Friedhofsgebühren Weitersweiler 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Weitersweiler · Rheinland-Pfalz · PLZ 67808

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 29.04.2026 (2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung, in Kraft ab 15.05.2026; Hauptsatzung 14.12.2011)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
225,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (2. Änderung vom 29.04.2026), Abschnitt I Nr. 1 b)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €
für 40 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (2. Änderung vom 29.04.2026), Abschnitt II Nr. 1 a) aa) — Einzelwahlgrabstätte
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
187,50 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (2. Änderung vom 29.04.2026), Abschnitt I Nr. 2
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
250,00 €
für 40 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (2. Änderung vom 29.04.2026), Abschnitt II Nr. 2 a) i.V.m. § 15 Abs. 3 Friedhofssatzung (2 Urnen je Urnenwahlgrabstätte, kein 1-Stellen-Tarif im Gebührenverzeichnis)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
150,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (2. Änderung vom 29.04.2026), Abschnitt I Nr. 3
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
890,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 890 € · Urne: 250 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (2. Änderung vom 29.04.2026), Abschnitt III Nr. 1 a) und Nr. 2
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
100,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (2. Änderung vom 29.04.2026), Abschnitt VII Nr. 1

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 29.04.2026 (2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung, in Kraft ab 15.05.2026; Hauptsatzung 14.12.2011) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌ Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Weitersweiler vom 14.12.2011 (Hauptsatzung; Gebührensätze zuletzt neu gefasst durch 2. Änderung 2026)

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Weitersweiler vom 14.12.2011

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Außerdem werden für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergl. Verwaltungsgebühren nach dem Landesgebührengesetz erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
  1. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. §3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2012 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 10.01.2007 außer Kraft.

Die obengenannte Satzung wird hiermit ausgefertigt und zur Veröffentlichung im Amtsblatt freigegeben:

Weitersweiler, 14.12.2011

(Göbel) Ortsbürgermeister Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Fried- hofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 150,00 EUR

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 225,00 EUR

  1. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 187,50 EUR
  1. 3. Überlassung einer anonymen Wiesenurnengrabstätte 150,00 EUR

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für aa) eine Einzelwahlgrabstätte (einfach und tief) 300,00 EUR

bb) eine Doppelwahlgrabstätte (einfach und tief) 600,00 EUR

b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a bei späteren Bestattungen je Jahr für aa) eine Einzelwahlgrabstätte 7,50 EUR

bb) eine Doppelwahlgrabstätte 15,00 EUR

cc) jede weitere Grabstelle in die Breite 7,50 EUR

c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a bzw. Buchstabe b erhoben.

2.a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchstabe a 250,00 EUR

b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr 6,25 EUR c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a bzw. Buchstabe b erhoben.

  1. 3. a)Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Doppelfamiliengrabstätte (einfach und tief) 1000,00 EUR

b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a bei späteren Bestattungen je Jahr für eine Doppelfamiliengrabstätte (einfach und tief) 25,00 EUR

c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a bzw. Buchstabe b erhoben.

  1. 4. a) Verleihung des Nutzungsrechts für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für aa) eine Einzelwiesengrabstätte (einfach und tief) 300,00 EUR

bb) eine Einzelwiesenurnengrabstätte 250,00 EUR

b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a bei späteren Bestattungen je Jahr für aa) eine Einzelwiesengrabstätte (einfach) 7,50 EUR

bb) eine Einzelwiesenurnengrabstätte 6,25 EUR

c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts an teilbelegten Gräbern nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a oder b erhoben.

d) Für die Pflege und Unterhaltung einer Wiesengrabstätte nach Nr. 4 wird bei Verleihung des Nutzungsrechtes ein Unkostenbeitrag berechnet für Buchstabe a für ein Einzelwiesengrab von 1000,00 EUR Buchstabe a für ein Einzelwiesenurnengrab von 500,00 EUR

Buchstabe b für ein Einzelwiesengrab je Jahr von 25,00 EUR Buchstabe b für ein Einzelwiesenurnengrab je Jahr von 12,50 EUR

III. Ausheben und Schließen der Gräber

1.Für die Bestattung

a) eines Erwachsenen oder eines Kindes vom vollendeten 5. Lebensjahr ab in eine Reihen-, Wahl- oder Familiengrabstätte je Grab 665,00 EUR

b) eines Kindes bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr 445,00 EUR

c) Tieferlegungszuschlag 205,00 EUR

2.Für die Beisetzung von Aschenresten je Urne 148,00 EUR

3.Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen sowie an Heiligabend und Silvester wird ein Zuschlag berechnet von

  1. 1. Erdbestattung 205,00 EUR
  2. 2. Feuerbestattung 38,00 EUR

4.Zuschlag für notwendigen Bodenaustausch 125,00 EUR

  1. 5. Lohnstunde pro Person bei Zusatzarbeiten 51,00 EUR
  1. 6. Maschinenstunde bei Zusatzarbeiten 73,00 EUR
  1. 7. Verbringen der überschüssigen Erde auf ein zugelassene Deponie (im Normalgrab enthalten) 0,00 EUR

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

1.Für das Ausgraben einer Leiche

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 800,00 EUR

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 1000,00 EUR

2.Für das Ausgraben von Aschen 250,00 EUR

3.Bei Tiefgräbern erhöhen sich die Gebühren nach Nr. 1 und 2 beim Ausgraben aus der Tiefe um 330,00 EUR 4.Für die Wiederbestattung von Leichen und Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt III erhoben.

5.Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

V. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Benutzung der Aussegnungshalle 100,00 EUR
  1. 2. Benutzung der Leichenzelle 100,00 EUR
  1. 3. Vorübergehende Unterstellung einer Leiche je angefangener Tag 50,00 EUR
  1. 4. Aufbewahrung einer Urne bis zur Beisetzung 50,00 EUR
  1. 5. Tätigkeit eines Gemeindebediensteten/-beauftragten (ohne Hallennutzung) bei Bestattungen und Beisetzungen 40,00 EUR

VI. Genehmigungsgebühren

Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergl. wird eine Gebühr erhoben von 15,00 EUR

VII. Sonstige Gebühren

Besondere und sonstige Leistungen, die in der Satzung nicht geregelt sind oder die in ihrem Ausmaß über die in der Satzung vorgesehenen Leistungen hinausgehen, können auf Antrag er-bracht werden. Der Antragsteller hat die Material-und Lohnkosten zu tragen. Diese werden zum Selbst-kostenpreis in Rechnung gestellt.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 05.12.2006 (Friedhofssatzung, zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 29.04.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

der Ortsgemeinde Weitersweiler

vom 05.12.2006

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schliebung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszteiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 Särge

§ 9 Grabherstellung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 13 a Anonyme Wiesenurnengrabstätten

§ 13 b Gemischte Grabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 14 a Wiesengrabstätten

§ 14 b Familiengrabstätten (historische Grabstätten)

§ 15 Urnengrabstätten

§ 16 Ehrengrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Wahlmöglichkeit

§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

  1. 6. Grabmale

§ 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 21 Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 22 Standsicherheit der Grabmale

§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 24 Entfernen von Grabmalen

  1. 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 25 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

§ 26 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 27 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 28 Vernachlässigte Grabstätten

  1. 8. Leichenhalle

§ 29 Benutzen der Leichenhalle

  1. 9. Schlußvorschriften

§ 30 Alte Rechte

§ 31 Haftung

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

§ 33 Gebühren

§ 34 Inkrafttreten

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Friedhofssatzung

der Ortsgemeinde Weitersweiler

vom 05.12.2006

Der Gemeinderat von Weitersweiler hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Weitersweiler gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof (Pl. - Nr. 410).

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und ist vom Abschluss einer Sondervereinbarung abhängig.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

i) Zu rauchen, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, sowieit nichts andes ausdrucklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,30 m lang, 0,35 m hoch und im Mittelmaß 0,55 m breit sein. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlüssen sind.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei

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Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Anonyme Urnenwiesengrabstätten

c) Gemischte Grabstätten

d) Wahlgrabstätten,

e) Wiesengrabstätten

f) Familiengrabstätten (historische Grabstätten)

g) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,

h) Ehrengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13b - nur eine Leiche bestattet werden. (3) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 1 Monat vorher veröffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht gemacht.

13a

Anonyme Wiesenurnengrabstätten

(1)Anonyme Wiesenurnengrabstätten sind Grabstätten für Feuerbestattungen, die für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Die Beisetzung erfolgt in der darauf vorgesehenen Belegungsfläche (Wiesenfläche). Die Grabstätte wird erst im Todesfall für die Beisetzung abgegeben. (2)Die Wiesengrabfläche wird von der Friedhofsverwaltung unterhalten. (3)Die Wiesengrabfläche ist eine gartnerisch geschlossen gestaltete Grünanlage (Wiese), auf der dicht nebeneinander bestattet wird. (4)Anonyme Wiesenurnengrabstätten werden nur als einstellige Aschengrabstätten vergeben. (5)Wahrend und nach der Beisetzung)dürfen keine Blumengebinde, Kranze, Vasen, etc. auf der anonymen Wiesenurnengrabstätte aufgestellt werden. (6)Die Anlage und Pflege der anonymen Wiesenurnengrabstätte obliegt der Friedhofsverwaltung. (7)Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für anonyme Wiesenurnengrabstätten. (8)Anonyme Wiesenurnengrabstätten sind Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Für sie gelten für Grabmale die Vorschriften des § 20.

§ 13b

Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3. (3) Das Nutzungsrecht an der Grabstände verlangert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Grundsätzlich werden die Grabstätten in den dafür vorgesehenen Belegungsflächen der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Bestattung/Beisetzung abgege-

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ben. Ausnahme bildet das Grabfeld W. Hier darf im Todesfall die Lage des Grabes von der Gemeinde im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt werden.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) In Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften werden Wahlgrabstätten als einstellige Grabstätten, und zwar als Einfach- oder Tiefgräber, und als zweistellige Grabstätten und zwar als Einfachgräber vergeben. In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden Wahlgrabstätten als zweistellige Grabstätten und zwar als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. Eine abweichende Regelung liegt im Ermessen der Gemeinde und ist vom Abschluss einer Sondervereinbarung abhängig.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Eine Wiederverleihung des Nutzungsrechtes ist nur an teilbelegten Wahlgrabstätten möglich. Bei vollständig belegten Wahlgrabstätten liegt die Länge der Nutzungszeit im Ermessen der Gemeinde; eine weitere Bestattung ist nicht möglich.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

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§ 14 a

Wiesengrabstätten

(1)Wiesengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Feuerbestattungen, an denen nach Antrag der Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Grabstätten werden in der darauf vorgesehenen Belegungsfläche der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Beisetzung abgegeben. (2)Die Wiesengrabfläche wird von der Friedofsverwaltung unterhalten. Allerdings hat der Nutzungsberechtigte den anlassisch der Bestattung anfallenden Grabschmuck innerhalb von 2 Monaten von der Grabstände zu entfernen. (3)Die Wiesengrabstätte ist eine gartnerisch geschlossen gestaltete Grünanlage, auf der dicht nebeneinander bestattet wird. (4)Wiesengrabstätten werden nur als einstellige Grabstätten undzar als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. (5)Zwei Monate nach einer Bestattung)durfen keine Blumengebinde, Vasen etc. auf der Wiesengrabstätte aufgestellt werden. (6)Die Anlage und Pflege der Wiesengrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung. (7)Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Wiesengrabstätten. (8) Wiesengrabstätten sind Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Für sie gelten für die Grübe und Gestaltung der Grabmale die Vorschriften des § 20.

§ 14 b

Familiengrabstätten (historische Grabstätten)

(1) Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen nach Antrag der Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten in der darauf vorgesehenen Belegungsfläche (Feld mit besonderen Gestaltungsvorschriften) bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Familiengrabstätten werden als zweistellige Grabstätten undzar als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. (4) Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann mehrmals für die gesamte Familiengrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Familiengrabstätten.

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(7) Familiengrabstätten sind Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Für sie gelten für die Größe und Gestaltung der Grabmale die Vorschriften des § 20.

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Urnenreihengrabstätten 1 Asche,

b) in Urnenwahlgrabstätten bis zu 2 Aschen,

c) in Reihengrabstätten 1 Asche,

d) in anonymen Wiesenurnengrabstätten 1 Asche

e) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in einstelligen und bis zu 2 Aschen in zweistelligen,

f) in Familiengrabstätten bis zu 6 Aschen in zweistelligen,

g) in Wiesengrabstätten bis zu 2 Aschen.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im To-desfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte)dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17

Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 26) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.

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(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 18

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

6. Grabmale

§ 19

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 20

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Allgemeines zur Charakteristik des Grabfeldes mit besonderen Gestaltungsvorschriften:

Das Grabfeld ist als leicht gestrecktes Achteck angelegt. Die Gräber weisen auf der Vorder- und Rückseite eine Kanteneinfassung aus rotem Sandstein auf. Es sind nur Doppelgräber angelegt, welche seitlich mit einem 30 cm breiten Sandsteinplattenband eingefasst sind. Mittig des Grabfeldes wird eine künstlerische gestaltete Wasserschöpfstelle entstehen. Die äußeren Gräber des achteckigen Grabfeldes sind an der Kopfseite einheitlich mit einer geschnittenen Buxushecke bepflanzt. Somit weist das Grabfeld eine hohe, einheitliche Gestaltungsqualität auf.

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

Für Grabmale dürfen nur Natursteine verwendet werden. Grabmale aus Holz und Metall sind nicht erlaubt.

a) Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,
  2. 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur,

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  1. 3. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt (nicht mehr als 20% Anteil),
  2. 4. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sie dürfen keine Sockel haben,
  3. 5. nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze und Farben.
  4. 6. Einfassungen und Einfriedungen aller Art sind verboten.
  5. 7. Grababdeckungen und Grabplatten sind nicht erlaubt.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

  1. 1. Wahlgrabstätten:

a) Stehende Grabmale

bei zweistelligen Wahlgräbern:

Höhe bis 1,20 m, Breite bis 1,50 m, Mindeststärke 0,18 m

und einem Volumen bis zu 0,40 Kubikmeter.

b) Grabstelen

bei zweistelligen Wahlgräbern:

Höhe bis 1,60 m und einem Volumen von 0,26 Kubikmeter;

  1. 2. Familiengrabstätten

a) Auf dem Grabfeld befinden sich alte Grabsteine, die vom Amt für Denkmalpflege als erhaltenwert eingestuft wurden. Für deren Erhalt zu sichern kann der Friedhofsträger die Verwendung auf Familiengräbern gestatten.

b) Die Grabsteinregelungen für Wahlgrabstätten finden hier keine Anwendung.

(3) Auf Wiesengrabstätten sind folgende Grabmale zulässig:

  1. 1. Auf Grabstätten für Feuerbestattungen liegende Namenstafeln 0,30m breit x 0,20m.
  2. 2. Auf Grabstätten für Erdbestattungen liegende Namenstafeln 0,40m breit x 0,30m hoch
  3. 3. Die Aufstellung individueller Grabzeichen ist nicht gestattet.
  4. 4. Ein einstelliges Wiesengrab für Feuerbestattungen ist 1m breit x 1,20 m lang
  5. 5. Ein einstelliges Wiesengrab für Erdbestattungen ist 1 m breit und 2,20 m lang.
  6. 6. Die Namenstafeln müssen mit ihrer Oberfläche ebenerdig abschieden. Sie sind mit ihrer Oberkante mittig und 20 cm vom oberen Rand des Grabes entfern zu setzen.

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  1. 7. Grababdeckungen, -einfassungen, -platten und dergleichen sind verboten

(4) Auf anonymen Wiesengrabstätten sind keine Grabmale zulässig.

§ 21

Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

§ 22

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 23

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich davon ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfern. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanmtmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

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§ 24

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungsszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfern. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungsszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingeswiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu halten. Lätt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geh es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn these bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfern. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahrgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 26

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

a) Wahlgrabstätten und Familiengrabstätten

Grababdeckungen/Grabplatten sind nicht zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden bzw. mit Rasen begrünt sein. Die Bepflanzung darf die anderen

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Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Solitärgehölze dürfen in der Höhe nicht über die Grabsteine hinausragen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Platten zum Aufstellen von Schalen dürfen nicht größer als 40 cm x 40 cm sein. Diese müssen aus Sandstein beschaffen sein, oder aus den gleichen Materialien wie die dazugehörigen Grabsteine. Die Verwendung von Kies, Splitt oder vergleichbaren Materialien zur Grabgestaltung wird ausgeschlossen.

b) Wiesengrabstätten und anonyme Wiesenurnengrabstätten

Die Anlage und Pflege der Wiesengrabstätten und der anonymen Wiesenurnengrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung. Die Grabstätten werden als Rasenfläche angelegt.

§ 27

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 28

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten halten. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanmtmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.

8. Leichenhalle

§ 29

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (2) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlußvorschriften

§ 30

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 40 Jahren werden auf Nutzungszeit(en) nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 4 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im übrigen gilt diese Satzung.

§ 31

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 32

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Gestaltungen und Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20),
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
  10. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),
  11. 11. Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt,
  12. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
  13. 13. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

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(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 33

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am zum 01.01.2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 21.11.2001, geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Weitersweiler vom 27.02.2002 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Diese Satzung wird hiermit ausgefertigt und zur Bekanntmachung im Amtsblatt freigegeben.

Weitersweiler, 05.12.2006

(Schmitt) Ortsbürgermeister

1. Satzung

zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersweiler vom 14.11.2007

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersweiler vom 05.12.2006 wird wie folgt geändert :

Der § 14 „Wahlgrabstätten“, Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Grabstätten werden in den dafür vorgesehenen Belegungsflächen der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Bestattung/Beisetzung abgegeben.

Artikel 2

Diese Satzung tritt zum 01.12.2007 in Kraft.

Weitersweiler, 14.11.2007

(Willenbacher) Ortsbürgermeisterin

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Weitersweiler vom 29.04.2026 (aktuelles Gebührenverzeichnis, Stand 2026)

2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Weitersweiler vom 29.04.2026

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Weitersweiler vom 14.12.2011 wird wie folgt geändert:

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung erhält folgende neue Fassung:

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an

Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Fried-

hofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 150,00 EUR

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 225,00 EUR

  1. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an

Berechtigte nach Nr. 1 187,50 EUR

  1. 3. Überlassung einer anonymen Wiesenurnengrabstätte 150,00 EUR

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2

der Friedhofssatzung für

aa) eine Einzelwahlgrabstätte (einfach und tief) 300,00 EUR

bb) eine Doppelwahlgrabstätte (einfach und tief) 600,00 EUR

b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a bei späteren

Bestattungen je Jahr für

aa) eine Einzelwahlgrabstätte 7,50 EUR

bb) eine Doppelwahlgrabstätte 15,00 EUR

cc) jede weitere Grabstelle in die Breite 7,50 EUR

c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten

Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a

bzw. Buchstabe b erhoben.

2.a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die

Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchstabe a 250,00 EUR

b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen

je Jahr 6,25 EUR

c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten

Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a

bzw. Buchstabe b erhoben.

  1. 3. a)Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2

der Friedhofssatzung für

eine Doppelfamiliengrabstätte (einfach und tief) 1000,00 EUR

b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a bei späteren

Bestattungen je Jahr für

eine Doppelfamiliengrabstätte (einfach und tief) 25,00 EUR

c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten

Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a

bzw. Buchstabe b erhoben.

  1. 4. a) Verleihung des Nutzungsrechts für die Dauer der Nutzungszeit

durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

aa) eine Einzelwiesengrabstätte (einfach und tief) 300,00 EUR

bb) eine Einzelwiesenurnengrabstätte 250,00 EUR

b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a bei späteren Bestattungen je Jahr für

aa) eine Einzelwiesengrabstätte (einfach) 7,50 EUR

bb) eine Einzelwiesenurnengrabstätte 6,25 EUR

c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts an teilbelegten Gräbern

nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren

wie nach Buchstabe a oder b erhoben.

d) Für die Pflege und Unterhaltung einer Wiesengrabstätte

nach Nr. 4 wird bei Verleihung des Nutzungsrechtes ein

Unkostenbeitrag berechnet für

Buchstabe a für ein Einzelwiesengrab von 1000,00 EUR

Buchstabe a für ein Einzelwiesenurnengrab von 500,00 EUR

Buchstabe b für ein Einzelwiesengrab je Jahr von 25,00 EUR

Buchstabe b für ein Einzelwiesenurnengrab je Jahr von 12,50 EUR

III. Ausheben und Schließen der Gräber

  1. 1. Für die Bestattung

a) eines Erwachsenen oder eines Kindes vom vollendeten 5. Lebensjahr ab in eine Reihen- oder Wahlgrabstätte je Grab (einschließlich Handarbeit) 890,00 EUR

b) eines Erwachsenen oder eines Kindes vom vollendeten

  1. 5. Lebensjahr ab in eine Wahlgrabstätte mit Tieferlegung

je Grab (einschließlich Handarbeit) 1100,00 EUR

c) eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

(einschließlich Handarbeit) 445,00 EUR

  1. 2. Für die Beisetzung von Aschenresten je Urne 250,00 EUR
  1. 3. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen sowie an Heiligabend und Silvester wird ein Zuschlag berechnet, sofern es sich um einen Werktag handelt von 330,00 EUR
  1. 4. Zuschlag für notwendigen Bodenaustausch 115,00 EUR
  1. 5. Lohnstunde pro Person bei Zusatzarbeiten 70,00 EUR
  1. 6. Maschinenstunde bei Zusatzarbeiten 140,00 EUR
  1. 7. Verbringen der überschüssigen Erde auf eine zugelassene Deponie 0,00 EUR (im Normalgrab enthalten)

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

1.Für das Ausgraben einer Leiche

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 800,00 EUR

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 1000,00 EUR

2.Für das Ausgraben von Aschen 250,00 EUR

3.Bei Tiefgräbern erhöhen sich die

Gebühren nach Nr. 1 und 2 beim

Ausgraben aus der Tiefe um 330,00 EUR

4.Für die Wiederbestattung von Leichen

und Wiederbeisetzung von Aschen werden

Gebühren nach Abschnitt III erhoben.

5.Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die

hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern

als Auslagen zu ersetzen.

V. Rückgabe von Grabstätten

Pflege und Unterhaltung der Freifläche für die restliche Ruhezeit bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes pro Jahr für ein

a) Einzelgrab und Urnengrab 20,00 EUR

b) Doppelgrab 25,00 EUR

VI. Abbau und Entsorgung von Grabanlagen

Abbau und Entsorgung nach Ablauf der Nutzungs-/Ruhezeit für

  1. 1. Einzelgräber 700,00 EUR
  1. 2. Doppelgräber 870,00 EUR
  1. 3. Urnengräber und Kindergräber 600,00 EUR
  1. 4. Namenstafeln (Wiesengräber) 90,00 EUR

VII. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Benutzung der Aussegnungshalle 100,00 EUR
  1. 2. Benutzung der Leichenzelle 100,00 EUR
  1. 3. Vorübergehende Unterstellung einer

Leiche je angefangener Tag 50,00 EUR

  1. 4. Aufbewahrung einer Urne bis zur

Beisetzung 50,00 EUR

  1. 5. Tätigkeit eines Gemeindebediensteten/-beauftragten

(ohne Hallennutzung) bei Bestattungen und Beisetzungen 40,00 EUR

VIII. Genehmigungsgebühren

Für die Genehmigung zur Errichtung von

Grabmälern, Gedenkplatten und dergl.

wird eine Gebühr erhoben von 15,00 EUR

IX. Sonstige Gebühren

Besondere und sonstige Leistungen, die in der Satzung nicht geregelt sind oder die in ihrem Ausmaß über die in der Satzung vorgesehenen Leistungen hinausgehen, können auf Antrag er-bracht werden. Der Antragsteller hat die Material-und Lohnkosten zu tragen. Diese werden zum Selbst-kostenpreis in Rechnung gestellt.

Artikel 2

Diese Satzung tritt zum 15.05.2026 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und zur Bekanntmachung im Amtsblatt freigegeben.

Weitersweiler, 29.04.2026

Dienstsiegel Busch Ortsbürgermeister

2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Weitersweiler vom 29.04.2026 (§ 24 Entfernen von Grabmalen)

2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Weitersweiler vom 29.04.2026

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 4 und 8 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Friedhofssatzung der Gemeinde Weitersweiler vom 05.12.2006 wird wie folgt geändert:

Der § 24 „Entfernen von Grabmalen“ erhält folgende neue Fassung:

§ 24 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nach schriftlichem Antrag des Verantwortlichen / Nutzungsberechtigten nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die Räumung ist vom Abschluss einer Sondervereinbarung abhängig. Stimmt die Gemeinde der vorzeitigen Räumung vor Ablauf der Ruhezeit zu, hat der Verantwortliche / der Nutzungsberechtigte eine Gebühr für die Unterhaltung der Grabfläche für die Restruhezeit zu zahlen. Grabstein, Einfassungen, Grababdeckungen, Fundamente und Bepflanzung müssen selbst entfernt werden. Die Grabfläche ist einzuebnen. Sofern eine Abräumgebühr entrichtet wurde, wird diese nach ordnungsgemäßer Räumung an den Verantwortlichen / Nutzungsberechtigten erstattet.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten abgebaut und entsorgt. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Die Gebühr für diese Leistung wird bereits bei der Vergabe der Grabstätte nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben. Der Verantwortliche oder der Nutzungsberechtigte kann den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen auch selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Falls dies gewünscht sein sollte, ist das Vorhaben rechtzeitig vor Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und der Abbau sowie die Entsorgung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit zu veranlassen. Sofern Grabstätten vom Nutzungsberechtigten oder Verantwortlichen selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach vollständiger und ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.

(3) Solche Grabanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung errichtet wurden, sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit durch den Verantwortlichen bzw. den Nutzungsberechtigten abzubauen und zu entsorgen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgegangen, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die hierfür entstehenden Kosten hat der jeweilige Verantwortliche bzw. Nutzungsberechtigte zu tragen.

Artikel 2

Diese Satzung tritt zum 15.05.2026 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und zur Bekanntmachung im Amtsblatt freigegeben.

Weitersweiler, 29.04.2026

(DS) Busch Ortsbürgermeister

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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Weitersweiler mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 67xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Weitersweiler anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Weitersweiler
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 250 € (Urne) bzw. 890 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Weitersweiler (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 67xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Weitersweiler:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €