Friedhofsgebühren Pölich 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Pölich · Rheinland-Pfalz · PLZ 54340

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

S a t z u n g der Ortsgemeinde P Ö L I C H über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 14.10.2014 in der Fassung der V. Nachtragssatzung vom 01.01.2025 (Friedhofsgebührensatzung)

(Bereinigte Fassung)

Der Ortsgemeinderat Pölich hat am 22.09.2014 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen, welche hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  2. 2. Die Gebühren werden innerhalb von 30 Tagen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
  2. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) vom 18.02.2010 einschließlich aller ihrer Nachträge außer Kraft.

Pölich, den 14.10.2014 Ortsgemeinde Pölich

gez. Walter Clüsserath, Ortsbürgermeister

(DS)

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 170,00 €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab aa) in einem Grabfeld mit allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften

375,00 € bb) in einem Grabfeld für Grünfeldbestattungen

1.800,00 € (ohne Namensplatte)

II. Gemischte Grabstellen

a) zusätzliche Beisetzung einer Urne in einem Reihengrab 145,00 € und 1/30 von I.1.b)aa) pro Verlängerungsjahr 12,50 €

b) zusätzliche Beisetzung einer Urne in einem Rasen-Reihengrab 900,00 € und 1/30 von I.1.b)bb) pro Verlängerungsjahr 60,00 €

III. Urnengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Urnengrabstätte in Grabfeldern mit allg. und bes. Gestaltungsvorschriften
    • a) für die erstmalige Überlassung (Beisetzung 1. Asche) 165,00 €
    • b) für die Beisetzung der 2. Asche 135,00 € und ein 1/15 von III.1.a) pro Verlängerungsjahr 11,00 €
    • c) Verlängerung nach Ablauf der Nutzungsdauer um 5 / 10 oder 15 Jahre (= Urnen-Wahlgrabstätte) 1/15 von III.1.a) pro Verlängerungsjahr 11,00 €
  1. 2. Überlassung einer Urnengrabstätte in Grabfeldern für Grünfeldbestattungen
    • a) für die erstmalige Überlassung (Beisetzung 1. Asche) 900,00 € (ohne Namensplatte)
    • b) für die Beisetzung der 2. Asche 600,00 € und ein 1/15 von III.2.a) pro Verlängerungsjahr 60,00 € (ohne Namensplatte)
    • c) Verlängerung nach Ablauf der Nutzungsdauer um 5 / 10 oder 15 Jahre (= Urnen-Wahlgrabstätte) 1/15 von III.2.a) pro Verlängerungsjahr 60,00 €

IV. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. Neue Wahlgrabstätten werden nicht mehr vergeben.
  1. 2. Verlängerung des Nutzungsrechts nach § 14 der Friedhofs- satzung bei späteren Bestattungen je Jahr für
    • a) eine Doppelgrabstätte 50,00 €
    • b) jede weitere Grabstätte 25,00 €
  1. 3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit werden erhoben für 5 / 10 / 15 / 20 / 25 oder 30 Jahre
    • a) eine Doppelgrabstätte, je Verlängerungsjahr 50,00 €
    • b) jede weitere Grabstätte, je Verlängerungsjahr 25,00 €
  1. 4. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts einer ehemaligen Reihengrabstätte oder einer ehem. gemischten Grabstätte nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden erhoben für 5 / 10 / 15 / 20 / 25 oder 30 Jahre
    • a) Einzelgrabstätte ehemals I.1.b)aa), je Verlängerungsjahr 12,50 €
    • b) Einzelgrabstätte ehemals I.1.b)bb), je Verlängerungsjahr 60,00 €

V. Ausheben und Schließen der Gräber Für das Ausheben und Schließen der Gräber werden folgende Gebühren erhoben: - für eine Sargbestattung von Personen

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 570,00 € - für eine Sargbestattung von Personen

ab vollendetem 5. Lebensjahr 780,00 € - für eine Urnenbeisetzung 260,00 €

- eventuelle Zusatzleistungen:  Gestellung Verschalung 40,00 €  Gestellung Laufrost 40,00 €  Räumen Fundament 215,00 €  Räumen Aufwuchs 65,00 €  Einsatz Tauchpumpe 90,00 €  Einsatz Kompressor 110,00 €

Bei Beerdigung / Beisetzung an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag wird ein weiterer Zuschlag in Höhe von 10 % anfallen, welcher ebenfalls an den Zahlungspflichtigen weiter berechnet wird.

Sofern die Arbeiten für den Aushub eines Urnengrabes von einer Privatperson (Nachbarschaftshilfe) ausgeführt werden, werden keine Kosten von der Gemeinde berechnet.

VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

Hinweis: Die Friedhofsgebührensatzung vom 14.10.2014 ist am 15.11.2014 in Kraft getreten. Die I. Nachtragssatzung vom 30.05.2016 ist am 18.06.2016 in Kraft getreten. Die II. Nachtragssatzung vom 27.06.2017 ist am 15.07.2017 in Kraft getreten. Die III. Nachtragssatzung vom 01.01.2020 ist am 01.01.2020 in Kraft getreten. Die IV. Nachtragssatzung vom 01.01.2023 ist am 01.01.2023 in Kraft getreten. Die V. Nachtragssatzung vom 01.01.2025 ist am 01.01.2025 in Kraft getreten.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 14.10.2014 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Pölich vom 14.10.2014 in der Fassung der II. Nachtragssatzung vom 27.06.2017 gültig ab 15.07.2017

Der Gemeinderat Pölich hat am 22.09.2014 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, welche hiermit veröffent-licht wird:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung
  1. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 10a Nutzungszeiten § 11 Umbettungen
  1. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 13a Gemischte Grabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 14a Vergabe von Wahlgrabstätten § 15 Urnenwahlgrabstätten § 16 Ehrengrabstätten
  1. 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Wahlmöglichkeit § 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
  1. 6. Grabmale § 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 21 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen § 22 Standsicherheit der Grabmale § 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 24 Entfernen von Grabmalen
  2. 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten § 25 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 26 zusätzliche Gestaltungsvorschriften § 27 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 27a Grabfelder für Grünfeldbestattungen § 28 Vernachlässigte Grabstätten
  1. 8. Leichenhalle § 29 Benutzen der Leichenhalle
  1. 9. Schlussvorschriften § 30 Alte Rechte § 31 Haftung § 32 Ordnungswidrigkeiten § 33 Gebühren § 34 Inkrafttreten
  2. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Pölich gelegenen und von ihr ver-walteten Friedhof.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemein-de. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben o-der

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofs-verwaltung.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Be-stattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestat-tungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungs-zeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ru-hezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nut-zungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungs-berechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermit-teln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleich-zeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Ver-storbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Fried-hofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungs-rechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Fried-hofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Ge-denkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsver-waltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend." (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Ver-anstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 )

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit

 Auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) wird verwiesen. der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des

§ 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einrichtung einheitlicher Ansprechpartner (Datum, Fund-

stelle) abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vor-zuzeigen. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Ab-satzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwal-tung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 6. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustim-mung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Fried-hofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kinder-gräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Fried-hofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m star-ke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 10 a

Nutzungszeit

Die (erstmalige) Nutzungszeit von Erdgräbern (Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten, gemischte Grabstätten) beträgt 30 Jahre. Die Nutzungszeit von Aschegräbern (Urnengrabstätten) beträgt 15 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen ge-setzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zu-stimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Um-bettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnen-reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsbe-rechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbet-tungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich da-bei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tra-gen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht un-terbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörd-liche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Reihengrabstätten, - im Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften - im Rasen-Grabfeld

b) Gemischte Grabstätten,

c) Wahlgrabstätten,

d) Urnengrabstätten, - im Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften - im Rasen-Grabfeld

e) Ehrengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Ver-leihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Rei-he nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schrift-lich zugeteilt werden. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr, und zwar aa) als Grabfelder mit allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften und bb) als Grabfelder für Grünfeldbestattungen. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhe-zeiten wird 1 Monat vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betref-fenden Grabfeld bekanntgemacht. (5) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Nutzungszeit noch einmal für die gesamte Grabstätte wiedererworben werden (zuzüglich von weiteren anteiligen Verlängerungen im Falle einer weiteren Beisetzung). Die Grabstätte gilt ab diesem Zeitpunkt als Wahlgrabstätte gem. § 14. Der Wiedererwerb erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zah-lenden Gebühren für 5 / 10 / 15 / 20 / 25 oder 30 Jahre.

§ 13a – Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrab nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann in eine gemischte Grabstätte um-gewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung von max. 2 Aschen gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnengrabstätte nach § 15. (3) Die Nutzungszeit der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10. (4) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Nutzungszeit noch einmal für die gesamte Grabstätte wiedererworben werden. Die Grabstätte gilt ab diesem Zeitpunkt als Wahlgrabstätte gem. § 14. Der Wiedererwerb erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zah-lenden Gebühren für 5 / 10 / 15 / 20 / 25 oder 30 Jahre.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nut-zungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten be-stimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann noch einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverlie-hen werden (zuzüglich von weiteren anteiligen Verlängerungen im Falle einer weiteren Beisetzung). Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt gel-tenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Ge-bühren für 5 / 10 / 15 / 20 / 25 oder 30 Jahre. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungs-recht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsbe-rechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu er-gangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grab-stätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

§ 14 a

Vergabe von Wahlgrabstätten

Auf dem Friedhof Pölich werden keine neuen Wahlgräber mehr vergeben. Ein Anspruch auf Zuteilung einer neuen Wahlgrabstätte besteht nicht mehr.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Auf dem Friedhof der Ortsgemeinde Pölich wird ein Urnengräberfeld zur Bestattung von Aschenurnen in Urnengrabstätten ausgewiesen. Die Größe der ausgwiesenen Grabflächen für Aschenurnen beträgt 1x1 m. (2) Aschen dürfen beigesetzt werden a) in Urnengrabstätten b) in gemischten Grabstätten c) in Wahlgrabstätten (3) Es werden eingerichtet

a) Urnen-Grabfelder mit allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften und

b) Urnen-Grabfelder für Grünfeldbestattungen. (4) Urnengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todes-fall auf die Dauer der Nutzungszeit zur Beisetzung von max. 2 Aschenurnen abgegeben werden. (5) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich für den Fall von 1 Beiset-zung nach der Ruhezeit der ersten Asche. Für den Fall einer 2. Beisetzung richtet sie sich nach der Ruhezeit der zweiten Asche. Die Beisetzung einer 2. Asche darf max. 15 Jahre nach der Beisetzung der 1. Asche erfolgen. (6) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmel-dung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheini-gung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (7) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Nutzungszeit noch einmal für die gesamte Grabstätte wiedererworben werden (zuzüglich von weiteren anteiligen Verlängerungen im Falle einer weiteren Beisetzung). Die Grabstätte gilt ab diesem Zeitpunkt als Ur-nen-Wahlgrabstätte. Der Wiedererwerb erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeit-punkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlen-den Gebühren für 5 / 10 oder 15 Jahre. (8) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt aus-schließlich dem Friedhofsträger.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18), Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 26) und Grabfelder für Grünfeldbestattungen (§ 27a) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder für Grünfeldbe-stattungen sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen, mit besonderen Gestaltungsvorschriften oder für Grünfeld-bestatttungen liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Ge-staltungsvorschriften oder für Grünfeldbestattungen, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch ge-macht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

  1. 6. Grabmale

§ 19 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Ge-staltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonde-ren Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 20 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: Zugelassen sind: - Grabstein (Beschriftung mit Namen ist erforderlich, jedoch keine besonderen An-forderungen an Schriftart und Farbe; Bearbeitung und Farbe des Steines sind ohne besondere Anforderungen, zulässige Größen siehe Abs. II) - Umrandung - Weihwasserkessel - Kerzen, Laternen - Lichtbilder bis max. DIN A6

Ausgeschlossen sind: - Solarleuchten - jegliche Art der Anstrahlung des Grabsteines

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung ist die Anbringung eines Sockels zur Anbringung eines Grabsteines grundsätzlich erlaubt. Für die Grabmale sind folgende Maße (inkl. Sockel) zulässig:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m.
  2. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m.

b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 1,20 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m.
  2. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.

c) Wahlgrabstätten:

  1. 1. Stehende Grabmale:
    • a) bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m;
    • b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe 1,00 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m.
  1. 2. Liegende Grabmale:
    • a) bei einstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,50 m, Länge 0,70 m bis 0,90 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m;
    • b) bei mehrstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 bis 1,20 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. Stehende Grabmale: Grundriss 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,70 m bis 0,90 m.
  2. 2. Liegende Grabmale: Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m.

(4) Die komplette Abdeckung einer Grabstätte für Erdbestattungen (mit Platten etc.) ist nicht zulässig. Die komplette Abdeckung einer Urnengrabstätte ist zulässig. (5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.

§ 21 – Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung ent-spricht.

§ 22 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Re-geln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd stand-sicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich sen-ken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 23 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssiche-rem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Ver-antwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zu-teilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nut-zungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) ver-pflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwort-lichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ord-nungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht in-nerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwal-tung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzu-bewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dau-er von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grab-stätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen in-nerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Ver-pflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädi-gungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungs-rechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger bau-licher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwal-tung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrab-stätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl-und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außer-halb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 26 – zusätzliche Gestaltungsvorschriften

Komplette Grababdeckungen / Grabplatten sind nicht zulässig. Die Grabstätten sollen, soweit nicht durch Grabstein und Einfassung / Umrandung bedeckt, in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und We-ge nicht beeinträchtigen. Aufwuchs ist nur bis maximal zur Höhe des Grabsteines zu-lässig. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 27 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 26 Satz 5 ist zu beachten.

§ 27a – Grabfelder für Grünfeldbestattungen

(1) Die Gräber in Grabfeldern für Grünfeldbestattung werden durch die Friedhofsverwal-tung angelegt und unterhalten. Es wird jeweils ein separates Feld für Erdbestattungen und für Urnen angelegt. (2) Der Nutzungsberechtigte kann eine Platte in einer Größe von max. 0,50 m x 0,40 m anbringen, die mit dem Namen der/des Verstorbenen, Geburts- und Sterbedatum ver-sehen werden kann. Die Platte muss bündig mit der Erdoberkannte abschließen. Sons-tige Aufbauten sind nicht zugelassen, mit Ausnahme eines Holzkreuzes für die Dauer von 3 Monaten ab dem Tag der Beisetzung. (3) Fester Aufwuchs ist nicht zulässig.

§ 28 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Ver-antwortliche auf mündliche oder schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung o-der ein Hinweis auf der Grabstätte.

  1. 8. Leichenhalle

§ 29 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Ortsgemeinde Pölich verfügt nicht über eine Leichenhalle. Leichen und Aschen, die auf dem Friedhof Pölich bestattet/beigesetzt werden sollen, können, in Abstimmung mit der jeweiligen Gemeindeverwaltung, in Leichenhallen der Nachbargemeinden aufgebahrt werden. Die rechtlichen Vorschriften der jeweils gelten-den Ortssatzung ist hierbei zu beachten.

  1. 9. Schlussvorschriften

§ 30 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbe-grenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeit nach § 10a dieser Sat-zung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 32 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die An- ordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Abs. 2 und 3),
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grab- male oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
  10. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),
  11. 11. Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt,
  12. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 28), (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet wer- den. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 33 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtun-gen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu ent-richten.

§ 34 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 18.02.2010 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 19.10.2012 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Pölich, den 14.10.2014

gez. Walter Clüsserath, Ortsbürgermeister Pölich (DS)

Hinweis: Die Friedhofssatzung vom 14.10.2014 ist am 15.11.2014 in Kraft getreten. Die I. Nachtragssatzung vom 06.10.2015 ist am 24.10.2015 in Kraft getreten. Die II. Nachtragssatzung vom 27.06.2917 ist am 15.07.2017 in Kraft getreten.