Friedhofsgebühren Bebra 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Bebra · Hessen · PLZ 36179

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 15.12.2022 (in Kraft seit 01.01.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.149,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 1 Buchst. a) Gebührenordnung (Einzelgrabstätte für Verstorbene nach vollendetem 12. Lebensjahr)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.975,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 3 Gebührenordnung (Erwerb des Nutzungsrechts gemäß § 19 Friedhofssatzung, Preis pro Grabstelle)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
591,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Abs. 2 Gebührenordnung (Urneneinzelgrab)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
725,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Abs. 1 Gebührenordnung i.V.m. § 22 Friedhofssatzung
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
429,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Abs. 6 Gebührenordnung (anonymes Urneneinzelgrab, Kernstadt Bebra, vgl. § 24 Friedhofssatzung)
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.706,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 591 € + Zuschlag einmalig 1.115 €
📄 § 6 Abs. 4 Gebührenordnung (Baumurnengrab auf die festgelegte Ruhezeit, 1 Urne)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
920,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 920 € · Urne: 125 €
📄 § 7 Abs. 1 Buchst. a) Ziff. 1 und Buchst. c) Gebührenordnung
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
150,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 9 Abs. 1 Gebührenordnung

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 15.12.2022 (in Kraft seit 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌ Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Bebra vom 15.12.2022 (in Kraft seit 01.01.2023)

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommu-nalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 37 der Friedhofssatzung der Stadt Bebra vom 15.12.2022 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am 15.12.2022 für die Friedhöfe der Stadt Bebra folgende Gebührenordnung beschlossen:

Gebührenordnung

I.

GEBÜHRENPFLICHT

§ 1 – Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Bebra sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebüh-renpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben. Dies gilt auch für die Benutzung der Friedhofshalle im Stadtteil Blankenheim.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz

(FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und

der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartner-

schaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder

Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so

ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne,

wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 11 Abs. 5 der Friedhofssatzung ausschließ-

lich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Stadt Bebra gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten

verpflichtet hat.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung.

(2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den

Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbeschei-

de gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils

gültigen Fassung.

II.

GEBÜHREN

§ 5 – Gebühren bei Erdbestattungen

(1) Die Gebühren für das Überlassen einer Einzelgrab-

stätte auf die festgelegte Ruhezeit (§10 der Friedhofs-

satzung) betragen

a) für eine Grabstätte für Verstorbene nach vollende-tem 12. Lebensjahr

b) für eine Grabstätte für Verstorbene bis zum vollen-deten 12. Lebensjahr

1.149,00 Euro

749,00 Euro

(2) Für die Anlegung eines Rasengrabes wird zusätzlich

zu der Gebühr nach Abs.1 Buchstabe a) eine Gebühr

für die Herstellung der Fundamente und für die

Grabpflege erhoben, und zwar

1.704,00 Euro

(3) Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts ge-

mäß § 19 der Friedhofssatzung betragen pro Grab-

stelle

1.975,00 Euro

(4) Bei Anlegung eines Tiefgrabes in einer Grabstätte

mit Nutzungsrecht wird eine zusätzliche Gebühr

erhoben, und zwar

347,00 Euro

(5) Für die Beisetzung eines Verstorbenen bis zum

vollendeten 2. Lebensjahr in einer vorhandenen

Grabstätte mit Nutzungsrecht beträgt die Gebühr

98,00 Euro

(6) Überschreitet die Ruhezeit der einzurichtenden Grab-

stelle die Gesamtnutzungszeit der Grabstätte, so ist

das Nutzungsrecht durch Zahlung einer Gebühr für die

Jahre bis zum Ablauf der Ruhezeit der neuen

Grabstelle wieder zu erwerben (Verlängerung der

Nutzungszeit). Die Gebühr beträgt pro Jahr und

Grabstelle

55,00 Euro

(7) Für die Bestattung von nicht anmeldepflichtigen

Leibesfrüchten, die in einfacher fester Umhüllung

(Sargschachtel) unter Vorlegung des vorgeschrie-

benen Bestattungsscheines des Arztes oder der

Hebamme erfolgt, werden keine Gebühren erhoben.

