Friedhofsgebühren Köwerich 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Köwerich · Rheinland-Pfalz · PLZ 54340

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.01.2025). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
400,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, inkl. Grabeinfassung
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. I.1.b)aa)
Sargwahlgrab (2 Plätze)
Einmalbetrag laut Satzung 2 Plätze
1.500,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, 25 J. Ruhezeit
* Bedingung: Nur Doppelwahlgrab (2 Personen) verfügbar; Verlängerung 60 €/Jahr
💡 Umgerechnet: 750 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 1.500 € für 2 Grabstellen (= Ø 750 € je Person / Stelle)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. II.1
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Inkl. Grabeinfassung; max. 2 Urnen je Grabstätte möglich (§ 15 FriedhofsS)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. I.1.b)bb)
Urnenwahlgrab (2 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 2 Urnen
1.500,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 25 J. Ruhezeit
* Bedingung: Kein 1-stelliges Urnenwahlgrab vorhanden; Tarif gilt für Doppelwahlgrab (2 Plätze) für Erd- und Urnenbestat...
💡 Umgerechnet: 750 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.500 € für 2 Urnen (= Ø 750 € je Urne)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. II.1
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
780,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: 10 % Zuschlag bei Bestattung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
🧮 Sarg: 780 € · Urne: 260 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. III
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
60,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Je weiterer Tag 13 €; nur Trauerfeier/Einsegnung 25 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. V.1.a)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌‌ Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Köwerich vom 03.08.2016 in der Fassung der III. Änderungssatzung vom 01.01.2025 (bereinigte Fassung)

S a t z u n g der Ortsgemeinde K Ö W E R I C H über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 03.08.2016 in der Fassung der IlI. Änderungssatzung vom 01.01.2025 (Friedhofsgebührensatzung)

(Bereinigte Fassung)

Der Ortsgemeinderat Köwerich hat am 25.07.2016 auf Grund des § 24 der Gemeinde-ordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunal-abgabengesetzes (KAG) folgende Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen, welche hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  1. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 30 Tagen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Fassung des II. Nachtrags vom 01.01.2023 außer Kraft.

Köwerich, den 03.08.2016 Ortsgemeinde Köwerich

gez. Elmar Schlöder, Ortsbürgermeister (DS)

Anlage

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihen- bzw. Urnengrabstätten

Überlassung einer Grabstätte an Berechtigte nach der Friedhofssatzung

  1. 1. für Verstorbene in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften incl. Grabeinfassung
    • a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 200,00 €
    • b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab aa) Erdgrab 400,00 € bb) Urnengrab 300,00 € cc) zusätzliche Beisetzung einer Asche 200,00 €
  1. 2. für Verstorbene in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Grünfeldbestattung)
    • a) Erdgrab (unabhängig davon, ob eine Erd- oder Urnenbestattung durchgeführt wird) 1.000,00 €
    • b) zusätzliche Beisetzung einer Asche 200,00 €

II. Wahlgrabstätten

  1. 1. Verleihung des Nutzungsrechts für ein Doppelwahlgrab für Erd- und Urnenbestattungen an Berechtigte nach der Friedhofssatzung 1.500,00 €
  1. 2. zusätzliche Beisetzung einer Asche 200,00 €
  1. 3. Für jedes Jahr, welches über die 25-jährige Ruhefrist des Erstverstorbenen

hinausgeht, sind pro Jahr der noch fehlenden Ruhezeit des Zweitverstorbenen

60,00 € zu zahlen. Der Betrag wird in einer Summe im Voraus abgerechnet.

III. Ausheben und Schließen der Gräber

Für das Ausheben und Schließen der Gräber werden erhoben:

  • für eine Sargbestattung von Personen

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 570,00 €

  • für eine Sargbestattung von Personen

ab vollendetem 5. Lebensjahr 780,00 €

  • für eine Urnenbeisetzung

260,00 €

  • eventuelle Zusatzleistungen:

 Gestellung Verschalung 40,00 €  Gestellung Laufrost 40,00 €  Räumen Fundament 215,00 €  Räumen Aufwuchs 65,00 €  Einsatz Tauchpumpe 90,00 €  Einsatz Kompressor / Stunde 110,00 €

Bei Beerdigung / Beisetzung an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag wird ein weiterer Zuschlag in Höhe von 10 % anfallen, welcher ebenfalls an den Zahlungspflichtigen weiter berechnet wird.

