Friedhofsgebühren Wallmenroth 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Wallmenroth · Rheinland-Pfalz · PLZ 57584

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 13. Juni 2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

.../ 2 Satzung der Ortsgemeinde Wallmenroth über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 13. Juni 2023

Der Ortsgemeinderat Wallmenroth hat am 13. Juni 2023 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBL. S. 153), in Verbindung mit den §§ 1, 2, 3, 7, und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) und § 2 Abs. 5 des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 03. Dezember 1974, in der z.Z. geltenden Fassung, die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren erhoben.

§ 2 – Erwerb von Nutzungsrechten

(1) Erwerb des Nutzungsrechtes an Grabstätten durch Berechtigte nach der Friedhofssatzung

a) Einzel-Reihengrabstätten: für Verstorbene bis zum vollendetem 5. Lebensjahr

350,00 € für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

590,00 € für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

590,00 € als Wiesengrabstätte

b) Mehrfach-Wahlgrabstätten: für ein Doppelgrab

1.320,00 €

c) Urnengrabstätten:

Urnenreihengrabstätte

440,00 € Urnenreihengrabstätte als Wiesengrab

440,00 € Urnenwahlgrabstätte (zweistellig)

530,00 € Urnenwahlgrabstätte (zweistellig) als Wiesengrab

530,00 €

(2) Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Beisetzungen in mehrstelligen Grabstätten je Jahr 1/30 der Gebühren nach Ziff. 1 Buchst. b,c (3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes (§ 14 Abs. 5 der Friedhofssatzung) um zehn Jahre wird je Grabstelle eine Gebühr von 440,00 € erhoben. .../ 3

§ 3 – Ausheben und Schließen der Gräber

1.) Für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

210,00 €

b) ab vollendetem 5. Lebensjahr

550,00 €

c) Urnenbeisetzung

180,00 €

2.) Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen (§ 7 Abs. 4 Friedhofssatzung), wird für die unter Abs. 1 festgesetzten Gebühren ein Zuschlag von

100,00 € erhoben.

§ 4 – Lieferung und Verlegung von Einfriedungsplatten für Grabfelder mit

besonderen Gestaltungsvorschriften

a) Einzel-Reihengrabstätten:

  • für Verstorbene ab vollendetem
  1. 5. Lebensjahr

570,00 €

b) Mehrfach-Wahlgrabstätten:

  • Doppelgrab

900,00 €

c) Urnengrabstätten:

350,00 €

§ 4a – Gebühr für Pflege und Unterhaltungsaufwand von Wiesengrabstätten

a) Reihengrabstätten als Wiesengräber (25 Jahre)

880,00 €

b) Urnenreihengrabstätten als Wiesengräber (25 Jahre)

380,00 €

c) Urnenwahlgrabstätten (zweistellig) als Wiesengräber (30 Jahre)

450,00 €

§ 5

Ausgraben und Umbetten von Verstorbenen

Das Ausgraben und die Umbettung von Leichen und Aschen werden von beauftragten Spezialfirmen durchgeführt und die entstandenen Kosten dem Antragsteller in Rechnung gestellt. .../ 4

§ 6 – Benutzung der Leichenhalle-

Benutzung der Leichenhalle

100,00 €

§ 6a – Gebühren für das Einebnen/Entfernen von Grabstätten

(1) Einebnen von Urnengräbern und Kindergräbern

125,00 € (2) Einebnen von Reihengräbern/Einzelwahlgräbern

250,00 € (3) Einebnen von Doppelgräbern

375,00 € (4) Einebnen von Wiesengräbern (Reihen-, und Urnengrab)

75,00 €

§ 7 – Verwaltungs- und sonstige Gebühren

(1) a) Ausstellung der Berechtigungskarte für

Gewerbetreibende

30,00 €

b) Erneuerung der Berechtigungskarte für

Gewerbetreibende

30,00 €

(2) Genehmigung der Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten, Einfriedungen und dergl.

a) bei einstelligen Grabstätten

10,00 €

b) bei mehrstelligen Grabstätten

20,00 €

§ 8 – Gebührenpflichtiger

Gebührenpflichtiger ist:

a) bei Erst- und Wiederbestattungen, wer die der Gebühr zugrundeliegende Leistung beantragt oder in Anspruch nimmt (Antragsteller) oder

b) wer die Zahlung der Gebühren durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder

c) für Gebühren gem. § 5, 6, 6a, 7 dieser Satzung der Antragsteller und

d) wer durch Gesetz verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen.

§ 9 – Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung fällig, und zwar mit der Beantragung der Leistung. (2) Die Gebühren sind nach Anforderung an die Verbandsgemeindekasse Betzdorf zu zahlen.

§ 10 – Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 12. Mai 2003 außer Kraft.

Wallmenroth, den 13. Juni 2023

Michael Wäschenbach Ortsbürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 13. Juni 2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Wallmenroth Stand Dezember 2024 Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Wallmenroth vom 11. Februar 2020 zuletzt geändert am 17.12.2024 Der Ortsgemeinderat von Wallmenroth hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rhein-land-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT: Friedhofssatzung 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

§ 3 Schließung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 Särge

§ 9 Grabherstellung

§ 10 Ruhezeiten

§ 11 Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Gemischte Grabstätten

§ 16 Ehrengrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 17 Wahlmöglichkeit

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Wallmenroth Stand Dezember 2024

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 19 Besondere Gestaltungsvorschriften

§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 20a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

§ 21 Standsicherheit der Grabmale

§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 23 Entfernen von Grabmalen

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

§ 25 Vernachlässigte Grabstätten

7. Leichenhalle

§ 26 Benutzen der Leichenhalle

8. Schlussvorschriften

§ 27 Alte Rechte

§ 28 Haftung

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

§ 30 Gebühren

§ 31 Inkrafttreten

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Wallmenroth Stand Dezember 2024

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Wallmenroth gelegenen und von ihr ver- walteten Friedhof. § 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch (1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von
    • a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde Wallmenroth waren,
    • b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Ortsgemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Ortsgemeinde ist oder
    • d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (2) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Ortsgemeinde Wallmenroth gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Ange- hörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen wer- den. § 3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhe- bung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausge- schlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Ortsgemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht ab- gelaufen ist, in die Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde Wallmenroth in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleich- zeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Wallmenroth Stand Dezember 2024 (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde Wallmenroth auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil her-gerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzel- ner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. § 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahr- räder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabher- richtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Fried- hofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen,
    • b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier stö- rende Arbeiten auszuführen,
    • d) Druckschriften zu verteilen,
    • e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu be- schädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
    • g) Tiere –unangeleint - mitzubringen,
    • h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Wallmenroth Stand Dezember 2024

§ 6 )

Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grab-stätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich an-derweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestim-mungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen be-trägt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönli-cher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofsper-sonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestim-mungen der Friedhofssatzung verstoßen.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumel- den. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahl- grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Der Friedhofsträger oder die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Be- nehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Die Bestattungen oder Beisetzungen können von montags bis freitags sowie samstagsmorgens erfolgen. An Sonn- und Feiertagen kann nur in Notfällen oder bei einem unabweisbaren Grund ei- ne Bestattung oder Beisetzung genehmigt werden. § 8 Särge (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtig- keit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbe- hörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt.

 Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Wallmenroth Stand Dezember 2024 (2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metallein-satz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwal-tung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberech-tigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Leichen und Aschen von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vor-schriften1, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorlie-gen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde Wall-menroth in den ersten 2 Jahren der Ruhezeit, nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Inte-resses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihen-grabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde Wallmenroth nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihen-grabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines ge-werblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

1 Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen ist nur mit schriftlicher Genehmi-gung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig (§ 17 Abs.1 S.1 BestG).

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Wallmenroth Stand Dezember 2024 (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in
    • a) Reihengrabstätten für Erd-und für Urnenbestattungen,
    • b) Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen c) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungs- rechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. § 13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten und Wiesengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Das Ablegen von Kränzen und Grabschmuck ist auf dem Grabfeld für Wiesengrabstätten nur in den Monaten November bis März gestattet. (2) Es werden eingerichtet:
    • a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten)
    • b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
    • c) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr als Wiesengrabstätten (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 13a sowie bei gleichzeitig zu bestat- tenden Personen/Familienangehörigen mit Tieferlegung oder mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung des Friedhofsträgers - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld be- kanntgemacht. (5) Reihengrabstätten haben folgende Maße:
    • a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Länge: 1,40 m, Breite

0,60 m, Abstand zwischen den Grabstätten: 0,40 m, bei Grabfeldern für die besondere

Gestaltungsvorschriften gelten, 0,30 m

b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr, Länge: 2,10 m, Breite 0,90 m,

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Wallmenroth Stand Dezember 2024 Abstand zwischen den Grabstätten: 0,40 m, bei Grabfeldern für die besondere

Gestaltungsvorschriften gelten, 0,30 m

c) Urnenreihen-/wiesengrabstätten für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr, Länge: 0,90 m,

Breite: 0,90 m, Tiefe: 1,00 m, Abstand zwischen den Grabstätten: 0,30 m; bei Grabfeldern für

die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, 0,30 m

(6) Urnen dürfen beigesetzt werden in:

a) Urnenreihen-/wiesengrabstätten – 1 Urne

b) Reihengrabstätten – Zubettung von bis zu 2 Urnen

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind mehrstellige Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattun-gen/Urnenwiesenbestattungen an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Das Ablegen von Kränzen und Grabschmuck ist auf dem Grabfeld für Urnenwiesengrabstät-ten nur von Anfang November bis Ende März gestattet. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Es werden eingerichtet:

a) Wahlgrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

b) Urnenwahlgrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

c) Urnenwahlgrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr als Wiesengräber (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte für 10 Jahre wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestim-men und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben kei-ne derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungs-recht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Wallmenroth Stand Dezember 2024 Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu las-sen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungs-falles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrab-stätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung und der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. (11) Wahlgrabstätten haben folgende Maße:

a) Wahlgrabstätte für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr, Länge: 2,30 m, Breite: 1,20 m je

Grabstelle, Abstand zwischen den Grabstätten: 0,40 m; bei Grabfeldern für die besondere

Gestaltungsvorschriften gelten, 0,30 m

b) Urnenwahl-/wiesengrabstätten für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr, Länge: 0,90 m,

Breite: 0,90 m, Tiefe: 1,00 m, Abstand zwischen den Grabstätten: 0,30 m; bei Grabfeldern für

die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, 0,30 m (12) Urnen dürfen beigesetzt werden in:

a) Urnenwahl-/wiesengrabstätten – 2 Urnen

b) Wahlgrabstätten – Zubettung von bis zu 4 Urnen je Grabstelle

§ 15 – Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche ge-stattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstät-te. (3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Urne um die Ruhezeit nach § 10.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale § 17 Wahlmöglichkeit (1) Auf den von der Ortsgemeinde Wallmenroth verwalteten Friedhof, werden Grabfelder mit all- gemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Wallmenroth Stand Dezember 2024 (3) Für die jeweiligen Grabfelder mit besonderer Gestaltungsvorschrift ist eine Einfriedung der Rei-hengräber, Wahl- und Urnengräber durch Einfassungen, Hecken und dergleichen nicht zulässig. Es sind die zwischen den Grabstätten und Grabreihen vorhandenen Flächen mit Natursteinplatten auszulegen. Diese Platten werden von der Friedhofsverwaltung bzw. von den hiervon Beauftragten verlegt. Die Gebühren hierfür richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung. Bei Erd-bestattungen sind Grababdeckungen/Grabplatten sind bis zu 50% der Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die ande-ren Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. (4) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungs-vorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Friedhofsverwaltung ein Grab nach ihrem Er-messen zuteilen.

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Fried-hofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvor-schriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 19 – Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren: Stehende Grabmale: Höhe bis 0,8 m, Mindeststärke 0,14 m.

b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren: Stehende Grabmale: Höhe bis 1 m, Mindeststärke 0,16 m. c) Wahlgrabstätten: Stehende Grabmale: Höhe bis 1,5 m, Mindeststärke 0,16 m. (2) Auf Urnengrabstätten sind stehende Grabmale bis zu folgender Höhe zulässig:

a) Urnenreihengrabstätten: 0,50 m

b) Urnenwahlgrabstätten: 0,50 m c) Mindeststärke 0,12 m (3) Bei Wiesengräbern werden liegende bodengleiche Grabmale mit gleichen Abmaßen für Rei-hen,- Wahl,- und Urnengrabstätten angebracht: Länge max. 0,60 m, Breite max. 0,40 m, Mindest-stärke 0,08 m.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Wallmenroth Stand Dezember 2024 (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1,2 und 3, sowie auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.

§ 20 – Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen wer-den, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen wer-den, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofs-satzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 20a – Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzüg-liche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 21 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonsti-ge bauliche Anlagen entsprechend.2

§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich / zweimal / im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihen-grabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

2 Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks sind z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des Bundesin-nungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Wallmenroth Stand Dezember 2024 (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Siche-rungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden ange-messenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen be-rechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde/Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Ver-antwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Auf-forderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 23 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zu-stimmung der Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrab-stätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nut-zungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Meldet sich binnen 3 Monaten kein Verantwortlicher der Grabstätte, gehen das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen, entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Weiterhin ist die Ortsge-meinde/Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte dann abräumen zu lassen. (3) Das Abräumen der Grabstätten wird von der Ortsgemeinde oder ihrem Beauftragten durchge-führt. Die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren für das Abräumen, werden dem Verantwortlichen/Nutzungsberechtigten nach Durchführung in Rechnung gestellt. (4) Ab dem 01.01.2025 werden die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren für das Abräumen einer Grabstätte, bereits bei der Vergabe der Grabstätte oder im Bestattungsfall er-hoben.

  1. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18, 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzu- weisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte ver- antwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten in- nerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Wallmenroth Stand Dezember 2024 (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzu-setzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.

  1. 7. Leichenhalle § 26 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
  1. 8. Schlussvorschriften § 27 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, rich- ten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung. § 28 Haftung Die Ortsgemeinde Wallmenroth haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere ent- stehen.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Wallmenroth Stand Dezember 2024

§ 29 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19), 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3,4), 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1), 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),

  1. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),
  2. 11. Grabstätten entgegen § 19 gestaltet oder bepflanzt,
  3. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
  4. 13. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils gelten- den Fassung findet Anwendung. § 30 Gebühren Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde Wallmenroth verwalteten Friedhofs und seiner Ein- richtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 31 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssat- zung vom 28. September 1998 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Wallmenroth, den 11. Februar 2020

Michael Wäschenbach Ortsbürgermeister

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Wallmenroth Stand Dezember 2024 Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten gem. § 24 Abs. 6 GemO ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der vorstehend genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean-standet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Wallmenroth unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung be-gründen soll, schriftlich geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung der o.g. Ziff. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jah-resfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Michael Wäschenbach Ortsbürgermeister