§ 6 – Gebühren bei Aschenbeisetzungen

(1) Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts für

eine Urnengrabstätte gemäß § 22 der Friedhofs-

satzung betragen insgesamt

725,00 Euro

(2) Die Gebühren für das Überlassen eines Urneneinzel-

grabes auf die festgelegte Ruhezeit (§ 10 der

Friedhofssatzung) betragen

591,00 Euro

(3) Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts für

eine Baumurnengrabstätte gemäß § 22 der Fried-

hofssatzung betragen insgesamt

725,00 Euro

(4) Die Gebühren für das Überlassen eines Baumurnen-

grabes auf die festgelegte Ruhezeit (§ 10 der

Friedhofssatzung) betragen

591,00 Euro

(5) Für die Anlegung eines Baumurnengrabes wird zusätz-lich zu der Gebühr nach Abs. 3 oder 4 eine Gebühr für die Herstellung und für die Grabpflege erhoben, und zwar

1.115,00 Euro

(6) Die Gebühren für das Überlassen eines anonymen Ur-neneinzelgrabes auf die festgelegte Ruhezeit (§ 10 der Friedhofssatzung) betragen

429,00 Euro

(7) Für die Beisetzung einer Urne auf einer vorhandenen Grabstätte für Erdbestattungen beträgt die Gebühr

98,00 Euro

(8) Überschreitet die Ruhezeit der einzurichtenden Grab-stelle die Gesamtnutzungszeit der Grabstätte, so ist das Nutzungsrecht durch Zahlung einer Gebühr für die Jahre bis zum Ablauf der Ruhezeit der neuen Grab-stelle wieder zu erwerben (Verlängerung der Nut-zungszeit). Die Gebühr beträgt pro Jahr

13,00 Euro

§ 7 – Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden

folgende Gebühren erhoben:

a) Grabstätten für Verstorbene ab vollendetem 12. Lebensjahr

  1. 1. Einzelgrabstätte
  1. 2. Grabstätte mit Nutzungsrecht

920,00 Euro 990,00 Euro

b) Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten

  1. 12. Lebensjahr

670,00 Euro

c) Urnengrab 125,00 Euro

d) Tiefgrab 1.106,00 Euro

e) Für das Schließen eines Grabes am Wochenende

oder Feiertag werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Erdgrabstätte
  2. 2. Urnengrabstätte

250,00 Euro 150,00 Euro

(2) Wird die Urnengrabstätte nicht seitens der Stadt Bebra

geschlossen (§ 8 Abs. 3 der Friedhofssatzung),

sind 30 % von der jeweiligen Bestattungsgebühr

Abs. 1, e), 2. abzuziehen.

§ 8 – Tretplatten

Für das Verlegen von Tretplatten zwischen den Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:

a) Einzelgrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 12.

Lebensjahr

1.183,00 Euro

b) Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten

  1. 12. Lebensjahr

820,00 Euro

c) Grabstätten mit Nutzungsrecht pro Grabstelle 992,00 Euro

d) Urnengrabstätten

547,00 Euro

§ 9 – Benutzung der Friedhofshalle

(1) Die Gebühr für die Benutzung einer Friedhofshalle

(Trauerfeier) beträgt

150,00 Euro

(2) Für die Aufbewahrung einer Leiche auf den städti-

schen Friedhöfen beträgt die Gebühr

135,00 Euro

§ 10 – Ausgrabungen, Umbettungen und Wiederbestattungen

(1) Für Ausgrabungen, auch im Zusammenhang mit Umbettungen, sind die tatsächlich entstandenen Lohn- und Materialkosten zu erstatten.

(2) Für Wiederbestattungen werden Gebühren gemäß §§ 5 bis 8 erhoben.

§ 11 – Gebühren für Umwandlung von Grabstätten

(1) Für die Umwandlung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte

Dritte (§ 31 Abs. 1 der Friedhofssatzung) sind die tatsächlich entstandenen Lohn- und Material-

kosten zu erstatten.

(2) Bis zum Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit ist pro vollem Kalenderjahr eine Pflegepauschale

i. H. v. zu leisten:

a) bei Einzelgräbern 54,00 Euro

b) bei Grabstätten mit Nutzungsrecht 108,00 Euro

c) bei Urnengrabstätten 22,00 Euro

§ 12 – Sonstiges

Die bei einer Beisetzung notwendige Abhebung und Wiederherstellung von Grabmalen und Grabeinfas-sungen (ausgenommen die von der Stadt verlegten Tretplatten) hat der Antragsteller zu besorgen.

§ 13 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Die bisherige Gebührenordnung vom 30.08.2012 trit mit gleichem Tag außer Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtver-ordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfah-rensvorschriften eingehalten würden.

Bebra, 19.12.2022

Knoche Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 15.12.2022 (in Kraft seit 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Bebra vom 15.12.2022 (in Kraft seit 01.01.2023)

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bebra in der Sitzung am 15.12.2022 für die Friedhöfe der Stadt Bebra folgende

Friedhofssatzung

beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Bebra

a) Bebra

b) Breitenbach

c) Braunhausen

d) Gilfershausen

e) Iba

f) Lüdersdorf

g) Solz

h) Weiterode.

§ 2 – Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Magistrat der Stadt Bebra, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.

§ 3 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen,

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Bebra waren oder

b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder

d) die früher Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Bebra waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben oder

e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der

  1. 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.

Die Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Bebra waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben.

Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.

§ 6 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i. S. d. § 7,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und Assistenzhunde,

i) Abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,

j) die Wasserzapfstellen zu anderen Zwecken als zur Pflege der Grabanlagen zu benutzen.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 7 – Zulassung von Gewerbetreibenden

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (u.a. Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Garten- und Landschaftsbauer, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

▪ in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

▪ diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragssteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für fünf Kalenderjahre ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8) Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden.

(9) Die Wahl der Fahrzeuge ist dem Zustand der Wege und den Witterungsverhältnissen anzupassen. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben ihre Fahrzeuge so zu wählen, dass Schäden an den Wegen und der Flur vermieden werden.

(10) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach einer schriftlichen Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 – Allgemeines

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte mit Nutzungsrecht oder Urnengrabstätte mit Nutzungsrecht beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Bestattungen erfolgen an Werktagen von Montag bis Freitag jeweils bis spätestens 15.00 Uhr. In begründeten Fällen sind Beerdigungen auch an Wochenenden oder Feiertagen zulässig. Die Zeit der Bestattung vereinbaren in der Regel die Angehörigen mit dem Bestatter und der Friedhofsverwaltung. In Streit- und Zweifelsfällen setzt die Friedhofsverwaltung die Zeit der Bestattung fest. Leichen, die nicht bis zum Ablauf der gesetzlichen Bestattungsfrist von 7 Tagen, oder Aschen, die nicht binnen 9 Wochen nach Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Einzelgrabstätte bzw. in einem Urneneinzelgrab oder anonym beigesetzt.

(4) Ausnahmen sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

§ 9 – Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals, eines Bestatters oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. Ist in der Leichenhalle eine Anlage zum Kühlen der Leichen vorhanden, so ist diese zu benutzen.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt. Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt davon unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal, mit dem Bestatter oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(5) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(6) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Zwischen dem Ende einer Trauerfeier und dem Beginn der nachfolgenden müssen mindestens 15 Minuten Zeitdifferenz liegen.

(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das beauftragte Beerdigungsinstitut. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 10 – Ausheben der Gräber, Ruhezeiten

(1) Die Gräber werden in der Regel von der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bei Tiefgräbern bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,70 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,25 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden beizufügen. Dies gilt auch für Ascheurnen.

(5) Die Ruhezeit/Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 1. Lebensjahr 20 Jahre.

§ 11 – Totenruhe und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden; jedoch ist die Umbettung von Leichenresten in Urnengrabstätten unzulässig.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss das Einverständnis der Angehörigen bzw. des Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten nachweisen. Leichen, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, werden in den Monaten April bis September nicht ausgegraben.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen.

(6) Die Kosten der Umbettung hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen; er hat auch Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstanden sind, zu ersetzen. Der Antragsteller hat die Stadt Bebra von allen Ansprüchen Dritter freizustellen; dies gilt nicht, wenn durch Gerichtsentscheid festgestellt wird, dass den Bediensteten der Stadtverwaltung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

(7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Genehmigung.

IV. Grabstätten

§ 12 – Grabarten

(1) Die Grabstätten auf den Friedhöfen der Stadtteile Bebra, Breitenbach, Braunhausen, Gilfershausen, Iba, Lüdersdorf Solz und Weiterode werden unterschieden in

a) Einzelgrabstätten

b) Urneneinzelgräber

c) Grabstätten mit Nutzungsrecht (außer Weiterode)

d) Urnengrabstätten mit Nutzungsrecht

e) Rasengräber

f) Baumurnengräber

g) Baumurnengräber mit Nutzungsrecht

h) anonyme Urneneinzelgräber (Kernstadt)

i) Ehrengrabstätten.

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Besitzrechte

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich - rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen treffen.

§ 14 – Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 15 – Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

§ 16 – Einzelgrabstätten, Allgemeines

Einzelgrabstätten und Rasengräber sind Grabstätten für Körperbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt.

Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

§ 17 – Einzelgrabstätten, Besonderheiten

(1) Es werden eingerichtet

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 12. Lebensjahr.

(2) In jeder Einzelgrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann zulassen, dass Leichen von Kindern unter einem Jahr in dem Grab eines Erwachsenen bestattet werden, sofern die Ruhefrist der Leiche des Kindes die Ruhefrist der Leiche des Erwachsenen nicht übersteigt.

(3) In Einzelgrabstätten können bis zu zwei Urnen innerhalb der ersten fünf Jahre bei entsprechender Abkürzung der Ruhezeit für die Urnen beigesetzt werden.

(4) Für die Pflicht zur Pflege und Unterhaltung der Einzelgrabstätte gilt § 19 Abs. 6 entsprechend.

(5) Für Rasengräber gelten die §§ 16, 17, Abs. 2 und 3 entsprechend. Für die Pflege und Unterhaltung der Rasengräber gilt § 32 Abs. 10 entsprechend.

§ 18 – Einzelgrabstätten, Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 1 Monat vorher öffentlich durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld oder auf den betreffenden Grabstätten bekannt zu machen.

§ 19 – Grabstätten mit Nutzungsrecht

(1) Grabstätten mit Nutzungsrecht sind Grabstätten für Körperbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren Nutzungszeit verliehen wird. Auf den Erwerb einer Grabstätte mit Nutzungsrecht besteht kein Rechtsanspruch. Grabstätten mit Nutzungsrecht können nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden. Sie werden der Reihe nach vergeben.

(2) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(3) In einer Grabstätte mit Nutzungsrecht können nur so viele Körperbestattungen durchgeführt werden, wie Grabstellen vorhanden sind. Eine zusätzliche Körperbestattung kann bei der Anlegung eines Tiefgrabes durchgeführt werden. Ein Tiefgrab wird nur bei der Neuanlegung einer Grabstätte mit Nutzungsrecht und nur, wenn es die Bodenbeschaffenheit und die sonstigen technischen Voraussetzungen zulassen, genehmigt. Pro Grabstelle können außerdem bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

(4) Bei der Zuweisung der Grabstätte ist der Personenkreis, der in dieser Grabstätte bestattet bzw. beigesetzt werden soll, festzulegen. Eine spätere Erweiterung dieses Personenkreises darf nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Hierüber entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(5) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur für den gemäß Abs. 4 festgelegten Personenkreis und nur für den Zeitraum, um den die Ruhezeit der Leiche oder Urne die Nutzungszeit der Grabstätte übersteigt, zulässig. Andere Leichen oder Urnen können in der Grabstätte bestattet bzw. beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, wobei die Ruhezeit für eine Urne um 5 Jahre abgekürzt werden kann. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(6) Das Nutzungsrecht bzw. die Pflicht zur Pflege und Unterhaltung der Grabstätte geht, wenn nicht gegenüber der Friedhofsverwaltung etwas anderes bestimmt wird, in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen über:

  1. 1. auf den überlebenden Ehegatten,
  1. 2. auf Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
  1. 3. auf Verwandte in auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  1. 4. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 6 Nr. 2 bezeichneten Personen.

§ 20 – Grabstätten mit Nutzungsrecht, Rückgabe, Einebnung

(1) Das Nutzungsrecht bzw. die Pflicht zur Pflege und Unterhaltung der Grabstätte an teilbelegten oder vollbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Wird innerhalb der Nutzungsdauer auf die Grabstätte verzichtet, so wird die gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet. Die zurückgegebene Grabstätte kann von der Stadt jederzeit zur Wiederbelegung weiterverwendet werden.

(2) Das Abräumen von Grabstätten mit Nutzungsrecht nach Ablauf der Nutzungszeit wird 1 Monat vorher durch ein Hinweisschild auf dem Grabfeld oder auf den betreffenden Grabstätten bekanntgemacht.

§ 21 – Urneneinzelgräber

(1) In Urneneinzelgräbern kann eine Urne nur unterirdisch und für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Eine zweite Urne kann beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit für die Urne die Ruhezeit für die erste Urne nicht übersteigt. Die Ruhezeit für die zweite Urne kann im Höchstfalle bis zu fünf Jahre abgekürzt werden. Die Plätze werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall abgegeben. Tiefgräber können bei Urneneinzelgräbern nicht angelegt werden.

(2)

§ 18 gilt für Urneneinzelgräber entsprechend.

(3) Für die Pflicht zur Pflege und Unterhaltung der Urneneinzelgräber gilt § 19 Abs. 6 entsprechend.

§ 22 – Urnengrabstätten mit Nutzungsrecht

Bei Urnengrabstätten mit Nutzungsrecht wird auf Antrag ein Nutzungsrecht von 30 Jahren für die unterirdische Beisetzung von bis zu vier Urnen verliehen. Der Antrag kann erst nach Eintritt des Todes des ersten Bestattungsberechtigten gestellt werden. Die Plätze werden der Reihe nach vergeben. Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Grabstätten mit Nutzungsrecht gemäß §§ 19 und 20 entsprechend auch für die Urnengrabstätten mit Nutzungsrecht. Tiefgräber können bei Urnengrabstätten mit Nutzungsrecht nicht angelegt werden.

§ 23

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen ausschließlich der Stadt Bebra. Über die Verlängerung des Nutzungsrechts bzw. der Ruhezeit entscheidet der Magistrat.

§ 24 – Anonyme Urneneinzelgräber

(1) In anonymen Urneneinzelgräbern kann eine Urne unterirdisch und für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Eine zweite Urne kann nicht beigesetzt werden. Das anonyme Grabfeld wird als Rasenfläche von der Stadt Bebra gepflegt. Eine Pflege durch Angehörige oder die Errichtung eines Grabmales ist nicht zulässig. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

(2) Die Friedhofsverwaltung bestimmt den genauen Ort und den Zeitpunkt der anonymen Urnenbeisetzung. Die Urnenbeisetzung wird durch die Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragte unter Ausschluss der Angehörigen und sonstiger Personen der Reihe nach durchgeführt.

(3) Unzulässig abgelegter Grabschmuck oder sonstige Gegenstände werden von der Friedhofsverwaltung an die dafür vorgesehene Stelle verlegt.

(4)

§ 18 gilt für anonyme Urneneinzelgräber entsprechend.

§ 25 – Baumurnengräber

(1) Die § 21 Abs. 1 und § 22 gelten entsprechend.

(1) Die Lage der Grabstätten wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt.

(3) Das Ablegen von Grabschmuck, anderen Gegenständen und Bepflanzungen auf den Grabstätten ist nicht gestattet.

(4) Die Pflegearbeit obliegt der Friedhofsverwaltung oder deren beauftrage Dritte. Ein Anspruch auf regelmäßiges Mähen der Rasenfläche, das Schneiden der Bäume, Sträucher oder Pflanzen sowie das Entfernen von Wildwuchs besteht nicht. Eigenmächtiges Schneiden von Bäumen, Sträuchern, Pflanzen und der Rasenfläche ist nicht gestattet.

(5) Für die Urnenbeisetzung ist ausschließlich die Benutzung einer biologisch abbaubaren Aschekapsel und Schmuckurne zulässig.

IV. Gestaltung der Grabstätten

§ 26 – Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

(1) Jede Grabstätte ist spätestens nach 12 Monaten mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: anonyme Urnengräber, Baumurnengräber, Rasengräber.

(2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck

sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.

(3) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.

(4) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne des § 30 sein. Durch sie dürfen Nachbargräber, Wege und Anlagen nicht behindert werden.

(5) Die zulässige Gesamthöhe, gemessen ab Erd- Bodenhöhe, von Grabmalen auf Grabstätten mit Nutzungsrecht wird auf 1,40 m, von Grabmalen auf Einzelgrabstätten auf 1,00 m und von Grabmalen auf Urnengräbern (Urneneinzelgräber und Urnengrabstätten mit Nutzungsrecht) auf 0,90 m begrenzt. Auf Einzelgrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 12. Lebensjahr sind außerdem Stelen mit einer Höhe bis 1,30 m und einer Breite bis 0,40 m zugelassen.

Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m und ab 1,00 m bis 1,40 m Höhe 0,16 m.

(6) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

§ 27 – Allgemeine und Zusätzliche Gestaltungsvorschriften, Allgemeines

(1) Alle Einzel-, Doppel- und Urnengrabstätten unterliegen den allgemeinen Gestaltungsvorschriften gemäß § 26.

(2) Des Weiteren wird auf allen Friedhöfen ein Grabfeld für Baumurnengrabstätten eingerichtet. Alle Baumurnengrabstätten unterliegen den zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gemäß § 28.

(3) Auf dem Friedhof Kernstadt Bebra ist ein Grabfeld für anonyme Urnengrabstätten eingerichtet. Für dieses Grabfeld gibt es keine Gestaltungsmöglichkeit.

(4) Bei Anmeldung eines Sterbefalles bestimmt die für die Totenfürsorge berechtigte Person die Art der Bestattung sowie die Grabart. Dabei ist der ausdrückliche letzte Wille des Verstorbenen immer vorrangig. Die Friedhofsverwaltung hat die Antragstellerin oder den Antragsteller über die möglichen Grabarten aufzuklären. Eine entsprechende Erklärung über die Aufklärung aller möglichen Grabarten sowie die Bestätigung über die gewählte Grabart ist von den Angehörigen ausnahmslos auszufüllen und zu unterzeichnen und wird bei Beauftragung eines Bestattungsinstitutes von diesem entgegengenommen und der Friedhofsverwaltung vorgelegt.

§ 28 – Zusätzliche Gestaltungsvorschriften, Baumurnengräber

(1) Baumurnengräber müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehende zusätzliche Gestaltungsvorschriften erfüllen:

a) In einer Grabstätte können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Lage der Grabstätten

wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt.

b) Ein Baumurnengrab ist innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung bzw. dem Erwerb des

Nutzungsrechts durch eine liegende Grabplatte zu kennzeichnen.

c) Sollte die Grabstätte nach Ablauf von 6 Monaten nicht gemäß Abs. 1. b) mit einer Grabplatte

versehen sein, ist dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Anbringung zu

setzen. Nach Ablauf der Frist ist die Friedhofsverwaltung verpflichtet, die Grabstätte im Wege

der Ersatzvornahme mit einer Grabplatte durch einen zugelassenen Steinmetzbetrieb

ausstatten und kennzeichnen zu lassen.

Die Kosten der Ersatzvornahme sind dem Nutzungsberechtigten in Rechnung zu stellen und

von diesem zu tragen.

d) Die Grabplatte muss aus Stein/Granit und ebenerdig, also bodengleich eingelassen sein.

Der Farbton der Grabplatte muss ein dunkler Erdton bzw. Grauton sein.

e) Die Seitenlänge der Grabplatte muss einheitlich 0,40 x 0,40 m betragen, die Stärke muss

0,06 m betragen.

f) Die Schrift darf nicht erhaben sein.

g) Für in die Grabplatte eingelassene Fotos, Symbole oder dergleichen haftet der Nutzungsbe-rechtigte allein und vollumfänglich. Die Friedhofsverwaltung übernimmt keine Haftung für Schäden durch das Überfahren der Grabplatte anlässlich der Mäharbeiten etc..

h) Um das friedliche Erscheinungsbild eines Baumurnengrabes zu wahren, sind Bepflanzungen

oder das Anbringen sonstiger fester Gegenstände wie Vasen, Blumengestecke, Grabschalen,

Blumenkästen, Pflanzkübel, Grablichter, Dekofiguren etc. nicht zulässig.

Loser Grabschmuck in Form vom Sträußen und Kränzen kann an der dafür vorgesehenen

Stelle abgelegt werden.

i) Das Ablegen von losem Grabschmuck auf der Grabstätte in Form von Sträußen oder Kränzen

ist nach der Urnenbeisetzung zulässig. Dieser Grabschmuck ist nach einer Woche wieder zu

entfernen. Sollte dies nicht geschehen, so ist die Friedhofsverwaltung ermächtigt, diesen zu

beseitigen und zu entsorgen.

j) Die Grabgestaltung des Grabfeldes für Baumurnengräber erfolgt als Rasenfläche. Diese

Rasenfläche wird durch die Friedhofsverwaltung oder beauftrage Dritte gepflegt.

k) Die Friedhofsverwaltung ist jederzeit berechtigt, alle widerrechtlich angebrachten festen

Gegenstände gemäß Abs. 1 h) zu entfernen und zu entsorgen. Sie ist nicht verpflichtet, diese

zu verwahren.

§ 29 – Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie muss vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. In Zweifelsfällen kann die Friedhofsverwaltung den Nachweis der Verfügungsberechtigung bzw. des Nutzungsrechts fordern.

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage einer Zeichnung mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und der Zeichnung müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere die Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein.

Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(4) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit der vorgelegten Zeichnung und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder der Zeichnung und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann, die für ein Grab Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Verfügungsberechtigten oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 30 – Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Stehende Grabmale sind mit mindestens zwei Stahldübeln zu verankern.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gemäß § 29 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen oder Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstätten, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu sichern oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte bzw. der sonstigen baulichen Anlage, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

§ 31 – Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts werden Grabmale, Einfassungen und sonstigen Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt.

(3) Die Beseitigung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen wird durch Hinweisschild für die Dauer von 1 Monat öffentlich bekannt gegeben.

(4) Auf Antrag können Grabmale, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen vor Ablauf der Ruhezeit von Grabstätten entfernt werden. Diese Grabstätten werden in Rasengrabstätten umgewandelt.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 32 – Herrichtung und Pflege

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 26 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätten, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumte pflanzliche Grabschmucke dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen, unter Beachtung der Mülltrennung, abgelegt werden.

(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen nur biologisch abbaubare Mittel verwendet werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

(8) Die Wege zwischen den Grabstätten sind von den Verpflichteten sauber zu halten. Tretplatten dürfen auf den Wegen zwischen den Grabstätten nur seitens der Friedhofsverwaltung verlegt werden. Die Gestaltungsfreiheit bezieht sich nur auf die Grabstätten, nicht auf die sie umgebenden Wege.

(9) Zwischen den Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung Tretplatten verlegen, die anteilmäßig von den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zu bezahlen sind. Müssen bei einer Beisetzung Platten entfernt und wieder gesetzt werden, so erfolgt dies durch die Friedhofsverwaltung.

(10) Die Rasengräber werden als Rasenfläche durch die Friedhofsverwaltung oder beauftragte Dritte gepflegt. Das beinhaltet das Einsäen und Auffüllen der Grabanlage mit Erde bei Bedarf.

§ 33 – Vernachlässigung

Einzelgrabstätten und Urneneinzelgräber müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Grabstätten mit Nutzungsrecht und Urnengrabstätten mit Nutzungsrecht innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. Wird eine Grabstätte während der Dauer der Ruhefrist bzw. während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte gem. § 31 Abs. 4 abräumen, einebnen und einsäen lassen.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 34 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.

§ 35 – Ruhebänke

Ruhebänke sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 36 – Verwaltung

(1) Es werden folgende Listen und Pläne geführt:

a) Ein Grabregister aller beigesetzten Personen,

b) Karteien der Grabstätten mit Nutzungsrecht und Urnengrabstätten mit Nutzungsrecht,

c) Belegungspläne.

(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 37 – Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.

§ 38 – Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 39 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. außerhalb der gem. § 5 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

2. entgegen § 6 Abs. 1 die Würde des Friedhofes durch sein Verhalten missachtet,

3. entgegen § 6 Abs. 2 a) Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,

4. entgegen § 6 Abs. 2 b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

5. entgegen § 6 Abs. 2 c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

6. entgegen § 6 Abs. 2 d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen erstellt,

7. entgegen § 6 Abs. 2 e) Druckschriften verteilt,

8. entgegen § 6 Abs. 2 f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

9. entgegen § 6 Abs. 2 g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

  1. 10. entgegen § 6 Abs. 2 h) Tiere mitbringt,
  1. 11. entgegen § 6 Abs. 2 i) abgesehen von Trauerfeiern, Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte benutzt,
  1. 12. entgegen § 6 Abs. 2 j) die Wasserzapfstellen zu anderen Zwecken als zur Pflege der Grabanlagen benutzt,
  1. 13. entgegen § 7 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
  1. 14. entgegen § 7 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
  1. 15. entgegen § 7 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt,
  1. 16. gegen die Gestaltungsvorschriften des § 26 verstößt,
  1. 17. Grabmale ohne die gemäß § 29 Abs. 1 erforderliche schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert oder Grabmale abweichend von der erteilten Zustimmung errichtet,
  1. 18. Grabmale abweichend von den in § 30 Abs. 1 enthaltenen Vorschriften über Fundamentierung und Befestigung errichtet,
  1. 19. nicht seiner Unterhaltungspflicht gemäß § 30 Abs. 2 bezüglich der Verkehrssicherheit des Grabmales und der sonstigen baulichen Anlagen nachkommt,
  1. 20. entgegen § 31 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung oder ohne eines Erlaubnisscheines der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt,
  1. 21. Grabstätten entgegen den in dem § 32 enthaltenen Vorschriften über Herrichtung und Pflege gestaltet,
  1. 22. entgegen § 32 Abs. 6 außerhalb der Grabstätte befindliche Friedhofsanlagen verändert,
  1. 23. entgegen § 32 Abs. 7 Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte auf den Grabstätten, hinter den Grabmalen oder in den Anpflanzungen aufbewahrt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen. Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.

§ 40 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Die bisherige Friedhofssatzung vom 18.09.2003 inkl. ihrer Änderungen treten mit gleichem Tag außer Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten würden.

Bebra, 19.12.2022

Knoche Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bebra?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bebra mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 36xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Bebra anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bebra
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 125 € (Urne) bzw. 920 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Bebra (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 36xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Bebra:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €