📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 19.12.2023 (Gebührenstufen ab 01.01.2024 und ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
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Bestattungsgebührensatzung der Gemeinde Durmersheim vom 19.12.2023 (gültig ab 01.01.2024, mit Gebührenstufen ab 01.01.2026)
Gemeinde Durmersheim Landkreis Rastatt
Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen -Bestattungsgebührensatzung-
vom 19.12.2023
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Durmersheim am 19.12.2023 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
- 1. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:
- a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
- 2. Zur Zahlung der Benutzungs-, Bestattungs- und Grabnutzungsgebühren ist verpflichtet:
- a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
- b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder)
- 3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
- 1. Die Gebührenschuld entsteht:
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung,
c) bei Bestattungsgebühren mit Beginn der Leistungserbringung seitens der Gemeinde,
d) bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
- 2. Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 4 – Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
- 1. Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
- 2. Ergänzend findet die Satzung der Gemeinde Durmersheim über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung.
§ 5 – Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
§ 6 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 07.12.1994 mit den erfolgten Änderungssatzungen außer Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Unbeachtlich sind ferner nach § 2 Abs. 2 KAG Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze, wenn sie zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führen.
Durmersheim, 21.12.2023
Klaus Eckert Bürgermeister
Gebührenverzeichnis Anlage zur Bestattungsgebührensatzung vom 19.12.2023
A. Verwaltungsgebühren
Die Gebühren betragen: ab ab
01.01.2024 01.01.2026
1. Für die Zustimmung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals 41,00 € 41,00 € 2. für die Zulassung zu gewerblichen Tätigkeiten 2.1 für den Einzelfall 14,00 € 14,00 € 2.2 für eine Jahres-Dauerzulassung 44,00 € 44,00 € 3. für die Zustimmung zur Umbettung und Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 71,00 € 71,00 € 4. für eine Urnenanforderung 23,00 € 23,00 €
B. Bestattungsgebühren
Es werden erhoben:
1. Für die Bestattung 1.1 von Erwachsenen und Kindern über 6 Jahren 1.100,00 € 1.100,00 € 1.2 von Kindern unter 6 Jahren 350,00 € 350,00 € 1.3 von Urnen (Beisetzung von Aschen) in einem Erdgrab 390,00 € 390,00 € 1.4 von Tot- oder Fehlgeburten bei Bestattung in einem Kindergrab oder bei Zubettung 350,00 € 350,00 € 1.5 von Urnen in der Urnenstele 160,00 € 160,00 €
C. Gebühren für Grabnutzungsrechte
Es werden erhoben:
1. Für die Überlassung eines Reihengrabes 1.1 für Personen über 6 Jahren 2.120,00 € 2.780,00 € 1.2 für die Überlassung eines anonymen Urnengrabes 1.130,00 € 1.480,00 € 1.3 für die Überlassung eines Platzes in einem Urnengemein-schaftsgrab 1.130,00 € 1.480,00 € 1.4 für die Überlassung eines Wiesenreihengrabes 1.490,00 € 1.960,00 €
2. für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (Wahlgrab) 2.1 für ein Einzelwahlgrab 2.300,00 € 3.010,00 € 2.2 für ein Doppelwahlgrab 3.350,00 € 4.390,00 € 2.3 für ein Familiengrab 5.460,00 € 7.150,00 € 2.4 für ein Kinderwahlgrab
780,00 € 1.025,00 € 2.5 für ein Urnenwahlgrab 1.880,00 € 2.460,00 € 2.6 für eine Urnenkammer in einer Stele 1.850,00 € 2.430,00 € 2.7 für ein Baumwahlgrab 1.730,00 € 2.270,00 € 2.8 für die Verlängerung eines Nutzungsrechtes
- 2.8.1. für die Dauer einer Nutzungsperiode entsprechend Nr. 2.1 bis 2.7
- 2.8.2. für eine davon abweichende Verlängerungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Verlängerungsdauer zur Nutzungsperiode. Angefangene Jahre werden voll ange- rechnet. Es findet eine monatsgenaue Abrechnung statt.
D. Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle
Es werden erhoben:
1. Für die Benutzung der Aussegnungshalle 280,00 € 280,00 € 2. für die Benutzung der Leichenzelle/Leichenkühlraum, je Tag 90,00 € 90,00 € 3. für die Benutzung des Sektionsraumes, je Tag 200,00 € 200,00 € 4. für die Mithilfe bei Sektionen je Hilfskraft und Std. 69,00 € 69,00 €
E. Sonstige Bestattungsleistungen
Es werden erhoben:
1. Für das Ausgraben und Umbetten bzw. für das Öffnen und Schließen eines Grabes, soweit kein Urnengrab
je Hilfskraft u. angefangener Std. 69,00 € 69,00 € 2. für das Ausgraben und Umbetten einer Urne 300,00 € 300,00 €
2. Friedhofssatzung Stand: 19.12.2023 (in Kraft ab 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsordnung für die Friedhöfe der Gemeinde Durmersheim vom 19.12.2023 (gültig ab 01.01.2024)
Gemeinde Durmersheim Landkreis Rastatt
Friedhofsordnung für die Friedhöfe der Gemeinde Durmersheim
vom 19.12.2023
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 Bestattungs-gesetz (BestattG) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 19.12.2023 die nachstehende Friedhofsordnung be-schlossen:
Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachfor-men männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Widmung und Geltungsbereich
(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Sie dienen der Bestat-tung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Außer-dem dürfen auf den Friedhöfen Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 13 zur Verfügung steht.
(2) In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulas-sen.
(3) Die Vorschriften über die Bestattung von Verstorbenen sind sinngemäß auch für die Beisetzung von Aschen anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4) Diese Satzung gilt für sämtliche Friedhöfe der Gemeinde Durmersheim, sofern ein-zelne Bestimmungen keine anderen Regelungen treffen.
(5) Die Gemeinde unterhält drei Friedhöfe mit folgender Bezeichnung: Oberwaldfriedhof (Neuer Friedhof), Alter Friedhof (an der Speyerer Straße), Friedhof Würmersheim.
§ 2 – Allgemeine Reglungen und Begriffsbestimmungen
(1) Wahlgräber Wahlgräber sind Grabstätten, an denen die Hinterbliebenen ein besonderes Recht, das Nutzungsrecht, erwerben können. Die Inhaber eines Nutzugsrechtes sind be-rechtigt, über die weitere Nutzung des Grabes zu bestimmen. Dies erfolgt durch Zu-lassung weiterer Zubettungen oder durch erneuten Erwerb des Nutzungsrechtes nach dessen Ablauf. Die Zuteilung der Grabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwal-tung.
(2) Reihengräber Reihengräber sind Grabstätten, an denen die Hinterbliebenen ein Verfügungsrecht erhalten. Dieses Recht sagt lediglich aus, dass die Unveränderlichkeit des Grabes für die Dauer der Ruhezeit garantiert ist. Eine Verlängerung des Verfügungsrechtes ist ausgeschlossen. In einem Reihengrab ist grundsätzlich nur eine Bestattung möglich. Die Belegung erfolgt der Reihe nach.
(3) Nutzungsberechtigter Nutzungsberechtigter ist derjenige, der ein Wahlgrab erwirbt. Er erhält die unter Abs. 1 genannten Rechte. Der Nutzungsberechtigte hat zudem das Grabpflegerecht und die Grabpflegepflicht.
(4) Verfügungsberechtigter Verfügungsberechtigter ist derjenige, der ein Reihengrab erwirbt. Er hat lediglich ein Grabpflegerecht sowie die Grabpflegepflicht.
(5) Nutzungszeit Nutzungszeit ist die Zeit, die den Hinterbliebenen zur Nutzung der Wahlgrabstätte eingeräumt wird. Sie wird für die Dauer der jeweiligen satzungsrechtlich festgelegten Ruhezeit zuerkannt und künftigen Änderungen der satzungsrechtlichen Ruhezeiten entsprechend angepasst. Eine Verlängerung unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 der Satzung ist möglich.
(6) Sonstige Grabausstattungen Sonstige Grabausstattungen sind alle über das Grabmal (Grabstein) hinausgehen-den, auf der Grabstätte oder auf dem Grabmal eingebrachten Zusatzeinrichtungen, insbesondere Figuren und Schriftplatten.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während folgender Öffnungszeiten betreten werden
- 01.04. – 30.09.: 6.30 Uhr – 21.30 Uhr
- 01.10. – 31.03.: 8.00 Uhr – 19.00 Uhr
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 4 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet
a) die Wege zu befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art, ausgenommen sind Kinder-wägen oder Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszufüh-ren, c) die Friedhöfe, ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschä-digen oder Ausstattungsteile zu entwenden,
d) Rasenflächen, Blumenbeete und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
e) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, f) innerhalb der Friedhofseinrichtungen zu trinken, zu essen, zu rauchen, zu spielen sowie auf den Bänken oder Parkflächen zu schlafen oder zu campieren,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) Waren aller Art sowie und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, i) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Be-stattungsfeier notwendig und üblich sind. Ausnahmen können zugelassen wer-den, soweit sie mit dem Zweck und der Ordnung auf den Friedhöfen zu vereinba-ren sind, j) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Fried-hofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder filmen.
Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeindeverwaltung.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.
(4) Nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens zwei Wochen vorher anzumelden.
§ 5 – Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestattungsunternehmer und sonstige Gewerbetrei-bende bedürfen für Ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen schriftlichen Zu-lassung durch die Gemeindeverwaltung. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festle-gen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähig-keit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dafür, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt sind. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zu-lassung ist jährlich zu erneuern.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zu Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Es dürfen nur Fahrzeuge mit einem zu-lässigen Gesamtgewicht von 3,5 t benutzt werden. Die Einfahrt mit schwereren Fahr-zeugen kann in begründeten Einzelfällen gesondert tageweise genehmigt werden. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mah-nung gegen die Vorschriften der Friedhofsordnung verstoßen oder bei denen die Vo-raussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, durch schriftlichen Bescheid die Tätigkeit auf dem Friedhof zeitlich befristet oder dauerhaft ganz oder teilweise untersagen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a und 71e des Landesverwal-tungsverfahrensgesetzes in der jeweiligen Fassung finden Anwendung. III. Bestattungsvorschriften
§ 6 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes des zu Bestattenden bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in eine früher erworbene Wahlgrabstät-te beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Wünsche der Hinterbliebenen und Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3) Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig montags bis freitags. Bestat-tungen und Beisetzungen müssen in den Monaten von April bis September spätes-tens bis 18:00 Uhr und von Oktober bis März spätestens bis 16:00 Uhr beendet sein.
(4) An Samstagen, sowie an Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen durchge-führt. Ausnahmen hiervon können in begründeten Einzelfällen in Absprache mit dem Geistlichen und Zustimmung der Gemeindeverwaltung zugelassen werden.
§ 7 – Särge und Urnen
(1) Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,40 m hoch und im Mit-telmaß 0,50 m breit sein.
(2) Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein.
(3) Die Urnen bzw. Überurnen dürfen höchstens 0,33 m hoch sein und einen Durchmes-ser von 0,20 m nicht überschreiten. In Baum- und Wiesengräbern dürfen nur kompos-tierbare Urnen verwendet werden.
(4) Sind in besonderen Fällen größere Särge bzw. größere Urnen bzw. Überurnen erfor-derlich, so ist bei der Anmeldung der Beisetzung die Zustimmung der Gemeinde ein-zuholen.
(5) Die Särge müssen aus einem schnell verwitternden Material, z.B. Weichholz, herge-stellt sein. Eisen, Zink oder sonstige Metalle dürfen nicht verwendet werden, ausge-nommen hiervon sind die Behältnisse von Aschen. Die Einhaltung dieser Vorschrift ist von den Bestattungsunternehmen zu beachten. Für den Fall der nachgewiesenen Zuwiderhandlung kann die Zulassung entzogen werden (§ 5 Abs. 5 der Satzung).
(6) Metallsärge dürfen nur dann verwendet werden, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist bzw. die Verwendung aus gesundheitlichen Gründen angeordnet wurde.
§ 8 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber werden in einer Länge von 2,20 m und in einer Breite von 0,90 m, bei Ur-nengräbern in einer Länge von 1,00 m und in einer Breite von 0,80 m, bei Kindergrä-bern in einer Länge von 1,50 m und in einer Breite von 0,90 m ausgehoben. (4) Abweichungen von den Abmessungen der Längen und Breiten von Gräbern können seitens der Gemeinde vorgenommen werden, sofern die örtlichen Gegebenheiten dies erfordern.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör rechtzeitig vor einer Beisetzung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzu-behör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind ihr die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.
§ 9 – Ruhezeit
Es gelten folgende Ruhezeiten:
Erdbestattungen:
20 Jahre
Bei Kindern unter 6 Jahren: 15 Jahre
Urnenbestattungen:
15 Jahre
§ 10 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger ge-setzlicher Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettung von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt, in den ersten zehn Jahren der Ruhezeit nur bei dringendem öffentli-chem Interesse oder bei einem besonderen Härtefall, wenn Rechte Dritter nicht ent-gegenstehen. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Friedhöfe der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt.
Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
a) die Zusammenführungen von Familienmitgliedern in einer Grabstätte,
b) erst nach den Bestattungen aufgefundene Willenserklärungen der Verstorbenen, die den Wunsch eines anderen Bestattungsortes erkennen lassen,
c) die Missachtung des Willens des Verstorbenen zum Bestattungsort,
d) die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Besuchs der bisherigen Grabstätte für einen Antragsberechtigten.
Nach Ablauf der Ruhezeit ist für eine Umbettung kein wichtiger Grund erforderlich.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Verstorbenen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener sind danach in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofes zu bestatten.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettun-gen aus einem Wahlgrab bzw. Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen der vernachlässigten Grabpflege oder bei Entziehung des Nutzungs-rechtes können Verstorbene oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auch von Amts wegen auf Kosten des Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Ge-meinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbet-tungen vorzunehmen. (5) Die auf Antrag genehmigten Umbettungen sind von dem Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten von zugelassenen Bestattungsunternehmern durchführen zu lassen. Dies gilt auch für das Ausheben und Zufüllen der Grabstätte. Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder ge-hemmt.
IV. Grabstätten
§ 11 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber
b) Einzelwahlgräber (für Erdbestattungen) c) Doppelwahlgräber (für Erdbestattungen)
d) Urnenwahlgräber
e) Anonyme Urnenbestattungen in speziell ausgewiesenen Flächen ohne Verpflich-tung oder Berechtigung zur Grabpflege und zur Kennzeichnung der Grabstätte (nur auf dem Neuen Friedhof). Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt statt.
f) Wiesengrabfeld (nur eine biologisch abbaubare Urne, nur auf dem Neuen Fried-hof). Die Beschriftung hat auf dem dort vorhandenen Naturstein zu erfolgen.
g) Baumgrabfeld (max. zwei biologisch abbaubare Urnen, nur auf dem Neuen Friedhof und Friedhof Würmersheim)
h) Wahlurnenkammern in Urnenstelen (nur auf dem Friedhof Würmersheim) i) Urnenwahlgrabstätten mit Pflegevertragsverpflichtung (nur auf dem Friedhof Würmersheim und dem Alten Friedhof) j) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Pflegevertragsverpflichtung (nur auf dem Al-ten Friedhof) k) Wahl- und Reihengrabstätten (für Erdbestattungen) mit Pflegevertragsverpflich-tung (nur auf dem Alten Friedhof und dem Friedhof Würmersheim) l) Familiengräber sind Wahlgrabstätten, in denen mehrere Bestattungen möglich sind. Die höchstmögliche Anzahl von Bestattungen in einem Familiengrab ergibt sich aus § 13 Abs. 2
m) Ehrengräber (§ 15)
n) Kinderwahlgräber.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
(5) Die Beisetzung von Metallsärgen ist unter Beachtung von § 13 nur in Wahlgräbern zulässig.
(6) Bei der Verwendung von Grababdeckplatten ist ein Drittel der Grabfläche freizuhal-ten. Bei Urnengräbern ist die Vollabdeckung der Grabstätte mit einer Grabplatte zu-lässig. Die bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits bestehenden Vollabde-ckungen bleiben von dieser Regelung unberührt.
(7) Die Nutzungsberechtigten haben zu dulden, dass im Umkreis der Grabstätte Bäume stehen oder gepflanzt werden und dadurch evtl. Beeinträchtigungen in Kauf genom-men werden müssen.
§ 12 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattungen von Totge-burten und Fehlgeburten und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach be-legt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere aus-drückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge:
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist.
(2) In jedem Reihengrab darf nur ein Verstorbener oder nur eine Urne beigesetzt werden.
(3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umge-wandelt werden.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhe-zeit ist durch die Verfügungsberechtigten zu erledigen. Dies wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben. Werden die Reihengrabstätten von den Verfügungsberechtigten nicht geräumt, so wird dies die Gemeinde zum Ende des Jahres der Verfügungszeit gegen Ersatz der Kosten vornehmen lassen.
§ 13 – Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Totgeburten und Fehlgeburten und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigt ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Wahlgräber werden in Form von Einzel-, Kinder-, Doppelwahlgräbern sowie Famili-engräbern ausgewiesen. In Einzelwahlgräbern ist nur eine, in Doppelwahlgräbern sind nur zwei, in Familiengräbern mehrere, jedoch maximal vier Bestattungen mög-lich. Wegen der Zubettungsmöglichkeit von Urnen wird auf Abs. 14 verwiesen.
(3) Ein Nutzungsrecht an Wahlgräbern wird auf Antrag für die Dauer der jeweiligen sat-zungsrechtlichen Ruhezeit (=Nutzungszeit) eingeräumt. Ein erstmaliges Nutzungs-recht an einer Grabstätte kann nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden.
(4) Der erneute Erwerb eines Nutzungsrechtes ist nach Ablauf der Nutzungszeit ohne vorliegenden Todesfall und ohne Beibettung nur auf Antrag möglich. Das erneute Nutzungsrecht kann bei Urnengrabstätten um 15 Jahre, bei Erdgrabstätten um 20 Jahre oder für den Zeitraum von jeweils fünf Jahren erworben werden.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (6) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(8) Der Nutzungsberechtigte hat für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nut-zungsrecht zu bestimmen (Ersatznutzungsberechtiger), der über die Art der Gestal-tung und die Pflege der Grabstätte entscheidet. Dieser ist aus dem nachstehend ge-nannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebens- partner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nut-zungsberechtigt.
(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 8 Satz 3 genannten Personen übertragen. Eine solche Erklärung be-darf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(10) Der Nutzugsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergan-genen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung der Pflege der Grabstätte zu ent-scheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 8 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zu-lassen.
(11) Das Nutzungsrecht fällt nach Ablauf der Nutzungszeit an die Gemeinde zurück, so-fern keine Verlängerung beantragt wurde oder keine Zubettung in das Wahlgrab er-folgt. Der Nutzungsberechtigte ist in diesem Falle verpflichtet, die Grabstätte vollstän-dig zu räumen und den Grabplatz der Gemeinde zurückzugeben. Eine nicht erfolgte Benachrichtigung über die Abräumpflicht durch die Gemeinde befreit den Nutzungs-berechtigten nicht von der Verpflichtung nach Satz 2. Kommt der Nutzungsberechtig-te seiner Abräumpflicht nicht nach, so hat die Gemeinde zum Ende des Jahres der Nutzungszeit das Recht, die Grabstätte zu räumen oder räumen zu lassen. Der Nut-zungsberechtigte hat hierbei die entstehenden Kosten zu tragen.
(12) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(13) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestat-tung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstat-tungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt (§ 8 Abs. 5). (14) In bestehende Wahlgräber für Erdbestattungen sind Zubettungen von Urnen wie folgt möglich:
a) In den Wahlgräbern für Erdbestattungen, in denen Urnen zugebettet werden sol-len, muss jeweils mindestens eine Erdbestattung erfolgt sein.
b) Ist ein Wahlgrab für Erdbestattungen voll belegt, können in Einzelwahlgräbern ma-ximal zwei Urnen und in Doppelwahlgräbern maximal vier Urnen zugebettet wer-den.
c) Ist ein Familiengrab für Erdbestattungen voll belegt, können maximal vier Urnen zugebettet werden.
d) Ist ein Doppelwahlgrab nur auf einer Seite mit einer Erdbestattung belegt, so kön-nen zusätzlich zu Ziffer b) zwei weitere Urnen zugebettet werden.
Sind die Wahlgräber mit der maximalen Anzahl von Erdbestattungen und Urnen-zubettungen belegt, erlischt das Recht auf weitere Zubettung bzw. Bestattung während der Ruhefrist im Sinne von § 9 der Satzung.
Sollte eine Erdbestattung in einem Doppelwahlgrab trotz bereits zwei zugebetteten Urnen oder bei bereits vier zugebetteten Urnen nach Ablauf der Ruhefrist für eine bereits erfolgte Erdbestattung erneut möglich sein, so stehen die zugebetteten Ur-nen der möglichen Erdbestattung nicht entgegen.
§ 14 Urnenreihen- und Wahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber bzw. Wahlurnenkammern in Urnenstelen sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern bzw. Nischen in Urnenstelen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab kann jeweils nur eine Urne beigesetzt werden.
(3) In Urnenwahlgräbern sowie in Urnenwahlkammern in Urnenstelen dürfen maximal vier Urnen beigesetzt werden (Ausnahme Baumwahlgrab).
(4) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräbern entsprechend für Urnenstätten.
§ 15 – Ehrengräber
Ehrengräber sind Grabstätten, die für die Bestattung verdienter Gemeindebürger be-stimmt sind. Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten obliegt dem Bürgermeister bzw. dessen Stellvertreter. Anspruch auf ein Ehrengrab haben
der Bürgermeister bzw. Bürgermeister a.D.,
der Ortsvorsteher bzw. Ortsvorsteher a.D.,
die zu Ehrenbürgern ernannten Bürger,
sowie deren Ehegatten bzw. Lebenspartner.
Die Ehrengrabstätten unterliegen der Gebührenpflicht der jeweils geltenden Gebüh-rensatzung, sofern bestattungspflichtige Angehörige vorhanden sind. Bestattungs-pflichtige Angehörige sind die unter § 13 Abs. 8 der Friedhofsordnung aufgeführten Personen in der gleichnamigen Reihenfolge.
Die Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte obliegt den Angehörigen. Sind keine Angehörigen mehr vorhanden oder wird das Nutzungsrecht an der Grabstätte nach Ablauf der Mindestruhezeit nach § 9 der Friedhofsordnung aufgegeben, führt die Gemeinde auf eigene Kosten die Pflege und Instandhaltung der Grabstätte für weitere 20 Jahre fort. Danach kann das Grab abgeräumt und eingeebnet werden. V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 16 – Grabfelder
Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit allgemeinem Gestaltungsgrundsatz sowie auf dem Friedhof Würmersheim und dem Alten Friedhof Grabfelder mit Pflegever-tragsverpflichtung eingerichtet.
§ 17 – Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in sei-nen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 18 – Gestaltung
(1) Nach Ablauf von zwei Jahren nach der Beisetzung (§ 21 Abs. 1 Satz 2) müssen Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in ih-rer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderun-gen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge mit Ausnahme von Spaltfelsen sind nicht zulässig.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein.
b) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen oder fein poliert sein. c) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht auf-dringlich groß sein.
d) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig Grabmale und Grabausstattung
a) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
b) mit Farbanstrich auf Stein,
c) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
d) mit Lichtbildern (mit Ausnahme von Portraitlichtbildern in der Größe von höchs-tens 5 x 7 cm).
(5) Auf Grabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) bei Einzelgräbern: Höhe von 100 bis 140 cm.
b) bei Doppelgräbern: Höhe von 90 bis 110 cm.
c) bei Familiengräbern: Höhe von 120 bis 170 cm
d) bei Kindergräbern: Höhe von 50 bis 100 cm
e) bei Urnengrabstätten: Höhe bis 80 cm f) in gärtnerbetreuten Bereichen gelten die Bestimmungen der Genossenschaft ba-discher Friedhofsgärtner eG.
(6) Liegende Grabmale dürfen eine maximale Ansichtsfläche von 0,50 m² haben und nur so breit verlegt werden, dass das Versetzen von Einfassungen innerhalb der Grab-stätte möglich ist. Falls in unmittelbarer Umgebung der Grabstätte Trittplatten vorge-sehen oder verlegt sind, muss die Grabmalbreite den entsprechenden Erfordernissen Rechnung tragen.
(7) Bei unregelmäßig geformten Steinen muss die Steinstärke von der Standfuge bis mindestens 2/3 der Steinhöhe gegeben sein.
(8) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt wer-den.
(9) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Ge-meinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
(10) An Urnenstelen dürfen Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzen u. Ä. nicht ange-bracht oder abgelegt werden.
(11) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften in § 18 und auch sons-tige Grabausstattungen zulassen.
§ 19 – Gestaltungsvorschriften für Urnenstelen
(1) Die Kammern der Urnenstelen werden ausschließlich mit denen von der Gemeinde beschafften und zur Verfügung gestellten Verschlussplatten (Basaltlavaplatten) ver-schlossen.
(2) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, unmittelbar nach der Urnenbeisetzung die Beschriftung der Verschlussplatte vornehmen zu lassen. Von der Außenkante der Verschlussplatten der Urnenkammern in den Urnenstelen ist ein Abstand von 4 cm von jeglicher Beschriftung und Anbringen von anderen Gegenständen freizuhalten.
(3) Optische Veränderungen an den Urnenstelen, außer Beschriftungen und Darstellun-gen auf den Verschlussplatten, sind unzulässig. Wer eine Urnenstele durch Bemalen oder durch individuelle Steinmetzarbeiten, außer Beschriftungen und Darstellungen auf den Verschlussplatten, beschädigt oder verändert, haftet gegenüber der Gemein-de. Die Gemeinde kann sich in solchen Fällen vom Verursacher die Urnenstele kom-plett ersetzen lassen.
Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Steinplatten sind folgende Vorgaben einzu-halten:
a) Die Schriftzeichen sind erhöht – nach den Vorgaben der Gemeinde – auf den Steinplatten anzubringen. Metallbuchstaben sind zulässig.
b) Es dürfen nur Namen, Geburts- und /oder Sterbedaten angebracht werden.
c) Halterungen für Blumen, Kerzen usw. dürfen nicht angebracht werden.
(4) Die Verschlussplatten der Stelenkammern bleiben während der Ruhezeit im Besitz der Gemeinde.
(5) Blumenschmuck darf nur auf dem zentralen Blumenablageplatz für das Stelenfeld und auf der Fläche, die sich vor der Stele befindet, abgestellt werden.
§ 19 a Gestaltungsvorschriften für Wiesengräber
Die Bepflanzung und Pflegmaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde. Die Grabstätten müssen für die Pflege freigehalten werden. Eine Beschriftung mit den persönlichen Daten des Verstorbenen hat der Verfügungsberechtigte auf dem vorge-sehenen Naturstein zu beauftragen. Die Gemeinde bestimmt den ausführenden Dienstleister. Material, Schriftart und Schriftgröße gibt die Gemeinde vor. Die Kosten sind vom Gebührenpflichtigen nach Aufwand zu tragen. Dies rechnet der Dienstleister direkt mit den Angehörigen ab.
§ 19 b Gestaltungsvorschriften für das Baumgrabfeld
Die Bepflanzung und Pflegmaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde. Die Grabstätten müssen für die Pflege freigehalten werden. Auf der Baumgrabstätte ist eine Grabplatte mit den persönlichen Daten des Verstorbenen anzubringen. Die einheitlichen Grabplatten sind beim von der Gemeinde festgelegten Steinmetz hinter-legt. Die Beschriftung wird durch diesen ausgeführt. Schriftplatte, Schriftart und Schriftgröße gibt die Gemeinde vor. Die Kosten sind vom Gebührenpflichtigen nach Aufwand zu tragen. Dies rechnet die Gemeinde sowie der Steinmetz direkt mit den Angehörigen ab.
Für evtl. Schäden oder Spuren an der Grabplatte, die beim Mähen nicht vorsätzlich und nicht groß fahrlässig entstanden sind, haftet die Gemeinde nicht.
§ 20 – Gestaltungsvorschriften für gärtnerbetreute Grabfelder
Die Gräber mit Pflegevertragsverpflichtung auf dem Alten Friedhof und dem Friedhof Würmersheim werden unabhängig von einer Belegung bepflanzt und gepflegt. Dar-über hinaus erfolgt eine Randbepflanzung und auf Wunsch auch eine Saisonbepflan-zung mit Frühjahrs-, Sommer- und Herbstblumen. Eine Bepflanzung durch die Verfü-gungs- und Nutzungsberechtigten sowie das Ablegen von Gestecken auf der Be-pflanzung ist nicht gestattet. Es dürfen lediglich Grabkerzen sowie Blumen in Steck-vasen angebracht werden.
§ 21 – Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede bauliche Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 cm x 30 cm und Holzkreuze bis zu 165 cm x 65 cm zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zwei-fach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der In-halt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Funda-mentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
§ 22 – Beschriftung
(1) Grabmale und Grabkreuze müssen ordnungsgemäß und gut leserlich beschriftet werden. (2) Die Beschriftung muss den Namen des Verstorbenen, seinen Vornamen, sein Ge-burtsdatum und sein Sterbedatum enthalten. Diese Regelung ist in den Fällen des
§ 11 Abs. 2f der Satzung nicht anzuwenden.
(3) Nicht mehr lesbare Inschriften müssen vom Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten erneuert werden.
§ 23 – Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen, damit sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Stein-grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststär-ken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale: bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm Liegende Grabmale: 12 cm. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 24 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtig-te, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen ge-fährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Ver-antwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabma-len) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist besei-tigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfer-nen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die für die Unterhaltung Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.
§ 25 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sons-tigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabaus-stattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstre-ckungsgesetz selbst entfernen; § 24 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt die betreffenden Gegenstände drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 26 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstät-ten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Ge-samtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen An-lagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 24 Abs. 1 Ver-antwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräu-men. § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde und im Bereich der gärtnerbetreuten Grabfelder den von der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner beauftragten Gärtnereibetrieben. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich durchführenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
§ 27 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 24 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer je-weils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortli-che nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihen-grabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Ge-meinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Lan-desverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungs-recht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungs-berechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen inner-halb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfer-nen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auf-forderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne wei-teres zu ermitteln, kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu einer Aufbewahrung nicht verpflichtet. (3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen, sofern er ohne weiteres zu ermitteln ist, vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 28 – Allgemeines
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die An-gehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Das Zugäng-lichmachen außerhalb der Arbeitszeiten der Friedhofsverwaltung obliegt den Bestat-tungsunternehmen.
(3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an meldepflichti-gen Krankheiten gelitten haben, müssen in einem besonderen Raum der Leichenhal-le aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(4) Trauerfeiern können in den jeweiligen Aussegnungshallen abgehalten werden. Die Aufbahrung des Verstorbenen in der Aussegnungshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken we-gen des Zustandes der Leiche bestehen.
(5) Für die Benutzung der Leichenhalle wird eine Gebühr erhoben. Die entsprechenden Gebührensätze ergeben sich aus der Bestattungsgebührenordnung.
(6) Öffnungszeiten der Leichenhalle:
01.04. bis 30.09.: 8.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 16.00 Uhr 01.10. bis 31.03.: 09.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 16.00 Uhr
(7) Die Wartung, Aufbahrung sowie die Aufbewahrung der Leichen erfolgt durch die Be-stattungsunternehmer. Die Särge müssen mindestens 15 Minuten vor der Bestattung bzw. Beginn der Trauerfeier geschlossen werden.
(8) Den Angehörigen bzw. den jeweils beauftragten Unternehmern ist die Ausschmü-ckung der Leichenhalle (Aussegnungshalle) sowie des Sarges gestattet.
§ 29 – Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bestehenden Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten bleiben erhalten. Sie enden mit dem Ablauf der Ruhezeit des in die-ser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 30 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrich-tungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Ge-meinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursach-ten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofs-satzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grab-stätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustel-len, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften die-se als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 Abs. 1 zugelassenen Ge-werbetreibenden und für deren Bedienstete.
IX. Bestattungsgebühren
§ 31 Gebühren
(1) Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Leistungen der Gemein-de werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührensatzung der Gemeinde Durmersheim erhoben.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Ver-waltungsgebührenordnung – der Gemeinde Durmersheim in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
(3) Bei späterer Beisetzung eines Leichnams in eine Wahlgrabstätte sind zusätzlich zu den bereits entrichteten Grabnutzungsgebühren, diese Gebühren für die Jahre nach-zuentrichten, um die die Ruhezeit die noch gültige Nutzungszeit übersteigt.
(4) Wird auf Wunsch des Nutzungsberechtigten eine Grabstätte nach Ablauf der Ruhe-zeit und vor Ablauf des Nutzungsendes vorzeitig abgeräumt, erfolgt keine Rückerstat-tung der bereits bezahlten Gebühren.
§ 31 a Ausnahmen
Zur Vermeidung von unbilligen Härten oder wenn berechtigte Interessen von Nut-zungs- oder Verfügungsberechtigten vorliegen oder zur Sicherung des dauerhaften Erhalts von Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von dieser Fried-hofsordnung zulassen, sofern Rechte bzw. wichtige Interessen Dritter oder der All-gemeinheit nicht entgegenstehen. Antragsberechtigt sind in diesen Fällen je nach Grabart nur der Nutzungs- bzw. der Verfügungsberechtigte.
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt,
2. entgegen § 4 Abs. 1 und 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2a ge-nannten Fahrzeuge,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder be-schädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt.
3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Abs. 1),
4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 21 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 24 Abs. 1),
5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 24 Abs. 1).
§ 33 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 16.12.2015 mit allen späteren Änderungen außer Kraft.
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Sat-zung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Durmersheim, den 21.12.2023
Klaus Eckert Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Durmersheim?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Durmersheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!