🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 10.06.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührensatzung über die Nutzung des Friedhofswesens der
Samtgemeinde Nord-Elm (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 576) in der Fassung vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 588), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. , S. 121) in der Fassung vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589) und § 13 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 8.12.2005 (Nds. GVBl. 2005, 381) in der Fassung vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. , S. 134) hatder Rat der Samtgemeinde Nord-Elm in seiner Sitzung am 10.06.2024 folgende Satzungbeschlossen:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Samtgemeinde Nord-Elm betreibt ihre Friedhöfe und Friedhofskapellen als eineöffentliche Einrichtung Friedhofswesen. Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Friedhofswesen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung.
(2) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten werden Verwaltungsgebührennach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(3) Für sonstige Leistungen, die in den nachfolgenden Bestimmungen nicht aufgeführt sind, erhebt die Samtgemeinde Nord-Elm Gebühren in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
- 1. wer die Leistung nach dieser Satzung beantragt hat oder zum Tragen der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist.
- 2. wer die Leistung nach dieser Satzung durch ihm zurechenbares Verhaltenverursacht hat.
- 3. wer ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle erworben oder verlängert hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Gebühren für Nutzungsrechte an Grabstellen mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Laufzeit des Nutzungsrechtes. Bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes entsteht sie ebenfalls mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für den gesamten Zeitraum der Verlängerung. Bei der Rückgabe einer Grabstelle entsteht die Gebührenschuld zum Zeitpunkt der Rückgabe für den gesamten Zeitraum der Rückgabe.
(2) Bei allen weiteren Gebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme derjeweiligen Leistung. Die Verwaltungsgebühr entsteht, wenn die ihr zugrunde liegende Amtshandlung erbracht oder die begehrte Leistung gewährt wurde.
(3) Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt.
§ 4 Fälligkeit
Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner zur Zahlung fällig soweit nicht im Bescheid eine andere Fälligkeit bestimmt wird.
§ 5 Benutzungsgebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstellen
(1) Für den Erwerb und die Verlängerung von Nutzungsrechten an Grabstellen werden Gebühren nach den folgenden Tarifen erhoben. Der Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstelle beinhaltet das Recht zur erstmaligen Beisetzung soweit nichts anderes bestimmt ist. Jede weitere Beisetzung auf einer bestehenden Grabstätte ist mit dem Erwerb eines weiteren Nutzungsrechts verbunden (zusätzliche Urne). Bei der Verlängerung von Nutzungsrechten sind zum Erhalt eines einheitlichen Ablaufzeitpunktes alle laufenden Nutzungsrechte auf einer Grabstelle zu verlängern.
Erwerb eines Nutzungsrechts an einem
- Sarggrab:
| 1. | Rasengrab 30 Jahre Ruhezeit (Gemeindepflege) (Namensplatte oder Namensschild an einer Stele möglich | 1.445,00 € |
|---|---|---|
| 2.1 | Einzelgrab 30 Jahre Ruhezeit – verlängerbar (wird in der Reihe vergeben) | 1.300,00 € |
| 2.1 a) | Verlängerung zu 2.1 je Jahr Ruhezeit | 45,00 € |
| 2.2 | Doppelgrab 30 Jahre Ruhezeit - verlängerbar (beinhaltet 2 Nutzungsrechte/wird in der Reihe vergeben) | 2.885,00 € |
| 2.2. a | Verlängerung zu 2.2 je Jahr Ruhezeit | 95,00 € |
- Urnengrab
| 3. | Rasengrab 20 Jahre Ruhezeit – Gemeindepflege (Namensschild an einer Stele möglich) | 565,00 € |
|---|---|---|
| 4. | Einzelgrab 20 Jahre Ruhezeit – verlängerbar (wird in der Reihe vergeben) | 535,00 € |
| 4. a) | Verlängerung zu 2.1 je Jahr Ruhezeit | 25,00 € |
Erwerb eines zusätzlichen Nutzungsrechts auf einer bestehenden Grabstätte
| 5. | Urne 20 Jahre Ruhezeit (auf Rasen-, Erd- oder Urnengrab möglich) | 390,00 € |
|---|
Umsatzsteuer
| 6. | Umsatzsteuer soweit ein Nutzungsrecht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt | In Höhe der gesetzlichen Umsatzsteuer |
|---|
§ 6 Benutzungsgebühren Friedhofskapelle
Für die Inanspruchnahme einer Friedhofskapelle werden Gebühren nach den folgenden Tarifen erhoben.
| 1. | Kapelle je Nutzung * | 130,00 € |
|---|
§ 7 Beisetzungsgebühren
Für die Beisetzung (Ausheben und Schließen eines Grabes) einschließlich Nebenarbeiten werden Gebühren nach den folgenden Tarifen erhoben.
Sargbeisetzung
| 1. | Sarggrab * | 285,00 € |
|---|
Urnenbeisetzung
| 2. | Urnengrab* | 50,00 € |
|---|
Umbettungen
| 3. | Umbettung | Nach den tatsächlich entstandenen Kosten |
|---|
§ 8 Gebühren für die Rückgabe einer Grabstelle vor dem Ablauf der Ruhezeit
Die Samtgemeinde pflegt die entstehende Rasenfläche bis zum Ablauf der Ruhezeit für vorzeitig zurückgegebene Grabstellen. Für die vorzeitige Rückgabe einer Grabstelle und die Pflege dieser Flächen bis zum Ende der Ruhezeit werden Gebühren nach den folgenden Tarifen erhoben.
Sarggrab
| 1.1 | Einzelgrabstelle – je Jahr | 25,00 € |
|---|---|---|
| 1.2 | Doppelgrabstelle – je Jahr | 50,00 € |
Urnengrab
| 2 | Grabstelle – je Jahr | 10,00 € |
|---|
§ 9 Verwaltungsgebühren
Für besondere Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten werden Verwaltungsgebühren nach den folgenden Tarifen erhoben.
| 1 | Genehmigung * Grabmal / Namensplatte/Namenschild | 10,00 € |
|---|
§ 10 Gebührenbefreiung, Billigkeitsmaßnahmen
Gebühren können im Einzelfall auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden. Die Voraussetzungen hierfür ergeben sich aus den entsprechenden Bestimmungen der Abgabenordnung.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Samtgemeinde Nord-Elm“ vom 25.11.2013 sowie die Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Samtgemeinde Nord-Elm vom 27.01.2014 außer Kraft.
Süpplingen, den 10.06.2024
Samtgemeinde Nord-Elm Der Samtgemeindebürgermeister
Andreas Kühne
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzungder
Samtgemeinde Nord-Elm
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
§ 3 Schließung und Aufhebung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbetreibende
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung einer Bestattung
§ 8 Trauerfeiern und Totengedenkfeiern
§ 9 Begriffserklärung
§ 10 Nutzungsrechte und Verlängerungen
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Grab und Belegung
§ 13 Särge und Urnen
§ 14 Totenruhe und Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 15 Sarggrabstätten
§ 16 Urnengrabstätten
V. Herrichtung und Instandhaltung von Grabstätten
§ 17 Genehmigung eines Grabmals
§ 18 Verwendung von Natursteinen
§ 19 Fundamentierung und Befestigung
§ 20 Unterhaltung und Beseitigung von Grabmalen und –einfassungen
§ 21 Herrichtung einer Grabstätte
§ 22 Gestaltungsgrundsätze
§ 23 Einebnung und Abräumen der Grabstätte
VI. Schlussbestimmungen
§ 24 Alte Rechte
§ 25 Ausnahmebestimmungen
§ 26 Haftung
§ 27 Gebühren
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Inkrafttreten
Bekanntmachung der Neufassung der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Nord-Elm
Aufgrund der §§ 10, 11, 13, 58 und 98 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds GVBl. S. 588) unddes Nds. Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S.381) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. S.134) hat der Rat Samtgemeinde Nord-Elmin der Sitzung vom 10.06.2024 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Samtgemeinde Nord-Elmgelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Friedhof Frellstedtb) Friedhof Räbkec) Friedhof Süpplingend) Friedhof Süpplingenburge) Friedhof Warbergf) Friedhof Wolsdorf
Friedhofsträger ist die Samtgemeinde Nord-Elm.
§ 2
Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und des Andenkens an die Verstorbenen. Des Weiteren erfüllen sie die Funktion einer öffentlichen Grünfläche, weshalb jede Persondas Recht hat, die Friedhöfe als Ort der Besinnung und Erholung zu nutzen, wenn erder Würde des Ortes gedenkt.
(2) Ein Recht auf Beisetzung haben alle Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerder Samtgemeinde Nord-Elm waren, die früher Einwohner der Samtgemeinde Nord-Elm waren oder die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte haben. Ebenso gilt dies für in der Samtgemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatten, ihr letzter Wohnsitz unbekanntist, ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kostenverursachen würde oder wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Bestattung in der Samtgemeinde Nord-Elm erfordern.
(3) Die Bestattung von anderen Personen kann von der Friedhofsverwaltunggenehmigt werden. Ein Rechtsanspruch besteht darauf nicht.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Jeder Friedhof oder Teile von ihm konnen aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder aufgehoben werden. (2) Durch eine Schliebung sind weitere Beisetzungen nicht möglich, der Friedhof bleibt in Teilen oder in seiner Gesamtheit bestehen. (3) Durch eine Aufhebung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Eine Aufhebung ist erst zulässig, wenn alle Ruhefristen auf dem Friedhof abgelaufen sind. (4) Bestehen bei einer Entwidmung nach Ablauf der Ruhefristen noch Nutzungsrechte, kann im Einvernehmen mit dem Nutzungsberechtigten eine andere Erd-oder Urnengrabstände zur Verpfugung gestellt werden. Dem Nutzungsberechtigten entstehen dadurch keine Kosten. (5) Die Außerdienststellung und Entwidmung eines Friedhofs sind öffentlich besteht zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen besteht gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder eines Teiles aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder -besucher hat sich der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 8 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung eines Erwachsenen erlaubt. (3) Den Anweisungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Darüber hinaus ist das Personal der Friedhofsverwaltung berechtigt, Personen, die seine Weisungen nicht befolgen oder den Vorschriften zuwiderhandeln, vom Friedhof zu verweisen. (4) Nicht gestattet ist: (a) das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten. Ausgenommen sind Kinderwagen, Rollatoren, Rollstühle und andere Hilfsmittel sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der Gewerbetreibenden und anderen Sonderzulassungen,
(b) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. (c) Waren und Dienstleistungen alle Art anzubieten, (d) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung laute Arbeiten auszuführen, (e) ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Aufnahmen jeglicher Art zu erstellen, (f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattung üblich sind sowie Informationsschriften der Verwaltung, (g) den Friedhof, seine Anlagen und Einrichtungen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Gräber unberechtigt zu betreten, (h) Abraum und Abfälle jeglicher Art außerhalb der dafür vorgesehen Plätze abzulegen, (i) die Abfallcontainer und -plätze für Abfall zu benutzen, der nicht auf dem Friedhof anfällt, (j) Unkrautvernichtungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden, (k) zu spielen, zu lagern oder zu lärmen, (l) unberechtigt Blumen und Gegenstände von Gräbern oder der Friedhofanlage zu entfernen, (m) Gegenstände jeglicher Art in den Schöpfbecken zu reinigen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(5) Totengedenkfeiern und andere besondere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 6
Gewerbetreibende
(1) Gewerbliche Tätigkeiten, z. B. durch Steinmetze, Gärtner, Bestatter und Tischler, sind der Friedhofsverwaltung vor Arbeitsaufnahme anzuzeigen. (2) Gewerbliche Arbeiten sind nur werktags während der aushängenden Öffnungszeiten auszuführen und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. (3) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Friedhofssatzung verstoßen, kann nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder Dauer die Tätigkeit auf den Friedhöfen untersagt werden.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten und haften für alle Schäden, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen.
(5) Werkzeuge und Materialien sind auf den Friedhöfen nur an Stellen abzulegen, an denen sie andere nicht behindern. Nach Beendigung der Tagesarbeit ist der Lagerplatz wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Abfall, Abraum- und Verpackungsmaterialien dürfen nicht auf dem Friedhof entsorgt und Geräte nicht an den Wasserentnahmestellen gereinigt werden.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Anmeldung einer Bestattung
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der Sterbeurkunde und den erforderlichen Bescheinigungen anzumelden. Bei Beisetzung einer Ascheurne ist die Bescheinigung der Einäscherung beizubringen. Es ist die Art der Bestattung festzulegen. Daneben ist ein Antragsformular zur Anmeldung einer Bestattung vom Bestattungsinstitut vorzulegen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auf Verlangen der Friedhofsverwaltung ein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Leichen sollen innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes bestattet werden. Bestattungen finden in der Regel montags bis freitags statt. Die Friedhofsverwaltung legt den Ort und die Zeit der Bestattung fest. Dabei werden nach Möglichkeit die Wünsche der Angehörigen berücksichtigt.
(4) Urnen sind innerhalb eines Monats nach Einäscherung beizusetzen.
(5) Bei einer vorhandenen Grabstätte ist mindestens 48 Stunden vor der Bestattung die Grabausstattung abzuräumen. Sollte zum Zeitpunkt der Bestattung das Grab nicht abgeräumt sein, entfällt die Beerdigung.
§ 8
Trauerfeiern und Totengedenkfeiern
(1) Trauerfeiern können in der Kapelle, am Grabe oder an einer von der Friedhofsverwaltung anzugebenen Stelle im Freien abgehalten werden. Der Termin erfolgt in Absprache mit der Friedhofsverwaltung.
(2) Trauerfeiern in den Friedhofskapellen sollen eine Dauer von zwei Stunden (inklusive Vor- und Nachbereitungszeit) nicht überschreiten. Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(3) Aufbahrungen in den Kapellen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
(4) Der Transport der Särge und Urnen innerhalb der Friedhöfe obliegt dem Bestattungsinstitut oder der Friedhofsverwaltung.
~~(5) Gesangs- oder andere Darbietungen am Grabe bedürfen der Genehmigung.~~
(6) Nach der Trauerfeier sind die Kapelle und die unter Abs. 1 bezeichneten Bereiche abzuräumen.
(7) Gebinde und Ausschmückungen müssen aus natürlich abbaubaren und kompostierfähigen Materialien bestehen. Dies gilt insbesondere für Trauergebinde, Kränze und Schleifen, sowie sämtliche Verarbeitungsteile. Gebinde und Ausschmückungen, die nicht dieser Vorgabe entsprechen, sind nach der Trauerfeier vom Friedhof zu entfernen.
(8) Die Benutzung der Feierräume kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustands der Leiche bestehen.
§ 9
Begriffserklärung
(1) Unter einem Grab/einer Grabstätte versteht man ein für Bestattungen und Beisetzungen genau definierten Bereich des Friedhofes und dem darunterliegenden Erdreich. Ein Grab kann mehrere Grabstellen umfassen.
(2) Unter einer Grabstelle versteht man einen Teil des Grabes, der der Aufnahme des Sarges oder der Urne dient.
(3) Das Grab bleibt Eigentum des Friedhofseigentümers. Es wird lediglich ein Nutzungsrecht vergeben.
§ 10
Nutzungsrechte und Verlängerungen
(1) Das Nutzungsrecht für eine Grabstätte muss bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden und kann nur an eine natürliche oder juristische Person vergeben werden. Bei Umzug der Person, die das Nutzungsrecht an einer Grabstätte hat, ist die neue Adresse der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(2) Antragsteller für das Nutzungsrecht an einer Grabstätte können Wünsche über die Lage der Grabstätte mitteilen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht allerdings nicht.
(2) Die Friedhofsverwaltung vergibt das Nutzungsrecht durch schriftlichen Bescheid. In dem Bescheid wird die Dauer der Nutzungszeit angegeben und darauf hingewiesen, dass sich das Nutzungsrecht nach den Bestimmungen der Friedhofssatzung richtet.
(3) Es werden Nutzungsrechte an folgenden Grabarten vergeben:
Sarggräber:
(a) Rasengrab
(b) Einzelgrab
(c) Doppelgrab
Urnengräber:
(d)Rasengrab (e) Einzelgrab
(4) Das Nutzungsrecht bei einem Ersterwerb von Sarggräbern hat eine Dauer von 30 Jahren. Bei Urnengräbern beträgt die Dauer 20 Jahre (Ruhefrist). Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur für Einzel- und Doppelgrabstätten möglich. Die Mindestverlängerung für abgelaufene Nutzungsrechte beträgt 1 Jahr. Eine Verlängerung von Rasengräbern ist nicht möglich.
(5) Eine vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts ist gegen Gebühr möglich. Diese sind der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung zu entnahmen. (6) Ein Anspruch auf Erstattung der Nutzungsgebühren bei vorzeitig zurückgegebenen Nutzungsrechten besteht nicht. (7) Verstirbt der Nutzungsberechtigte ohne einen Nachfolger bestimmt zu haben, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über an: (a) den überlebenden Ehegatten oder eingetragene Ehepartner, und bzw auch dann, wenn Kinder aus erster Ehe vorhanden sind, (b) die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, (c) die Stiefkinder, (d) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung der Väter oder Mutter, (e) die Eltern, (f) die vollbürtigen Geschwister, (g) die Stiefgeschwister, (h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der unter a) bis h) aufgeführten Personen innerhalb eines Jahres übernimmt.
§ 11
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Sarggräber beträgt 30 Jahre und für Urnengräber 20 Jahre.
§ 12
Grab und Belegung
(1) Die Gräber)dürfen nur von der Friedhofsverwaltung bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet oder geschlossen werden. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne 0,50 m. Die Gräber bei Erdbestattungen müssen durch 0,30 m starke Erdwände voneinander getrennt sein.
(3) Werden bei einer Wiederbelegung beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder Urnenreste gefunden, so werden diese sofort mind. 0,30 m unter der Sohle des neuen Grabes verlegt oder an einer dafür vorgesehenen Stelle auf dem Friedhof beerdigt.
(4) Das Ausmauern von Grüften ist nicht erlaubt. Vorhandene Grüfte dürfen nicht neu belegt werden.
(5) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist zulässig, eine verstorbene Frau mit ihrem ebenfalls verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.
(6) Je Sarg-Grabstelle dürfen bis zu ein Sarg und 4 Urnen bestattet werden. In einer Urnengrabstätte können bis zu 4 Urnen bestattet werden.
(7) Eine Beisetzung von einer oder mehreren Urnen auf einem Rasengrab ist ebenfalls möglich. Voraussetzung hierfür ist der Erwerb und das Auflegen einer Namensplatte.
(8) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wiederbelegt werden.
§ 13
Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind in Särgen, Beisetzungen sind in Urnen vorzunehmen.
(2) Särge und ihre Ausstattung, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische und biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. Bei Särgen muss die Verwesung innerhalb der Ruhezeit möglich sein.
(3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass ein Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,75 m hoch und im Mittel 0,75 m breit sein. Ausnahmen sind bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
(4) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig.
