Friedhofsgebühren Spiesen-Elversberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Spiesen-Elversberg · Saarland · PLZ 66583

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 19.05.2017 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

SATZUNG

über die Festsetzung der Friedhofsgebührender Gemeinde Spiesen-Elversberg

(Gebührentarif)

Gemäß § 12 des Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG-, in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt § 111 geändertdurch Artikel 4 des Gesetzes vom 15.06.2016 (Amtsbl. I S. 840) und der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes -KAG-, in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), hat der Gemeinderat der Gemeinde Spiesen-Elversberg in seiner Sitzung vom 19.05.2017 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Es werden gemäß § 1 der Satzung der Gemeinde Spiesen-Elversberg über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe vom 10. Dezember 2008 folgende Gebührenerhoben:

A) Reihengrabstätten – Kinder

Abgabe der Grabstätte, Herstellen und Verfüllen

980,00 €

B) Reihengrabstätten – Erwachsenea) 1. Beisetzung (Sarg)

Abgabe der Grabstätte, Herstellen und Verfüllen

2.100,00 €

b) 2. Beisetzung (Urne)

Herstellen und Verfüllen

320,00 €

C) Reihengrabstätten – Rasengräber - Erwachsenea) 1. Beisetzung (Sarg)

Abgabe der Grabstätte, Herstellen und Verfüllenincl. Pflegeaufwand für 25 Jahre

2.400,00 €

b) 2. Beisetzung (Urne)

Herstellen und Verfüllenincl. Pflegeaufwand

630,00 €

D) Wahlgrabstätten - Familiengräber (Bestattung nebeneinander) - 2 Erwachsenea) 1. Beisetzung

Abgabe der Grabstätte, Herstellen und Verfüllen

3.060,00 €

b) 2. Beisetzung

Herstellen und Verfüllen

800,00 €

E) Wahlgrabstätten – Tiefengräber - 2 Erwachsenea) 1. Beisetzung

Abgabe der Grabstätte, Herstellen und Verfüllen 2.400,00 €

b) 2. Beisetzung

Herstellen und Verfüllen 470,00 €

F) Reihengrabstätten - Urnengräber - Kinder/Erwachsene

Abgabe der Grabstätte, Herstellen und Verfüllen 1.410,00 €

G) Urnengrab anonym - Kinder/Erwachsene

Abgabe der Grabstätte, Herstellen und Verfüllen 1.230,00 €

H) Wahlgrabstätten – Urnenfamiliengräber -

a) 1. Beisetzung

Abgabe der Grabstätte, Herstellen und Verfüllen 1.410,00 €

b) jede weitere Beisetzung

Herstellen und Verfüllen 120,00 €

I) Wahlgrabstätten - Urnenwanda) 1. Beisetzung

Abgabe der Grabkammer, Herstellen und Verschließen 1.770,00 €

b) 2. Beisetzung

Grabherstellung und Verschließen 500,00 €

J) Wahlgrabstätten – Urnenbeetgrab -

a) 1. Beisetzung

Abgabe der Grabstätte, Herstellen und Verschließen 1.530,00 €

incl. Pflegeaufwand für 20 Jahreb) 2. Beisetzung

Grabherstellung und Verschließen 250,00 €

incl. Pflegeaufwand

Für den Wiedererwerb des Belegungsrechts an allen zulässigen Grabstätten sind je weiteres Nutzungsjahr 60,00 € zu zahlen.

§ 2

Weiterhin werden folgende Gebühren erhoben:

1) Umbettungen

Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr 430,00 €

Verstorbene vom 5. Lebensjahr ab 845,00 €

Urnen 155,00 €

2) Bestattungen von Kindern gem. § 14 Abs. 2 der Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Spiesen-Elversberg

Herstellen des Grabes 390,00 €

3) Nutzung der Leichenhalle

Einsegnungshalle (Tag) Kühlzelle (Tag)

260,00 € 260,00 €

4) Verschlussplatte der Urnenwand

  1. 2. Verschlussplatte für Urnenkammer

100,00 €

§ 3

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Satzung über die Festsetzung der Friedhofsgebühren vom 24. Juni 2011 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 12 Abs. 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Spiesen-Elversberg, 05.07.2017

Pirung Bürgermeister