Friedhofsgebühren Halle (Saale) 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Halle (Saale) · Sachsen-Anhalt · PLZ 06108

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 16.12.2015, zuletzt geändert durch Vierte Änderungssatzung vom 29.04.2026 (Amtsblatt Nr. 12 vom 05.06.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
797,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 617 € + Zuschlag einmalig 180 €
📄 Anlage zur GebS (Gebührenverzeichnis, Stand 4. Änderungssatzung 29.04.2026) Pos. 1.1
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.200,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 930 € + Zuschlag einmalig 270 €
📄 Anlage zur GebS (Gebührenverzeichnis) Pos. 1.10 Erdbestattungswahlgrab (einstellige Grabstätte möglich gem. § 18 Abs. 4 FriedhofsS)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
805,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 625 € + Zuschlag einmalig 180 €
📄 Anlage zur GebS (Gebührenverzeichnis) Pos. 1.2
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.185,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 915 € + Zuschlag einmalig 270 €
📄 Anlage zur GebS (Gebührenverzeichnis) Pos. 1.11 Urnenwahlstelle (1 Stelle)
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
783,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 603 € + Zuschlag einmalig 180 €
📄 Anlage zur GebS (Gebührenverzeichnis) Pos. 1.4 Urnenreihengrab ohne Namensnennung (URON)
🌳 Baumbestattung (2 Urnen)
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) 👥 2 Urnen
1.185,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 30 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 592 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.185 € für 2 Urnen (= Ø 592 € je Urne)
📄 Anlage zur GebS (Gebührenverzeichnis, Stand 4. Änderungssatzung 29.04.2026) Pos. 1.17 i.V.m. § 20 Abs. 2 und 3 Friedhofssatzung
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
957,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 957 € · Urne: 186 €
📄 Anlage zur GebS (Gebührenverzeichnis) Pos. 3.1.1 (Erdbestattung) bzw. Pos. 3.3.2 (Urnenbeisetzung)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
234,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage zur GebS (Gebührenverzeichnis) Pos. 2.3.1

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 16.12.2015, zuletzt geändert durch Vierte Änderungssatzung vom 29.04.2026 (Amtsblatt Nr. 12 vom 05.06.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​ Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Halle (Saale) vom 16.12.2015, Stand: 4. Änderungssatzung vom 29.04.2026

Öffentliche Einrichtungen SR 7.08-2

hallesaale* HÄNDELSTAUT

G E B Ü H R E N S A T Z U N G

für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Halle (Saale)

Aufgrund der §§ 8 und 11 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz-KVG LSA) vom 17. Juni 2014, (GVBl. LSA S. 288), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) i. d. F. der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 522), des § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA) vom 5. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 46), zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136, 148) sowie des § 38 der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Halle (Saale) vom 14.12.2011 hat der Stadtrat der Stadt Halle (Saale) am 16.12.2015 die folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofsgebührensatzung gilt für alle nachfolgend bezeichneten kommunalen Friedhöfe und kommunalen Friedhofsteile auf kirchlichen Friedhöfen der Stadt Halle (Saale). Sie bilden eine öffentliche Einrichtung:

  1. 1. Gertraudenfriedhof
  2. 2. Südfriedhof
  3. 3. Nordfriedhof
  4. 4. Neustadt
  5. 5. Kröllwitz
  6. 6. Lettin
  7. 7. Dölau
  8. 8. Seeben
  9. 9. Giebichenstein
  10. 10. Ammendorf
  11. 11. Radewell
  12. 12. Diemitz
  13. 13. Büschdorf
  14. 14. Stadtgottesacker

§ 2

Gebührenpflicht

(1) Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung „Friedhöfe“ Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung und des als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnisses.

(2) Sie erhebt weiterhin Verwaltungsgebühren für erforderliche Amtshandlungen nach § 6 dieser Satzung.

(3) Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht enthalten sind, werden unter Zugrundelegung der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit nach dem jeweils geltenden Stundenverrechnungssatz und der Materialkosten berechnet.

Hallesches Stadtrecht, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Halle (Saale) Nr. 22 vom 19. Dezember 2015

Öffentliche Einrichtungen SR 7.08-2

hallesaale* HÄNDELSTADT

§ 3

Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist,

a) wer zum Tragen der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) derjenige, der einen Antrag auf Inanspruchnahme der städtischen Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattung oder Verleihung eines Grabnutzungsrechtes oder auf Durchführung sonstiger Leistungen stellt.

(2) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4

Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Friedhöfe. Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Begründung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder dessen Verlängerung. Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Amtshandlung oder sonstigen Leistung.

(2) Die Gebühren werden 4 Wochen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 5

Ersatzvornahmen, Verkehrssicherung

Kommen die Verpflichteten ihren Pflichten zur Unterhaltung und Pflege der Grabstätten nicht nach, obwohl sie dazu von der Stadt unter Fristsetzung aufgefordert wurden, kann diese die erforderlichen Arbeiten nach § 35 der Friedhofssatzung auf Kosten der Verpflichteten durchführen lassen (Ersatzvornahme). Gleiches gilt, wenn die Verpflichteten nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen sind.

§ 6

Verwaltungsgebühren

Die Verwaltungsgebühren bemessen sich nach der Art der Verwaltungshandlung und dem durch die Vornahme der Verwaltungshandlung gewöhnlich beanspruchten Arbeitsaufwand nach dem in der Anlage aufgeführten Gebührentarif (Tarifstelle 6).

§ 7

Billigkeitsmaßnahmen

Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können entsprechend § 13a KAG- LSA auf Antrag des Gebührenschuldners ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

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§ 8

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung vom 24.11.2010 außer Kraft.

Halle (Saale), den 17.12.2015

gez. Dr. Bernd Wiegand Oberbürgermeister

Hallesches Stadtrecht, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Halle (Saale) Nr. 22 vom 19. Dezember 2015

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hallesaale HANDELSTADT

Vierte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Halle (Saale)

Aufgrund der §§ 8, 11 und 45 Absatz 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG-LSA) vom 17. Juni 2014, (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2025 (GVBl. LSA S. 834), der §§ 1,2,4 und 5 der Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) i. d. F. der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA 2020m S. 712), des § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG-LSA) vom 5. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2025 (GVBl. LSA S. 730) sowie des § 41 der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Halle (Saale) vom 27. September 2023 hat der Stadtrat der Stadt Halle (Saale) in seiner Sitzung am 29. April 2026 folgende Vierte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Halle (Saale) vom 16. Dezember 2015, zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Halle (Saale) vom 26. Oktober 2022, beschlossen:

§ 1

Die Anlage zur Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Halle (Saale) wird geändert und neu gefasst.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt in Kraft.

Halle (Saale), den 26. Mai 2026

gez.

Dr. Alexander Vogt Oberbürgermeister

  • Siegel -

Anlage

  • Gebührenverzeichnis für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Halle (Saale)

Hallesches Stadtrecht, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Halle (Saale) Nr. 12 vom 5. Juni 2026 Öffentliche Einrichtungen SR 7.08-2.4

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Anlage zur Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Halle (Saale)

Gebührenverzeichnis

Die nachstehenden Gebühren gelten für alle kommunalen Friedhöfe der Stadt Halle (Saale).

1. Gebühren für Grabnutzungsrechte

Für Reihengräber, Urnenreihengräber und Urnengemeinschaftsanlagen, außer bei 1.5 und 1.6, werden die Gebühren für 20 Jahre erhoben.

1.1 Erdbestattungsreihengrab617,00 EUR
zuzüglich FUG Pos. 5.1180,00 EUR
797,00 EUR
1.2 Urnenreihengrab625,00 EUR
zuzüglich FUG Pos. 5.1180,00 EUR
805,00 EUR
1.3 Sozialbestattungen603,50 EUR
zuzüglich FUG Pos. 5.1180,00 EUR
in Verbindung mit Pflege Pos. 4.7.246,60 EUR
830,10 EUR
1.4 Urnenreihengrab ohne Namensnennung603,00 EUR
zuzüglich FUG Pos. 5.1180,00 EUR
in Verbindung mit Pflege Pos. 4.7.182,30 EUR
865,30 EUR
zzgl. 19 % USt164,41 EUR
1.029,71 EUR
1.5 Anatomiegrab452,00 EUR
zuzüglich FUG Pos. 5.1135,00 EUR
587,00 EUR
1.6 Grab/Beisetzung für
stillgeborene Kinder303,00 EUR
zuzüglich FUG Pos. 5.190,00 EUR
393,00 EUR
1.7 Naturnahe Urnenbeisetzung607,00 EUR
zuzüglich FUG Pos. 5.1180,00 EUR
in Verbindung mit Pflege Pos. 4.7.3315,00 EUR
1.102,00 EUR

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1.8 Naturnahe Erdbestattung617,00 EUR
zuzüglich FUG Pos. 5.1180,00 EUR
in Verbindung mit Pflege Pos. 4.7.3970,00 EUR
1.767,00 EUR
1.9 Ruhegemeinschaftsgrab603,00 EUR
zuzüglich FUG Pos. 5.1180,00 EUR
783,00 EUR

Der Erwerb ist an den Abschluss eines Dauerpflegevertrages bei der Treuhandstelle für Dauergrabpflege gebunden.

Für die folgenden Grabarten werden die Gebühren für 30 Jahre erhoben.

Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes wird die Zeit der Nutzung ermittelt und die Gebühr nach den Jahresansätzen ermittelt.

1.10 Erdbestattungswahlgrab930,00 EUR
zuzüglich FUG Pos. 5.1270,00 EUR
1.200,00 EUR
1.10.1 Jahresansatz je Verlängerungsjahr31,00 EUR
zuzüglich FUG Pos. 5.19,00 EUR
40,00 EUR
1.11 Urnenwahlstelle915,00 EUR
zuzüglich FUG Pos. 5.1270,00 EUR
1.185,00 EUR
1.11.1 flächenabhängige Kosten für weitere m² (bei Erwerb)7,50 EUR
1.11.2 Jahresansatz je Verlängerungsjahr30,50 EUR
zuzüglich FUG Pos. 5.19,00 EUR
39,50 EUR
1.11.3 flächenabhängige Kosten für weitere m² (bei Verlängerung)0,25 EUR
1.12 Heckengrab960,00 EUR
zuzüglich FUG Pos. 5.1270,00 EUR
1.230,00 EUR
1.12.1 Jahresansatz je Verlängerungsjahr32,00 EUR
zuzüglich FUG Pos. 5.19,00 EUR
41,00 EUR

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1.13 Sondergrab915,00 EUR
zuzüglich FUG Pos. 5.1270,00 EUR
1.185,00 EUR
1.13.1 flächenabhängige Kosten für weitere m² (bei Erwerb)7,50 EUR
1.13.2 Jahresansatz je Verlängerungsjahr30,50 EUR
zuzüglich FUG Pos. 5.19,00 EUR
39,50 EUR
1.13.3 flächenabhängige Kosten für weitere m² (bei Verlängerung)0,25 EUR
1.14 Urnenstellen in Kolumbarien
1.14.1 für 2 Urnen900,00 EUR
zuzüglich FUG Pos. 5.1270,00 EUR
1.170,00 EUR
1.14.2 Jahresansatz je Verlängerungsjahr30,00 EUR
zuzüglich FUG Pos. 5.19,00 EUR
39,00 EUR
1.14.3 für 3 Urnen1.350,00 EUR
zuzüglich FUG Pos. 5.1270,00 EUR
1.620,00 EUR
1.14.4 Jahresansatz je Verlängerungsjahr45,00 EUR
zuzüglich FUG Pos. 5.19,00 EUR
54,00 EUR
1.14.5 für 4 Urnen1.800,00 EUR
zuzüglich FUG Pos. 5.1270,00 EUR
2.070,00 EUR
1.14.6 Jahresansatz je Verlängerungsjahr60,00 EUR
zuzüglich FUG Pos. 5.19,00 EUR
69,00 EUR
1.15 Urnengemeinschaftsgrab900,00 EUR
zuzüglich FUG Pos. 5.1270,00 EUR
in Verbindung mit Pflege Pos. 4.7.376,00 EUR
1.246,00 EUR

Öffentliche Einrichtungen SR 7.08-2.4

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1.15.1 Jahresansatz je Verlängerungsjahr30,00 EUR
zuzüglich FUG Pos. 5.19,00 EUR
in Verbindung mit Pflege Pos. 4.7.32,30 EUR
41,30 EUR
1.16 Urnenstelengrab915,00 EUR
zuzüglich FUG Pos. 5.1270,00 EUR
1.185,00 EUR

Der Erwerb der Urnenstele erfolgt über eine Steinmetzfirma. Die Gebühr ist für den Grabplatz zur Aufstellung einer Urnenstele (Größe: 1 m²).

1.16.1 Jahresansatz je Verlängerungsjahr30,50 EUR
zuzüglich FUG Pos. 5.19,00 EUR
39,50 EUR
1.17 Baumgrab für Urnenbeisetzungen915,00 EUR
zuzüglich FUG Pos. 5.1270,00 EUR
in Verbindung mit Pflege Pos. 4.7.3473,00 EUR
1.658,00 EUR
1.17.1 Jahresansatz je Verlängerungsjahr30,50 EUR
zuzüglich FUG Pos. 19,00 EUR
in Verbindung mit Pflege Pos. 4.7.315,75 EUR
55,25 EUR

2. Benutzung der Feierhallen, deren Nebenräume und Einrichtungen

2.1 Benutzung des Abschiedsraumes52,00 EUR
2.2 Benutzung des Urnenübergaberaumes52,00 EUR
2.3.1 Feierhallen des Südfriedhofes, Nordfriedhofes, Ammendorfer Friedhofes, Friedhof Neustadt und Stadtgottesacker234,00 EUR
2.3.2 kleine Feierhalle des Südfriedhofes sowie Feierhalle Lettin182,00 EUR
2.3.3 Feierhallen der Vorortfriedhöfe (Kröllwitz, Radewell, Diemitz, Büschdorf)91,00 EUR

Öffentliche Einrichtungen SR 7.08-2.4

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3. Bestattungs- und Beisetzungsgebühren

3.1 Erdbestattung

3.1.1 Öffnen und Schließen des Grabes einschließlich Anlegen des

Ersthügels957,00 EUR
zuzüglich Streugrün Pos. 4.8.23,00 EUR
960,00 EUR

3.1.2 Öffnen und Schließen des Kindergrabes einschließlich Anlegen

des Ersthügels754,00 EUR
zuzüglich Streugrün Pos. 4.8.23,00 EUR
757,00 EUR

3.2 Urnenbeisetzung - Öffnen und Schließen der Urnenreihengrabstätte ohne

Namensnennung (umsatzsteuerpflichtig)

3.2.1 zur Beisetzung der Urne ohne Träger des Friedhofes

zuzüglich Streugrün Pos. 4.8.2155,00 EUR
3,00 EUR
158,00 EUR
zzgl. 19 % USt.30,02 EUR
188,02 EUR

3.2.2 zur Beisetzung der Urne durch Träger des Friedhofes

zuzüglich Streugrün Pos. 4.8.2181,00 EUR
3,00 EUR
184,00 EUR
zzgl. 19 % USt.34,96 EUR
218,96 EUR

3.2.3 Urnenbeisetzung ohne Angehörige

119,00 EUR
zzgl. 19 % USt.22,61 EUR
141,61 EUR

3.3 Urnenbeisetzung - Öffnen und Schließen des Urnengrabes

alle anderen Grabarten (umsatzsteuerfrei)

3.3.1 zur Beisetzung der Urne ohne Träger des Friedhofes

zuzüglich Streugrün Pos. 4.8.2160,00 EUR
3,00 EUR
163,00 EUR

3.3.2 zur Beisetzung der Urne durch Träger des Friedhofes

zuzüglich Streugrün Pos. 4.8.2186,00 EUR
3,00 EUR
189,00 EUR

Öffentliche Einrichtungen SR 7.08-2.4

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  1. 3.3.3. Urnenbeisetzung ohne Angehörige 123,00 EUR

4. Besondere Gebühren

  1. 4.1. Urnenausgrabung 108,00 EUR
  1. 4.2. Urnentransport innerhalb der Stadt 60,00 EUR
  1. 4.3. Erdarbeiten zur Exhumierung 957,00 EUR

4.4 Begleitperson zur Führung der Trauergesellschaft zur Grabstelle

  1. 4.4.1. bei Urnenreihengrabstätten ohne Namensnennung 26,00 EUR

zzgl. 19 % USt. 4,94 EUR

30,94 EUR

  1. 4.4.2. bei allen anderen Grabarten 26,00 EUR

4.5 Urnenversand

(als Paket mit besonderen Beförderungsbedingungen) 67,00 EUR

zzgl. 19 % USt. 12,73 EUR

79,73 EUR

4.6 Grabmalgebühren

Hier werden die Gebühren zur Genehmigung von Anträgen zur Aufstellung von Grabsteinen sowie der jährlich durchzuführenden Standfestigkeitsprüfungen erhoben.

  1. 4.6.1. Liegende Steine und Schriftplatten des Kolumbariums 52,00 EUR

4.6.2 Stehende Steine

  1. 4.6.2.1. für die Grabarten mit 20jähriger Nutzungsdauer (inklusive der jährlich durchzuführenden Standfestigkeitsprüfungen) 202,00 EUR
  1. 4.6.2.2. für die Grabarten mit 30jähriger Nutzungsdauer (inklusive der jährlich durchzuführenden Standfestigkeitsprüfungen) 277,00 EUR
  1. 4.6.2.3. bei Verlängerung von Grabstätten: jährlich durchzuführende Standfestigkeitsprüfungen, Jahresansatz 7,50 EUR Öffentliche Einrichtungen SR 7.08-2.4

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  1. 4.7. Pflegegebühren
  1. 4.7.1. Unterhaltung der URON für 20 Jahre Nutzungszeit Diese Gebühr ist Bestandteil der Grabart (siehe 1.4). 82,30 EUR
  1. 4.7.2. Unterhaltung der Sozialurnengräber für 20 Jahre Nutzungzeit 46,60 EUR Diese Gebühr ist Bestandteil der Grabart (siehe 1.3).
  1. 4.7.3. alle weiteren Pflegegebühren werden je m²/Jahr berechnet 15,75 EUR
  1. 4.8. Sonstige Gebühren
  1. 4.8.1. Gebühr für Arbeitsaufwand je 1/2 Stunde für umsatzsteuerpflichtige Leistungen 26,00 EUR

zzgl. 19 % USt. 4,94 EUR 30,94 EUR

  1. 4.8.2. Streugrün 3,00 EUR (Bestandteil der Leistungen 3.1.1, 3.1.2 sowie 3.2.1 und 3.2.2)
  1. 5. Friedhofsunterhaltungsgebühr

Diese Gebühr ist Bestandteil aller Grabarten (siehe 1.1 bis 1.17.1).

  1. 5.1. je Jahr der Nutzung bei Neuerwerb bzw. Verlängerung 9,00 EUR
  1. 6. Verwaltungsgebühr

zu erheben für:

  • Nachforschungsanträge
  • Grabstättennutzungsverträge (einschl. Urnenreihengrabstätten ohne Namensnennung)
  • Verlängerung von Grabstättennutzungsverträgen
  • Umschreibung von Nutzungsrechten
  • Sonstige Verwaltungstätigkeiten

(je angefangene halbe Stunde) 26,00 EUR

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 27.09.2023 (Friedhofssatzung, Amtsblatt Nr. 21 vom 27.10.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Halle (Saale) vom 27.09.2023

Öffentliche Einrichtungen SR 7.07-2

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Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Halle (Saale)

Präambel

Aufgrund der §§ 8 und 11 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA 2014, S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. LSA, S. 209) und § 25 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA) vom 5. Februar 2002, zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136, 148) hat der Stadtrat der Stadt Halle (Saale) am 27. September 2023 die Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Halle (Saale) beschlossen:

I

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für alle nachfolgend bezeichneten kommunalen Friedhöfe und kommunalen Friedhofsteile auf kirchlichen Friedhöfen der Stadt Halle (Saale).

  1. 1. Gertraudenfriedhof
  2. 2. Südfriedhof
  3. 3. Nordfriedhof
  4. 4. Neustadt
  5. 5. Kröllwitz
  6. 6. Lettin
  7. 7. Dölau, Teil d. kirchl. Friedhofes
  8. 8. Seeben
  9. 9. Giebichenstein
  10. 10. Ammendorf
  11. 11. Radewell
  12. 12. Diemitz
  13. 13. Büschdorf
  14. 14. Stadtgottesacker

Verwaltungstechnisch sind folgenden Hauptfriedhöfen (Gertraudenfriedhof, Südfriedhof, Nordfriedhof, Friedhof Neustadt) die Stadtteilfriedhöfe wie folgt zugeordnet:

Gertraudenfriedhof: - Kröllwitz

  • Lettin
  • Dölau
  • Seeben
  • Giebichenstein

Südfriedhof: - Ammendorf

  • Radewell

Nordfriedhof: - Diemitz

  • Büschdorf
  • Stadtgottesacker

Hallesches Stadtrecht, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Halle (Saale) Nr. 21 vom 27. Oktober 2023 Öffentliche Einrichtungen SR 7.07-2

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Unter den kommunalen Friedhöfen der Stadt Halle (Saale) stehen die folgenden unter Denkmalschutz: Stadtgottesacker, Gertraudenfriedhof, Südfriedhof, Nordfriedhof, Kröllwitz, Giebichenstein.

Der Stadtgottesacker nimmt als kulturhistorisch wertvolle Renaissanceanlage eine Sonderstellung unter den von der Stadt Halle verwalteten Friedhöfen ein. Hier gelten zusätzliche Gestaltungsvorschriften (§§ 30, 33, 34 (7)).

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die in § 1 bezeichneten Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Halle (Saale).

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Halle (Saale) waren, die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstelle besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden und richtet sich nach der Belegungsmöglichkeit des entsprechenden Friedhofes.

(3) Die Friedhöfe sind wichtige Grünflächen innerhalb der Stadt mit einem hohen Erholungswert. Sie haben aufgrund ihres Grünpotentials eine wesentliche Bedeutung für den Umwelt- und Naturschutz. An den Friedhöfen ist die kulturgeschichtliche Entwicklung von Generationen ablesbar. Die Gesamtgestaltung der Friedhöfe und die Details von Grabgestaltung und Grabmal sollen sich bei aller Individualität harmonisch zu einem Ganzen fügen.

§ 3

Begriffsbestimmungen

(1) Abteilungen im Sinne dieser Satzung sind nach verschiedenen Grabstättenarten und Gestaltungsanforderungen abgrenzbare Grabfelder auf dem Friedhof, die dazu bestimmt sind, Grabstätten bzw. Grabstellen (tatsächlicher Beisetzungsort) aufzunehmen.

(2) Grabstätte im Sinne dieser Satzung ist ein für Beisetzungen vorgesehener genau bestimmter Teil in Abteilungen des Friedhofs mit dem darunterliegenden Erdreich.

(3) Grabstelle im Sinne dieser Satzung ist ein genau bestimmter, abgegrenzter Teil innerhalb einer Grabstätte mit dem darunterliegenden Erdreich, der jeweils nur einen Sarg oder eine Urne aufnehmen kann.

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§ 4

Bestattungspflicht

Mit Leichen und Aschen darf nur so verfahren werden, dass die Würde der Verstorbenen nicht verletzt wird. Leichen und Aschen müssen auf Friedhöfen bestattet werden. Die Wahl des Friedhofes ist freigestellt, soweit auf dem entsprechenden Friedhof Grabstätten zur Verfügung stehen.

§ 5

Schließung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise geschlossen (außer Dienst gestellt) oder entwidmet (Zuführung zu anderem Verwendungszweck) werden. Dasselbe gilt für einzelne Grabstätten. Hierüber entscheidet der Stadtrat.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag eine andere gleichwertige Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft der Friedhöfe als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengräbern Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere gleichwertige Gräber umgebettet. Die in Wahlgrabstätten Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere gleichwertige Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne bestimmten Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten auf ähnliche Weise wie die Gräber auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen / Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

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II

Ordnungsvorschriften

§ 6

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen jahreszeitlich bedingten Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten von Friedhöfen oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass – z. B. Durchführung von Bauarbeiten, Baumpflegemaßnahmen, wegen Witterungsbedingungen oder aus Gründen der Gesundheitsvorsorge – vorübergehend untersagen bzw. einschränken.

§ 7

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Aufsicht Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen, Fahrrädern und Sportgeräten aller Art zu befahren (ausgenommen sind Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadtverwaltung Halle (Saale), der zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge von Behinderten mit schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung),

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, Druckschriften zu verteilen oder in sonstiger Weise zu werben,

c) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

d) den Friedhof zu verunreinigen oder zu beschädigen, Grabstätten, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (ausgenommen Rasenwege) zu betreten,

e) zu lärmen und bemerkbar zu spielen,

f) Tiere mitzubringen (ausgenommen Assistenzhunde und Blindenhunde),

g) Pflanzen und sonstiges Grabzubehör widerrechtlich zu entfernen,

h) chemische Unkrautbekämpfungsmittel an den Grabstätten anzuwenden,

i) die Erstellung und Verwertung von Film- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken.

j) der Genuss von Alkohol

k) die Friedhöfe unbefugt oder außerhalb der Öffnungszeiten zu betreten oder sich dort unbefugt oder außerhalb der Öffnungszeiten aufzuhalten.

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Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck und der Ordnung des Friedhofes vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstaltungen auf Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind rechtzeitig, mindestens aber acht Tage vor dem Veranstaltungstermin anzumelden.

§ 8

Gewerbliche Arbeiten

(1) Handwerksbetriebe und sonstige gewerbliche Unternehmen für die Herstellung und Unterhaltung von Grabstätten sowie zur Pflege und Unterhaltung der Friedhöfe bedürfen für die Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Zuzulassen sind Antragsteller, die eine entsprechende fachliche Qualifikation haben. Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs.1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen; ihre Gültigkeit ist alle 3 Jahre bestätigen zu lassen.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller eine für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichende Haftpflichtversicherung nachweist.

(5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.

(6) Für notwendige Transporte sind geräuscharme Fahrzeuge zu verwenden. Es ist langsam zu fahren, Bestattungen dürfen nicht beeinträchtigt werden. Bei Frostaufbruch und Nässe sind Fahrten auf unbefestigten Wegen nicht erlaubt.

(7) Arbeitsgeräte und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und an geeigneten Stellen gelagert werden. Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit sauber zu verlassen.

(8) Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum lagern. Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden.

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(9) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden, die gegen diese Satzung verstoßen, nach schriftlicher Mahnung die Zulassung auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

(10) Für die Zulassung von Gewerbetreibenden wird eine Gebühr nach der gültigen Satzung erhoben.

III

Bestattungsvorschriften

§ 9

Allgemeines

(1) Jede Leiche muss bestattet werden. Für die Bestattung haben der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person in dieser Reihenfolge oder eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten beauftragten Person oder Einrichtung zu sorgen.

(2) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei einem Bestattungsunternehmen anzumelden.

(3) Die Friedhofsverwaltung stimmt gemeinsam mit dem jeweiligen Bestattungsinstitut und dem Bestattungspflichtigen nach Abs. 1 Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung ab. Die Bestattungspflichtigen können auf dem gewünschten Friedhof – soweit Grabstätten zur Verfügung stehen - eine Grabstätte für Erd- oder Feuerbestattung erwerben. Für vorher erworbene Grabstätten ist das Nutzungsrecht nachzuweisen und ggf. zu verlängern.

(4) Erdbestattungen sollen nach dem Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalts (BestattG LSA) innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes durchgeführt werden. Urnen sind gemäß der Fristenregelung des BestattG LSA nach Einäscherung beizusetzen. Leichen / Aschen, die nicht innerhalb dieser Frist beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstelle (nach § 17) oder in einer Urnenreihengrabstätte ohne Namensnennung (§ 21) beigesetzt.

§ 10

Beschaffenheit von Särgen

(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubaren Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PDP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen und sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

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(2) Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,70 m breit und 0,75 m hoch sein. Wird im Ausnahmefall ein größerer Sarg verwendet, so ist dies der Friedhofsverwaltung bereits bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen. Für die Mehrarbeit beim Ausheben des Grabes wird ein Zuschlag zu den Bestattungskosten erhoben

(3) Für Beisetzungen in vorhandene Grüfte sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 11

Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Die Angehörigen können, sofern keine hygienischen Bestimmungen entgegenstehen, den Verstorbenen zu einer zu vereinbarenden Zeit sehen. Die Aufbahrung erfolgt in einem dafür vorgesehenen Abschiedsraum.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leiche bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 12

Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern auf den kommunalen Friedhöfen der Stadt Halle (Saale) dürfen nur in den vorhandenen Feierhallen abgehalten werden. Der Zeitraum der Trauerfeier sollte in der Feierhalle 30 Minuten nicht überschreiten, wenn mit der Friedhofsverwaltung nichts Anderes abgestimmt wurde.

(2) Für stille Beisetzungen ist grundsätzlich der Urnenübergaberaum zu benutzen.

(3) Die Feierhalle, einschließlich Grunddekoration, Musikinstrument bzw. Tontechnik, Bahrwagen und Kranztransportwagen, wird von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt. Auf dem Gertraudenfriedhof erfolgt dies vom Gemeinnützigen Feuerbestattungsverein e.V.

(4) Das Aufstellen des Sarges in der Feierhalle kann aus hygienischen Gründen untersagt werden. Eine Aufbahrung bzw. Abschiednahme am offenen Sarg in der Feierhalle ist nicht zulässig.

(5) Das Absenken des Sarges bzw. der Urne in das Grab obliegt dem Bestattungsunternehmen oder der Stadt Halle (Saale).

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§ 13

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und geschlossen. (2) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber der Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (3) Der Nutzungsberechtigte hat vor dem Öffnen der Grabstelle das gesamte Grabzubehör aus Sicherheitsgründen zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen. (4) Beeinträchtigungen durch Bestattungen an Nachbargräbern, wie aufgestellte Erdcontainer oder Erdablagerungen, sind vorübergehend zu dulden. (5) Die Urnennischen in Kolumbarien sind durch einen Steinmetz zu öffnen und nach der Beisetzung zu schließen.

§ 14

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Aschen und Leichen beträgt 20 Jahre. (2) Umbettungen verlängern die Ruhezeit nicht.

§ 15

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen sind in den ersten 3 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. (3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebietes nicht zulässig.

§ 5 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

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(4) Nach Ablauf der Ruhezeit / Nutzungszeit noch vorhandener Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Stadt Halle (Saale) auch in andere Grabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen von Vernachlässigung (§ 38) und bei Entziehung von Nutzungsrechten (§ 38) können Leichen und Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten ohne Namensnennung umgebettet werden.

(6) Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Zur Umbettung von Leichen oder Gebeinen übernimmt die Friedhofsverwaltung die Erdarbeiten. Die Umbettung von Leichen oder Gebeinen führen Bestattungsinstitute aus. Die Anwesenheit Dritter während einer Umbettung ist nicht erlaubt.

(7) Ausgrabungen bzw. Umbettungen von Leichen sollen grundsätzlich nur zwischen dem 01. Oktober und dem 30. April vorgenommen werden; jedoch nicht im Zeitraum von 14 Tagen bis zu 6 Monaten nach dem Tode. Ausgrabung und Umbettung einer Leiche bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Gesundheitsamtes.

(8) Neben der Entrichtung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.

(9) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(10) Leichen und Aschen dürfen zu anderen, als zu Umbettungszwecken, nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(11) Umbettungen aus naturnahen Urnen- und Erdbestattungen sind grundsätzlich nicht möglich.

IV

Grabstätten

§ 16

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bzw. die darin befindlichen Grabstellen bleiben Eigentum der Stadt Halle (Saale). An ihnen können auf Antrag Nutzungsrechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Das Nutzungsrecht wird grundsätzlich nur bei Eintritt eines Sterbefalles vergeben. Der künftige Nutzungsrechtsinhaber erhält eine Grabnutzungsurkunde.

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(2) Der Nutzungsberechtigte entscheidet über weitere mögliche Bestattungen in der Grabstätte. Wesentliche Veränderungen an der Grabstätte, Umbettungen, Ausgrabungen usw., können nur mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten veranlasst werden.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr gemäß Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Halle (Saale).

(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens an den in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Nutzungsberechtigten wirksam wird. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen bzw. liegt keine Generalvollmacht oder Bestattungsverfügung vor, geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten in nachstehender Reihenfolge mit deren ausdrücklicher Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner,

b) auf die Kinder und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter, sofern gegenüber der Friedhofsverwaltung kein Rechtsnachfolger benannt worden ist und dieser zugestimmt hat.

(5) Zur wirksamen Übertragung des Nutzungsrechts ist die vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung erforderlich. Bei Streitigkeiten über das Nutzungsrecht, über die Verwendung und die Gestaltung einer Grabstätte oder wegen eines Grabmals, kann die Friedhofsverwaltung jede Verfügung über die Grabstätte bis zum Nachweis einer gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung untersagen.

(6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(7) Aus dem Erwerb des Nutzungsrechtes ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.

(8) Zur Bestattungsvorsorge können Einwohner der Stadt Halle (Saale) bereits zu Lebzeiten Nutzungsrechte erwerben, soweit Grabstätten zur Verfügung stehen.

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(9) Beim Abschluss von Bestattungsvorsorgeverträgen bei einem Bestattungsinstitut ist die Pflege der Grabstätte, außer bei Urnenreihengrabstätten ohne Namensnennung und naturnahen Bestattungen, zumindest für die Dauer der Ruhefrist zu gewährleisten. Es ist ein Nutzungsberechtigter zu benennen oder ein Dauerpflegevertrag mit einer bei den Friedhöfen zugelassenen Friedhofsgärtnerei abzuschließen.

(10) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen

b) Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen

c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

d) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen

e) Heckengrabstätten

f) Erbbegräbnisstätten

g) Sondergrabstätten

h) Kolumbarien

i) Urnenstelen

j) Baumgrabstätten für Urnenbeisetzungen

k) Urnenreihengrabstätten ohne Namensnennung

l) Naturnahe Bestattungen für Erdbeisetzungen

m) Naturnahe Bestattungen für Urnenbeisetzungen

n) Urnengemeinschaftsgrabstätten

o) Ruhegemeinschaftsgrabstätten für Urnen

p) Ehrengrabstätten / Kriegsgräber

q) Grabstätten mit Grabpatenschaften.

(11) Die in Absatz 10 bezeichneten Grabstätten stehen nicht auf jedem der in § 1 dieser Satzung genannten Friedhöfe zur Verfügung. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 17

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer von 20 Jahren Ruhezeit des Bestatteten / Beizusetzenden verliehen. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder Asche beigesetzt werden.

(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

(3) Ein Wiedererwerb bzw. die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.

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§ 18

Wahlgrabstätten

(1) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden für 30 Jahre verliehen. (2) Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist zur Gewährleistung der Ruhezeit für weitere Beisetzungen / Bestattungen oder im Ablaufjahr für mindestens 1 Jahr auf Antrag möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb oder Verlängerungen von Nutzungsrechten ablehnen, wenn die Schließung des Friedhofes gemäß § 5 beabsichtigt ist. (3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstelle hingewiesen. (4) Für Erdbestattungen kann das Nutzungsrecht für ein- oder mehrstellige Grabstätten erworben werden. Bei weiteren Bestattungen muss die Ruhezeit von 20 Jahren gewährleistet sein (§ 5 Abs. 6 bleibt unberührt). (5) In einer Wahlgrabstätte für Erdbestattung können zusätzlich bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Die Ruhezeit von 20 Jahren muss gewährleistet sein. (6) In einer Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen können 4 Urnen je m² beigesetzt werden. (7) Heckengrabstätten, Erbbegräbnisse und Sondergrabstätten sind Wahlgrabstätten mit unterschiedlichen Flächen und besonderen Gehölzpflanzungen. (8) Ehemalige Erbgrabstätten auf dem Stadtgottesacker sind Wahlgrabstätten mit einer dem Umfeld angepassten Fläche. In diesen sind nur Urnenbeisetzungen zulässig. (9) Auf das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Verstorbenen schriftlich verzichtet werden.

§ 19

Kolumbarien / Urnenstelen

(1) In den Kolumbarien (Urnennischen) können je nach Anlage des Friedhofes 2, 3, 4 oder 6 Urnen beigesetzt werden. (2) Das Nutzungsrecht wird für 30 Jahre verliehen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist möglich. (3) Urnenstelen können in besonders ausgewiesenen Abteilungen durch eine Steinmetzfirma auf Antrag bei der Friedhofsverwaltung errichtet werden.

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(4) Es können maximal 3 Urnensegmente übereinander aufgestellt werden.

(5) Die Urnenstelen sind jeweils einer 1 m² großen Grabfläche zugeordnet. Das Nutzungsrecht wird für 30 Jahre verliehen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist möglich.

§ 20

Baumgrabstätten für Urnen

(1) Baumbestattungen von Urnen können in besonders ausgewiesenen Grabfeldern an Bäumen durchgeführt werden. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Die Bereiche für Baumbestattungsplätze werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt.

(2) In einer Baumgrabstätte können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Diese ist eine geographisch eingemessene, räumlich abgrenzbare und mit einer Nummerierung oder Kennzeichnung individualisierte Parzelle. Die Lage der jeweiligen Grabstätte, ihre genauen Oberflächen-Aufmaße und ihre Belegung sind in einem von der Friedhofsverwaltung geführten, nummerisch geordneten Verzeichnis dokumentiert.

(3) Das Nutzungsrecht an Baumgräbern wird für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist auf Antrag möglich.

(4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft die Friedhofsverwaltung Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes.

(5) Zur Kennzeichnung der Grabstätte kann von dem Nutzungsberechtigten eine ebenerdige Grabplatte, in Form eines Laubblattes, maximale Größe 0,40 x 0,40 m, angebracht werden. Die Anbringung von Grabzeichen an den jeweiligen Bäumen ist nicht gestattet.

(6) Das Ablegen von Blumenschmuck an der Grabstätte ist nur anlässlich einer Beisetzung gestattet. Verwelkte Blumen und Gebinde sind spätestens nach 4 Wochen vom Nutzungsberechtigten zu entfernen.

§ 21

Urnenreihengrabstätten ohne Namensnennung

(1) In Urnenreihengrabstätten ohne Namensnennung werden die Urnen der Reihe nach für die Dauer von 20 Jahren bestattet. Das Begehen der Bestattungsfläche, die gärtnerische Ausgestaltung sowie die Aufstellung eines Grabmals, Gedenkstein, Namensplatten o. ä. sind nicht zulässig. Die Lage der jeweiligen Urnenreihengrabstätte, ihre genauen Oberflächen-Aufmaße und ihre Belegung sind in

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einem von der Friedhofsverwaltung geführten, nummerisch geordneten Verzeichnis dokumentiert.

(2) Urnen müssen aus leicht abbaubarem umweltfreundlichem Material bestehen. Als Überurnen sind kugelförmige Urnen und Keramikurnen nicht zulässig. (3) Die Anlage, Gestaltung und Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung. Die Niederlegung von Grabschmuck ist nur an den dafür vorgesehenen Plätzen zulässig. (4) Umbettungen aus diesen Grabstellen sind grundsätzlich nicht zulässig.

§ 22

Naturnahe Bestattungen für Urnen- und Erdbestattungen

(1) Die Beisetzung der Urnen erfolgt in Grabstätten im Sinne des § 3 Absatz 2 in einer naturbelassenen Abteilung mit waldähnlichem Charakter auf dem Gertraudenfriedhof. Die Lage der jeweiligen Grabstätte, ihre genauen Oberflächen-Aufmaße und ihre Belegung sind in einem von der Friedhofsverwaltung geführten, nummerisch geordneten Verzeichnis dokumentiert. Die Gestaltungsvorgaben ergeben sich aus der Grabnutzungsurkunde. Umgeben von Bäumen und Sträuchern ist dieser Bereich des Friedhofes ein natürlicher Ort der Trauer und Besinnung. Bei der Wahl dieser Beisetzungsmöglichkeit steht die gemeinsame Naturverbundenheit im Vordergrund. (2) Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Es gibt keine Verpflichtung des Nutzungsberechtigten zur Pflege. (3) Pflegeeingriffe durch die Friedhofsverwaltung beschränken sich auf zurückhaltende Eingriffe in den Bodenwuchs und Verkehrssicherungsmaßnahmen im Gehölzbestand. (4) Die Erdbestattungen erfolgen in einer naturnahen Abteilung des Gertraudenfriedhofes der Reihe nach in Grabstätten im Sinne des § 3 Absatz 2 innerhalb einer Rasenfläche. Es gibt keine Verpflichtung des Nutzungsberechtigten zur Pflege. Die Lage der jeweiligen Grabstätte, ihre genauen Oberflächen-Aufmaße und ihre Belegung sind in einem von der Friedhofsverwaltung geführten, nummerisch geordneten Verzeichnis dokumentiert. Die Gestaltungsvorgaben ergeben sich aus der Grabnutzungsurkunde. (5) Blumen und Gebinde können zur Beisetzung an einer zentralen Fläche abgelegt werden. Das Bepflanzen und Ausschmücken der Beisetzungsfläche ist nicht gestattet. (6) Das Nutzungsrecht für die naturnahe Bestattung wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes und Umbettungen sind nicht möglich.

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§ 23

Urnengemeinschaftsgrabstätten und Ruhegemeinschaftsgrabstätten für Urnen

(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen. Die Bestattungsfläche ist mit Pflanzen gestaltet. Die Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung. (2) Die Grabstätten sind mit einem oder mehreren Grabmalen ausgestaltet, auf denen der Name des Verstorbenen durch eine Steinmetzfirma angebracht werden kann. Die anfallenden Kosten sind durch den Nutzungsberechtigten zu tragen. (3) Das Nutzungsrecht kann je nach Anlage für die Dauer von 20 bzw. 30 Jahren erworben werden. (4) Umbettungen sind nicht möglich. (5) Für das Nutzungsrecht und Pflege der Anlage ist eine einmalige Gebühr vom Nutzungsberechtigten zu zahlen. (6) Auf den Friedhöfen können im Rahmen der Möglichkeiten auch Nutzungsrechte an Gemeinschaftsgrabstätten als Ruhegemeinschaften mit unterschiedlichster Gestaltung verliehen werden. Der Erwerb des Nutzungsrechtes ist an den Abschluss eines vorgegebenen Dauerpflegevertrages mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege gebunden.

§ 24

Ehrengrabstätten

(1) Die Stadt Halle (Saale) kann verdienstvollen Persönlichkeiten oder Persönlichkeiten, deren Andenken in der Öffentlichkeit fortlebt, nach ihrem Tode eine Ehrengrabstätte auf einem ihrer kommunalen Friedhöfe zuerkennen. Bereits existierende Grabstätten dieser Persönlichkeiten können von der Stadt Halle (Saale) als Ehrengrabstätte anerkannt werden. Diese Grabstätten erhalten eine besondere Kennzeichnung. (2) Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürgern der Stadt Halle (Saale) steht mit der Verleihung des Ehrenbürgerrechts eine Ehrengrabstätte in einem Wahlgrab zu. (3) Für Hinterbliebene, die im Besitz von Nutzungsurkunden für eine bereits vorhandene Grabstätte auf einem kommunalen Friedhof der Stadt Halle (Saale) sind, gelten die in der Satzung festgeschriebenen Regelungen zur Pflege, Gestaltung und Unterhaltung. Bei Verzicht auf das Nutzungsrecht der Grabstätte oder dem Ablauf des Nutzungsrechtes an der Grabstätte übernimmt die Stadt Halle (Saale) die Pflege und die Unterhaltung auf unbestimmte Zeit.

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(4) Eine Zubettung verstorbener Angehöriger ist möglich. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten sind durch die Nutzungsberechtigten zu tragen.

(5) Einzelheiten der Anerkennung als Ehrengrab, der Finanzierung, der Pflege und der Unterhaltung werden in der Richtlinie zum Verfahren der Vergabe sowie Unterhaltung und Pflege von Ehrengrabstätten auf den kommunalen Friedhöfen der Stadt Halle (Saale) vom 30. Mai 2018 in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

§ 25

Kriegsgräber

Für die Anlage und Unterhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten die gesetzlichen Vorschriften (Gräbergesetz) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 26

Grabstätten für Grabpatenschaften

(1) An denkmalgeschützten oder historischen Grabanlagen bzw. an solchen, die aufgrund ihres Erscheinungsbildes für die Stadt Halle (Saale) eine besondere Bedeutung haben und an denen kein Nutzungsrecht mehr besteht, können Patenschaften übernommen werden. Die Stadt unterhält dazu einen Katalog über pflege- und sanierungsbedürftige Gräber („Katalog für eine Grab-Patenschaft“) und schreibt diesen fort. Die Grabstätte mit Grabmal, Einfassung sowie sonstiger baulicher Anlagen verbleibt im Eigentum der Stadt Halle (Saale).

(2) Die Patenschaften werden durch schriftlichen Vertrag mit der Stadt Halle (Saale) begründet und regeln Inhalt und Umfang der Aufgaben zur Pflege, Instandsetzung und Instandhaltung der Grabstätte mit ihren baulichen Anlagen und der gärtnerischen Gestaltung.

(3) Der Pate kann sich den Erwerb von Nutzungsrechten an der Grabstätte reservieren, wenn das im „Katalog für eine Grabpatenschaft“ für diese Grabstätte als Option angegeben ist. Gebühren entstehen erst im Fall der Inanspruchnahme der Grabstätte mit einer Bestattung/Urnenbeisetzung. Sie richten sich nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung der Stadt Halle (Saale).

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V

Gestaltung der Grabstätten

§ 27

Abteilung mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Friedhöfen können Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Konkrete Gestaltungsvorgaben ergeben sich aus der Grabnutzungsurkunde. Die Kenntnisnahme der Richtlinien ist durch Unterschrift des Nutzungsberechtigten bestätigen zu lassen.

§ 28

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderung für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und so an die vorhandene Situation anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Zur Erhaltung der naturnahen Anlage und Pflege des Friedhofes sind Einfassungen nur bei Wiederbelegung von Grabstätten mit vorhandenen Einfassungen und in gesondert ausgewiesenen Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zulässig. Diese Grabeinfassungen sind aus steinmetzmäßig bearbeitetem Natursteinmaterial zu fertigen. Sie sollten dem Grabmal angepasst sein. (3) Gießkannen, Eimer, Werkzeuge, Gläser und dergleichen dürfen nicht auf Grabstätten aufbewahrt werden; ihre Befestigung an Bänken, Bäumen und Sträuchern ist unzulässig. (4) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Halle (Saale) in der jeweils geltenden Fassung. Von der Friedhofsverwaltung gepflanzte Bäume sind zu dulden. Auf der Grabstätte dürfen nur Pflanzungen vorgenommen werden, die andere Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege im Friedhof nicht beeinträchtigen.

§ 29

Zusätzliche Gestaltungsvorschriften

Bei Neuanlagen von Grabfeldern werden von den Friedhofsverwaltungen Pläne erarbeitet, in denen die Gestaltung des Grabfeldes und der Gräber unter Berücksichtigung von individuellen Pflanzflächen festgelegt ist. Konkrete Gestaltungsvorgaben ergeben sich aus der Grabnutzungsurkunde.

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§ 30

Gestaltungsgrundsätze für den Stadtgottesacker

(1) Aufgrund des Denkmalschutzes bestehen für die Grabstätten des Stadtgottesackers besondere Gestaltungsvorschriften. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner denkmalgeschützten Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Vorhandene Einfassungen sind zu erhalten. (3) Das Anlegen von Grabhügeln ist nicht erlaubt. (4) Trittplatten dürfen maximal 20 % der Grabfläche bedecken; das Material ist dem Grabmal und ggf. der Grabeinfassung anzupassen. (5) Maximal ein Drittel der Grabfläche kann für Wechselbepflanzungen (Frühjahr-, Sommer- und Herbstbepflanzung) genutzt werden. (6) Als Dauerbepflanzung sind bodendeckende Gehölze (vorzugsweise Efeu) oder niedrige Stauden erlaubt. (7) Nicht gestattet ist die Pflanzung von Bäumen sowie Nadelgehölzen, Sträuchern und Stauden über 30 cm Wuchshöhe.

VI

Grabmale

§ 31

Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmung des § 28 (1) in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der stehenden Grabmale beträgt 0,14 m. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (2) Liegende Grabmale dürfen bei Urnengräbern nur die Hälfte der Grabfläche bedecken. (3) Liegende Grabmale dürfen bei Erdbestattungsgräbern nur ein Drittel der Grabfläche bedecken. (4) Mindestmaße für liegende Grabmale sind 0,40 x 0,40 x 0,10 m.

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(5) Bei Wiederbelegung von Grabstätten in bestehenden Abteilungen sind die Grabmale an die vorhandene Situation und an die nach ehemaligen Grabmalvorschriften gestalteten Grabmale anzupassen.

§ 32

Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

Für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften werden von der Friedhofsverwaltung Pläne erarbeitet, in denen Standorte für liegende und stehende Grabmale festgelegt werden. In ihrer Gestaltung und Bearbeitung müssen die Grabmale nachstehenden Anforderungen entsprechen:

  1. 1. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz oder geschmiedetes bzw. gegossenes Metall verwendet werden.
  2. 2. Wird für vertiefte Schriften zur Erhöhung der Lesbarkeit Farbe verwendet, so ist der Farbton weitgehend dem Gestein anzupassen. Die Verwendung von Gold, Silber, Emaille, Glas, Kunststoff und Lichtbildern sind nicht zulässig.
  3. 3. Die Bearbeitung der Grabmale hat allseitig gleich zu sein. Bei Hartgestein kann jedoch die Rückseite die nächstniedrige Bearbeitungsform von Ansicht- und Seitenflächen aufweisen.
  4. 4. Politur und Feinschliff sind nur für erhabene Schriften, Symbole, Ornamentgestaltung und Bossen für Zweitschrift zulässig.
  5. 5. Die Mindeststärke für Grabmale beträgt 0,14 m. Sockel und Einfassungen sind nicht zulässig.
  6. 6. Das Maßverhältnis der Grabmale Höhe zu Breite sollte 2:1 betragen.
  7. 7. Es gelten folgende Richtwerte:
HöheBreite
Urnengrabstellen0,70 – 0,80 mbis 0,40 m
Erdbestattungsgräber0,80 - 1,20 mbis 0,60 m
Kubische Grabmale1,20 - 1,40 mbis 0,50 m
  1. 8. Die Grabmale sollen in ihren Proportionen den Grabstätten angepasst sein.
  2. 9. Liegende Grabmale dürfen nicht die gesamte Grabstätte bedecken. Mindestmaße sind 0,40 x 0,40 x 0,10 m.

§ 33

Gestaltungsvorschriften für Grabmale des Stadtgottesackers

(1) Zugelassen sind Naturstein, Holz und geschmiedetes bzw. gegossenes Metall.

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(2) Die Größe des Grabmals ist den Proportionen und den Maßen der Grabstätte und den Steinen des Umfeldes anzupassen.

§ 34

Zustimmungserfordernis

(1) Aufstellung und Beräumung sowie jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale (nur als naturlasierte Holztafeln oder Grabkreuze zulässig), sind zustimmungspflichtig, wenn sie größer als 0,15 x 0,30 m sind. Sie dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(2) Die bei der Friedhofsverwaltung erhältlichen Antragsformulare sind zweifach einzureichen und müssen enthalten:

  1. 1. Angabe des Materials, der Bearbeitung und der Schriftart
  2. 2. Abmessungen
  3. 3. Grabmalentwurf im Maßstab 1: 10 mit Frontansicht und Seitenansicht, die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole müssen deutlich erkennbar sein.
  4. 4. In besonderen Fällen kann die Vorlage der Ausführungszeichnung im Maßstab 1: 1 verlangt werden.

(3) Für Grabmalanträge ist eine Bearbeitungsgebühr entsprechend der Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

(4) Bei der Aufstellung des Grabmales ist die Genehmigung vorzuweisen.

(5) An der rechten Seite des Grabmales sind in 0,30 m Höhe die Grabnummer und das Kurzzeichen des Steinmetzbetriebes in vertiefter Schrift einzuarbeiten.

(6) Entsprechen Grabmale nicht der Genehmigung oder werden diese ohne Genehmigung aufgestellt, so werden sie nach befristeter Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung zu Lasten des Nutzungsberechtigten entfernt.

(7) Für den Stadtgottesacker gilt im Besonderen:

  1. 1. Neue Grabmale, Änderungen und Sanierungen sind auf einem speziellen Grabmalantrag darzustellen. Darin müssen deutlich enthalten sein: Schrift, Anordnung von Ornamenten und Symbolen.
  2. 2. Jeder Antrag ist von der Friedhofsverwaltung und der Denkmalbehörde der Stadt Halle (Saale) zu genehmigen.

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§ 35

Anlieferung

Zur Aufstellung sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen so anzuliefern, dass sie von der Friedhofsverwaltung am Friedhofseingang geprüft werden können. Der genehmigte Grabmalantrag ist hierbei vorzulegen.

§ 36

Standsicherheit

(1) Für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmalen gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes in der jeweiligen neuesten Fassung. Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Auf der Grundlage der Unfallverhütungsvorschrift 4.7, § 9, der Gartenbauberufsgenossenschaft, prüft die Stadt jährlich die Standsicherheit der Grabmale. Diese Prüfung ist gebührenpflichtig und ist für den gesamten Zeitraum des Nutzungsrechtes im Voraus zu entrichten.

(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrung) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun. Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umstürzen von Grabmalen entsteht.

§ 37

Entfernung

(1) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes sind Grabmale und Grabzubehör durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines durch die Friedhofsverwaltung, um unbefugten Abtransport auszuschließen.

(2) Für den Stadtgottesacker und sonstige unter Denkmalschutz stehende Grabmale ist die Entfernung nicht möglich.

(3) Sind Grabmale und Grabzubehör nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Halle (Saale). Die Stadt entscheidet, ob

a) Grabmale und Grabzubehör auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt und

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entsorgt werden, oder

b) künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale, oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes gelten, erhalten bleiben sollen. An diesen Maßnahmen ist die zuständige Denkmalschutzbehörde der Stadt Halle (Saale) entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

VII

Schlussvorschriften

§ 38

Vernachlässigung der Pflege von Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder nicht gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengräbern auf dem Grabfeld. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten von der Stadt beräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.

(2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, haben noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 hinzuweisen.

(3) In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte darauf hinzuweisen, dass Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Halle (Saale) fallen und er die Kosten für eine etwaige oberirdische Beräumung der Grabstätte zu tragen hat.

(4) Nach zweimaliger Bekanntmachung und zweimaligen 6-wöchigen Hinweis auf der Grabstätte wird das Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen. Die Rechte an der Grabstätte erlöschen mit dem Zeitpunkt des Entzuges des Nutzungsrechtes.

(5) Für Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne üblichen Aufwand zu

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ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Stadt Halle (Saale) ist zur Aufbewahrung des Grabschmuckes nicht verpflichtet.

§ 39

Vegetationsbestand

Für die Rahmenbepflanzungen sind standortgerechte Gehölze zu verwenden. Die fachgerechte Pflege der Pflanzungen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung oder in deren Auftrag unter Beachtung ökologischer Gesichtspunkte. Neu- und Umgestaltungen auf Friedhöfen sind mit den zuständigen Fachbereichen und Behörden abzustimmen.

§ 40

Haftung

Die Stadt Halle (Saale) haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen, Tiere oder Witterungseinflüsse entstehen. Ferner ist die Haftung bei Diebstahl und Grabschändung ausgeschlossen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 41

Gebühren

(1) Für die Benutzung der von der Stadt Halle (Saale) verwalteten Friedhöfe und die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Leistungen, sind die Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

(2) Bei vorzeitiger Rückgabe von Nutzungsrechten erfolgt keine Gebührenrückerstattung.

§ 42

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 6 KVG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. entgegen § 6 Abs. 2 den Friedhof oder einzelne Friedhofsteile trotz vorübergehender Untersagung betritt,
  1. 2. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 sich auf den Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält,
  1. 3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 den Aufforderungen des Friedhofspersonals nicht Folge leistet,

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  1. 4. entgegen § 7 Abs. 3
    • a) die Wege mit Fahrzeugen, Fahrrädern und Sportgeräten aller Art befährt (ausgenommen Rollstühle, Fahrzeuge der Stadt Halle (Saale) und der zugelassene Gewerbetreibenden),
    • b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anbietet, Drucksachen verteilt oder in sonstiger Weise wirbt,
    • c) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen Dritter betritt,
    • e) lärmt und bemerkbar spielt,
    • f) Tiere (ausgenommen Blinden-und Assistenzhundehunde) mitbringt,
    • g) Pflanzen und jegliches Grabzubehör widerrechtlich entfernt,
    • h) chemische Unkrautbekämpfungsmittel verwendet,
    • i) Film- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet (außer zu privaten Zwecken),
    • j) Alkohol trinkt,
    • k) die Friedhöfe unbefugt oder außerhalb der Öffnungszeiten betritt oder sich dort unbefugt oder außerhalb der Öffnungszeiten aufhält.
  1. 5. entgegen § 7 Abs. 4 Totengedenkfeiern und andere nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen ohne Zustimmung der Stadt Halle (Saale) auf dem Friedhof durchführt,
  1. 6. entgegen § 8 Abs. 1 gewerbliche Arbeiten ohne Genehmigung auf dem Friedhof durchführt,
  1. 7. entgegen § 8 Abs. 5 gewerbliche Arbeiten außerhalb der festgesetzten Zeiten durchführt,
  1. 8. entgegen § 8 Abs. 7 die für gewerbliche Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien auf Dauer und außerhalb dazu geeigneter Stellen lagert, die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit nicht wieder in den früheren Zustand bringt,
  1. 9. entgegen § 8 Abs. 8 auf dem Friedhof Abraum lagert und gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes reinigt,
  1. 10. entgegen § 15 Abs. 1 die Ruhe der Toten stört,
  1. 11. entgegen § 28 oder § 29 oder § 30 Grabstätten gestaltet,
  1. 12. entgegen § 31 oder § 32 oder 33 die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält,

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  1. 13. entgegen dem § 34 Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert,
  2. 14. entgegen § 36 Grabmale oder Grabausstattungen nicht im verkehrssicheren Zustand hält,
  3. 15. entgegen § 37 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen von der Grabstätte entfernt,
  4. 16. entgegen § 38 die Grabstätte vernachlässigt. (2) Die vorstehend bezeichneten Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 43

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils für Personen mit männlichem, weiblichem und diversem Geschlecht sowie für Personen ohne Geschlechtsangabe.

§ 44

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Halle (Saale) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Halle (Saale) vom 14.12.2011 in der Fassung der 1. Änderung vom 28.05.2014 außer Kraft.

Halle (Saale), den 16. Oktober 2023

gez. i.V. Egbert Geier Dr. Bernd Wiegand Oberbürgermeister

  • Siegel -

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🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Halle (Saale)?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Halle (Saale) mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 06xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Halle (Saale) anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Halle (Saale)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 186 € (Urne) bzw. 957 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Halle (Saale) (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 06xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Halle (Saale):
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €