Friedhofsgebühren Hausach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Hausach · Baden-Württemberg · PLZ 77756

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2026 (Gebührenverzeichnis gültig ab 01.03.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.000,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage Gebührenverzeichnis Nr. 3.11 (Überlassung eines Reihengrabes)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.200,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage Gebührenverzeichnis Nr. 3.21 (Einstelliges Wahlgrab)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
650,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage Gebührenverzeichnis Nr. 3.12 (Überlassung eines Urnenreihengrabs)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.000,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Pauschalpreis je Grabstätte; bis zu 4 Urnen zulässig (§ 13 Abs. 2)
📄 Anlage Gebührenverzeichnis Nr. 3.25 (Urnenwahlgrab) i.V.m. § 13 Abs. 2
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
800,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonyme Beisetzung ohne Kennzeichnung; Grabfeld neben der Friedhofshalle
📄 Anlage Gebührenverzeichnis Nr. 3.13 (Urnenreihengrab für namenlose Bestattung) i.V.m. § 13 Abs. 3
Baumbestattung (2 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 2 Urnen
2.600,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 15 J. Ruhezeit
* Bedingung: Pauschalpreis je Baumgrab; max. 2 Urnen je Baumgrab (§ 13b Abs. 2); kein separater Einzelurnen-Tarif am Bau...
💡 Umgerechnet: 1.300 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 2.600 € für 2 Urnen (= Ø 1.300 € je Urne)
📄 Anlage Gebührenverzeichnis Nr. 3.26 (Baumurnengrab) i.V.m. § 13b Abs. 2
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
1.200,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.200 € · Urne: 220 €
📄 Anlage Gebührenverzeichnis Nr. 2.11 und 2.13 (Benutzungsgebühren – Bestattung)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
230,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage Gebührenverzeichnis Nr. 2.21 (Benutzung der Friedhofshalle)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2026 (Gebührenverzeichnis gültig ab 01.03.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌ Friedhofssatzung der Stadt Hausach (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung), Neufassung vom 26.01.2026, in Kraft ab 01.03.2026

Stadt Hausach Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Vorschriften .................................................................................................................. 2

§ 1 Widmung ....................................................................................................................................... 2

II. Ordnungsvorschriften...................................................................................................................... 2

§ 2 Öffnungszeiten .............................................................................................................................. 2

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof .......................................................................................................... 2

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof ................................................................................... 3

III. Bestattungsvorschriften .............................................................................................................. 4

§ 5 Allgemeines ................................................................................................................................... 4

§ 6 Särge und Urnen ............................................................................................................................ 4

§ 7 Ausheben der Gräber .................................................................................................................... 4

§ 8 Ruhezeit ......................................................................................................................................... 4

§ 9 Umbettungen ................................................................................................................................ 4

IV. Grabstätten ................................................................................................................................. 5

§ 10 Allgemeines ................................................................................................................................. 5

§ 11 Reihengräber ............................................................................................................................... 6

§ 12 Wahlgräber .................................................................................................................................. 6

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber ........................................................................................... 7

§ 13a Grabstätten in gärtnergepflegten Grabfeldern ......................................................................... 8

§ 13b Baumgräber ............................................................................................................................... 8

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen.................................................................................... 9

§ 14 Auswahlmöglichkeiten ................................................................................................................ 9

§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz.............................................................................................. 9

§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften ...................................................................................... 9

§ 17 Genehmigungserfordernis ......................................................................................................... 10

§ 18 Standsicherheit .......................................................................................................................... 11

§ 19 Unterhaltung ............................................................................................................................. 11

§ 20 Entfernung ................................................................................................................................. 11

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte ....................................................................................... 12

§ 21 Allgemeines ............................................................................................................................... 12

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege .............................................................................................. 12

VII. Benutzung der Leichenhalle ...................................................................................................... 13

§ 23 .................................................................................................................................................... 13

VIII. Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung ............................................................................ 13

§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung ............................................................................. 13

§ 25 Ordnungswidrigkeiten ............................................................................................................... 13

IX. Bestattungsgebühren ................................................................................................................ 14

§ 26 Erhebungsgrundsatz .................................................................................................................. 14

§ 27 Gebührenschuldner ................................................................................................................... 14

§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren ................................................................................... 14

§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren ................................................................................... 15

X. Übergangs- und Schlussvorschriften ............................................................................................. 15

§ 30 Alte Rechte ................................................................................................................................ 15

§ 31 Inkrafttreten .............................................................................................................................. 15

Vom 26. Januar 2026 Auf Grund der §§ 12 Abs.2, 13 Abs.1, 15 Abs.1, 39 Abs.2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 21. Juli 1970 (GBl. S. 395, ber. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Februar 2021 (GBl. S. 55) in Verbindung mit den §§ 4 Abs.1, 10 Abs.2 und 11 Abs.1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. November 2025 (GBl. Nr. 124) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Baden-Württemberg vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) hat der Gemeinderat am 23. Februar 2026 die nachstehende Neufassung der Friedhofssatzung beschlossen: I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Hausach. Er dient der Bestattung verstorbener Einwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadtverwaltung eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist. (2) Den Einwohnern gleichgestellt ist, wer seine Wohnung in Hausach lediglich wegen Aufnahme in ein Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben hat. Die Stadtverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Soweit die Stadtverwaltung Öffnungszeiten festgesetzt hat, darf der Friedhof nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Stadtverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. (3) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener besuchen; ausgenommen hiervon ist der Weg von der Dietersbachstraße entlang des Hauserbachs über die Brücke und entlang der Parkplätze bis zur Hauserbachstraße.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die An-ordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadtverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde, sofern sie angeleint sind und durch den Halter der Würde des Friedhofs entsprechend mitgeführt werden.
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. 7. Druckschriften zu verteilen,
  8. 8. sich nachts auf dem Friedhof aufzuhalten bzw. im Friedhofsgebäude zu campieren,
  9. 9. Fremd-Müll (Müll, der nicht auf dem Friedhof anfällt) ordnungswidrig in den vorhandenen Mülleimern zu entsorgen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadtverwaltung. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. § 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadtverwaltung. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadtverwaltung kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Stadtverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadtverwaltung auf Verlangen vorzuzeigen. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur auf den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadtverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. III. Bestattungsvorschriften § 5 Allgemeines (1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadtverwaltung anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadtverwaltung das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Das Grabfeld für Gefallene bleibt erhalten. Das Grabfeld für Geistliche auf der Nordseite der Dorfkirche wird weiterhin belegt. Eine Einebnung der Gräber auf dem Grabfeld für Geistliche nach Ablauf der Ruhezeit/ Nutzungszeit erfolgt nicht, solange diese Gräber von den Nutzungs- /Verfügungsberechtigten gepflegt werden. (3) Die Stadtverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. § 6 Särge und Urnen (1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadtverwaltung einzuholen. Die Särge für Kinder dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein. (2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. (3) Die Regelungen der Bestattungsverordnung für die Beschaffenheit von Särgen und Urnen sind zu beachten. § 7 Ausheben der Gräber (1) Die Stadtverwaltung lässt die Gräber durch ein von ihr beauftragtes Unternehmen ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,10 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. § 8 Ruhezeit Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor der Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Bei Ungeborenen, Totgeburten oder Fehlgeburten beträgt die Ruhezeit 10 Jahre. Die Ruhezeit bei Aschen beträgt 15 Jahre. § 9 Umbettungen (1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadtverwaltung. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadtverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadtverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihen- grab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 22 Abs.1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs.1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadtverwaltung bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen lässt die Stadtverwaltung durch ein Unternehmen durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadtverwaltung vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. IV. Grabstätten § 10 Allgemeines (1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
  10. 1. Reihengräber
  11. 2. Urnenreihengräber
  12. 3. Wahlgräber
  13. 4. Urnenwahlgräber
  14. 5. anonyme Urnenreihengräber
  15. 6. Baumgräber als Urnenwahlgrab
  16. 7. Kindergräber (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. § 11 Reihengräber (1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen sowie die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt werden und für die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit ein Nutzungsrecht zugeteilt wird. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Die Bestimmungen über die Gräber nach § 5 Abs.2 auf dem Grabfeld für Geistliche bleiben hiervon unberührt. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
  17. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  18. 2. wer sich dazu verpflichtet hat
  19. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr ausgewiesen. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadtverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben. § 12 Wahlgräber (1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen sowie die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen, bei Kindergräbern und bei Urnengräbern auf die Dauer von 15 Jahren. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts nach Ablauf ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Gräber sein. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
  20. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  21. 2. auf die Kinder,
  22. 3. auf die Stiefkinder,
  23. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  24. 5. auf die Eltern,
  25. 6. auf die Geschwister,
  26. 7. auf die Stiefgeschwister,
  27. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn dieses nicht innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung des vorherigen Nutzungsberechtigten auf einen Nachfolger im Sinne von Satz 3 mit dessen Zustimmung übergegangen ist. (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadtverwaltung das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadtverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Eine Rückerstattung geleisteter Gebühren ist ausgeschlossen. (11) Mehrkosten, die der Stadtverwaltung beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgräbern für Erdbestattungen können auch Urnen beigesetzt werden. In bereits belegten Einzelwahlgräbern können zusätzlich zur erdbestatteten Person bis zu zwei Urnen beigesetzt werden (Zubettung), in Doppelwahlgräbern bis zu vier Urnen. Eine Zubettung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. Die Stadtverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. (13) Das Ende der Nutzungszeit wird der nutzungsberechtigten Person zwei Monate vor Ablauf schriftlich mitgeteilt. In den Fällen, in denen die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, wird der Ablauf des Nutzungsrechts durch einen Hinweis auf der Grabstätte bekannt gemacht. § 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber (1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Urnengrabstätten, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) Die Anzahl der Urnen, die in Urnenwahlgräbern beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Urnengrabstätte. Zulässig sind bis zu vier Urnen. Die Stadtverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. (3) In ein Urnenreihengrab für eine anonyme Urnenbestattung darf nur eine Urne beigesetzt werden. Das Grabfeld befindet sich neben der Friedhofshalle. Das Niederlegen von Kerzen und Gebinden erfolgt unter dem steinernen Kreuz vor dem Grabfeld. Anonyme Beisetzungen finden ohne Kennzeichnung der Grabstätte statt. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnengrabstätten. § 13a Grabstätten in gärtnergepflegten Grabfeldern (1) Auf dem Friedhof können in Abhängigkeit von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten Gemeinschaftsgrabanlagen mit gärtnerischer Grabpflege und Grabmalunterhaltung angeboten werden. Diese umfassen Reihen- und Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen und einstellige Wahlgrabstätten für Erdbestattungen. Voraussetzung für die Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte ist der Nachweis eines abgeschlossenen Dauergrabpflegevertrages mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG mit einer Laufzeit entsprechend der Ruhe- bzw. Nutzungszeit. (2) Der Nutzungsberechtigte der Grabstätte hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung sowie die Art und Unterhaltung des Grabmals. (3) Die Kosten für Grabmal und Pflege werden im Rahmen des Dauergrabpflegevertrages zwischen dem Nutzungsberechtigten und der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG direkt abgerechnet. (4) Das Abstellen von Gegenständen, Änderungen und Ergänzungen der Bepflanzung sowie das Anbringen von Grabzubehör und Grabeinfassungen ist nicht zulässig. (5) Soweit sich aus dieser Regelung nichts anderes ergibt, gelten die allgemeinen Vorschriften über Reihen- und Wahlgräber (§§ 11, 12) sowie über Urnengrabstätten (§13). § 13b Baumgräber (1) Baumgräber sind Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt werden und für die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit ein Nutzungsrecht verliehen wird. (2) Die Anzahl der Urnen je Baumgrab ist auf zwei begrenzt. (3) Das Erscheinungsbild von Baumgrabfeldern ist zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadtverwaltung. (4) Blumen sowie andere Gegenstände und Zeichen des Erinnerns dürfen nicht auf der Grabanlage abgelegt werden. Die dort abgelegten Gegenstände dürfen von der Stadtverwaltung entfernt und entsorgt werden. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. (5) An der jeweiligen Grabstätte dürfen Schilder, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, nur auf dafür vorgesehene Flächen auf den Urnengrabsiegeln angebracht werden. Entsprechende Namensschilder sind bei der Stadtverwaltung zu beantragen, die das Anfertigen und Anbringen der Namensschilder durch ein Unternehmen durchführen lässt. (6) Das Öffnen und Schließen der Urnengrabstätten im Rahmen einer Beisetzung lässt die Stadtverwaltung durch ein Unternehmen durchführen. (7) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnenwahlgräber entsprechend für Baumgräber. V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen § 14 Auswahlmöglichkeiten (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften im Bereich des alten Friedhofteils, westlich des Hauserbachs, und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften im Bereich des neuen Friedhofteils, östlich des Hauserbachs, eingerichtet. Für gärtnergepflegte Grabfelder gilt § 13 a. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit oder ohne Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften. (3) Auch für Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften gilt § 15. § 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz (1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Nicht zulässig sind Grabmale und Grabausstattungen
  28. 1. aus schwarzem Kunststein oder Gips,
  29. 2. mit zementgebundenem aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck,
  30. 3. mit Farbanstrich auf Stein,
  31. 4. mit Kunststoffen in jeder Form. § 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften (1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale sind folgende Vorschriften einzuhalten:
  32. 1. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
  33. 2. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
  34. 3. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (4) Nicht zulässig sind Grabmale und Grabausstattungen
  35. 1. mit zementgebundenem aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck,
  36. 2. mit Farbanstrich auf Stein,
  37. 3. mit Kunststoffen in jeder Form. (5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind bei einer maximalen Höhe von 1,50 m und einer maximalen Tiefe von 0,60 m Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
  38. 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche,
  39. 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,40 m² Ansichtsfläche. (6) Auf mehrstelligen Urnengrabstätten sind bei einer maximalen Höhe von 1,20 m Grabmale bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche bei aufrechtstehenden Grabmalen zulässig. (7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Die Grabfläche begrenzt die Größe der liegenden Grabmale. (8) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Stadtverwaltung die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. (9) Die Stadtverwaltung kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen. § 17 Genehmigungserfordernis (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadtverwaltung. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Der Grabmalgenehmigungsantrag ist gemäß der technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal – neueste Fassung) bei der Stadtverwaltung einzureichen. Soweit erforderlich, kann die Stadtverwaltung Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Wird ein maschinenlesbarer Verweis angebracht, ist dieser immer im Maßstab 1:1 einzureichen. Die Zustimmung zur Anbringung eines solchen Verweises wird nicht erteilt, wenn sein Ziel Inhalte enthält, die mit der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchenden unvereinbar ist. Die vorige Zustimmung kann widerrufen und der Verweis entfernt werden, wenn derartige Inhalte nach erteilter Zustimmung festgestellt werden. (4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadtverwaltung. Absatz 2 gilt entsprechend. (5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (6) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadtverwaltung überprüft werden können. (7) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofsordnung erfüllt werden. § 18 Standsicherheit (1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Die Fundamentierung ist so auszuführen, dass beim Ausheben von Nachbargräbern die Standsicherheit nicht beeinträchtigt wird. Die Ausführung der Grabmale hat den technischen Vorgaben der technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal – neueste Fassung) zu entsprechen. (2) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden. (3) Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die TA Grabmal der Deutschen Natursteinakademie in der jeweils geltenden Fassung. § 19 Unterhaltung (1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadtverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadtverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadtverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadtverwaltung bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird. § 20 Entfernung (1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadtverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadtverwaltung innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadtverwaltung die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadtverwaltung bewahrt diese Sachen drei Monate auf. VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte § 21 Allgemeines (1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadtverwaltung. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadtverwaltung zu verändern. (7) Die gärtnerische Gestaltung der Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden. Diese Grabfelder dürfen nur im oberen Drittel, vor dem Grabmal, frei bepflanzt werden. Die übrigen zwei Drittel der Grabfläche sind von Bepflanzungen jeder Art frei zu halten. Diese Fläche wird durch die Stadtverwaltung mit Rasen angelegt. Der Grabnutzungsberechtigte hat die Rasenfläche auf dem Grab zu dulden. Der Rasen wird von der Stadtverwaltung Hausach gepflegt. Auf dem frei zu bepflanzenden Drittel der Grabstätte sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken nicht zugelassen. § 22 Vernachlässigung der Grabpflege (1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadtverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadtverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadtverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so kann die Stadtverwaltung den Grabschmuck entfernen. Wertvollen Grabschmuck bewahrt die Stadtverwaltung im Einzelfall für die Dauer von drei Monaten auf. Zur Aufbewahrung von verderblichem Grabschmuck ist die Stadtverwaltung nicht verpflichtet. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen. VII. Benutzung der Leichenhalle § 23 (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadtverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. VIII. Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung § 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung (1) Der Stadtverwaltung obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadtverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadtverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadtverwaltung von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete. § 25 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  40. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  41. 2. sich entgegen § 3 Abs. 1 auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  42. 3. entgegen § 3 Abs. 2
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt
    • b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • d) Tiere mitbringt, ausgenommen Hunde, sofern sie angeleint sind und durch den Halter der Würde des Friedhofs entsprechend mitgeführt werden.
    • e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • f) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • g) Druckschriften verteilt,
    • h) sich nachts auf dem Friedhofgelände aufhält oder im Friedhofsgebäude campiert,
    • i) Fremdmüll ordnungswidrig in den vorhandenen Mülleimern entsorgt,
  43. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  44. 5. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1).
  45. 6. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1). IX. Bestattungsgebühren § 26 Erhebungsgrundsatz Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben. § 27 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
  46. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  47. 2. wer die Gebührenschuld der Stadtverwaltung gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet, wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebührenschuld entsteht
  48. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  49. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig. § 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren (1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweils gültigen Fassung entsprechend Anwendung. X. Übergangs- und Schlussvorschriften § 30 Alte Rechte Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben bestehen. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten. § 31 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt zum 01.03.2026 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 22. Juli 2013 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs.4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadtverwaltung geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Hausach, den 24.02.2026

Wolfgang Hermann Bürgermeister

Anlage: Gebührenverzeichnis für das Bestattungswesen Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand Gebühr 1. Verwaltungsgebühren 1.1 Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals (inkl. jährliche Kontrolle/Rüttelprobe) 60,00 €

1.2 Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 40,00 €

2. Benutzungsgebühren 2.1 Bestattung 2.11 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 1.200,00 €

2.12 von Personen unter 10 Jahren 400,00 €

2.13 Beisetzung von Aschen 220,00 €

2.2 Friedhofshalle 2.21 Benutzung der Friedhofshalle 230,00 €

2.22 Benutzung einer Leichenzelle je angefangenem Tag 30,00 €

2.23 Benutzung des Angehörigenraums für Urnenbestattung 70,00 €

3. Grabnutzungsgebühren 3.1 Überlassung eines Reihengrabes 3.11 Überlassung eines Reihengrabes 1.000,00 €

3.12 Überlassung eines Urnenreihengrabs 650,00 €

3.13 Überlassung eines Urnenreihengrabs für namenlose Bestattung 800,00 € 3.2 Verleihung von Grabnutzungsrechten 3.21 Einstelliges Wahlgrab 1.200,00 €

3.22 Einstelliges Wahlgrab für Personen unter 10 Jahren 650,00 €

3.23 Doppelwahlgrab (2/3 Rasen, neuer Friedhof) 2.200,00 €

3.24 Doppelwahlgrab (alter Friedhof) 1.300,00 €

3.25 Urnenwahlgrab 1.000,00 €

3.26 Baumurnengrab 2.600,00 €

3.3 Verlängerung von Nutzungsrechten Für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Es werden nur volle Jahre/Nutzungsrechte abgegeben. 4. Sonstige Leistungen 4.1 Abräumen von Grabstellen (inkl. Entsorgung Einfassungen und Fundamente) 4.11 Abräumen von Grabstellen 250,00 €

Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung Stadt Hausach Ortenaukreis Gültig ab 01.03.2026 Gebührenverzeichnis für das Bestattungswesen

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Hausach?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hausach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 77xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Hausach anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Hausach
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 220 € (Urne) bzw. 1.200 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Hausach (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 77xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Hausach:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €