🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 17.11.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Barweiler vom 17.11.2022
Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
§ 1 Allgemeines ............................................................................................................................... 2
§ 2 Gebührenschuldner ................................................................................................................... 2
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit .................................................................................. 2
§ 4 Inkrafttreten ............................................................................................................................... 2
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung ............................................................................................ 3 I. Reihengrabstätten .................................................................................................................... 3 II. gemischte Grabstätten ............................................................................................................. 3 III. Ausheben und Schließen der Gräber …. .................................................................................. 3 IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen ................................................................. 3 V. Namenstafel für Wiesengräber – Auslagenersatz ..................................................................... 3 VI. Benutzung der Leichenhalle ..................................................................................................... 4 VII. Grabräumungsgebühr .............................................................................................................. 4
Erhebung von Friedhofsgebühren, Satzung der Ortsgemeinde Barweiler – 17.11.2022 -
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind: 1. bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 25.10.2012 und die I. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 23.06.2016 außer Kraft.
Barweiler, den 17.11.2022
(Siegel) Josef Thelen Ortsbürgermeister
Erhebung von Friedhofsgebühren, Satzung der Ortsgemeinde Barweiler – 17.11.2022 -
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 350,00 €uro
- b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 450,00 €uro
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 450,00 €uro
- 3. Überlassung einer Wiesenreihengrabstätte für Urnenbestattungen 450,00 €uro
- 4. Überlassung einer Wiesenreihengrabstätte für Erdbestattungen 2100,00 €uro
II. gemischte Grabstätten
- 1. Urnenbeistellgebühr gemäß § 13a der Friedhofssatzung 450,00 €uro III. Ausheben und Schließen der Gräber Das Ausheben und Schließen von Grabstätten erfolgt durch beauftragte gewerbliche Unternehmen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern unmittelbar an diese Unternehmen zu leisten. IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen erfolgt durch beauftragte gewerbliche Unternehmen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern unmittelbar an diese Unternehmen zu leisten. V. Namenstafel für Wiesengräber – Auslagenersatz Aus Gründen der Qualitätssicherung werden die Namenstafeln für die Wiesenurnengräber (siehe Ziffer I Nr. 3) ausschließlich durch den Friedhofsträger zur Verfügung gestellt, der die Namenstafeln von gewerblichen Unternehmen erwirbt und anbringen lässt. Die Kosten (Auslagenersatz) für die Tafeln werden dem Gebührenschuldner mit dem Bestattungsbescheid in Rechnung gestellt. Erst nach Zahlungseingang des v. g. angeforderten Auslagenersatzes (Vorausleistung) seitens des Gebührenschuldners bei der Verbandsgemeindekasse Adenau wird die Namenstafel von der Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben und alsdann angebracht. Die Namenstafeln bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. Nach Ablauf der Ruhezeit wird die Entfernung der Tafeln vom Friedhofsträger veranlasst.
Erhebung von Friedhofsgebühren, Satzung der Ortsgemeinde Barweiler – 17.11.2022 -
VI. Benutzung der Leichenhalle 1. Für die Aufbewahrung
a) einer Leiche bis zu 4 Tagen 60,00 €uro für jeden weiteren Tag 15,00 €uro
b) für bis zu 10 Tagen 60,00 €uro für jeden weiteren Tag 15,00 €uro 2. Für die Reinigung der Trauerhalle nach Ausschmückung (sofern die Reinigung nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde) kann der Friedhofsträger einen Dritten mit der Reinigung der Leichenhalle beauftragen. Die hierbei entstehenden Kosten sind dann als Auslagenersatz vom Nutzungsberechtigten unmittelbar an das Unternehmen zu zahlen. VII. Grabräumungsgebühr Für die Grabstellen wird mit Inkrafttreten dieser Satzung seitens des Friedhofsträgers vor Überlassung einer Reihengrabstätte eine Pauschale für das etwaige spätere Abräumen der Gräber gemäß
§ 23 der Friedhofssatzung
a) in Höhe von 250,00 €uro für Einzelgräber
b) in Höhe von 200,00 €uro für Urnengräber erhoben. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Wiesenurnengrabstätten. Wird die Grabstätte ordnungsgemäß abgeräumt, kann die Pauschale auf Antrag des Verpflichteten zurückerstattet werden. Die vorher genannte Abräumpauschale wird gemeinsam mit dem zu erlassenden Friedhofsgebührenbescheid festgesetzt. Sofern die tatsächlichen Kosten im Falle der späteren Grababräumung für den Friedhofsträger höher oder niedriger sein sollten als die unter v. g. Buchstaben a) bis b) erhobene Gebührenpauschale, so ist der Friedhofsträger berechtigt, diese tatsächlichen Kosten unter Anrechnung der vorgezahlten Abräumpauschale gegenüber dem Verpflichteten geltend zu machen oder dementsprechend zurückzuerstatten.
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Barweiler vom 17.11.2022 zuletzt geändert am 05.12.2024
Der Gemeinderat von Barweiler hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT: Friedhofssatzung ............................................................................................................................. 1 1. Allgemeine Vorschriften ........................................................................................................ 3
§ 1 Geltungsbereich ................................................................................................................. 3
§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch ................................................................................ 3
§ 3 Schließung und Aufhebung................................................................................................. 3
2. Ordnungsvorschriften ............................................................................................................ 4
§ 4 Öffnungszeiten ................................................................................................................... 4
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof ................................................................................................ 4
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten ........................................................................................ 5
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften .................................................................................... 5
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit ...................................................................... 5
§ 8 Särge .................................................................................................................................. 5
§ 9 Grabherstellung .................................................................................................................. 6
§ 10 Ruhezeit ........................................................................................................................... 6
§ 11 Umbettungen .................................................................................................................... 6
4. Grabstätten ............................................................................................................................. 7
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten .................................................................................. 7
§ 13 Reihengrabstätten ............................................................................................................ 7
§ 13a Gemischte Grabstätten ................................................................................................... 7
§ 13b Wiesenreihengrabstätten ................................................................................................ 8
§ 14 Wahlgrabstätten ............................................................................................................... 8
§ 15 Spezielle Wahlgräber ........................................................................................................ 8
§ 16 Ehrengrabstätten .............................................................................................................. 8
5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale ........................................................................... 8
§ 17 Wahlmöglichkeit ............................................................................................................... 8
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ................................................................................... 9
§ 19 Besondere Gestaltungsvorschriften .................................................................................. 9
§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen ............................................................................. 10
§ 21 Standsicherheit der Grabmale ........................................................................................ 10
§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale ......................................................................... 11
§ 23 Entfernen von Grabmalen ............................................................................................... 11
6. Herrichten und Pflege der Grabstätten ............................................................................... 11
§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ................................................................ 11
§ 25 Vernachlässigte Grabstätten ........................................................................................... 12
7. Leichenhalle .......................................................................................................................... 12
§ 26 Benutzen der Leichenhalle ............................................................................................. 12
8. Schlussvorschriften ............................................................................................................. 12
§ 27 Alte Rechte ..................................................................................................................... 12
§ 28 Haftung ........................................................................................................................... 12
§ 29 Ordnungswidrigkeiten ..................................................................................................... 13
§ 30 Gebühren ....................................................................................................................... 13
§ 31 Inkrafttreten .................................................................................................................... 13
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Barweiler gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Barweiler steht.
§ 2 – Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von
a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinden Barweiler, Bauler, Pomster oder Wiesemscheid waren,
b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder
d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in einer der unter Abs. 1 a) genannten Gemeinden gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 7 Best
G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in die Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen-oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals, sowie des Ortsbürgermeisters oder seines Vertreters sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen,
b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
§ 8 – Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Urnen und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen.
§ 13 Best
G bleibt unberührt. (2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Das Ausheben und Schließen der Gräber erfolgt durch beauftragte gewerbliche Unternehmen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern unmittelbar an diese Unternehmen zu leisten. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen,
b) Wiesenreihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen c) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer von 25 Jahren bei Erdbestattungen und 25 Jahren bei Urnenbestattungen schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten) und Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr
b) Wiesenreihengrabstätten für Erd-, und Urnenbestattungen (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch schriftliche Mitteilung gegenüber den Verantwortlichen bekannt gemacht.
§ 13a – Gemischte Grabstätten
(1) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung oder Urnenbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 2 Nr. a), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. (2) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach § 13 Abs. 1. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Nutzungszeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. (3) Für die zusätzliche Beistellung einer Urne ist eine Urnenbeistellgebühr gemäß der in diesem Zeitpunkt gültigen Gebührensatzung zu entrichten.
§ 13b – Wiesenreihengrabstätten
(1) Wiesenreihengrabstätten sind:
a) Urnenreihengräber auf einem bestimmten Grabfeld, die für die Dauer der Ruhezeit nach § 10 vergeben und der Reihe nach belegt werden. Die Urnen müssen biologisch abbaubar sein.
b) Erdreihengräber auf einem bestimmten Grabfeld, die für die Dauer der Ruhezeit nach § 10 vergeben und der Reihe nach belegt werden. (2) Die Grabhügel werden von der Ortsgemeinde spätestens 6 Wochen nach der Beerdigung eingeebnet. Die Grabfläche wird vom Friedhofsträger als Wiesenfläche angelegt und unterhalten. Das Aufbringen persönlicher Grabausstattung (Blumen, Kerzen, etc.) ist nicht gestattet. (3) Die Grabstätten werden mit einer mit dem umliegenden Erdreich abschließenden Grabplatte versehen, auf der sich der Vor- und Nachname sowie das Geburts- und Sterbejahr des dort Beigesetzten befindet. Es sind hier ausschließlich die vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellten Grabplatten zu verwenden, die vom Friedhofsträger in Auftrag gegeben werden. Die für die Herstellung, Lieferung und Verlegung der Grabplatten anfallenden Kosten werden dem Verantwortlichen mit Bestattungsbescheid in Rechnung gestellt. (4) Die Grabplatte verbleibt im Eigentum der Gemeinde. Das Entfernen der Platten nach Ablauf der Ruhezeit wird vom Friedhofsträger veranlasst. Auf Antrag der Verantwortlichen / Angehörigen kann die Tafel innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Nutzungszeit kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Nach Ablauf der Frist ist eine Überlassung der Platte nicht mehr möglich.
§ 14 – Wahlgrabstätten
- entfällt -
§ 15 – Spezielle Wahlgräber
- entfällt -
§ 16 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 17 – Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 19) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. In den Grabfeldern A, B, C, D, E, F und W befinden sich die Gräber mit den besonderen Gestaltungsvorschriften. Im Grabfeld G befinden sich die Gräber mit den allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Zwischen den Gräbern soll ein Zwischenraum von 0,30 m Breite verbleiben. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 19 – Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Zwischen den Gräbern muss ein Zwischenraum von 0,30 m Breite verbleiben. Diese Zwischenräume sind mit Splitt abzudecken. Eine Versiegelung dieser Zwischenräume ist nicht gestattet. Die Flächen verbleiben im Eigentum der Gemeinde.
b) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Bepflanzungen dürfen eine Höhe von 1,30 m nicht übersteigen, sowie die Grabstellen überwuchern.
c) Die Grabmale dürfen nicht in grellen Farben verarbeitet sein.
d) Auf den Grabstätten für Erdbestattungen sind Grababdeckungen bis zu 75 % zulässig. Auf den Urnengrabstätten sind ganzflächige Grababdeckungen zulässig. (2) Auf den Grabstätten sind Einfassungen und Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren (Kindergräber): 1. Einfassung: Breite: 0,80 m, Tiefe: 1,20 m, (über Außenkante), Höhe: 0,15 m (über Geländeoberkante) 2. stehende Grabmale: Breite bis 0,80 m, Höhe 0,60 m bis 0,90 m, Mindeststärke 0,12 m. Sofern von den Angehörigen gewünscht, können Kindergräber auch als Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren angelegt werden.
b) Reihengrabstätten (Erdgräber) für Verstorbene über 5 Jahren: 1. Einfassung: Breite: 0,90 m, Tiefe: 2,00 m (über Außenkante), Höhe: 0,15 m (über Geländeoberkante).
2. Stehende Grabmale: Breite bis 0,90 m, Höhe bis 1,30 m (einschließlich Sockel, gemessen von der Oberkante Grabeinfassung), Mindeststärke: 0,12 m. c) Reihengrabstätten (Urnengräber) für Verstorbene über 5 Jahren: 1. Einfassung: Breite: 0,90 m, Tiefe: 0,90 m (über Außenkante), Höhe: 0,15 m (über Geländeoberkante). 2. Stehende Grabmale: Breite bis 0,90 m, Höhe bis 0,75 m (einschließlich Sockel, gemessen von der Oberkante Grabeinfassung), Mindeststärke: 0,12 m 3. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,50 m, Mindeststärke: 0,06 m (3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 2 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.
§ 20 – Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen, mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. Der hierzu erforderliche Grabmalgenehmigungsantrag wird von der Friedhofsverwaltung herausgegeben. (2) Dem Antrag sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden und die schriftliche Genehmigung erteilt wurde. (4) Für alle neu errichteten und geänderten Grabanlagen hat der Steinmetz, bzw. dass mit der Errichtung oder Änderung beauftragte Unternehmen, eine Abnahmeprüfung vorzunehmen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren und der Friedhofsverwaltung anschließend vorzulegen. (5) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet bzw. geändert worden ist. (6) Entspricht die Errichtung oder Änderung eines Grabmales oder einer sonstigen baulichen Anlage nicht der Friedhofssatzung oder ist ohne Genehmigung errichtet oder geändert worden, setzt die Friedhofsverwaltung dem Verantwortlichen eine angemessene Frist zur Beseitigung bzw. Änderung des Grabmales oder der sonstigen baulichen Anlage. Kommt der Verantwortliche dieser Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Verantwortlichen zu ändern bzw. abzubauen, oder durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen Ändern oder Abbauen zu lassen.
§ 21 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 23 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen einschließlich des Grabschmucks sowie der Fundamente, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Verpflichteten oder seinem Beauftragten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch schriftliche Mitteilung durch die Friedhofsverwaltung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete der Aufforderung zum Grababbau innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, wird die Grabstätte durch den Friedhofsträger abgeräumt. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es bzw. gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18, 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte. 7. Leichenhalle
§ 26 – Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. 8. Schlussvorschriften
§ 27 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 28 – Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 29 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19), 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3,4), 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1), 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),
- 11. Grabstätten entgegen § 19 gestaltet oder bepflanzt,
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 30 Gebühren Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhof und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 31 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 04.06.2020 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Barweiler, den
(Siegel)
Norbert Cläsgens
Ortsbürgermeister
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Barweiler (Rheinland-Pfalz)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: