Friedhofsgebühren Merchweiler 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Merchweiler · Saarland · PLZ 66589

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 14.12.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Merchweiler AZ: 10 20 05

Register der Satzungsänderungen

Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Merchweiler in der vom Gemeinderat am 29.11.1979 beschlossenen Fassung ist bisher wie folgt geändert worden:

Bezeichnung Beschluss des Gemeinderates am §§ der Satzung Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Merchweiler Datum in Kraft getreten am Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Merchweiler 29.11.1979 Neufassung 21.12.1979 22.12.1979 I. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung 26.11.1981

§ 4

18.12.1981 01.01.1982 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung 26.03.1987

§ 4

30.04.1987 01.05.1987 3. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung 20.09.1990

§ 4

02.11.1990 01.01.1991 4. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung 08.07.1993

§ 4

30.07.1993 31.07.1993 5. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung 28.11.1996

§ 4

24.01.1997 25.01.1997 6. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung 27.11.1997

§ 4

12.12.1997 01.01.1998 7. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung 04.02.1999

§ 4

12.02.1999 13.02.1999 8. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung 25.10.2001

§ 4

16.11.2001 01.01.2002 9. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung 25.08.2011

§ 4

08.09.2011 09.09.2011 10. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung 29.09.2011

§ 4

13.10.2011 14.10.2011 11. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung 12.06.2014

§ 4

03.07.2014 04.07.2014 12. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung 05.10.2015

§ 4

23.12.2015 24.12.2015 Bezeichnung Beschluss des Gemeinderates am §§ der Satzung Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Merchweiler Datum in Kraft getreten am 13. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung 28.10.2016

§ 4

07.12.2016 08.12.2016 14. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung 31.08.2017

§ 4

04.10.2017 05.10.2017 15. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung 14.12.2022

§ 4

04.01.2023 05.01.2023

S A T Z U N G

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Merchweiler

vom 29.11.1979, zuletzt geändert durch Beschluss des Gemeinderats vom 14.12.2022

§ 1

Für die Benutzung der Einrichtungen der Friedhöfe und der Friedhofshallen der Gemeinde Merchweiler, sowie für sonstige Leistungen im Rahmen der Friedhofssatzung sind die in § 4 festgesetzten Gebühren zu entrichten.

§ 2

  1. 1. Gebührenpflichtig sind die Erben des Verstorbenen.
  1. 2. Gebührenpflichtig ist neben den Erben derjenige, der die Benutzung bzw. die Leistung der Gemeinde beantragt. Sind keine Erben vorhanden, so ist der Antragsteller allein gebühren- pflichtig.
  1. 3. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
  1. 4. Der Gebührenpflichtige hat der Verwaltung zum Zwecke der Veranlagung der Gebühren richtige und vollständige Angaben zu machen.

§ 3

  1. 1. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Anmeldung der Bestattung, bzw. der Beantragung einer in § 4 genannten Leistung bei der Friedhofsverwaltung.
  1. 2. Die Gebühren sind grundsätzlich im Voraus zu entrichten. § 4 Die Gebühren betragen:

Grabherstellungs-gebühr Nutzungs-gebühr f. Grabstelle Benutzung Friedhofs-kapelle Benutzung Leichenzelle/ Tag Pflege-gebühr Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Reihengrabstätte f. Verstorbene

a. bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr 99 € 432 € 136 € 60 €

b. ab dem vollendeten

  1. 5. Lebensjahr 343 € 869 € 136 € 60 €
  1. 2. Familiengrabstätte-Erstbelegung
  • jede weitere

Belegung 349 €

349 € Je Grabstelle 1158 €. Verlängerung je Grabstelle/Jahr 47 € 136 € 60 €

Urnengrabstätte 78 € 182 € 136 € --

  1. 4. Beisetzung einer Urne, einer Totgeburt oder der Leiche eines Kindes unter einem Jahr in einem belegten Reihen- oder Familiengrab 78 € -- 136 € 60 €

Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (incl. Verlegen von Platten)

  1. 1. Reihengrabstätte f. Verstorbene

a. bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr 134 € 432 € 136 € 60 €

b. ab dem vollendeten

  1. 5. Lebensjahr 405 € 869 € 136 € 60 €
  1. 2. Familiengrabstätte-Erstbelegung
  • jede weitere

Belegung 425 €

425 € Je Grabstelle 1158 €. Verlängerung je Grabstelle/Jahr 47 € 136 € 60 €

Urnengrabstätte 107 € 182 € 136 € 60 €

  1. 4. Beisetzung einer Urne, einer Totgeburt oder der Leiche eines Kindes unter einem Jahr in einem belegten Reihen- oder Familiengrab 107 € -- 136 € 60 €

Bestattung in Rasenfeldern:

  1. 1. Rasenreihengrabstätte 343 € 869 € 136 € 60 € 2120 €
  2. 2. Rasenurnenreihengrabstätte 78 € 182 € 136 € -- 165 €o
  3. 3. Rasenfamiliengrab 349 € Je Grabstelle 1158 €. Verlängerung je Grabstelle/ Jahr 47 € 136 € 60 € 4240 €
  4. 4. anonyme Urnenbestattung 78 € 182 € 136 € -- 165 €
  5. 5. Baumbestattungen 78 € 375 € 136 € 60 € 175 €
  6. 6. Bestattungen in Erdkapseln 93€ 182 € 136 € 60 € 230 €

Grabmahlgebühr -Baumbestattungen

429,00 € -Bestattungen in Erdkapseln 511,70 €

Grabherstellungs-gebühr Nutzungs-gebühr f. Grabstelle Benutzung Friedhofs-kapelle Benutzung Leichenzelle/ Tag Pflege-gebühr Urnenwandbestattungen 130 € 527 € 136 € --- 210 €

Für die vorzeitige Einebnung eines Grabes auf Antrag wird eine Gebühr in Höhe von Einmalig 65 Euro Jährlich 40 Euro (Pflegepauschale je Jahr vor Erreichung des Endes der Ruhefrist) festgesetzt.

Die Gebühr ist fällig bei Antragstellung.

§ 5

In besonders gelagerten Einzelfällen kann die Gebühr auf Antrag zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten ermäßigt werden. Über den Antrag entscheidet der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß.

§ 6

Eine Aufrechnung der Gebühren mit Ansprüchen gegen die Gemeinde ist nicht zulässig.

§ 7

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Merchweiler vom 09.02.1976 außer Kraft.

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

FRIEDHOFSSATZUNG der Gemeinde Merchweiler AZ: 10 20 05

Register der Satzungsänderungen

Die Friedhofssatzung der Gemeinde Merchweiler in der vom Gemeinderat am 28.11.1996 beschlossenen Fassung ist bisher wie folgt geändert worden:

Bezeichnung Beschluss des Gemeinderates am §§ der Satzung Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Merchweiler Nr. - Datum in Kraft getreten am Friedhofssatzung der Gemeinde Merchweiler 28.11.1996 Neufassung Nr. 04/1997 – 24.01.1997 25.01.1997 I. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung 27.08.1998

§ 17 Abs.6

§ 26 Abs. 3

Nr. 06/1999 - 12.02.1999 13.02.1999 II. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung 31.08.2000

§ 15 Abs. 3

Nr. 36/2000 - 08.09.2000 09.09.2000 III. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung 20.02.2003

§ 14 Abs. 3 Satz 3

§ 17 Abs. 6 Gliederungspunkt e)

§ 17 Abs. 6 Gliederungspunkt f)

§ 17 Abs. 6 Gliederungspunkt f)

wird g) Nr. 10/2003 - 06.03.2003 07.03.2003 IV. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung 19.04.2007

§ 2 Abs. 2 , § 4 Abs. 3

§ 6 Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 6

§ 9 Abs. 1, 3 und 4

§ 11 Abs. 1, 4 und 5

§ 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2

§ 14 Abs. 3

§ 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2

§ 16 Überschrift

§ 16 Abs. 1 Gliederungspunkt d),

Gliederungspunkt d) wird e)

§ 16 Abs. 2 Sätze 2 und 3

§ 16 Abs. 5

§ 31 Abs. 1, 4 und 5

§ 32 Abs. 2

Nr. 23/2007 - 07.06.2007

genehmigt durch das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales mit Erlass vom 15. Mai 2007

08.06.2007

Bezeichnung Beschluss des Gemeinderates am §§ der Satzung Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Merchweiler Nr. - Datum in Kraft getreten am V. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung 26.11.2009

§ 7 Abs. 2

§ 7 Abs. 3

§ 7 Abs. 4

§ 7 Abs. 11

Nr. 01/2010 – 07.01.2010 Genehmigt durch Erlass des Ministeriums für Gesundheit und Verbraucherschutz vom 07.12.2009 08.01.2010 VI. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung 27.05.2010

§ 8 Abs. 3

§ 10 Abs. 4

§ 14 Nr. 5 Abs. b) 1

§ 16 Nr. 4 Abs. 1

§ 17 Nr. 5

§ 17 Nr. 6 a), b) und c)

§ 17 Nr. 6 e) wird gestrichen

§ 22 Nr. 7

§ 23 Nr. 1 und Nr. 6

§ 24 Abs.1 b) Nr.2 wird gestrichen

§ 24 Abs. 1 b) Nr. 6

§ 24 Abs. 5

Nr. 28/2010 – 15.07.2010 Genehmigt durch Erlass des Ministeriums für Gesundheit und Verbraucherschutz vom 01.07.2010 16.07.2010 VII. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung 29.04.2014 Neufassung Nr. 27/2014 – 03.07.2014

Genehmigt durch Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 04.06.2014

04.07.2014 VIII. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung 25.02.2016 Neufassung Nr. 12/2016 – 23.03.2016

Genehmigt durch Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 08.03.2016

24.03.2016

Bezeichnung Beschluss des Gemeinderates am §§ der Satzung Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Merchweiler Nr. - Datum in Kraft getreten am IX. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung 31.08.2017

§ 16 Abs. 5

§ 24 Abs. 6

Nr. 40/2017 – 04.10.2017

Genehmigt durch Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 06.09.2017 05.10.2017

Friedhofssatzung der Gemeinde Merchweiler

vom 28. November 1996, zuletzt geändert durch Beschluss des Gemeinderates am 31.08.2017

I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattungsbezirke

§ 4 Schließung und Entwidmung

Abschnitt II Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

Abschnitt III Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 9 Särge

§ 10 Ausheben und Abräumen der Grabstätten

§ 11 Ruhezeiten

§ 12 Umbettungen

Abschnitt IV Grabstätten

§ 13 Arten der Grabstätten

§ 14 Reihengrabstätten

§ 15 Familiengrabstätten

§ 16 Urnenreihengrabstätten

§ 17 Rasenreihengrabstätten

§ 18 Anonymes Bestattungsfeld

§ 19 Ehrengrabstätten

§ 20 Grabstätten für Beisetzungen, die sich nach anderen als nach christlichen

Glaubensregeln vollziehen

Abschnitt V Gestaltung der Grabstätten

§ 21 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 22 Vorschriften für alle Grabstätten und Grabfelder

Abschnitt VI Grabmale und bauliche Anlagen

§ 23 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 24 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 25 Genehmigung Grabmale/Einfassungen/Abdeckungen

§ 26 Fundamentierung und Befestigung

§ 27 Unterhaltung

§ 28 Entfernung von Grabmalen

Abschnitt VII Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 29 Herrichtung und Unterhaltung

§ 30 Vernachlässigung der Grabpflege

Abschnitt VIII Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 31 Benutzung der Leichenhalle

§ 32 Trauerfeier

Abschnitt IX Schlussvorschriften

§ 33 Alte Rechte, Überleitung

§ 34 Haftung

§ 35 Gebühren

§ 36 Inkrafttreten

  • / -

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

a) Friedhof im Gemeindebezirk Merchweiler

b) Friedhof im Gemeindebezirk Wemmetsweiler

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten der Gemeinde Merchweiler. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Merchweiler waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte auf den Friedhöfen der Gemeinde Merchweiler besitzen. Gleiches gilt für verstorbene Verwandte von Gemeindeeinwohnerinnen und Gemeindeeinwohnern in gerader und ungerader Linie bis zweiten Grades, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, aber bei denen eine Bestattung in der Gemeinde sachgerecht begründet werden kann sowie für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. (3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung aufzusuchen.

§ 3 – Bestattungsbezirke

(1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofes Merchweiler Er umfasst den Gemeindebezirk Merchweiler

b) Bestattungsbezirk des Friedhofes Wemmetsweiler Er umfasst den Gemeindebezirk Wemmetsweiler

(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstelle auf einem anderen Friedhof besteht oder

b) Eltern, Kinder, Geschwister oder Ehegatten auf einem anderen Friedhof bestattet sind oder

c) Beisetzungen vorgenommen werden, die sich nach anderen als nach christlichen Glaubensregeln vollziehen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund durch Beschluss des Gemeinderates für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Familiengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Familiengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Eine Entwidmung von Friedhöfen oder Teilen von Friedhöfen ist vor Ablauf der Ruhezeit grundsätzlich nicht möglich. Bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses kann das zuständige Ministerium hiervon Ausnahmen zulassen. Danach werden die in Reihengrabstätten / Urnengrabstätten / Kinderreihengrabstätten Bestatteten, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Familiengrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Merchweiler in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gemacht. Die/Der Nutzungsberechtigte einer Familiengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn ihr/sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten / Urnengrabstätten / Kinderreihengrabstätten einer/einem Angehörigen des Verstorbenen und bei Familiengrabstätten der/dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen, sofern Anschriften bekannt sind bzw. ohne besonderen Aufwand ermittelt werden können. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gemachten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt.

