Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 12.06.2025 (3. geänderte Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 06.06.2012) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Neidenbach vom 06.06.2012
Satzung der Ortsgemeinde Neidenbach über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 06.06.2012
Der Ortsgemeinderat Neidenbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,
- 2. bei den laufenden Friedhofsunterhaltungsgebühren die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind,
- 3. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
- 4. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
- 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Laufende Friedhofsunterhaltungsgebühr
- 1. Laufende Friedhofsgebühren werden jährlich pro Grabstelle erhoben. Sie dienen der Unterhaltung der Friedhofsanlage und decken die Personalkosten, Versicherungen, die Kosten für Geräte und Fahrzeuge sowie die Kosten der Wasservorhaltung, für Strom und Abfallentsorgung.
- 2. Die laufende Friedhofsunterhaltungsgebühr entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr und ist für die Dauer der Nutzungszeit, mindestens jedoch bis zum Ende des Kalenderjahres, in der die Ruhefrist abläuft, zu zahlen. Wird das Nutzungsrecht an einer Grabstätte während des Erhebungszeitraumes erworben, entsteht die Gebührenschuld am 01.01. des darauf folgenden Kalenderjahres.
- 3. Die Ortsgemeinde ist berechtigt, jährliche Vorauszahlungen für den Unterhaltungsaufwand des laufenden Jahres zu erheben. Die angeforderte Vorauszahlung wird bei der endgültigen Veranlagung der Gebühr für den Veranlagungszeitraum angerechnet. Überzahlte Vorauszahlungen werden verrechnet. Mehrbeträge sind nachzuzahlen. Die Festsetzung der Vorauszahlung sowie der endgültigen Gebühr erfolgt durch Ratsbeschluss.
- 4. Erfolgt eine Mehrfachbelegung einer Grabstelle gem. § 13a (gemischte Grabstätten), wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für diese weitere Beisetzung für die Dauer der Mehrfachbelegung in einem Betrag zusätzlich fällig.
- 5. Die Zahlung der laufenden Unterhaltungsgebühr in einer Summe für die gesamte Laufzeit ist möglich. Die Höhe der Gebühr wird festgesetzt auf die in dem Jahr fällige Vorauszahlung zuzüglich eines Betrages von 20 %.
§ 5 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 06.10.2010 außer Kraft.
Neidenbach, den 6. Juni 2012
Ortsgemeinde Neidenbach Günther, Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene | |
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 30,00 € | |
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 100,00 € | |
| 2. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | |
| a) Einzelurnengrab | 100,00 € | |
| b) Doppelurnengrab | 200,00 € |
II. Gemischte Grabstätten
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 Lit. a | 100,00 € |
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. a) | Verleihung des Nutzungsrechts | |
| aa) Einzelgrabstätte | 160,00 € | |
| bb) Doppelgrabstätte | 320,00 € | |
| cc) jede weitere Grabstelle | 160,00 € |
b) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a erhoben.
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 2. | Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr | |
| aa) Einzelwahlgrab | 6,00 € | |
| bb) Wahlgrabstätten | 12,00 € | |
| cc) jede weitere Grabstelle | 6,00 € | |
| dd) Doppelurnengrab | 12,00 € |
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
IV. Ausheben und Schließen von Gräbern
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. a) | Grabherstellung | 300,00 € |
| 1. b) | Grabherstellung für Urnengrab | 100,00 € |
| 1. c) | Grabherstellung für Kindergrab | 100,00 € |
| 2. | Einebnung bei Ablösung | |
| a) Einzelgrab | 400,00 € | |
| b) Doppelgrab | 500,00 € |
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Benutzung der Leichenhalle
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Benutzung der Leichenhalle | 50,00 € |
2. Friedhofssatzung Stand: 16.03.2011 (Friedhofssatzung), zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 05.11.2018 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Neidenbach vom 16.03.2011
-y Friedhofssatzung der Genteinde Neidenbach ■ , vom 16. März 2011 Inhaltsverzeichnis:
- 1. Allgemeine Vorschriften § Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 3. Allgemeine Bestattunasvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
- 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 13 a Gemischte Grabstätten § 13 b Rasengrabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 16 Ehrengrabstätten
- 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
- 6. Grabmale § 18 Material, Form und Inschriften der Grabmale § 19 Größe der Grabmale § 20 Grabeinfassungen § 21 Errichten und Ändern von Grabmalen § 22 Standsicherheit der Grabmale § 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 24 Entfernen von Grabmalen
- 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten § 25 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 26 Vernachlässigte Grabstätten
- 8. Leichenhalle § 27 Benutzen der Leichenhalle
- 9. Schlußvorschriften § 28 Alte Rechte § 29 Haftung § 30 Ordnungswidrigkeiten § 31 Gebühren § 32 Inkrafttreten Friedhofssatzung für die Gemeinde Neidenbach Der Ortsgemeinderat von Neidenbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO), sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: /. Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Neidenbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. §2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
- a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,
- b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
- c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind oder
- d) ein vertragliches Recht erworben haben sowie deren im Vertrag bezeichneten Personen. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde. §3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) -vgl. §7 BestG-. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. //. Ordnungsvorschriften §4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde betreten werden. (2) Die Ortsgemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. §5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Ortsgemeinde sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Ortsgemeinde sind ausgenommen. sowie
- b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten.
- c) an Sonn- uhcf Feiertagen und in der Wähe einer Bestattung; Beisetzung öder“Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
- d) Druckschriften zu verteilen,
- e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder beschädigen. zu
- f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen.
- g) Tiere -ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen,
- h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Ortsgemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- i) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Ortsgemeinde hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Ortsgemeinde; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. §6 Ausführen q^erblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grab stätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsange legenheiten vom 27.10.2009, GVBL S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. IN, Allgemeine Bestattungsvorschriften §7 Allgemeines, Anzeiaepflicht. Bestattunaszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Ortsgemeinde anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Ortsgemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gern. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit ihrem nicht über einem Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Ortsgemeinde können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden. §8 Särge (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Ortsgemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kinder dürfen höchstens 1 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein. §9 Grabherstellunq (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Ortsgemeinde ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m, bei den Rasengräbern mindestens 0,20 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Ortsgemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Ortsgemeinde zu erstatten. § 10 Ruhezeit Die Ruhezeit beträgt: 15 Jahre bei Leichen von Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre bei Leichen von Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre bei Aschen Hiervon kann die Gemeinde mit Zustimmung der Angehörigen in der Reihenfolge des § 14 Abs. 6 Ausnahmen zulassen. Die Mindestruhezeit von 15 Jahren ist zu wahren (§ 3 LVO BestG). §11 Umbettunaen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Ortsgemeinde durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. IV. Grabstätten §12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in
- a) Reihengrabstätten
- b) Wahlgrabstätten
- c) Urnengrabstätten als Einzel- und Doppelgrabstätten
- d) Ehrengrabstätten (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. §13 Reihenqrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
- a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
- b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf -außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a- nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird zwei Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. (5) Ein Reihengrab hat folgende Maße (Außenmaß der Einfassung): Länge: Breite: Abstand; 2,10 m 1,00 m 0,30 m bei Kindergräbern:Länge: Breite: Abstand: 1,20 m, 0,60 m, 0,30 m. § 13a Gemischte Grabstätten (1) Die gemischte Grabstätte ist eine bereits durch eine Erdbestattung belegte Grabstelle, in der auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. (2) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10. § 13 b Rasenaräber (1) Die Rasengräber werden als Reihengrabstätten für Urnenbestattungen als Tiefengräber angelegt. Die Rasengräber sind äußerlich nicht in Erscheinung tretende Gräber, die ausschließlich als Grünfläche ohne Grabeinfassungen gestaltet wird. Eine Kennzeichnung der Gräber erfolgt nur in einem Belegungspian. (2) Die Pflege und das Mähen des Rasens werden von Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. (3) Grabschmuck sowie Grableuchten auf dem Rasen sind nicht erlaubt. § 14 Wahiqrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverieihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- a) auf den überlebenden Ehegatten,
- b) auf die Kinder,
- c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
- d) auf die Eltern
- e) auf die Geschwister
- f) auf sonstige Erben Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolge r hat bei der Ortsgemeinde das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden. Er hat bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (11) Das einstellige Wahlgrab hat die gleichen Maße, wie ein Reihengrab (§ 13 Abs. 5). Für jedes weitere Grab verbreitert sich die Grabstelle um 1,00 m. §15 Urnenarabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werden
- a) in Urnenreihengrabstätten,
- c) in Reihengrabstätten
- d) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen pro Grabstelle. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden, ln Doppelurnengräbern verlängert sich das Nutzungsrecht ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der 2. Asche um die Ruhezeit nach § 10. (4) Die Beisetzung ist bei der Ortsgemeinde rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlagen über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (6) Urnengräber haben folgende Maße: Einzelgräber: Länge Breite Abstand Doppelgräber: Länge Breite Abstand 0,70 m 0,40 m 0,50 m 0,70 m 0,80 m 0,50 m §16 Ehrenqrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage Friedhofsträger. Die Unterhaltung und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt dem wird Angehörigen und auch Dritten gestattet. A y. Gestaltung der Grabstätten §17 Allgemeine Gestaltunqsvorschriften
- 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. 2) Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, ab einer Höhe von 1,50 Meter. 3) Grababdeckungen/Grabplatten sind zulässig. VL Grabmale §18 Material, Form und Inschriften der Grabmale (1) Es dürfen nur Gedenkzeichen aus wetterbeständigem natürlichem Werkstoff in einwandfreier Bearbeitung aufgestellt werden. Als Werkstoff sind zulässig:
- 1. Gesteine,
- 2. Holz,
- 3. Eisen und Bronze. Heimische Gesteinsarten verdienen den Vorzug. (2) Die Inschrift ist für die Wirkung der Grabstätten von besonderer Bedeutung: sie muss daher auf der Fläche gut verteilt, aus einfachen, klaren Schriftzeichen zusammengesetzt und inhaltlich der Würde des Ortes entsprechen. Die eingemeißelte Schrift ist stets zu bevorzugen, Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an dem Gedenkzeichen, angebracht werden. (3) Grabmale sollen nicht errichtet werden:
- 1. aus Baustoffen, die nicht wetterbeständig sind und der Würde des Friedhofes nicht ent sprechen, wie Gips,
- 2. aus nachgemachtem Mauerwerk und Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
- 3. mit Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 4. mit Farbanstrich auf Stein,
- 5. mit Glas, Blech, Emaille, Porzellan und Kunststoffen in jeder Form, (4) Es können errichtet werden
- 1. stehende Grabmale,
- 2. liegende oder flach geneigte Grabmale, die nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig sind. i §19 Größe der Grabmale (1) Grabmale für Erwachsene sollen eine Höhe von 1,20 m, für Kinder eine Höhe von 0,80 m nicht übersteigen. Das Verhältnis von Breite zu Höhe soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen. Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- a) Urnenreihengrabstätten Grundriss 0,35 m x 0,35m, Höhe 0,70 bis 0,90 m (2)
- b) Doppelurnengrabstätten Grundriss 0,40 m x 0,40 m, Höhe 0,70 bis 0,90 m (3) Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 17 für vertretbar hält. §20 Grabeinfassunq Grabeinfassungen sind bis zu einer Höhe von 0,20 m zulässig. §21 Errichten und Andern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzu ng entspricht. (2) Der Anzeige sirid beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. (5) Von dem beabsichtigten Zeitpunkt der Lieferung und Aufstellung von Grabmalen und sonstigen Anlagen ist die Gemeinde mindestens zwei Tage vorher in Kenntnis zu setzen. §22 Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht Umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. A §23 Verkehrssicherunqspflicht für Grabmale (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal -im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzug kann die Ortsgemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Ortsgemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Ortsgemeinde dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. §24 Entfernen von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verantwortliche dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verantwortliche das Grabmal (und die sonstigen baulichen Anlagen) nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Ortsgemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Verantwortliche die Kosten zu tragen. A Vil. Herrichten und Pflege der Grabstätten §25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen, Kränze und Schalen sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (3) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde. §26 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Ortsgemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeinde die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. (3) Sollte der Grabstelleninhaber danach die Grabstelle nicht innerhalb eines Monats ordnungsgemäß hergerichtet haben, ist die Ortsgemeinde berechtigt, die Grabstelle einzuebnen und einzusäen. Eine Wiederbelegung darf jedoch erst nach Ablauf der Ruhezeit erfolgen. VIII. Leichenhalle §27 Benutzung der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde betreten werden. Die Ortsgemeinde kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Der Nutzungsberechtigte hat spätestens am Tage nach der Beerdigung die Leichenhalle auf eigene Kosten zu reinigen. IX. Schlußvorschriften §28 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteiit oder erworben sind, richten sich Ruhe- und Nutzungszeit sowie die vorhandene Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im übrigen gilt diese Satzung. §29 Haftung Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. §30 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 3 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs . 1), 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§11) 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19 und § 20), 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbebetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. und 3), 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23,25 und 26), 9. Grabmale ohne Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt (§ 24 Abs. 1)
- 10. Grabstätten nicht oder entgegen § 25 bepflanzt,
- 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 26),
- 12. die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EURO geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I. S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. §32 Gebühren Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Fiedhofsgebührensatzung/ Haushaltssatzung zu entrichten. §32 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 20.06.1984 mit den Änderungssatzungen vom 24.04.1986 und22.09.2004 außer Kraft. Neidenbach, den 16.03.2011 Ortsgemcjp^^eidenbach / ^ it f ! n y. ^ eistet Ö u
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Neidenbach vom 05.11.2018
1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Neidenbach vom 05. November 2018 Der Ortsgemeinderat Neidenbach hat in öffentlicher Sitzung am 30.08.2018 aufgrund § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in der jeweils aktuellen Fassung folgende 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Neidenbach vom 16.03.2011 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird. I.
- 1. S 13 b erhält folgende neue Fassung: § 13b Rasengräber (1) Die Rasengräber werden als Reihengrabstätten für Urnenbestattungen angelegt:
- a) im Grabfeld „H“ als Tiefengräber als reine Rasenfläche. Eine Kennzeichnung der Gräber erfolgt ausschließlich in einem Belegungsplan,
- b) im Grabfeld „G“ ist die Beisetzung bis zu zwei Urnen zulässig. Die Kenntlich machung erfolgt durch eine Platte je Beisetzung. (2) Die Grabstätten sind durch den Nutzungsberechtigten innerhalb von 6 Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie werden vom Friedhofsträger eingeebnet und eingesät. (3) Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Dauer der Ruhezeit von Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. Für die Pflegearbeiten des Rasens, das wiederkehrende Verfüllen und Einsäen der abgesackten Grabstätten, sowie die eventuelle Neuverlegung der Namensplatten erhebt der Friedhofsträger zusätzlich zu der normalen Reihengrabgebühr eine einmalige Gebühr für den gesamten Zeitraum der Ruhefrist. Die Gebühr ergibt sich aus der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung. (4) Die Kenntlichmachung der Grabstätten im Grabfeld „G“ erfolgt durch einheitliche steinerne Namensplatten in der Größe von 50 cm x 50 cm und einer Dicke von 4 cm, die vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellt und niveaugleich mit der Grasnarbe eingebaut werden. Die Beschriftung der Namenspiatte liegt in der Zuständigkeit der Nutzungsberechtigten. Diese Platte darf nicht mit erhabenen Zahlen und Buchstaben versehen sein. Der Friedhofsträger erhebt für die Grabplatte eine einmalige Gebühr, die sich aus der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung ergibt und zusammen mit den Graberwerbsgebühren erhoben wird. (5) (6) Grabschmuck sowie Grableuchten auf dem Rasen sind nicht erlaubt. /
- 3. § 15 Abs. 6 erhält folgende neue Fassung: (6) Urnengräber haben folgende Maße: Einzelgräber: Länge Breite Abstand Doppelgräber: Länge Breite Abstand 0,70 m 0,60 m 0,50 m 0,70 m 0,80 m 0,50 m II. Die 1. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01. Mai 2018 in Kraft. Neidenbach, den 05. November 2018 Ortsgemeinde Neidenbach Edv^Mattes Ortsbiirgermeister
3. Änderung der Friedhofsgebührensatzung (geänderte Anlage/Gebührenverzeichnis) der Ortsgemeinde Neidenbach vom 12.06.2025
- 3. Geänderte Anlage Zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Neidenbach vom 12.06.2025 I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr...
- b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab... a) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 a) Einzelurnengrab b) Doppelurnengrab 30,00 € 100,00 € 100,00 € 200,00 € 3. Rasenurnengrab im Grabfeld „G (inkl. Erwerb, Verlegen und spätere Entfernung der Namensplatte, Einmalzahlung laufende Unterhaltungsgebühr mit 20% Zuschlag) II. Gemischte Grabstätten Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 u 570,00 € C-U 100,00 € III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts aa) Einzelgrabstätte bb) Doppelgrabstätte cc) jede weitere Grabstelie 160,00 € 320,00 € 160,00 €
- b) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst, a erhoben. >
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr aa) Einzelwahlgrab bb) Wahlgrabstätten cc) jede weitere Grabstelle dd) Doppelurnengrab I 6,00 € 12,00 € 6,00 € 12,00 € s Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres. i IV. Ausheben und Schließen von Gräbern a) Grabherstellung
- b) Grabherstellung für Urnengrab
- c) Grabherstellung für Kindergrab 340,00 € 100,00 € 100,00 €
- 2. Einebnung bei Ablösung
- a) Einzelgrab
- b) Doppelgrab
- c) Urnengrab 1.000,00 € 1.500,00 € 500,00 € S V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. 50,00 € VL Benutzung der Leichenhalle Die Anlage gilt in dieser Fassung ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung. Neidenbach, 12.06.2025 Ortsgemeinde Neidenba Walter De
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Neidenbach?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Neidenbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Neidenbach (Rheinland-Pfalz)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: