Friedhofsgebühren Münchweiler an der Alsenz 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Münchweiler an der Alsenz · Rheinland-Pfalz · PLZ 67728

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.07.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Münchweiler/Alsenz vom 01.07.2021

Hinweis: Bei dieser Fassung handelt es sich um eine unverbindliche Lesefassung. Rechtsverbindlich ist ausschließlich der im amtli-chen Bekanntmachungsorgan veröffentlichte Originaltext. Die Originaldokumente können während der Sprechzeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler eingesehen werden.

Der Ortsgemeinderat Münchweiler hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) folgende Satzung be-schlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsge-bühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Für Amtshand-lungen werden Verwaltungsgebühren erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind: 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungs-kosten zu tragen haben und der Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

(2) Gebührenschuldner ist in jedem Fall auch: a) der Antragsteller, b) diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofs-satzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2021 in Kraft (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren vom 21.11.2001 au-ßer Kraft.

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 01.07.2021

I. Erwerb von Nutzungsrechten an Gräbern (Grabankauf)

  1. 1. Für Personen, die bei ihrem Tod in der Gemeinde Münchweiler/Alsenz ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten:

a) für den Erwerb einer Einzelgrabstätte ab dem 5. Lebensjahr

300,-- €

b) für den Erwerb einer Doppelgrabstätte /Tiefgrabstätte

600,-- €

c) für jede weitere Grabstelle innerhalb einer Doppelgrabstätte 300,-- €

d) für den Erwerb einer Urnengrabstätte je Grabstelle oder innerhalb einer bereits vorhandenen Grabstätte

300,-- €

e) für den Erwerb einer Kindergrabstätte bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr

80,-- €

f) Anonyme Urnengrabstätten

700,-- €

g) Wiesenurnengrabstätten

700,-- €

  1. 2. Bei Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Nr. 1 erhoben.
  2. 3. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts für weniger als 30 Jahre sind für jedes angefangene Verlängerungsjahr ein Dreißigstel der Erwerbsgebühren zu zahlen.

II. Aushebung und Schließen der Gräber

Die Grabherstellungskosten für die Bestattung eines Erwachsenen oder eines Kindes ab dem 5. Le-bensjahr betragen:

a) in eine Einzelgrabstelle

630,-- €

b) in eine Doppelgrabstelle

630,-- €

c) in eine Urnengrabstätte je Grabstelle

130,-- €

d) in eine Kindergrabstätte bis zum 5. Lebensjahr

180,-- €

e) Tieferlegung (zusätzlich)

130,-- €

f) Grababdeckung/Genehmigungsgebühr

130,-- €

g) Abräumen von Einzelgräbern

200,-- €

h) Abräumen von Doppelgräbern

220,-- € i) Deponiegebühren pro Bestattung

30,-- €

III. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird von der Friedhofsverwaltung durchge-führt. Sie kann sich dabei eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.

IV. Benutzung der Leichenhalle und der Leichenträger

  1. 1. Für das vorübergehende Einstellen der Leiche in der Leichenhalle (Leichenzelle oder Einsegnungshalle) Einheimische und Auswärtige

100,-- €

  1. 2. Die Leichenträger werden nach tatsächlichem Kostenaufwand berechnet, wobei die Bestellung der Leichenträger durch die Angehörigen oder durch die Ortsgemeinde erfolgt. Die der Ortsgemeinde entstehenden Kosten (Zeitaufwand) sind von den Nutzungsberechtigten zu tragen (Kostenersatz).

V. Sonstige Gebühren

  1. 1. Zuschläge für Mehrarbeit (Entfernung von Anpflanzungen, Einfassungen usw.) werden je nach Arbeitsanfall gesondert berechnet.
  1. 2. Besondere und sonstige Leistungen, die in der Satzung nicht geregelt sind oder die in ihrem Ausmaß über die in der Satzung vorgesehenen Leistungen hinausgehen, können auf Antrag er- bracht werden. Der Antragsteller hat die Material- und Lohnkosten zu tragen; diese werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
  1. 3. Für Gestellung und Verlegen der Grabeinfassung (Plattenwegegebühr) ist zu leisten:

a) Einzelgrab

130,-- €

b) je Doppelgrab

240,-- €

  1. 4. Für das Erteilen von Genehmigungsbescheiden aller Art werden Gebühren nach den jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften über die Erhebung von Verwaltungsgebühren festge- setzt.

a) Graburkunde

5,-- €

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde Münchweiler vom 06.09.1988

Hinweis: Bei dieser Fassung handelt es sich um eine unverbindliche Lesefassung, in die die Änderungen der 1. Änderungssatzung vom 09.03.2012 eingearbeitet wurden. Rechtsverbindlich ist ausschließlich der im amtlichen Bekanntmachungsorgan veröffentlichte Originaltext. Die Originaldokumente können während der Sprechzeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler eingesehen werden.

Der Ortsgemeinderat Münchweiler/Als. hat in seiner Sitzung am 12. Februar 1988 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Vorschriften....................................................................................................................... 3

§ 1 Geltungsbereich ............................................................................................................................... 3

§ 2 Friedhofszweck ................................................................................................................................ 3

§ 3 Schließung und Aufhebung ............................................................................................................ 3

II. Ordnungsvorschriften .......................................................................................................................... 4

§ 4 Öffnungszeiten ................................................................................................................................ 4

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof ............................................................................................................ 4

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten ................................................................................................. 5

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften .................................................................................................. 5

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit .............................................................................. 5

§ 8 Särge ................................................................................................................................................. 5

§ 9 Grabherstellung .............................................................................................................................. 6

§ 10 Ruhezeit ......................................................................................................................................... 6

§ 11 Umbettungen ................................................................................................................................. 6

IV. Grabstätten ........................................................................................................................................... 7

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten ............................................................................................ 7

§ 13 Einzelgrabstätten........................................................................................................................... 7

§ 14 Doppelgrabstätten ........................................................................................................................ 8

§ 15 Urnengrabstätten .......................................................................................................................... 8

§ 16 Ehrengrabstätten .......................................................................................................................... 8

V. Gestaltung der Grabstätten ................................................................................................................. 8

§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften............................................................................................ 8

VI. Grabmale ............................................................................................................................................... 9

§ 18 Gestaltung der Grabmale .............................................................................................................. 9

§ 19 Zustimmungserfordernis ........................................................................................................... 10

§ 20 Standsicherheit der Grabmale .................................................................................................. 10

§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale ................................................................................... 10

§ 22 Entfernen von Grabmalen .......................................................................................................... 11

VII. Herrichten und Pflege von Grabstätten ........................................................................................... 11

§ 23 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten ....................................................................... 11

§ 24 Bepflanzung der Grabstätte ....................................................................................................... 11

§ 25 Gestaltungsvorschrift .................................................................................................................. 11

§ 26 Vernachlässigte Grabstätten ..................................................................................................... 12

VIII. Leichenhalle ........................................................................................................................................ 13

§ 27 Benutzen der Leichenhalle ......................................................................................................... 13

IX. Schlussvorschriften ............................................................................................................................ 13

§ 28 Alte Rechte ................................................................................................................................... 13

§ 29 Haftung ......................................................................................................................................... 13

§ 30 Ordnungswidrigkeiten ................................................................................................................ 13

§ 31 Gebühren ...................................................................................................................................... 14

§ 32 Inkrafttreten ................................................................................................................................. 14

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Münchweiler/Als. gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Person, die

a) bei ihrem Tod Einwohner der Gemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Zustimmung besteht nicht.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl.

§ 7 Best

G -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen erlischt, wird dem Nutzungsberechtigen für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Grabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätte umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie den Nutzungsberechtig bzw. Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlagen vorzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzung des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Doppelgrabstätte bzw. Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leichte bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 5 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts andere ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge und Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 2) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettung innerhalb der Gemeinde in den ersten 3 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.

Umbettungen aus einer Einzel- oder Doppelgrabstätte bzw. Urnengrabstätte in eine andere Grabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätte umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Einzel- oder Doppelgrabstätten bzw. Urnengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten1

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Einzelgrabstätten

b) Doppelgrabstätten/Tiefgrabstätten

c) Urnengrabstätten

d) Anonyme Urnengrabstätten

e) Wiesengrabstätten

f) Ehrengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Einzelgrabstätten

(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Erst nach vollständiger Belegung einer Reihe beginnt die nächste Reihe und zwar auf der dem Hauptweg abgewendeten Seite.

(2) In jede Einzelgrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden; außer in den Fällen des § 7 Abs. 5.

(3) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(4) Das Abräumen von Grabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

1 in der am 09.03.2012 beschlossenen Fassung der 1. Änderungssatzung

§ 14 – Doppelgrabstätten

(1) Doppelgrabstätten (Familiengrab) sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Bestattungsfall der Reihe nach belegt und für die Dauer der Nutzungszeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Diese Grabstellen können auf 3 Gräbereinheiten erweitert werden.

(2) Doppelgrabstätten werden nebeneinander (zweistellig) oder übereinander (einstellig) angeordnet. Zweistelligen Doppelgrabstätten können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung als Tiefgräber vergeben werden.

(3) Die Nutzungszeit für die gesamte Gräbereinheit beginnt mit der Erstbelegung.

(4) Bei Doppelgrabstätten wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Das Nutzungsrecht wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren durch Aushändigung einer Graburkunde erworben.

(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Doppelgrabstätte wiedererworben werden. Der Widererwerb erfolgt auf Antrag zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Gebühren.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) In Urnengrabstätten können bis zu 2 Aschen beigesetzt werden. Bei Urnendoppelgrabstätten wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen.

(2) Urnengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

(3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Einzel- und Doppelgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. VI. Grabmale

§ 18 Gestaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Alle Steine müssen bearbeitet sein,
  1. 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig,
  1. 3. nicht zugelassen sind als Materialien insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.
  1. 4. die Grabmale sollen aus einem Stück hergestellt sein und keinen Sockel haben.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,60 m bis 0,80 m, durchschnittliche Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m;
  1. 2. Liegende Grabmale: Durchschnittliche Breite bis 0,35 m, Höchstlage 0,40 m, Mindeststärke 0,14 m;

b) Auf Einzelgrabstätten/Urneneinzelgrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,80 m bis 1,00 m, durchschnittliche Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m;
  1. 2. Liegende Grabmale: Durchschnittliche Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m;

c) Auf Doppelgrabstätten/Urnendoppelgrabstätten:

  1. 1. Stehende Grabmale: Bei zwei und mehrstelligen Grabstätten: Höhe 0,80 m bis 1,00 m, durchschnittliche Breite 1,40 m (bei Dreifachgrabstätten 1,80 m), Mindeststärke 0,22 m;
  1. 2. Liegende Grabmale: Bei mehrstelligen Grabstätten: Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 m bis 1,20 m, Höhe 0,14 m bis 0,25 m. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Abschnitte a bis c und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 17 für vertretbar hält. § 19 Zustimmungserfordernis (1) Die Errichtung jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragssteller hat bei Einzel- oder Doppelgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung in besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 20 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich denken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 21 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Einzel- und Doppelgrabstätten bzw. Urnengrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 22 – Entfernen von Grabmalen

Vor Ablauf der Nutzungszeit bei Einzel- oder Doppelgrabstätten bzw. Urnengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

VII. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 23 – Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Einzel- oder Doppelgrabstätten bzw. Urnengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätte Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Einzel- oder Doppelgrabstätten bzw. Urnengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 24 – Bepflanzung der Grabstätte

Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 25 – Gestaltungsvorschrift

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 24 Satz 3 ist zu beachten.

§ 26 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. VIII. Leichenhalle

§ 27 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlege, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmung meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

IX. Schlussvorschriften

§ 28 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf 1 Nutzungseinheit nach § 14 Abs. 4 oder § 15 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 29 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 30 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs.1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18 Abs. 2),
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),
  10. 10. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
  11. 11. die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betrifft.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,-- DM geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 02.01.1975 (BGBl. I S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 31 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzungen vom 22.12.1981 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.