Für die Ausführung gewerblicher Tätigkeiten wird auf § 7 Abs. 7 dieser Satzung verwiesen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden - zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten durchzuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen - ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattung notwendig bzw. üblich sind -,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen, Anlagen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) Wasserstellen zu verunreinigen oder missbräuchlich zu benutzen,

i) Tiere mitzubringen – ausgenommen Blindenhunde

(4) Zu den Buchstaben a) bis h) des Absatzes 3) kann der Bürgermeister Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.

§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung (Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales bzw. Bestattungserlaubnis). Gärtner haben auf Verlangen der Friedhofsverwaltung die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes nachzuweisen (Gewerbeanmeldung). (2) Es werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen,

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) - gestrichen –

(5) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Beschäftigten einen Beschäftigtenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Beschäftigtenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur von Montag bis Freitag in der Zeit von 08.00 Uhr bis 15.30 Uhr durchgeführt werden. Arbeiten außerhalb dieser Zeit sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal vorher anzuzeigen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind jegliche gärtnerische Pflegearbeiten. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen und Änderungen der Arbeitszeit zulassen.

(8) Für den Transport von Grabsteinen und sonstigen Baustoffen dürfen die Friedhofswege nur mit gummibereiften Transportmitteln befahren werden.

(9) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden. (10) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung und die Anordnungen des Friedhofpersonals verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid ablehnen.

(11) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Gemeinde einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes, spätestens jedoch 48 Stunden vor der Beerdigung, bei der Friedhofsverwaltung zu melden.

(2) Der Anmeldung sind eine Sterbeurkunde sowie eine Erklärung über die Wahl der Grabstätte beizufügen. Bei Familiengrabstätten ist ferner die Graburkunde beizufügen. Im Falle einer Urnenbestattung ist zusätzlich eine Bescheinigung der Einäscherung beizufügen.

(3) Den Bestattungstermin (Tag und Stunde der Beisetzung) legt die Friedhofsverwaltung in Absprache mit den Angehörigen und ggf. mit der zuständigen Kirchengemeinde fest.

(4) Bestattungen finden nur montags bis freitags in der Zeit von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr statt. Der Bürgermeister kann in begründeten Ausnahmefällen auch Bestattungen an Samstagen zulassen. (5) An Sonn- und Feiertagen wird eine Bestattung nur dann durchgeführt, wenn diese die Ortspolizeibehörde im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt anordnet.

(6) Leichen müssen spätestens 7 Tage nach Eintritt des Todes erdbestattet sein. Urnen müssen spätestens 3 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Einzelgrabstätte bestattet. Die Ortspolizeibehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind.

§ 9 – Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht

abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten, es sei denn, dass eine Leiche in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden musste. Entsprechendes gilt auch für Sargzubehör und –ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,00 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Beisetzung einzuholen.

(3) Personengruppen, deren religiöse Glaubensüberzeugung eine Sargbestattung nicht erlaubt, können von der Sargpflicht entbunden werden, solange keine gravierenden medizinischen bzw. polizeilichen Gründe eine Sargbestattung erforderlich machen. In den Fällen der sarglosen Bestattung ist der Leichnam bis zur Grabstelle in einem verschlossenen Sarg zu transportieren.

(4) Die Asche Verstorbener ist in festen und verschlossenen Urnen beizusetzen. Die Urne muss äußerlich mit der Bezeichnung der Feuerbestattungsanlage, der Nummer des Einäscherungsverzeichnisses, dem Namen und Vornamen des Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbedatum gekennzeichnet sein. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, sollen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

§ 10 – Ausheben und Abräumen der Grabstätten

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und nach der Beisetzung wieder mit vorhandenem Erdaushub verfüllt. Kränze, Blumengebinde usw., die anlässlich der Beisetzung abgelegt wurden, sind von den Nutzungsberechtigten zu entfernen und über die auf den Friedhöfen bereitgestellten Behältnisse zu entsorgen. Nachsenkungen der Gräber werden von den Nutzungsberechtigten aufgefüllt; die Friedhofsverwaltung stellt den hierzu erforderlichen Erdaushub zur Verfügung.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Grabsohle bei Erdbestattungen mindestens 1,65 m und bei Urnenbestattungen mindestens 0,80 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Vor einer weiteren Belegung einer bestehenden Grabstätte hat der Nutzungsberechtigte erforderlichenfalls die Grabbepflanzung sowie hinderliche Grabmale, Abdeckungen und Einfassungen, Fundamente oder sonstiges Grabzubehör entfernen zu lassen. Das Entfernen dieser Gegenstände hat in Absprache mit dem aufsichtsführenden Friedhofspersonal zu erfolgen. Diese Arbeiten sollten spätestens 48 Stunden vor der Bestattung beendet sein.

Eventuelle Mehrarbeit des Friedhofspersonals infolge unsachgemäßen Entfernens von Grabbepflanzungen, hinderlichen Grabmalen, Abdeckungen und Einfassungen, Fundamenten oder sonstigem Grabzubehör gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten. Die spätere ordnungsgemäße Wiederherstellung der Grabstelle obliegt dem Nutzungsberechtigten.

§ 11 – Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre. Die Ruhezeit für Urnengräber beträgt 15 Jahre. Änderungen der Ruhefristen können nur im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt festgelegt werden.

(2) Bei vorzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechtes besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung, auch nicht teilweise. Dies gilt nicht, wenn die Aufgabe des Nutzungsrechtes auf Wunsch oder Betreiben der Friedhofsverwaltung erfolgt.

(3) Nach Ablauf der in Abs. 1 aufgeführten Ruhezeiten für Reihengrabfelder bzw. nach Ablauf der Ruhezeit seit der letzten Belegung einer Familiengrabstätte entscheidet die Friedhofsverwaltung über die Wiederbelegung der Grabfelder und der Grabstätten. Die beabsichtigten Einebnungen werden ab November an den Leichenhallen und im Monat Januar im Amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde öffentlich bekannt gemacht. Die Einebnung erfolgt i.d.R. Anfang Februar.

(4) Treten nach Ablauf der Ruhefrist bei Wiederbelegungen Überreste menschlicher Leichen (Schädel, Gebeine, o. ä.) zutage, so sind sie an geeigneter Stelle des Friedhofes anonym wieder der Erde zu übergeben. Gleiches gilt für Aschenreste Verstorbener.

(5) gestrichen.

§ 12 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen - unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften

  • der Genehmigung durch die Ortspolizeibehörde. Vor Erteilung der Genehmigung ist das

Gesundheitsamt zu hören. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden und bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrab-, Kinderreihengrab- oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde Merchweiler nicht zulässig. Dabei bleiben die Vorschriften des § 4 unberührt.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag der verfügungsberechtigten Angehörigen bzw. der Nutzungsberechtigten. (4) Alle Umbettungen werden unter Aufsicht der Friedhofsverwaltung von einem Bestattungsinstitut, das die verfügungsberechtigten Angehörigen bzw. die Nutzungsberechtigten beauftragen, durchgeführt.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, trägt der Antragsteller.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Urnen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. IV. Grabstätten

§ 13 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Merchweiler. An ihnen können Rechte nur nach den Vorschriften dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Familiengrabstätten,

c) Urnenreihengrabstätten (Belegung mit maximal zwei Urnen),

d) Urnenwandgrabstätten,

e) Rasenreihengrabstätten,

f) Rasenfamiliengrabstätten für Erdbestattungen

g) Rasenurnenreihengrabstätten

h) Urnengrabstätten im anonymen Bestattungsfeld,

i) Ehrengrabstätten und

k) Grabstätten für Beisetzungen, die sich nach anderen als nach christlichen Glaubensregeln vollziehen.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich, außer bei der Belegung einer Urnenreihengrabstätte nach (2) d) mit einer zweiten Urne. (2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder bei Erdbestattungen für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder bei Erdbestattungen für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr,

c) Reihengrabfelder für Rasengrabstätten bei Erdbestattungen für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

d) Reihengrabfelder für Urnenbestattungen

e) Reihengrabfelder für Rasenurnenbestattungen und

f) Reihengrabfelder für Urnenbestattungen im anonymen Bestattungsfeld (siehe hierzu § 18).

(3) In jeder Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung zulassen, in einer Reihengrabstätte nach Abs. 2 b) und Abs. 2 c) die Leiche eines Kindes unter einem Jahr bei einem gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren in einem Sarg oder in einer Urne beizusetzen.

Zusätzlich kann in einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen nach Abs. 2 b) und in einer Rasenreihengrabstätte nach Abs. 2 c) eine Urne beigesetzt werden (nicht nach Ablauf des 10. Jahres der Ruhezeit der Reihengrabstätte). Zusätzliche Beisetzungen haben keine Auswirkungen auf die Ruhezeit der Reihengrabstätte. Die Vorschriften des Absatzes 3 gelten nicht für Urnenreihengrabstätten.

(4) gestrichen. (5) Die Reihengrabstätten für Erdbestattungen haben folgende Maße:

a) Bei Grabstätten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

  1. 1. Friedhof des Gemeindebezirks Merchweiler Länge 1,50 m, Breite 0,70 m, Abstand zum Nachbargrab 0,25 m
  2. 2. Friedhof des Gemeindebezirks Wemmetsweiler

Länge 1,20 m, Breite, 0,75 m, Abstand zum Nachbargrab 0,40 m

b) Bei Grabstätten ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

  1. 1. Friedhof des Gemeindebezirks Merchweiler Länge 2,40 m, Breite 0,90 m, Abstand zum Nachbargrab 0,40 m
  2. 2. Friedhof des Gemeindebezirks Wemmetsweiler Länge 2,20 m, Breite 0,90 m, Abstand zum Nachbargrab 0,40 m

§ 15 – Familiengrabstätten

(1) Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Beisetzung von 2 Verstorbenen - und zwar Ehegatten, die Partnerin / der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. die Partnerin / der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte bis zum zweiten Grad (Eltern, Kinder, Kindeskinder) oder des zweiten Grades der Seitenlinie (Geschwister) für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

Es ist zulässig, in einer Familiengrabstätte sowohl bei Erst- als auch bei Zweitbelegung zusätzlich die Leiche eines Kindes unter einem Jahr bei einem gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen in einem Sarg beizusetzen.

Zusätzlich kann in einer Familiengrabstätte sowohl bei der Erstbelegung als auch der Zweitbelegung eine Urne beigesetzt werden.

(2) Rasenfamiliengrabstätten für Erdbestattungen werden nur in besonderen Grabfeldern in begrenzter Anzahl bereitgehalten. Sind diese Grabfelder belegt, besteht kein Anspruch auf eine derartige Grabstätte in anderen Grabfeldern. (3) Nutzungsrechte an Familiengrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. (4) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Familiengrabstätte möglich. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Nutzungszeit der letzten Belegung ist nur möglich, wenn die Grabfläche nicht anderweitig benötigt wird und feststeht, dass für die Dauer des weiteren Nutzungsrechtes die vorhandenen Flächen zur Schaffung neuer Grabstellen ausreichen.

(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde. Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar - auch nicht durch Verzichterklärung.

(6) Die Nutzungsdauer wird im Falle der Zweitbelegung und auch der Urnenbeisetzungen für die gesamte Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit der Zweitbelegung bzw. Urnenbeisetzungen gebührenpflichtig verlängert. Dabei gelten die am Tage der Zweitbelegung bzw. Urnenbeisetzungen festgesetzten Friedhofsgebühren.

(7) Die Familiengrabstätten haben folgende Maße:

Länge 2,40 m, Breite 2,20 m, Abstand zum Nachbargrab 0,40 m Abweichungen von diesen Maßen aufgrund örtlicher oder baulicher Gegebenheiten sind nach Maßgabe des aufsichtführenden Friedhofpersonals möglich.

(8) Tiefengräber und Gruften sind nicht zugelassen.

(9) Für die Rasenfamiliengrabstätten gilt: Der Grabsteinsockel ist in einer Größe von 0,30 m x 2,10 m zu errichten. Das Grabmal darf die Ausmaße des Sockels nicht überschreiten. Vorbauten und Ausbuchtungen am Grabmal sind nicht zulässig.

§ 16 – Beisetzung von Aschen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Urnenreihengrabstätten

b) in Reihengrabstätten nach § 14 Abs. 3 (eine Urne)

c) in Familiengrabstätten nach § 15 Abs. 1 (bis zu zwei Urnen)

d) im anonymen Bestattungsfeld

e) in Urnenwänden

f) an besonders ausgewiesenen Bäumen

g) in Erdkapseln (Wiesenbestattungen auf dem Friedhof im OT Wemmetsweiler)

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung von bis zu zwei Urnen abgegeben werden. Die Nutzungsdauer wird im Falle einer Belegung mit einer zweiten Urne bis zum Ablauf der Ruhezeit der weiteren Belegung gebührenpflichtig verlängert. Dabei gelten die am Tage der weiteren Belegung festgesetzten Friedhofsgebühren. Rasenurnenreihengrabstätten sind ausschließlich für die Beisetzung einer Urne vorgesehen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

(3) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten entsprechend auch für die Urnenreihengrabstätten.

(4) Die Urnenreihengrabstätten/Rasenurnenreihengrabstätten haben folgende Maße:

  1. 1. Friedhof des Gemeindebezirks Merchweiler Länge 0,80 m/0,90 m, Breite 0,50 m, Abstand zum Nachbargrab 0,15 m
  2. 2. Friedhof des Gemeindebezirks Wemmetsweiler Länge 0,80 m/0,90 m, Breite 0,70 m/0,50 m, Abstand zum Nachbargrab 0,40 m/0,15 m Diese Maße gelten nicht für das anonyme Bestattungsfeld.

