🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Alheim vom 2. April 2019 (ausgefertigt 3. April 2019)
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBI. I S. 291), in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Alheim in der Sitzung vom 02.04.2019 für die Friedhöfe der Gemeinde Alheim folgende Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Alheim beschlossen.
I. GEBÜHRENPFLICHT
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen sowie des Friedhains im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Alheim in der jeweils geltenden Fassung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
- 1. Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
- a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
- b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungswesengesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
- c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
- d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
- 2. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der jeweils gültigen Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.
- 2. Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
- 1. Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5 Stundung und Erlass der Gebühren
Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit können die in den §§ 6 – 17 dieser Gebührenordnung bezeichneten Gebühren gestundet, niedergeschlagen, ganz oder teilweise erlassen werden. Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse entscheidet der Gemeindevorstand.
II. GEBÜHREN
§ 6 Benutzungsgebühren
- 1. Gebühren für die Benutzung der Friedhofshallen und des Leichenaufbewahrungsraumes:
- a) Für die Aufbewahrung einer Leiche:
- pro Tag: 40,00 €
b) Für die Aufbewahrung einer Leiche, die nicht auf einem Friedhof der Gemeinde Alheim beerdigt wird:
- pro Tag: 50,00 €
c) Für die Trauerfeier in einer Trauerhalle:
- 125,00 €
- 2. Neben den in Absatz 1) genannten Grundgebühren sind die angefallenen Stromkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch (Zählerstand) in Höhe der Jeweiligen Strompreistarife des Versorgungsunternehmens zu zahlen.
- 3. Für die Benutzung einer Friedhofshalle oder des Leichenaufbewahrungsraumes zur Durchführung einer Trauerfeier ohne anschließende Bestattung in der Zeit von:
- a) Montags bis donnerstags nach 16.00 Uhr
- b) Freitags nach 12:00 Uhr
- c) Samstags und an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag i.H.v. 45,00 € erhoben.
- 4. Die Reinigungskosten werden in Höhe des tatsächlichen Aufwandes festgesetzt.
- 5. Überführungs- und Beerdigungstag zählen als voller Tag.
§ 7 Überführungsgebühren
Die Überführungsgebühr beträgt für die Überführung einer Leiche von der Friedhofshalle bis zum Grab:
a) eines Erwachsenen oder eines Kindes über 5 Jahren: 125,00 €
b) eines Kindes bis zu 5 Jahren: 90,00 € Sofern die Träger nicht von der Gemeinde gestellt werden, entfällt diese Gebühr.
§ 8 Bestattungsgebühren
- 1. Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Bei der Bestattung der Leiche eines/einer Erwachsenen oder eines Kindes über 5 Jahren: 530,00 €
- b) Bei der Bestattung der Leiche eines Kindes bis zu 5 Jahren: 370,00 €
- 2. Bei der Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben:
- a) in einer Urnengrabstätte: 185,00 €
- b) in einer Grabstätte für Erdbestattung: 185,00 €
- 3. Abweichend von den in Abs. 1 und 2 genannten Gebührensätzen werden erhoben:
- a) Für Bestattungen die Gebühren nach Abs. 1 oder 2 sowie:
- 1. von Montag bis Freitag nach 16:00 Uhr ein Zuschlag in Höhe von 25 % der maßgeblichen Gebühr.
- 2. an Samstagen ein Zuschlag in Höhe von 50 % der maßgeblichen Gebühr.
- 3. an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag in Höhe von 100 % der maßgeblichen Gebühr.
- b) Für die Bestattung einer Frühgeburt unter 6 Monaten, für die keine besondere Grabstätte in Anspruch genommen wird, die Hälfte der Gebühr die für die Leiche eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr zu zahlen ist.
- c) Für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in einfacher, fester Umhüllung (Sargschachtel) unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung dem Friedhof zugeführt werden eine Gebühr von 55,00 €. Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Falle nicht.
- 4. Soweit über die Grabherstellung hinaus gemeindliches Personal, insbesondere bei anonymen Bestattungen, tätig werden sollte, erfolgt die Berechnung nach dem Zeitaufwand und Umfang der Leistung.
§ 9 Umbettungsgebühren
- 1. Beantragte Umbettungen können nur durch Fachinstitute erfolgen, die auch die Kostenabrechnung übernehmen. Soweit gemeindliches Personal hierbei unterstützend tätig werden sollte, erfolgt die Berechnung nach dem Umfang der Leistung.
- 2. Die Verwaltungsgebühr beträgt 150,00 €.
§ 10 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte
- 1. Für die Überlassung einer Reihengrabstätte (Nutzungszeit 30 Jahre) werden folgende erhoben:
- a) Reihengrabstätte zur Beisetzung eines/einen Verstorbenen über 5 Jahre: 750,00 €
- 2. Bei der Rückgabe von Grabstätten vor Ablauf des Nutzungsrechtes besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung der anteiligen Gebühren und Verwaltungskosten.
§ 11 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Einzelwahlgrabstätte für die Bestattung einer Leiche eines Kindes bis zu 5 Jahren: 380,00 €
- b) Wahlgrabstätte für die Bestattung eines/einer Verstorbenen über 5 Jahren: 840,00 €
- c) Für jede weitere Wahlgrabstätte: 840,00 €
- d) Urnenwahlgrabstätte: 280,00 €
- 2. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes (§ 20 und § 22 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Grabstätte zur Beisetzung eines/einer Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren je Grabstätte und Jahr der Verlängerung: 13,00 €
- b) Grabstätte zur Beisetzung eines/einer Verstorbenen über 5 Jahre je Grabstätte und Jahr der Verlängerung: 28,00 €
- c) Bei Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung: 10,00 €
§ 12 Erwerb von Nutzungsrechten an Rasengrabstätte und anonymen Grabstätten
- 1. Für die Überlassung einer Rasengrabstätte oder anonymen Grabstätte werden für die Dauer von 30 Jahren folgende Gebühren (einschließlich Rasenpflege) erhoben:
- a) Einzelrasengrabstätte für die Bestattung einer Leiche eines Kindes bis zu 5 Jahren: 570,00 €
- b) Rasengrabstätte für die Bestattung eines/einer Verstorbenen über 5 Jahren: 1260,00 €
- c) Für jede weitere Rasengrabstätte: 1260,00 €
- d) Urnenrasenstätte: 420,00 €
- 2. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes (§ 23 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Rasengrabstätte zur Beisetzung eines/einer Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren je Grabstätte und Jahr der Verlängerung: 19,00 €
- b) Rasengrabstätte zur Beisetzung eines/einer Verstorbenen über 5 Jahre je Grabstätte und Jahr der Verlängerung: 42,00 €
- c) Bei Urnenrasengrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung: 14,00 €
§ 13 Erwerb von Baumgrabstätten
- 1. Für den Erwerb von Baumgrabstätten werden folgende Gebühren (Rasen- und Baumpflege) erhoben:
- a) Für die Überlassung einer Urnen-Baumgrabstätte an Gemeinschaftsbäumen werden erhoben: 500,00 €
- b) Für die Überlassung einer Urnen-Baumgrabstätte an Wahlbäumen für die Dauer von 60 Jahren ab der ersten Belegung werden erhoben je Baum: 2.000,00 €
- c) Für die Beisetzung einer Urne an einem Wahlbaum: 500,00 €
§ 14 Gebühren für Grabräumung
Kommen die Hinterbliebenen, bzw. sonstige Verpflichtete ihrer Verpflichtung zur Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungsrechte oder der Ruhefristen bzw. vorzeitiger Umwandlung bzw. Aufgabe des Nutzungsrechtes (§27 der Friedhofssatzung) trotz schriftlicher Aufforderung nicht nach, so erfolgt die Räumung durch den Friedhofsträger. In diesem Fall werden Gebühren nach dem tatsächlichen entstandenen Aufwand, Entsorgungskosten für die Grabmale, Gedenkplatten und Einfriedungen, sowie zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale von 125,00 € erhoben.
