Friedhofsgebühren Winnweiler 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Winnweiler · Rheinland-Pfalz · PLZ 67722

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 05.05.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌‍

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Winnweiler vom 05.05.2022

Hinweis: Bei dieser Fassung handelt es sich um eine unverbindliche Lesefassung. Rechtsverbindlich ist ausschließlich der im amtlichen Bekanntmachungsorgan veröffentlichte Originaltext. Die Originaldokumente können während der Sprechzeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler eingesehen werden.

Der Ortsgemeinderat Winnweiler hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Für Amtshandlungen werden Verwaltungsgebühren erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

(2) Gebührenschuldner ist in jedem Fall auch:

a) der Antragsteller,

b) diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragsstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Erwerb von Nutzungsrechten an Gräbern (Grabankauf)

1. für Personen, die bei ihrem Tod in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten

a) für den Erwerb einer Einzelgrabstätte ab dem 5. Lebensjahr

350,-- €

b) für den Erwerb einer Doppelgrabstätte/Tiefgrabstätte

700,-- €

c) für jede weitere Grabstelle innerhalb einer Doppelgrabstätte 350,-- €

d) für den Erwerb einer Urnengrabstätte je Grabstelle oder innerhalb einer bereits vorhandenen Grabstätte

350,-- €

e) für den Erwerb einer anonymen Urnengrabstätte

550,-- €

f) für den Erwerb einer Wiesenurnengrabstätte

550,-- €

g) für den Erwerb einer Kindergrabstätte bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr

100,-- €

2. Bei Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Nr. 1 erhoben. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts für weniger als 30 Jahre sind für jedes angefangene Verlängerungsjahr ein Dreißigstel der Erwerbsgebühren zu zahlen.

II. Aushebung und Schließung der Gräber

a) Das Ausheben und Schließen der Gräber erfolgt (außer bei Urnengrabstätten) im Kostenerstattungsverfahren plus Regiegebühren

30,-- €

b) Für das Ausheben und Schließen der Urnengrabstätte betragen die Kosten je Grabstelle

130,-- €

c) Genehmigungsgebühr für Grababdeckung je Grabstelle

110,-- €

d) Abtransport von Erdaushub und Kränzen vom Friedhof zur Deponie

60,-- €

III. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.

IV. Benutzung der Leichenhalle und der Leichenträger

1. Für das vorübergehende Einstellen der Leiche in der Leichenhalle (Leichenzelle oder Einsegnungshalle) Winnweiler

150,-- € Hochstein, Alsenbrück-Langmeil und Potzbach

60,-- €

2. Die Leichenträger werden nach tatsächlichem Kostenaufwand berechnet, wobei die Bestellung der Leichenträger durch die Angehörigen oder durch die Ortsgemeinde erfolgt.

3. Die der Ortsgemeinde entstehenden Kosten (Zeitaufwand) sind von den Nutzungsberechtigten zu tragen (Kostenersatz).

V. Sonstige Gebühren

  1. 1. Zuschläge für Mehrarbeit (Entfernung von Anpflanzungen, Einfassungen usw.) werden je nach Arbeitsanfall gesondert berechnet.
  1. 2. Besondere und sonstige Leistungen, die in der Satzung nicht geregelt sind oder die in ihrem Ausmaß über die in der Satzung vorgesehenen Leistungen hinausgehen, können auf Antrag erbracht werden. Der Antragsteller hat die Material- und Lohnkosten zu tragen; diese werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
  1. 3. Für das Erteilen von Genehmigungsbescheiden aller Art werden Gebühren nach den jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften über die Erhebung von Verwaltungsgebühren festgestellt.
📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde Münchweiler vom 06.09.1988

Hinweis: Bei dieser Fassung handelt es sich um eine unverbindliche Lesefassung, in die die Änderungen der 1. Änderungssatzung vom 09.03.2012 eingearbeitet wurden. Rechtsverbindlich ist ausschließlich der im amtlichen Bekanntmachungsorgan veröffentlichte Originaltext. Die Originaldokumente können während der Sprechzeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler eingesehen werden.

Der Ortsgemeinderat Münchweiler/Als. hat in seiner Sitzung am 12. Februar 1988 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Vorschriften....................................................................................................................... 3

§ 1 Geltungsbereich ............................................................................................................................... 3

§ 2 Friedhofszweck ................................................................................................................................ 3

§ 3 Schließung und Aufhebung ............................................................................................................ 3

II. Ordnungsvorschriften .......................................................................................................................... 4

§ 4 Öffnungszeiten ................................................................................................................................ 4

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof ............................................................................................................ 4

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten ................................................................................................. 5

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften .................................................................................................. 5

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit .............................................................................. 5

§ 8 Särge ................................................................................................................................................. 5

§ 9 Grabherstellung .............................................................................................................................. 6

§ 10 Ruhezeit ......................................................................................................................................... 6

§ 11 Umbettungen ................................................................................................................................. 6

IV. Grabstätten ........................................................................................................................................... 7

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten ............................................................................................ 7

§ 13 Einzelgrabstätten........................................................................................................................... 7

§ 14 Doppelgrabstätten ........................................................................................................................ 8

§ 15 Urnengrabstätten .......................................................................................................................... 8

§ 16 Ehrengrabstätten .......................................................................................................................... 8

V. Gestaltung der Grabstätten ................................................................................................................. 8

§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften............................................................................................ 8

VI. Grabmale ............................................................................................................................................... 9

§ 18 Gestaltung der Grabmale .............................................................................................................. 9

§ 19 Zustimmungserfordernis ........................................................................................................... 10

§ 20 Standsicherheit der Grabmale .................................................................................................. 10

§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale ................................................................................... 10

§ 22 Entfernen von Grabmalen .......................................................................................................... 11

VII. Herrichten und Pflege von Grabstätten ........................................................................................... 11

§ 23 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten ....................................................................... 11

§ 24 Bepflanzung der Grabstätte ....................................................................................................... 11

§ 25 Gestaltungsvorschrift .................................................................................................................. 11

§ 26 Vernachlässigte Grabstätten ..................................................................................................... 12

VIII. Leichenhalle ........................................................................................................................................ 13

§ 27 Benutzen der Leichenhalle ......................................................................................................... 13

IX. Schlussvorschriften ............................................................................................................................ 13

§ 28 Alte Rechte ................................................................................................................................... 13

§ 29 Haftung ......................................................................................................................................... 13

§ 30 Ordnungswidrigkeiten ................................................................................................................ 13

§ 31 Gebühren ...................................................................................................................................... 14

§ 32 Inkrafttreten ................................................................................................................................. 14

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Münchweiler/Als. gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Person, die

a) bei ihrem Tod Einwohner der Gemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Zustimmung besteht nicht.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl.

§ 7 Best

G -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen erlischt, wird dem Nutzungsberechtigen für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Grabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätte umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie den Nutzungsberechtig bzw. Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlagen vorzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzung des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Doppelgrabstätte bzw. Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leichte bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 5 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts andere ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei

der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge und Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 2) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettung innerhalb der Gemeinde in den ersten 3 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.

Umbettungen aus einer Einzel- oder Doppelgrabstätte bzw. Urnengrabstätte in eine andere Grabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätte umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Einzel- oder Doppelgrabstätten bzw. Urnengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten1

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Einzelgrabstätten

b) Doppelgrabstätten/Tiefgrabstätten

c) Urnengrabstätten

d) Anonyme Urnengrabstätten

e) Wiesengrabstätten

f) Ehrengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Einzelgrabstätten

(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Erst nach vollständiger Belegung einer Reihe beginnt die nächste Reihe und zwar auf der dem Hauptweg abgewendeten Seite.

(2) In jede Einzelgrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden; außer in den Fällen des § 7 Abs. 5.

(3) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(4) Das Abräumen von Grabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

1 in der am 09.03.2012 beschlossenen Fassung der 1. Änderungssatzung

§ 14 – Doppelgrabstätten

(1) Doppelgrabstätten (Familiengrab) sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Bestattungsfall der Reihe nach belegt und für die Dauer der Nutzungszeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Diese Grabstellen können auf 3 Gräbereinheiten erweitert werden.

(2) Doppelgrabstätten werden nebeneinander (zweistellig) oder übereinander (einstellig) angeordnet. Zweistelligen Doppelgrabstätten können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung als Tiefgräber vergeben werden.

(3) Die Nutzungszeit für die gesamte Gräbereinheit beginnt mit der Erstbelegung.

(4) Bei Doppelgrabstätten wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Das Nutzungsrecht wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren durch Aushändigung einer Graburkunde erworben.

(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Doppelgrabstätte wiedererworben werden. Der Widererwerb erfolgt auf Antrag zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Gebühren.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) In Urnengrabstätten können bis zu 2 Aschen beigesetzt werden. Bei Urnendoppelgrabstätten wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen.

(2) Urnengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

(3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Einzel- und Doppelgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

VI. Grabmale

§ 18 Gestaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Alle Steine müssen bearbeitet sein,
  1. 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig,
  1. 3. nicht zugelassen sind als Materialien insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.
  1. 4. die Grabmale sollen aus einem Stück hergestellt sein und keinen Sockel haben.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,60 m bis 0,80 m, durchschnittliche Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m;
  1. 2. Liegende Grabmale: Durchschnittliche Breite bis 0,35 m, Höchstlage 0,40 m, Mindeststärke 0,14 m;

b) Auf Einzelgrabstätten/Urneneinzelgrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,80 m bis 1,00 m, durchschnittliche Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m;
  1. 2. Liegende Grabmale: Durchschnittliche Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m;

c) Auf Doppelgrabstätten/Urnendoppelgrabstätten:

  1. 1. Stehende Grabmale: Bei zwei und mehrstelligen Grabstätten: Höhe 0,80 m bis 1,00 m, durchschnittliche Breite 1,40 m (bei Dreifachgrabstätten 1,80 m), Mindeststärke 0,22 m;
  1. 2. Liegende Grabmale: Bei mehrstelligen Grabstätten: Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 m bis 1,20 m, Höhe 0,14 m bis 0,25 m.

Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Abschnitte a bis c und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 17 für vertretbar hält.

§ 19 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragssteller hat bei Einzel-oder Doppelgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung in besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 20 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich denken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 21 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Einzel- und Doppelgrabstätten bzw. Urnengrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht

zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 22 – Entfernen von Grabmalen

Vor Ablauf der Nutzungszeit bei Einzel- oder Doppelgrabstätten bzw. Urnengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

VII. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 23 – Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Einzel- oder Doppelgrabstätten bzw. Urnengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätte Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Einzel- oder Doppelgrabstätten bzw. Urnengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 24 – Bepflanzung der Grabstätte

Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 25 – Gestaltungsvorschrift

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 24 Satz 3 ist zu beachten.

§ 26 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

VIII. Leichenhalle

§ 27 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlege, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmung meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

IX. Schlussvorschriften

§ 28 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf 1 Nutzungseinheit nach § 14 Abs. 4 oder § 15 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 29 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 30 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs.1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  1. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  2. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18 Abs. 2),
  3. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
  4. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
  5. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),
  6. 10. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
  7. 11. die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betrifft.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,-- DM geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 02.01.1975 (BGBl. I S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 31 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzungen vom 22.12.1981 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Friedhofssatzung

Satzungüber das Friedhofs- und Bestattungswesender Ortsgemeinde Sippersfeldvom 07.02.2001 Hinweis:

Bei dieser Fassung handelt es sich um eine unverbindliche Lesefassung, in die die Änderungen der 1. Änderungs­ satzung vom 09.03.2012 eingearbeitet wurden. Rechtsverbindlich ist ausschließlich der im amtlichen Bekanntma­ chungsorgan veröffentlichte Originaltext. Die Originaldokumente können während der Sprechzeiten bei der Ver­ bandsgemeindeverwaltung Winnweiler eingesehen werden. Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz -GemO- sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) die folgende Friedhofssatzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis: I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung

II. Ordnungswidrigkeiten

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbetreibende

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

§ 8 Särge

§ 9 Grabherstellung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

IV Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten

§ 13 Einzelgrabstätten

§ 14 Doppelgrabstätten

§ 15 Urnengrabstätten

§ 16 Kindergrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

VI. Grabmale

§ 18 Gestaltung und Größe der Grabmale

§ 19 Errichtung und Änderung von Grabmalen

§ 20 Standsicherheit der Grabmale

§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 22 Entfernung von Grabmalen

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 23 Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten

§ 24 Bepflanzung der Grabstätten

§ 25 Vernachlässigung der Grabstätten

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 26 Benutzung der Leichenhalle

§ 27 Trauerfeiern

IX Schlußvorschriften

§ 28 Alte Rechte

§ 29 Haftung

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

§ 31 Friedhofsgebühren

§ 32 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Sippersfeld gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof in der Amtsstraße.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Gemeinde (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, c) innerhalb des Gemeindegebietes tot aufgefunden und nicht auf einen ande­ ren Friedhof überführt werden. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Fried­ hofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Zustimmung besteht nicht.

§ 3 – Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. (2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen aus­ geschlossen. Soweit durch die Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestat­ tungen in Wahl- oder Urnengrabstätten erlischt, wird vom Nutzungsberechtig­ ten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits in diesem Grab bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Einzel- oder Urneneinzelgrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnengrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in an­ dere Grabstätten umgebettet. (4) Außerdienststellung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem ei­ nen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwoh­ nermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsbe­ rechtigten, bei Einzel- oder Urnengrabstätten - soweit möglich - einem Angehöri­ gen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. II. Ordnungswidrigkeiten

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind in der Zeit zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang für den Besuch geöffnet. Außerhalb dieser Zeiten bedarf das Betreten der Er­ laubnis der Friedhofsverwaltung. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten eines Fried­ hofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 7 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betre­ ten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Roll­ stühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder einer Ge­ denkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Fried­ hofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunrei­ nigen oder zu beschädigten,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h) Tiere mitzubringen - ausgenommen Blindenhunde - Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Gewerbetreibende

(1) Friedhofsgärtner, Gärtner, Bildhauer, Steinmetze, Bestatter und sonstige Ge­ werbetreibende bedürfen für die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen, ent­ sprechend dem jeweiligen Berufsbild, der vorherigen Zulassung durch die Fried­ hofsverwaltung. (2) zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelas­ senen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsver­ waltung einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassung und der Bedienstetenaus­ weis sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung und die Bedienstetenausweise werden jeweils für 5 Kalenderjahre ausgestellt. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tä­ tigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öff­ nungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schlie­ ßung der Friedhöfe, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen, spätestens um 13.00 Uhr, zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begon­ nen werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen bis spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Fried­ hofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gela­ gert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wie­ der in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofs­ satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwal­ tung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufü­ gen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahl­ grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einä­ scherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer fest. Die Bestattungen erfolgen an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden. (5) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestat­ tungspflichtigen in einer Urneneinzelgrabstätte bestattet.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer zersetzbaren Materialien hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustim­ mung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,50 m lang, und 0,5 m hoch und im Mittelmaß 0,5 m breit sein. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. Beauftragten der Friedhofs­ verwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne min­ destens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. (2) Ein Wiedererwerb ist nur dann möglich, wenn ein Familienmitglied, welches in das Grab gelegt werden soll, nach Ablauf der Ruhefrist noch am Leben ist. (3) Nach Ablauf der Ruhefrist wird eine Nutzung gegen ein anteiliges Entgelt solan­ ge möglich sein, bis notwendiger Flächenbedarf besteht. Der Bedarf wird früh­ zeitig durch die Friedhofsverwaltung angezeigt.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen ge­ setzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Einzelgrabstätte / Urneneinzelgrabstätte in eine andere Einzelgrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag, antragsberechtigt sind bei Umbet­ tungen aus Einzelgrabstätten / Urneneinzelgrabstätten die nächsten Angehöri­ gen des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrab­ stätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie be­ stimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragstel­ ler zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf be­ hördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. IV Grabstätten

