🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 30.06.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Orenhofen vom 10.09.1992 in der Fassung der 13. Änderung vom 30.06.2022
Der Ortsgemeinderat Orenhofen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der z. Zt. geltenden Fassung, der §§ 1, 2, 7 und 8 Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der z. Zt. geltenden Fassung und § 29 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Orenhofen am 05.03.2018 folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
(1) Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu der Friedhofsgebührensatzung.
(2) Für die Überlassung von Grabstätten für Priester und Ordensgemeinschaften werden keine Gebühren erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind: a. bei Erstbestattungen, die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, b. bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller.
(2) Gebührenschuldner ist in jedem Falle auch
a) der Nutzungsberechtigte bzw. Verantwortlich nach § 9 Bestattungsgesetz
b) diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung fällig; , bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren sind nach Anforderung innerhalb von 4 Wochen bzw. binnen der im Gebührenbescheid genannten Frist an die Verbandsgemeindekasse zu zahlen.
§ 4 – Stundung und Erlass von Gebühren
Zum Ausgleich unbilliger Härten können die in den Ziffern 1, 3 und 5 der Anlage zu dieser Gebührensatzung bezeichneten Gebühren gestundet, ganz oder teilweise erlassen oder niedergeschlagen werden.
§ 5 – Anwendung und Erlass von Gebühren
Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im übrigen das Kommunalabgabengesetz.
§ 6 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.10.1992 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 24.02.1987 außer Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Orenhofen
1. Reihengrabstätten
1.1 Überlassung einer Reihengrabstätte für Verstorbene
1.11
- bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
150 EUR 1.12
- ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
250 EUR 1.13 Gebühr für die Gestattung einer zusätzlichen Beisetzung einer Asche in ein bestehendes Reihengrab
250 EUR
1.2 Rasenreihengrabstätten
1.21
1.22 Überlassung einer Rasenreihengrabstätte für Erdbestattungen mit einer Laufzeit von 25 Jahren zuzüglich Gebühr für das Einlegen der Grabplatte Überlassung einer Rasenreihengrabstätte für Urnenbestattungen mit einer Laufzeit von 15 Jahren zuzüglich Gebühr für das Einlegen der Grabplatte
1.500 EUR 100 EUR
750 EUR 100 EUR
2. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
2.1 Verleihung des Nutzungsrechts für an Berechtigte gem. § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung an Wahlgrabstätten (Erdbestattungen) für die Dauer der Nutzungszeit
2.11
- eine Doppelgrabstätte
900 EUR 2.12
- für ein Einzelgrabstätte
450 EUR 2.13
- für jede weitere Grabstätte
375 EUR 2.14 Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte gem. § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung an Urnenwahlgrabstätten für die Dauer der Nutzungszeit 300 EUR 2.2 Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr für
2.21
- eine Doppelgrabstätte
36 EUR 2.22
- eine Einzelgrabstätte
18 EUR 2.23
- jede weitere Grabstätte
18 EUR 2.24
- eine Urnenwahlgrabstätte
20 EUR
3. Aushebung und Schließen der Gräber
3.1 Reihengrab für Verstorbene
3.11
- bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
300 EUR 3.12
- ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
l 750 EUR
3.13 3.14 3.15 3.16
- Urnenbeisetzung (je Beisetzung)
Rasenreihengrabstätten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 220 EUR
300 EUR 750 EUR
3.2 Wahlgräber 3.21
- pro Erdbestattung
750 EUR 3.3 Zusätzliche Gebühr für eine Tieferlegung
500 EUR 4. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen.
4.1 Bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Liegezeit von
4.11
- bis zu 15 Jahren
179 EUR 4.12
- mehr als 15 Jahren
154 EUR 4.2 Vom vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Liegezeit von
4.21
- 6 bis 20 Jahren*
307 EUR 4.22
- mehr als 20 Jahren
282 EUR
Das Ausgraben und Umbetten von Verstorbenen mit einer Liegezeit von unter 6 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung des Gerichtes. In diesem Falle ist die Gebühr nach Ziffer 4.11 bzw. 4.21 zu berechnen.
4.3 Für das Ausgraben und Wiederbeisetzen von Urnen
betragen die Gebühren 154 EUR 4.4 Für die Ausgrabung eines Verstorbenen zur Überführung nach auswärts ermäßigen sich die Gebühren nach Ziffer 4.1,
- 4.2. und 4.3 um die Hälfte.
4.5 Bei Umbettung von auswärts Verstorbenen werden für die Wiederbeisetzung Gebühren gemäß Abschnitt 3 erhoben.
4.6 Sofern das Ausgraben und Umbetten von Leichen durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen wird, sind die hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu ersetzen.
5. Benutzung der Leichenhalle
5.1
- für die Aufbewahrung einer Leiche bis zur Bestattung
70 EUR 5.11
- für die Aufbewahrung einer Urne bis zur Beisetzung
70 EUR 5.2 Die Leichenhalle muss nach Benutzung auf Kosten des Antragstellers nass gereinigt werden.
6. Sonstige Gebühren
6.1 Zur Deckung der Kosten, die durch die Herrichtung, Pflege und Bewirtschaftung der baulichen und gärtnerischen Anlagen auf dem Friedhof entstehen, erhebt die Ortsgemeinde Orenhofen eine jährliche Gebühr. Dieselbe wird mit den allgemeinen Steuern und Abgaben erhoben, die Fälligkeit richtet sich nach den Steuerterminen.
Die Gebühr beträgt pro Beisetzung 28 EUR 6.2 Werden die laufenden Gebühren vor Ablauf der Ruhefrist von Grabbesitzer in einer Summe abgelöst, wird das 1,5 fache der zum Zeitpunkt zugrunde liegenden Gebühr erhoben.
Art 2
Die Satzungsänderung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Orenhofen den 30.06.2022 gez. Horn, Ortsbürgermeister