Friedhofsgebühren Wildeck 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Wildeck · Hessen · PLZ 36208

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 21. März 2019 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​‍

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

der Gemeinde Wildeck

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl. I S. 291), der §§ 1 bis 6 a sowie 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. I S. 247) und des § 37 der Friedhofsordnung der Gemeinde Wildeck vom 10.09.2009 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 21. März 2019 für die Friedhöfe der Gemeinde Wildeck folgende

Satzung (Gebührenordnung)

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Wildeck vom 10.09.2009 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder. Lebte die/der Verstorbene im Zeitpunkt ihres/seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der/die Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichtete(r) im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2) Die Gebühren sind vier Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle und des Aufbahrungsraumes

Für die Benutzung der Friedhofshalle und des Aufbahrungsraumes werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Aufbewahrung einer Leiche, die nicht auf den Friedhöfen der Gemeinde Wildeck bestattet wird, je Tag

12,00 €

b) Für die Benutzung der Friedhofshalle und des Aufbahrungsraumes einschließlich Reinigung, Heizung, Nutzung der Kühlvorrichtung und das Harmoniums (ohne Organist) in den Ortsteilen Bosserode, Hönebach, Obersuhl und Richelsdorf

120,00 € im Ortsteil Raßdorf

90,00 €

§ 6

Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:

a) Erdbestattungen

  1. 1. für Personen unter fünf Jahre

220,00 €

  1. 2. für Personen über fünf Jahre

495,00 €

  1. 3. bei der Zweitbelegung eines Wahlgrabes

560,00 €

(2) Bei der Beisetzung von Urnen werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben:

a) in einer Urnengrabstätte

160,00 €

b) in einer Grabstätte für Erdbestattung

160,00 €

c) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

160,00 €

(3) Für Bestattungen an Samstagen wird ein Zuschlag in Höhe von 25 %, an Sonn- und Feiertagen von 50 % der vollen Gebühren berechnet.

(4) Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen

Leibesfrüchten, die in einfacher, fester Umhüllung (Grabschachtel)

unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes

oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung dem

Friedhof zugeführt werden, erfolgt gegen eine Gebühr von

50,00 €

Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in

diesem Fall nicht.

§ 7

Umbettungsgebühren

Bei Ausgrabungen und Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:

1) Ausgrabungen von Leichen

1.000,00 € Wiederbestattung im selben Grab

200,00 €

Wiederbestattung innerhalb der Gemeinde

500,00 €

Ist bei einer Ausgrabung eine Umsargung erforderlich, wird diese

auf Kosten des Antragstellers durch einen zugelassen Bestatter aus-

geführt. Dies gilt auch für den Transport innerhalb der Gemeinde zu einem anderen Friedhof oder in eine andere Stadt oder Gemeinde.

2) Bei Ausgrabungen der Leichen und Gebeine von Kindern beträgt die

Gebühr 70 % der Sätze zu Ziffer 1.

3) Ausgrabung einer Urne

200,00 €

Wiederbestattung im selben Grab

70,00 €

Wiederbestattung innerhalb der Gemeinde

160,00 €

§ 8

Erwerb des Nutzungsrechts an Reihen- und Urnengrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres

160,00 €

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres

570,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

290,00 €

(3) Für die Verlängerung der Ruhezeit an einer Reihengrabstätte werden pro Jahr der Verlängerung erhoben:

19,00 €

(4) Für die Verlängerung der Ruhezeit an einer Urnengrabstätte werden pro Jahr der Verlängerung erhoben:

14,50 €

§ 9

Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gemäß § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für eine Grabstelle

900,00 €

b) Für jede weitere Grabstelle je

900,00 €

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a) je Grabstelle und Jahr der Verlängerung

30,00 €

(3) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 10

Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofs-einrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte für die Dauer von 20 Jahren

250,00 €

b) Überlassung einer Rasenreihengrabstätte für die Dauer von 30 Jahren

1.980,00 €

1) Für die Verlängerung der Ruhezeit an einer Rasengrabstätte werden pro Jahr der Verlängerung erhoben:

66,00 €

c) Überlassung einer Rasendoppelgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit

  1. 1. Für eine Grabstelle

2.400,00 €

  1. 2. Für jede weitere Grabstelle je

2.400,00 €

(2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Unterhaltung der Grabfläche und die Rasenpflege. Nicht enthalten ist die Unterhaltung des Grabsteines.

§ 11 – Sonstige Leistungen

Bei den nachfolgenden sonstigen Leistungen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Gebühr für die von der Gemeinde erstellten Grabeinfassungen/Trittplatten
    • a) bei Reihengrabstätten

445,00 €

b) bei Wahlgrabstätten

795,00 €

c) bei Urnengrabstätten

320,00 €

  1. 2. Gebühr für die Abfuhr der Kränze, des abgeräumten Grabschmuckes sowie der Grünabfälle (ab Ablagerungsstelle)

a) bei Reihengrabstätten

100,00 €

b) bei Wahlgrabstätten

240,00 €

c) bei Urnengrabstätten

40,00 €

d) bei Rasenreihengrabstätten

55,00 €

e) bei Rasendoppelgrabstätten

110,00 €

  1. 3. Abräumen von Grabstätten

nach Aufwand

  1. 4. Weitere sonstige Leistungen sind nach Aufwand abzurechnen.

§ 12

Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)

  1. 1. einmalig

25,00 €

  1. 2. für die Dauer von 1 Jahr

50,00 €

  1. 3. für die Dauer von 5 Jahren

100,00 €

b) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 30 der Friedhofsordnung) 52,00 €

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 13

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. April 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung vom 21. März 2013 außer Kraft.

Wildeck, 21. März 2019

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Wildeck

Alexander Wirth

  • Bürgermeister -
  1. 1. Nachtrag

zur

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

der Gemeinde Wildeck

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 1 bis 6 a sowie 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), und des § 37 der Friedhofsordnung der Gemeinde Wildeck vom 10.09.2009 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 11.12.2025 für die Friedhöfe der Gemeinde Wildeck folgenden

  1. 1. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 21.03.2019

beschlossen: I

Artikel 1

§ 6 Abs. 2 wird im Anschluss an den Buchstaben c wie folgt erweitert:

d) innerhalb des Friedparks „Alter Friedhof“

160,00 €

Nach § 10 Abs. 1, Buchstabe c, werden folgende Absätze eingefügt.

  1. 3. Für die Verlängerung der Ruhezeit an einer Rasendoppelgrabstätte werden pro Jahr der Verlängerung erhoben

120,00 €

d) Überlassung einer Urnengrabstätte innerhalb des Friedparks

450,00 €

e) Überlassung einer Urnendoppelgrabstätte innerhalb des Friedparks für die Dauer der Nutzungszeit

900,00 €

  1. 1. Für die Verlängerung der Ruhezeit an einer Urnendoppelgrabstätte werden pro Jahr der Verlängerung erhoben

45,00 €

§ 10 Abs. 2 wird wie folgt erweitert:

Die Gedenksteine innerhalb des Friedparks werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt und unterhalten.

§ 11 Abs. 2 wird nach Buchstabe e wie folgt erweitert:

f) bei Urnengrabstätten innerhalb des Friedparks je Grabstelle 25,00 €

Artikel 2

Dieser 1. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 21.03.2019 tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Wildeck, 11. Dezember 2025

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Wildeck

(Alexander Wirth) Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 21. März 2019 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

FRIEDHOFSORDNUNG

der Gemeinde Wildeck

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachungvom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wildeck in der Sitzung vom 10. September 2009 für die Friedhöfe der Gemeinde Wildeck folgende

Satzung (Friedhofsordnung)

beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Wildecka) Friedhof Bosserode (alt und neu)

b) Friedhof Hönebachc) Friedhof Obersuhld) Friedhof Raßdorfe) Friedhof Richelsdorf

§ 2 Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.

§ 3 Friedhofszweck

und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Wildeck waren oder

b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c) die innerhalb des Gemeindegebiets verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder

d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pfle-geheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde Wildeck gelebt haben.

e) Totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Wildeck waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Fried-hofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 4 Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehe-ner, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter lie-genden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder meh-rere (Wahl-)Grabstellen umfassen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Auf-nahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenur-ne dient.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Ent-widmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen ab-gelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 7 Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine beson-dere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kin-derwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbei-ten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, sowie Informationsschrif-ten der Friedhofsverwaltung,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ab-zulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 48 Stunden vor Durchführung anzumelden.

§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligungder Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbild-hauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer schriftlichen Genehmigung, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Auf-sichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Genehmigung wird antrags-gemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuld-haft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und spätestens um 18.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwal-tung kann Ausnahmen zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorüber-gehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und La-gerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Fried-hofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zu-lassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsver-waltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 11 Nutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustim-mung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügba-re öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gel-ten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsun-ternehmen und pathologischen sowie rechtsmedizinischen Instituten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein. (4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Lei-chen beigegeben worden sind.

(6) Trauerfeiern können in der Leichenhalle in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle) oder am Grab abgehalten werden.

§ 12 Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre und für Aschen 20 Jahre.

§ 13 Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger ge-setzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden.

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Be-auftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstelle-rin oder der Antragsteller zu tragen. IV. Grabstätten

§ 14 Grabarten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung ge-stellt:

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten (Doppelgrabstätten)

c) Urnengrabstätten

d) Rasengrabstätten (Einzel- und Doppelgrabstätten)

e) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtli-chen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Re-gelungen treffen.

§ 16 Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 17 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eineandere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser. A. Reihengrabstätten

§ 18 Definition der Reihengrabstätte

Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihenach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

§ 19 Maße der Reihengrabstätte

(1) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 2,20 m Breite: 1,05 m Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,40 m

§ 20 Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbe-legung ist sechs Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

B. Wahlgrabstätten

§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen (Doppelgräber), an de-nen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Sie werden der Reihe nach angelegt. Der Erst-erwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert wer-den. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die ge-samte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte. Der Erwerb der Nutzungsrechte an einem Wahlgrab kann erst erfolgen, wenn der überlebende Angehörige (gemäß Abs. 4) das 65. Lebensjahr vollendet hat. (2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frü-hestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.

Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.

Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entspre-chenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(3) Es werden nur zweistellige Wahlgrabstätten abgegeben.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Able-ben sowie im Falle des Erwerbs einer zweistelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. 1. Ehegatten,
  2. 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertra-gen werden. Diese müssen zum Zeitpunkt der Übertragung des Nutzungsrech-tes die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 dieser Satzung erfüllen.

(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungs-recht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet ei-ne bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genann-ten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung ge-genüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

§ 22 Maße

der Wahlgrabstätte

Jede Wahlgrabstätte hat folgende Maße:

Länge: 2,20 m Breite: 2,50 m Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt: 0,40 m.

C. Urnengrabstätten

§ 23 Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnengrabstätten,

b) einer belegten Grabstätte für Erdbestattungen,

c) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

§ 24 Urnengrabstätte

(1) Urnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nach den Bestimmungen des Absatzes vier möglich.

(2) In Urnengrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beige-setzt werden.

(3) Die Urnengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,40 m

(4) In einer Urnengrabstätte können innerhalb bestehender Nutzungsrechte bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts unter-liegt der anteiligen Gebührenpflicht gemäß den Bestimmungen der Friedhofs-gebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(5) In Reihengrabstätten für Erdbestattungen und in Rasengrabstätten können bis zu vier Aschenurnen beigesetzt werden, wenn der erstmalige Erwerb des Nut-zungsrechts nicht länger als 15 Jahre zurückliegt. Absatz 4 Satz 2 findet ana-loge Anwendung. Eine nochmalige Verlängerung des Nutzungsrechts für Aschen in Reihengrabstätten für Erdbestattungen ist nicht möglich. (6) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Rasendoppel-Grabstätten können je Grabstelle bis zu vier Aschenurnen beigesetzt werden, wenn dadurch die Ruhezeit der Grabstätte nicht verlängert wird.

§ 25 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts abweichendes ergibt.

§ 26 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

(1) Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzel-grabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche ange-legt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschil-der oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

(2) Anonyme Grabstätten werden nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung für die Dauer der Ruhefrist belegt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(3) Zum Gedenken an die anonymen Bestattungen kann die Friedhofsverwaltung ein zentrales Grabmal oder ähnliches errichten.

D. Weitere Grabarten

§ 27 Rasengrabstätten

(1) Rasengrabstätten sind Einzel- oder Doppelgrabstätten für Erdbestattungen, die von der Friedhofsverwaltung in einem Rasenfeld angelegt werden. Sie wer-den der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhe- bzw. Nut-zungsfrist der/des zu Bestattenden zugeteilt. Die Verlängerung des Nutzungs-rechts an einer Reihen-Rasengrabstätte ist außer im Falle des § 24 Absatz 5 nicht möglich. In jeder Rasengrabstelle darf nur eine Leiche bestattet werden. Bezüglich der Rasen-Doppelgrabstätten finden die Bestimmungen des § 21 analoge Anwendung.

(2) Die Herrichtung und Pflege des Rasengrabfeldes erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Die Nutzungsberechtigten können an der Rasengrab-stätte ein Grabmal errichten, dessen Gestaltung sich nach den Vorschriften des

§ 28 richtet. Die Maßvorschriften richten sich dabei nach § 29 Abs. 4.

(3) An der Kopfseite der Gräber wird im Voraus durch die Gemeinde ein 50 cm breites Fundament zur Aufnahme der Grabsteine angelegt. Auf dem Funda-ment werden beidseitig ca. 12 cm breite Randplatten (Rasenkanten) verlegt und dienen als Mähkante. Die verbleibende Fläche von ca. 26 cm dient als Stellflä-che für die Grabmale. Der Bereich zwischen den Randplatten und Gedenkstei-nen wird mit Zierkies verfüllt.

(4) Grabschmuck und Anpflanzungen sind auf der Grabfläche nicht gestattet. Grabschmuck darf nur mittels geeigneter Vorrichtung am Grabstein angebracht oder auf dem entstandenen Streifen mit Zierkies abgestellt werden, ohne dass dadurch die Pflege der Rasengrabstellen (Mähen) behindert oder erschwert wird.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 28 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

  1. 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
  1. 2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhen- den Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
  1. 3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 31 sein.
  1. 4. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegos- senes Metall verwendet werden.
  1. 5. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen So- ckel haben (ausgenommen seitliche Hanglage).
  1. 6. Nicht zugelassen sind Grabmale aus Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, und Silber.
  1. 7. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Wei- se seitlich angebracht werden.

§ 29 Größen der Grabmale

(1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zu-lässig: a) auf Reihengrabstätten:

  1. 1. a) stehende Grabmale: Höhe : bis 1,00 m Breite : bis 0,70 m Mindeststärke: 0,12 m
    • b) Stelen Höhe : bis 1,30 m Breite : bis 0,40 m Tiefe : bis 0,20 m
  1. 2. liegende Grabmale: Breite : bis 0,70 m Höchstlänge bis 0,50 m Mindeststärke: 0,12 m.

b) auf Wahlgrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe : bis 1,00 m Breite : bis 1,40 m Mindeststärke: 0,12 m
  1. 2. liegende Grabmale: Breite: bis 1,40 m Länge: bis 1,00 m Mindeststärke 0,12 m

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe : bis 0,80 m Breite : bis 0,70 m Mindeststärke: 0,12 m
  1. 2. liegende Grabmale: Breite: bis 0,70 m Länge: bis 0,40 m Mindeststärke 0,12 m

(4) Auf Rasengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf Einzel-Rasengrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe : bis 0,80 m Breite : bis 0,60 m Stärke: 0,12 - 0,20 m

b) auf Doppel-Rasengrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe : bis 0,80 m Breite : bis 1,40 m Stärke: 0,12 - 0,20 m

(5) Grabeinfassungen sind nur zulässig, soweit nicht zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Gemeinde verlegt werden. (6) Zulässig ist die Vollabdeckung eines Grabes mit einer Steinplatte, deren Min-deststärke 0,04 m betragen muss. Die Einfassung, soweit nicht gemäß Absatz 5 durch die Gemeinde verlegt, darf nicht höher als 0,18 m sein.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des § 29 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 6 zulassen.

§ 30 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von einem Jahr nach der Bestattung provisori-sche Holzkreuze zulässig.

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müs-sen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werk-stoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Ver-langen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, be-sondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftli-chen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichti-ge oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nut-zungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die An-lage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 31 Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbild-hauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen be-nachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sons-tige bauliche Anlagen entsprechend. Mit dem Antrag auf Zustimmung gemäß § 30 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorge-sehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebe-nenfalls Abhilfe verlangen.

(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendi-gung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äu-ßerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind un-verzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhabe-rinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Ver-pflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus erge-benden Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher An-lagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofs-verwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verant-wortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder sol-che, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 32 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ab-lauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten können Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungs-materialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt wer-den. Auf die Entfernung wird durch eine amtliche Bekanntmachung hingewie-sen. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer Frist von drei Monaten die Möglichkeit, Grabmale selbst abzubauen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grab-male oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Geneh-migung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen wor-den, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.

(3) Auf Rasengräber findet Absatz 2 entsprechende Anwendung.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 33 Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Rassengrabstätten und dem Feld für a-nonyme Urnenbeisetzungen – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu hal-ten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beein-trächtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsi-gen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofs-verwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfas-sungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsbe-rechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten sollen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grab-schmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottba-ren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwal-tung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung

(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstät-ten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 34 Herrichtungsverpflichtung

und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 33 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.

(2) Reihen- und Urnengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.

(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrab-stätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofs-würdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungs-berechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforder-lichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 35 Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Fried-hofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Ges-taltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von un-begrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Rei-hengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beiset-zung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abge-laufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.

(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nut-zungszeit bei Wahlwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten nach einer öffentlichen Aufforderung zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entste-henden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ih-ren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung be-rechtigt, die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

§ 36 Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, und der Positionierung im anonymen Urnenfeld.

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beiset-zungszeitpunktes,

c) ein Verzeichnis nach § 31 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.

(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 37 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 38 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzungder Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oderdurch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit.

§ 39 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) außerhalb der gemäß § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtig-ten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotogra-fiert,

e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, f) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorhe-rige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

g) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.500,-- €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt diebisherige Satzung vom 31. Mai 1990 einschließlich der Nachträge 1 bis 5 außer Kraft. § 35 bleibt unberührt.

Wildeck, 10. September 2009

Der Gemeindevorstandder Gemeinde Wildeckgez. Grau

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2. Nachtrag zur FRIEDHOFSORDNUNG der Gemeinde Wildeck

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachungvom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.10.2025 (GVBl. 2025 Nr. 64), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wildeck in der Sitzung vom 11.12.2025 für die Friedhöfe der Gemeinde Wildeck folgenden

  1. 2. Nachtrag zur Friedhofsordnung vom 10.09.2009

beschlossen:

Artikel 1

§ 14 Abs. 1 wird im Anschluss an den Buchstaben e wie folgt erweitert:

f) Urnengrabstätten im Friedpark „Alter Friedhof“

§ 23 Abs. 1 wird im Anschluss an den Buchstaben c wie folgt erweitert:

d) in einer Urnengrabstätte innerhalb des Friedparks „Alter Friedhof“

Nach § 24 Urnengrabstätten wird folgender § 24 a eingefügt.

§ 24 a

Urnengrabstätten im Friedpark „Alter Friedhof“

(1) Der Friedpark „Alter Friedhof“ ist ein Bereich innerhalb des alten Friedhofs im Ortsteil Bosserode, der weitgehend der Natur überlassen bleiben soll und parkartig gepflegt wird.

(2) Die Lage der Grabstätten wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei wird jeder Urne eine räumlich abgrenzbare und individuelle Parzelle zugewiesen. Die Beisetzung darfausschließlich in biologisch abbaubaren Aschekapseln und Schmuckurnen erfolgen.

(3) Die Grabstätten werden zur Beisetzung von einer oder zwei Urnen abgegeben. Die Ruhezeit für eine Urne beträgt ab dem Tag der Bestattung 20 Jahre. Das Nutzungsrecht zur Bestattung einer weiteren Urne wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerbbzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(4) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nichtgestattet. Der Grabschmuck darf nur an einer gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegtwerden.

(5) Zur Kennzeichnung der Grabstätten errichtet die Friedhofsverwaltung Stelen aus Naturstein. An den Stelen werden durch die Friedhofsverwaltung halbjährlich Namenstafeln, auf denen Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr eingraviert sind, angebracht. Die Namenstafeln haben eine Größe von 10 x 8 cm. Die Stele hat bei einer Höhe von ca. 1,90 mab Oberkannte Gelände eine Seitenlänge von jeweils ca. 25 cm.

(6) Die Pflege der Anlage, einschließlich der Grabflächen, erfolgt durch den Träger des Friedhofs oder durch eine von ihm beauftragte Person. Ein Anspruch auf regelmäßiges Mähen der Wiesenflächen, das Schneiden von Bäumen und Sträuchern besteht nicht.

Artikel 2

Dieser 2. Nachtrag zur Friedhofsordnung vom 10.09.2009 tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk: Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Wildeck, 11. Dezember 2025

Der Gemeindevorstandder Gemeinde Wildeck

gez. Alexander Wirth

Bürgermeister