§ 12 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Einzelgrabstättenb) Doppelgrabstättenc) Urnengrabstättend) Kindergrabstätten (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Einzelgrabstätten

(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach be­ legt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. (2) In jeder Einzelgrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. (3) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ru­ hefristen wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht. (4) Größe: Breite: 1,00 m Trennwand: 0,30 m Länge: 2,40 m

§ 14 – Doppelgrabstätten

(1) Doppelgrabstätten (Familiengrab) sind Grabstellen, die im Beerdigungsfalle der Reihe nach für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren für Erwachsene abgegeben werden; diese Grabstellen können auf 3 Grabeinheiten erweitert werden. Die Ru­ hezeit für die gesamte Gräbereinheit beginnt mit der Erstbelegung. Ein Wieder­ erwerb ist möglich. (2) Doppelgrabstätten werden nur als mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. (3) Das Nutzungsrecht wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren durch Aus­ händigung einer Graburkunde erworben. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Doppelgrabstätte wieder erworben werden. Der Wiedererwerb erfolgt auf Antrag zu den in diesem Zeit­ punkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Gebühren. Ein Anspruch auf Wiedererwerb be­ steht nicht. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall sei­ nes Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

a) auf den überlebenden Ehegattenb) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister, f) auf die nicht unter a) - e) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der übrigen Angehöri­ gen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Person übertragen. Der Rechtsnachfol­ ger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Er­ werb auf sich umschreiben zu lassen. (2) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Doppelgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (3) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (4) Bei Rückgabe von Doppelgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Doppelgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleiben­ den, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. (5) Größe

Breite: 2,00 m Trennwand: 0,30 m Länge: 2,40 m

§ 16 – Kindergrabstätten

(1) Kindergrabstätten sind Grabstellen in einem Kindergräberfeld die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhefrist für Kinder bis zum

  1. 5. Lebensjahr abgegeben werden. (2) Größe: Breite: 1,00 m Trennwand 0,30 m Länge: 1,50 m V. Gestaltung der Grabstätten § 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze Jede Grabstätte ist unbeschadet der besonderen Anforderungen für Grabfelder, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Ge­ samtanlage gewahrt wird. VI. Grabmale § 18 Gestaltung und Größe der Grabmale (1) Es sind zugelassen: 1. stehende Grabmale oder 2. liegende oder flach geneigte Grabmale. (2) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden An­ forderungen entsprechen:
    • a) für Grabmale dürfen nur Steine sowie Holz und geschmiedetes oder gegos­ senes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche und unbearbei­ tete bruchrauhe Steine sind nicht zugelassen,
    • b) bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: 1. alle Steine müssen bearbeitet sein, 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig, 3. Politur ist nur als gestalterisches Element in der Vorderfläche neben Or­ nament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt, 4. die Grabmale sollen aus einem Stück hergestellt sein und keinen Sockel haben, 5. nicht zugelassen sind als Materialien insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben. (3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zuläs­ sig:
    • a) Auf Kindergrabstätten für Verstorbene bis 5 Jahren 1. stehende Grabmale: Höhe 0,60 m bis 0,80 m, durchschnittliche Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m; 2. liegende Grabmale: durchschnittliche Breite bis 0,35 m, Höchstlänge 0,40 m, Mindeststärke 0,14 m;
    • b) Auf Einzelgrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren 1. stehende Grabmale: Höhe 0,80 m bis 1,99 m, durchschnittliche Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m; 2. liegende Grabmale: durchschnittliche Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m;
    • c) Auf Doppelgrabstätten: 1. stehende Grabmale: bei zwei und mehrstelligen Grabstätten Höhe 0,80 bis 1,00 m durchschnittliche Breite 1,40 m, Mindeststärke 0,18 m; 2. liegende Grabmale: bei mehrstelligen Grabstätten Breite bis 0,75 m, Län­ ge 0,80 m bis 1,20 m, Höhe 0,14 m bis 0,25m; (4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
    • a) Auf Urneneinzelgrabstätten: 1. liegende Grabmale, Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m, 2. stehende Grabmale, Grundriß 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,70 bis 0,90 m. b) Auf Urnendoppelgrabstätten: 1. stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriß 2. liegende Grabmale mit quadratischem Grundriß bis 0,40 m x 0,40 m Höchstmaß 0,70 m x 0,70 m, Höhe der hinteren Kante 0,16 m. (5) Vollflächige Grababdeckungen sind gestattet. Die Ausführung bedarf der Zu­ stimmung der Ortsgemeinde. § 19 Errichtung und Änderung von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabma­ le sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der An­ tragsteller hat bei Einzelgrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahl­ grabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
    • a) Der Grabmalenentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 un­ ter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
    • b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Or­ namente und der Symbole im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt wer­ den. (1) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedür­ fen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (2) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (3) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturla­ sierte Holztafeln zulässig. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale versagen. § 20 Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige baulich Anlagen entsprechend. Auf die vom Bundesin­ nungsverband des Deutschen Steinmetz-Stein- und Holzbildhauerhandwerks aufge­ stellten Versetzrichtlinien für Grabmale wird hingewiesen. § 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Einzel- und Ur­ neneinzelgrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung einer Grabstätte (§ 13) ge­ stellt hat, bei den Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwort­ lichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwal­ tung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt und über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. § 22 Entfernung von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorhe­ riger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 19 Abs. 6 kann die Friedhofsverwaltung die Zustim­ mung versagen. In diesem Falle ist die Gemeinde dem Nutzungsberechtigten zum Wertersatz verpflichtet. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Einzel- und Urneneinzelgrabstätten oder nach Ab­ lauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Ent­ ziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb ei­ ner Frist von 3 Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhefrist bzw. Nut­ zungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Be­ rechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berech­ tigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Läßt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abge­ räumt werden, hat der jeweilige Berechtigte die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabzuweisung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten § 23 Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grab­ schmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem beson­ deren Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupas­ sen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Einzel- und Urneneinzelgrab­ stätten der Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahl- und Urnengrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. (5) Einzel- und Urneneinzelgrabstätten müssen innerhalb 6 Monaten nach der Be­ stattung, Wahl- und Urnengrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Er­ werb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen au­ ßerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. § 24 Bepflanzung der Grabstätten Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beein­ trächtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. § 25 Vernachlässigung der Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grab­ stätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwal­ tung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, ge­ nügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekannt­ machung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern § 26 Benutzung der Leichenhalle (1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dür­ fen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehö­ rigen des Friedhofspersonals betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge, der an anmeldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zu­ tritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. § 27 Trauerfeiern (1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. IX Schlußvorschriften § 28 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Ruhezeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von un­ begrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im übrigen gilt diese Satzung. § 29 Haftung Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tie­ re entstehen. § 30 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt. (§5 Abs.1), 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Buchst. a - h verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs.
  2. 1. oder die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 6 nicht beachtet, 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vor­ nimmt (§ 11), 6. als Verfügungsberechtigter oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetrei­ bender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errich­ tet (§ 19 Abs. 1) oder verändert (§ 19 Abs. 3), 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1), 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 23). (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM gem. § 24 Abs. 5 GemO geahndet werden. Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungs­ widrigkeiten vom 02.01.1975 (BGBl. I S. 81) finden Anwendung. § 31 Friedhofsgebühren Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtun­ gen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu ent­ richten. § 32 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 10.06.1981 und alle übrigen entge­ genstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Friedhofssatzung

Satzung

über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde Winnweiler vom 25. Juli 1984 mit Änderungssatzung vom 15.01.1993, mit Änderungssatzung vom 30.11.2009 mit Änderungssatzung vom 15.12.2010

Hinweis: Bei dieser Fassung handelt es sich um eine unverbindliche Lesefassung, in die die Änderungen der Änderungssatzungen vom 15.01.1993, 30.11.2009 sowie 15.12.2010 eingearbeitet wurden. Rechtsverbindlich ist ausschließlich der im amtlichen Bekanntmachungsorgan veröffentlichte Originaltext. Die Originaldokumente können während der Sprechzeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler eingesehen werden.

Der Ortsgemeinderat Winnweiler hat in seiner Sitzung am 09. April 1984 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 04. März 1983 (GVBl. S. 31), BS 2020-1, sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satzung 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVBl. S. 69, BS 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Vorschriften........................................................................................................................ 3

§ 1 Geltungsbereich ............................................................................................................................... 3

§ 2 Friedhofszweck ................................................................................................................................ 3

§ 3 Schließung und Aufhebung ............................................................................................................ 3

II. Ordnungsvorschriften ........................................................................................................................... 3

§ 4 Öffnungszeiten ................................................................................................................................. 3

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof ............................................................................................................ 4

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten .................................................................................................. 4

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften ................................................................................................... 5

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit ............................................................................... 5

§ 8 Särge ................................................................................................................................................. 5

§ 9 Grabherstellung ............................................................................................................................... 5

§ 11 Umbettungen ................................................................................................................................. 6

IV. Grabstätten ............................................................................................................................................ 6

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten ............................................................................................. 6

§ 13 Einzelgrabstätten........................................................................................................................... 6

§ 14 Doppelgrabstätten ........................................................................................................................ 7

§ 15 Urnengrabstätten .......................................................................................................................... 7

§ 16 Ehrengrabstätten ........................................................................................................................... 8

V. Gestaltung der Grabstätten .................................................................................................................. 8

§ 17 Allgemeinde Gestaltungsvorschriften ......................................................................................... 8

§ 18 Wahlmöglichkeit ............................................................................................................................ 8

VI. Grabmale ................................................................................................................................................ 9

§ 19 Gestaltung der Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften auf dem Friedhof

Winnweiler ..................................................................................................................................... 9

§ 20 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen und

Grabeinfassungen ......................................................................................................................... 9

§ 21 Standsicherheit der Grabmale ................................................................................................... 10

§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale................................................................................... 10

§ 23 Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen ................................................................... 10

VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten ............................................................................................. 12

§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ........................................................................ 12

§ 25 Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften ............................................................ 12

§ 26 Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften ........................................................... 12

§ 27 Vernachlässigte Grabstätten ...................................................................................................... 12

VIII. Leichenhalle ......................................................................................................................................... 13

§ 28 Benutzen der Leichenhalle ......................................................................................................... 13

IX. Schlussvorschriften ............................................................................................................................. 13

§ 29 Alte Rechte ................................................................................................................................... 13

§ 30 Haftung ......................................................................................................................................... 13

§ 31 Ordnungswidrigkeiten ................................................................................................................ 13

§ 32 Gebühren ...................................................................................................................................... 14

§ 33 Inkrafttreten ................................................................................................................................. 14

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt: Winnweiler, Hochstein, Alsenbrück-Langmeil und Potzbach.

(2) Die Verstorbenen sind grundsätzlich auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes zu bestatten, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs besaßen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2, Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen (Einzelgrabstätte) ausgeschlossen. In Doppelgrabstätten (Familiengrab) bleibt das Recht auf weitere Bestattung und Beisetzung bis zum Ablauf des Nutzungsrechts bestehen, es sei denn, dass die gleichen Ursachen, die die Veranlassung zur Schließung der ganzen Friedhofsanlage bilden, auch bei der Doppelgrabstätte (Familiengrab) zutreffen.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhstätte der Toten verloren.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) den Friedhof uns seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen, i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhänge Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen bis spätestens um 13 Uhr zu beenden.

(2) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(3) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden.

(4) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(5) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 3.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(3) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 2 Jahre alten Kind in seinem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrotbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens, 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern ($ 14 Abs. 2) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegenden eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungswecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. IV. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Einzelgrabstätten als Reihengrabstätten

b) Doppelgrabstätten (Familiengrab) als Reihengrabstätten

c) Urnengrabstätten als Reihengrabstätten

d) Anonyme Urnengrabstätten (außer Hochstein)

e) Ehrengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofeigentümers. An Ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Einzelgrabstätten

(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.

(2) In jeder Einzelgrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden; außer in den Fällen des § 7 Abs. 3.

(3) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(4) Das Abräumen von Grabfeldern oder Teilen von Ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

(5) Ein Wiedererwerb auf 30 Jahre ist möglich.

§ 14 – Doppelgrabstätten

(1) Doppelgrabstätten (Familiengrab) sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Bestattungsfall der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.

(2) Doppelgrabstätten werden nebeneinander (zweistellig) oder übereinander (einstellig) angeordnet. Zweistelligen Doppelgrabstätten können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung als Tiefgräber vergeben werden.

(3) Die Nutzungszeit der gesamten Gräbereinheit beginnt mit der Erstbelegung. Ein Wiedererwerb ist möglich.

(4) Bei Doppelgrabstätten wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Das Nutzungsrecht wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren durch Aushändigung einer Graburkunde erworben.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(6) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Doppelgrabstätte wiedererworben werden. Der Wiedererwerb erfolgt auf Antrag zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Gebühren.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) In Urnenreihengrabstätten können bis zu Aschen beigesetzt werden. Bei Urnendoppelgrabstätten wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

(3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstäten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger. V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Allgemeinde Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Friedhöfen in Alsenbrück-Langmeil, Hochstein und Potzbach werden Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften angelegt. Auf dem Friedhof in Winnweiler werden Grabfelder mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften angelegt. Die Felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden im Friedhofsplan mit römischen Ziffern kenntlich gemacht.

(2) Unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 19 und 25 für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften ist jede Grabstätte so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 18 – Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof in Winnweiler werden Grabfelder, mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 17) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 19) eingerichtet.

(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.

(3) Bei einer Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

VI. Grabmale

§ 19 – Gestaltung der Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften auf dem Friedhof

Winnweiler Die Felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind auf dem Belegungsplan Winnweiler mit römischen Ziffern gekennzeichnet.

a) Auf den Feldern mit der Ziffer I sind Einfassungen und Abdeckplatten nicht zugelassen.

b) Auf den Feldern mit der Ziffer II sind Abdeckplatten nicht zugelassen.

c) Auf den Feldern mit der Ziffer III sind Einfassungen zwingend vorgeschrieben Abdeckungen sollten in diesen Feldern bevorzugt genehmigt werden.

d) Auf den Feldern mit der Ziffer IV sind Einfassungen zwingend vorgeschrieben. Abdeckplatten sind in diesen Feldern bevorzugt zu genehmigen. Die Abdeckungen dürfen die Grabfläche bis 1/2, 1/3 oder zu 1/4 bedecken.

e) Auf den Feldern mit der Ziffer V sind Einfassungen zwingend vorgeschrieben. Abdeckplatten sind nicht zulässig.

f) Auf den Feldern mit der Ziffer VI ist wegseitig keine Einfassung erlaubt. Abdeckplatten sind nicht zulässig.

§ 20 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern

von Grabmalen und Grabeinfassungen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat die Grabzuweisung vorzulegen und bei Doppelgrabstätten (Familiengrab) sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. Die Grabeinfassung ist erkennbar darzustellen.

(3) Alle Grabstätten erhalten nur am Rückstück und an einer Seite eine Einfassung. Bei einem Einzelgrab beträgt die Breite der Einfassung (Rückstück) 1,20 m Außenkante, bei einem Doppelgrab 2,40 m Außenkante. Das Rückstück der Einfassung muss 20 cm breit sein.

(4) Die Seiteneinfassung (Laufplatte) ist 0,30 m breit und mit der Wegeeinfassung-Oberkante bündig zu verlegen.

(5) Die Seite der Einfassung wird im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung festgelegt.

(6) Für die Errichtung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(7) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 21 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauern in verkehrssichererem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätten gestellt hat, bei Doppel- (Familien-) und Urnendoppelgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortlichen (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gelten entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 23 – Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Doppel- und Urnendoppelgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten- und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der

Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos an das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtet die Kosten zu tragen.

VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauern instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Doppel- und Urnendoppelgrabstätten der Nutzungsberechtigten verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Doppel- und Urnendoppelgrabstätten innerhalb sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 25 – Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 26 – Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen; § 24, Satz 3 ist zu beachten.

§ 27 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

VIII. Leichenhalle

§ 28 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. IX. Schlussvorschriften

§ 29 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten Sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 40 Jahren werden auf 40 Nutzungszeiten nach

§ 14 Abs. 4 oder § 15 Ab. 1 Satz 2 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch

nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 30 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 31 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1)
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1)
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11)
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18 Abs. 2 und 3),
  1. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§19 Abs. 1 und 2,
  2. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
  3. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),
  4. 10. Grabstätten entgegen § 24 und 25 bepflanzt,
  5. 11. Grabstätten vernachlässigt (§26),
  6. 12. die Leichenhallen entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000 DM geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) vom 02.01.1975 (BGBl. I S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 32 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Friedhofssatzung

Satzung

über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde Börrstadt vom 04. November 1988

Hinweis: Bei dieser Fassung handelt es sich um eine unverbindliche Lesefassung, in die die Änderungen der Änderungssatzungen vom 16.07.1997 sowie 10.03.2010 eingearbeitet wurden. Rechtsverbindlich ist ausschließlich der im amtlichen Bekanntmachungsorgan veröffentlichte Originaltext. Die Originaldokumente können während der Sprechzeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler eingesehen werden.

Der Ortsgemeinderat Börrstadt hat in seiner Sitzung am 12.11.1987 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz – GemO - und der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Vorschriften ........................................................................................................................... 3

§ 1 Geltungsbereich ................................................................................................................................. 3

§ 2 Friedhofszweck .................................................................................................................................. 3

§ 3 Schließung und Aufhebung .............................................................................................................. 3

II. Ordnungsvorschriften ............................................................................................................................... 4

§ 4 Öffnungszeiten ................................................................................................................................... 4

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof .............................................................................................................. 4

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten ..................................................................................................... 4

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften ....................................................................................................... 5

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit ................................................................................. 5

§ 8 Särge ................................................................................................................................................... 5

§ 9 Grabherstellung ................................................................................................................................. 6

§ 10 Ruhezeit ............................................................................................................................................ 6

§ 11 Umbettungen ................................................................................................................................... 6

IV. Grabstätten ................................................................................................................................................ 7

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten ............................................................................................... 7

§ 13 Einzelgrabstätten ............................................................................................................................. 7

§ 14 Doppelgrabstätten ........................................................................................................................... 7

§ 15 Urnengrabstätten ............................................................................................................................ 8

§ 16 Ehrengrabstätten ............................................................................................................................. 8

V. Gestaltung der Grabstätten ...................................................................................................................... 8

§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften .............................................................................................. 8

VI. Grabmale .................................................................................................................................................... 9

§ 18 Gestaltung der Grabmale ................................................................................................................ 9

§ 19 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen ..................................... 10

§ 20 Standsicherheit der Grabmale ..................................................................................................... 10

§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale ..................................................................................... 10

§ 22 Entfernen von Grabmalen .............................................................................................................. 11

VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten ................................................................................................... 11

§ 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ........................................................................... 11

§ 24 Vernachlässigte Grabstätten ......................................................................................................... 11

VIII. Leichenhalle .............................................................................................................................................. 12

§ 25 Benutzen der Leichenhalle ........................................................................................................... 12

IX. Schlussvorschriften ................................................................................................................................. 12

§ 26 Alte Rechte ...................................................................................................................................... 12

§ 27 Haftung ........................................................................................................................................... 12

§ 28 Ordnungswidrigkeiten .................................................................................................................. 13

§ 29 Gebühren ........................................................................................................................................ 13

§ 30 Inkrafttreten ................................................................................................................................... 13

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Börrstadt gelegenen und von ihr verwalteter Friedhof.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Tode Einwohner in der Gemeinde waren, ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. §°7°BestG.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Grabstätten bzw. Urnengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Grabstätte bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in den Gräbern Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl-oder Urnenwahlgrabstätten falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte bzw. Urnengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie den Nutzungsberechtigten bzw. einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigten,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen, i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 2 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,50 m lang, und 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten fünf Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Grabstätte/Urnengrabstätte in eine andere Grabstätte/Urnengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag, antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Einzel-/Doppel- bzw. Urnengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, oder der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten1

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Einzelgrabstätten

b) Doppelgrabstätten

c) Urnengrabstätten

d) Urnengrabstätten als Wiesengrabstätten

e) Ehrengrabstätte

f) Wieseneinzelgrabstätten

g) Wiesendoppelgrabstätten

h) Anonyme Wiesengrabstätten i) Anonyme Erdbestattungsgrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Einzelgrabstätten

(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.

(2) In jeder Einzelgrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden; außer in den Fällen des § 7 Abs. 5.

(3) Es werden eingerichtet: a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr.

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(4) Das Abräumen von Grabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Gradfelds bekanntgemacht.

§ 14 – Doppelgrabstätten

(1) Doppelgrabstätten (Familiengrab) sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Bestattungsfall der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.

1 in der Fassung der Änderungssatzung vom 10.03.2010.

(2) Doppelgrabstätten werden nebeneinander (zweistellig) oder übereinander (einstellig) angeordnet. Zweistellige Doppelgrabstätten können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung als Tiefgräber vergeben werden.

(3) Die Nutzungszeit für die gesamte Gräbereinheit beginnt mit der Erstbelegung. Ein Wiedererwerb ist möglich.

(4) Bei Doppelgrabstätten wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Das Nutzungsrecht wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren durch Aushändigung einer Graburkunde erworben.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(6) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Doppelgrabstätte wiedererworben werden: Der Wiedererwerb erfolgt auf Antrag zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und zu den in dem Zeitpunkt geltenden Gebühren.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) In Urnengrabstätten können bis zu zwei Aschen beigesetzt werden. Bei Urnendoppelgrabstätten wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen.

(2) Urnengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

(3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Grabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung der Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

VI. Grabmale

§ 18 – Gestaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

b) Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.

c) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,
  2. 2. Alle Bearbeitungsarten sind zulässig,
  3. 3. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein; das Aufstellen von Grabmalen mit Sockel ist zulässig,
  4. 4. Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze und Farben.

(2) Für Grabstätten sind folgende Maße zulässig2:

a) Einzelgrab: Breite: 1,00 bis 1,20 m; Länge: 2,00 bis 2,40 m

b) Doppelgrab: Breite: 2,00 bis 2,40 m; Länge: 2,00 bis 2,40 m

c) Urnengrab: Breite: 1,00 m; Länge: 1,00 m

(3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig3:

a) Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zu fünf Jahren

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,55 m x 0,80 m, Breite: bis 0,45 m, Mindeststärke: 0,14
  2. 2. Liegende Grabmale: Breite: bis 0,40 m, Höchstlänge: 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m

b) Einzelgrabstätten für Verstorbene über fünf Jahren

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,80 – 1,20 m, Breite: bis 1,00 m, Mindeststärke: 0,14 m
  2. 2. Liegende Grabmale: Breite: bis 0,50 m, Höchstlänge: 0,70 m, Mindeststärke: 0,14 m

c) Doppelgrabstätten

  1. 1. Stehende Grabmale: Bei zwei- und mehrstelligen Gräbern: Höhe: 0,80 – 1,20 m, Breite: bis 1,40 m, Mindeststärke: 0,14 m
  1. 2. Liegende Grabmale: Bei zwei- und mehrstelligen Gräbern: Breite: bis 0,75 m, Länge: 0,80 bis 1,20 m, Höhe: 0,14 bis 0,30 m

2 in der Fassung der Änderungssatzung vom 16.07.1997 3 in der Fassung der Änderungssatzung vom 16.07.1997

(4) Für Gräber nach § 12 Abs. 1 Buchstaben f) bis g) gilt folgendes4:

a) Auf Wiesengräbern sind spätestens 6 Monate nach Beisetzung Gedenktafeln in folgender Größe anzubringen: L= 0,40 m, B= 0,40 m

b) Die Gedenktafeln dürfen nicht mehr als 3 cm über das Erdreich hochstehen. Sie sind mit mindestens Vor- und Zunamen sowie dem Sterbedatum zu versehen.

c) Doppelgräber können wahlweise mit zwei Platten 0,40 m x 0,40 m oder mit einer Platte 0,40 m x 0,60 m Breite versehen werden.

d) Grabschmuck ist unzulässig

(5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 17 für vertretbar hält.

§ 19 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen, der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 20 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 21 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§13) gestellt hat.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortlichen (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

4 in der Fassung der Änderungssatzung vom 10.03.2010

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 22 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Grabstätten/Urnengrabstätten, oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 23 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Grabstätten und Urnengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 (BestG) bzw. der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 24 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer je-

weils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

VIII. Leichenhalle

§ 25 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge, der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

IX. Schlussvorschriften

§ 26 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf 30 Jahre nach § 14 Abs. 4 oder § 15 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 27 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 28 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt. (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18 Absätze 2 und 3),
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),
  10. 10. Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
  11. 11. die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000 DM geahndet werden. Das Gesetz oder Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 02.01.1975 (BGBl. I S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 29 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 30 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.1988 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 06.12.1983 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.