§ 15 Gebühr für die Umwandlung und vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts
- 1. Wird eine Grabstätte gemäß § 27 der Friedhofssatzung in ein Rasengrab umgewandelt oder vorzeitig aufgegeben, erfolgt die Pflege der Grabstelle (Rasenpflege) bis zum Ende der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes durch die Friedhofsverwaltung.
- 2. Für diese durch die Friedhofsverwaltung auszuführenden Pflegearbeiten wird pro Jahre, gerechnet ab Aufgabe des Nutzungsrechtes bis zum Ende zum Ende der Ruhefrist, bzw. des Nutzungsrechts, eine Gebühr erhoben von:
- a) Umwandlung oder vorzeitige Aufgabe einer Einzelgrabstätte für Kinder unter 5 Jahren: 15,00 €
- b) Umwandlung oder vorzeitige Aufgabe einer Einzelgrabstätte für Erwachsene: 20,00 €
- c) Für jede weitere Grabstätte: 20,00 €
- d) Umwandlung oder vorzeitige Aufgabe einer Urnengrabstätte: 10,00 €
§ 16 Gebühren für Platteneinfassungen
Für die Herstellung von Platten/Steineinfassungen zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten sowie für die Zwischenwege in Grabfeldern sind Gebühren in Höhe des tatsächlich entstandenen Kostenaufwandes zu zahlen. Die Nutzungsberechtigten sind grundsätzlich für die Standsicherheit der Zwischenwege zuständig.
§ 17 Genehmigungsgebühr für Grabmale
Für die Erteilung der Genehmigung zum Aufstellen von Grabmalen, Abdeckplatten und Einfriedungen sowie deren Veränderung werden einheitlich für alle Gräber 75,00 € erhoben.
§ 18 Verwaltungsgebühren
Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung) werden erhoben:
- 1. Einmalig: 20,00 €
- 2. Für die Dauer von 1 Jahr: 50,00 €
- 3. Für die Dauer von 5 Jahren: 250,00 € Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet:
- a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
- c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18.12.2012 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt: 36211 Alheim, den 03.04.2019
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Alheim Georg Lüdtke, Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Gemeinde Alheim vom 2. April 2019 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 22. Juni 2021 (Stand 3. Dezember 2021)
Friedhofssatzung der Gemeinde Alheim Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I, S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06 2018 (GVBl. I, S. 291) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I, S. 338) zuletzt geändert durch Ge-setz vom 23.08.2018 (GVBl. I, S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Alheim in der Sitzung am 02.04.2019 für die Friedhöfe der Gemeinde Alheim die Friedhofssatzung der Gemeinde Alheim neu gefasst. Diese Friedhofssatzung wurde in der Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Alheim am 22.06.2021 mit der 2. Änderungssatzung wie folgt angepasst:
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 – Geltungsbereich
- 1. Diese Friedhofssatzung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe samt Trauerhallen der Gemeinde Alheim:
a) Friedhof OT Baumbach
b) Friedhof OT Heinebach
c) Friedhof OT Hergershausen
d) Friedhof OT Licherode
e) Friedhof OT Obergude
f) Friedhof OT Sterkelshausen
g) Friedhain OT Heinebach
h) Friedhof OT Oberellenbach
- 2. Die Friedhöfe in den Ortsteilen
- i) Niedergude
- j) Niederellenbach
deren Grund und Boden im Eigentum der Gemeinde Alheim stehen, sich aber in kirchlicher Verwaltung befinden, unterliegen nicht den Regelungen dieser Satzung, haben sich aber nach Übertragung den Regelungen dieser Friedhofssatzung zu unterwerfen. Das eigene Satzungsrecht tritt außer Kraft.
§ 2 – Verwaltung der Friedhöfe
Die Verwaltung der Friedhöfe und des Friedhains (§ 1 1. a-h) obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten. Die Friedhöfe Niedergude und Niederellenbach werden in enger Abstimmung mit der Bürgerschaft der Orte von der evangelischen Kirchengemeinde verwaltet.
§ 3 – Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
- 1. Die Friedhöfe und der Friedhain Brommesberg dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
- 2. Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
- a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Alheim waren oder
- b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
- c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder
- d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt außerhalb der Gemeinde Alheim gelebt haben oder e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
- 3. Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben oder frühere Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
- 4. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Genehmigung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
- 5. Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.
§ 4 – Begriffsbestimmungen
- 1. Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine oder mehrere Grabstellen umfassen.
- 2. Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Ascheurne dient.
- 3. Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.
- 4. Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.
- 5. Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.
- 6. Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
§ 5 – Schließung und Entwidmung
- 1. Ein Friedhof oder Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
- 2. Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen, der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
- 3. Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich-rechtlich bekannt zu machen.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 6 – Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlasse eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
§7 Nutzungsumfang
- 1. Jede Friedhofsbesucherin und jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- 2. Nicht gestattet ist innerhalb der Friedhöfe:
a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist. Ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 9,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten.
c) An Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder einer Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen.
d) Die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.
f) Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen.
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde
i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
Die Punkte b – g sind auch im Bereich des Friedhains Heinebach-Brommesberg nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs/Friedhains und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- 3. Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. Sie sind mindestens eine Woche vorher bei der Friedhofverwaltung anzumelden.
§ 8 – Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 – Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
- 1. Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Bildhauer-, Bestatter- und Gärtnereibetriebe) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
- 2. Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
- a) In fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) Diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
- 3. Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
- 4. Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass der/die Antragsteller/in einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
- 5. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für fünf Kalenderjahre ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
- 6. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
- 7. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und spätestens um 19.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
- 8. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
- 9. Gewerbetreibende, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 10 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
- 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. Ort und Zeit der Bestattung werden im Einvernehmen mit den zuständigen Pfarrern durch die Friedhofsverwaltung festgesetzt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
- 2. Wird die Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 3. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
- 4. Bestattungen finden grundsätzlich nur von Montag bis Freitag in der Zeit von 08.00 – 16.00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit besonderer Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 11 – Leichenhalle und Beschaffung der Särge
- 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
- 2. Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und pathologischen sowie rechtsmedizinischen Instituten. 3. Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.
- 4. Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
- 5. Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
- 6. Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
- 7. Die Särge dürfen folgende Höchstmaße nicht überschreiten:
- a) Kinder bis 5 Jahre 1,30 m Länge, 0,50 m Breite, 0,60 m Höhe
- b) Verstorbene über 5 Jahre 2,05 m Länge, 0,75 m Breite, 0,75 m Höhe
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 12 – Grabstätte und Ruhefrist
- 1. Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet oder geschlossen.
- 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
- 3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
- 4. Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.
- 5. Der/die Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofspersonal entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die/den Nutzungsberechtigte/n der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
- 6. Die Ruhefrist zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 30 Jahre.
- 7. Galten bei der Belegung einer Grabstätte abweichende Ruhefristen, haben diese Bestandsschutz.
§ 13 – Totenruhe und Umbettungen
- 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt/Gemeinde nicht zulässig. 3. Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen.
- 4. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der/die Antragsteller/in zu tragen.
- 5. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
- 6. Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. GRABSTÄTTEN
§ 14 – Grabarten
- 1. Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- a) Reihengrabstätten in Heinebach und Baumbach
- b) Wahlgrabstätten
- c) Urnenwahlgrabstätten
- d) Rasengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen
- e) Anonyme Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen in Heinebach
- f) Ehrengrabstätten
- g) Urnenbaumgrabstätten
Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Bereitstellung der Art der Grabstätte ist von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten abhängig.
§ 15 – Nutzungsrechte
- 1. Die Grabstätten sind Eigentum der Gemeinde Alheim
- 2. Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich- rechtlicher Natur.
- 3. Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 16 – Grabbelegung
- 1. In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden.
- 2. Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 17 – Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschereste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
§ 18 Aschebeisetzungen
- 1. Aschen dürfen beigesetzt werden in
- a) Urnenwahlgrabstätten
- b) Urnenrasengrabstätten
- c) Urnenbaumgrabstätten
- d) Im Grabfeld für anonyme Bestattungen
- e) Als Zubettung in Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten
- 2. Ascheurnen dürfen nur unterirdisch beigesetzt werden.
§ 19 – Reihengrabstätten
- 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für die Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des/der zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Weitere Beisetzungen sind nicht gestattet.
- 2. Es werden Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener über 5 Jahren eingerichtet.
- 3. Die Reihengräber haben folgende Maße: Länge: 2,20 m, Breite: 1,00 m Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,50 m.
- 4. Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
- 5. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntzumachen.
§ 20 – Wahlgrabstätten
- 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für die Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des/der Erwerbers/Erwerberin bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalls und umfasst die gesamte Grabstätte.
- 2. Es werden folgende Wahlgrabstätten abgegeben:
- a) Einstellige Wahlgräber für die Beisetzung Verstorbener im Alter bis zu 5 Jahren
- b) Einstellige Wahlgräber für die Beisetzung Verstorbener über 5 Jahren
c) Mehrstellige Wahlgräber für die Beisetzung Verstorbener über 5 Jahren. Jede Grabstelle kann mit einem Sarg und 2 Urnen belegt werden.
- 3. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Der/die Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie das Recht auf Beisetzung seiner oder ihrer verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- a) die Ehegattin bzw. der Ehegatte,
- b) Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
- c) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- d) Ehegatten und Lebenspartner der unter Absatz (3) Ziff. c bezeichneten Personen. Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung und der Nutzungsberechtigten bzw. Erwerber der Grabstätte. 4. Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der zur Zeit der Antragstellung geltenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung in der Regel einmal um maximal 30 Jahre verlängert werden. Eine Verlängerung ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht, mit Ausnahme der Verlängerung der Nutzungszeit für ein nicht vollbelegtes Wahlgrab (Anzahl der möglichen Erdbestattungen nicht erreicht) nicht.
- 5. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 3 übertragen werden. Diese müssen zum Zeitpunkt der Übertragung des Nutzungsrechts Einwohner der Gemeinde sein. Ausnahmen werden nur zugelassen, wenn die Pflege der Grabstätte nachgewiesen werden kann.
- 6. Der/die Erwerber/in eines Wahlgrabes soll für den Fall seines/ihres Ablebens einen Nachfolger im Nutzrecht bestimmen. Dieser ist aus dem in § 20 Abs. 3 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in der in § 20 Abs. 3 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des/der verstorbenen Erwerbers/Erwerberin über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der/die Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod eines/einer Nutzungsberechtigten, auf den/die das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jeder/jede, auf den/die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten. Dieses geht dann auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in § 20 Abs. 3 genannten Reihenfolge über.
- 7. Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungsdauer ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
- 8. Jede Wahlgrabstätte hat folgende Maße:
- a) Verstorbene im Alter bis 5 Jahre Einzelwahlgrabstätte: Länge 1,50 m Breite: 0,90 m Abstand: 0,40 m
- b) Verstorbene über 5 Jahren Einzelwahlgrabstätte Länge: 2,50 m Breite: 1,20 m Abstand: 0,40 m Doppelwahlgrabstätte Länge: 2,50 m Breite: 2,40 m Abstand: 0,40 m
§ 21 – Urnenwahlgrabstätten
- 1. Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Urnenwahlgrabstätten werden der Reihe nach belegt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalls,
- 2. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
- 3. Die Vorschriften in § 20 Abs. 3 – 7 dieser Friedhofssatzung gelten für Urnenwahlgrabstätten entsprechend.
- 4. Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 1,00 m Breite: 1,00m Abstand: 0,20m
§ 22 – Rasengrabstätten für Erd- und Urnenbestattung
- 1. Rasengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Rasengrabstätte/Urnenrasengrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Rasengrabstätten und Urnenrasengrabstellen werden der Reihe nach belegt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalls,
- 2. Es werden folgende Rasengrabstätten abgegeben:
- a) Einzelrasengrabstätten
- b) Doppelrasengrabstätten c) Urnenrasengrabstätten Jede Rasengrabstelle kann mit 1 Sarg und 1 Urne belegt werden. In jeder Urnenrasengrabstätte können 2 Urnen beigesetzt werden.
- 3. Das Grabfeld wird von der Gemeinde Alheim mit Rasen angelegt.
- 4. Die Grabpflege wird ausschließlich von der Gemeinde Alheim übernommen und beinhaltet folgende Leistungen:
- a) Herrichten des Grabes und Nacharbeiten infolge von Setzungen (Auffüllen der Grabfläche und Raseneinsaat).
- b) Pflege der Rasenfläche (mähen, aufnehmen, entsorgen des Schnittgutes, düngen, vertikutieren, bewässern).
- 5. Kränze, Blumenschmuck und sonstiger Grabschmuck sind nur bei Bestattungen bis zum Abräumen durch die Friedhofsverwaltung bzw. bis zur Einsaat zugelassen.
- 6. Das Bepflanzen der Grabstätte mit Blumen, Bodendeckern oder Hochgrün ist nicht erlaubt. Ferner wird das Einfrieden, das Abgrenzen und das Kennzeichnen Der Grabstätten in jeglicher Form untersagt.
- 7. Das Aufstellen von Blumenschmuck, Pflanzschalen, Gestecken, Kerzenleuchten u.ä ist in der Zeit vom 01.04. – 31.10. jeden Jahres nicht zulässig.
- 8. Die Rasengrabstätten haben folgende Maße:
a) Einzelrasengrabstätte: Länge: 2,20 m Breite: 0,90 m Abstand: 0,40 m
b) Doppelrasengrabstätte: Länge: 2,20 m Breite: 0,90 m Abstand: 0,40 m
c) Urnenrasengrabstätte: Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m Abstand: 0,40 m
- 9. Auf den Rasengrabstätten dürfen zur namentlichen Kennzeichnung der dort beigesetzten Verstorbenen liegende Grabmale mit den Außenmaßen von max. 0,50 m x 0,50 m x 0,15 m aus Naturstein bündig mit der Erdoberfläche in den Boden eingelassen werden. Die Grabmale sind mittig auf der Grabstätte anzuordnen. Die Grabmale dürfen nur Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum und friedhofsübliche Ornamente enthalten.
- 10. Die Vorschriften in § 20 Abs. 3 – 7 dieser Friedhofssatzung gelten für Rasengrabstätten entsprechend. Im Übrigen unterliegen diese Grabstätten nicht den sich aus den §§ 27 ff. ergebenden Regelungen.
§ 23 – Anonyme Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen
- 1. Anonyme Grabstätten sind Rasengrabstätten für anonyme Erdbestattungen und anonyme Urnenbestattungen auf einer gesondert ausgewiesenen Fläche. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung in einem anonymen Grabfeld wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Grabstätte ausgewiesen.
- 2. Anonyme Grabstätten werden nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung für die Dauer der Ruhefrist belegt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
- 3. Die Aufstellung von Grabkreuzen, Namensschildern oder Gedenktafeln ist nicht zulässig. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
- 4. Zum Gedenken an die anonym Bestatteten kann die Friedhofsverwaltung einen zentralen Gedenkstein errichten. An diesem besteht die Möglichkeit für die Angehörigen, namenlose Blumengrüße abzulegen.
§ 24 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.
§ 25 Urnenbaumgrabstätten
- 1. Urnenbaumgrabstätten werden auf den Friedhöfen, abhängig von den örtlichen Gegebenheiten, und auf dem Friedhain für Urnenbeisetzungen für die Dauer der jeweiligen Ruhefristen abgegeben.
- 2. Es werden Gemeinschaftsbäume und Wahlbäume belegt.
- a) Gemeinschaftsbäume sind Bäume bei denen bis zu 12 Personen unabhängig von Verwandtschaftsgrad oder freundschaftlicher Beziehung gemeinsam beigesetzt werden.
- b) Wahlbäume werden von Familien, Eheleuten oder Lebenspartnern mit bis zu 8 Personen belegt. Als Freundschaftsbaum können sie auch unabhängig vom verwandtschaftlichen Verhältnis belegt werden.
- 3. Die Lage der Grabstellen wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt.
- 4. Die Ruhefrist beträgt 30 Jahre je Urnenbeisetzung, ab dem Tag der Beisetzung für Grabstellen an Gemeinschaftsbäumen und 60 Jahre ab dem Tag der Erstbelegung bei Wahlbäumen.
- 5. Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen und Bepflanzungen ist, abgesehen von einem Zeitraum von 1 Monat nach der Beisetzung, nicht gestattet.
- 6. An jedem Baum wird eine Gedenktafel aufgestellt. Auf dieser Gedenktafel kann ein wetterfestes Schild angebracht werden, auf dem Name, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen aufgebracht werden können.
- 7. Die Pflegearbeiten werden seitens der Friedhofsverwaltung aus fachlicher Notwendigkeit heraus durchgeführt. Ein Weg wird in regelmäßigen Abständen gemäht. Ein Anspruch auf regelmäßiges Mähen besteht nicht. Eigenmächtiges Schneiden von Pflanzen, Hecken, Bäumen und der Wiesenfläche ist nicht gestattet.
- 8. Für die Urnenbeisetzung ist ausschließlich die Benutzung einer biologisch abbaubaren Aschekapsel und Schmuckurne zulässig.
- 9. Die Bestattung im Friedhain ist für Jedermann möglich. § 3 Abs. 2 dieser Satzung findet für Urnenbaumgrabstätten auf dem Friedhain keine Anwendung.
§ 26 – Umwandlung von Grabarten, Vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts
- 1. Reihengrabstätten können maximal 15 Jahre vor Ablauf der Ruhezeit auf Antrag des Nutzungsberechtigten in eine Rasengrabstätte umgewandelt werden. Über den Antrag entscheidet die Friedhofsverwaltung. Die Umwandlung hat keine Auswirkungen auf die restliche Nutzungszeit der Grabstätte und bewirkt kein Recht auf einen Neubeginn der Nutzungszeit.
- 2. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte kann maximal 15 Jahre vor Ablauf der Nutzungszeit aufgegeben werden. Die Aufgabe des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte ist gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich zu erklären und ist unwiderruflich. Über den Antrag entscheidet die Friedhofsverwaltung.
- 3. Mit der Umwandlung in ein Rasengrab bzw. der Aufgabe des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Grabstätte abzuräumen bzw. abräumen zu lassen. Bis zum Ablauf der Ruhefristen wird in beiden Fällen die Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung in Form eines Rasengrabes gepflegt. Der Nutzungsberechtigte hat die lt. Gebührensatzung für die Rasenpflege entstehenden Kosten zu tragen.
V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 27 – Wahlmöglichkeit
- 1. Auf den Friedhöfen werden – je nach örtlicher Gegebenheit – in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die die allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder für die zusätzliche Gestaltungsvorschriften gelten, eingerichtet. 2. Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuweisen.
- 3. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gelten.
§ 28 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
- 1. Jede Grabstelle ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§ 29) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
- 2. Auf Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Für Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedete oder gegossene Metalle verwendet werden.
- 3. Für die Grabmale gelten folgende Höchstmaße: Grabmal, Stehle Liegestein Reihengrabstätte H 1,00 m x B 0,60 m H 0,50 m x B 0,50 m Wahlgrabstätte f. Kinder < 5 J. H 1,00 m x B 0,60 m H 0,50 m x B 0,50 m Einzelwahlgrabstätte für Erw. H 1,20 m x B 0,70 m H 0,60 m x B 0,60 m Doppelwahlgrabstätte für Erw. H 1,20 m x B 1,40 m H 0,80 m x B 0,80 m Urnenwahlgrabstätte H 1,00 m x B 0,60 m H 0,60 m x B 0,60 m Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 31 sein. Die Maßbegrenzungen gelten auch für Holz und Metall, ausgenommen ist die Mindeststärke.
- 4. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt: 0,14 m bei einer Höhe zwischen 0,40 m und 1,00 m sowie bei Liegesteinen, 0,16 m bei einer Höhe zwischen 1,00 m und 1,20 m.
- 5. Die Grabstätten sind mit einer Grabeinfassung zu versehen, die ausschließlich aus Naturstein bestehen muss. Die Größe der Grabeinfassungen ergibt sich aus den Maßen der verschiedenen Grabstättenarten.
- 6. Firmenbezeichnungen sind nicht erlaubt.
- 7. Die Wege zwischen den Grabstätten sind von den Verpflichteten zu säubern.
- 8. Über Ausnahmen von den vorstehenden Regelungen entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 29 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
In Grabfeldern, die von der Friedhofsverwaltung mit Platteneinfassungen eingerichtet wurden, sind Grabeinfassungen zulässig. Die tatsächlichen Kosten dieser Plattenfassungen sind anteilig nach der Gebührensatzung zu erstatten.
§ 30 – Genehmigungserfordernis für Grabmale und –einfassungen
- 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. 2. Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausführung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
- 3. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
- 4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmahl, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.
- 5. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt werden oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Grabmale können nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 31 – Standsicherheit
- 1. Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebliches Regelwerk hierfür sind die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien), welche bei der Gemeindeverwaltung (Friedhofsverwaltung) eingesehen werden kann
- 2. Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden. Durch die Friedhofsverwaltung wird die Standsicherheit von Grabdenkmalen stichprobenartig überprüft.
- 3. Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
- 4. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und –pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen. § 32 Beseitigung von Grabmalen und –einfassungen
- 1. Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Rasengrabstätten und Urnenrasengrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet ein Grabmal oder sonstige Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der/die jeweilige Nutzungsberechtigte die entsprechenden Kosten zu tragen.
- 2. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen, einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VI. HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
§ 33 – Bepflanzung von Grabstätten
- 1. Alle Grabstätten – mit Ausnahme dem Feld für anonyme Beisetzungen, Rasengräbern sowie dem Friedpark – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
- 2. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
- 3. Nicht zugelassen sind alle Pflanzen, die über 1,50 m hoch werden bzw. sind zu entfernen oder zurückzuschneiden, wenn sie diese Höhe erreicht haben.
- 4. Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
- 5. Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
- 6. Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
- 7. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
- 8. Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden. § 34 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
- 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 33 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.
- 2. Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
- 3. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten, angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder sein Aufenthaltsort nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von 3 Monaten.
- 4. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen. Die Gemeinde ist berechtigt, in diesen Fällen das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen.
VII. SCHLUSS- UND ÜBERGANGS- VORSCHRIFTEN
§ 35 – Übergangsregelung
- 1. Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
- 2. Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt.
- 3. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung. Ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung.
- 4. Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgen der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.
§ 36 – Listen
- 1. Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Rasengrabstätten und der Positionierung im anonymen Grabfeld.
b) Eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes.
c) Ein Verzeichnis nach § 31 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung. 2. Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name und Anschrift geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.
- 3. Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.
- 4. Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu führen und zu verwahren
- 5. Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu führen und zu verwahren.
§ 37 – Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde Alheim nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 38 – Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen, des Friedhains sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
§ 39 – Ordnungswidrigkeiten
- 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) außerhalb der gem. § 6 festgesetzten Öffnungszeit den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe b Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe c an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe d ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert oder filmt,
e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe g Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehene Plätze ablegt,
f) entgegen 3 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
g) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt.
- 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.000,-- €, (§ 17 Abs. 1 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsgemäße Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
- 3. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Alheim. § 40 Inkrafttreten
Diese Friedhofssatzung beinhaltet die Änderungen gemäß der 2. Änderungssatzung vom 22.06.2021 und tritt in dieser Form nach Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Alheim, den 03.12.2021
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Alheim
gez. Jochen Schmidt, Bürgermeister
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Alheim (Hessen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: