Friedhofsgebühren Heustreu 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Heustreu · Bayern · PLZ 97618

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 30.09.2026 (Inkrafttreten 01.10.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.060,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 lit. a) GebS (Einzelgrabstätte; Zuteilung ohne Platzwahl gem. § 11 Abs. 1 FS = Reihengrab)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.800,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 lit. b) GebS (Doppelgrabstätte = einziges Mehrpersonen-Sarggrab; kein 1-stelliger Sarg-Wahlgrab-Tarif in der GebS; gem. § 12 Abs. 2 FS bis zu vier Sarg-Grabstellen doppeltief)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
881,00 €
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 710 € + Zuschlag einmalig 171 €
📄 § 4 Abs. 1 lit. f) GebS (Urnenerdgrabstätte Abt. 12, günstigstes Urnenerdgrab; Bepflanzung nur durch Gemeinde gem. § 13 Abs. 5 FS = Reihengrab-Charakter; nur 2-Stellen-Tarif vorhanden)
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
991,00 €
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 800 € + Zuschlag einmalig 191 €
📄 § 4 Abs. 1 lit. c) GebS (Urnenwandgrabstätte; Nischenwahl im Block gem. § 13 Abs. 3 FS = Wahlgrab-Charakter; nur 2-Stellen-Tarif vorhanden)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
750,00 €
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 lit. e) GebS (naturnahe Urnengrabstätte Abt. 10, ausdrücklich 1 Stelle; nur eine Urne pro Grabstätte gem. § 13 Abs. 5 FS)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
530,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 530 € · Urne: 150 €
📄 § 6 Nr. 7 und Nr. 9 lit. a) GebS (Hinweis: Erstbestattung stets doppeltief gem. § 11 Abs. 2 / § 12 Abs. 2 FS → Zuschlag Tieferlegung 265 €, § 6 Nr. 8 GebS, faktisch pflicht)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
169,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 30.09.2026 (Inkrafttreten 01.10.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌ Friedhofsgebührensatzung

der Gemeinde Heustreu vom 30.09.2026

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Heustreu folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

  1. 1. Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
  2. 2. Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)

b) Benutzungsgebühr Leichen- und Aussegnungshalle (§ 5)

c) Bestattungsgebühren (§ 6)

d) Sonstige Gebühren (§ 7)

§ 2 Gebührenpflichtige

  1. 1. Gebührenpflichtig ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

  1. 2. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
  2. 3. Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren von der nutzungsberechtigten Person zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

  1. 1. Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 29 Friedhofssatzung,

b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt pro angefangenem Jahr.

  1. 2. Die Benutzungsgebühr für Leichen- und Aussegnungshalle (§ 5) und die Bestattungsgebühren (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
  1. 3. Die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
  2. 4. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

  1. 1. Die Grab- und Friedhofsgebühr beträgt für die Dauer der Nutzungszeit für

a) eine Einzelgrabstätte (20 Jahre) 1.060,00 €,

b) ein Doppelgrabstätte (20 Jahre) 1.800,00 €,

c) eine Urnenwandgrabstätte (10 Jahre - 2 Stellen) 800,00 €.

d) eine Urnenerdgrabstätte in Abt. 10 (10 Jahre - 2 Stellen) 1.220,00 €,

e) eine naturnahe Urnengrabstätte in Abt. 10 (10 Jahre - 1 Stelle) 750,00 €,

f) eine Urnenerdgrabstätte in Abt. 12 (10 Jahre - 2 Stellen) 710,00 €,

g) eine Urnenerdgrabstätte in Abt. 11 (10 Jahre - 2 Stellen) 900,00 €,

  1. 2. Eine Veränderung des Grabnutzungsrechts für 5 oder für 10 Jahre (Urnenerdgräber/Urnenwand) bzw. 20 Jahre (Einzel- u. Doppelgräber) ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr nach Abs. 1 je Verlängerungsjahr erhoben. Bei einer Veränderung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstände gilt § 3 Abs. 1 c).
  2. 3. Erlischt ein Nutzungsrecht vorzeitig, so erfolgt keine Rückerstattung der Nutzungsgebühren.

§ 5 Gebühr für die Nutzung der Leichen- und Aussegnungshalle

Die Gebühr für die Benutzung der gemeindlichen Leichen- und Aussegnungshalle beträgt pro angefangenen Tag 169,00 €.

§ 6 Bestattungsgebühren

Nr.LeistungGebühr
1)Öffnen und Schließen der Halle zur persönlichen Abschiednahme55,00 €
2)Gebühr für die Grundausstattung mit Trauerschmuck a) in der Leichen- und Aussegnungshalle185,00 €
b) an der Grabstätte185,00 €
3)Gebühr für die Aufbahrung des Sarges und/oder der Urne für die Trauerfeier130,00 €
4)Begleitung der Bestattung (Bestattungsordner, ggf. Bereitstellung von Sandschalen etc.)130,00 €
5)Gebühr für den Transport und das Absenken des Sarges auf dem Friedhof pro Sargträger/Kreuzträger50,00 €
6)Gebühr für den Transport und das Absenken der Urne auf dem Friedhof pro Träger50,00 €
7)Gebühr für das Öffnen und Schließen eines Erdgrabes (Normale Tiefe)530,00 €
8)Gebühr für den Zuschlag zu Absatz 7) bei Tieferlegung265,00 €
9)Gebühr für das Öffnen und Schließen eines Urnengrabes a) Urnenrohr150,00 €
b) Urnenwand200,00 €
10)Zuschlagsgebühr für Grabmacharbeiten an einem Samstag und/oder außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit pro Person und Stunde70,00 €
11)Gebühr für die Erschwerniszulage bei Frost55,00 €
12)Gebühr für die Erschwerniszulage bei Stein und Fels70,00 €
13)Gebühr für die Erschwerniszulage bei Altfundamenten55,00 €
14)Gebühr für den Kompressoreinsatz75,00 €
15)Gebühr für die Exhumierung eines Verstorbenen aus einem Erdgrab500,00 €
16)Gebühr für die Umbettung eines Verstorbenen oder der sterbl. Überreste aus einem Erdgrab500,00 €
17)Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab100,00 €
18)Umbettung einer Urne aus einer Urnenwand90,00 €
19)Stundenlohn pro Person für außerordentlichen Bestattungsmehraufwand55,00 €

§ 7 Sonstige Gebühren

  1. 1. Die Gebühr für Kontrollaufgaben im Friedhofsbereich zur ordnungsgemäßen Überführung einer Leiche nach auswärts (Leichenpass) beträgt 10,00 €.
  2. 2. Für die Ausstellung einer Graburkunde sowie bei Umschreibung der Graburkunde bei Änderung des Grabnutzungsberechtigten wird eine Gebühr in Höhe von 5,00 € erhoben.
  3. 3. Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 15,00 € erhoben.
  4. 4. Für die Urnenbescheinigung wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 € erhoben.
  5. 5. Für die Erlaubnis zur Umbettung wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 € erhoben.
  6. 6. Für den Erwerb der Grabplatte (unbeschriftet) an der Urnenwand wird eine Gebühr in Höhe von 191,00 € erhoben.
  7. 7. Für den Erwerb der Grabplatte (unbeschriftet) an den Urnenerdgrabstätten wird eine Gebühr in Höhe 171,00 € erhoben.
  8. 8. Für den Erwerb der Edelstahlplatte (unbeschriftet) an den naturnahen Urnenerdgrabstätten wird eine Gebühr in Höhe von 75,00 € erhoben.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt zum 01.10.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung außer Kraft.

Heustreu, den 30.09.2026

Martin Müller

  1. 1. Bürgermeister
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 30.09.2026 (Inkrafttreten 01.10.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen

(Friedhofssatzung – FS)

vom 30.09.2026

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Heustreu folgende Satzung:

Inhalt:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattungsanspruch

§ 4 Friedhofsverwaltung

§ 5 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

§ 7 Verhalten im Friedhof

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten

§ 10 Grabarten

§ 11 Einzelgrabstätten

§ 12 Doppelgrabstätten

§ 13 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

§ 14 Größe der Grabstätten

§ 15 Rechte an Grabstätten

§ 16 Übertragung von Nutzungsrechten

§ 17 Pflege und Instandhaltung der Gräber

§ 18 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

§ 19 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

§ 21 Grabgestaltung

§ 22 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

IV. Bestattungsvorschriften

§ 23 Leichenhaus

§ 24 Leichenhausbenutzungszwang

§ 25 Leichentransport

§ 26 Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 27 Bestattung

§ 28 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

§ 29 Ruhefrist

§ 30 Exhumierung und Umbettung

V. Schlussbestimmungen

§ 31 Anordnungen und Ersatzvornahme

§ 32 Haftungsausschluss

§ 33 Zuwiderhandlungen

§ 34 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die Gemeinde Heustreu errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a) den Friedhof Heustreu

b) die Leichen- und Aussegnungshalle

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden

sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 6 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

§ 9 Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10 Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgrabstätten

b) Doppelgrabstätten

c) Urnenerdgrabstätten (Abt. 10, 11 und 12)

d) Naturnahe Urnenerdgrabstätten (Abt. 10)

e) Urnenwandgrabstätten

f) Sammelgrabstätte für Urnen aus der Urnenwand (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

§ 11 Einzelgrabstätten

(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die bei Bedarf belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Graburkunde ausgestellt. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Veränderung des Nutzungsrechts an einem bestimmten Grabplatz besteht nicht. (2) In jeder Einzelgrabstätte erfolgt die ersten Bestattung doppeltief. Wenn die Erstbestattung doppeltief erfolgt ist, sind darüber noch bis zu zwei Urnen oder ein Sarg zugelassen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung these Grabes möglich. (3) Innerhalb der Friedhofsmauer dürfen aufgrund der Bodenbeschaffenheit keine doppeltiefen Bestattungen durchgeführt werden.

§ 12 Doppelgrabstätten

(1) Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die bei Bedarf belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Graburkunde ausgestellt. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Veränderung des Nutzungsrechts an einem bestimmten Grabplatz besteht nicht. (2) In Doppelgrabstätten konnen mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Jede Doppelgrabstätte besteht aus bis zu vier Grabstellen für Säre. Die Erstbestattung hat doppeltief zu erfolgen. Wenn zwei Bestattungen (Säre) doppeltief erfolgt sind, konnen noch bis zu vier Urnen oder zwei Säre zugelassen werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung these Grabteils möglich. (3) Innerhalb der Friedhofsmauer dürfen aufgrund der Bodenbeschaffenheit keine doppeltiefen Bestattungen durchgeführt werden.

§ 13 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen konnen in Einzelgrabstätten, Doppelgrabstätten, Urnenerdgrabstätten, Naturnahen Urnenerdgrabstätten und Urnenwandgrabstätten beigesetzt werden. Die Urnen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Urnen, die in der Urnenwand beigesetzt werden, müssen die Überurnen dauerhaft und wasserdicht sein, die Aschekapsseln aus leicht verrottbarem Material bestehen. (3) In der Urnenwand werden die Aschengrabstätten für die Bestattung von Urnen bereitgestellt. In jeder Urnennische konnen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Der Nutzungsberechtigte kann im vorgegebenen Block aus den noch frei verfügbar Urnennischen wahren. Das Aufstellen von angemessenem Grabschmuck ist lediglich für die Dauer von 3 Monaten nach der Beisetzung zulässig. Danach ist jegliche Art von Grabschmuck, z.B. Laternen, Kerzen, Blumen, etc., nicht geduldet. Widerrechtlich abgelegte Gegenstände konnen von der Gemeinde ohne Rücksprache entfern werden. (4) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht einer Urnennische nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstände an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes (Sammelgrabstände) die Aschekapse in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und die Überurne zu entsorgen. (5) Die Urnenfelder in Abt. 10 und Abt. 12 werden nur von der Gemeinde Heustreu bepflanzt bzw. gepflegt. Die Entscheidung über den Zeitpunkt der Bepflanzung obliegt der Gemeinde. Anpflanzungen durch Grabnutzungsberechtigte sind nicht zulässig und werden auf dessen

Kosten wieder entfernt. In den Urnenerdgrabstätten ist die Beisetzung von bis zu zwei Urnen zulässig, in den naturnahen Urnenerdgrabstätten der Abt. 10 ist nur eine Urne pro Grabstätte zulässig.

Das Aufstellen von angemessenem Grabschmuck ist lediglich für die Dauer von 3 Monaten nach der Beisetzung zulässig. Danach ist jegliche Art von Grabschmuck, z.B. Laternen, Kerzen, Blumen, etc. nicht geduldet. Widerrechtlich abgelegte Gegenstände können von der Gemeinde ohne Rücksprache entfernt werden.

(6) Das Urnenfeld in Abt. 11 wird von den Grabnutzungsberechtigten selbst bepflanzt und gepflegt. Es ist eine Belegung von bis zu zwei Urnen möglich. Der Rasen ist durch den Grabnutzungsberechtigten mit einer angemessenen Bepflanzung, innerhalb von 6 Monaten ab Beisetzungstag, zu ersetzen. Angemessener Grabschmuck, z.B. Kerzen, Blumen, etc., kann in dieser Abteilung angebracht werden. (7) Damit sich die Urnen aus leicht verrottbaren Materialien (sog. Öko-Urnen) in den Urnenrohren zersetzen konnen, ist zur Beisetzung in Urnenerdgrabern der Abt. 10, 11 und 12 lediglich die Verwendung von Blütenblättern und Ähnliches erlaubt. Die Verwendung von Sandschalen wird nicht gestattet. (8) Ab Allerheiligen (01.11.) bis einschließlich Dreikönig (06.01.) des Folgejahres ist dem Grabnutzungsberechtigten das Aufstellen von Grabschmuck (Kerze, Grabgesteck etc.)—neben den Urnenplatten der Abt. 10 und Abt. 12 sowie an der Urnenwand gestattet. (9) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 15 und 16 entsprechend.

§ 14 Größe der Grabstätten

Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:

a) Einzelgrabstätten

0,90 m × 2,10 m

b) Doppelgrabstätten

1,80 m × 2,10 m

Die Größe der Urnenröhren für die Urnenerdgrabstätten/ Naturnahe Urnenerdgrabstätten richtet sich nach den verbauten Röhren.

§ 15 Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlasslich eines Todesfalles erfolgt. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, wroüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5 oder 10 Jahre (bei Urnengräbern) bzw. um 20 Jahre (bei Einzel- oder Doppelgräber) verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Veränderung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch den Friedhofsträger wirksam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 16 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten these Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verpfugung zugewendet wurde. Bei einer Verpfugung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verpfugung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die äthere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstände durch Aufstellen eines einfahren bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrungung. Gegen vollständigen Kostenersatz konnen Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 17 Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstände ist nach einer Bestattung, sobald die Setzung des Erdreichs abgeschlossen ist und es die Witterungsverhältnisse erlauben, unter Beachtung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 16 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 16 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeinführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 31). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 16 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 18 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 31). (5) Verwelkte Blume und verdorrte Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

§ 19 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zutreffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis istrechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 14 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufugen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 21 und 23 dieser Satzung entspricht.

(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 16 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 31). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 20 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Grabdenkmäler dürfen, gemessen von der Erdoberfläche, folgende Maße nicht überschreiten:

Innerhalb der Friedhofsmauer (Teil A):

a) Einzelgrabstätten:Höhe: 1,00 mBreite: 0,70 m
b) Doppelgrabstätten:Höhe: 1,20 mBreite: 1,60 m
c) Urnenerdgrabstätten (Grabplatte):Höhe: 0,45 mBreite: 0,35 m
d) Naturnahe Urnenerdgrabstätte (pulverbeschichtete Edelstahlplatte)Höhe: 0,10 mBreite: 0,15 m

Außerhalb der Friedhofsmauer (Teil B):

a) Reihengräber:Höhe: 0,90 mBreite: 0,70 m
*Sockel:*Höhe: 0,10 mBreite: 0,90 m
b) Urnenwandgrabstätte (Grabplatte):Höhe: 0,43 mBreite: 0,38 m

(2) Grabeinfassungen dürfen nur bei Gräbern innerhalb der Friedhofsmauer (Teil A) bei Einzel- und Doppelgrabstätten errichtet werden. Sie dürfen folgende Ausmaße, gemessen von Außenkante zu Außenkante, nicht überschreiten:

a) Einzelgrabstätten:Breite: 0,90 mLänge: 1,80 m
b) Doppelgrabstätten:Breite: 1,80 mLänge: 1,80 m

Außerhalb der Friedhofsmauer (Teil B) sind keine Grabplatten zulässig. Grabeinfassungen dürfen nur so angebracht werden, dass diese nicht sichtbar sind und nicht über die Erdoberfläche ragen. Es ist vor dem Grabmal in dessen jeweiliger Breite eine Bepflanzung bis zu 1,00 m zulässig.

(3) An der Urnenwand sowie an den Urnenerdgrabstätten werden einheitliche Grabplatten angebracht, die durch die Gemeinde bereitgestellt und verrechnet werden. (4) Bei der naturnahen Urnenbestattung können einheitliche Edelstahlplatten angebracht werden, die ebenfalls durch die Gemeinde bereitgestellt und verrechnet werden. (5) An den Grabplatten der Urnenwand hat eine Beschriftung in Buchstaben und Zahlen als Gravur oder aus Buchstaben und Zahlen in Bronze oder Grau bzw. Silber/Edelstahl (diese müssen angebohrt werden) zu erfolgen.

An den Grabplatten für die Urnenerdgrabstätten muss die Beschriftung in Buchstaben und Zahlen als Gravur in Hochformat erfolgen.

An den Urnenplatten kann ein zusätzliches Zeichen, welches der Würde des Friedhofes entspricht, angebracht werden.

§ 21 Grabgestaltung

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

§ 22 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner große entsprechend dauerhaft und standlicher gegrundet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der jeweils geltenden Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetriebende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 16 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfern werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 31). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standlicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 19 und § 21) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 16 Abs.2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihr die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vomals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 31). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vomals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

III. Bestattungsvorschriften

§ 23 Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 24 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens zwei Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 25 Leichentransport

Die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen zum Friedhof bzw. zur Leichenhalle übernimmt ein von den zur Bestattung verpflichteten zu beauftragendes Bestattungsunternehmen. Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.

§ 26 Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges,

c) die Beisetzung von Urnen,

d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,

e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien. (3) Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein oder mehrere Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen übertragen. Die Übertragung auf mehrere oder auf nur ein einzelnes Unternehmen wird vorbehalten. Die Kosten zur Ausführung der hoheitlichen Tätigkeiten werden dem Bestattungspflichtigen nach der Friedhofsgebührensatzung in Rechnung gestellt. Ist eine Übertragung erfolgt, so handelt das Unternehmen nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko. Die Aufsichtspflicht der Gemeinde wird hiervon jedoch nicht berührt.

§ 27 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in der Urnenwand. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt bzw. das Urnenerdgrab/ die Urnennische geschlossen ist.

§ 28 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem beauftragten Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 29 Ruhefrist

(1) Die Ruhefrist wird bei Erdbestattungen auf 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr auf 10 Jahre, festgesetzt. (2) Die Ruhezeit für Urnenbestattungen beträgt 10 Jahre. (3) Erfolgt bei Einzelgrabstätten, Doppelgrabstätten, Urnenerdgrabstätten und Urnenwandgrabstätten die Beisetzung eines weiteren Verstorbenen, so verlangert sich die Nutzungszeit der Grabstätte um die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist des weiteren Verstorbenen. (4) Die vorgenannten Ruhefristen werden ab dem Tag der Bestattung gerechnet. (5) Eine Veränderung der Nutzungszeit nach Ablauf der Ruhefrist ist um 5 Jahre oder um 10 Jahre (bei Urnengrabstätten) bzw. um 20 Jahre (bei Einzel- oder Doppelgrabstätten) gegen die Errichtung der satzungsgemäßen Grabgebühren möglich.

§ 30 Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März undzar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

IV. Schlussbestimmungen

§ 31 Anordnungen und Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen halten. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichen ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 32 Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 33 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt.

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 17 bis 22 nicht satzungsgemäß vornimmt.

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 34 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.10.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsatzung außer Kraft.

Gemeinde Heustreu, den 30.09.2026

Martin Müller

  1. 1. Bürgermeister
📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Heustreu

GEMEINDE HEUSTREU

Satzung zur Änderungder

Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Heustreu

Die Gemeinde Heustreu erlässt aufgrund des Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) geändert worden ist, folgende Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Heustreu

§ 1

§ 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Die Ruhezeit für Aschen beträgt 10 Jahre.

§ 2

§ 18 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

In der Urnenwand werden Aschengrabstätten für die Bestattung von Urnen bereitgestellt. Jede Urnennische besteht aus zwei Besetzungsstellen. Der Nutzungsberechtigte kann im vorgegebenen Block aus den noch frei verfügbaren Urnennischen wählen.

Das Aufstellen von angemessenem Beerdigungsschmuck ist für die Dauer von 4 Wochen zulässig. Danach ist jegliche Art von Grabschmuck, z. B. Laternen, Kerzen, Blumen, Accessoires, nicht geduldet und die widerrechtlichen Gegenstände werden ohne Rücksprache entfernt. Wird das abgelaufene Nutzungsrecht einer Urnennische nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (Sammelgrabstätte) die Aschekapsel in würdiger Weise der Erde zu übergeben und die Überurnen zu entsorgen.

§ 3

§ 18 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

Das Urnenfeld (Urnengräber in Abt. 10 und Abt. 12) wird nur von der Gemeinde Heustreu bepflanzt und gepflegt. Die Entscheidung über den Zeitpunkt der Bepflanzung obliegt der Gemeinde. Eine Anpflanzung durch den Grabnutzungsberechtigten ist nicht zulässig und wird auf seine Kosten wieder entfernt. Das Aufstellen von angemessenem Grabschmuck, z. B. Kerzen, Blumen, Vasen, Bildern, etc., ist während der Trauerphase von sechs Monaten zulässig. Danach ist das Aufstellen von Grabschmuck nicht geduldet und die widerrechtlichen Gegenstände werden ohne Rücksprache entfernt.

Es ist die Beisetzung von bis zu zwei Urnen zulässig. Damit sich die Öko-Urnen zersetzen können, darf bei Beisetzungen kein Sand, sondern lediglich Blütenblätter u. ä. in die Urnenröhren gegeben werden.

§ 4

Aus § 18 Abs. 5 wird neu § 18 Abs. 6.

§ 5

§ 18 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

Das Urnenfeld (Urnengräber in Abt. 11) wird nicht von der Gemeinde bepflanzt. Der Rasen ist durch den Grabnutzungsberechtigten mit einer angemessenen Bepflanzung, innerhalb von 6 Monaten ab Todestag, zu ersetzen. Das Aufstellen von angemessenem Grabschmuck, z. B. Kerzen, Blumen, Vasen, Bildern, etc., ist in dieser Abteilung gestattet.

§ 6

§ 18 Abs. 7 wird mit folgender Fassung eingefügt:

Zu Allerheiligen ist dem Grabnutzungsberechtigten das Aufstellen einer Einwegkerze / einen Wochenbrenner neben den Urnenplatten (Abt. 10 und Abt. 12) und bei der Urnenwand für die Dauer von 14 Tagen gestattet.

§ 7

§ 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Grabeinfassungen dürfen nur in Teil A bei Reihen- und Wahlgrabstätten errichtet werden. Sie dürfen folgende Ausmaße, von Außenkante zur Außenkante gemessen, nicht überschreiten:

a) Reihengräber: Breite 0,90 m Länge 1,80 mb) Wahlgräber: Breite 1,80 m Länge 1,80 m

Im Teil B (Grünfriedhof) sind Grabplatten nicht zulässig. Grabeinfassungen dürfen nur so angebracht werden, dass diese nicht sichtbar und nicht über die Erdoberfläche ragen. Es ist vor dem Grabdenkmal in dessen jeweiliger Breite eine Bepflanzung bis zu 1,00 m zulässig.

§ 8 – Inkrafttreten

Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gemeinde Heustreu Heustreu, den 05.10.2023

Ansgar Zimmer

  1. 1. Bürgermeister

Aenderungssatzung der Heustreu

GEMEINDE HEUSTREU

Satzung zur Änderungder

Gebührensatzung zur Friedhofsatzung

Die Gemeinde Heustreu erlässt aufgrund des Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern vom 22.08.1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) geändert worden ist, folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofsatzung für den gemeindlichen Friedhof in Heustreu

§ 1

Gebührenarten und Gebührenpflicht

§ 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  1. 1. Die Gebühren betragen für
a)Reihengräber, Ruhefrist 20 Jahre120,00 €
b)Reihengräber, Ruhefrist 10 Jahre60,00 €
c)Wahlgräber, Ruhefrist 20 Jahre160,00 €
d)Urnen in Reihengräbern, Ruhefrist 10 Jahre60,00 €
e)Urnen in Wahlgräbern, Ruhefrist 10 Jahre96,00 €
f)Urnen in der Urnenwand, Ruhefrist 10 Jahre800,00 €
g)Urnen in den Urnengräbern, Abt. 10, Ruhefrist 10 Jahre780,00 €
h)Urnen in den Urnengräbern, Abt. 12, Ruhefrist 10 Jahre1085,00 €
i)Urnen in den Urnengräbern, Abt. 11, Ruhefrist 10 Jahre665,00 €
j)zuzüglich Erwerb der Grabplatte Urnenwand80,00 €
k)zuzüglich Erwerb der Grabplatte Urnenerdgräber95,00 €

§ 2

§ 3 Abs. 3 wird wie folgt eingefügt:

Die Gebühren in Abs. 1 Buchst. h) und i) sind vorläufig und werden erst nach erfolgter Kalkulation endgültig festgesetzt. Der Gebührenpflichtige erhält über die endgültigen Gebühren einen gesonderten Kostenbescheid.

§ 3

Inkrafttreten

Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gemeinde Heustreu Heustreu, den 05.10.2023

Ansgar Zimmer

  1. 1. Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Heustreu?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Heustreu mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 97xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Heustreu anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Heustreu
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 150 € (Urne) bzw. 530 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Heustreu (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 97xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Heustreu:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €