufügen, dass eine Grabstätte zur Bestattung zur Verfügung steht. Der Träger des aufnehmenden Friedhofes muss hierfür seine Zustimmung schriftlich erteilen. Nach einer Umbettung muss die Beisetzung durch den aufnehmenden Friedhofsträger schriftlich bestätigt werden.
4) Ausgrabungen / Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis sechs Monate nach der Bestattung sind unzulässig, es sei denn, sie sind richterlich angeordnet. Ausgrabungen Umbettungen von Leichen werden durch ein vom Antragsteller beauftragtes Bestattungsunternehmen durchgeführt. Den Zeitpunkt der Ausgrabung/Umbettung bestimmt die Friedhofsverwaltung im Benehmen mit der Gesundheitsbehörde. In der Zeit vom 1.4. bis 30.9. erfolgt keine Ausgrabung/ Umbettung von Leichen (Särgen), es sei denn, sie ist richterlich angeordnet.
5) Ausgrabungen für Umbettungen von Urnen werden vom Beauftragten der Friedhofsverwaltung der Gemeinde durchgeführt. Den Zeitpunkt der Ausgrabung und Umbettung bestimmt die Friedhofsverwaltung. Die Überführung wird durch einen beauftragten Bestatter zur Ausführung übernommen.
6) Mit der Umbettung wird die Ruhezeit nicht unterbrochen.
7) Neben der Zahlung der Gebühr für die Bearbeitung des Umbettungsersuchens und die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
8) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten (Gräber) und Nutzungsrechte
§ 12 Allgemeines
1) Grab/Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden. Grab/Grabstätten werden für eine zeitnahe Bestattung/Beisetzung vergeben.
2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung und Wiedererwerb von Nutzungsrechten oder auf Zuteilung eines bestimmten Grabes/Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
3) Grab/Grabstätten unterscheiden sich in:
1.1. Reihengrabstätten (1 Sarg)
- 1.1.1. Kinderreihengrabstätte Kind bis 12 Jahre
- 1.1.2. Reihengrabstätte
- 1.1.3. anonyme Reihengrabstätte
- 1.2. Urnenreihengrabstätten (1 Urne)
- 1.2.1. Urnenreihengrabstätte
- 1.3. Wahlgrabstätten (Sarg)
- 1.3.1. Kinderwahlgrabstätte Kind bis 12 Jahre
- 1.3.2. Einzelwahlgrabstätte
- 1.3.3. Doppelwahlgrabstätte
1.4.Urnenwahlgrabstätten
- 1.4.1. Urnenwahlgrabstätte (max. 4 Urnen)
- 1.4.2. Urnenwahlgrabstätte „blaue Blüten“ (2 Urnen)
- 1.5. Urnengemeinschaftsanlagen (UGA)
- 1.5.1. anonyme Urnengemeinschaftsanlage
- 1.5.2. Urnengemeinschaftsanlage mit Namen
§ 13 Nutzungsrecht, allgemeine Regelungen
1) An Grab/Grabstätten wird ein Nutzungsrecht am Tag der Bestattung/ Beisetzung für die Dauer von 20 Jahren für einen Sarg und Urne auf Antrag verliehen (20 Jahre Nutzungszeit).
2) Das Nutzungsrecht umfasst die Pflicht zur Gestaltung und Pflege der Grabstätte sowie zur Sicherstellung der Standfestigkeit der darauf befindlichen Grabmale (ausgenommen UGA). Über die Vergabe von Grab/Grabstätten wird eine Graburkunde ausgestellt.
3) Grab/Grabstätten werden mit einer Grabnummer auf der Graburkunde bezeichnet. 4) Die erwerbende Person des Nutzungsrechts kann eine nachfolgende Person im Nutzungsrecht bestimmen. Die benannte nachfolgende Person im Nutzungsrecht muss vor Beginn der Übernahme diese Zustimmung der Friedhofsverwaltung schriftlich erklären. Wird bis zum Ableben der nutzungsberechtigten Person kein Nachfolger bestimmt, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person über:
a) auf die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person,
b) auf die Kinder,
c) auf die Eltern,
d) auf die Geschwister,
e) auf die Enkelkinder
f) auf die Großeltern
g) auf die Person, mit der die verstorbene Person in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat. Kommt für die Nachfolge im Nutzungsrecht eine Mehrheit von Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der Jüngeren vor. Tritt keine Person gern. Buchstabe a) bis g) in das Nutzungsrecht ein, wird keine weitere Bestattung/ Beisetzung mehr auf dieser Grabstätte (nur Wahlgrabstätten) durchgeführt.
5) Jede nutzungsberechtigte Person ist verpflichtet, die Änderung der Anschrift zeitnah der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14 Nutzungsrecht bei Reihengrabstätten (Reihengräber)
1) Reihengrabstätten (Sarg) und Urnenreihengrabstätten dienen der Bestattung einer verstorbenen Person. Diese werden in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt. Die Zuteilung des Bestattungsplatzes obliegt der Friedhofsverwaltung.
2) Reihengrabstätten (Sarg) und Urnenreihengrabstätten können nicht verlängert werden. Das Nutzungsrecht endet mit dem Ende der Ruhezeit.
3) In einer Reihengrabstätte (Sarg) wird ein Sarg bestattet. Die Grabpflege obliegt der nutzungsberechtigten Person.
4) In einer Urnenreihengrabstätte wird eine Urne beigesetzt. Die Grabpflege obliegt der nutzungsberechtigten Person.
5) In einer anonymen Reihengrabstätte (Sarg) wird ein Sarg beigesetzt. Die Grabpflege wird durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung durchgeführt.
6) Nach Ablauf der Ruhezeit muss die Reihengrabstätte abgeräumt (eingeebnet) werden da das Nutzungsrecht erlischt.
7) Über die Belegung einer Reihengrabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit entscheidet die Friedhofsverwaltung.
8) Die nutzungsberechtigte Person wird vor Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit schriftlich aufgefordert die Reihengrabstätte beräumen zulassen.
9) Kommt die nutzungsberechtigte Person der Aufforderung nicht nach, wird die Grabstätte auf deren Kosten abgeräumt und eingeebnet.
§ 15 Nutzungsrecht bei Wahlgrabstätten
1) Wahlgrabstätten (Sarg) sind Grabstätten für Sarg-Bestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht erworben werden kann. Sie werden unterschieden in:
a) Kinderwahlgrabstätten
b) Einzelwahlgrabstätten
c) Doppelwahlgrabstätten (zwei Gräber)
optional der Zubettung einer Urne. Die Friedhofsverwaltung kann nur in begründeten Fällen und auf schriftlichem Antrag diese Ausnahme zulassen. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Die Grabpflege obliegt der nutzungsberechtigten Person.
2) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen von Urnen. In einer Urnenwahlgrabstätte können max. bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Grabpflege obliegt der nutzungsberechtigten Person.
3) In einer Urnenwahlgrabstätte „blaue Blüten“ können max. 2 Urnen beigesetzt werden. Die Bepflanzung und Pflege werden durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung durchgeführt.
4) Bei der Auswahl von Wahlgrabstätten (Sarg) und Urnenwahlgrabstätten kann die Lage der Grabstätte innerhalb der für die Bestattungsart festgelegten Grabfelder im Benehmen mit der Friedhofsverwaltung ausgewählt werden.
5) Eine Bestattung/ Beisetzung in einer Wahlgrabstätte kann nur erfolgen, wenn die Nutzungszeit entweder noch nicht abgelaufen ist, oder ein neues Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit wieder erworben wurde bzw. wird.
6) Es besteht kein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
7) Die nutzungsberechtigte Person einer Wahlgrabstätte (Sarg) bzw. Urnenwahlgrabstätte hat darüber hinaus das Recht:
− die Grabstätte gem. dieser Satzung zu gestalten − das Nutzungsrecht mehrfach, maximal 20 Jahre zu verlängern − in der Wahlgrabstätte selbst bestattet/ beigesetzt zu werden oder eine andere verstorbene Person bestatten bzw. beisetzen zu lassen; − einen Nachfolger zum Eintritt in das Nutzungsrecht zu bestimmen (nur mit Zustimmung des Nachfolgers).
§ 16 Urnengemeinschaftsanlagen (UGA)
1) In Urnengemeinschaftsanlagen werden Urnen in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt. Die Zuteilung des Bestattungsplatzes obliegt der Friedhofsverwaltung.
Urnengemeinschaftsanlagen (UGA) unterscheiden sich in:
a) anonyme UGA - Grab auf einer Rasenfläche ohne individuelle Kennzeichnung, innerhalb der Ruhezeit
b) UGA mit Namen - Grab auf einem Grabfeld mit Grabmal innerhalb der Ruhezeit. Namen der verstorbenen Personen werden auf einem Grabmal eingraviert. Das Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Aufstellung eines eigenen Grabmals oder zur eigenen Pflege.
2) Für die Beisetzungen sind ausschließlich biologisch abbaubare "Bio-Urnen" zu verwenden, die keine PVC-, PCP-, Formaldehyd abspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten.
3) Wird eine Beisetzung nach § 16 Abs. 1 b gewählt, so veranlasst die Friedhofsverwaltung die Gravur. Es besteht kein Recht auf Festlegung der Schriftart, den Zeitpunkt der Gravur o.ä. durch die nutzungsberechtigte Person. Namen und Lebensdaten der verstorbenen Person müssen von der nutzungsberechtigten Person schriftlich mitgeteilt bzw. bestätigt werden, bevor die Gravur 1x jährlich durch die Friedhofsverwaltung veranlasst wird.
4) Die Urnengemeinschaftsanlagen (UGA) werden von Beauftragten der Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt. Blumenschmuck darf nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgelegt werden. Das Betreten der Bestattungsflächen (Rasenflächen) ist untersagt.
§ 17 Kriegsgräberstätten/Ehrengrabstätten
1) Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere durch das Gräbergesetz.
2) Kriegsgräber befinden sich auf der Anlage für die Bombenopfer des Luftangriffs vom 06.03.1944 auf die Stadt Templin. Diese Gedenkanlage, einschließlich der Ehrengrabstätte für Minna Ostrowski, sind denkmalgeschützt. Direkt neben der Anlage für die Bombenopfer befinden sich weitere Kriegsgräber.
3) Die Unterhaltung und Pflege dieser Gräber und deren Anlagen obliegt der Gemeinde.
§ 18 Ablauf der Ruhezeit/ Erlöschen des Nutzungsrechts
1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erlischt, wenn:
a) die Zeit abgelaufen ist, für die es erworben wurde;
b) die nutzungsberechtigte Person auf das Nutzungsrecht verzichtet, wobei erst nach Ablauf der Ruhezeit oder nach einer Umbettung der Verzicht erklärt werden kann. In begründeten Ausnahmefällen kann einem vorzeitigen Verzicht zugestimmt werden (max. 5 Jahre vor Ende der Ruhezeit und gegen Zahlung einer Pflegegebühr für die verbleibende Ruhezeit)
2) Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit weist die Friedhofsverwaltung schriftlich hin. Soweit die nutzungsberechtigte Person nicht ermittelbar ist, erfolgt
die Mitteilung über Bekanntmachung in geeigneter Weise auf dem Friedhof sowie einer Markierung an der Grabstätte/Grab.
3) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts (Ende der Nutzungszeit) ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, die Grabstätte beräumen bzw. einebnen zu lassen. Die Beräumung/Einebnung muss schriftlich beantragt werden. Die Friedhofsverwaltung veranlasst gebührenpflichtig die Beräumung /Einebnung.
4) Bei vorzeitigem Verzicht auf das Nutzungsrecht an der Grabstätte/Grab nach
§ 18 Abs.1 b erfolgt keine Gebührenerstattung.
V. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19 Grabmale/Einfassungen
1) Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den nachfolgenden Anforderungen.
2) Grabmale können aus Granit, anderem Naturstein, oder Holz bestehen diese sind innerhalb der Grabstätte aufzustellen.
3) Es sind stehende und liegende Grabmale zulässig. Grabmale können in Form und Größe unterschiedlich sein. Sie sind der Größe der Grabstätte entsprechend anzupassen.
4) Als bauliche Anlagen im Sinne der Satzung werden Einfassungen, Abdeckungen, Platten u. ä. verstanden. Grabstätten-Abdeckungen aus Naturstein (Grabplatten) sind statthaft, maximal dürfen bis zu 75 % der Grabstätte abgedeckt werden. Die Restfläche von 25 % muss als Pflanzbeet angelegt werden.
5) Betonieren und das Herrichten von Gruften sind untersagt.
6) Einfassungen sollten aus Naturstein gefertigt sein und müssen die Größe der Grabstätte begrenzen. Kunststoffe, Betonstein, Pflasterstein dürfen für Grabeinfassungen nicht verwendet werden.
Grabmale:
Als Höchstmaß von Grabmalen Breite x Tiefe x Höhe sind zulässig für:
Reihengrabstätten
0,70m x 0,30m x 1,00m Einzelwahlgrabstätten
0,70m x 0,30m x 1,20m Doppelwahlgrabstätten
1,30m x 0,30m x 1,20m Urnenwahlgrabstätten:
0,70m x 0,30m x 1,00m Urnenreihengrabstätten:
0,60m x 0,30m x 0,70m Urnenwahlgrabstätten „blaue Blüten“ Stehle:
0,30m x 0,30m x 0,70m
Tafel:
0,40m x 0,03m x 0,30m
liegender Stein:
0,40m x 0,20m x 0,30m
zulässig.
Grabstätten-Einfassungen
Als Höchstmaß von Grabstätten-Einfassungen Breite x Tiefe sind zulässig für:
Reihengrabstätten/Einzelwahlgrabstätten
0,70 m x 2,20 m Doppelwahlgrabstätten
2,60 m x 2,60 m Kinderreihengrabstätten, Kinderwahlgrabstätten
0,70 m x 1,70 m Urnenreihengrabstätten
0,70 m x 0,70 m Urnenwahlgrabstätten
1,00 m x 1,00 m
§ 20 Errichtung und Änderung von Grabmalen, und bauliche Anlagen
1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung von einer fachlich geeigneten Person gem. § 6 Abs. 3 mit der Erklärung anzuzeigen, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist die aktuelle Fassung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK)“. Die TA Grabmal gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.
2) Der Anzeige zur Errichtung ist der Grabmalentwurf bzw. sonstige bauliche Anlage in einem geeigneten Maßstab beizufügen. In den Anzeigeunterlagen sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung eingetragen sein. Die Form sowie die Angaben der Schriftart, der Symbole und des Textes sind den Anzeigeunterlagen beizufügen. Ausführungszeichnungen bzw. Fotos sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
3) Mit dem Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung oder das technische Regelwerk (TA Grabmal) geltend gemacht werden und die Friedhofsverwaltung die sicherheitsrelevanten Daten bestätigt und eine schriftliche Genehmigung/Zustimmung erteilt.
4) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen.
5) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifikation ist zweifelsfrei nachzuweisen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren und der Friedhofsverwaltung zeitnah vorzulegen.
6) Beim Anliefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist dem zuständigen Friedhofspersonal vor Ort der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
§ 21 Unterhaltung/Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
1) Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind durch die Nutzungsberechtigte Person dauernd in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Ist dieser gefährdet, hat die nutzungsberechtigte Person unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
2) Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen verursacht wird.
3) An Grabmalen sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde Standfestigkeitskontrollen durch die Friedhofsverwaltung einmal jährlich durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Grundlage hierfür sind die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV-Vorschriften) der Berufsgenossenschaft, UVV 4.7 für Friedhöfe.
4) Ergeben sich an einem Grabmal Beanstandungen, so wird dies aktenkundig vermerkt. Das Grabmal wird mit einem Hinweis gekennzeichnet.
5) Die nutzungsberechtigte Person der Grabstätte wird schriftlich auf das nicht mehr standsichere Grabmal hingewiesen und unter Angabe der Beanstandung aufgefordert, binnen einer Frist von einem Monat die Standfestigkeit fachmännisch wiederherzustellen bzw. herstellen zu lassen. Grabmale, die umzustürzen drohen (Gefahr im Verzuge), werden sofort umgelegt. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt der Hinweis am Grab bzw. durch öffentliche Bekanntmachung im Schaukasten des Friedhofes.
6) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Kennzeichnung und Bekanntmachung nicht innerhalb der festgesetzten Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon zu entfernen und auf Kosten der nutzungsberechtigten Person zu sichern.
7) Die Wiederherstellung der Standsicherheit des Grabmals ist der Friedhofsverwaltung bekannt zu machen und nachzuweisen.
§ 22 Entfernung/ Beräumung/ Einebnung
1) Erfolgt auf einer teilbelegten Grabstätte (Wahlgrabstätte) eine Nachbelegung hat die nutzungsberechtigte Person die Entfernung der Bepflanzung und bei Notwendigkeit des Grabmals und der Einfassung auf eigene Kosten zu veranlassen.
2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts an einer Grabstätte wird diese, nach schriftlicher Antragstellung durch die nutzungsberechtigte Person, vom Beauftragten der Friedhofsverwaltung gebührenpflichtig eingeebnet und abgeräumt.
Grabmale und Einfassungen werden, wenn auf den Besitz verzichtet wird, abgeräumt und entsorgt.
3) Der Sand, die Urne und/ oder sonstige sterbliche Überreste verbleiben in der Grabstätte/Grab.
VI. Herrichtung und Gestaltung der Grabstätten
§ 23 Erstherrichtung
1) Nach der Erstherrichtung von Grabstätten (Sarg) hat das Abtragen des Erdhügels, entfernen von verwelkten Pflanzen, Aufbringen von Graberde spätestens drei Monate nach der Bestattung, ausschließlich der Frostperiode, durch die Nutzungsberechtigte Person zu erfolgen. Ausnahme: anonyme Reihengrabstätten
2) Urnengrabstätten sind von der nutzungsberechtigten Person innerhalb von drei Monaten, nach der Beisetzung, ausschließlich der Frostperiode, gärtnerisch zu gestalten bzw. herzurichten.
3) Ausgenommen hiervon sind die Urnengemeinschaftsanlagen, bzw. Urnenwahlgräber „blaue Blüten“.
§ 24 Gestaltungs-/ Pflegegrundsätze
1) Die Grabstätten sind gärtnerisch zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage bewahrt und die Andacht nicht gestört wird. Kiesel- oder Siebsteine dürfen nicht auf bzw. um das Pflanzbeet gebracht werden.
2) Die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkraut- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Kochsalz bei der Grabpflege - und chemische Mittel zur Grabsteinsäuberung sind nicht gestattet.
3) Eine Grabstätten-Bepflanzung sollte so gewählt werden, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Der Wuchs der Pflanzen ist auf die Höhe des Grabsteines zu begrenzen. Für die Bepflanzung nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher oder Koniferen.
4) Eine naturnahe Bepflanzung als Heckenbepflanzung (kleinwüchsig) zur Begrenzung der Grabstätte, sowie die vollständige immergrüne Bepflanzung der Grabstätte sind erwünscht.
5) Verwelkte Blumen und Pflanzenreste sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Schalen und Vasen sind nur auf den zur Grabstätte gehörenden Flächen abzustellen. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind durch die Nutzungsberechtigte Person vom Friedhof zu entfernen (mitzunehmen) oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen. Pflegewerkzeuge sind nicht an der Grabstätte zu
deponieren. Gießkannen, Harken stehen zur allgemeinen Benutzung in den dafür vorgesehenen Geräteaufstellern bereit.
6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung.
§ 25 Vernachlässigung
1) Wird eine Grabstätte nicht würdevoll und ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte binnen einer benannten Frist in Ordnung zu bringen oder bringen zu lassen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung.
2) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder zeitnah nicht zu ermitteln, wird durch einen Hinweis an der Grabstätte/Grab bzw., durch öffentliche Bekanntmachung (Schaukasten auf dem Friedhof) auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 6 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen kostenpflichtig beseitigen lassen.
VII. Benutzung der Trauerhalle, Trauerfeiern
§ 26 Durchführung von Trauerfeiern
1) Trauerfeiern können in der Trauerhalle und an der Grabstätte/Grab abgehalten werden.
2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. Grundlage bildet eine Stellungnahme des zuständigen Gesundheitsamtes. Die Friedhofsverwaltung kann auf Grund von gesundheitsgefährdenden Ereignissen grundsätzlich die Benutzung der Trauerhalle untersagen bzw. die Anzahl der zulässigen Personen individuell zum Zeitpunkt der Benutzung festlegen.
3) Die Benutzung der Trauerhalle für eine Trauerfeier ist auf 45 Minuten begrenzt. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. 4) Sofern keine gesundheits-aufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, dürfen die engsten Familienangehörigen die verstorbene Person in der Trauerhalle noch einmal sehen. Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist notwendig. Der Sarg ist spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig durch den Bestatter zu schließen.
5) An der Grabstätte ist die Benutzung technischer Hilfsmittel zur Schallverstärkung und Musikwiedergabe untersagt.
6) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung sowie die Benutzung von Musikinstrumenten bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
7) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und sind mindestens zehn Tage vorher anzumelden.
VIII. Schlussvorschriften
§ 27 Haftung
1) Die Gemeinde haftet nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die durch die nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen entgegen den Bestimmungen dieser Satzung durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
2) Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.
3) Ansprüche von Erben oder anderen Anspruchsberechtigten auf Gegenstände, die auf Wunsch der die Bestattung veranlassenden Person an der Leiche verbleiben, erlöschen mit der Bestattung.
§ 28 Ausnahmen
Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall, soweit es mit Zweck und Ordnung des Friedhofs vereinbar ist, auf Antrag aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen.
§ 29 Gebühren
Für die Benutzung des Waldfriedhofes Röddeliner Straße und für den Friedhof Netzow und der darauf befindlichen Einrichtungen sowie für erbrachte Leistungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten, vorbehaltlich aktuell bestehender Vereinbarungen. Gesonderte Vereinbarungen beziehen sich nur auf die Vereinbarungsparteien und gelten nur für diese.
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
1) ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
− § 5 Abs. 1, 3, 4 − § 6 Abs. 1, 2, 3, 6, 8 − § 19 Abs. 2,4, 5, 6, 7 − § 20 Abs. 1,2,3,4,5,6 − § 21 Abs. 1, 6 − § 23 Abs. 1 und 2 − § 24 Abs. 1,2,3,5 − § 25 Abs. 1 sowie − § 26 Abs. 5 und 7
verstößt.
2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Verwarnung bzw. einem Bußgeld zwischen 5,00 und 1.000,00 Euro geahndet werden.
(3) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist der Bürgermeister der Stadt Templin.
§ 31 Bestehende Rechte
1) Für Grabstätten, über die die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte nach den bisher geltenden Vorschriften.
2) Die Verlängerung eines bestehenden Nutzungsrechts sowie dessen Wiedererwerb richtet sich nach dieser Satzung.
§ 33 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Templin, den ……………..
Detlef Tabbert Hauptamtlicher Bürgermeister
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung der Stadt Templin für die Friedhöfe in den Ortsteilen der Stadt Templin
Aufgrund von §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung der Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBI. 1/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I/22, [Nr.18]) in Verbindung mit § 34 Brandenburgisches Bestattungsgesetz (BbgBestG) vom 7. November 2001 (GVBl. I, [Nr.16], S.226) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I/18, [Nr.24] hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Templin am 14.12.2022 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Aufhebung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Dienstleistungen
III. Bestattungs- und Beisetzungsvorschriften
§ 7 Allgemeines
§ 8 Beschaffenheit von Särgen
§ 9 Ausheben der Gräber
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Ausgrabungen/ Umbettungen
IV. Grabstätten und Nutzungsrechte
§ 12 Allgemeines
§ 13 Nutzungsrecht, allgemeine Regelungen
§ 14 Nutzungsrecht bei Reihengrabstätten
§ 15 Nutzungsrecht bei Wahlgrabstätten
§ 16 Urnengemeinschaftsanlagen
§ 17 Kriegsgräberstätten
§ 18 Ablauf Ruhezeit/ Erlöschen des Nutzungsrechts
V. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19 Grabmale
§ 20 Errichtung/Änderung
§ 21 Unterhaltung/Standsicherheit
§ 22 Entfernung/ Beräumung/Einebnung
VI. Herrichtung und Gestaltung der Grabstätten
§ 23 Erstherrichtung
§ 24 Gestaltungs-/ Pflegegrundsätze
§ 25 Vernachlässigung
VII. Benutzung der Trauerhalle, Trauerfeiern
§ 26 Durchführung von Trauerfeiern
VIII. Schlussvorschriften
§ 27 Haftung
§ 28 Ausnahmen
§ 29 Gebühren
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
§ 31 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gemeindegebiet Templin liegenden und von der Stadt Templin verwalteten kommunalen Friedhöfe und Trauerhallen: Annenwalde, Dargersdorf, Densow, Gollin, Hammelspring, Klosterwalde, Kreuzkrug, Neu Placht, Röddelin, Storkow, Vietmannsdorf, sowie für die Trauerhallen in Groß Väter, Grunewald, Herzfelde, Petznick
(2) Friedhofsträger ist die Stadt Templin (Gemeinde).
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige Anstalt im Eigentum der Stadt Templin. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die beim Ableben ihren Wohnsitz in der Stadt Templin einschließlich ihrer Ortsteile hatten oder einen Anspruch auf Beisetzung in einer bestimmten Wahlgrabstätte besaßen.
(2) Die Bestattung anderer Personen kann von der Friedhofsverwaltung der Gemeinde zugelassen werden. Diese entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Die Friedhöfe können aus wichtigem öffentlichem Interesse ganz oder teilweise gesperrt (Schließung) oder entwidmet (Aufhebung) werden.
(2) Bei einer Schließung bleibt der Friedhof als solcher erhalten es werden künftig keine weiteren Bestattungen mehr auf dem Friedhof oder auf einem Friedhofsteil stattfinden. Bestehende Grabnutzungsrechte laufen aus.
(3) Durch die Aufhebung (Entwidmung) geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren.
(4) Jede beabsichtigte Sperrung (Schließung) oder Endwidmung (Aufhebung) eines Friedhofes oder deren Friedhofsteile wird durch die Gemeinde öffentlich bekannt gemacht und nutzungsberechtigte Personen werden über die geplante Maßnahme frühzeitig unterrichtet.
(5) Soweit durch eine Schließung oder Aufhebung das Recht auf weitere Bestattungen/Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, sind der jeweiligen nutzungsberechtigten Person für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles andere Wahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind in den Monaten April bis September ab 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr und ab Oktober bis März ab 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr für den Besuch geöffnet. Die Friedhöfe dürfen nur während der Öffnungszeiten betreten werden. Außerhalb der Öffnungszeiten sind alle Eingänge geschlossen zu halten.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. An den Eingängen des jeweiligen Friedhofs wird dann auf das Betretungsverbot hingewiesen.
(3) Bestattungen/ Beisetzungen finden von Montag bis Freitag in der Zeit von 9:00 bis 15:00 Uhr statt. Ausnahmen können im Einzelfall durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Anordnungen des Friedhofspersonals bzw. Verwaltungsmitarbeiter sind zu befolgen. Wer diesen Anordnungen nicht Folge leistet, kann vom Friedhof zeitweilig und bei Wiederholungen auch dauerhaft verwiesen werden.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur unter Aufsicht Erwachsener Personen und unter deren Verantwortung betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet:
a) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
b) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulagern;
c) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde sowie Hunde, sofern sie an einer Leine geführt werden, dass ein Kontakt zu Gräbern ausgeschlossen ist.
d) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Behinderten- und Krankenfahrstühle sowie Fahrzeuge der Beauftragten durch die Friedhofsverwaltung und der zugelassenen Gewerbetreibenden/Leistungserbringer im Rahmen ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof. Das Befahren mit PKW aus gesundheitlichen Gründen kann in Ausnahmefällen gestattet werden.
e) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, sowie Druckschriften zu verteilen
f) an Sonn- und Feiertagen oder zu jeder Zeit in der Nähe einer Bestattung/Beisetzung Arbeiten auszuführen
g) zu lärmen, zu spielen oder sonstiges störendes Verhalten;
h) die Gräber/Grabstätten, Grabanlagen/Urnengemeinschaftsanlagen, Rasengrabflächen oder fremde Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten und Einfriedungen und Hecken zu übersteigen.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen erfordern die Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Diese sind mindestens 14 Tage vor er geplanten Durchführung zu beantragen. Ein Recht darauf besteht nicht.
(5) Personen, die wiederholt gegen die Vorschriften des Abs. 1 Satz 1 sowie Abs.3 a bis h verstoßen, können nach § 118 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) wegen Störung der öffentlichen Ordnung verwarnt oder es kann gegen sie ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden. (6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 6 Dienstleistungen/gewerbliche Betätigung
(1) Alle Dienstleistungserbringer/Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. Das gilt auch für Dienstleistungserbringer/Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind.
(2) Dienstleistungserbringer/Gewerbetreibende (z.B. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
(3) Tätig werden dürfen Dienstleistungserbringer/Gewerbetreibende, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind bzw. sie oder ihre fachlichen Vertreter eine Meisterprüfung abgelegt haben oder in der Handwerksrolle eingetragen sind, oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
(4) Für die Errichtung von Grabmalen gilt:
Fachlich geeignet ist die Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in dieser Satzung aufgeführten Regelwerk (der TA Grabmal) die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Diese muss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Die Person muss die Standfestigkeit von Grabmalen beurteilen können.
(5) Dienstleistungserbringern/Gewerbetreibenden kann die Zustimmung von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen wird.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu
säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausgeschlossen ist. Auf dem Friedhof darf kein Abraum gelagert werden. Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(7) Dienstleistungserbringer/Gewerbetreibende haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(8) Das Befahren des Friedhofs mit Kraftfahrzeugen ist ihnen zur Ausübung der Tätigkeit nur auf den Hauptwegen gestattet. In Ausnahmefällen auch direkt an der Grabstätte. Verursachte Schäden auf Flächen sind sofort zu beseitigen.
III. Bestattungs-/ Beisetzungsvorschriften
§ 7 Allgemeines
(1) Für die Bestattung haben Angehörige, die nicht geschäftsunfähig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, in folgender Reihenfolgt zu sorgen: (Bestattungspflichtige Person)
- 1. die durch ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person,
- 2. die Kinder,
- 3. die Eltern,
- 4. die Geschwister,
- 5. die Enkelkinder,
- 6. die Großeltern und
- 7. die Person, mit der die verstorbene Person in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat.
(2) Sind bestattungspflichtige Personen im Sinne des Abs.1 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst keine andere Person die Bestattung, hat die Gemeinde (zuständige örtliche Ordnungsbehörde) auf Kosten der bestattungspflichtigen Person für die Bestattung zu sorgen. Die ortsübliche Bestattungsart ist hierbei zu wählen. Zusätzlich wird eine Verwaltungsgebühr nach § 13 der Brandenburgischen Kostenordnung (BbgKostO) erhoben.
(3) Die Bestattung eines Sarges oder die Einäscherung ist innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen.
(4) Sarg- und Feuerbestattungen sind unverzüglich, schriftlich durch ein beauftragtes Bestattungsunternehmen bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Mit der Anmeldung sind der Bestattungsschein vom zuständigen Standesamt bzw. die Sterbeurkunde vorzulegen.
(5) Mit der Anmeldung zur Bestattung/Beisetzung wird die Übernahme des Nutzungsrechts an einer Grabstätte/Grab durch die bestattungspflichtige Person bzw. veranlassende Person schriftlich bestätigt.
(6) Wird eine Bestattung/Beisetzung in einer bereits vorhandenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(7) In Abstimmung zwischen der bestattungspflichtigen Person oder der veranlassenden Person und dem Bestattungsunternehmen setzt die Friedhofsverwaltung Ort und Tag und Stunde der Bestattung/ Beisetzung fest.
§ 8 Beschaffenheit von Särgen/Urnen
(1) Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Haltbarkeit der Särge soll die Ruhefrist nicht überschreiten. Särge dürfen nicht aus Kunststoff oder anderen schwer vergänglichen Werkstoffen hergestellt sein. (2) Särge sollen höchstens 2,05 Meter lang, 0,65 Meter hoch und im Mittelmaß 0,65 Meter breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung schriftlich anzuzeigen.
(3) Urnen: Für die Beisetzungen von Urnen sind ausschließlich sogenannte "Bio-Urnen" zu verwenden, die keine PVC-, PCP-, Formaldehyd abspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Urnen müssen innerhalb der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit biologisch abbaubar sein. Den Nachweis der Bio-Urne hat der Bestatter unaufgefordert bei der Friedhofsverwaltung einzureichen bzw. schriftlich zu bestätigen.
§ 9 Ausheben der Gräber
(1) Gräber werden von Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Die Beauftragung Dritter kann durch den Bestatter veranlasst werden.
(2) Die Arbeiten zur Herstellung und Schließung von Gräbern erfolgen in der Regel von Montag bis Freitag in der Zeit von 7:00 Uhr - 15:00 Uhr.
(3) Die Tiefe eines Grabes (Sarg) beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,0 Meter bzw. bis zur Oberkante einer Urne mindestens 0,50 Meter.
(4) Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 Meter starke Erdwände getrennt sein.
(5) Bei einer Belegung/Wiederbelegung von Wahlgrabstätten hat die nutzungsberechtigte Person Grabzubehör vorher zu entfernen bzw. entfernen zu lassen.
§ 10 Ruhezeit
1) Die Ruhezeit von Leichen beträgt mindestens 20 Jahre, für Aschen verstorbener Personen mindestens 15 Jahre. 2) Eine Wahlgrabstätte darf nur neu belegt oder anderweitig verwendet werden, wenn die bestimmte Ruhezeit abgelaufen ist. Die Friedhofsverwaltung kann auf schriftlichem Antrag Ausnahmen zulassen.
3) Nach Ablauf der Ruhezeit verbleiben noch vorhandene Überreste und Aschereste, auch bei neuer Bestattung bzw. Verleihung eines neuen Nutzungsrechts in der Grabstätte/Grab.
§ 11 Ausgrabungen/ Umbettungen
1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
2) Ausgrabungen zu Umbettungen von Leichen und Urnen sind nur zuzulassen, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt und der Zustand (bei Urnen) dies zulässt.
3) Ausgrabungen/ Umbettungen sind bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist von der nutzungsberechtigten Person einer Grabstätte im Einvernehmen mit der bestattungspflichtigen Person an die Friedhofsverwaltung der Gemeinde zu stellen. Dem Antrag auf Erteilung einer Zustimmung zur Ausgrabung/Umbettung ist die Bestätigung des aufnehmenden Friedhofsträgers beizufügen, dass eine Grabstätte zur Bestattung zur Verfügung steht. Der Träger des aufnehmenden Friedhofes muss hierfür seine Zustimmung schriftlich erteilen. Nach einer Umbettung muss eine Beisetzung durch den aufnehmenden Friedhofsträger schriftlich bestätigt werden.
4) Ausgrabungen/Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis sechs Monate nach der Bestattung sind unzulässig, es sei denn, sie sind richterlich angeordnet. Ausgrabungen/Umbettungen von Leichen werden durch ein vom Antragsteller beauftragtes Bestattungsunternehmen durchgeführt. Den Zeitpunkt der Ausgrabung/Umbettung bestimmt die Friedhofsverwaltung im Benehmen mit der Gesundheitsbehörde. In der Zeit vom 1.4. bis 30.9. erfolgt keine Ausgrabung/ Umbettung von Leichen (Särgen), es sei denn, sie ist richterlich angeordnet.
5) Ausgrabungen für Umbettungen von Urnen werden vom Beauftragten der Friedhofsverwaltung der Gemeinde durchgeführt. Den Zeitpunkt der Ausgrabung und Umbettung bestimmt die Friedhofsverwaltung. Die Überführung wird durch einen beauftragten Bestatter zur Ausführung übernommen.
6) Mit der Umbettung wird die Ruhezeit nicht unterbrochen.
7) Neben der Zahlung der Gebühr für die Bearbeitung des Umbettungsersuchens und die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
8) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten (Gräber) und Nutzungsrechte
§ 12 Allgemeines
1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden. Grabstätten werden für eine zeitnahe Bestattung/Beisetzung vergeben. 2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung und Wiedererwerb von Nutzungsrechten oder auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
3) Die Grabstätten unterscheiden sich in:
1.1.Reihengrabstätten (1Sarg)
- 1.1.1. Kinderreihengrabstätte Kind bis 12 Jahre
- 1.1.2. Reihengrabstätte
- 1.1.3. Reihengrabstätte auf Gemeinschaftsanlage
- 1.2. Urnenreihengrabstätten (1 Urne)
- 1.2.1. Urnenreihengrabstätte 1.3.Wahlgrabstätten (Sarg)
- 1.3.1. Kinderwahlgrabstätte Kind bis 12 Jahre
- 1.3.2. Einzelwahlgrabstätte
- 1.3.3. Doppelwahlgrabstätten 1.4.Urnenwahlgrabstätten
- 1.4.1. Urnenwahlgrabstätte (max. 4 Urnen) 1.5.Urnengemeinschaftsanlagen (UGA)
- 1.5.1. anonyme Urnengemeinschaftsanlage
- 1.5.2. Urnengemeinschaftsanlage mit Namen
§ 13 Nutzungsrecht, allgemeine Regelungen
1) An Grab/Grabstätten wird ein Nutzungsrecht am Tag der Bestattung/ Beisetzung für die Dauer von 20 Jahren für einen Sarg und Urne auf Antrag verliehen. (20 Jahre Nutzungszeit).
2) Das Nutzungsrecht umfasst die Pflicht zur Gestaltung und Pflege der Grabstätte sowie zur Sicherstellung der Standfestigkeit der darauf befindlichen Grabmale (ausgenommen UGA).
3) Über die Vergabe von Grab/Grabstätten wird eine Graburkunde ausgestellt. Grab/Grabstätten werden mit einer Grabnummer auf der Graburkunde bezeichnet.
4) Die erwerbende Person des Nutzungsrechts kann eine nachfolgende Person im Nutzungsrecht bestimmen. Die benannte nachfolgende Person im Nutzungsrecht muss vor Beginn der Übernahme diese Zustimmung der Friedhofsverwaltung schriftlich erklären. Wird bis zum Ableben der nutzungsberechtigten Person kein Nachfolger bestimmt, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person über:
a) auf die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person,
b) auf die Kinder,
c) auf die Eltern,
d) auf die Geschwister,
e) auf die Enkelkinder
f) auf die Großeltern
g) auf die Person, mit der die verstorbene Person in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat.
Kommt für die Nachfolge im Nutzungsrecht eine Mehrheit von Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der Jüngeren vor. Tritt keine Person gern. Buchstabe
a) bis g) in das Nutzungsrecht ein, wird keine weitere Bestattung/ Beisetzung auf dieser Grabstätte (nur Wahlgrabstätten) durchgeführt.
5) Jede nutzungsberechtigte Person ist verpflichtet, die Änderung der Anschrift zeitnah der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14 Nutzungsrecht bei Reihengrabstätten (Reihengräber)
1) Reihengrabstätten (Sarg) und Urnenreihengrabstätten dienen der Bestattung einer verstorbenen Person. Diese werden in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt. Die Zuteilung des Bestattungsplatzes obliegt der Friedhofsverwaltung.
2) Reihengrabstätten (Sarg) und Urnenreihengrabstätten können nicht verlängert werden. Das Nutzungsrecht endet mit dem Ende der Ruhezeit.
3) In einer Reihengrabstätte (Sarg) wird ein Sarg bestattet. Die Grabpflege obliegt der nutzungsberechtigten Person.
4) In einer Urnenreihengrabstätte wird eine Urne beigesetzt. Die Grabpflege obliegt der nutzungsberechtigten Person.
5) In einer Reihengrabstätte (Sarg, Gemeinschaftsanlage) wird ein Sarg beigesetzt. Die Grabpflege wird durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung durchgeführt.
6) Nach Ablauf der Ruhezeit muss die Reihengrabstätte abgeräumt (eingeebnet) werden da das Nutzungsrecht erlischt.
7) Über die Belegung einer Reihengrabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit entscheidet die Friedhofsverwaltung.
8) Die nutzungsberechtigte Person wird vor Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit schriftlich aufgefordert, die Reihengrabstätte beräumen zu lassen.
9) Kommt die nutzungsberechtigte Person der Aufforderung nicht nach, wird die Grabstätte auf deren Kosten abgeräumt und eingeebnet.
§ 15 Nutzungsrecht bei Wahlgrabstätten
1) Wahlgrabstätten (Sarg) sind Grabstätten für Sarg-Bestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht erworben werden kann. Sie werden unterschieden in:
a) Kinderwahlgrabstätten
b) Einzelwahlgrabstätten
c) Doppelwahlgrabstätten (zwei Gräber)
optional der Zubettung einer Urne. Die Friedhofsverwaltung kann nur in begründeten Fällen und auf schriftlichem Antrag diese Ausnahme zulassen. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Die Grabpflege obliegt der nutzungsberechtigten Person.
2) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen von Urnen. In einer Urnenwahlgrabstätte können max. bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Grabpflege obliegt der nutzungsberechtigten Person.
3) Bei der Auswahl von Wahlgrabstätten (Sarg) und Urnenwahlgrabstätten kann die Lage der Grabstätte innerhalb der für die Bestattungsart festgelegten Grabfelder im Benehmen mit der Friedhofsverwaltung ausgewählt werden.
4) Eine Bestattung/ Beisetzung in einer Wahlgrabstätte kann nur erfolgen, wenn die Nutzungszeit entweder noch nicht abgelaufen ist, oder ein neues Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit wieder erworben wurde bzw. wird.
5) Es besteht kein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
6) Die nutzungsberechtigte Person einer Wahlgrabstätte (Sarg) bzw. Urnenwahlgrabstätte hat darüber hinaus das Recht:
− die Grabstätte gem. dieser Satzung zu gestalten; − das Nutzungsrecht mehrfach, maximal 20 Jahre zu verlängern; − in der Wahlgrabstätte selbst bestattet/ beigesetzt zu werden oder einen anderen Verstorbenen bestatten bzw. beisetzen zu lassen; − einen Nachfolger zum Eintritt in das Nutzungsrecht zu bestimmen (nur mit Zustimmung des Nachfolgers).
§ 16 Urnengemeinschaftsanlagen (UGA) / Sarggemeinschaft (Reihengrab)
- 1. In Urnengemeinschaftsanlagen werden Urnen in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt. Die Zuteilung des Bestattungsplatzes obliegt der Friedhofsverwaltung. Urnengemeinschaftsanlagen (UGA) unterscheiden sich in:
a) anonyme UGA - Grab auf einer Rasenfläche ohne individuelle Kennzeichnung, innerhalb der Ruhezeit (Gollin, Röddelin)
b) UGA mit Namen - Grab auf einem Grabfeld mit Grabmal, auf dem Namen eingraviert werden, innerhalb der Ruhezeit. Das Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Aufstellung eines eigenen Grabmals oder zur eigenen Pflege (Hammelspring, Röddelin, Klosterwalde, Storkow, Vietmannsdorf).
2) Für die Beisetzungen sind ausschließlich biologisch abbaubare "Bio-Urnen" zu verwenden, die keine PVC-, PCP-, Formaldehyd abspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten.
3) Wird eine Beisetzung nach § 16 Abs. 1 b gewählt, so veranlasst die nutzungsberechtigte Person am Grab die Gravur.
4) Die Urnengemeinschaftsanlagen (UGA) werden von Beauftragten der Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt. Blumenschmuck darf nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgelegt werden. Das Betreten der Bestattungsflächen (Rasenflächen) ist untersagt.
5) Für die Sarggemeinschaftsanlage (Hammelspring) gelten Abs. 1, 1b, 3 und 4.
§ 17 Kriegsgräberstätten
1) Kriegsgräber befinden sich auf den kommunalen Friedhöfen in Annenwalde, Densow, Dargersdorf, Gollin, Hammelspring, Klosterwalde, Kreuzkrug, Storkow, und Vietmannsdorf sowie auf den kirchlichen Friedhöfen in Grunewald, Petznick, Metzelthin, Herzfelde und Groß Dölln.
2) Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere durch das Gräbergesetz.
3) Die Unterhaltung und Pflege dieser Gräber und deren Anlagen obliegt der Gemeinde.
§ 18 Ablauf der Ruhezeit/ Erlöschen des Nutzungsrechts
- 1. Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erlischt, wenn:
a) die Zeit abgelaufen ist, für die es erworben wurde;
b) die nutzungsberechtigte Person auf das Nutzungsrecht verzichtet, wobei erst nach Ablauf der Ruhezeit oder nach einer Umbettung der Verzicht erklärt werden kann. In begründeten Ausnahmefällen kann einem vorzeitigen Verzicht zugestimmt werden (max. 5 Jahre vor Ende der Ruhezeit und gegen Zahlung einer Pflegegebühr für die verbleibende Ruhezeit).
2) Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit weist die Friedhofsverwaltung schriftlich hin. Soweit die nutzungsberechtigte Person nicht ermittelbar ist, erfolgt die Mitteilung Bekanntmachung in geeigneter Weise bzw. einer Markierung an der Grabstätte/Grab.
3) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts (Ende der Nutzungszeit) ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, die Grabstätte beräumen/einebnen zu lassen. Die Beräumung/Einebnung muss schriftlich beantragt werden. Die Friedhofsverwaltung veranlasst gebührenpflichtig die Beräumung /Einebnung.
4) Bei vorzeitigem Verzicht auf das Nutzungsrecht an der Grabstätte/Grab nach § 18 Abs. 1 b) erfolgt keine Gebührenerstattung.
V. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19 Grabmale/Einfassungen
- 1. Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den nachfolgenden Anforderungen.
2) Grabmale können aus Granit, anderem Naturstein, oder Holz bestehen diese sind innerhalb der Grabstätte aufzustellen.
3) Es sind stehende und liegende Grabmale zulässig, Grabmale können in Form und Größe unterschiedlich sein. Sie sind der Größe der Grabstätte entsprechend anzupassen.
4) Als bauliche Anlagen im Sinne der Satzung werden Einfassungen, Abdeckungen, Platten u. ä. verstanden. Grabstätten-Abdeckungen aus Naturstein (Grabplatten) sind statthaft, maximal dürfen bis zu 75 % der Grabstätte abgedeckt werden. Die Restfläche von 25 % muss als Pflanzbeet angelegt werden.
5) Betonieren und das Herrichten von Gruften sind untersagt.
6) Einfassungen sollten aus Naturstein gefertigt sein und müssen die Größe der Grabstätte begrenzen. Kunststoffe, Betonstein, Pflasterstein dürfen für Grabeinfassungen nicht verwendet werden.
Als Höchstmaß von Grabmalen Breite x Tiefe x Höhe sind zulässig für:
Reihengrabstätten
0,70m x 0,30m x 1,00m Einzelwahlgrabstätten
0,70m x 0,30m x 1,20m Doppelwahlgrabstätten
1,30m x 0,30m x 1,20 m Urnenreihengrabstätten:
0,60m x 0,30m x 0,70m Urnenwahlgrabstätten:
0,70m x 0,30m x 1,00m
Als Höchstmaß von Grabstätten-Einfassungen Breite x Tiefe sind zulässig für:
Reihengrabstätten/Einzelwahlgrabstätten
0,70m x 2,20m Doppelwahlgrabstätten
2,60m x 2,60m Kinderreihengrabstätten/Kinderwahlgrabstätten 0,70m x 1,70m Urnenreihengrabstätten
0,70m x 0,70m Urnenwahlgrabstätten
1,00m x 1,00m
§ 20 Errichtung und Änderung von Grabmalen und bauliche Anlagen
1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung von einer fachlich geeigneten Person gem. § 6 Abs. 3 mit der Erklärung anzuzeigen, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist die aktuelle Fassung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK)“. Die TA Grabmal gilt für die
Planung, Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.
2) Der Anzeige zur Errichtung ist der Grabmalentwurf bzw. sonstige bauliche Anlage in einem geeigneten Maßstab beizufügen. In den Anzeigeunterlagen sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung eingetragen sein. Die Form sowie die Angaben der Schriftart, der Symbole und des Textes sind den Anzeigeunterlagen beizufügen. Ausführungszeichnungen bzw. Fotos sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
3) Mit dem Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung oder das technische Regelwerk (TA Grabmal) geltend gemacht werden und die Friedhofsverwaltung die sicherheitsrelevanten Daten bestätigt und eine schriftliche Genehmigung/Zustimmung erteilt.
4) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen.
5) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifikation ist zweifelsfrei nachzuweisen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren und der Friedhofsverwaltung zeitnah vorzulegen.
6) Der Anlieferungstermin und die Aufstellung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzuzeigen.
§ 21 Unterhaltung/Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
1) Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind durch die nutzungsberechtigte Person der Grabstätte dauernd in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Ist dieser gefährdet, hat die nutzungsberechtigte Person unverzüglich Abhilfe zu schaffen. 2) Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen verursacht wird.
3) An Grabmalen sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde Standfestigkeitskontrollen durch die Friedhofsverwaltung einmal jährlich durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Grundlage hierfür sind die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV-Vorschriften) der Berufsgenossenschaft UVV 4.7 für Friedhöfe.
4) Ergeben sich an einem Grabmal Beanstandungen, so wird dies aktenkundig vermerkt. Das Grabmal wird mit einem Hinweis gekennzeichnet.
5) Die nutzungsberechtigte Person der Grabstätte wird schriftlich auf das nicht mehr standsichere Grabmal hingewiesen und unter Angabe der Beanstandung aufgefordert, binnen einer Frist von einem Monat die Standfestigkeit fachmännisch wiederherzustellen bzw. herstellen zu lassen. Grabmale, die umzustürzen drohen (Gefahr im Verzuge), werden sofort umgelegt. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt der Hinweis an der Grabstätte/Grab bzw. durch geeignete öffentliche Bekanntmachung.
6) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Kennzeichnung und Bekanntmachung nicht innerhalb der festgesetzten Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon zu entfernen und auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu sichern.
7) Die Wiederherstellung der Standsicherheit des Grabmals ist der Friedhofsverwaltung bekannt zu machen und nachzuweisen.
§ 22 Entfernung/ Beräumung/ Einebnung
1) Erfolgt auf einer teilbelegten Grabstätte (Wahlgrabstätte) eine Nachbelegung hat die nutzungsberechtigte Person die Entfernung der Bepflanzung, bei Notwendigkeit des Grabmals und der Einfassung auf eigene Kosten zu veranlassen.
2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts an einer Grabstätte/Grab wird diese, nach schriftlicher Antragstellung durch die nutzungsberechtigte Person, vom Beauftragten der Friedhofsverwaltung gebührenpflichtig eingeebnet und abgeräumt. Grabmale und Einfassungen werden, wenn auf den Besitz verzichtet wird, abgeräumt und entsorgt.
3) Der Sand, die Urne und/ oder sonstige sterbliche Überreste verbleiben in der Grabstätte/Grab.
VI. Herrichtung und Gestaltung der Grabstätten
§ 23 Erstherrichtung
1) Nach der Erstherrichtung von Grabstätten (Sarg) hat das Abtragen des Erdhügels, entfernen von verwelkten Pflanzen, Aufbringen von Graberde spätestens drei Monate nach der Bestattung, ausschließlich der Frostperiode, durch die nutzungsberechtigte Person zu erfolgen.
2) Urnengrabstätten sind von der nutzungsberechtigten Person der Grabstätte innerhalb von drei Monaten, nach der Beisetzung, ausschließlich der Frostperiode, gärtnerisch zu gestalten bzw. herzurichten.
(3) Ausgenommen hiervon sind die Urnengemeinschaftsanlagen.
§ 24 Gestaltungs-/ Pflegegrundsätze
1) Die Grabstätten sind gärtnerisch zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage bewahrt und die Andacht nicht gestört wird. Kiesel- oder Siebsteine dürfen nicht auf bzw. um das Pflanzbeet gebracht werden.
2) Die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkraut- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Kochsalz bei der Grabpflege - und chemische Mittel zur Grabsteinsäuberung sind nicht gestattet.
3) Eine Grabstätten-Bepflanzung sollte so gewählt werden, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Der Wuchs der Pflanzen ist auf die Höhe der Grabsteine zu begrenzen. Für die Bepflanzung nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher oder Koniferen.
4) Eine naturnahe Bepflanzung als Heckenbepflanzung (kleinwüchsig) zur Begrenzung der Grabstätte, sowie die vollständige Immergrüne Bepflanzung der Grabstätte sind erwünscht.
5) Verwelkte Blumen und Pflanzenreste sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Schalen und Vasen sind nur auf den zur Grabstätte gehörenden Flächen abzustellen. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind durch den Nutzungsberechtigten vom Friedhof zu entfernen (mitzunehmen) oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen. Pflegewerkzeuge sind nicht an der Grabstelle zu deponieren. Gießkannen, Harken stehen zur allgemeinen Benutzung in den dafür vorgesehenen Geräteaufstellern bereit.
6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung.
§ 25 Vernachlässigung
1) Wird eine Grabstätte nicht würdevoll und ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte binnen einer benannten Frist in Ordnung zu bringen oder bringen zu lassen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung.
2) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder zeitnah nicht zu ermitteln, wird durch einen Hinweis am Grab bzw. durch geeignete öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 6 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen kostenpflichtig beseitigen lassen.
VII. Benutzung Trauerhalle, Trauerfeiern
§ 26 Durchführung von Trauerfeiern
- 1. Trauerfeiern können in der Trauerhalle und an der Grabstätte/Grab abgehalten werden.
- 2. Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. Grundlage bildet eine Stellungnahme des zuständigen Gesundheitsamtes. Die Friedhofsverwaltung kann auf Grund von gesundheitsgefährdenden Ereignissen grundsätzlich die Benutzung untersagen bzw. die Anzahl der zulässigen Personen individuell zum Zeitpunkt der Benutzung festlegen.
- 3. Die Benutzung der Trauerhalle für eine Trauerfeier ist auf 45 Minuten begrenzt. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
- 4. Sofern keine gesundheits-aufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, dürfen die engsten Familienangehörigen die verstorbene Person in der Trauerhalle noch einmal sehen. Die Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung ist notwendig. Der Sarg ist spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
- 5. An der Grabstätte/Grab ist die Benutzung technischer Hilfsmittel zur Schallverstärkung und Musikwiedergabe untersagt.
- 6. Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung sowie die Benutzung von Musikinstrumenten bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
- 7. Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und sind mindestens zehn Tage vorher anzumelden.
VIII. Schlussvorschriften
§ 27 Haftung
1) Die Gemeinde haftet nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die durch die nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen entgegen den Bestimmungen dieser Satzung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
2) Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.
3) Ansprüche von Erben oder anderen Anspruchsberechtigten auf Gegenstände, die auf Wunsch der die Bestattung veranlassenden Person an der Leiche verbleiben, erlöschen mit der Bestattung.
§ 28 Ausnahmen
Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall, soweit es mit Zweck und Ordnung des Friedhofs vereinbar ist, auf Antrag aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen.
§ 29 Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe in den Ortsteilen der darauf befindlichen Einrichtungen sowie für erbrachte Leistungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Für Zustimmungen nach dieser Satzung werden Verwaltungsgebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
- 1. ordnungswidrig handelt wer entgegen
§ 5 Abs. 1 und 3
§ 6 Abs. 1, 2, 3, 6, 8
§ 19 Abs. 2,4, 5, 6, 7
§ 20 Abs. 1,2,3,4,5,6
§ 21 Abs. 1, 6
§ 23 Abs. 1 und 2
§ 24 Abs. 1,2,3,5
§ 25 Abs. 1 sowie
§ 26 Abs. 5 und 7
verstößt.
- 2. Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Verwarnung bzw. einem Bußgeld zwischen 5,00 und 1.000,00 Euro geahndet werden.
- 3. Zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist der Bürgermeister der Stadt Templin.
§ 31 Bestehende Rechte
1) Für Grabstätten, über die die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte nach den bisher geltenden Vorschriften.
2) Die Verlängerung eines bestehenden Nutzungsrechts sowie dessen Wiedererwerb richtet sich nach dieser Satzung.
§ 32 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Templin, den
Detlef Tabbert Hauptamtlicher Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Templin, Stadt
AMTSBLATT für die Stadt Templin
- 24. Jahrgang Nr. 16 Templin, den 24.09.2012
Inhaltsverzeichnis
Seite
Öffentliche Bekanntmachung
Ordnungsbehördliche Verordnung zum Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetz
- 1. Änderungssatzung der Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Waldfriedhofes und seiner Einrichtungen in der Stadt Templin
24.09.2012 Amtsblatt für die Stadt Templin
Ordnungsbehördliche Verordnung zum Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG)
Aufgrund der §§ 24 ff des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.08.1996 (GVBl I S. 266) in der derzeit geltenden Fassung i.V.m. § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG) vom 27. November 2006 (GVBI. I. S. 158) in der zurzeit geltenden Fassung erlässt der Bürgermeister der Stadt Templin als örtliche Ordnungsbehörde für das Gebiet der Stadt Templin folgende Ordnungsbehördliche Verordnung:
§ 1 – Verkaufssonntage zu besonderen Ereignissen in der Stadt Templin
1. Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG) dürfen Verkaufsstellen in der Stadt Templin aus Anlass von besonderen Ereignissen an höchstens sechs Sonn- und Feiertagen von
13:00 Uhr bis 20:00 Uhr geöffnet sein.
2. Folgende Sonntage werden festgelegt:
17. März 2013
28. April 2013
14. Juli 2013
29. September 2013
15. Dezember 2013
§ 2 – Inkrafttreten
Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2013.
Templin, den 20.09.2012
gez. Detlef Tabbert Hauptamtlicher Bürgermeister als Örtliche Ordnungsbehörde
24.09.2012 Amtsblatt für die Stadt Templin
- 1. Änderungssatzung
der Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Waldfriedhofes und seiner Einrichtungen in der Stadt Templin (Friedhofsgebührensatzung Waldfriedhof)
Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I Nr. 16), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Templin in ihrer Sitzung am 12.09.2012 folgende 1. Änderungssatzung der Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Waldfriedhofes und seiner Einrichtungen in der Stadt Templin (Friedhofsgebührensatzung Waldfriedhof) vom 20.10.2010 beschlossen:
Artikel 1
Die Anlage zur Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Waldfriedhofes und seiner Einrichtungen in der Stadt Templin (Friedhofsgebührensatzung Waldfriedhof) wird wie folgt geändert:
Nach der laufenden Nummer 1.2.2. wird folgende Nummer eingefügt:
„1.2.3. Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung 898,00 EUR“
Artikel 2 – Inkrafttreten
Diese 1. Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Templin, den 20.09.2012
gez. Detlef Tabbert Hauptamtlicher Bürgermeister
24.09.2012 Amtsblatt für die Stadt Templin
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