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

V. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Aufbahrung mit Trauerfeier/Einsegnung
    • a) einer Leiche bis zu 4 Tagen oder einer Urne bis zu 10 Tagen 60,00 €
    • b) je weiterer Tag 13,00 €
  2. 2. nur Trauerfeier/Einsegnung 25,00 €

VI. Abräumen der Grabstellen durch die Gemeinde

Für das Abräumen und Entsorgen von Grabmälern, Einfassungen und Bewuchs werden erhoben:

a) für eine Reihen- oder Mischgrabstelle 100,00 €

b) für eine Wahlgrabstelle, 2-stellig 150,00 €

c) für ein Urnengrab 50,00 €

Hinweis: Die Friedhofsgebührensatzung vom 03.08.2016 ist am 13.08.2016 in Kraft getreten. Die I. Nachtragssatzung vom 01.01.2020 ist am 01.01.2020 in Kraft getreten. Die II. Nachtragssatzung vom 01.01.2023 ist am 01.01.2023 in Kraft getreten. Die lll. Nachtragssatzung vom 01.01.2025 tritt am 01.01.2025 in Kraft.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 03.08.2016, zuletzt geändert durch III. Änderungssatzung vom 01.01.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Köwerich vom 15.03.2010 in der Fassung der I. Nachtragssatzung vom 12.11.2014

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Köwerich vom 15.03.2010 in der Fassung der I. Nachtragssatzung vom 12.11.2014

Der Ortsgemeinderat Köwerich hat am 27.10.2014 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende I. Nachtragssatzung zur Friedhofssatzung vom 15.03.2010 beschlossen, welche hiermit veröffentlicht wird: Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck

§ 3 – Schließung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 – Särge

§ 9 – Grabherstellung

§ 10 – Ruhezeit

§ 10a – Nutzungszeit

§ 11 – Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 – Reihengrabstätten

§ 13a – Gemischte Grabstätten

§ 14 – Wahlgrabstätten

§ 15 – Urnengrabstätten

§ 16 – Ehrengrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Wahlmöglichkeit

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 19 – Besondere Gestaltungsvorschriften

6. Grabmale

§ 20 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 21 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 22 – Standsicherheit der Grabmale

§ 23 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 24 – Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 25 – Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

§ 26 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 27 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 28 – Vernachlässigte Grabstätten

8. Leichenhalle

§ 29 – Benutzen der Leichenhalle

9. Schlussvorschriften

§ 30 – Alte Rechte

§ 31 – Haftung

§ 32 – Ordnungswidrigkeiten

§ 33 – Gebühren

§ 34 – Inkrafttreten

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Köwerich gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofs-Verwaltung.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). –vgl.

§ 7 Best

G – (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungs-berechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen-oder Urnenreihengrabstätten –soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden öffentlich bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere –ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsver-waltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt

§ 6 Abs.1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltun-gen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 *

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Anwendung. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009 (GVBl. S. 355) abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Fried-hofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

*Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Reihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit ihrem nicht über 8 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Dies gilt auch für Geschwister bis zu 8 Jahren.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsver-waltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Gruften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metall-Einsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsver-waltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kalte des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd-winde getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern bei Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Fried-hofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 10a – Nutzungszeit

Die Nutzungszeit für Erd- und Urnengräber beträgt 25 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde in den ersten 15 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig; § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihen-Grabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrab-stätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde beizufügen.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr aa) als Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften bb) als Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Rasengräber). (3) In jeder Reihengrabstätte darf –außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des §“ 13a- nur eine Leiche bestattet werden.

§ 13a – Gemischte Grabstätten

(1) Ein Reihengrab nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann in eine gemischte Grabstätte umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber, in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnengrabstätte nach § 15. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgräber sind solche Grabstellen, die auf Wunsch als Doppelwahlgrab für Erd- und Urnenbestattungen für eine längere Benutzungsdauer verliehen werden. Das Nutzungsrecht an Doppelwahlgräbern wird nur für zwei Personen verliehen. Bei gleichzeitigem Ableben mehrerer Familienangehöriger können mehrere Personen in einem Wahlgrab bestattet werden. (2) Die Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden durch Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben. Über den Erwerb wird eine Urkunde ausgestellt. Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ohne Zustimmung der Gemeinde ist unzulässig. Die Nutzungszeit wird auf 25 Jahre festgesetzt. (3) In den Wahlgräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf besonderer Genehmigung. Als Angehörige gelten:

  1. 1. Ehegatten und Lebensgefährten,
  2. 2. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  3. 3. die Ehegatten der unter 2. bezeichnenden Personen. (4) Abweichend von Abs. 1 können in ein belegtes Doppelwahlgrab zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Dies darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit des Letztverstorbenen noch mindestens 15 Jahre beträgt. (5) Das Nutzungsrecht für Doppelwahlgräber kann durch besondere Genehmigung der Friedhofsverwaltung gegen erneute Zahlung einer Gebühr verlängert werden. Die Berechtigten sind verpflichtet, für rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Erfolgt in der 25- jährigen Ruhefrist des Erstverstorbenen keine weitere Beisetzung, so ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts nicht mehr möglich. Ein bestehendes Nutzungsrecht bei Wahlgräbern kann nach Ablauf der gesetzlichen Mindestruhefrist des Zweitverstorbenen durch die Gemeinde gegen anteilige Rückzahlung der Grabstättengebühr aufgekündigt werden, wenn die Grabstätte aus Raummangel benötigt wird. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten anderweitig verfügen, zuvor soll hierauf durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden a. in Urnengrabstätten, max. 2 Urnen, b. in gemischten Grabstätten, 1 Urne • in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften • in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Rasenfeld) c. in Wahlgrabstätten d. in Reihengrabstätten für Erdbestattungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Rasengräber), ohne bereits vorhandene Erdbestattung, max. 2 Urnen (2) Urnengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) vergeben werden. In einer Urnengrabstätte dürfen max. 2 Urnen beigesetzt werden. Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Beisetzung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. (3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Ehrengrabstätten sind nicht angelegt.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grab-Felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Rasengräber) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.

§ 19 – Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden die Gräber als Rasengräber angelegt. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Es werden nur Gräber in einer Größe für Erdbestattungen errichtet, in welchen jedoch auch Urnen beigesetzt werden können. (2) Es ist lediglich eine Namensplatte in einer Größe von 0,60 m x 0,50 m zugelassen. (3) Fester Aufwuchs ist nicht zulässig, sonstiger Grabschmuck wie Kerzen, Grabgestecke, Blumentöpfe und -vasen sind nur in der Zeit vom 01.11. bis 31.03. zugelassen, in der Vegetationsphase (01.04. – 31.10.) ist die Grabstätte von jeglichen Gegenständen freizuhalten.

  1. 6. Grabmale

§ 20 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: a) Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. alle Bearbeitungsarten sind zulässig,
  2. 2. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sie dürfen keine Sockel haben. (2) Auf Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
    • a) Reihengrabstätten:
  3. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 1,00 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,16 m.
  4. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.
    • b) Wahlgrabstätten:
  5. 1. Stehende Grabmale: Höhe 1,00 m bis 1,20 m, Breite bis 1,20 m, Mindeststärke 0,18 m.
  6. 2. Liegende Grabmale: bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 bis 1,20 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m.
    • c) Urnengrabstätten:
  7. 1. Stehende Grabmale: Höhe max. 0,60 m ab Erdreich, Breite bis 0,50 m, Mindeststärke 0,16 m.
  8. 2. Liegende Grabmale: Höhe der Hinterkante max. 0,25 m. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 2 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält. § 21 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grab-Zuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seiten-Ansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 22 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Hand-Werks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 23 – Verkehrssicherungspflicht der Grabmale

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal -im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl-Grabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grab-male innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem.

§ 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrab-stätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 26 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Grababdeckungen/Grabplatten sowie Grabeinfassungen sind zulässig. Der hiervon nicht bedeckte Grabteil soll bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Bäume und großwüchsige Sträucher sind nicht zulässig (max. Höhe: bis Oberkante Grabmal).

§ 27 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten, mit Ausnahme der zulässigen Namensplatte, unterliegt der Friedhofsverwaltung.

§ 28 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

  1. 8. Leichenhalle

§ 29 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vor-heurigen Zustimmung des Amtsarztes.

  1. 9. Schlussvorschriften

§ 30 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf 25 Jahre, Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31 – Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 32 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Abs. 2 und 3),
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
  10. 10. Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt,
  11. 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
  12. 12. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 33 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 24.07.2006 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Köwerich, den 15.03.2010 Ortsgemeinde Köwerich (DS) Robert Linden, Ortsbürgermeister Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  1. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindever- waltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hinweis: Die Friedhofssatzung vom 15.03.2010 ist am 27.03.2010 und die 1. Nachtragssatzung vom 12.11.2014 am 06.12.2014 in Kraft getreten.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Köwerich?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Köwerich mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 54xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Köwerich anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Köwerich
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Inkl. Grabeinfassung; max. 2 Urnen je Grabstätte möglich (§ 15 FriedhofsS)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 260 € (Urne) bzw. 780 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: 10 % Zuschlag bei Bestattung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Köwerich (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Je weiterer Tag 13 €; nur Trauerfeier/Einsegnung 25 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 54xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Köwerich:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €