Friedhofsgebühren Aremberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Aremberg · Rheinland-Pfalz · PLZ 53533

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 21.10.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

  • Gebührensatzung Aremberg v. 19.12. 2012 zuletzt geändert am 21.10.2025

Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Aremberg vom 19.12.2012 zuletzt geändert am 21.10.2025

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind: 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Aremberg vom 23.11.2004 außer Kraft.

53533 Aremberg , den 19.12.2012

_____________________________ (Siegel) Alois Schneider, Ortsbürgermeister

  • Gebührensatzung Aremberg v. 19.12. 2012 zuletzt geändert am 21.10.2025

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 19.12.2012_

I. Reihengrabstätten

1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte

nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr .................................................................... 180,00 €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab .................................................................... 240,00 €

c) vom vollendetem 14. Lebensjahr ....................................................................... 600,00 €

d) Baumgrabstätten………………………………………………………………………..240,00 €

2. Für die Bestattung anderer als in § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung aufgeführten

Personen gilt die Regelung in nachfolgender Ziffer VIII.)

II. Gemischte Grabstätten

Beistellung einer Urne in eine bereits belegte Grabstätte nach § 13a der Friedhofssatzung 500,00 €

III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte

nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

…eine Einzelwahlgrabstätte .............................................................................. 650,00 €

…eine Doppelwahlgrabstätte ............................................................................1200,00 €

…eine Urnenwiesengrabstätte………………………………………………… ........ 650,00 € …eine Urnenwahlgrabstätte………………………………………………… ............ 550,00 €

b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchst. a bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr für

…eine Einzelwahlgrabstätte ............................................................................... 22,00 €

…eine Doppelwahlgrabstätte ............................................................................. 40,00 €

…eine Urnenwiesengrabstätte…………………………………………………………32,50 € …eine Urnenwahlgrabstätte………………………………………………… .............. 27,50 €

c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.

  1. 2. Beistellgebühr für die zusätzliche Beistellung einer Urne in eine bereits belegte Wahlgrabstätte nach § 14 Abs. 4 der Friedhofssatzung je Grabstelle

500,00 €

  • Gebührensatzung Aremberg v. 19.12. 2012 zuletzt geändert am 21.10.2025

IV. Benutzung der Leichenhalle

1. Für die Aufbewahrung

a) einer Leiche bis zu 4 Tagen ..................................................... 80,00 €

für jeden weiteren Tag .............................................................. 20,00 €

b) einer Urne bis zu 10 Tagen ...................................................... 80,00 €

für jeden weiteren Tag ………………………………………………20,00 €

2. Für die Reinigung der Trauerhalle nach Ausschmückung ............ 50,00 €

(sofern Reinigung von den Angehörigen nicht bzw. nicht

ordnungsgemäß ausgeführt wird.

V. Ausheben und Schließen der Gräber

Das Ausheben und Schließen von Grabstätten wird durch gewerbliche

Unternehmen vorgenommen. Die hierbei enstehenden Kosten sind von den

Gebührenschuldnern unmittelbar an diese Unternehmen zu zahlen.

VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche

Unternehmen vorgenommen. Die hierbei enstehenden Kosten sind von den

Gebührenschuldnern unmittelbar an diese Unternehmen zu zahlen.

VII. Grabplatten für Wiesenurnengräber / Namensplaketten für Baumgräber - Auslagenersatz-

Aus Gründen der Einheitlichkeit und Qualitätssicherung werden die Namenstafeln für Wiesenurnengräber sowie die Namensplaketten für die Baumreihengräber ausschließlich durch den Friedhofsträger zur Verfügung gestellt, der die Grabplatten und Namensplaketten von gewerblichen Unternehmen herstellen, liefern und verlegen lässt. Erst nach Zahlungseingang des v. g. angeforderten Auslagenersatzes (Vorausleistung) seitens des Gebührenschuldners bei der Verbandsgemeindekasse Adenau wird die Grabplatte, bzw. Namenstafel von der Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben, wobei die Frist „innerhalb von 3 Monaten nach der Bestattung“ gemäß § 15 a Abs. 2 der Friedhofssatzung vom Nutzungsberechtigten zu beachten ist. Die Namenstafeln bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. Nach Ablauf der Ruhezeit wird die Entfernung der Grabplatten, bzw. Namenstafeln vom Friedhofsträger veranlasst.

VIII. Gebührenregelung für die Bestattung anderer als in § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung aufgeführten Personen

Die Bestattung anderer als die in § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung aufgeführten Personen liegt im Ermessen der Gemeindeverwaltung. In diesen Fällen können im Bedarfsfall durch privatrechtliche Verträge höhere als die in dieser Satzung festgesetzten Gebühren für die Friedhofsnutzung erhoben werden.

  • Gebührensatzung Aremberg v. 19.12. 2012 zuletzt geändert am 21.10.2025

IX. Grabräumungsgebühren

Für die Grabstellen wird mit Inkrafttreten dieser Satzung seitens des Friedhofsträgers vor Überlassung einer Reihen- oder Wahlgrabstätte, bzw. vor Verlängerung einer Wahlgrabstätte, eine Pauschale für das etwaige spätere Abräumen der Gräber gemäß § 22 der Friedhofssatzung

a) in Höhe von 450,00 € für Einzelgräber

b) in Höhe von 800,00 € für Doppelgräber

c) in Höhe von 100,00 € für Urnengräber

erhoben.

Für die Wiesenurnengrabstätten und Baumgrabstätten wird eine Gebühre i. H. v. 100,00 € erhoben für das spätere Entfernen durch den Friedhofsträger.

Wird die Grabstätte ordnungsgemäß abgeräumt, kann die Pauschale auf Antrag des Verpflichteten zurückerstattet werden. Die vorher genannte Abräumpauschale wird gemeinsam mit dem zu erlassenden Friedhofsgebührenbescheid festgesetzt. Sofern die tatsächlichen Kosten im Falle der späteren Grababräumung für den Friedhofsträger höher oder niedriger sein sollten als die unter v. g. Buchstaben a) bis b) erhobene Gebührenpauschale, so ist der Friedhofsträger berechtigt, diese tatsächlichen Kosten unter Anrechnung der vorgezahlten Abräumpauschale gegenüber dem Verpflichteten geltend zu machen oder dementsprechend zurückzuerstatten.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 19.12.2012 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Aremberg vom 19.12.2012 zuletzt geändert am 21.10.2025

I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck

§ 3 – Schließung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 – Särge

§ 9 – Grabherstellung

§ 10 – Ruhezeit

§ 11 – Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 – Reihengrabstätten

§ 14 – Wahlgrabstätten

§ 15 Wiesengräber

§ 16 – Ehrengrabstätten

§ 17 Wahlmöglichkeiten

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

6. Grabmale

§ 19 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 20 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 20a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

§ 21 – Standsicherheit der Grabmale

§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 23 – Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 24 – Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten

8. Leichenhalle

§ 26 – Benutzen der Leichenhalle

9. Schlussvorschriften

§ 27 – Alte Rechte

§ 28 – Haftung

§ 29 – Ordnungswidrigkeiten

§ 30 – Gebühren

§ 31 – Inkrafttreten

Der Gemeinderat von Aremberg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419) in der zur Zeit gültigen Fassung sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVBl. S. 69, BS. 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Aremberg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Aremberg oder Einwohner der Ortsgemeinde Eichenbach waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

oder c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Ortsbürgermeister der Ortsgemeinden Aremberg und Eichenbach.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs kann ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl.

§ 7 Best

G -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten (Sondergrabstätten) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. Die Kosten der Umbettung werden lediglich in Höhe der Nutzungsrechtsverzichtsgebühren übernommen.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- und Wiesengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen-oder Wiesengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf dann der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Handlungen, die dem religiösen Empfinden widersprechen, sind untersagt. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof sind insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Ortgemeinde sind ausgenommen.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten mit Ausnahmen von Opferkerzen durch den Träger des Friedhofes;

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen;

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren;

e) Druckschriften zu verteilen;

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,

j) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als denen der Grabpflege zu benutzen.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 * Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird.

(3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Ortsgemeindeverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Ortsgemeindeverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Reihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch 2 Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

 Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Ortsgemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Wiesenurnenwahlgrabstätten d) Ehrengrabstätten,

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Reihengrabstätten können nach Ablauf des Nutzungsrechtes nicht verlängert werden.

(2) Es werden eingerichtet: a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 – nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Nutzungsrecht für die Grabstätte kann nur einmal für die gesamte Grabstätte verliehen werden. (5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(6) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 2 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht.

(7) In einer Reihengrabstätte ist die Beisetzung einer Urne zulässig.

§ 13a Gemischte Grabstätten

(1) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 2, in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. (2) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach § 13 Abs. 1. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Nutzungszeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

(3) Für die zusätzliche Beistellung einer Urne ist eine Urnenbeistellgebühr gemäß der in diesem Zeitpunkt gültigen Gebührensatzung zu entrichten.

§ 13b Baumreihengrabstätten

(1) Baumreihengrabstätten sind Urnengräber im Wurzelbereich eines Baumes, die der Reihe nach belegt und für die Dauer von 15 Jahren vergeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Baumreihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es dürfen nur verrottbare Urnen verwendet werden.

(3) An den Bäumen können durch den Friedhofsträger Plaketten angebracht, auf dem sich Vor- und Nachname sowie Geburts- und Sterbejahr des dort beigesetzten befinden. Bei anonymen Bestattungen erfolgt keine Kennzeichnung. Die Kosten für die Herstellung, Lieferung und Anbringung der Plaketten werden dem Verantwortlichen mit Gebührenbescheid in Rechnung gestellt. Es sind hier ausschließlich die vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellten Plaketten zu verwenden.

(4) Die Baumgräber werden vom Friedhofsträger unterhalten und bei Bedarf werden die Bäume zurückgeschnitten. Persönliche Grabausstattungen (z.B. Kerzen, Blumenschmuck, etc.) sind nur an der hierfür vorgesehenen Stelle gestattet.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren bei Erdgrabstätten und 20 Jahren bei Urnengrabstätten (Nutzungszeit)1 verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Bei Urnenbestattungen dürfen nur verrottbare Urnen verwendet werden.

(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Bei der zweiten Belegung muss eine Urnenbeistellgebühr entrichtet werden. Bei Doppelgräbern ist entsprechend zu verfahren.

(4) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann für bis zu 5 Jahre wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens, aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(6) Der jeweils Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine aus dem Kreis der in Abs. Satz genannten Person übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(9) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden Nutzungszeit anteilig erstattet. Beträge unter 10 € werden nicht erstattet.

(10) In Wahlgrabstätten ist auch die Beisetzung von Urnen zulässig; und zwar pro Grabstelle bis zu 2 Urnen.

§ 15 – Wiesengräber für Urnenbestattungen

(1) Wiesengräber sind Urnenwahlgrabstellen, die für die Dauer einer Ruhezeit von 15 Jahren durch die Ortsgemeinde zugeteilt werden. Die Grabstätte kann in einem 5-Jahresrythmus verlängert werden. Es dürfen nur verrottbare Urnen beigesetzt werden. In einer Wiesenurnengrabstätte darf lediglich 1 Urne beigesetzt werden. Die Grabfläche wird von der Ortsgemeinde als Rasenfläche angelegt und unterhalten. Das Aufbringen von persönlicher Grabausstattung ist nicht gestattet. Die Grabhügel werden durch den Friedhofsträger 6 Wochen nach der Beerdigung eingeebnet. (2) Wiesengrabstätten werden von der Ortsgemeinde mit einer mit dem umliegenden Erdreich abschließenden Steinplatte, auf der sich der Name sowie das Geburts- und Sterbejahr der dort Beigesetzten befindet, innerhalb von 3 Monaten nach der Bestattung abgedeckt. Es sind hier ausschließlich die seitens der Ortsgemeinde für die Dauer der Nutzungszeit (15 Jahre) zur Verfügung gestellten Steinplatten zu verwenden. Die Tafel verbleibt im Eigentum der Ortsgemeinde. Das Entfernen der Platte wird nach Ablauf der Nutzungsdauer von der Ortsgemeinde veranlasst. Die Kosten werden dem Nutzungberechtigten in Rechnung gestellt. Die Möglichkeit, Blumenschmuck und Grablichter abzustellen, ist auf dieser Gedenkplatte nicht gestattet.

(3) Während der Nutzungszeit darf bei Wiesengräbern keine weitere (zweite) Urnenbestattung stattfinden.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde.

§ 17 – Wahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 19) eingerichtet.

(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

  1. 6. Grabmale

§ 19 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Zwischen den Gräbern muss ein Zwischenraum von 0,40 m Breite verbleiben. Diese Zwischenräume sind mit Basaltsplitt abzudecken. Eine Versiegelung dieser Zwischenräume ist nicht gestattet. Die Flächen verbleiben im Eigentum der Ortsgemeinde.

(2) Einstellige Grabanlagen (Einzelgräber) sind mit einer Einfassung zu versehen, die folgende Abmessungen hat:

Breite: 0,90 m , Tiefe: 2,00 m (über Außenkante)

Höhe: 0,15 m (über Geländeoberkante)

(3) Zweistellige Grabanlagen (Doppelgräber) sind mit einer Einfassung zu versehen,

die folgende Abmessung hat:

Breite: 1,80 m, Tiefe: 2,00 m (über Außenkante)

Höhe: 0,15 m (über Geländeoberkante)

(4) Die maximale Höhe der Grabmale, einschließlich Sockelstein (gemessen von der Oberkante Grabeinfassung) darf das Maß von 1,30 m nicht übersteigen. Holz- und Metallkreuze dürfen ein max. Höhe von 1,80 m nicht übersteigen. (5) Urnenwahlgrabstätten sind mit einer Einfassung zu versehen, die folgende Abmessung hat: Länge: 0,90 m, Breite: 0,90 m

Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgende Größen zulässig: Stehende Grabmale: Höhe bis 0,95 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,12 m.

(6) Als Grabsteine sind Natursteine zugelassen. Aufdringliche Gestaltungen, die sich aus dem Gesamteindruck des Friedhofes oder einzelnen Teilen auffällig hervorheben sind untersagt.

Die Verwaltung ist außerdem berechtigt, im Rahmen der Richtlinien für die Grabgestaltung, Anordnungen zu treffen, die sich auf Material, Gestaltung und Bearbeitung beziehen. Ganzflächige Grababdeckungen jedweder Art sind zulässig.

(7) Wiesengrabstätten sind mit einer mit der Geländeoberkante abschließenden Steinplatte, auf der sich die Namen sowie das Geburts- und Sterbejahr der dort Beigesetzten befinden, innerhalb von 3 Monaten nach Bestattung abzudecken.

§ 20 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung, in besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 20a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 21 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst –. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Ortsgemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Ortsgemeinde dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt.

Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild an der Grabstätte.

§ 23 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Reihen- und wahlgrabstätten, oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Für das eventuelle Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätte, sowie bei der Verlängerung einer Grabstätte, eine Gebühr nach der in diesem Zeitpunkt geltenden Friedhofsgebührensatzung. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Ortsgemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und Instandhaltung aller Grabarten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich.

Dies gilt nicht für Wiesengräber gem. § 15 und Ehrengrabstätten gem. § 16.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

(7) Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Bepflanzungen dürfen eine Höhe von 1,00 m nicht übersteigen sowie die Grabstelle nicht über die Grabstelle hinaus überwuchern.

§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeinde die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis an der Grabstätte.

  1. 8. Leichenhalle

§ 26 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Ortsgemeinde kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

  1. 9. Schlussvorschriften

§ 27 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28 – Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 29 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,

2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

3. gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,

4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),

5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

6. Grabschmuck anbringt entgegen § 15 Abs. 1.

7. Als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),

8. Grabmale ohne Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt (§ 22 Abs. 1),

9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),

10. Grabstätten nicht oder entgegen § 24 bepflanzt,

11. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),

12. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 30 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 04.01.1957 und alle übrigen, entgegenstehenden, ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Aremberg, den 19.12.2012

Alois Schneider -Ortsbürgermeister-

(Siegel)