§ 14
Totenruhe und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Des Weiteren muss eine Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde vorliegen.
Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen von Urnen werden durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen, Sargumbettungenwerden durch Bestattungsunternehmen oder deren Beauftragte unter Aufsicht der Friedhofsmitarbeiter durchgeführt.
(3) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Gräbern und Anlagen durch eine Umbettung entstehen,trägt der Antragsteller/die Antragstellerin. (4) Die Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Die Nutzungszeit bleibt bestehen. (5) Die Samtgemeinde Nord-Elm ist bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen, insbesondere bei Schliebung und Aufhebung von Friedhofen nach § 3 dieser Satzung.
IV. Grabstätten
§ 15
Sarggrabstätten
(1) Einzel- und Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, deren Lage der Reihe nach vergeben wird. Eine Veränderung des Nutzungsrechts ist möglich. (2) Rasengrabstätten sind Grabstätten für Sargbestattungen, die mit Rasen eingesät werden. Rasengräber konnen mit einer Namensplatte (siehe § 22 Abs. 3) gekennzeichnet werden. Außen dem kann zusätzlich ein Namensschild an der Stele angebracht werden (siehe § 22 Abs. 3). Die Wahl einer bestimmten Lage der Grabstätten und eine Veränderung sind nicht möglich. Die Genehmigung ist bei der Friedhofsverwaltung nach § 17 Abs. 1 einzuholen. (3) Das Abstellen von Kranzen, Blumenvasen, Grablichtern und Pflanzschalen sowie Anpflanzungen sind auf Rasengrabstätten nicht gestattet. Blumen, Kranze und Grabgestecke, sowie Grabschmuck sind an den darauf vorgesehenen Stellen abzulegen. In der Zeit vom 01.11.-31.03. werden die Rasenflächen nicht gemahnt, insoweit)dürfen Blumen, Kranze, Grabgestecke, sowie Grabschmuck in diesem Zeitraum auf den Namensplatten abgestellt werden.
§ 16
Urnengrabstätten
(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, deren Lage der Reihe nach vergeben wird. Eine Veränderung des Nutzungsrechts ist möglich. (2) Rasengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, die mit Rasen eingesät werden. Für Rasengräber kann ein Namensschild an der Stele angebracht werden (siehe § 22 Abs. 3). Die Wahl einer bestimmten Lage der Grabstätten und eine Veränderung sind nicht möglich. Die Genehmigung ist bei der Friedhofsverwaltung nach § 17 Abs. 1 einzuholen. (3) Das Abstellen von Kranzen, Blumenvasen, Grablichtern und Pflanzschalen sowie Anpflanzungen sind auf Rasengrabstätten nicht gestattet. Blumen, Kranze und Grabgestecke, sowie Grabschmuck sind an den darauf vorgesehenen Stellen abzulegen.
V. Herrichtung und Instandhaltung von Grabstätten
§ 17
Genehmigung eines Grabmals
(1) Die Errichtung und jegliche Veränderung eines Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen, wie Einfassungen und Grababdeckungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(2) Dem Antrag ist einfach der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansichten im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung beizulegen. Die Anträge sind vom Nutzungsberechtigten zu unterschreiben.
(3) Die Zustimmung erlischt, wenn innerhalb eines Jahres kein Grabmal errichtet worden ist.
(4) Als provisorische Grabmale sind lediglich naturlasierte Holztafeln oder Kreuze auf Einzel- oder Doppelgrabstätten zulässig.
(5) Die Anbringung von Inschriften und Symbolen sowie bildlichen Darstellungen, die die Würde der Toten oder die Gefühle der Friedhofsbesucher verletzen können, ist unzulässig.
§ 18
Verwendung von Natursteinen
(1) Natursteine dürfen auf den Friedhöfen nur verwendet werden, wenn 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird, oder
- 2. als Nachweis ein Zertifikat einer der folgenden Organisationen vorliegt:
a. Fair Stoneb. IGEPc. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDNd. Xertifix
Ein Zertifikat wird nicht benötigt, wenn der Stein aus einem der folgenden Länder stammt: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern.
Gleichwertige Erklärungen können von der Friedhofsverwaltung anerkanntwerden.
§ 19
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen dauerhaft verkehrs- und standsicher sein. (2) Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gelten die allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (BIV-Richtlinie zur Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen). (3) Die Steinstärke muss in Verbindung mit einer fachgerechten Verdubelung die Verkehrssicherheit der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen gewährleisten. (4) Die Fundamentierung von Grababdeckungen ist nicht zulässig. (5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, jederzeit den Zustand der gesamten baulichen Anlage zu überprüfen.
§ 20
Unterhaltung und Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Der Nutzungsberechtigte ist für jeder Schaden haftbar, der durch mangelnde Sicherheit der Grabstände und seiner Anlagen verursacht wird. (2) Erscheint die Sicherheit des Grabmals nicht gewährleistet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung Sicherungsmaßnahmen, wie das Umlegen von Steinen oder das Errichten von Absperrungen, treffen. Die Kostenträgt der Nutzungsberechtigte. (3) Wird der ordnungsgemäß Zustand des Grabmals, innerhalb der schriftlich von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Frist, nicht wiederhergestellt, so kann die Friedhofsverwaltung das Grab nach erneuter Aufforderung einebnen. Die davon anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten. Eine Aufbewährungspflicht der Grabmale und sonstiger baulichen Anlagen besteht nicht. § 23 gilt entsprechend.
§ 21
Herrichtung einer Grabstätte
(1) Alle Gräber, mit Ausnahme von Rasengräbern, müssen 12 Monate nach der Bestattung im Rahmen der Vorschriften des § 22 hergerichtet werden. (2) Wird ein Grab innerhalb der Nutzungszeit, nicht in friedhofswürdiger Weise instandhalten, so ist nach § 20 Abs. 3 zu verfahren.
§ 22
Gestaltungsgrundsätze
(1) Grabstätten, Grabmale und bauliche Anlagen sind so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Bei Einzel- und Doppelgrabstätten ist die Aufstellung eines stehenden Steines möglich.
(3) Grabmale sind nur aus Naturstein zu fertigen.
Als Richtmaß für Grabmale gilt:
Die Mindeststärke der Grabmale beträgt zur Gewährleistung der Standsicherheit
Ab 40 cm bis 80 cm Höhe: 12 cm,
über 80 cm bis 105 cm Höhe: 14 cm,
über 105 cm bis 150 cm Höhe: 16 cmund über 150 cm Höhe: 18 cm.
Namensplatten für Sarg-Rasengrabstätten haben eine Abmessung von 50 x 50 cm und eine Mindeststärke von 6 cm.
Eigenschaften der Namensschilder an der Stele sind wie folgt festgelegt:
Material: Silberbronze
Größe: 12 x 8 cm (b x h)
Stärke: 7 – 8 mm
Befestigung: Verklebung
Beschriftung: Vorname, Name, Geburts- und Sterbejahr
Ausnahmen bei der Beschriftung sind im Vorfeld mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
(6) Das Aufstellen von Bänken und Sitzgelegenheiten ist zustimmungspflichtig.
(7) Grababdeckungen dürfen nicht über die Grabstätte hinausragen und sind nicht bei Rasengrabstätten möglich.
(8) Innerhalb von 6 Monaten nach der Beerdigung ist die Grabstätte gärtnerisch zu gestalten. Die Bepflanzung darf über die Grabstätte nicht hinausragen, angrenzende Grabstätten und Wege nicht beeinträchtigen und eine Höhe von 1,50 m dauerhaft nicht überschreiten.
(9) Aus Gründen des Umweltschutzes ist das Verwenden und Anliefern von Kunststoffen und sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen für die Grabgestaltung und den Grabschmuck untersagt. Ausgenommen sind Kunststoffartikel mit längerem Gebrauchswert wie Steckvasen, Blumenschalen und Markierungszeichen.
(10) Die Pflege der Wege zwischen einzelnen Grabstätten obliegt je zur Hälfte den Nutzungsberechtigten der angrenzenden Gräber.
(11) Die Gestaltung der Friedhofsanlage obliegt der Friedhofsverwaltung. Ein Nutzungsberechtigter hat keinen Anspruch auf das Beseitigen von Bäumen, Hecken und Pflanzen.
§ 23
Einebnung und Abräumen der Grabstätte
(1) Eine vorzeitige Einebnung oder das Entfernen von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen kann nur erfolgen, wenn eine Genehmigung der Friedhofsverwaltung eingeholt wurde. Für die Pflege der Grabstätte wird bis zum Ablauf der Ruhezeit eine Gebühr nach der geltenden Gebührensatzung festgelegt.
(2) Das Abräumen und Einebnen von Grabstätten erfolgt grundsätzlich durch die Friedhofsverwaltung.
(3) Die Friedhofsverwaltung behält sich vor künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen für eine von ihr bemessene Zeit zu erhalten. Diese dürfen während dieser Zeit nicht entfernt oder verändert werden.
VI. Schlussbestimmungen
§ 24
Alte Rechte
Bei Grabstätten, die vor Inkrafttreten dieser Satzung genehmigt worden sind, gelten die Vorschriften der zum Zeitpunkt der Vergabe gültigen Satzung. Für die Änderung der Gestaltung bereits angelegter Grabstätten und Felder gelten die Vorschriften dieser Satzung.
§ 25
Ausnahmebestimmungen
Ausnahmen von dieser Satzung können von der Friedhofsverwaltung genehmigt werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
§ 26
Haftung
(1) Der Friedhofsverwaltung obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Insbesondere ist die Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und/oder Tiere verursacht werden können Vorkehrungen zu treffen.
(2) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt entstehen. Auf den Friedhöfen erfolgt eingeschränkter Winterdienst.
(3) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung und Verhalten auf den Friedhöfen, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch Dritte oder Tiere entstehen. Ferner ist die Haftung bei Diebstahl und Grabschändung ausgeschlossen.
(4) Im Übrigen haftet die Samtgemeinde Nord-Elm nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(5) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für schuldhaft verursachte Schäden, die der Friedhofsverwaltung durch eine unsachgemäße oder den Vorschriften dieser Friedhofsatzung widersprechende Benutzung oder einen mangelhaften Zustand der Grabstätte oder ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtete Grabmale, Einfassung sonstige bauliche Anlagen, entstehen.
§ 27
Gebühren
Für die Benutzung der von der Samtgemeinde Nord-Elm verwalteten Friedhöfe und deren Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. sich als Besucher entgegen § 5 Absatz 1 und 3 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
- 2. a) die Wege ohne Genehmigung mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatern), Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren ausgenommen, befährt,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anbietet,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert,
e) Druckschriften verteilt,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
h) lärmt und spielt,
i) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde
- 3. als Gewerbetreibender entgegen § 6 tätig wird, außerhalb der vereinbarten oder festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
- 4. entgegen § 17 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
- 5. Grabmale entgegen § 19 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- 6. Grabmale entgegen § 20 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
- 7. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 23 Absatz 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
- 8. Kunststoffe und andere nichtverrottbare Werkstoffe insbesondere entgegen § 22
Absatz 2 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
- 9. entgegen § 8 Absatz 1 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
§ 29
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die vorherige Friedhofssatzung vom 27.01.2014 außer Kraft.
Süpplingen, den 10.06.2024
Andreas Kühne Samtgemeindebürgermeister
Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Helmstedt Nr. 26 vom 19.06.2024