Friedhofsgebühren Rockenhausen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Rockenhausen · Rheinland-Pfalz · PLZ 67806

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 06.10.2025). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.920,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage Ziff. I. GebS (Reihengrabstätten, Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.920,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage Ziff. II. 1) b) GebS (Einzelwahlgrab, Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, Nutzungsrecht 30 Jahre)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.140,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage Ziff. I. GebS (Reihengrabstätten, Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.140,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage Ziff. II. 1) c) GebS (Urnenwahlgrabstätte, Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, Nutzungsrecht 30 Jahre)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
1.380,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage Ziff. I. GebS (Baumgrab als Reihengrabstätte/Einzelgrabstätte in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
305,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage Ziff. V. GebS (Benutzung der Friedhofshallen)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 06.10.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​ Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Rockenhausen (Friedhofsgebührensatzung) vom 06.10.2025

Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Rockenhausen

vom 06. Oktober 2025

Der Stadtrat Rockenhausen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie der Friedhofssatzung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlage werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  2. 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
  2. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 04.02.2010 mit Änderungssatzung vom 22.07.2022 außer Kraft.

Rockenhausen, 06. Oktober 2025

Michael Vettermann Stadtbürgermeister Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten Überlassung einer Einzelgrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung

in Grabfeldern mit allg. Gestaltungsvorschriften Einzelreihengrab (für eine Sargbestattung) 1.920,00 EUR Urnenreihengrab (für eine Urnenbestattung 1.140,00 EUR Kinder- /Sternenkindergrab (Sarg- oder Urnenbestattung) 1.140,00 EUR

in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften Wieseneinzelreihengrab (für eine Sargbestattung) 4.320,00 EUR Wiesenurnenreihengrab (für eine Urnenbestattung) 1.380,00 EUR Baumgrab 1.380,00 EUR Kinder- /Sternenkindergrab (Sarg- oder Urnenbestattung) 1.140,00 EUR Der Preis beinhaltet die Grabgebühr und die Pflegekosten.

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. Verleihung des Nutzungsrechts für 30 Jahre an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung in Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften für
    • a) eine Wahlgrabstätte (Doppelgrab) (doppelte Größe Einzelgrabstätte zur Beisetzung von 2 Leichnamen sowie evtl. noch 2 Urnen 3.840,00 EUR
    • b) eine Wahlgrabstätte (Einzelwahlgrab) (Größe Reihengrabstätte zur Beisetzung von 2 Urnen bzw. eines Leichnams und einer Urne 1.920,00 EUR
    • c) eine Urnenwahlgrabstätte (Größe Urnengrab zur Beisetzung von bis zu 4 Urnen) 1.140,00 EUR

in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Wiesengrabstätten) für

d) eine Wahlgrabstätte (doppelte Größe Einzelgrabstätte zur Beisetzung von 2 Leichnamen sowie evtl. noch 2 Urnen) 8.640,00 EUR

e) eine Wahlgrabstätte (Einzelwahlgrabstätte, Größe Reihengrabstätte zur Beisetzung von 2 Urnen bzw. eines Leichnams und einer Urne) 4.320,00 EUR

f) eine Urnenwahlgrabstätte (Größe Urnengrab zur Beisetzung von bis zu 4 Urnen) 1.380,00 EUR

g) ein personalisiertes Baumgrab zur Beisetzung von 2 Urnen 1.380,00 EUR Der Preis beinhaltet die Grabgebühr und die Pflegekosten.

  1. 2. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Bestattungen pro Jahr für
    • a) eine Wahlgrabstätte (wie oben) 128,00 EUR
    • b) eine Wahlgrabstätte (wie oben) 64,00 EUR
    • c) eine Wahlgrabstätte (wie oben) 38,00 EUR
    • d) eine Wahlgrabstätte (wie oben) 288,00 EUR
    • e) eine Wahlgrabstätte (wie oben) 144,00 EUR
    • f) eine Wahlgrabstätte (wie oben) 46,00 EUR
    • g) eine Wahlgrabstätte (wie oben) 46,00 EUR 3) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts auf wiederum 30 Jahre nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1) erhoben.

III. Ausheben und Schließen der Gräber Das Ausheben und Schließen der Gräber erfolgt im Kostenerstattungsverfahren.

IV. Ausgraben, Wiederbestattung und Umbetten von Leichen und Aschen

  1. 1. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich hierbei eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.
  2. 2. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren gemäß Abs. 1 erhoben.

V. Benutzung der Friedhofshallen Für die Benutzung der Friedhofshallen werden folgende Gebühren erhoben:

  • Nutzung mit Kühlzelle (Aufbewahrung) und Trauerfeier

Friedhof Rockenhausen 305,-- EUR Friedhöfe Dörnbach und Marienthal 255,-- EUR

  • Nutzung nur für Trauerfeier

Friedhof Rockenhausen 200,-- EUR Friedhöfe Dörnbach und Marienthal 150,-- EUR

  • Nutzung nur für Aufbewahrung je angefangener Tag 15,-- EUR

VI. Grababräumungen Für die Abräumung von Grabstätten nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit und die Entsorgung des Abraummaterials wird bei Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals und sonstigen baulichen Anlagen folgende Gebühr erhoben:

Sarggräber

  • Größe Einzelgrab 300,00 EUR
  • Größe Doppelgrab 420,00 EUR

Urnengräber 130,00 EUR Wiesengräber mit Kissenstein 130,00 EUR Wiesengräber mit Grabplatte und Baumgräber 100,00 EUR

VII. Sonstige Gebühren

  1. 1. Trägerlohn Kostenersatz
  2. 2. Für Gestellung und Verlegung der Grabeinfassung (Umrandung der Gräber mit begehbaren Strukturplatten) ist Kostenersatz zu leisten
  3. 3. Erdaustausch je Grabstellen Kostenersatz
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 06.10.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Rockenhausen vom 06.10.2025

Friedhofssatzung der Stadt Rockenhausen

vom 06. Oktober 2025

Der Stadtrat der Stadt Rockenhausen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rhein-land-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT: Friedhofssatzung1

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch § 3 Schließung und Aufhebung
  2. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
  3. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge und Urnen § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
  4. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 13a Gemischte Grabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 16 Baumgrabstätten § 17 Grabstätten für Sternenkinder § 18 Ehrengrabstätten § 19 Grabbeigaben
  5. 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale § 20 Wahlmöglichkeit § 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften § 22 Besondere Gestaltungsvorschriften § 23 Anonyme Grabfelder § 24 Errichten und Ändern von Grabmalen § 25 Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit § 26 Standsicherheit der Grabmale § 27 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 28 Entfernen von Grabmalen
  6. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 29 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 30 Vernachlässigte Grabstätten
  7. 7. Leichenhalle § 31 Benutzen der Leichenhalle
  8. 8. Schlussvorschriften § 32 Alte Rechte § 33 Haftung § 34 Ordnungswidrigkeiten § 35 Gebühren § 36 Inkrafttreten 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den Friedhof der Stadt Rockenhausen sowie die Friedhöfe der Stadtteile Dörnbach und Marienthal.

§ 2 – Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

(1) Die Friedhöfe im Sinne des § 1 der Satzung dienen der Bestattung von

a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde/Stadt waren,

b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Ge-meinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder

d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (2) Auf den Friedhöfen soll ferner bestattet werden, wer früher in der Stadt Rockenhausen gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnli-che Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen wer-den.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen o-der Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhe-bung) - vgl.

§ 7 Best

G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausge-schlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Stadt Rockenhausen zur Verfügung gestellt. So-weit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin ver-langen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht ab-gelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleich-zeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- o-der Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Rockenhausen auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil herge-richtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzel-ner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahr-räder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabher-richtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Fried-hofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier stö-rende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu be-schädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm ver-einbar sind.

i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grab-stätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich ander-weitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestim-mungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen be-trägt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönli-cher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofsper-sonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestim-mungen der Friedhofssatzung verstoßen.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumel-den. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahl-grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

§ 8 – Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtig-keit ausgeschlossen ist. Särge dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestat-tungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen.

§ 13 Best

G bleibt unberührt. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. (3) Es dürfen nur Urnen und Aschekapseln aus verrottbaren Materialien verwendet werden.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd-wände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwal-tung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberech-tigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vor-schriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorlie-gen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihen-grabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines ge-werblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. 4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen,

b) Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen

c) Baumgrabstätten (nur auf dem Friedhof in Rockenhausen)

d) Grabstätten für Sternenkinder

e) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungs-rechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattun-gen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten)

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

c) Anonyme Grabfelder Anonyme Grabstätten sind Sarg- oder Urnengräber auf einem bestimmten Grabfeld. Die Grabstät-ten werden nicht gekennzeichnet. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 13a sowie bei gleichzeitig zu bestat-tenden Personen/Familienangehörigen mit Tieferlegung oder mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung des Friedhofsträgers - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld be-kanntgemacht.

§ 13a – Gemischte Grabstätten

(1) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche ge-stattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrab-stätte. (2) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Sarg- oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Lage der Grabstätte wird von der Stadt bestimmt. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber (sofern die Bodenbeschaffenheit gegeben ist) vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn das Nutzungs-recht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wird. (5) Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wie-derverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt gelten-den Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Ausnah-men erlässt die Friedhofsverwaltung. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestim-men und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungs-recht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu las-sen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungs-falles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrab-stätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung und der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Urnenreihengrabstätten (1 Urne)

b) in Urnenwahlgrabstätten (bis zu 4 Urnen)

c) in anonymen Grabstätten (1 Urne)

d) in Baumgrabstätten (1 Urne in halbanonymen, 2 Urnen in personalisierten Grabstätten)

e) in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen 1 Urne zusätzlich je Grabstelle

f) in Reihengrabstätten 1 Urne zusätzlich

§ 16 – Baumgrabstätten

(1) Baumgrabstätten sind Urnengräber, die ringförmig im Wurzelbereich eines Baumes vergeben werden. Es dürfen nur verrottbare Aschekapseln und Überurnen beigesetzt werden. (2) Es können sowohl personalisierte, als auch halbanonyme und anonyme Grabstätten gewählt werden. Die personalisierten Baumgrabstätten werden als Einzel- oder als Wahlgrabstätte verge-ben. Die halbanonymen und anonymen Baumgrabstätten werden nur als Einzelgrabstätten verge-ben. (3) Die Gestaltung der Baumgrabstätten ist in § 22 Abs. 3 festgelegt.

§ 17 – Grabstätten für Sternenkinder

(1) Die Bestattung von tot geborenen oder in der Geburt verstorbenen Kindern, deren Geburtsge-wicht unter 500 g liegt, ist im Grabfeld für Kindergräber (Grabfeld L) möglich. (2) Eine Beisetzung ist nur zulässig, wenn der Wohnsitz der Eltern oder eines Elternteiles in der Stadt Rockenhausen liegt. (3) Die Bestattung ist sowohl in einem Sarggrab als auch in einem Wiesenurnengrab möglich. (4) Die Pflege der Erdgrabstätten obliegt den Nutzungsberechtigten. (5) Die Wiesenurnengräber werden mit Rasen eingesät und vom Friedhofsträger gemäht. Es kann eine Platte der Größe 0,45 m x 0,30 m ebenbündig von einem Fachbetrieb verlegt werden.

§ 18 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

§ 19 – Grabbeigaben

(1) Auf dem Friedhof in Rockenhausen, nicht jedoch in den Stadtteilen Dörnbach und Marienthal, können in den Grabstätten, mit Ausnahme der Baumgrabstätten, bei der Beisetzung auf Antrag Ur-nen mit der Asche von Heimtieren als Grabbeigaben beigelegt werden. Die Regelungen des Tieri-sche Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) bleiben unberührt. Erfolgt die Beilegung zu einem späteren Zeitpunkt, so muss für die Grabstätte noch eine Restnut-zungsdauer von mindestens 5 Jahren bestehen. (2) Es dürfen nur verrottbare Aschekapseln und Überurnen mit einem Höchstinhalt bis drei Liter verwendet werden. (3) Der Aushub für die Grabbeigabe wird von der Stadt vorgenommen. Die Kosten sind vom An-tragsteller zu tragen. (3) Mit Zustimmung des Antragstellers geht das Eigentum an den Grabbeigaben mit der Beilegung auf den Friedhofsträger über. Eine Herausgabe ist ausgeschlossen. (4) Die satzungsrechtlichen Regelungen für die Grabstätte gelten uneingeschränkt.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 20 – Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 21), Grabfel-der mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 22) und anonyme Grabfelder (§ 23) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften und anonyme Grabfelder sind in einem Plan, der der Friedhofsverwaltung vorliegt, festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften oder eine anonyme Bestattung, so be-steht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen oder allgemeinen Gestaltungsvorschriften zuge-teilt.

§ 21 Allgemeine

Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Fried-hofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Anpflanzung von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern (> 0,80 m) ist nicht gestattet. Ebenso dürfen Nachbar-grabstätten und öffentliche Flächen nicht beeinträchtigt werden. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvor-schriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 22 – Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: (2) Die Gestaltung der Wiesengrabstätten (Reihen- und Wahlgrabstätten) wird wie folgt festge-legt:

a) Die Reihengrabstätten sind 2,40 m lang und 1,00 m breit; Wahlgrabstätten 2,40 lang und 2,00 m breit, Urnengrabstätten haben eine Größe von 0,80 m x 0,80 m.

b) Die endgültige Gestaltung dieser Grabstätten kann erst ca. 4-6 Monate nach der Bestattung er-folgen.

c) Die überschüssige Erde und Steine werden abgetragen, bis Oberkante Gelände mit Mutterbo-den aufgefüllt und Rasen eingesät.

d) Bei Sarggräbern wird ab ca. 1,60 m (gemessen vom Weg) eine Platte (Stärke ca. 3-4 cm; ca. 65 cm breit und 55 cm lang) höhengleich mit dem Mutterboden verlegt. Auf Urnengräbern ist die mittig zu verlegende Platte 50 cm breit und 40 cm lang.

e) In dafür vorgesehenen Grabfeldern kann bei Reihen- und Wahlgräbern auf die Platte ein Grab-mal (höchstens 50 cm hoch) aufgebracht werden. In ausgewiesenen Flächen dürfen Wiesenur-nengräber nur mit einer Platte versehen werden.

f) Bei Wahlgrabstätten ist nur eine Platte/Grabmal für die Grabstätte erlaubt.

g) Auf der Platte oder dem Grabmal muss der Name des Verstorbenen aufgebracht werden.

h) Die Art des Materials kann frei gewählt werden (Ausnahme Beton); ebenfalls kann die Art der Schrift gewählt werden, allerdings muss sie auf Platten eingraviert werden und darf keinesfalls erhaben sein.

i) Es ist zwingend erforderlich, dass der Aufbau/das Grabmal so angebracht wird, dass an allen Seiten ein Abstand zum Rand der Platte von mind. 5 cm gewährleistet ist

j) Die Kosten für die Platte und den Aufbau sind durch den Nutzungsberechtigten zu bezahlen. Die Aufstellung kann durch einen Steinmetz nach Wahl oder durch einen von der Stadt beauf-tragten Steinmetz erfolgen.

k) Die Reinigung und Pflege der Platte und des Aufbaues obliegt den Nutzungsberechtigten. Blu-menschmuck ist auf der Grabfläche nur bis 4 Wochen nach der Beisetzung erlaubt und ist von den Nutzungsberechtigten zu entfernen.

l) Die Pflege der Restfläche (Rasen) wird durch den Friedhofsträger vorgenommen.

m) Die Anlegung dieser Grabstätten bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(3) Baumgrabstätten:

a) Auf personalisierten Baumgrabstätten werden Granitplatten mit Bruchkante, Durchmesser 0,35 m, ebenerdig verlegt. Als Farbe für die geschliffenen Granitplatten wird Barap festgelegt, bei der Schriftart kann zwischen „Erwin“ und „Michael Nr. 055“ gewählt werden. Die Farbe der vertieften Schrift wird auf „Silber“ festgelegt. Die Granitplatten können mit einem frei wählbaren Motiv, ebenfalls vertieft, versehen werden. Die Granitplatten sind vom Nutzungsberechtigten zu beschaffen und von einem Fachbetrieb zu verlegen. Die Reinigung und Pflege der Granitplatten obliegt den Nutzungsberechtigten.

b) Für halbanonyme Baumgrabstätten kann an einer seitlich des Grabfeldes errichteten Stele ein Bronzeschild mit Namen, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen angebracht werden. Die Lage der Gräber ist nicht ersichtlich. Bei den Namensschildern, Größe 0,14 m x 0,08 m können die Angehörigen zwischen verschiede-nen Motiven, die zuvor von der Stadt festgelegt werden, wählen. Sie sind innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Beisetzung bei der Stadt in Auftrag zu geben. Die Kosten für die Namens-schilder tragen die Nutzungsberechtigten. Die Schilder werden von der Stadt beschafft und an der Stele innerhalb von 4 bis 6 Monaten, je-doch nur in der frostfreien Zeit, befestigt.

c) Anonyme Baumgrabstätten werden nicht gekennzeichnet.

d) Die gesamte Fläche wird durch den Friedhofsträger mit Rasen eingesät und gepflegt.

e) Blumenschmuck darf nur bis 4 Wochen nach der Beisetzung auf der Grabstätte abgelegt wer-den und ist vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. Danach darf Blumenschmuck und sonstige Gedenkgegenstände nur auf den dafür vorgesehenen Ablageplätzen seitlich des Grabfeldes abgelegt werden. (4) Ausnahmen von diesen Vorschriften sind nicht gestattet.

§ 23 – Anonyme Grabfelder/Grabstätten

(1) In anonymen Grabfeldern werden nur Reihengrabstätten vergeben. Es können sowohl Erdbe-stattungen als auch Urnenbeisetzungen durchgeführt werden. (2) Grabanlagen oder sonstige baulichen Anlagen (Grabmal, Einfassung usw.) dürfen auf diesen Grabfeldern nicht errichtet werden. (3) Das Grabfeld wird als Grünfläche angelegt und vom Friedhofsträger gepflegt. (4) Blumen- und sonstiger Grabschmuck ist nicht gestattet. (5) Ein Belegungsplan liegt der Friedhofsverwaltung vor.

§ 24 – Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung ent-spricht. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht oder die Zustimmung des Nutzungsberechtigten nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maß-stab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 25 – Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nach-weislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügli-che Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 26 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sons-tige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 27 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich. Ver-antwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) ge-stellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Siche-rungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemes-senen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 28 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht be-kannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffent-liche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Mo-nat aufgestellt wird.

§ 28 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustim-mung des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrab-stätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete (Nutzungsberechtigte) dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Fried-hofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Der Verpflichtete hat die Kosten zu tragen Die Abräumung kann vom Verpflichteten nach vorheriger Mitteilung beim Friedhofsträger selbst vorgenommen werden. Die ordnungsgemäße Abräumung ist dem Friedhofsträger nachzuweisen. Werden Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger künftig bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird eine bereits bezahlte Abräumgebühr nach ordnungs-gemäßer Abräumung erstattet.

  1. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 29 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 21, 22 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzu-weisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte ver-antwortlich. (3) In Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften können die für die Grabstätten Verant-wortlichen die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftra-gen. In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften obliegt die gärtnerische Anlegung der Friedhofsverwaltung. (4) Reihen- und Urnengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes herge-richtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Beeinflussung der Grabanlage, insbesondere der gärtnerischen Anlage durch die außerhalb der Grabstätte stehenden Bäume und den anderen Bewuchs ist zu dulden. Ein Anspruch auf Entfernung dieser Bäume und dieses Be-wuchses besteht nicht. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 30 Vernachlässigte

Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzu-setzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.

  1. 7. Leichenhalle

§ 31 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

  1. 8. Schlussvorschriften

§ 32 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, rich-ten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeit(en) nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Verlei-hung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 33 – Haftung

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält,
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 24),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 28),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 26, 29 und 30),
  10. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 29 Abs. 6),
  11. 11. Grabstätten entgegen §§ 21, 22 gestaltet oder bepflanzt,
  12. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 30),
  13. 13. die Leichenhalle entgegen § 31 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils gelten- den Fassung findet Anwendung.

§ 35 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Ge-bühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 36 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofs-satzung vom 04.03.1993 sowie alle Änderungssatzungen und übrigen entgegenstehenden orts-rechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Rockenhausen, 06. Oktober 2025

Michael Vettermann Stadtbürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzungvom 17.3.98

zur 1. Änderung der Friedhofssatzung der

Stadt Rockenhausen vom 04.03.1993

Der Stadtrat Rockenhausen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie der Friedhofssatzung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

§ 7 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltunganzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 2.

§ 2

§ 14 erhält folgende neue Fassung:

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätte sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Lage der Grabstätte wird von der Gemeinde bestimmt. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstände, als Einfachgraber vergeben. (4) Wahlend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert wird. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstände wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Ausnahmen erlät die Friedhofsverwaltung. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehenden Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mutterd) auf die Elterne) auf die Geschwisterf) auf sonstige Erben

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

§ 3

§ 15 erhält folgende neue Fassung:

§ 15 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

  1. 1. Urnenreihengrabstätten 1 Asche
  2. 2. Urnenwahlgrabstätten bis zu 2 Aschen
  3. 3. Wahlgrabstätten (Größe Reihengrabstätte) zu einer Erdbestattung noch 1 Urne
  4. 4. Wahlgrabstätten (Größe Reihengrabstätte) bis zu 2 Aschen
  5. 5. Wahlgrabstätten (doppelte Größe Reihengrabstätten) zu zwei Leichen noch 1 Urne

Voraussetzung ist jedoch, daß bei Bestattungen die Totenruhe der ersten Beisetzung nicht gestört wird.

(2) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherungsanlage beizufügen. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 4

(02.04.99)

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die entsprechenden Vorschriften der Friedhofssatzung vom 04.03.1993 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Rockenhausen, 23.5.95

(Karl-Heinz Seebald) Stadtbürgermeister

Hinweise zur vorstehenden Bekanntmachung:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

  1. 1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 Gemeindeordnung) und
  2. 2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 Gemeindeordnung)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nachder öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung begründen können, gegenüber der Verbandgemeindeverwaltung Rockenhausen, Bezirksamtsstraße 7, 67806 Rockenhausengeltend gemacht worden ist.

Rockenhausen, 27.3.98

Verbandsgemeindeverwaltung:

gez.

(Seebald)

Bürgermeister

Satzungvom 10.05.2005

zur 2. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Rockenhausen vom 04.03.1993

Der Stadtrat Rockenhausen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie der Friedhofssatzung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

§ 17 erhält folgende neue Fassung:

§ 17

Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 17 a) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 17 b) und anonyme Grabfelder (§ 17 c) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften und anonyme Grabfelder sind in einem Plan, der Anlage dieser Satzung ist, festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstände bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften oder dem anonymen Grabfeld liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstände mit besonderen Gestaltungsvorschriften oder eine anonyme Bestattung, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstände im Friedhofsteil mit besonderen oder allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

Neu eingefügt werden die § 17 a, 17 b und 17 c mit folgender Fassung

§ 2

Die §§ 17 a, 17 b und 17 c werden neu eingefügt.

§ 17 a

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

17 b

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden nur Reihengrabstätten für Erdbestattungen vergeben. (2) Die Gestaltung dieser Grabstätten wird wie folgt festgelegt:

a) Die Reihengrabstätten sind 2,40 lang und 1,00 m breitb) Die endgültige Gestaltung dieser Grabstätten kann erst ca. 4-6 Monate nach der Bestattung erfolgen.

c) Die überschüssige Erde und Steine werden abgetragen, bis Oberkante Gelände mit Mutterboden aufgefüllt und Rasen eingesät.

d) Ab ca. 1,60 m (gemessen vom Weg) wird eine Platte (Stärke ca. 3-4 cm; ca. 65 cm breit und 55 lang) höhengleich mit dem Mutterboden verlegte) Auf diese Platte wird ein Kissenstein (Maße ca. 55 cm breit, 40 cm lang, vorne ca. 5-6 cm hoch, hinten ca. 12-14 cm hoch) aufgebrachtf) Auf dieser Platte kann der Name des Verstorbenen aufgebracht werden.

g) Die Art des Materials kann frei gewählt werden (Ausnahme Beton); ebenfalls kann die Art der Schrift gewählt werden.

h) Es ist zwingend erforderlich, dass der Kissenstein so angebracht wird, dass an allen Seiten ein Abstand zum Rand der Platte von min. 5 cm gewährleistet ist.

i) Die Kosten für die Platte und den Kissenstein sind durch den Nutzungsberechtigten zu bezahlen. Die Aufstellung kann durch einen Steinmetz nach Wahl oder durch einen von der Stadt beauftragten Steinmetz erfolgen.

j) Die Pflege der Restfläche (Rasen) wird durch den Friedhofsträger vorgenommen.

k) Die Anlegung dieser Grabstätten bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung

§ 17 c

Anonyme Grabfelder

(1) In anonymen Grabfeldern werden nur Reihengrabstätten vergeben. Es können sowohl Erdbestattungen als auch Urnenbeisetzungen durchgeführt werden. (2) Grabanlagen oder sonstige bauliche Anlagen (Grabmal, Einfassung, usw.) dürfen auf diesen Grabfeldern nicht errichtet werden. (3) Das Grabfeld wird als Grünfläche angelegt und vom Friedhofsträger gepflegt. (4) Ein Belegungsplan liegt der Friedhofsverwaltung vor.

§ 3

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die entsprechenden Vorschriften der Friedhofssatzung vom 04.03.1993 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Rockenhausen, 19.07.2005

(Karl-Heinz Seebard) Bürgermeister

Hinweis zur vorstehenden Bekanntmachung:

Nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jeder im die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gel-tend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

STADT ROCKENHAUSEN
ÜBERSICHTSPLAN VOM FRIEDHOF
BEARBEITET: GROSSGEZEICHNET: HOFFMANNNASSTAB: N. 91 1000
GEÄNDERT: JAN. 2004DATUM: 28.4.1999BLATTNR.: 1
VERBANDSCHEINDEVERHALTUNG ROCKENHAUSEN BADABTEILUNG

Satzung

vom 04.02.2010

zur 3. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Rockenhausen vom 04.03.1993

Der Stadtrat Rockenhausen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie der Friedhofssatzung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

§ 17 erhält folgende neue Fassung:

§ 17

Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhofen in Rockenhausen, Dornbach und Marienthal werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 17 a) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 17 b) und anonyme Grabfelder (§ 17 c) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften und anonyme Grabfelder sind in einem Plan, der Anlage dieser Satzung ist, festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstände bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften oder dem anonymen Grabfeld liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstände mit besonderen Gestaltungsvorschriften oder eine anonyme Bestattung, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstände im Friedhofsteil mit besonderen oder allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 2

Die §§ 17 a, 17 b und 17 c werden neu eingefügt.

§ 17 a

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

17 b

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstände werden sowohl als Reihen- und als auch Wahlgräber vergeben. (2) Die Gestaltung dieser Grabstände wird wie folgt festgelegt:

a) Die Reihengrabstätten sind 2,40 lang und 1,00 m breit; die Wahlgräber 2,40 lang und 2,00 m breit.

b) Es können sowohl Erdbestattungen als auch Urnenbeisetzungen durchgeführt werden.

c) Die endgültige Gestaltung dieser Grabstätten kann erst ca. 4-6 Monate nach der Bestattung erfolgen.

d) Die überschüssige Erde und Steine werden abgetragen, bis Oberkante Gelände mit Mutterboden aufgefüllt und Rasen eingesät.

e) Ab ca. 1,60 m (gemessen vom Weg) wird eine Platte (Stärke ca. 3-4 cm; ca. 65 cm breit und 55 lang) höhengleich mit dem Mutterboden verlegtf) Auf diese Platte wird ein Kissenstein (Maße ca. 55 cm breit, 40 cm lang, vorne ca. 5-6 cm hoch, hinten ca. 12-14 cm hoch) aufgebracht.

g) Bei Wahlgrabstätten ist nur ein Kissenstein für die Grabstätte erlaubt.

h) Auf dieser Platte muss der Name des Verstorbenen aufgebracht werden.

i) Die Art des Materials kann frei gewählt werden (Ausnahme Beton); ebenfalls kann die Art der Schrift gewählt werden.

j) Es ist zwingend erforderlich, dass der Kissenstein so angebracht wird, dass an allen Seiten ein Abstand zum Rand der Platte von min. 5 cm gewährleistet ist.

k) Die Kosten für die Platte und den Kissenstein sind durch den Nutzungsberechtigten zu bezahlen. Die Aufstellung kann durch einen Steinmetz nach Wahl oder durch einen von der Stadt beauftragten Steinmetz erfolgen.

l) Die Pflege der Restfläche (Rasen) wird durch den Friedhofsträger vorgenommen.

m) Die Anlegung dieser Grabstätten bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung

§ 17 c

Anonyme Grabfelder

(1) In anonymen Grabfeldern werden nur Reihengrabstätten vergeben. Es können sowohl Erdbestattungen als auch Urnenbeisetzungen durchgeführt werden. (2) Grabanlagen oder sonstige bauliche Anlagen (Grabmal, Einfassung, usw.) dürfen auf diesen Grabfeldern nicht errichtet werden. (3) Das Grabfeld wird als Grünfläche angelegt und vom Friedhofsträger gepflegt. (4) Ein Belegungsplan liegt der Friedhofsverwaltung vor.

§ 3

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die entsprechenden Vorschriften der Friedhofssatzung vom 04.03.1993 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Rockenhausen, 04.02.2010 (Karl-Heinz Seebald) Bürgermeister

Bitte hier die 3 Lagepläne einfügen !!!!!!!!!!

Hinweis zur vorstehenden Bekanntmachung:

Nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Rockenhausen, 04.02.2010

Karl-Heinz Seebard Bürgermeister

STADT ROCKENHAUSEN
ÜBERSICHTSPLAN VOM FRIEDHOF
BEARBEITET: GEZES:GEZEICHNET: HOFFMANNNASSFAD: N.T. 1000
BEÄNDERT: JAN. 2004DATUM: 28.4.1998BLATTNR.: 1
VERBANDSGEMEINDENERWALTUNG ROCKENHAUSEN BAUABTEILUNG:
STADT ROCKENHAUSEN ORTSTEIL DÖRNBACH
ÜBERSICHTSPLAN VOM FRIEDHOF
BEARBEITET: GRÖSSSEZEICHNET: HOFFMANNMASTFAB:
GEÄNDERT: 6% 9% 3%DATUM: 27.03.1998BLATTNR.: 1.
VERBANDSCHEINDE VERRALTUNG ROCKENHAUSEN BAUABTEILUNG
ORTSTEIL MARIENTHAL
ÜBERSICHTSPLAN VOM FRIEDHOF IN MARIENTHAL
BEARBEITET: GROSSGEZEICHNET: HOFFMANNMASSTAB:
GEÄNDERT:DATUM: 14.01.2010BLATTNR.: 1.
VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG ROCKENHAUSEN GESCHÄFTSBEREICH III

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Rockenhausen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Rockenhausen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 67xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Rockenhausen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Rockenhausen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Rockenhausen nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Rockenhausen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 67xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Rockenhausen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €