Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (1. Nachtrag vom 19.07.2023, gültig ab 01.09.2023) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Kreisstadt Neunkirchen – Fassung des 1. Nachtrages vom 19.07.2023 (gültig ab 01.09.2023)
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S A T Z U N G
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Kreisstadt Neunkirchen (Friedhofsgebührensatzung) in der Fassung des 1. Nachtrages vom 19.07.2023
Aufgrund des § 12 des Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (Amtsblatt S. 682), der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Saarland - KAG - in der Fassung der Bekannt-machung vom 15.06.1985 (Amtsblatt S. 729), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.01.1994 (Amtsblatt S. 509), wird auf Beschluss des Stadtrates vom 14.12.2022 folgende Satzung erlassen:
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Für die Benutzung der Einrichtungen der Friedhöfe der Kreisstadt Neunkirchen sowie für sonstige Leistungen im Rahmen der Friedhofssatzung der Kreisstadt Neunkirchen werden die in anliegendem Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist, festgesetzten Gebühren erhoben.
(2) Soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, finden die Bestimmungen der jeweils geltenden Verwaltungsgebührensatzung der Kreisstadt Neunkirchen Anwendung.
§ 2 – Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist derjenige
a) der die Einrichtungen der Friedhöfe benutzt oder die Leistungen in Anspruch nimmt
b) der den Auftrag erteilt hat
c) der zur Übernahme der Kosten gesetzlich verpflichtet ist
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(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Benutzungen oder Inanspruchnahme im Auftrag eines Dritten ist auch der Auftraggeber gebührenpflichtig. Für das Festsetzen und Erheben der Friedhofsgebühren hat der Gebührenpflichtige die hierfür erforderlichen richtigen und vollständigen Angaben zu erteilen.
§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Abgabenpflicht entsteht mit dem Tage der Beisetzung.
(2) Die Gebühren werden mit der Zustellung des Gebührenbescheides an den Gebühren-pflichtigen fällig.
(3) Soweit die erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, handelt es sich bei den aus dem Gebührenverzeichnis ergebenden Beträgen um Bruttoentgelte inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Sollte sich später herausstellen, dass zwischen den beiden Vertragsparteien ein um-satzsteuerlich relevanter Leistungsaustauschtatbestand seitens der Finanzbehörde angenommen wird, so ist die Gemeinde berechtigt, die geltende gesetzliche Umsatz-steuer nachträglich vom Vertragspartner zu fordern. Zugleich ist die Gemeinde ver-pflichtet dem Vertragspartner eine entsprechende Rechnung im Sinne des § 14 UStG zu stellen.
§ 4 – Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Die Gebührenforderung kann mit Gegenansprüchen nicht aufgerechnet werden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nicht geltend gemacht werden.
§ 5 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
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(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Kreisstadt Neunkirchen vom 15.12.2021 außer Kraft.
Neunkirchen, den 14.12.2022
Aumann, Oberbürgermeister
veröffentlicht in Amtliches Bekanntmachungsblatt Nr. 133 vom: 23.12.2022
in Kraft ab: 01.01.2023
- 1. Nachtrag veröffentlicht in Amtliches Bekanntmachungs- blatt Nr. 160 vom: 21.07.2023 in Kraft ab: 01.09.2023
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Gebührenverzeichnis
zu § 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Kreisstadt Neunkirchen vom 01.09.2023
Art der Leistung
Gebühr in Euro
- 1. Überlassung des Nutzungsrechtes an Familiengräbern (Übertragung für 30 Jahre)
a) Familiengrab 1 Stelle 1.500,00 € 2 Stellen 3.000,00 € jede weitere Stelle 1.500,00 €
b) Familiengrab für Urnenbeisetzungen Beisetzung bis zu 4 Urnen 1.050,00 €
c) Wiedererwerb des Nutzungsrechtes
pro Jahr 1/30 der Gebühr für die unter
1 a) – b) aufgeführten Gräber
- 2. Abgabe von Reihengräbern
Reihengrab mit Pflanzhügel 1.200,00 €
Reihengrab als Wiesengrab 1.200,00 €
Reihengrab als anonyme Erdbestattung 1.200,00 €
Reihengrab für Kinder 560,00 €
Reihengrab für Urnenbeisetzungen 840,00 €
Reihengrab für Urnenbeisetzungen als Baumgrab 680,00 €
Reihengrab für anonyme Urnenbeisetzungen 760,00 €*
Reihengrab für anonyme Urnenbeisetzungen/Ordnungsamtsfälle 680,00 €
- Genannte Beträge verstehen sich inklusive Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe
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- 3. Grabherstellung
a) Reihengrab mit Pflanzhügel 460,00 €
b) Reihengrab als Wiesengrab 460,00 €
c) Reihengrab als anonyme Erdbestattung 460,00 €
d) Reihengrab für Kinder 60,00 €
e) Reihengrab für Urnenbeisetzungen 70,00 €
f) Reihengrab für anonyme Urnenbeisetzungen 70,00 €*
g) Reihengrab für anonyme Urnenbeisetzungen/Ordnungsamtsfälle 70,00 €
h) Familiengrab 1 Stelle 460,00 €
i) Familiengrab für Urnenbeisetzungen 70,00 €
j) Totgeburt 60,00 €
k) Zuschlag für Mehraushub (übergroßer Sarg) 50,00 €
l) Reihengrab für Urnenbeisetzungen am Baum (Baumgrab) 70,00 €
m) Herstellungskosten für ein Baumgrab je Stelle 125,00 €
n) Kosten für die Urnenstele am Baumgrab je Stelle 100,00 €
- 4. Grabanlegung
a) Reihengrab mit Pflanzhügel 210,00 €
b) Reihengrab als Wiesengrab 210,00 €
c) Reihengrab als anonyme Erdbestattung 210,00 €
d) Reihengrab für Kinder 100,00 €
e) Reihengrab für Urnenbeisetzungen 70,00 €
f) Reihengrab für Urnenbeisetzungen am Baum (Baumgrab) 70,00 €
g) Reihengrab für anonyme Urnenbeisetzungen 35,00 € *
h) Reihengrab für anonyme Urnenbeisetzungen/Ordnungsamtsfälle 35,00 €
i) Familiengrab je Stelle 230,00 €
j) Familiengrab für Urnenbeisetzungen 80,00 €
- 5. Unterhaltungskosten
a) Reihengrab als Wiesengrab 770,00 €
b) Familiengrab als Wiesengrab pro Stelle 1.000,00 €
c) Reihengrab für Urnenbeisetzungen als Wiesengrab 240,00 €
d) Reihengrab für Urnenbeisetzungen am Baum (Baumgrab) 200,00 €
e) Familiengrab für Urnenbeisetzungen als Wiesengrab 350,00 €
f) Reihengrab für anonyme Urnenbeisetzungen/Ordnungsamtsfälle 100,00 €
- Genannte Beträge verstehen sich inklusive Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe
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- 6. Vorzeitige Einebnung
Bei vorzeitiger Einebnung von Gräbern wird für die Jahrespflege der Grabstätte eine Gebühr erhoben. Diese beträgt pro Jahr und Grabstelle 39,00 €
- 7. Benutzung der Leichenhallen und Zellen
einschließlich aller Nebenleistungen
a) Friedhöfe Furpach, Wellesweiler,
Wiebelskirchen, Hangard, Münchwies,
Ludwigsthal und Kohlhof 450,00 €
b) Zellenbenutzung, ohne Leichenhallenbenutzung 225,00 €
c) Friedhof an der Frankenfeldstraße 225,00 €
d) Benutzung der Zellen oder des Fundleichenraumes
für Leichen, die nicht auf den Friedhöfen der
Kreisstadt Neunkirchen beigesetzt werden
je angefangener Tag 80,00 €
- 8. Beisetzungen außerhalb der Dienstzeit
a) pro Mann und Stunde
(Totengräber) 50,00 €
b) Gestellung Kraftfahrzeug
mit Fahrer 56,00 €
- 9. Sonstige Leistungen
a) Stundensatz für Facharbeiter 38,00 €
b) Stundensatz für Hilfsarbeiter 36,00 €
- Genannte Beträge verstehen sich inklusive Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe
2. Friedhofssatzung Stand: 2021 (Friedhofsordnung, Fassung 2. Nachtrag vom 22.09.2021) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsordnung der Kreisstadt Neunkirchen – Fassung des 2. Nachtrages vom 22.09.2021 (gültig ab 25.09.2021)
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S A T Z U N G
über die Benutzung der Friedhöfe der Kreisstadt Neunkirchen (Friedhofsordnung) in der Fassung des 2. Nachtrages vom 22.09.2021
Die Kreisstadt Neunkirchen erlässt aufgrund des § 8 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (BestattG) vom 22.01.2021 und des
§ 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in den jeweils geltenden Fas-
sungen mit Beschluss des Stadtrates vom 22.09.2021 folgende Satzung:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofsordnung gilt für folgende im Gebiet der Kreisstadt Neunkirchen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Zentralfriedhof Furpach
b) Hauptfriedhof Scheib
c) Friedhof an der Frankenfeldstraße
d) Friedhof Wellesweiler
e) Friedhof Kohlhof
f) Friedhof Ludwigsthal
g) Friedhof Wiebelskirchen
h) Friedhof Hangard
i) Friedhof Münchwies
(2) Für den israelitischen Friedhof und die Stummsche Erbbegräbnisstätte hat diese Satzung keine Gültigkeit.
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§ 2 – Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Kreisstadt Neunkirchen. Bestattet werden
a) alle Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Kreisstadt Neunkirchen waren
b) alle Personen, die in Neunkirchen geboren waren
c) alle Personen, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besitzen
d) verstorbene Verwandte von Einwohner der Kreisstadt Neunkirchen in gerader und ungerader Linie bis zweiten Grades, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Kreisstadt Neunkirchen gewohnt haben, bei denen aber eine Bestattung in der Kreisstadt Neunkirchen sachgerecht begründet werden kann
e) in der Kreisstadt Neunkirchen verstorbene oder tot aufgefundene Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz
Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Kreisstadt Neunkirchen.
§ 3 – Zuständigkeitsbereich der Friedhöfe
(1) Auf den in § 1 genannten Friedhöfen, mit Ausnahme des Hauptfriedhofes Scheib, können alle nach § 2 genannten Personen, unabhängig davon, in welchem Stadt-teil sie wohnten, beigesetzt werden.
(2) Hauptfriedhof Scheib Der Hauptfriedhof Scheib wurde mit Wirkung vom 31.12.1996 geschlossen. Es werden keine Beisetzungen mehr vorgenommen. Die Ruhefristen der einzelnen Grabstätten werden eingehalten.
§ 4 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
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(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Familiengrab-stätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Familiengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann der Berechtigte die Umbettung bereits be-statteter Leichen verlangen.
(3) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Friedhöfe, Teile von Friedhöfen nicht entwidmet werden. Ausnahmen hiervon kann das zuständige Ministerium als Aufsichtsbe-hörde bewilligen, wenn an einer Nutzung des Friedhofsgeländes zu anderen Zwe-cken ein zwingendes öffentliches Interesse besteht.
(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Die Angehöri-gen der Reihengräber bzw. die Nutzungsberechtigten der Familiengräber erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn der Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Familiengrabstätten dem Nutzungsberechtigten möglichst mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Kreisstadt Neunkirchen auf ihre Kosten in ähn-licher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Fried-höfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzfamiliengrabstätten werden Gegen-stand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe können während den an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten besucht werden.
(2) Die Kreisstadt Neunkirchen kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen oder andere Beschränkungen anordnen.
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§ 6 – Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhal-ten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betre-ten.
(3) Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren
Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Kreisstadt Neunkirchen und der berechtigten Gewerbetreibenden sind zugelassen.
Das Befahren des Friedhofes mit Fahrrädern ist im Schritttempo erlaubt. Das Befahren mit sonstigen Sportgeräten wie Skateboards, Rollschuhen usw. ist nicht erlaubt.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen
d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind
e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunrei-nigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, Grabstätten und Grabeinfas-sungen unberechtigt zu betreten
g) die Durchführung von Sport- und Freizeitaktivitäten, insbesondere Lärmen, Spielen, Zelten und ähnliches
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde i) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Kreisstadt Neunkirchen gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen
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(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kreisstadt Neun-kirchen.
(5) Von der Kreisstadt Neunkirchen werden für das Befahren der Friedhöfe mit dem Personenkraftwagen Ausnahmegenehmigungen vom Verbot nach Abs. 3 Buch-stabe a) erteilt, die
a) im Besitze eines Schwerbehindertenausweises, eines Bescheides des Ver-sorgungsamtes oder eines amtsärztlichen Attestes sind, mit denen eine erhebliche Gehbehinderung (G) oder eine außergewöhnliche Gehbehinderung (aG) bescheinigt werden, oder
b) das 80. Lebensjahr vollendet haben
c) Das Befahren der Friedhöfe mit Personenkraftwagen ist ausschließlich zur
Beförderung der berechtigten Personen gestattet. Bei Zuwiderhandlung kann dem Berechtigten die Genehmigung schriftlich entzogen werden. Die Fahrzeiten werden von der Kreisstadt Neunkirchen festgelegt.
§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf Friedhöfen
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Kreisstadt Neunkirchen. Auf ihren Antrag hin wer-den nur solche Gewerbetreibenden zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(2) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen; sie ist jedes Jahr zu erneuern.
(3) Die Gewerbetreibenden haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle sowie eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Außerdem muss das Gewerbe nach der Gewerbeordnung angemeldet sein. Ausländische Gewerbe-treibende haben ihre der Eintragung in die Handwerksrolle entsprechende fach-liche Qualifikation und ihre Gewerbeanmeldung durch Vorlage vergleichbarer Dokumente ihrer Herkunftsländer zu belegen oder in anderer geeigneter und ins-besondere prüfbarer Form nachzuweisen.
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(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Fried-höfen schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur während der von der Kreis-stadt Neunkirchen festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des
§ 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(6) Zwei Arbeitstage vor Allerheiligen und Totensonntag sind jegliche gewerbliche Arbeiten untersagt.
(7) Die Entsorgung gewerblich anfallender pflanzlicher Abfälle der Gräber auf den Friedhöfen ist nicht gestattet. Gewerbliche Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(8) Die Kreisstadt Neunkirchen kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Vo-raussetzungen der Abs. 1 - 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Kreisstadt Neunkirchen anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (Sterbeurkunde, Bestattungserlaubnis) beizufügen. Wird eine Beisetzung in einem vorher erworbenen Familiengrab beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzu-weisen.
(2) Die Kreisstadt Neunkirchen setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Leichen dürfen frühestens 48 Stunden und müssen spätestens 7 Tage nach Eintritt des Todes bestattet werden. Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von der Friedhofs-verwaltung in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
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(3) Für Leibesfrüchte mit einem Gewicht unter 500 Gramm besteht kein Bestattungs-zwang. Sie können auf Antrag eines Elternteils mit Zustimmung der Friedhofsver-waltung in vorhandene Erdbestattungsgräber bzw. in ein neu zu erwerbendes Kindergrab bestattet werden..
(4) Bestattungen finden grundsätzlich nur während der festgelegten Arbeitszeit des Friedhofspersonals statt.
(5) Sollte eine Beisetzung außerhalb der nach Abs. 4 festgelegten Arbeitszeit des Friedhofspersonals erfolgen, so ist die Erlaubnis der Kreisstadt Neunkirchen ein-zuholen.
§ 9 – Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Das Material der Särge muss aus verrott-baren Naturstoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine Be-handlung mit grundwasserbelastenden Holzschutzmitteln ist unzulässig. Die Ver-wendung von Metallsärgen ist nur dann zugelassen, wenn die Leiche in einem solchen zum Bestattungsort überführt werden musste.
(2) Für Sargausstattungen und zur Bekleidung der Leichen ist ein leicht verrottbarer Werkstoff zu wählen.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind größere Särge erforderlich, ist dies der Kreisstadt Neunkirchen bei Anmeldung des Sterbefalles mitzuteilen.
(4) Bei Särgen, welche die in Abs. 3 genannten Maße überschreiten und dadurch einen Grabmehraushub erfordern, wird die in der Friedhofsgebührenordnung fest-gesetzte Gebühr erhoben.
§ 10 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal ausgehoben und wieder verfüllt.
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(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindes-tens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen mindestens durch 0,30 m starke Erd-wände voneinander getrennt sein.
(4) Werden bei einer Wiederbelegung Leichen- oder Aschenreste vorgefunden, so werden diese unter der neuen Grabsohle eingebettet.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör und Pflanzen vor der Beisetzung ent-fernen zu lassen. Bei Bedarf müssen vom Nutzungsberechtigten auch Grabstein, Fundament und Einfassung vorher weggeräumt werden. Sofern diese Arbeiten vom Friedhofspersonal ausgeführt werden, sind die dadurch entstandenen Kosten in der Friedhofsgebührensatzung festgelegt.
§ 11 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Aschen an Bäumen
20 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 15 Jahre, wobei letztgenannte Frist auf Antrag um 10 Jahre verlängert werden kann. Die Änderung bzw. Verlängerung der Ruhezeit ist im Einvernehmen mit dem zuständigen Ge-sundheitsamt festzulegen.
(2) Eine Wiederbelegung der Grabstelle vor Ablauf der Ruhezeiten wird nicht gestat-tet. Die Regelungen nach § 15 Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 7 und 8 und § 17 Abs. 2 bleiben unberührt.
§ 12 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung der Orts-polizeibehörde, der Anhörung des Gesundheitsamtes und der Friedhofsverwal-tung.
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(3) Ruhezeiten und Nutzungsrechte werden durch eine Umbettung nicht unter-brochen.
(4) Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugra-ben, bedarf einer behördlichen Genehmigung oder einer richterlichen Anordnung.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste nur mit vorheriger Zustimmung der Kreisstadt Neunkirchen in belegte Grabstätten umgebettet werden. Die Umbettung von Leichenresten in eine belegte Urnengrab-stätte ist nicht zulässig.
(6) Umbettungen erfolgen grundsätzlich nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der
jeweilige Nutzungsberechtigte.
(7) Umbettungen werden nicht von der Kreisstadt Neunkirchen durchgeführt. Von dem Antragsteller ist ein Beerdigungsinstitut oder ein sonstiges Fachunternehmen zu beauftragen, welches die Umbettung ausführt. Das Unternehmen muss die Gewähr dafür bieten, dass die Umbettungsarbeiten ordnungsgemäß ausgeführt werden.
Jede Umbettung wird von der Kreisstadt Neunkirchen beaufsichtigt, wobei Tag, Uhrzeit und weitere technische Einzelheiten von ihr festgelegt werden. Das Um-bettungsunternehmen hat sich an die Weisungen der Kreisstadt Neunkirchen zu halten.
Die Kosten für Beaufsichtigung und evtl. notwendige sonstige Leistungen der Kreisstadt Neunkirchen werden in der Friedhofsgebührensatzung festgelegt.
8) Entstehen durch die Umbettung Schäden an benachbarten Gräbern oder sonsti-gen Anlagen, sind sie durch den Antragsteller zu tragen.
(9) Bei Umbettung aus einem Reihengrab, das länger als zwei Jahre belegt ist, erfolgt keine Rückerstattung der seinerzeit gezahlten Abgabegebühr.
(10) In den Fällen des § 29 Abs. 2 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhe-zeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen (Kreisstadt Neunkirchen) in Rei-hengrabstätten umgebettet werden. § 12 Abs. 2 S. 1 ist zu berücksichtigen.
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(11) Umbettungen aus Reihengrabstätten in andere Reihengrabstätten sind nicht zu-lässig. Umbettungen von Urnen in das anonyme Urnengrabfeld werden gestattet.
§ 4 Abs. 3 bleibt unberührt.
IV. Grabstätten
§ 13 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Kreisstadt Neunkirchen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Gräber werden eingeteilt in
Reihengräber
a) Reihengrab mit Pflanzhügel
b) Reihengrab als Wiesengrab
c) Reihengrab für anonyme Erdbestattung
d) Reihengrab für Kinder
e) Reihengrab für Urnenbeisetzungen mit Pflanzhügel
f) Reihengrab für Urnenbeisetzungen als Wiesengrab
g) Reihengrab für anonyme Urnenbeisetzungen
h) Reihengrab für Urnenbeisetzungen am Baum (Baumgrab) i) Reihengrab für muslimische Bestattungen als Wiesengrab
Familiengräber
a) Familiengrab (ein- oder mehrstellig) mit Pflanzhügel
b) Familiengrab als Wiesengrab
c) Familiengrab für Urnenbeisetzungen mit Pflanzhügel
d) Familiengrab für Urnenbeisetzungen als Wiesengrab
Ehrengräber
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(3) Ein Rechtsanspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einem der Lage nach bestimmten Grab oder auf Unveränderlichkeit der Umge-bung besteht nur soweit, wie dies mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist.
(4) Gräber werden erst bei Eintritt eines Sterbefalles abgegeben.
§ 14 – Größe der Gräber
(1) Die Gräber auf allen Friedhöfen der Kreisstadt Neunkirchen haben folgende Maße:
Reihengräber
Länge Breite
a) Reihengrab mit Pflanzhügel 2,50 m 1,25 m
b) Reihengrab als Wiesengrab 2,50 m 1,25 m c) Reihengrab für anonyme Erdbestattung 2,50 m 1,25 m
d) Reihengrab für Kinder 1,50 m 1,00 m
e) Reihengrab für Urnenbeisetzungen
mit Pflanzhügel 1,00 m 1,00 m f) Reihengrab für Urnenbeisetzungen als Wiesengrab 1,00 m 1,00 m
g) Reihengrab für anonyme Urnenbeisetzung 0,50 m 0,50 m
Familiengräber
a) Familiengrab mit Pflanzhügel (je Grabstelle) 2,75 m 1,25 m
b) Familiengrab als Wiesengrab (je Grabstelle) 2,75 m 1,25 m
c) Familiengrab für Urnenbeisetzungen mit Pflanzhügel 1,00 m 1,20 m
d) Familiengrab für Urnenbeisetzen als Wiesengrab 1,00 m 1,20 m Ehrengräber
Die Größe richtet sich nach der gewählten Bestattungsart.
(2) Sollten in alten Grabfeldern noch Beisetzungen in Familiengräbern durchgeführt werden, so gelten die dort vorhandenen Grabmaße.
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§ 15 – Reihen- und Kinderreihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden und bei Beendigung der Ruhezeiten nicht wiedererworben werden kön-nen.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder oder Zeilen für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebens-jahr (Reihengräber für Kinder)
b) Reihengrabfelder oder Zeilen für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr (Reihengräber).
(3) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden.
(4) Die Beisetzung von Tot-/Fehlgeburten in Reihengräbern für Erdbestattungen ist zulässig.
(5) Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann ein Reihengrab vor Ablauf der Ruhe-zeit eingeebnet werden. Eine Gebührenrückerstattung erfolgt nicht. Für die rest-liche Ruhezeit wird die Grabfläche von der Kreisstadt Neunkirchen unterhalten. Die dadurch anfallenden Unterhaltungskosten werden in der Friedhofsgebühren-satzung festgelegt.
(6) Nach Ablauf der Ruhefristen bei Reihengrabstätten werden von der Kreisstadt Neunkirchen durch öffentliche Bekanntmachung die Gräber zur Einebnung aufge-rufen.
Nach Ablauf einer sechsmonatigen Frist erfolgt das Abräumen durch die Kreis-stadt Neunkirchen, wobei in diesem Falle die baulichen Anlagen, Pflanzen usw. entschädigungslos in das Eigentum der Kreisstadt Neunkirchen übergehen.
Die Nutzungsberechtigten haben die Möglichkeit, während der sechsmonatigen Frist die baulichen Anlagen, Pflanzen usw. selbst abzuräumen.
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(7) Auf Antrag kann die Friedhofsverwaltung bei Verstorbenen, deren religiöse Glau-bensüberzeugung eine Sargbestattung nicht erlaubt, von der Sargpflicht entbin-den, solange keine gravierenden medizinischen bzw. polizeilichen Gründe eine Sargbestattung erforderlich machen. In den Fällen der sarglosen Bestattung ist der Leichnam bis zur Grabstätte in einem verschlossenen Sarg zu transportieren. Für muslimische Bestattungen im Reihengrab gelten die übrigen Vorschriften die-ser Satzung entsprechend.
Besondere Regularien für die Beisetzung ohne Sarg im muslimischen Grabfeld:
- 1. Die Grabstätte wird von städtischen Mitarbeiter ausgehoben und verschalt.
- 2. Der Leichnam, der in Tücher eingehüllt ist, wird in einem verschlossenen Sarg zur Grabstätte verbracht.
- 3. An der Grabstätte wird der Leichnam von den Angehörigen oder dem Bestatter aus dem Sarg gehoben und an die im Grab stehenden Angehörigen übergeben.
- 4. Die Ausrichtung des Leichnams im Grab sowie die Entfernung eventuell benötigter Hilfsmittel erfolgt durch die Angehörigen oder den Bestatter.
- 5. Das Ablassen und Anbringen einer möglichen Holzabdeckung über den Leichnam erfolgt ebenfalls durch die Angehörigen oder den Bestatter.
- 6. Danach erfolgt die teilweise Verfüllung der Grabstätte durch die Angehörigen. So- bald die Trauergesellschaft die Grabstätte verlassen hat, wird die Restverfüllung der Grabstädte durch Mitarbeiter der Stadt vorgenommen und das Grab als Wiesengrab angelegt.
§ 16 – Familiengräber
(1) Familiengräber sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen durch Vertrag ein Nutzungsrecht nach den Bestimmungen dieser Satzung für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungs-rechtes ist nur auf Antrag und nur für das gesamte Familiengrab mindestens je-doch für 10 Jahre möglich. Ein Rechtsanspruch auf Wiedererwerb besteht nicht.
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In Grabfeldern, die aufgrund einer Festsetzung der Kreisstadt Neunkirchen nicht wieder belegt werden, erfolgt der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nur für die jeweils einzelne Grabstelle bis zum Ablauf der Ruhefrist des darin beigesetzten Verstorbenen.
(2) Jedes Familiengrab gilt unbeschadet seiner Stellenzahl als unteilbare Einheit.
(3) Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird ein Vertrag ausgestellt. Das Nut-zungsrecht entsteht mit Abschluss des Vertrages und endet nach der in Abs. 1 festgelegten Nutzungszeit.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und einen sechsmonatigen Hinweis auf der Grabstätte, hingewiesen.
(5) Wird auf einen Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Familiengrabstätte ver-zichtet, erfolgt die Einebnung durch die Kreisstadt Neunkirchen, wobei in diesem Falle die baulichen Anlagen, Pflanzen usw. entschädigungslos in das Eigentum der Kreisstadt Neunkirchen übergehen.
Die Nutzungsberechtigten haben ebenso die Möglichkeit, die Grabstätte selbst abzuräumen. Das Einebnen und Abräumen von Familiengrabstätten, an denen Nutzungsrechte oder Ruhefristen abgelaufen und die Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln sind, wird 6 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschilder auf den Grabstätten bekannt gemacht.
(6) Die Beisetzung in einem Familiengrab darf nur stattfinden, wenn
a) die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder
b) das Nutzungsrecht für das gesamte Familiengrab oder die zur Beisetzung vorgesehene Stelle gem. Abs. 1 Satz 4 mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit der zur Bestattung vorgesehenen Person verlängert worden ist, und c) die jeweilige Stelle noch nicht oder erst einmal belegt und die Ruhezeit des vorher Beigesetzten abgelaufen ist
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(7) In einem Familiengrab ist die Beisetzung von zwei Urnen je Stelle nach Maßgabe des Abs. 6 Buchstabe b) gestattet.
(8) Die Beisetzung von Tot-/Fehlgeburten in Familiengräbern für Erdbestattungen ist zulässig. § 16 Abs. 6 Buchstabe b) findet entsprechend Anwendung.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, zu ent-scheiden, wer in dem Familiengrab beigesetzt werden soll. Der Nutzungsberech-tigte entscheidet auch über Art und Gestaltung des Grabmals, der Anpflanzungen und der Pflege im Rahmen dieser Satzung. Ausgenommen hiervon ist das Fami-liengrab für Erdbestattung als Wiesengrab.
(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(11) Auf Antrag der Nutzungsberechtigten kann ein Familiengrab vor Ablauf der Ruhe-zeiten eingeebnet werden. Eine Gebührenrückerstattung erfolgt nicht. Für die Restruhezeiten wird die Grabfläche von der Kreisstadt Neunkirchen unterhalten. Die dadurch anfallenden Unterhaltungskosten werden in der Friedhofsgebühren-satzung festgelegt.
§ 17 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Reihengrab für Urnenbeisetzungen mit Pflanzhügel
b) Reihengrab für Urnenbeisetzungen als Wiesengrab
c) Reihengrab für Urnenbeisetzungen am Baum (Baumgrab)
d) Reihengrab für anonyme Urnenbeisetzungen
e) Familiengrab für Urnenbeisetzungen mit Pflanzhügel
f) Familiengrab für Urnenbeisetzungen als Wiesengrab
g) Familiengräber nach Maßgabe des § 16 Abs. 7
(2) Reihengräber für Urnenbeisetzungen sind Aschengrabstellen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne ab-gegeben werden. Ein Wiedererwerb nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich.
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(3) Familiengräber für Urnenbeisetzungen sind Grabstätten, an denen durch Vertrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. In einem Familien-grab für Urnenbeisetzungen können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Die Bei-setzung darf nur stattfinden, wenn das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vor-schriften für Reihen- und Familiengräber entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 18 – Ehrengrabstätten
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Kreisstadt Neunkirchen.
(2) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) in der zurzeit gültigen Fassung bleiben unberührt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird. VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 20 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grababdeckplatten, Gra-beinfassungen usw. bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Kreis-stadt Neunkirchen.
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(2) Die Anträge zur Errichtung und Veränderung sind vor Anfertigung rechtzeitig zu stellen. Antragsformulare sind bei der Kreisstadt Neunkirchen erhältlich und müs-sen vom Nutzungsberechtigten und vom Grabmalhersteller unterschrieben sein. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Die Anträge sind in doppelter Ausferti-gung vollständig ausgefüllt einzureichen.
Auf dem Antrag sind Zeichnungen in sauberer Ausführung wie folgt anzufertigen:
a) der Entwurf mit Vorder- und Seitenansicht im M 1 : 10
b) Schriften und Ornamente mit Größenangaben
c) Fundament und Verdübelung
Die Kreisstadt Neunkirchen behält sich vor, bei einer unwürdigen Schrift- oder Ornamentdarstellung dieselbe in besserer und würdigerer Form und Art zu verlan-gen und nach vorheriger Aufforderung zu entfernen.
§ 21 – Anlieferung
(1) Beim Anliefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Kreis-stadt Neunkirchen vor der Errichtung vorzulegen:
a) die Gebührenempfangsbescheinigung
b) die erteilte Genehmigung mit Zeichnung des Bauwerkes, der Schrift, der Ornamente und der Symbole
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so anzuliefern, dass sie am Friedhofseingang von der Kreisstadt Neunkirchen überprüft werden können.
§ 22 – Beschaffenheit der baulichen Anlagen
(1) Grabmale, Grababdeckplatten, Grabeinfassungen und Kissensteine müssen in Form und Werkstoff gut gestaltet sein und sich in das Gesamtbild des Friedhofes harmonisch und würdig einordnen.
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(2) Als Werkstoff sind zugelassen:
a) bei stehenden Grabmalen Naturgestein aller Art, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall, nicht rostender Edelstahl mit matter und unlackierter Oberfläche
b) bei Grababdeckplatten, Kissensteinen und Einfassungen Naturgestein aller Art (z. B. Granit, Marmor, Sandstein)
(3) Firmenschilder des Herstellers sind an den Bauwerken unauffällig, werkgerecht und wetterbeständig bis zu einer Größe von max. 80/30 mm anzubringen.
(4) Bei stehenden Grabmalen sind Sockel zugelassen; sie müssen aus dem gleichen Material wie das Grabmal hergestellt sein.
Sollte ein sichtbarer Sockel bei Grabmalen aus Holz, geschmiedetem oder gegos-senem Metall notwendig sein, so darf derselbe nur aus Naturgestein hergestellt werden.
Beim Reihen-/Familiengrab als Wiesengrab darf der Sockel eine Tiefe von 0,30 m nicht überschreiten.
(5) Nicht zugelassen sind:
- Inschriften und Abbildungen, die der Würde des Ortes nicht entsprechen
- Ölfarbanstriche
- politische Abzeichen
- Palisaden aus Beton, Holz, Plastik oder ähnlichem Material
- Beetplatten
- Holzumrandungen
- Rasenkanten
- Pflastersteine
- Betonringe
- Fliesen
- Glas, Keramik oder ähnliche Erzeugnisse
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§ 23 – Größe der baulichen Anlagen
(1) Die Größe der baulichen Anlagen auf den Grabstätten muss wie folgt sein:
a) Stehende Grabmale Fläche Steinstärke
Reihengräber
a) Reihengrab mit Pflanzhügel 0,30 - 0,70 m2 0,12 m
b) Reihengrab als Wiesengrab 0,30 - 0,70 m2 0,12 m
c) Reihengrab für Kinder 0,20 - 0,40 m2 0,10 m
d) Reihengrab für Urnenbeisetzungen mit Pflanzhügel 0,30 - 0,40 m2 0,10 m
e) Reihengrab für Urnenbeisetzungen als Wiesengrab 0,24 - 0,30 m2 0,10 m
Das Grabmal einschließlich Sockel ist so aufzustellen, dass es die Aufstellflä-che beim Reihengrab für Erdbestattung als Wiesengrab von 1,00 m x 0,30 m (im rückwärtigen Bereich des Grabes) und beim Reihengrab für Urnenbeiset-zungen als Wiesengrab von 0,80 m x 0,30 m (im rückwärtigen Bereich) des Grabes nicht überschreitet.
Familiengräber
Fläche Steinstärke
a) Familiengrab einstellig 0,30 - 0,70 m2 0,12 m
b) Familiengrab zweistellig 0,70 - 1,50 m2 0,12 m
c) Familiengrab für Urnenbeisetzungen mit Pflanzhügel 0,30 - 0,40 m2 0,10 m
d) Familiengrab für Urnenbeisetzungen als Wiesengrab 0,30 – 0,40 m2 0,10 m
Das Grabmal ist so aufzustellen, dass es die Aufstellfläche beim Familiengrab für Erdbestattung als Wiesengrab von 1,00 m x 0,30 m je Stelle und beim Familiengrab für Urnenbeisetzungen als Wiesengrab von 1,00 m x 0,30 m (im rückwärtigen Bereich) des Grabes nicht überschreitet.
Das Höchstmaß von 1,50 m2 bei 2 Stellen kann bei jeder weiteren Stelle um 30 % = 0,45 m2 überschritten werden. 0,15 m
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Die Grabmale können sich innerhalb der angegebenen Maße bewegen und werden über die äußeren Ecken einschließlich Sockel gemessen.
Mehrteilige stehende Grabmale sind zugelassen, wobei die Flächen der ein-zelnen Teile insgesamt das Höchstmaß nach Abs. 1 a) nicht überschreiten dürfen.
Die Fluchtlinie von Vorderkante Grabmal wird von der Kreisstadt Neunkirchen in der Örtlichkeit angegeben.
b) Grababdeckplatten und Grabeinfassungen
Auf allen Friedhöfen der Kreisstadt Neunkirchen sind auf den Gräbern, die als Wiesengrab angelegt werden, keine Grababdeckplatten und Grabeinfassun-gen zugelassen.
Auf dem Zentralfriedhof Furpach und den Friedhöfen in Wellesweiler, Kohlhof und dem Friedhof an der Frankenfeldstraße haben Grababdeckplatten und Grabeinfassungen die gleichen Abmessungen wie die Pflanzflächen gemäß
§ 27 Abs. 5.
Auf den Friedhöfen Ludwigsthal, Wiebelskirchen, Hangard und Münchwies müssen die Grababdeckplatten und Grabeinfassungen folgende Abmessun-gen haben:
Reihengräber Länge Breite
a) Reihengrab mit Pflanzhügel 2,50 m 1,00 m
b) Reihengrab für Kinder 1,50 m 0,80 m
c) Reihengrab für Urnenbeisetzung 1,00 m 0,80 m
Familiengrabstätten
Länge Breite
a) Familiengrab einstellig 2,75 m 1,00 m
b) Familiengrab zweistellig 2,75 m 2,25 m
c) Familiengrab dreistellig 2,75 m 3,50 m
d) Familiengrab für Urnenbeisetzung 1,00 m 1,00 m
Die Höhe der Grababdeckplatten und Grabeinfassungen beträgt 0,10 m - 0,20 m über Geländeniveau.
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Grababdeckplatten dürfen nicht in die Wegeflächen hineinragen. Sie müssen mit der äußeren Kante fluchtgleich mit dem Weg abschließen. Wegen Verlet-zungsgefahr dürfen die Kanten der Abdeckplatten nicht scharfkantig sein und müssen gebrochen oder abgerundet werden.
§ 24 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Die baulichen Anlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Hand-werkes (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbild-hauerhandwerkes in der jeweils geltenden Fassung) so zu fundamentieren und
zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benach-barter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente sowie die Metallverdübelung müssen ausreichend bemessen und bei der Antragstellung angegeben werden. Die Dübel müssen beidseitig mindestens 10 cm einbinden.
Die Kreisstadt Neunkirchen kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamen-tierung durchgeführt worden ist.
(3) Das fertige Fundament darf nicht aus dem Boden herausragen.
§ 25 – Unterhaltung
(1) Die baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von baulichen Anlagen oder Teilen gefährdet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen Nutzungsberechtigten verpflichtet, un-verzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Kreisstadt Neunkir-chen auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umle-gen von Grabmalen) treffen.
(3) Die Kreisstadt Neunkirchen wird jährlich eine Kontrolle über die Standsicherheit der baulichen Anlagen durchführen. Durch Veröffentlichung in der Tagespresse und auf den Friedhöfen werden die Nutzungsberechtigten auf die Kontrolle
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hingewiesen. Anlagen, die nicht mehr standsicher sind, werden entsprechend
gekennzeichnet. Die Nutzungsberechtigten werden aufgefordert, die Mängel
innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Bauliche Anlagen, die nicht innerhalb der festgesetzten Frist von den Nutzungsberechtigten wieder standsi-cher befestigt sind, werden von der Kreisstadt Neunkirchen auf die Grabstelle
abgelegt.
(4) Die Nutzungsberechtigten sind für alle Schäden haftbar, die durch die baulichen Anlagen verursacht werden.
Mehrere gemeinsame Nutzungsberechtigte haften als Gesamtschuldner.
§ 26 – Abhebung und Entfernung
(1) Müssen für eine Beisetzung von der zu belegenden Grabstelle oder von Nach-bargräbern bauliche Anlagen wie Grabmal, Grababdeckung, Kissenstein oder Grabschmuck entfernt werden, so haben dies die Nutzungsberechtigten oder de-ren Beauftragte innerhalb von 48 Stunden vor der Beisetzung zu veranlassen.
(2) Werden die genannten Arbeiten nicht rechtzeitig durchgeführt, so kann die Kreis-stadt Neunkirchen von sich aus die notwendigen Maßnahmen auf Kosten der Nut-zungsberechtigten veranlassen.
(3) Lagerflächen für abgeräumte bauliche Anlagen werden im Friedhofsgelände nicht vorgehalten.
(4) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen bauliche Anlagen nur mit schriftlicher Zu-stimmung der Kreisstadt Neunkirchen entfernt werden.
(5) Die Kreisstadt Neunkirchen ist berechtigt, ohne Genehmigung aufgestellte bau-liche Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Zuvor ist der Nutzungsberechtigte unter Gewährung einer angemessenen Frist hierzu aufzufor-dern.
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VII. Anlegung, Bepflanzung und Pflege der Gräber
§ 27 – Anlegen der Gräber
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschrift des § 19 spätestens 6 Monate nach der Beisetzung angelegt und dauernd instand gehalten werden.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem beson-deren Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupas-sen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Gräber sind die Nutzungsberech-tigten verantwortlich. Diese Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. Ausgenommen davon sind die Gräber, die als Wie-sengrab angelegt werden.
(4) Auf dem Zentralfriedhof und den Friedhöfen Wellesweiler, Kohlhof und an der Frankenfeldstraße werden die Gräber von der Kreisstadt Neunkirchen teilweise mit Rasensoden ausgelegt und der Grabhügel mit Mutterboden angelegt, der dann von den Nutzungsberechtigten bepflanzt werden kann. Eintretende Setzun-gen vor der im § 27 Abs. 5 genannten Größe der Grabhügel werden von der Kreisstadt Neunkirchen behoben.
(5) Auf den unter Abs. 4 genannten Friedhöfen haben die Grabhügel folgende Größe:
Länge Breite Reihengrabstätten
a) Reihengrab mit Pflanzhügel 1,50 m 1,00 m
b) Reihengrab für Kinder 1,50 m 0,80 m
c) Reihengrab für Urnenbeisetzung 1,00 m 0,80 m
Länge Breite Familiengrabstätten
a) Familiengrab einstellig 1,50 m 1,00 m
b) Familiengrab zweistellig 1,50 m 2,25 m
c) Familiengrab dreistellig 1,50 m 3,50 m
d) Familiengrab für Urnenbeisetzung 1,00 m 1,00 m
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Die Höhe des Grabhügels beträgt 0,10 m und darf nicht überschritten werden.
(6) Auf den Friedhöfen Wiebelskirchen, Hangard, Münchwies und Ludwigsthal werden die Gräber von der Kreisstadt Neunkirchen wie folgt angelegt:
Die Gräber grenzen seitlich unmittelbar aneinander. Dazwischen dürfen keine Pfade angelegt werden. Zur Abgrenzung werden zwischen den Gräbern drei Schrittplatten, Größe 0,50 x 0,25 m verlegt. Es ist nicht erlaubt, diese Platten mit Beton oder ähnlichem Material zu verbinden. Die Fläche des Grabes nach § 14 Abs. 1, unter Abzug der Breite der Schrittplatten, wird als Grabhügel mit Mutter-boden angedeckt, der dann von den Nutzungsberechtigten bepflanzt werden kann. Die Höhe des Grabhügels beträgt 0,10 m. Ausgenommen davon ist das Reihengrab als Wiesengrab.
(7) Das Abräumen der Kränze und des Blumenschmuckes vom Grab nach einer Bei-setzung und die anschließenden Anlegungsarbeiten erfolgen ausschließlich durch die Kreisstadt Neunkirchen gem. Abs. 4 - 6 in den Monaten März bis November frühestens 6 Wochen nach der Beisetzung, in den Monaten Dezember bis Februar nur bei frostfreiem und trockenem Wetter.
(8) Auf den in § 1 genannten Friedhöfen werden Reihengräber als Wiesengräber und Familiengräber für Erd- und Urnenbestattung als Wiesengräber angeboten. Die Reihengräber als Wiesengräber werden durch die Kreisstadt Neunkirchen für den Zeitraum der 25-jährigen Ruhefrist und die Familiengräber für Erd- und Urnen-bestattung als Wiesengräber für den Zeitraum der 30-jährigen Ruhefrist wie folgt angelegt:
Die Gräber werden frühestens 6 Wochen nach der Beisetzung abgeräumt und ohne Grabhügel angelegt. Die Grabfläche wird angesät. Die gesamte Grabfläche wird in der Vegetationszeit 8 - 10 Mal gemäht, im Herbst wird das fallende Laub aufgenommen. Eintretende Setzungen werden beseitigt.
Zwischen den Grabreihen werden keine Plattenwege angelegt. In der Zeit vom 15.10. bis zum 31.03. des folgenden Jahres ist das Ablegen von Trauergebinden erlaubt. Die dadurch entstehenden Schäden an der Rasenfläche sind von den Nutzungsberechtigten vor der Mähsaison zu beheben. An den Gräbern können nur stehende Grabmale gemäß § 23 Abs. 1 a aufgestellt werden.
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(9) Auf dem Zentralfriedhof Furpach werden Reihengräber für anonyme Erdbestat-tungen angeboten. Die Gräber werden durch die Kreisstadt Neunkirchen für den Zeitraum der 25-jährigen Ruhefrist unterhalten und wie folgt angelegt:
Die Gräber werden frühestens 6 Wochen nach der Beisetzung abgeräumt und ohne Grabhügel angelegt. Die Grabfläche wird mit Rasensoden belegt. Die ge-samte Grabfläche wird in der Vegetationszeit 6 - 8 Mal gemäht, im Herbst wird das fallende Laub aufgenommen. Eintretende Setzungen werden beseitigt. Zwischen den Grabreihen werden keine Plattenwege angelegt.
(10) Auf dem Zentralfriedhof Furpach werden Reihengräber für anonyme Urnenbeiset-zungen angeboten. Die Gräber werden durch die Kreisstadt Neunkirchen für den Zeitraum der 25-jährigen Ruhefrist unterhalten und wie folgt angelegt:
Die Gräber werden nach der Urnenbeisetzung mit bodendeckender Bepflanzung angelegt. Die Grabfläche wird wildkrautfrei gehalten, die bodendeckende Bepflan-zung geschnitten, im Herbst wird das fallende Laub aufgenommen. Eintretende Setzungen werden beseitigt.
(11) Die Ascheurnen werden an besonders ausgewiesenen Bäume im Wurzelbereich beigesetzt (Baumgräber). Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen
In einer Baumgrabstätte kann jeweils nur eine Urne in einer Stelle beigesetzt werden. Ein späterer Erwerb einer weiteren Stelle am gleichen Baum für die Bei-setzung des Ehe- bzw. Lebenspartners ist möglich.
Das Nutzungsrecht an einer Baumgrabstätte wird für die Dauer von 20 Jahren vergeben. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, schafft die Kreisstadt Neunkirchen Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes.
Die Kennzeichnung der beigesetzten Aschenurne kann auf einem im Umfeld des Baumes stehenden Granitstele erfolgen. An die Granitstele wird ein Schild ange-bracht, auf dem der Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr eingraviert wer-den. Das Schild wird über die Friedhofsverwaltung beim Steinmetz in Auftrag
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gegeben und von diesem an der Stele befestigt. Die Kosten für das Schild trägt der Nutzungsberechtigte.
Das Ablegen von Grabschmuck auf der Grabstätte ist nur bei der Beisetzung der Urne möglich. Es kann ein kleines Gesteck bzw. ein Blumenstrauß abgelegt wer-den. Nach 3 - 4 Wochen wird dieser entfernt und fachgerecht entsorgt. Sonstiger Grabschmuck kann nur an einer gesondert ausgewiesenen Stelle auf dem Fried-hof abgelegt werden
Das Ablegen von Trauergebinden, insbesondere an den Totengedenktagen, ist nicht möglich. Auch das Aufstellen von Blumenvasen, Grabkerzen, Laternen usw. ist nicht erlaubt Die Anlage und Pflege des Baumgrabes obliegt ausschließlich der Kreisstadt Neunkirchen.
§ 28 – Bepflanzung und Pflege der Gräber
(1) Alle Gräber sind innerhalb der in § 27 Abs. 1 genannten Frist anzulegen und zu bepflanzen. Wird diese Frist versäumt, so kann die Grabstätte von der Kreisstadt Neunkirchen auf Kosten der Nutzungsberechtigten eingeebnet und mit Gras an-gesät werden. Die Nutzungsberechtigten sind zuvor unter Gewährung einer an-gemessenen Frist zur Anlegung der Bepflanzung aufzufordern.
(2) Die Grabstätten dürfen nicht mit Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken angepflanzt werden.
(3) Die für die Grabstätten Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anle-gen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Dieser darf Pflegearbeiten nur ausführen, wenn die Kreisstadt Neunkirchen gegen Gebühr eine Berechtigungskarte ausgestellt hat, die jeweils für ein Jahr gültig ist.
(4) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Kreisstadt Neunkirchen.
(5) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
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(6) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produk-ten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergeste-cken, im Grabschmuck sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungs-zeichen und Gießkannen.
(7) Die Kreisstadt Neunkirchen kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder Gehölze anordnen, wenn diese eine Höhe von 1,20 m überschreiten bzw. Nachbargräber beeinträchtigt werden. Wird der Anordnung nach einer an-gemessenen Frist nicht nachgekommen, so werden diese Arbeiten auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Kreisstadt Neunkirchen ausgeführt.
(8) Es ist nicht gestattet
a) die Grabflächen mit Kies oder ähnlichem Material zu bestreuen
b) Konservendosen, Einmachgläser, Milchflaschen oder sonstige artfremde Behältnisse als Blumenbehälter aufzustellen
(9) Die Rasenflächen auf den Gräbern nach § 27 Abs. 4 werden von der Kreisstadt Neunkirchen nach Bedarf gemäht.
(10) Die Anlegung sowie die Unterhaltung der Gehölzrabatten außerhalb den Gräbern wird von der Kreisstadt Neunkirchen durchgeführt. Die Entnahme von Schmuckreisig von den Gehölzen ist nicht gestattet.
(11) Das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit ist auf den Gräbern oder außerhalb nicht gestattet.
(12) Das Aufstellen von Gegenständen aller Art ist außerhalb der Grabfläche nicht
zulässig.
§ 29 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird ein Reihengrab nicht ordnungsgemäß gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte (§ 27 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Kreisstadt Neunkirchen das Grab innerhalb einer Frist von 3 Monaten in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsbe-rechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und
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Pflege hingewiesen. Außerdem wird der Nutzungsberechtigte durch ein Hinweis-schild auf dem Grab aufgefordert, sich mit der Kreisstadt Neunkirchen in Verbin-dung zu setzen. Bleiben die Aufforderung, die öffentliche Bekanntmachung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Kreisstadt Neunkirchen
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen beseitigen
(2) Für Familiengräber gelten Abs. 1 Satz 1 bis 4 entsprechend. Kommt der Nut-zungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Kreisstadt Neunkirchen das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Bescheid wird der Nut-zungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Bescheides zu entfernen.
Wird diese Aufforderung nicht befolgt, kann die Kreisstadt Neunkirchen ebenfalls
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) das Grab oder sonstige bauliche Anlagen beseitigen
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Kreisstadt Neunkirchen den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 30 – Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen und Aschen bis zur Bestat-tung. Die Leichen und Aschen dürfen nur während der von der Friedhofsverwal-tung festgesetzten Zeit eingeliefert werden. Die Leichenhallen dürfen nur mit der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
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(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, kön-nen die Angehörigen die Verstorbenen während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeit sehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfreier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbener und deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, sind in
einem besonderen Raum der Leichenhalle aufzustellen. Der Zutritt zu diesen
Räumen und die Öffnung des Sarges zur Besichtigung der Verstorbenen bedarf der vorherigen Erlaubnis der Ortspolizeibehörde nach Anhörung des Gesund-heitsamtes.
(4) Särge mit Fundleichen sind im Fundleichenraum bis zur Freigabe durch die
zuständige Behörde aufzubewahren. Der Sarg einer rasch verwesenden Leiche darf nicht geöffnet werden.
§ 31 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in dem von der Friedhofsverwaltung dafür bestimmten Raum – Trauerhalle -, am Grab oder einer anderen im Freien von der Friedhofs-verwaltung vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
Die Aufbewahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat und deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(2) Die Trauerfeiern dürfen die festgesetzte Zeit von maximal 30 Minuten nicht über-schreiten. Ausnahmen sind nach Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung mög-lich.
(3) Musik- und/oder Gesangsdarbietungen auf den Friedhöfen, die nicht unmittelbarer Bestandteil einer Beisetzung sind, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
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IX. Schlussvorschriften
§ 32 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Kreisstadt Neunkirchen bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf 30 Jahre seit Erwerb be-grenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 33 – Haftung
(1) Die Kreisstadt Neunkirchen haftet nicht für Schäden, die durch die nicht satzungs-gemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten mit Ausnahme des § 25 Abs. 3.
(2) Die Haftung wird durch die Befugnis der Kreisstadt Neunkirchen, in dringenden Fällen von sich aus geeignete Maßnahmen zu treffen, nicht berührt oder aufgeho-ben.
(3) Im Übrigen haftet die Kreisstadt Neunkirchen nur bei Vorsatz und grober Fahrläs-sigkeit, nicht jedoch für Schäden, die durch höhere Gewalt (Windbruch, fallende Bäume usw.) an Grabmälern und Grabanlagen entstehen.
§ 34 – Zwangsmaßnahmen
Bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung finden die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
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§ 35 – Ordnungswidrigkeiten
Der Satzung handelt zuwider, wer
(1) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs ent-sprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt
(2) entgegen § 6 Abs. 3
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstüh-len befährt b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anbietet
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt
d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert
e) Druckschriften und Werbematerial verteilt
f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt, Grabstätten und Grab-einfassungen betritt
h) lärmt, isst und trinkt, lagert
i) Tiere – außer Blindenhunde – mitbringt
(3) entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt
(4) als Gewerbetreibender entgegen § 7 Abs. 1, 5, 6 und 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werk-zeuge und Materialien unzulässig lagert
(5) entgegen § 20 Abs. 1 – 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert
(6) Grabmale entgegen § 24 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert
(7) Grabmale entgegen § 25 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält
(8) Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 26 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt
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(9) Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmittel entgegen § 28 Abs. 5 verwendet
(10) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 28 Abs. 6 ver-wendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt
(11) Grabstätten entgegen § 29 vernachlässigt
Zuwiderhandlungen werden nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) geahndet und können unter anderem mit Zwangsgeld gemäß § 20 SVwVG belegt werden. Ebenfalls besteht die Möglichkeit der Ersatzvornahme gemäß § 21 SVwVG.
§ 36 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Kreisstadt Neunkirchen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 37 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Neunkirchen, den 28.04.2010
Fried, Oberbürgermeister
veröffentlicht am: 12.05.2010 in Kraft ab: 13.05.2010
- 1. Nachtrag veröffentlicht in Amtliches Bekanntmachungsblatt Nr. 62 vom: 21.05.2021
in Kraft ab: 22.05.2021
62.00-33
- 2. Nachtrag veröffentlicht in Amtliches Bekanntmachungsblatt Nr. 77 vom: 24.09.2021
in Kraft ab: 25.09.2021
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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Neunkirchen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Neunkirchen (Saarland)
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