Friedhofsgebühren Oberkirch 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Oberkirch · Baden-Württemberg · PLZ 77704

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2027
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 20.07.2026 (Gebührenstand ab 01.01.2027)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung Ruhezeit 20–25 J.
560,00 €
für 20 J. Ruhezeit (je nach Friedhof 20–25 J.)
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofssatzung) Ziff. 2.32.1
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung Ruhezeit 20–25 J.
869,00 €
für 30 J. Ruhezeit (je nach Friedhof 20–25 J.)
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofssatzung) Ziff. 2.41.2
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
464,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofssatzung) Ziff. 2.33
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.639,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Pauschalpreis für 2 Urnen; kein 1-Urnen-Tarif in der Satzung
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofssatzung) Ziff. 2.47.1
Urnengrab anonym
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
498,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 428 € + Zuschlag einmalig 70 €
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofssatzung) Ziff. 2.34.1
Baumbestattung
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
745,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urnenreihengrab am Baum; Wahlgrab-Variante (2 Urnen): 1.639 €
🧮 Grabnutzung 464 € + Zuschlag einmalig 281 €
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofssatzung) Ziff. 2.35.1
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
839,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 839 € · Urne: 481 €
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofssatzung) Ziff. 2.12 und 2.21
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
353,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Aussegnungshalle Oberkirch; Ortsteile 235 €, Haslach/Ringelbach 117 €
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofssatzung) Ziff. 2.61

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 20.07.2026 (Gebührenstand ab 01.01.2027) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌‌​​‌ Friedhofssatzung der Stadt Oberkirch mit Gebührenverzeichnis (Neufassung vom 20.07.2026)

FRIEDHOFSSATZUNG

der Stadt Oberkirch

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes (BestattG) Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Oberkirch am 20.07.2026 die nachstehende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Friedhofsträger, Geltungsbereich und Friedhofsverwaltung

  1. 1. Friedhofsträger ist die Stadt Oberkirch.
  1. 2. Diese Friedhofssatzung gilt für alle im Gebiet der Stadt Oberkirch liegenden und von ihr verwalteten Friedhöfe. Es sind dies:
  1. 1. der Friedhof in Oberkirch-Stadt
  2. 2. der Friedhof in Bottenau
  3. 3. der Friedhof in Haslach
  4. 4. der Friedhof in Nußbach
  5. 5. der Friedhof in Ödsbach
  6. 6. der Friedhof in Ringelbach
  7. 7. der Friedhof in Stadelhofen
  8. 8. der Friedhof in Tiergarten
  9. 9. der Friedhof in Zusenhofen
  1. 3. Friedhofsverwaltung im Sinne dieser Satzung ist das Sachgebiet Bürgerbüro und Personenstandswesen. Es bedient sich in der Stadt Oberkirch des jeweiligen Friedhofaufsehers und in den Ortschaften zusätzlich der Ortsverwaltungen.

§ 2 – Widmung

  1. 1. Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Oberkirch. Sie dienen der Bestattung verstorbener Einwohner der Stadt und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Außerdem dürfen auf den Friedhöfen Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 14 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt Oberkirch ist.
  1. 2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen (Urnen).

§ 3 – Bestattungsbezirke

  1. 1. Mit Ausnahme des Friedhofes Oberkirch-Stadt, der gebietsmäßig die Gemarkungen Oberkirch und Butschbach umfasst, erstrecken sich die Bestattungsbezirke der anderen in § 1 aufgezählten Friedhöfe jeweils auf die gleichnamige Gemarkung.
  1. 2. Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bezirks bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung dies zulässt oder dort ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte besteht.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass und im Einzelfall untersagen.

