Friedhofsgebühren Eltmann 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Eltmann · Bayern · PLZ 97483

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 19.06.2024 (Inkrafttreten 01.08.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.000,00 €
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 50 €/J. × 20 J. = 1.000 €
📄 § 4 Abs. 1 lit. a FGS (Einzelgrabstätte); Zuteilungsprinzip gem. § 9 Abs. 3 FS (kein gesonderter Wahlgrab-Tarif ausgewiesen)
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
700,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 70 €/J. × 10 J. = 700 €
📄 § 4 Abs. 1 lit. h FGS (Urnenerdgrabstätte)
Urnenwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.070,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 95 €/J. × 10 J. = 950 € · Zuschlag einmalig 120 €
📄 § 4 Abs. 1 lit. j FGS (Urnennische in der Urnenwand, Tarif je Nische); lit. i) Gemeinschaftserdgrabanlage entfällt als Wahlgrab wegen Reihenbelegung (§ 22 Abs. 5 FS); Pflicht-Verschlussplatte: § 6 Ziff. 8 FGS i.V.m. § 21 Abs. 1 FS
Urnengrab anonym
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
500,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 50 €/J. × 10 J. = 500 €
📄 § 4 Abs. 1 lit. k FGS (Anonyme Bestattung auf dem Urnenfeld); § 10 Abs. 4 FS: In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
150,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Abs. 3 FGS (Aussegnungshalle)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 19.06.2024 (Inkrafttreten 01.08.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌ Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Stadt Eltmann (2024)

Stadt Eltmann

Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Stadt Eltmann

Die Stadt Eltmann erlässt auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993, zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) und Art. 20 des Kostengesetzes folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Stadt Eltmann erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren.

(2) Die Stadt erhebt

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),

b) Bestattungsgebühren (§ 5),

c) sonstige Gebühren und Auslagen (§ 6).

§ 2 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

(4) Für Sonderleistungen, für die in dieser Satzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt besondere Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen bei Beginn der kostenpflichtigen Handlung.

(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für eine

a) Einzelgrabstätte 50,00 € b) Doppelgrabstätte 65,00 € c) Dreifachgrabstätte 85,00 € d) Vierfachgrabstätte 105,00 € e) Fünffachgrabstätte 125,00 € f) Sechsfachgrabstätte 145,00 € g) Kindergrabstätte (für ein Kind bis 5 Jahre) 40,00 € h) Urnenerdgrabstätte 70,00 € i) Urnengrabstätte in der Gemeinschaftserdgrabanlage 95,00 € j) Urnennische in der Urnenwand 95,00 € k) Anonyme Bestattung auf dem Urnenfeld

50,00 €

(2) Die Grabnutzungsgebühren sind für die gesamte Nutzungszeit im Voraus zu entrichten.

(3) Für die Beisetzung einer Urne in einer unter Abs. 1 Buchstaben a) bis g) genannten Grabstätte, sind die dort genannten Gebühren zu entrichten.

(4) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes (ohne Bestattung) ist für 5 oder 10 Jahre möglich. Für die Höhe der Grabnutzungsgebühr gilt Abs. 1 und Abs. 2 entsprechend. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

(5) Für Grabstätten und Urnennischen, die vor Ablauf des Nutzungsrechts freigegeben werden, wird keine Gebühr zurückerstattet.

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Für die Benutzung des Aufbahrungsraums mit Kühlung pro angefangenen Tag 70,00 €

(2) Für die Benutzung des Aufbahrungsraums ohne Kühlung pro angefangenen Tag 50,00 €

(3) Für die Benutzung der Aussegnungshalle pro angefangenen Tag 150,00 €

(4) Für die Aufbewahrung einer Urne 50,00 €

(5) Für die Genehmigung von Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen 50,00 €

§ 6 Sonstige Gebühren und Auslagen

Als sonstige Gebühren werden erhoben:

(1) Gebühr für die Ausstellung einer Grabplatzbescheinigung für das Krematorium 10,00 €

(2) Für die Zulassung auswärts verstorbener Nichteinwohner zur Bestattung in einem Friedhof der Stadt Eltmann 50,00 €

(3) Für die Zulassung von gewerbsmäßigen Arbeiten im Friedhof pro Einzelfall

20,00 €

(4) Für die Zulassung von gewerbsmäßigen Arbeiten im Friedhof pro Jahr 40,00 €

(5) Umschreibung des Grabnutzungsrechtes 10,00 €

(6) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen 50,00 €

(7) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen 10,00 €

(8) Verschlussplatte für Urnennische 120,00 €

(9) Platte für Gemeinschaftserdgrabanlage für Urnen 120,00 €

(10) Für die Reinigung des Leichenhauses, falls es nicht vom jeweiligen Beerdigungsinstitut durchgeführt wird 50,00 €

(11) Einmalige Gebühr für die Errichtung eines Streifenfundamentes für Grabmäler pro Meter 100,00 €

(12) Sonstige Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen der Friedhofssatzung (§ 6 Abs. 4, § 16 Abs. 2 und Abs. 3, § 23 Abs. 6, § 25 Abs. 3 Friedhofssatzung der Stadt Eltmann) 50,00 €

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2024 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Gebührensatzung für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Eltmann vom 25.06.2016 außer Kraft.

Eltmann, den 19.06.2024

Ziegler

  1. 1. Bürgermeister
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 19.06.2024 (Inkrafttreten 01.08.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung (FS) der Stadt Eltmann (2024)

Stadt Eltmann

Friedhofssatzung (FS) der Stadt Eltmann Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Stadt Eltmann folgende Satzung:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Bestattungseinrichtungen

Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Stadt Eltmann folgende Bestattungseinrichtungen:

(1) den städt. Friedhof mit Leichenhaus in Eltmann für die Stadtteile Eltmann u. Eschenbach,

(2) den städt. Friedhof mit Leichenhaus in Dippach für den Stadtteil Dippach,

(3) den städt. Friedhof mit Leichenhaus in Roßstadt für den Stadtteil Roßstadt,

(4) den städt. Friedhof mit Leichenhaus in Weisbrunn für den Stadtteil Weisbrunn,

für den im Besitz der Stadt Eltmann befindlichen kirchlichen Friedhof im Stadtteil Limbach gilt diese Satzung entsprechend.

Die Friedhöfe bilden eine Einrichtungseinheit.

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Auf den städt. Friedhöfen werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Stadt Eltmann ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte besitzen,

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) die Verstorbenen, für die die Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen Grabstätte beantragt wird.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Stadt verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Stadt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 6 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Der Anordnung des Beauftragten der Stadt haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis nach Abs. 4 durch die Stadt erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten ausgeführt werden. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen,

f) Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,

g) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

h) Grabstätten unberechtigt zu betreten,

i) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik-und Glasflaschen oder ähnliche Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße sowie Gießkannen zwischen den Gräbern aufzubewahren,

j) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

k) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 7 Arbeiten im Friedhof

(1) Arbeiten im Friedhof, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist, oder wenn trotz Abmahnung gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Stadt verstoßen wird, können die Arbeiten untersagt werden.

(2) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen.

(3) Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder ruhestörender Arbeiten im Friedhof untersagt.

(4) Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist- soweit erforderlich - die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden.

(5) Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

(6) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann von Beauftragten der Stadt des Friedhofs verwiesen werden.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 8 Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt Eltmann. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 9 Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgrabstätten

b) Doppelgrabstätten

c) Dreifachgrabstätten

d) Vierfachgrabstätten

e) Fünffachgrabstätten

f) Sechsfachgrabstätten

g) Kindergrabstätten (für Kinder unter 5 Jahren)

h) Urnenerdgrabstätten

i) Urnengrabstätten in der Gemeinschaftserdgrabanlage

j) Urnennischen in der Urnenwand

k) Anonyme Urnenerdgrabstätten auf dem Urnenfeld

(2) Die Lage und die Größe der einzelnen Grabstätten werden durch die Stadt bestimmt und richten sich nach dem Belegungsplan.

(3) Ein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte kann außer in den Fällen des § 12 Abs. 7 nicht erhoben werden.

§ 10 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

(2) Urnen können in Urnenerdgrabstätten, Urnengrabnischen, Gemeinschaftserdgrabanlagen oder in anonymen Urnengrabstätten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Da nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht die Umbettung der Aschenreste innerhalb des Friedhofes in ein anonymes Grabfeld erfolgt, muss die Aschenkapsel biologisch abbaubar sein. Die Zahl der Urnen, die in einer Grabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. In Einzelgrabstätten, in Urnengrabstätten und in Urnennischen wird Sie auf höchstens 4, in Gemeinschaftserdgrabanlagen auf höchstens 2 und für alle sonstigen Grabarten auf höchstens 6 je Grabstätte begrenzt.

(3) Die Urnenbeisetzung ist der Friedhofsverwaltung 48 Stunden vorher anzumelden. Bei der Anmeldung ist die Todesbescheinigung bzw. Sterbeurkunde vorzulegen.

(4) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und für die erst anlässlich eines Todesfalles Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt werden. In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt, bei Urnenerdgräbern muss die Urne aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Die Abräumung von anonymen Urnengräbern über der Erde wird nach Ablauf der Ruhefrist durch die Gemeinde durchgeführt. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf oder vor dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden.

(5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 12 und 13 entsprechend.

(6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab) die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 11 Größe der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:

a) Kindergrabstätten Länge 1,00 m / Breite 0,50 m

b) Einzelgrabstätten Länge 2,00 m / Breite 1,00 m

c) Doppelgrabstätten Länge 2,00 m / Breite 1,80 m

d) Dreifachgrabstätten Länge 2,00 m / Breite 2,60 m

e) Vierfachgrabstätten Länge 2,00 m / Breite 3,40 m

f) Fünffachgrabstätten Länge 2,00 m / Breite 4,20 m

g) Sechsfachgrabstätten Länge 2,00 m / Breite 5,00 m

h) Urnengrabstätten Länge 1,15 m / Breite 0,90 m

(2) Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt 30 cm.

§ 12 Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist (§ 28) verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt.

(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es auf die Dauer von 5 oder 10 Jahren verliehen.

(3) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt über die Grabstätten anderweitig verfügen. Ein Anspruch auf Verlängerung nach Ablauf der Ruhefrist besteht nicht.

(4) Das Nutzungsrecht kann durch die Stadt entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhezeit des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist. Bei Entzug des Nutzungsrechtes wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

(5) Ein Wiedererwerb der Grabstätte ist möglich, wenn in der letzten Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist oder wenn im Hinblick auf die Platzverhältnisse im Friedhof keine Bedenken bestehen.

(6) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist (§28) zu erwerben.

(7) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht in der Grabstätte bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (siehe § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) darin bestatten zu lassen.

(8) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 13 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).

(4) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 14 Verzicht auf das Nutzungsrecht

Auf das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht ist der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen.

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens 12 Monaten nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm über Weg Höhe sein.

(3) Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.

(4) Verwelkte Blume, verdorrte Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(5) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 13 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

(6) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 13 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 33).

(7) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 13 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.

(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt. Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Stadt über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme,

§ 33 ).

§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Stadt, die vor Beginn der Arbeiten erteilt sein muss. Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Gestaltung und Größen der Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Dem Antrag zur Errichtung eines Grabmales sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen beizufügen und zwar:

a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit Angaben des Werkstoffs, der Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckverteilung,

b) In besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht. Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 13 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 19 und 20 widerspricht (Ersatzvornahme, § 33).

(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.

(5) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehenden Beschädigungen der Grab-und Friedhofanlagen.

(6) Der Nutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.

§ 18 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Die Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Der Nachweis ist im Sinne des Art. 9a Absätze 2 und 3 Bestattungsgesetz zu erbringen.

§ 19 Größe von Grabmalen

Grabdenkmäler dürfen einschließlich Sockel folgende Maße nicht überschreiten:

a) Kindergrabstätten: Höhe 0,70 m / Breite 0,50 m

b) Einzelgrabstätten: Höhe 1,20 m / Breite 0,70 m

c) Doppelgrabstätten (oder größer): Höhe 1,20 m / Breite 1,40 m

d) Urnengrabstätten: Höhe 1,00 m / Breite 0,80 m

e) Holzkreuze: Höhe 1,70 m

§ 20 Grabmalgestaltung

(1) Grabdenkmäler müssen der Würde des Ortes entsprechen. Sie sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einordnen.

(2) Grabmäler müssen aus wetterbeständigem Werkstoff (Stein, Holz oder Schmiedeeisen) hergestellt und den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung angepasst, fachgerecht und dem Werkstoff gemäß gestaltet sein.

(3) Im städtischen Friedhof des Stadtteiles Dippach sind nur Holzkreuze erlaubt.

(4) Nicht zugelassen sind

a) aufgetragener und abgesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Beton oder Porzellan.

b) Grabmäler aus Kunststoff, Terrazzo, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Mauer- und Grottensteinen

c) Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen

(5) In den einzelnen Grabfeldern müssen die Rückseiten der Denkmäler und Sockel genau in die Reihenflucht gesetzt werden.

(6) Als Übergangslösung bis zur Erstellung eines Grabmales ist als erstes Kennzeichen für das Grab bis zur Stellung eines Grabmales ein Holzkreuz zu verwenden. Das Kreuz soll Vor- und Zuname des Verstorbenen enthalten.

§ 21 Sondervorschriften für die Gestaltung der Urnennischen

(1) Alle Nischen einer Urnenwand werden mit einheitlichen Verschlussplatten ausgestattet. Die Verschlussplatte ist beim Erwerb des Nutzungsrechtes von der Stadt Eltmann gegen ein Entgelt (§ 6 Abs. 8 Friedhofsgebührensatzung der Stadt Eltmann) zu beziehen. Es ist nicht gestattet, andere Verschlussplatten einzusetzen. Beschriftung und Ornamente dürfen nur mit einer vertieft eingelassenen Schrift gestaltet werden.

(2) Es ist nicht gestattet Nischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus den Nischen zu entfernen. Ferner ist es nicht gestattet Nägel, Draht, Schrauben oder sonstige Haken anzubringen, Bilder aufzustellen sowie an Wänden oder Nischen Kränze, Blumenschmuck oder sonstige Gegenstände anzubringen.

(3) Natürlicher Blumenschmuck darf nur an der jeweils hierfür vorgesehenen Stelle und nur ohne Gefäße niedergelegt werden. Sobald Blumenschmuck nicht mehr frisch ist, hat der Grabnutzungsberechtigte den Blumenschmuck vollständig zu entfernen. Die Stadt Eltmann kann widerrechtlich angebrachte Gegenstände sowie nicht rechtzeitig entfernten Blumenschmuck beseitigen.

(4) Die Abdeckplatte der Urnennische darf nur mit der Schriftform "Antiqua" (Muster liegt beim Friedhofsamt der Stadt Eltmann vor) beschriftet werden. Die Höhe der Buchstaben und Ziffern darf 4 cm nicht überschreiten. Die eingravierten Schriftzüge und Ornamente sind mit der Farbe "weiß" hervorzuheben. Unter Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:10 ist die Zustimmung der Stadt Eltmann über die Gestaltung der Abdeckplatte vorher einzuholen. § 17 findet insoweit Anwendung.

(5) Mit Ablauf der Nutzungszeit ist die Stadt Eltmann berechtigt, die Urne(n) zu entfernen und an geeigneter Stelle in würdiger Weise der Erde zu übergeben. Nachweise über den Verbleib dieser Urne(n) werden nicht geführt.

§ 22 Sondervorschriften für die Gestaltung der Gemeinschaftserdgrabanlagen für

Urnen

(1) Alle Felder der Gemeinschaftserdgrabanlagen für Urnen werden mit einheitlichen Grabplatten ausgestattet. Die Grabplatte ist beim Erwerb des Nutzungsrechtes von der Stadt Eltmann gegen ein Entgelt (§ 6 Abs. 9 Friedhofsgebührensatzung der Stadt Eltmann) zu beziehen. Es ist nicht gestattet, andere Grabplatten einzusetzen. Beschriftung und Ornamente dürfen nur mit einer vertieft eingelassenen Schrift gestaltet werden.

(2) Die Gemeinschaftserdgrabanlagen für Urnen werden von der Stadt Eltmann gestaltet und gepflegt. Natürlicher Blumenschmuck oder sonstige Gegenstände dürfen nicht niedergelegt werden. Die Stadt Eltmann kann widerrechtlich angebrachte Gegenstände beseitigen.

(3) Die Grabplatte auf der Gemeinschaftserdgrabanlage darf nur mit der Schriftform "Antiqua" (Muster liegt beim Friedhofsamt der Stadt Eltmann vor) beschriftet werden. Die Höhe der Buchstaben und Ziffern darf 4 cm nicht überschreiten. Die eingravierten Schriftzüge und Ornamente sind mit der Farbe "weiß" hervorzuheben. Unter Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1 : 10 ist die Zustimmung der Stadt Eltmann über die Gestaltung der Abdeckplatte vorher einzuholen. § 17 findet insoweit Anwendung.

(4) Bei einer Bestattung in den Gemeinschaftserdgrabanlagen für Urnen auf dem städtischen Friedhof Dippach kann ein Markierungsschild auf dem dafür vorgesehenen Findling von der Stadt Eltmann angebracht werden. Es erfolgt hierbei keine Kennzeichnung der Grabstelle. Das Markierungsschild ist vom Grabnutzungsberechtigten zu beschaffen und zu beschriften. Es darf maximal eine Größe von 6 x 10 cm haben und darf nur mit der Schriftform "Antiqua" beschriftet werden. Das Markierungsschild muss aus dem Material Messing bestehen. Über die Gestaltung des Markierungsschildes ist vorher die Zustimmung der Stadt Eltmann einzuholen. § 17 findet insoweit Anwendung.

(5) Urnengrabstätten in den Gemeinschaftserdgrabanlagen werden der Reihe nach belegt.

§ 23 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Wenn von der Stadt Eltmann Streifenfundamente erstellt worden sind, sind diese für die Aufstellung der Grabmale zu verwenden.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 13 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die

Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 33). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4) Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt entfernt werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Stadt durch den zuletzt Nutzungsberechtigten oder den nach § 13 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 33). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum der Stadt über.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 24 Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen aller im Stadtgebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.

(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Die Besichtigung von Leichen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(3) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Stadt oder des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

(4) Nach Beendigung der Bestattung ist die Leichenhalle vom jeweiligen Beerdigungsinstitut zu reinigen.

§ 25 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche der im Stadtgebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau innerhalb von 24 Stunden in ein Leichenhaus zu verbringen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein kommunales oder um ein privat betriebenes Leichenhaus handelt. Die Nachtstunden von 20:00 – 06:00 Uhr zählen dabei nicht mit.

(2) Die von einem Ort außerhalb des Stadtgebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen.

(3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn der Tod in einer Anstalt, einem Krankenhaus, Seniorenheim o.ä. eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung vorhanden ist.

§ 26 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Urnen in der Erde bzw. in Urnennischen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnennische in der Urnenwand geschlossen ist.

§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen und soweit erforderlich mit dem zuständigen Pfarramt fest.

(3) Der Sarg wird spätestens eine Viertelstunde vor Bestattung geschlossen.

§ 28 Ruhefrist

Die Ruhefrist beträgt bis zur Wiederbelegung

a) für Sargbestattungen: Verstorbene bis 5 Jahre: 10 Jahre Verstorbene über 5 Jahre: 20 Jahre

b) für Urnenbestattungen 10 Jahre

Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 29 Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt.

(2) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.

(3) Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Ausgrabung oder Umbettung. Der Antragsteller lässt sie durch ein Bestattungsinstitut durchführen.

(4) Die Kosten der Ausgrabung bzw. Umbettung und evtl. Schäden an umliegenden Gräbern trägt der Antragsteller.

(5) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.

(6) Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amts wegen erfolgt, bleiben unberührt.

(7) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Dienstleistungen

§ 30 Einsargung, Transport und Aufbahrung

(1) Die Einsargung, der Transport und die Aufbahrung der Leichen werden von den Angehörigen bzw. von zugelassenen Beerdigungsinstituten ausgeführt. Hat der Verstorbene keine Angehörigen, so werden diese Aufgaben im Auftrag der Stadt von einem Beerdigungsinstitut durchgeführt. Die Stadt Eltmann stellt keine Sargträger.

(2) Leichentransporte innerhalb der Stadt dürfen nur durch zugelassene Beerdigungsinstitute ausgeführt werde. Die einschlägigen Bestimmungen der Bestattungsverordnung sind zu beachten.

§ 31 Bestattung und Friedhofsbetrieb

Der Grabaushub und die Einfüllung des Grabes werden von einem anerkannten privaten Bestattungsinstitut übernommen, das von den Angehörigen zu beauftragen ist. Die Kosten hierfür verrechnet das Bestattungsinstitut unmittelbar mit den Angehörigen.

§ 32 Zulassung

Die Zulassung der Dienstleistungen im Sinne dieses Abschnittes erfolgt unter Auflagen nach der Gebührensatzung für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Eltmann. Bei Nichterfüllung der Auflagen, kann die Zulassung widerrufen werden.

VI. Schlussbestimmungen

§ 33 Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 34 Haftungsausschluss

Die Stadt übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritte Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 35 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens zweitausendfünfhundert Euro belegt werden wer:

a) Die bekannt gegebenen Öffnungszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Stadt Eltmann den Friedhof betritt (§ 5)

b) Friedhofseinrichtungen beschädigt, verschmutzt oder den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6)

c) Die Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 23 nicht satzungsgemäß vornimmt und/ oder die erforderliche Genehmigung der Stadt nicht einholt.

d) Urnennischen verändert, öffnet oder Urnen aus den Nischen entnimmt (§ 21 Abs. 2)

e) Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes der Stadt anzeigt (§ 27 Abs. 1)

f) Den Bestimmungen über die Exhumierung und Umbettung zuwiderhandelt (§ 29)

§ 36 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2024 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Friedhofssatzung der Stadt Eltmann vom 25.06.2016, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 25.11.2017 außer Kraft.

Eltmann, den 19.06.2024

Ziegler

  1. 1. Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Eltmann?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Eltmann mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 97xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Eltmann anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Eltmann
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Eltmann nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Eltmann (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 97xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Eltmann:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €