Friedhofsgebühren Sippersfeld 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Sippersfeld · Rheinland-Pfalz · PLZ 67729

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 09.12.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Kombidokument der Sippersfeld

Satzungüber die Erhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Sippersfeldvom 09. Dezember 2021 Hinweis: Bei dieser Fassung handelt es sich um eine unverbindliche Lesefassung. Rechtsverbindlich ist ausschließlich der im amtlichen Bekanntmachungsorgan veröffentlichte Originaltext. Die Originaldokumente können während der Sprechzeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler eingesehen werden. Der Ortsgemeinderat Sippersfeld hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Für Amtshandlungen werden Verwaltungsgebühren erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind: 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. Gebührenschuldner ist in jedem Fall auch:

a) der Antragsteller,

b) diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragsstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 07.11.2001 außer Kraft. Sippersfeld, den 09.12.2021 Martina Lummel-Deutschle Ortsbürgermeisterin

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I. Erwerb von Nutzungsrechten an Gräbern (Grabankauf)

  1. 1. für Personen, die bei ihrem Tod in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hattena) für den Erwerb einer Einzelgrabstätte ab dem 5. Lebensjahr 300,-- €
    • b) für den Erwerb einer Doppelgrabstätte/Tiefgrabstätte 600,-- € c) für jede weitere Grabstelle innerhalb einer Doppelgrabstätte 300,-- €
    • d) für den Erwerb einer Urnengrabstätte je Grabstelle oderinnerhalb einer bereits vorhandenen Grabstätte 300,-- €
    • e) für den Erwerb einer Wiesenurnengrabstätte 700,-- € f) für den Erwerb einer anonymen Wiesenurnengrabstätte 700,-- €
    • g) für den Erwerb einer Kindergrabstätte bis zum vollendeten
  2. 5. Lebensjahr 180,-- € 2.
    • a) Nach Ablauf der Ruhefrist wird eine weitere Nutzung eines Gräberfeldes gegen ein anteiliges Entgelt solange möglich sein, bis ein Flächenbedarf notwendig wird.
    • b) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts für weniger als 30 Jahre sind für jedes angefangene Verlängerungsjahr ein Dreißigstel der Erwerbsgebühren zu zahlen. II. Aushebung und Schließung der Gräber 1. Das Ausheben und Schließen der Gräber erfolgt (außer bei Urnengrabstätten) im Kostenerstattungsverfahren 2. Für das Ausheben und Schließen der Urnengrabstätte betragen die Kosten je Grabstelle 230,-- € Zuzüglich zu den Grabherstellungskosten werden Personalnebenkosten in der gesetzlichen Höhe von den Gebührenschuldnern erhoben. III. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.

IV. Benutzung der Leichenhalle und der Leichenträger 1. Für das vorübergehende Einstellen der Leiche / Urnein der Leichenhalle, pauschal 100,-- € 2. Die Leichenträger werden nach tatsächlichem Kostenaufwand berechnet, wobei die Bestellung der Leichenträger durch die Angehörigen oder durch die Ortsgemeinde erfolgt. Die der Ortsgemeinde entstehenden Kosten (Zeitaufwand) sind von den Nutzungsberechtigten zu tragen (Kostenersatz). V. Sonstige Gebühren 1. Für Gestellung und Verlegung der Grabeinfassung (Plattenbelag) a. Einzelgrab 110,-- € b. Doppelgrab 160,-- € 2. Namensschilder mit Geburts- und Sterbedatum für Wiesenurnengrabstätten (Beschaffung einheitlich durch die Ortsgemeinde) sowie die Kosten der Montage werden zum Selbstkostenpreis berechnet. 3. Zuschläge für Mehrarbeit (Entfernung von Anpflanzungen, Einfassungen usw.) werden je nach Arbeitsanfall gesondert berechnet. 4. Besondere und sonstige Leistungen, die in der Satzung nicht geregelt sind oder die in ihrem Ausmaß über die in der Satzung vorgesehenen Leistungen hinausgehen, können auf Antrag erbracht werden. Der Antragsteller hat die Material- und Lohnkosten zu tragen; diese werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. 5. Für das Erteilen von Genehmigungsbescheiden aller Art werden Gebühren nach den jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften über die Erhebung von Verwaltungsgebühren festgestellt.