(5) Beisetzungen in Urnenwänden erfolgen auf dem Friedhof im OT Merchweiler. In Urnenwänden werden Urnengrabkammern vorgehalten, die zur Beisetzung von bis zu zwei Urnen für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren abgegeben werden. § 16 (2) Satz 2 gilt entsprechend. Die Urnengrabkammern werden der Reihe nach belegt, eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Lage besteht nicht. Sollten besondere Umstände oder rechtliche Vorgaben die Bestattung in einer Urnenwand nicht zulassen, erfolgt die Bestattung nach den Vorschriften der Friedhofssatzung in einer anderen Urnengrabstätte. Ein genereller Rechtsanspruch auf die Beisetzung in einer Urnenwand besteht nicht.

Nach Ablauf der Ruhefrist in der Urnenwand wird die Urne an geeigneter Stelle des Friedhofes anonym beigesetzt.

(6) Auf den Friedhöfen sind Baumbestattungen an besonders ausgewiesenen Bäumen in deren Wurzelbereich möglich. Soweit sich nicht aus der Friedhofsatzung etwas anderes ergibt, gelten die Bestimmungen für Urnengräber sinngemäß. Baumgrabstätten sind ausschließlich für die Beisetzung einer biologisch abbaubaren Urne vorgesehen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Sollten Bäume im Laufe des Nutzungsrechts beschädigt oder zerstört werden, schafft die Friedhofsverwaltung Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes.

(7) Wiesenbestattungen in Erdkapseln erfolgen auf dem Friedhof im OT Wemmetsweiler in einem eigens ausgewiesenen Feld auf einer naturbelassenen Wiesenfläche. Auch hier muss eine biologisch abbaubare Urne verwandt werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

Über die Reihenfolge der Belegung nach Abs. (6) und (7) entscheidet die Friedhofsverwaltung.

§ 17 – Rasenreihengrabstätten

(1) Für beide Bestattungsbezirke der Gemeinde Merchweiler werden auf den Friedhöfen Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen nach § 13 Abs. 2 e) sowie Rasenurnenreihengrabstätten nach § 13 Abs. 2 g) eingerichtet.

(2) Die Grabstätten werden von der Gemeinde Merchweiler mit Rasen bepflanzt und für die Dauer der Ruhezeit gemäht.

(3) Das Bepflanzen der Grabstätten mit Blumen, Bodendeckern oder Hochgrün sowie das Auflegen von Blumenschmuck, Pflanzschalen, Kerzenständern u.ä. auf die Grabstätte ist nicht erlaubt.

(4) Das Einfrieden, das Abgrenzen oder das Kennzeichnen der Grabstätten in jeglicher Form ist nicht zulässig.

(5) Das gesamte Grabfeld wird von der Gemeinde Merchweiler mit Rasen angelegt. Es erfolgt keine Abgrenzung der einzelnen Gräber. (6.1) Die Grabmale der Rasenreihengrabstätten müssen ihrer Gestaltung nach folgenden Anforderungen entsprechen:

a) Es sind Grabmale mit erdgleich abschließenden Bodenplatten zugelassen. Darüber hinaus können auch Bodenplatten im Format 0,40 cm x 0,40 cm eingebracht und entsprechend beschriftet werden.

b) Die Grabmale haben folgende Maße: erdgleich abschließende Bodenplatte

  • mit Grabmal:

Breite: 0,70 m, Tiefe: 0,50 m, Stärke max. 0,10 m

  • ohne Grabmal:

Breite 0,40 m, Tiefe: 0,40 m, Stärke max. 0,10 m Grabmal Breite: max. 0,50 m, Höhe max. 0,50 m, Mindeststärke: 0,06 m Die Ausführung der Grabmale ist zulässig in poliertem bzw. naturbelassenem Hartgestein.

c) Das Grabmal darf die Außenkanten der Bodenplatte nicht überschreiten.

d) Holzkreuze sind in der bei den allgemeinen Bestattungen üblichen Form zugelassen (§ 25 Abs. 6). Sie sind spätestens 1 Jahr nach der Bestattung durch Grabplatten in der vorgeschriebenen Form zu ersetzen.

e) - gestrichen -

f) Lichtbilder von Verstorbenen, die an oder auf den Grabmalen angebracht werden sollen, dürfen in Länge und Breite das Maß von 0,10 m nicht überschreiten.

g) Grabschmuck (Leuchten, Vasen, Gestecke u.ä.), - die Bodenplatte nicht überragend - kann, sofern dieser ein ungehindertes Mähen der Rasenfläche nicht beeinträchtigt, aufgestellt werden. Mit der Bodenplatte fest verbundene Vorrichtungen wie Grableuchten, Vaseneinsätze u.ä. sind zugelassen.

(6.2) Für die Grabmale der Rasenurnenreihengrabstätten gilt: Die Bodenplatte muss als Fläche von 0,30 m Tiefe x 0,50 m Breite – anstoßend an die des vorherigen Grabes – angelegt werden. Auf der Bodenplatte ist ein Grabstein, Größe bis 0,40 m Höhe x 0,30 m Breite möglich. Das Grabmal darf die Ausmaße des Sockels nicht überschreiten. Vorbauten und Ausbuchtungen am Grabmal sind nicht zulässig.

(7) Das Abräumen der Grabstelle von jeglicher Art der Bestattungsfloristik und sonstiger Gegenstände muss durch die Nutzungsberechtigte/den Nutzungsberechtigten bis spätestens zum 21. Tag nach dem Tag der Bestattung erfolgen.

(8) Grababdeckungen sowie Grabeinfassungen in jeglicher Form sind nicht zugelassen.

§ 18 – Anonymes Bestattungsfeld

(1) Auf beiden in § 1 bezeichneten Friedhöfen wird ein Bestattungsfeld für die anonyme Beisetzung von Urnen bereitgestellt. (2) Auf Antrag erfolgt dort eine anonyme Beisetzung von Urnen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und ohne Kennzeichnung der Beisetzungsstelle. (3) In diesen anonymen Bestattungsfeldern sind keine Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen, sonstige Kennzeichnungen sowie Grabschmuck jeglicher Art zugelassen. (4) Die Angehörigen haben zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf Mitteilung über die Lage der Beisetzungsstelle.

(5) Eine Vermessung der anonymen Bestattungsfelder und die Erstellung eines Grabstättenrasters erfolgt durch das Bauamt der Gemeinde Merchweiler. Bei jeder Bestattung in einem anonymen Bestattungsfeld ist eine Einweisung des Friedhofspersonals durch die vermessende Stelle erforderlich. Angaben über die Identität der Verstorbenen sowie über Ort und genaue Lage der Urne sind nur der Friedhofsverwaltung bekannt. Diese Angaben werden in einem besonderen Register erfasst.

§ 19 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde Merchweiler.

§ 20 – Grabstätten für Beisetzungen, die sich nach anderen als nach christlichen Glaubensregeln

vollziehen

(1) Für Bestattungen, die sich nach anderen als nach christlichen Glaubensregeln vollziehen, ist auf dem Friedhof des Gemeindebezirks Merchweiler ein besonderes Grabfeld eingerichtet. Entgegen § 3 Abs. 1 Buchstabe a umfasst für diese Bestattungen der Bestattungsbezirk des Friedhofes Merchweiler die Gemeindebezirke Merchweiler und Wemmetsweiler. § 3 Abs. 2 und 3 finden keine Anwendung.

(2) Lage und Gestaltung der Grabstätten richten sich in Absprache mit der Friedhofsverwaltung nach den religiösen Belangen der Verstorbenen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 – Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Friedhöfen der Gemeinde Merchweiler nach § 1 werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte nach § 13 Abs. 2 a), b), und c) in einer Abteilung mit allgemeinen oder mit zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von der Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.

§ 22 – Vorschriften für alle Grabstätten und Grabfelder

(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet den Anforderungen für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die Grundzüge dieser Satzung und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

Die Bepflanzung der Grabstätten mit Hochgrün ist nicht zulässig.

(2) Die einzelnen Abteilungen werden in einem Belegungs- und Gestaltungsplan ausgewiesen.

(3) Der Baumbestand und alle anderen Pflanzen sowie die Vögel auf den Friedhöfen stehen unter besonderem Schutz.

(4) Anpflanzungen der Friedhofsverwaltung einschließlich Hochgrün in unmittelbarer Nähe der Grabstätten müssen von den Angehörigen/Nutzungsberechtigten der Grabstätten ohne Anspruch auf Ersatzforderungen für Schäden aus Wurzelwachstum, Laubfall, Abschattung usw. geduldet werden. (5) Die Friedhofswege werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung ausgebaut und unterhalten.

(6) Grabmäler sind grundsätzlich so zu gründen, dass im Ergebnis alle Grabmäler einer Reihe kopfseitig auf einem durchgehenden Betonband stehen, soweit dies nicht von der Geländeformation her unmöglich ist. In allen anderen Fällen müssen die Grabmäler entsprechend ihrer Größe dauerhaft gegründet sein.

Es sind auch liegende Grabmale zugelassen.

Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt werden.

Für jeden Schaden, der anderen durch Umfallen der Grabmäler oder durch Abstürzen von Teilen derselben entsteht, haften die beteiligten Nutzungsberechtigten im Verhältnis zur Gemeinde, soweit die Gemeinde den Schaden nicht zu vertreten hat. Werden solche Grabmäler, die umzustürzen drohen oder

die Zerstörungen aufweisen, trotz Aufforderung nicht ordnungsgemäß wieder hergestellt, so kann die Gemeinde die Wiederherstellung oder die Beseitigung auf Kosten der Beteiligten vornehmen.

(7) Der Name des Grabmalherstellers ist auf Antrag in Form eines Namenkürzels auf der Rückseite des Grabmales - Größe maximal 4,00 x 5,00 cm - mit Genehmigung des Nutzungsberechtigten zulässig.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 23

Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale/Einfassungen/Abdeckungen und Grabflächen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen, unbeschadet der Bestimmungen des § 21, in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Auf § 26 wird verwiesen.

Die Breite der Grabstätte darf nicht überschritten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. Die Standsicherheit der Grabmale ist vom Nutzungsberechtigten der Grabstätte nachzuweisen. (3) Grababdeckungen aus Stein sind ganz- und teilflächig zugelassen.

(4) Grabeinfassungen sind zugelassen, und zwar aus Sicherheitsgründen mit einer Höhe von maximal 0,15 m und einer Stärke von maximal 0,10 m. Sie dürfen das Ausmaß der Grabstätte nicht überschreiten.

(5) gestrichen.

(6) gestrichen.

(7) Zugelassen zwischen den Gräbern sind lediglich wassergebundene Decken mit einer losen Deckschicht. Das zulässige Material für die Deckschichten wird für die einzelnen Friedhöfe von der Verwaltung bestimmt. Die Herstellung und bauliche Instandhaltung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Das Freihalten der rechtsseitig von den Grabstätten gelegenen Zwischenräume von jeglichem Bewuchs obliegt den jeweiligen Nutzungsberechtigten (Zwischenraum zwischen den einzelnen Grabstätten); die Pflege eingeebneter Grabflächen obliegt der Gemeinde Merchweiler. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Reinigungspflicht nicht nach, können diese Arbeiten zu Lasten des Nutzungsberechtigten (Ersatzvornahme) ausgeführt werden.

§ 24 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung nachfolgenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall, Edelstahl, Glas o.ä. verwendet werden.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Lichtbilder von Verstorbenen, die an oder auf den Grabmalen angebracht werden sollen, dürfen in Länge und Breite das Maß von 0,10 m nicht überschreiten.
  2. 2. - gestrichen –
  3. 3. Umzäunungen der Grabstellen in jeder Form sind nicht zulässig.
  4. 4. Einfassungen aus Pflanzen, deren Ausmaße auf die Grabfläche begrenzt sein müssen, sind zulässig.
  5. 5. gestrichen.
  6. 6. Es ist ein Grabmalsockel mit einer Höhe von maximal 0,15 m Höhe zugelassen. Der Grabmalsockel darf die Gesamtbreite der Grabstätte nicht überschreiten

(2) Auf den einzelnen Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe bis zu 0,70 m, Höchststärke 0,40 m; die Gesamtbreite der Grabstätte darf nicht überschritten werden.
  2. 2. liegende Grabmale: Höchstlänge 0,40 m, Höchststärke 0,15 m; die Gesamtbreite der Grabstätte darf nicht überschritten werden.
    • b) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren
  3. 1. stehende Grabmale: Höhe bis zu 1,00 m, Höchststärke 0,40 m; die Gesamtbreite der Grabstätte darf nicht überschritten werden.
  4. 2. liegende Grabmale: Höchstlänge 0,70 m, Höchststärke 0,15 m; die Gesamtbreite der Grabstätte darf nicht überschritten werden.
    • c) Auf Familiengrabstätten
  5. 1. stehende Grabmale: Höhe bis zu 1,0 m, Höchststärke 0,40 m; die Gesamtbreite der Grabstätte darf nicht überschritten werden.
  6. 2. liegende Grabmale: Höchstlänge 0,70 m, Höchststärke 0,15 m; die Gesamtbreite der Grabstätte darf nicht überschritten werden.
    • d) Auf Urnengrabstätten
  7. 1. stehende Grabmale: Höhe bis zu 0,70 m, Höchststärke 0,40 m; die Gesamtbreite der Grabstätte darf nicht überschritten werden.
  8. 2. liegende Grabmale: Höchstlänge 0,25 m, Höchststärke 0,15 m; die Gesamtbreite der Grabstätte darf nicht überschritten werden. Geringfügige Überschreitungen in der Höhe der Grabmäler bis zu 0,05 m sind zulässig. Die Mindeststärke der Grabmäler ist nach § 23 Abs. 1 entsprechend anzupassen. Stehende und liegende Grabmäler müssen mit der Hinterkante der Grabstätte abschließen.

(3) Grababdeckungen sowie Grabeinfassungen sind nicht zugelassen, auch dann nicht, wenn die Pflege der Gräber aus irgendwelchen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die Grabbeete dürfen nur ebenerdig mit der Grabbegrenzung angelegt werden. Das Anlegen von Grabhügeln ist untersagt.

(4) Die Gräber werden seitlich durch Kies-Waschbetonplatten voneinander getrennt. Die Erstverlegung der Platten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Regulierungs- bzw. Ausbesserungsarbeiten der rechtsseitig von jeder Grabstätte und der vor den Familiengrabstätten verlegten Kies-Waschbetonplatten obliegen den Nutzungsberechtigten. Kommt die/der Nutzungsberechtigte seiner

Regulierungs- bzw. Ausbesserungspflicht nicht nach, können diese Arbeiten von der Gemeinde Merchweiler zu Lasten der/des Nutzungsberechtigten (Ersatzvornahme) ausgeführt werden. (5) Der Name des Herstellers ist auf Antrag in Form eines Namenkürzels auf der Rückseite des Grabmales - Größe maximal 4,00 x 5,00 cm - mit Genehmigung der Nutzungsberechtigten zulässig.

(6) Für die Gestaltung der Verschlussplatten der Urnengrabkammern gilt: Die Nutzungsberechtigten dürfen diese durch einen zugelassenen Fachmann nur mittels goldfarbener Gravur des Namens, Vornamens, Geburts- und Sterbejahres beschriften lassen. Darüber hinaus sind eingravierte Ornamente zulässig. Die Verschlussplatten verbleiben im Eigentum der Gemeinde. Wird eine Platte unzulässig beschriftet, verändert oder beschädigt, so tragen die Nutzungsberechtigten die Kosten für den Ersatz. Das Ablegen jeglicher Art von Bestattungsfloristik und sonstiger Gegenstände ist lediglich bis zum 7. Tag nach der Bestattung gestattet. Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Für Baumbestattungen und Wiesenbestattungen in Erdkapseln gilt: Bei Baumbestattungen sind Grabmale nicht zugelassen. Die Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung mittels einer Tafel, angebracht auf einer dem Baum zugeordneten Stele. Auf der Tafel werden Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr eingraviert. Erdkapseln werden mit einer Verschlussplatte abgedeckt, die seitens der Friedhofsverwaltung beschriftet wird. Die Beschriftung erfolgt einheitlich mit Namen, Vorname, Geburts- und Sterbejahr. Weitere Aufbauten sind nicht zulässig. Das Ablegen jeglicher Art von Bestattungsfloristik und sonstiger Gegenstände ist lediglich bis zum 7. Tag nach der Bestattung gestattet. Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 25 – Genehmigung Grabmale/Einfassungen/Abdeckungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Einfassungen sowie von Grababdeckungen bedarf der schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Dies gilt nicht für provisorische Holzkreuze. (2) Der Antrag ist zweifach einzureichen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: Zeichnung maßstäblich mit Bemaßung und Darstellung des Standortes auf der Grabfläche, der Vorder-und Seitenansicht (bei Einfassungen der Draufsicht), Angaben über Material und Beschriftung, Name des Verstorbenen, Name und Anschrift des Angehörigen/Nutzungsberechtigten, Name, Anschrift und Unterschrift des Herstellers/Aufstellers.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal/Einfassung/Abdeckung oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Vor der Aufstellung des Grabmales/Einfassung/Abdeckung ist der Friedhofsaufsicht der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. Die Friedhofsaufsicht prüft die Übereinstimmung des Grabmales/Einfassung/Abdeckung mit dem Aufstellungsantrag. Ergeben sich hierbei Abweichungen, darf das Grabmal/Abdeckung/Einfassung nicht aufgestellt werden bzw. muss wieder unverzüglich entfernt werden.

(6) Die nicht genehmigungspflichtigen provisorischen Holzkreuze sind nur als naturlasierte Holzkreuze zulässig.

§ 26 – Fundamentierung und Befestigung

Es gilt für alle Grabfelder:

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen des Grabes bzw. der Nachbargräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Die Fundamentierung und Befestigung ist vom Aufsteller durchzuführen. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die nach Absatz 1 vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Soll-, Mindest- bzw. Höchststärke der Grabmale bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 17 Abs. 6 Buchst. b) und 24 Abs. 2.

§ 27 – Unterhaltung

Es gilt für alle Grabfelder:

(1) Die Grabmale/Einfassungen/Abdeckungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich insoweit sind die/der Erwerber(in)/Nutzungsberechtigte bzw. deren Rechtsnachfolger.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen/Einfassungen/Abdeckungen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal/die Einfassung/die Abdeckung oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde Merchweiler ist verpflichtet, diese Gegenstände längstens drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem/der Grabmal/Einfassung/Abdeckung der Grabstätte, welcher für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Eine entsprechende Überprüfung erfolgt mindestens einmal jährlich durch die Gemeinde Merchweiler. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen/Einfassungen/Abdeckungen oder Teilen davon verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Genehmigung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 28 – Entfernung von Grabmalen

Es gilt für alle Grabfelder:

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit dürfen Grabmale/Abdeckungen/Einfassungen nur mit schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 29 – Herrichtung und Unterhaltung

Es gilt für alle Grabfelder:

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 22 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck, sofern Grabschmuck für die einzelnen Grabstätten zugelassen ist.

(2) Die Grabstätten, mit Ausnahme der Rasenreihengrabstätten, dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätte ist die/der Erwerber(in)/Nutzungsberechtigte bzw. deren Rechtsnachfolger verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen haben die Grabstätten selbst zu unterhalten und zu pflegen oder können damit einen zugelassenen Gärtner beauftragen.

(5) Die Herstellung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf den Friedhöfen Rechnung zu tragen. Ein entsprechendes Merkblatt ist der Satzung beigefügt.

(6) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Bestattung, Familiengrabstätten innerhalb von 3 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln sowie die Verwendung von biologisch nicht vollständig abbaubaren Reinigungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(8) Kunststoffe oder sonstige nicht oder schwer verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Friedhofsfloristik, insbesondere bei Kränzen, Trauergebinden, im Grabschmuck und bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze bleiben, nicht verwendet werden.

(9) Unzulässig ist das Anpflanzen von Hochgrün, das Errichten von Rankgerüsten und Pergolen sowie das Aufstellen von Sitzgelegenheiten an und auf den Grabstätten. Es gelten für Grabfelder in Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften:

(10) Für die Bepflanzung sind standortgerechte Pflanzen zu verwenden. Die Licht- und Bodenansprüche der Pflanzen sind zu berücksichtigen. Die Einsaat mit Rasen, Gras, Wildkräutern u.ä. ist nicht gestattet. (11) Die Grabstätten müssen bepflanzt werden.

§ 30 – Vernachlässigung der Grabpflege

Es gilt für alle Grabfelder:

(1) Wird eine Reihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die/der Verantwortliche (§ 29 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die/der Verantwortliche nicht oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch Anbringung eines Hinweises an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Pflege und Unterhaltung hingewiesen.

Bleibt diese Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Für Familiengrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 u. 2 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen

baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 31 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen und Aschen bis zur Bestattung. Die Angehörigen sind verpflichtet, Leichen innerhalb eines Zeitraumes von 36 Stunden nach der Freigabe zur Überführung zur Leichenhalle des Gemeindebezirkes transportieren zu lassen, auf dessen Friedhof die Beerdigung erfolgen soll. Urnen werden vom Träger der Feuerbestattungsanlage zum vorgesehenen Bestattungsplatz übersandt. Auf Wunsch der Angehörigen können Urnen zur Beförderung zum Bestattungsplatz auch einem Bestattungsunternehmen übergeben werden. Dieses hat die Urne grundsätzlich unverzüglich dorthin zu überführen und sie einer zur Entgegennahme befugten Person am Bestattungsort zu übergeben. Die Urne kann bis zum Tage der Beisetzung auch durch den Bestatter verwahrt werden.

(2) Die Überführung muss in pietätvoller Weise erfolgen. Das für die Beförderung erforderliche Personal muss eine dem Zweck entsprechende Kleidung tragen. Vor der Überführung in die Leichenhalle ist am Fußende des Sarges zur Vermeidung von Verwechslungen ein mit dem Namen des Verstorbenen versehenes Schild anzubringen.

(3) Das Öffnen und Schließen der Särge darf nur von den Friedhofswärtern bzw. von Angehörigen der Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. Den Hinterbliebenen ist der Zutritt zu dem Schaugang der Leichenhalle während der Öffnungszeiten gestattet. Die Öffnungszeiten werden wie folgt festgesetzt: Leichenhalle im Ortsteil Merchweiler

a) während der Sommerzeit: an allen Tagen von 8.00 Uhr bis 19.30 Uhr

b) während der Winterzeit an allen Tagen von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr Leichenhalle im Ortsteil Wemmetsweiler: an Werktagen außer samstags von 8.00 Uhr bis 19.30 Uhr und an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 9.00 Uhr bis 19.30 Uhr

(4) Unbefugten ist das Betreten der Leichenhalle verboten. Die Särge sind grundsätzlich geschlossen zu halten. Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Würde gewahrt bleibt und keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen. Die Särge Verstorbener mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, dürfen nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde nach vorheriger Anhörung des Gesundheitsamtes geöffnet werden.

(5) Särge, welche von auswärts nach längerem Transport überführt werden, bleiben geschlossen.

(6) Ortsansässigen Floristikunternehmen und Bestattern werden auf Wunsch die Schlüssel zu den Leichenzellen auf Dauer überlassen. Auswärtige Unternehmen haben sich vor der Nutzung der Leichenzellen mit dem aufsichtführenden Friedhofspersonal in Verbindung zu setzen.

§ 32 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

IX. Schlussvorschriften

§ 33 – Alte Rechte, Überleitung

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich Nutzungszeit, Gestaltung usw. nach den bisherigen Vorschriften.

Bei Grabstätten, die nach Inkrafttreten dieser Satzung erworben werden, jedoch in bereits begonnene Grabreihen eingeordnet werden, richtet sich die Nutzungszeit, Gestaltung usw. nach den bisherigen Vorschriften. Für neue Grabreihen gelten die Bestimmungen dieser Satzung.

§ 34 – Haftung

Die Gemeinde Merchweiler haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 35 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde Merchweiler verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 36 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung der Gemeinde Merchweiler vom 9. Februar 1976 in der Fassung vom 03. Juli 2014 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Anlage zur Friedhofssatzung der Gemeinde Merchweiler

Merkblatt für den Umwelt- und Naturschutz auf den Friedhöfen

Im Interesse des Umwelt- und Naturschutzes auf den Friedhöfen werden folgende Anregungen gegeben:

I. Friedhofsgrün

  1. 1. In den Friedhofsanlagen mehr landschafts- und klimagemäße Bäume und Sträucher pflanzen: wichtig für die Luftreinigung und die Bildung von Kleinklima. Die Pflanzung von Vogelschutz- und Bienennährgehölzen fördern.
  1. 2. Wertvolle Bäume erhalten. Für die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern außerhalb der Bestattungsflächen 35 % der gesamten Friedhofsfläche anstreben.
  1. 3. Besondere Baumreihen, Alleen und solitäre Bäume schützen. Keinen Baum ohne zwingende Notwendigkeit kappen.
  1. 4. Möglichst wenig Hecken im strengen Schnitt halten. Es ist besser, die Hecken auszulichten und in längeren Zeitabständen zu verjüngen.
  1. 5. Freiflächen voll begrünen. Größere Rasenflächen als Wiesen behandeln und nur zwei- bis dreimal mähen.

II. Wege und Plätze

  1. 1. Wege und Plätze nur dort in Pflaster legen, wo es für die Benutzung unerlässlich ist. Asphaltierung vermeiden. Wo es angebracht ist, Wege in Rasen legen.
  1. 2. Unkraut auf Wegen und Plätzen mechanisch und manuell bekämpfen. Kein Einsatz von Herbiziden.
  1. 3. Streusalze und chemisch angereicherte Streumittel nicht anwenden; bei Unabdingbarkeit sollte der Einsatz auf ein erforderliches Mindestmaß beschränkt werden.
  1. 4. Oberflächenwasser möglichst in die Vegetationsflächen ableiten.

III. Abfallbeseitigung, Kompostwirtschaft

  1. 1. Wegen der Menge und der stofflichen Zusammensetzung der Friedhofsabfälle kommt deren Entsorgung eine besondere Bedeutung zu. Im Hinblick auf das Verwertungsgebot im Abfallgesetz des Bundes (§ 1 a Abs. 2 AbfG) ist grundsätzlich die Kompostierung der überwiegend pflanzlichen Friedhofsabfälle geboten.
  1. 2. Die Verwendung von Kunststoffen, insbesondere Kunststoffkörper von Kränzen, Formteile (Kissen und Kreuze), Kunststoffgitter sowie Bänder, Nylonfäden und Kranzschleifen, sowie anderer nicht kompostierfreundlicher Materialien steht dieser aus Gründen des Umweltschutzes gebotenen Zielsetzung erkennbar entgegen.

IV. Maschinen und Geräte

Langfristig auf elektrogetriebene und umweltfreundliche Maschinen und Geräte umrüsten (Geräuschminderung und Luftreinhaltung).

V. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfung, Vogelschutz

Kein Einsatz von Pestiziden.

1. Anwendung der biologischen Schädlingsbekämpfung und des integrierten Pflanzenschutzes.

  1. 2. Gute Bodenpflege, Wässern und Düngen (vorzugsweise organisch) sind Voraussetzungen für optimales Wachstum und für Widerstandsfähigkeit der Pflanzen gegen Schädlinge und Krankheiten.