§ 5 – Verhalten auf den Friedhöfen

  1. 1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonal sind zu befolgen.
  1. 2. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen oder Rollstühlen sowie mit Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof tätigen Gewerbetreibenden,
    • b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
    • c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
    • d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,
    • e) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stelle abzulagern,
    • f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
    • g) Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

  1. 3. Gedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

  1. 1. Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
  1. 2. Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
  1. 3. Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 1 und 2 verstoßen, oder bei denen die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind sowie die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nachdem Handwerksrecht nicht mehr erfüllen, kann die Friedhofsverwaltung die Tätigkeit auf Zeit oder Dauer untersagen.
  1. 4. Die Untersagung nach Abs. 3 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines

  1. 1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Friedhofsverwaltung auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  1. 2. Ort und Zeit der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 8 – Särge und Urnen

  1. 1. Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen.
  1. 2. Für die Erdbestattungen dürfen nur Särge einschließlich der Sargausstattung und für Urnenbestattungen nur Urnen verwendet werden, die nach ihrer Beschaffenheit innerhalb der Ruhezeit in ihre organischen Bestandteile zerfallen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern.
  1. 3. Die Beschaffenheit der Urnen bei Baumbestattungen muss aus biologisch abbaubarem Material bestehen.
  1. 4. Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.
  1. 5. Aus religiösen Gründen kann von der Sargbestattung nach Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden.

§ 9 – Ausheben der Gräber

  1. 1. Die Friedhofsverwaltung lässt die Gräber ausheben und zufüllen. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet rechtzeitig vor einer weiteren Bestattung die Gräber abzuräumen. Erfolgt die Abräumung nicht spätestens drei Tage vor der Bestattung, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Abräumung selbst vorzunehmen. Eine Schadenersatzpflicht hieraus kann der Nutzungsberechtigte nicht geltend machen. Im Übrigen gilt § 14 Abs. 11.
  1. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen in Särgen und Leichentüchern beträgt 20 Jahre, in den Ortschaften Ödsbach und Bottenau – wegen der Bodenbeschaffenheit – 25 Jahre. Die Urnenliegezeit beträgt 15 Jahre. Bei Kindern – die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind – beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

  1. 1. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines besonderen Härtefalles oder eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt Oberkirch nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
  2. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandener Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
  1. 3. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
  1. 4. In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Friedhofsverwaltung bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
  1. 5. Umbettungen lässt die Friedhofsverwaltung durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  1. 6. Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Friedhofsverwaltung vor.
  1. 7. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines

  1. 1. Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
  1. 2. Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
    • a) Reihengräber/Urnenreihengräber, auch als Erdrasengräber
    • b) Wahlgräber/Urnenwahlgräber, auch als Erdrasengräber
    • c) Kinderreihengräber/Kinderwahlgräber/Sternenkindergräber,
    • d) anonyme Urnengemeinschaftsstätten,
    • e) Ehrengräber
    • f) Pfarrergräber
  1. 3. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
  1. 4. Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. § 13 Reihengräber
  1. 1. Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

  1. 2. Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:
    • a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
    • b) Reihengräber für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
  1. 3. In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
  1. 4. Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
  1. 5. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen dieser Felder werden nach Ablauf der Ruhezeiten mindestens drei Monate vorher ortsüblich oder durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. Hinsichtlich der Entfernung von Gräbern wird auf § 21 verwiesen.

§ 14 – Wahlgräber

  1. 1. Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattungen von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich- rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch die Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
  1. 2. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
  1. 3. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
  1. 4. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
  2. 5. Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
  1. 6. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
  1. 7. Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
    • a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
    • b) auf die Kinder,
    • c) auf die Stiefkinder,
    • d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
    • e) auf die Eltern,
    • f) auf die Geschwister,
    • g) auf die Stiefgeschwister
    • h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

  1. 8. Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
  1. 9. Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
  1. 10. Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Eine Erstattung der Kaufgebühr erfolgt nicht.
  1. 11. Mehrkosten, die der Friedhofsverwaltung beim Ausheben eines Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
  1. 12. In Wahlgräbern können Urnen beigesetzt werden. Für die Beisetzung einer weiteren Urne oder eines Sargs, die über die vorgesehene Belegung innerhalb der festgelegten Ruhezeit hinausgeht, werden zusätzliche Kosten nach der Gebührenordnung erhoben. V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15 – Auswahlmöglichkeiten

  1. 1. Auf den Friedhöfen werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
  1. 2. Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 16 – Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage entsprechen.

§ 17 – Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
  1. 2. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Metalle oder Glas verwendet werden.
  1. 3. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
    • a) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen.
    • b) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
  1. 4. Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
    • a) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
    • b) mit Beton, Emaille oder Kunststoffen in jeder Form,
    • c) mit Lichtbildern, die größer als 110 qcm sind.
  1. 5. Auf den Grabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
    • a) Einzelgräber: 1 m² Ansichtsfläche,
    • b) Doppelgräber: 1,5 m² Ansichtsfläche,
    • c) Drei und mehrstellige Gräber: 1,8 m² Ansichtsfläche,
    • d) Urnenreihengräber: 0,4 m² Ansichtsfläche,
    • e) Urnenwahlgräber: 0,45 m² Ansichtsfläche,
    • f) Kindergräber: 0,4 m² Ansichtsfläche.
    • g) Baumgrab-Schnittplatte: 40x50, 6 cm dick
  1. 6. Die Abdeckung der Gräber mit Steinplatten ist nur bis zu einem Anteil von 60 % der Fläche zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen auf den Friedhöfen der Ortschaften zulassen.
  1. 7. Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig. Wo Grabeinfassungen vorgesehen sind, werden sie auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung einheitlich verlegt. Vorgesehen sind 40 cm breite Plattenbänder (Mähkanten). Die Kosten für diese Einfassungen werden nach der jeweils gültigen Gebührensatzung erhoben.
  1. 8. Für Bestattungen im „Birkenhain Nußbach“ sowie für Erdrasenbestattungen sind Beschriftungstafeln für die dortige Stele nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung anzufertigen und bei der Friedhofsverwaltung zur Anbringung abzugeben. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, Beschriftungstafeln, die nicht den Vorgaben entsprechen, nicht anzubringen.
  1. 9. Die Friedhofsverwaltung kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
  1. 10. Die Vorschriften der Absätze 5 bis 7 gelten nicht auf den als Sonderfelder ausgewiesenen Grabflächen.

§ 18 – Genehmigungserfordernis

  1. 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Einfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die üblicherweise verwendeten Holzkreuze bedürfen keiner Genehmigung.
  1. 2. Der Antrag muss die genaue Bezeichnung und die Lage des für die Grabmals- oder Einfassungserstellung vorgesehenen Platzes enthalten. Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 oder 1:20 in einfacher Ausfertigung beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich kann die Friedhofsverwaltung Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
  1. 3. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
  2. 4. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

§ 19 – Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

a) bis 1,20 m Höhe: 14 cm,

b) bis 1,40 m Höhe: 16 cm,

c) ab 1,40 m Höhe: 18 cm. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen errichtet werden.

§ 20 – Unterhaltung

  1. 1. Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
  1. 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Sachen drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 21 – Entfernung

  1. 1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur in Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
  2. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen hat die Friedhofsverwaltung drei Monate aufzubewahren.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 22 – Allgemeines

  1. 1. Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt sein. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und in den dafür aufgestellten Containern oder den vorgesehenen Plätzen abzulagern.
  1. 2. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
  1. 3. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
  1. 4. Die Grabpflege umfasst die Unterhaltung und Erneuerung der Grabbepflanzung, das Entfernen von abgestorbenen Pflanzen und Pflanzenteilen und die Beseitigung von Überhang. Solitärsträucher dürfen 2,00 m Höhe nicht überschreiten. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvernichtungsmitteln ist nicht zulässig.
  1. 5. Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
  1. 6. Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
  1. 7. Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
  1. 8. In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 17) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen ent- sprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen ist das Aufstellen von Bänken.

§ 23 – Vernachlässigung der Grabpflege

  1. 1. Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Abs. 1 Satz 2) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
  1. 2. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
  1. 3. Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhallen

§ 24 – Zweck und Benutzung

  1. 1. Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
  1. 2. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten oder nach Vereinbarung mit der Friedhofsverwaltung sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

  1. 1. Der Friedhofsverwaltung obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet insoweit nicht für Schäden, die durch eine nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Oberkirch nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
  2. 2. Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt Oberkirch von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
  1. 3. Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 6 tätige Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 26 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a) die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 4 betritt,

b) entgegen § 5 Abs. 1 und 2 a. sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b. die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, d. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt. e. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f. Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen lagert, g. Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h. Druckschriften verteilt.

c) eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen trotz der Unterlassungsverfügung ausübt (§ 6 Abs. 3).

d) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 18 Abs. 1) oder entfernt (§ 21 Abs. 1),

e) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 27 – Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 28 – Gebührenschuldner

  1. 1. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
  2. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  3. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
  1. 2. Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
  2. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  3. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
  1. 3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 29 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht
  2. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  3. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
  1. 2. Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 30 – Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

  1. 1. Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
  1. 2. Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührensatzung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 – Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 30 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 32 – Inkrafttreten

  1. 1. Die Friedhofssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
  1. 2. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Oberkirch vom 22. Mai 2025 außer Kraft

Oberkirch, den 24.07.2026

gez. Gregor Bühler Oberbürgermeister

Hinweis

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Oberkirch geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

• die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder • der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Oberkirch, den 24.07.2026

gez. Gregor Bühler Oberbürgermeister Anlage zur Satzung über die Erhebung von Bestattungs- und Friedhofsgebühren Gebührenverzeichnis Stand: 20.07.2026

Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand 01.01.2027 01.01.2029

1 Verwaltungsgebühren

  1. 1.1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 25,00 € 25,00 €
  2. 1.2. Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Aschen 80,00 € 80,00 €
  3. 1.3. Zustimmung zur Umbettung von Aschen in Wahlgräbern 30,00 € 30,00 €

2 Benutzungsgebühren

  1. 2.1. Bestattung 2.11 Personen unter 10 Jahre 458,00 € 486,00 € 2.12 Personen über 10 Jahre 839,00 € 891,00 € 2.13 von bestattungspflichtigen Tot-, Fehlgeburten und Ungeborenen 278,00 € 295,00 € 2.14 von "Sternenkindern" 92,00 € 98,00 € 2.15 Personen über 10 Jahre mit Tieferlegung 1.016,00 € 1.079,00 €
  1. 2.2. Beisetzung von Aschen 2.21 Urnenbeisetzung 481,00 € 507,00 € 2.22 Urnenbeisetzung im anonymen Sammelgrab 433,00 € 456,00 €
  1. 2.3. Überlassung eines Reihengrabes für die Dauer der Ruhezeit 2.31 für Personen unter 10 Jahre (15 Jahre Ruhezeit) 375,00 € 400,00 € 2.32.1 für Personen über 10 Jahre (20 Jahre Ruhezeit) 560,00 € 597,00 € 2.32.2 für Personen über 10 Jahre (20 Jahre Ruhezeit) Erdrasengrab mähen 652,00 € 652,00 € 2.32.3 Zuschlag Erdrasengrab (Benutzung gemeinsame Stele) 44,00 € 44,00 € 2.33 Urnenreihengrab (15 Jahre Ruhezeit) 464,00 € 490,00 € 2.34.1 Anonymes Urnenfeld (15 Jahre Ruhezeit) 428,00 € 452,00 € 2.34.2 Grabpflege (Rasenmähen Anonymes Urnenfeld) 70,00 € 70,00 € 2.35.1 Baumbestattung (15 Jahre Ruhezeit) 464,00 € 490,00 € 2.35.2 Grabpflege (Rasenmähen Urnenreihengrab Baumbestattung) 281,00 € 281,00 € 2.35.3 Zuschlag Birkenhain Nußbach (Urnenreihengrab mit gemeinsamer Stele) 109,00 € 109,00 € 2.36 Historisches Urnengemeinschaftsreihengrab zzgl. Gärtnerpflege (15 Jahre Ruhezeit) 803,00 € 850,00 € 2,37 vorzeitiges Abräumen eines Reihengrabes pro Jahr 32,00 € 32,00 €
  1. 2.4. Überlassung eines Wahlgrabes für 30 Jahre 2.41 Einzelwahlgrab 2.41.1 für Personen unter 10 Jahre 763,00 € 814,00 € 2.41.2 einfachtief 869,00 € 927,00 € 2.41.3 doppeltief 1.637,00 € 1.746,00 € 2.41.4 für Personen über 10 Jahre (30 Jahre Ruhezeit) Erdrasengrab mähen 978,00 € 978,00 € 2.41.5 Zuschlag Erdrasengrab (Benutzung gemeinsame Stele) 66,00 € 66,00 €

2.42 Doppelwahlgrab 2.42.1 einfachtief 1.761,00 € 1.879,00 € 2.42.2 doppeltief 3.305,00 € 3.525,00 €

2.43 Weitere Grabflächen 2.43.1 einfachtief: Bei Wahlgräbern mit drei und mehr Grabflächen wird die Gebühr für ein Doppelwahlgrab (Ziffer 2.42.1) zzgl. der Gebühr für ein Einzelwahlgrab (Ziffer 2.41.2) für jede weitere Grabfläche berechnet. Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand 01.01.2027 01.01.2029

2.43.2 doppeltief: Bei Wahlgräbern mit drei und mehr Grabflächen wird die Gebühr für eine Doppelwahlgrab (Ziffer 2.42.2) zzgl. der Gebühr für ein Einzelwahlgrab (Ziffer 2.41.3) für jede weitere Grabfläche berechnet. 2.43.3 Bei einem Wechsel von einfachtiefer auf doppeltiefe Grabfläche wird die Differenz-Gebühr für die doppeltiefe Grab-fläche (Ziffer 2.42.2) für die anteilige, erforderliche Rest-Ruhezeit berechnet.

2.44 Einzelwahlgrab im Sonderfeld 2.44.1 einfachtief 1.049,00 € 1.114,00 € 2.44.2 doppeltief 1.918,00 € 2.037,00 €

2.45 Doppelwahlgrab im Sonderfeld 2.45.1 einfachtief 2.201,00 € 2.339,00 € 2.45.2 doppeltief 3.982,00 € 4.230,00 €

2.46 Weitere Grabflächen im Sonderfeld (i.S.) 2.46.1 einzeltief: Bei Wahlgräbern i.S. mit drei und mehr Grabflächen wird die Gebühr für ein Doppelwahlgrab i.S. (Ziffer 2.45.1) zzgl. der Gebühr für ein Einzelwahlgrab i.S. (Ziffer 2.44.1) für jede weitere Grabfläche berechnet. 2.46.2 doppeltief: Bei Wahlgräbern i.S. mit drei und mehr Grabflächen wird die Gebühr für ein Doppelwahlgrab i.S. (Ziffer 2.45.2) zzgl. der Gebühr für ein Einzelwahlgrab i.S. (Ziffer 2.44.2) für jede weitere Grabfläche berechnet. 2.46.3 Bei einem Wechsel von einfachtiefer auf doppeltiefe Grabfläche wird die Differenz-Gebühr für die doppeltiefe Grab-fläche i.S. (Ziffer 2.45.2) für die anteilige, erforderliche Rest-Ruhezeit berechnet.

2.47 Urnenwahlgräber 2.47.1 Urnenwahlgrab (2 Urnen) 1.639,00 € 1.742,00 € 2.47.2 Urnenwahlgrab im Sonderfeld (2 Urnen) 1.699,00 € 1.805,00 € 2.47.3 Baumbestattung (Wahlgrab für 2 Urnen) 1.639,00 € 1.742,00 € 2.47.4 Grabpflege (Rasenmähen Urnenwahlgrab Baumbestattung) 549,00 € 549,00 € 2.47.5 Zuschlag Birkenhain Nußbach (Urnenwahlgrab mit gemeinsamer Stele) 219,00 € 219,00 € 2.47.6 Historisches Urnengemeinschaftswahlgrab zzgl. Gärtnerpflege (2 Urnen) 2.035,00 € 2.171,00 €

2.48 Zusätzliche Beisetzung in ein bestehendes Wahlgrab, je Beisetzung 925,00 € 925,00 €

2.49 vorzeitiges Abräumen eines Einzelwahlgrabes pro Jahr (Doppelgrab doppelt) 32,00 € 32,00 €

  1. 2.5. Wiedererwerb von Nutzungsrechten Bei einem Wiedererwerb der unter der Ziffer 2.4 geregelten Nutzungsrechten werden die der neuen Nutzungsdauer jeweils entsprechenden anteiligen Gebühren erhoben.
  1. 2.6. Benutzung der Leichenhalle 2.61 Aussegnungshalle Oberkirch 353,00 € 353,00 € 2.62 Aussegnungshalle Ortsteile 235,00 € 235,00 € 2.63 Aussegnungshalle Haslach, Ringelbach 117,00 € 117,00 € 2.64 Leichenzelle je Tag 55,00 € 55,00 € 2.65 Leichenraum (für Waschungen) 300,00 € 300,00 € 2.66 Angehörigenraum für Trauerfeier 197,00 € 197,00 €
  1. 2.7. Begräbnispersonal 2.71 Leichenträger (pro Mann) 45,00 € 45,00 € 2.72 Besondere Dienstleistungen innerhalb der Dienstzeit (je angefangene Stunde*) 62,60 € 62,60 € 2.73 Besondere Dienstleistungen außerhalb der Dienstzeit (je angefangene Stunde*) 81,30 € 81,30 € 2.74 Umsetzung einer Aschenurne innerhalb eines Friedhofs 181,00 € 181,00 € *die Abrechnung erfolgt im 30 Minuten-Takt Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand 01.01.2027 01.01.2029
  1. 2.8. Grabumrandungen 2.81.11Einzelgrab - Personen unter 10 Jahre 284,00 € 284,00 € 2.81.12Einzelgrab - einfachtief und doppeltief - Personen über 10 Jahre - 429,00 € 429,00 € 2.81.2 Doppelgrab - einfachtief und doppeltief - Personen über 10 Jahre - 731,00 € 731,00 € 2.81.3 weitere Grabstelle Wahlgrab 207,00 € 207,00 € 2.81.4 Einzelgrab im Sonderfeld - einfachtief und doppeltief 481,00 € 481,00 € 2.81.5 Doppelgrab im Sonderfeld - einfachtief und doppeltief 656,00 € 656,00 € 2.81.6 weitere Grabstelle Sonderfeld 153,00 € 153,00 € 2.81.7 Urnenreihengrab 298,00 € 298,00 € 2.81.8 Urnenwahlgrab 311,00 € 311,00 € 2.81.9 Urnenwahlgrab im Sonderfeld 349,00 € 349,00 €
  1. 2.9. Sonstige Leistungen 2.91 Ausgraben einer Leiche 1.421,00 € 1.421,00 € 2.92 Grababräumen je Stunde 128,00 € 128,00 €

2.10 Grabpflege

  1. 2.10.1. Grabpflege Urnenwahlgrab von Steinberg 5.269,00 € 5.269,00 €
  2. 2.10.2. Grabpflege Urnenreihengrab Fischer 1.763,00 € 1.763,00 €
  3. 2.10.3. Sofern die Nutzungsrechte anteilig wiedererworben werden, ist die Grabpflege analog anteilig zu erheben.
📖 2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Oberkirch vom 28.09.2026

Satzung

zur Änderung der Friedhofsatzung

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestat-tungsgesetzes (BestattG) Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Ge-meindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunal-abgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Ge-meinderat der Stadt Oberkirch am 28.09.2026 folgende Satzung beschlossen:

I. Die Friedhofsatzung wird wie folgt geändert:

§ 22 – Allgemeines

(1) – (8) unverändert

(9) Die Pflege der Rasengräber, der vorzeitig abgeräumten Gräber und der historischen Ur-nengräber (in Form von Reihen- oder Wahlgräbern) übernimmt die Friedhofsverwaltung.

§ 29 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) – (2) unverändert

(3) Die Grabstätten nach § 12 Abs. 2 e) und f) sind von der Grabnutzungsgebühr befreit.

II. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Oberkirch, den 29.09.2026

gez. Gregor Bühler Oberbürgermeister

Kirschner, Digital signiert von Kirschner, Claudia DN: cn=Kirschner, Claudia, c=DE

Claudia Datum: 2026.10.07 09:04:54 +02'00' Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO un-beachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachver-halts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Oberkirch geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Be-

kanntmachung verletzt worden sind oder

  • der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit wi-

dersprochen hat oder

  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet

oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Oberkirch, den 29.09.2026

gez. Gregor Bühler Oberbürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Oberkirch?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Oberkirch mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 77xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Oberkirch anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Oberkirch
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 481 € (Urne) bzw. 839 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Oberkirch (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Aussegnungshalle Oberkirch; Ortsteile 235 €, Haslach/Ringelbach 117 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 77xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Oberkirch:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €