Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Friedhofsgebührensatzung, Lesefassung i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 05.03.2026, in Kraft ab 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Pritzwalk – Lesefassung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 05.03.2026
Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 05.03.2026 (Lesefassung)
Auf Grundlage von §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286), in der aktuell gültigen Fassung in Verbindung mit §§ 1, 2 , 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174) in der aktuell gültigen Fassung; §§ 4, 5 und 6 des Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) vom 7. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 11], S.246) in der aktuell gültigen Fassung und § 33 der Friedhofssatzung der Stadt Pritzwalk und ihrer Ortsteile vom 14.12.2022 in der aktuell gültigen Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pritzwalk in ihrer Sitzung am 12.11.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsgebührensatzung gilt für alle im § 1 der Friedhofssatzung der Stadt Pritzwalk in der zurzeit gültigen Fassung erfassten Friedhöfe.
§ 2 Allgemeines
Für die Benutzung der Friedhöfe, seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für sonstige im § 5 aufgeführten Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
§ 3 Gebührenschuldner
- 1. Gebührenschuldner sind bei Bestattungen und Beisetzungen der Antragsteller oder die Personen, die nach bürgerlichem Recht bzw. nach § 20 des Bestattungsgesetzes des Landes Brandenburg die Bestattungskosten zu tragen haben.
- 2. Bei sonstigen Leistungen, wie u. a. Umbettungen, Zweitbestattungen, Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte noch zu Lebenszeiten ist der Antragsteller Gebührenschuldner.
§ 4 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
- 2. Die Gebühren für die Nutzung und Friedhofsunterhaltung werden für die gesamte Nutzungsdauer im Voraus fällig.
- 3. Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
- 4. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsverfahren eingezogen.
§ 5 Gebühren
I. Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
Die Gebühren werden für die Wasserversorgung, Abfallbeseitigung, Wegeunterhaltung und laufende gärtnerische Unterhaltung der Anlagen und des Rahmengrüns eingesetzt.
- 1. Kindergrab (Verstorbene bis vollendetes 5. Lebensjahr) für 20 Jahre 600,00 €
- 2. Rasengrab (Sarg) für 25 Jahre
4.007,28 €
- 3. Rasengrab (Urne) für 20 Jahre
1.519,80 €
- 4. Reihengrab für 20 Jahre
103,89 €
- 5. Wahlgrab für 25 Jahre (Vervielfältigung bei mehrstelligen Grabstellen) 1.335,76 €
- 6. Urnengrab für 20 Jahre
189,97 €
- 7. Urnengemeinschaftsanlage für 20 Jahre
474,94 €*
II. Ausheben und Schließen der Gräber inkl. aller Nebenarbeiten
- 1. Kindergrab (Verstorbene bis vollendetes 5. Lebensjahr)
1.098,93 €
- 2. Gräber für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an
1.538,50 €
- 3. Urnengräber
439,57 €
- 4. Urnengemeinschaftsgräber
439,57 €*
III. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
- 1. Ausgraben einer Leiche a. bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
2.197,86 € b. vom vollendeten 5. Lebensjahr an
3.846,26 € c. für das Ausgraben von Aschen
549,47 € d. für das Ausgraben von Aschen aus Urnengemeinschaftsanlagen 190,00 €*
- 2. Für die Wiederbestattung einer Leiche bzw. Wiederbeisetzung einer Asche werden Gebühren nach Abschnitt II erhoben.
- 3. Weitere mit der Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche bzw. Asche anfallenden Kosten werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Grundlage des Kalkulationssatzes für die anfallende Arbeitsleistung/ Arbeitsstunde ist der gültige Stundenverrechnungssatz der Stadt Pritzwalk.
- 4. Wird das Ausgraben oder Umbetten von Leichen durch ein zugelassenes gewerbliches Unternehmen vorgenommen, sind die hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
- 5. Verwaltungsgebühr je Um- oder Ausbettung
39,00 €
IV. Benutzen der Friedhofskappelle
- 1. Benutzung der Friedhofskapelle
250,00 €
- 2. Nutzung der Trauerhalle bei Beisetzung in Urnengemeinschaftsanlagen 250,00 €*
V Verlängerung des Nutzungsrechts
- 1. Ist die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstelle möglich, ist diese kostenpflichtig. a. Rasengrab (Sarg) je Jahr
53,43 € b. Rasengrab (Urne) je Jahr
9,50 € c. Wahlgrab je Jahr
53,43 € d. Urnengrab je Jahr
9,50 €
- 2. Wird ein Nutzungsrecht vor Eintritt eines Todesfalls erworben, wird das Nutzungsrecht bei Eintritt des Todes automatisch bis zum Ende der Ruhefrist verlängert. Die Verlängerung ist kostenpflichtig.
- 3. Verwaltungsgebühr für Verlängerung oder Veränderung eines Nutzungsrechts
18,00 €
VI. Erteilung einer Genehmigung
- 1. Für die Errichtung eines Grabmals und/oder sonstiger Grabaufbauten 1.1.stehende Grabmale
120,00 €
- 1.2. liegende Grabmale und Grabplatten
30,00 €
- 1.3. Grabeinfassungen, Schwellen, Plaketten
18,00 €
- 2. Für eine Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen
- 2.1. befristet auf 5 Jahre
180,00 €
- 2.2. einmalige gewerbliche Tätigkeit
24,00 €
§ 6 Umsatzsteuer
Gebühren nach § 5, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind mit Sternchen gekennzeichnet. Diese Gebühren sind als Nettobeträge zu verstehen und erhöhen sich um die jeweils gesetzlich geltende Umsatzsteuer.
§ 7 Sonstiges
Die Friedhofsverwaltung setzt für Leistungen, die im § 5 nicht aufgeführt sind, im Einzelfall die zu entrichtende Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand fest. Sollte die erbrachte Leistung umsatzsteuerpflichtig sein, ist die Gebühr zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer zu entrichten.
§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebühren-satzung vom 14.12.2022 der Stadt Pritzwalk außer Kraft.
Pritzwalk, den 13.11.2025
Dr. Ronald Thiel Bürgermeister Im Original unterzeichnet
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 13.11.2025, in Kraft ab 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Stadt Pritzwalk und ihrer Ortsteile vom 13.11.2025 (gültig ab 01.01.2026)
FRIEDHOFSSATZUNG der Stadt PRITZWALK und ihrer Ortsteile
Auf Grundlage von §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286), in der aktuell gültigen Fassung in Verbindung mit § 34 des Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) vom 7. November 2001 (GVBl.I/01, [Nr. 16], S.226), in der aktuell gültigen Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pritzwalk in ihrer Sitzung am 12.11.2025 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
Gliederung:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Aufhebung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 9 Ausheben und Verfüllen der Gräber
§ 10 Nutzungsrecht
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Umbettungen, Ausgrabungen
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines, Arten der Grabstätte
§ 14 Kindergrabstätten
§ 15 Reihengrabstätten
§ 16 Urnengrabstätten
§ 17 Rasengrabstätten
§ 18 Wahlgrabstätten
§ 19 Urnengemeinschaftsgrabstätten
§ 20 Ehrengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 22 Zustimmungserfordernis
§ 23 Grabsteine, Grabmale und Grabplatten
§ 24 Standsicherheit
§ 25 Verkehrssicherungspflicht
§ 26 Entfernung
VII. Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 27 Herrichtung und Unterhaltung
§ 28 Vernachlässigte Grabstätten
VIII. Trauerfeier
§ 29 Benutzung der Trauerhalle
IX. Schlussvorschriften
§ 30 Geschlechtsspezifische Formulierungen
§ 31 Haftung
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
§ 33 Datenschutz
§ 34 Gebühren
§ 35 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle im Gebiet der Stadt Pritzwalk gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
Friedhof Pritzwalk Friedhof Alt Krüssow Friedhof Beveringen Friedhof Birkenfelde – Schließung mit Wirkung zum 01.01.2026 Friedhof Bölzke Friedhof Buchholz Friedhof Falkenhagen Friedhof Giesensdorf Friedhof Kemnitz Friedhof Könkendorf Friedhof Mesendorf Friedhof Neuhausen Friedhof Neu Krüssow Friedhof Sadenbeck Friedhof Sarnow Friedhof Schönhagen Friedhof Seefeld Friedhof Steffenshagen Friedhof Streckenthin Friedhof Wilmersdorf Russischer Ehrenfriedhof – Kietz Pritzwalk
§ 2 Friedhofszweck
- 1. Die Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Stadt Pritzwalk.
- 2. Sie dienen der Bestattung bzw. Beisetzung derjenigen Personen, die
- a) bei ihrem Tode Einwohner der Stadt Pritzwalk waren oder
- b) ein besonderes Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
- 3. Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Personen kann von der Stadt Pritzwalk zugelassen werden.
- 4. Der Friedhof erfüllt auf Grund seiner gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, den Friedhof als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§ 3 Schließung und Aufhebung
- 1. Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken zugeführt werden (Aufhebung).
- 2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Grabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung auf Kosten der Stadt verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
- 3. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden für die restliche Ruhezeit bzw. Nutzungszeit auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
- 4. Schließung und Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
- 5. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie den Nutzungsberechtigten – soweit möglich – mitgeteilt.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
- 1. Die Öffnungszeiten werden an den Haupteingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
- 2. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
- 2. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
- 3. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
- a) öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchzuführen,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Fahrrädern zu befahren. Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
- c) chemische Unkrautmittel sowie chemische Pflanzenschutz- und Schädlingsbe- kämpfungsmittel zu verwenden
- d) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
- e) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier Arbeiten jeglicher Art auszuführen,
- f) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
- g) Druckschriften zu verteilen,
- h) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten außer zu pflegerischen Arbeiten,
- i) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
- j) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,
- k) Blumen oder Zweige abzureißen oder abzuschneiden und
- l) der Genuss von Rauschmitteln.
- 4. Hunde sind an der Leine zu führen.
- 5. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- 6. Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens zwei Wochen vorher anzumelden. Die Veranstalter haften für alle Schäden, die aus Anlass der Feiern an den Einrichtungen, Anlagen und Gräbern entstehen.
- 7. Weder die Friedhofsverwaltung noch die Stadt Pritzwalk haftet für Diebstähle und Schäden durch höhere Gewalt oder Dritte.
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
- 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Der Gewerbetreibende hat einen für die Ausführung der Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachzuweisen.
- 3. Zugelassene Gewerbetreibende erhalten einen Berechtigungsnachweis. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen und gilt für 5 Jahre.
- 4. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
- 5. Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen oder die Gewerbetreibenden trotz schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- 6. Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.
- 7. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags von 7.00 bis 16.00 Uhr ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
- 8. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Die Reinigung von Werkzeugen und Geräten an oder in den Wasserentnahmestellen ist nicht gestattet. Papierkörbe oder Unratkästen dürfen zur Ablagerung von Erdaushub oder Grabzubehör nicht benutzt werden. In der Nähe von Bestattungsplätzen sind die Arbeiten für die Dauer der Bestattung einzustellen.
- 9. Firmenbezeichnungen an Grabmalen sind unter Beachtung des § 21 (5) zulässig.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
- 1. Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls – spätestens jedoch 7 Tage vor dem vorgesehenen Beerdigungstermin- vom Bestattungspflichtigen, dem Bestatter oder dem zukünftigen Nutzungsberechtigtem bei der Friedhofsverwaltung anzumelden und schriftlich zu beantragen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
- 2. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen oder die Zustimmung der nutzungsberechtigten Person erforderlich.
- 3. Die Friedhofsverwaltung setzt in Einvernehmen mit den Bestattern Ort und Zeitpunkt der Bestattung fest. Bestattungen oder Beisetzungen erfolgen werktags (außer an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12.).
- 4. In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einem Sarg ein verstorbenes Kind unter einem Jahr und einen gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zu bestatten.
§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
- 1. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
- 2. Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,85 m hoch und mit Mittelmaß 0,75 m breit sein. Schmuckurnen dürfen eine Größe von 0,31 m in der Höhe und 0,21 m im Durchmesser nicht überschreiten. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung des Sterbefalls anzuzeigen.
§ 9 Ausheben und Verfüllen der Gräber
- 1. Auf dem Friedhof Pritzwalk erfolgt das Ausheben, die Vorbereitung für die Bestattung und das Verfüllen der Gräber in Verantwortung der Friedhofsverwaltung. Sie kann dafür eigenes Friedhofspersonal oder berechtigte gewerbliche Unternehmen zulassen. Auf den Friedhöfen in den Ortsteilen werden die Erdgruften von Bestattungsunternehmen als Dienstleistungserbringer oder ihren Bediensteten ausgehoben, für die Bestattung vorbereitet und wieder verfüllt.
- 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne 0,50 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
- 3. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör und bei Bedarf die Grabeinfassung rechtzeitig –spätestens 5 Tage vor dem Beerdigungstermin- auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Ein Nichtbefolgen dieser Verpflichtung entbindet die Friedhofsverwaltung von jeglichen Schadensersatzansprüchen bei eintretenden Schäden, die durch den Grabaushub entstehen sollten.
- 4. Gräber dürfen nicht zu Gruften ausgebaut oder übermauert werden.
§ 10 Nutzungsrecht
- 1. Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nach den Vorschriften dieser Satzung ohne Prüfung der familiären oder erbrechtlichen Verhältnisse an diejenige Person vergeben, die die Bestattung anmeldet oder in deren Vollmacht sie angemeldet wird.
- 2. Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf schriftlichen Antrag verlängert werden. Dieser Antrag ist der Friedhofsverwaltung spätestens 1 Monat vor Ablauf der Nutzungszeit vorzulegen. Die Verlängerung wird nur auf volle Jahre ausgesprochen.
- 3. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn a. eine Grabstätte durch Umbettung frei wird b. die Nutzungszeit abgelaufen ist und keine schriftlicher Antrag zur Verlängerung vorliegt
- 4. Mit dem Erlöschen des Nutzungsrechts entsteht für den Nutzungsberechtigten die Pflicht, die Grabstätte entsprechend dieser Satzung zu räumen. Ist das Nutzungsrecht erloschen, kann die Friedhofsverwaltung anderweitig über die Grabstelle verfügen.
- 5. Die Stadt Pritzwalk ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern.
- 6. Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsberechtigten besteht nicht.
§ 11 Ruhezeit
- 1. Die Ruhezeit beträgt auf allen Friedhöfen für Leichen 25 Jahre für Aschen verstorbener Personen 20 Jahre für Kinder bis zum Vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.
- 2. Die Dauer des Nutzungsrechts einer Grabstätte richtet sich nach den entsprechenden Ruherechten. Ein Grab darf frühestens nach Ablauf der Ruhezeit wiederbelegt oder anderweitig verwendet werden.
- 3. Die Ruhezeit und das Nutzungsrecht sind von gleicher Dauer. Überschreitet die Ruhezeit der letzten Beerdigung das Nutzungsrecht der Grabstätte, so verlängert sich das Nutzungsrecht entsprechend.
§ 12 Umbettungen, Ausgrabungen
- 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- 2. Ausgrabungen oder Umbettungen von Särgen und Urnen sind vor Ablauf der Ruhezeit nach § 10 nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen im Zeitraum von 2 Wochen bis 6 Monaten nach der Bestattung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist.
- 3. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Dem Antrag ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Die Stadt ist bei dringenden öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
- 4. Umbettungen von Urnen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Bei Umbettungen von Särgen ist die Beauftragung eines Bestattungsunternehmens und die Genehmigung der zuständigen Gesundheitsbehörde nachzuweisen.
- 5. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
- 6. Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- 7. Leichen und Urnen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten
- 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Pritzwalk. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es entsteht kein Eigentum oder sonstiges dingliches Recht an einer Grabstätte. Bei Ableben eines Nutzungsberechtigten ohne Nachfolge, geht die Pflege an die Friedhofsverwaltung über.
- 2. Für die Bestattung bzw. Beisetzung der Verstorbenen werden folgende Grabstätten bereitgestellt:
a. Kindergrabstätten b. Reihengrabstätten c. Urnengrabstätten d. Rasengrabstätten e. Einzelgrabstätten f. Urnengemeinschaftsgrabstätten
Eine Übersicht der Grabarten ist Anlage dieser Satzung.
- 3. Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
- 4. Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.
- 5. Ebenfalls besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstätte unverändert bleibt oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird.
- 6. Die Ruhezeit nach § 10 muss durch die Dauer des Nutzungsrechts an der Grabstätte abgedeckt sein. Bei vorzeitiger Rückgabe (nach Ablauf des Ruherechts) von Grabstätten wird die für das restliche Nutzungsrecht gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet.
- 7. Bei Ablauf des Nutzungsrechts haben die Nutzungsberechtigten innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts die Pflicht zur gesamten oberirdischen Beräumung. Dies beinhaltet die Entfernung von Grabmalen einschließlich Sockel und Fundament, Grabeinfassung, Schwellen, Hecken sowie Grabbepflanzung. Bei Bedarf ist Muttererde aufzufüllen und Rasensaat vorzunehmen.
Bei einer weiteren Nutzung der Grabstätte wird eine Gebühr pro Jahr der Verlängerung fällig.
§ 14 Kindergrabstätten
- 1. Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer des Ruherechts (§ 10) verliehen wird. In jeder Grabstätte kann ein Sarg oder eine Urne beigesetzt werden.
- 2. Die Größe der Grabstätte richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Die Breite sollte 0,60 m, die Länge 0,90 m betragen.
- 3. Es wird eine Urkunde, die Ende des Nutzungsrechts, Nutzungsberechtigten und Bezeichnung der Grabstätte enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
- 4. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist möglich. Es sollte jedoch einen Zeitraum von 5 Jahren nicht überschreiten. Die Verlängerung erfolgt auf Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen.
- 5. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht übertragen. Der Friedhofsverwaltung ist eine von beiden Parteien (derzeitiger und künftiger Nutzungsberechtigte) unterzeichnete Erklärung vorzulegen.
- 6. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
- 7. Wahlgrabstätten und dafür vorgesehene Friedhöfe: alle Friedhöfe
§ 15 Reihengrabstätten
- 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Vorerwerb oder Verlängerung des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. In einer Reihengrabstätte darf nur ein Verstorbener beigesetzt werden.
- 2. Die Anlage und Pflege dieser Grabstätten obliegt der Stadt Pritzwalk. Das Ablegen von Blumen, Gebinden und Grabschmuck jeglicher Art ist grundsätzlich nur an den vorgesehenen Stellen zulässig. Eine Bepflanzung der Anlage ist unzulässig.
- 3. Reihengrabstätten und dafür vorgesehene Friedhöfe: Friedhof Pritzwalk, Falkenhagen & Sadenbeck
§ 16 Urnengrabstätten
- 1. Urnengrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für Dauer von 20 Jahren verliehen wird. In einer Urnengrabstätte können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
- 2. Die Größe der Grabstätte richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Die Breite sollte 0,80 m, die Länge 1,00 m betragen.
- 3. Es wird eine Urkunde, die Ende des Nutzungsrechts, Nutzungsberechtigten und Bezeichnung der Grabstätte enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
- 4. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist möglich. Es sollte jedoch einen Zeitraum von 5 Jahren nicht unterschreiten. Die Verlängerung erfolgt auf Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen.
- 5. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht übertragen. Der Friedhofsverwaltung ist eine von beiden Parteien (derzeitiger und künftiger Nutzungsberechtigte) unterzeichnete Erklärung vorzulegen.
- 6. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Urnengrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
- 7. Urnengrabstätten und dafür vorgesehene Friedhöfe: alle Friedhöfe.
§ 17 Rasengrabstätten
- 1. Rasengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer des Ruherechts (§10) verliehen wird. In jede Grabstätte können ein Sarg und eine Urne oder 2 Urnen beigesetzt werden. Eine Nachbelegung erfolgt auf Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen.
- 2. Es wird eine Urkunde, die Ende des Nutzungsrechts, Nutzungsberechtigten und Bezeichnung der Grabstätte enthält, ausgestellt. Die Anlage und Pflege dieser Grabstätten obliegt der Stadt Pritzwalk.
- 3. Ein Vorerwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist möglich. Dies erfolgt auf Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen. Die Verlängerung sollte jedoch einen Zeitraum von 5 Jahren nicht überschreiten.
- 4. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht übertragen. Der Friedhofsverwaltung ist eine von beiden Parteien (derzeitiger und künftiger Nutzungsberechtigte) unterzeichnete Erklärung vorzulegen.
- 5. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Rasengrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen zu entscheiden.
- 6. Die Anlage und Pflege dieser Grabstätten obliegt der Stadt Pritzwalk. Das Ablegen von Blumen, Gebinden und Grabschmuck jeglicher Art ist grundsätzlich nur an den vorgesehenen Stellen zulässig. Eine Bepflanzung der Anlage ist unzulässig.
- 7. Rasengrabstätten und dafür vorgesehene Friedhöfe: Friedhof Pritzwalk
§ 18 Wahlgrabstätten
- 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer des Ruherechts (§ 10) verliehen wird. In jede Grabstätte können ein Sarg und eine Urne oder 2 Urnen beigesetzt werden. Eine Nachbelegung erfolgt auf Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen. Es werden ein- und mehrstellige Grabstätten vergeben.
- 2. Es wird eine Urkunde, die Ende des Nutzungsrechts, Nutzungsberechtigten und Bezeichnung der Grabstätte enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
- 3. Ein Vorerwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist möglich. Dies erfolgt auf Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen. Die Verlängerung sollte jedoch einen Zeitraum von 5 Jahren nicht überschreiten.
- 4. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht übertragen. Der Friedhofsverwaltung ist eine von beiden Parteien (derzeitiger und künftiger Nutzungsberechtigte) unterzeichnete Erklärung vorzulegen.
- 5. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
- 6. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Dies ist schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.
- 7. Wahlgrabstätten und dafür vorgesehene Friedhöfe: alle Friedhöfe
§ 19 Urnengemeinschaftsgrabstätten
- 1. Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Urnengrabstätten in Rasenfeldern ohne überirdische Kennzeichnung. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen. Die Anlage und Pflege dieser Grabstätte obliegt der Stadt Pritzwalk.
- 2. In den Urnengemeinschaftsgrabstätten werden Urnen der Reihe beigesetzt. Es ist unzulässig, die Lage einer Urne kenntlich zu machen.
- 3. Das Betreten der Urnengemeinschaftsanlage ist außer zu Beisetzungen oder Pflegearbeiten nicht gestattet.
- 4. Das Ablegen von Blumen, Gebinden und Grabschmuck jeglicher Art ist grundsätzlich nur an den vorgesehenen Stellen zulässig. Eine Bepflanzung der Anlage ist unzulässig.
- 5. Urnengemeinschaftsgrabstätten und dafür vorgesehene Friedhöfe: Friedhof Pritzwalk.
§ 20 Ehrengrabstätten
- 1. Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
- 2. Gedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Stadt Pritzwalk.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
- 1. Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt wird.
- 2. Die Grabstätten sollten ausschließlich auf der gesamten dafür vorgesehenen Fläche bepflanzt werden.
- 3. Unzulässig sind:
- a) das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern
- b) das Einfassen der Grabstätten mit Steinen, Metall, Glas und Ähnlichem
- c) das Errichten von Rankgerüsten
- d) das Aufstellen einer Bank oder sonstiger Sitzgelegenheiten.
Bei der Verwendung von Dauerbepflanzungen sind bei Wahlgrabstätten kleinwüchsige Gehölze mit einer maximalen Wuchshöhe und -breite von 1,00 m und Hecken (wo erlaubt) max. Höhe 1,20 m, Breite max. 0,5 m Urnengrabstätten kleinwüchsige Gehölze mit einer maximalen Wuchshöhe und –breite von 0,40 m zugelassen. Sie dürfen die Nachbargrabstätten nicht beeinträchtigen.
- 4. Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gelten die Regelungen der Baumschutzverordnung Prignitz (BaumSchV-PR) in der jeweils geltenden Fassung.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 22 Zustimmungserfordernis
- 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie kann versagt werden, wenn das beantragte Grabmal oder die Anlage den Vorschriften dieser Satzung widerspricht.
- 2. Dem Antrag ist der Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung beizufügen. In den Antragsunterlagen müssen alle wesentlichen Teile erkennbar sein.
- 3. Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
- 4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen 1 Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
- 5. Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen nicht den Antragsunterlagen und den Vorgaben der Friedhofsatzung, setzt die Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Stadt Pritzwalk die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.
- 6. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder baulichen Anlagen 1 Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
§ 23 Grabsteine, Grabmale, Grabplatten und Plaketten
- 1. Auf Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Kindergrabstätten: • Stehende Grabmale: Höhe 0,55 m bis max. 0,80 m & Breite bis max. 0,45 m
Mindeststärke 0,12 m • Liegende Grabmale: Tiefe bis max. 0,50 m & Breite bis max. 0,40 m Mindeststärke 0,12 m
b) Reihengrabstätten: • Liegende Grabmale: Tiefe bis 0,50 m & Breite bis 0,70 m Mindeststärke 0,12 m • Plaketten zur Anbringung durch einen Steinmetz an vorhandener Stele auf den Friedhöfen Pritzwalk, Sadenbeck und Falkenhagen: Material Bronze in normaler Tönung; Schrift abgerieben Breite 0,20 m; Höhe 0,10 m; Tiefe 0,07 m • Plaketten zur Anbringung durch einen Steinmetz an vorhandenem Findling auf dem Friedhof Pritzwalk (solange freie Stellen zur Verfügung sind): Material Bronze in normaler Tönung; Schrift abgerieben Breite 0,20 m; Höhe 0,10 m; Tiefe 0,07 m
c) Urnengrabstätten: • Stehende Grabmale: Höhe 0,50 m bis 0,65 m & Breite 0,50 m bis 0,60 m Mindeststärke 0,12 m • Liegende Grabmale: Höchstmaß 0,80 m x 1,00 m Mindeststärke 0,04 m
d) Rasengrabstätten: • Liegende Grabmale: Tiefe bis 0,50 m & Breite bis 0,70 m Mindeststärke 0,12 m
e) Wahlgrabstätten: • Stehende Grabmale: Höhe 0,60 m bis 1,20 m & Breite bis 0,70 m Mindeststärke 0,12 m • Mehrstellige Wahlgrabstätten – stehende Grabmale (mittig): Höhe 0,60 m bis 1,20 m & Breite bis 1,20 m Mindeststärke 0,12 m • Liegende Grabmale: Tiefe bis 0,90 m & Breite bis 0,50 m Mindeststärke 0,12 m
- 2. Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Unbearbeitete, bruchrauhe Steine sowie Findlinge auf Urnengrabstätten sind nicht zugelassen.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein alle Bearbeitungsarten sind zulässig die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, Sockel dürfen nicht höher als 12 cm sein
Nicht zugelassen sind Materialien wie Beton, Glas, Emaille, Kunststoff oder terrazzoartiger Betonwerkstein.
- 3. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 2 einschließlich sonstiger baulicher Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung der Satzung für vertretbar hält.
- 4. Firmenbezeichnungen dürfen die Größe von 0,08 m x 0,04 m nicht überschreiten. Sie sind seitlich bzw. an der Rückseite, nicht höher als 0,20 m Erdoberkante anzubringen. Entgegen dieser Festlegung angebrachte Firmenbezeichnungen werden durch die Stadt Pritzwalk ohne vorherige Aufforderung entfernt.
- 5. Auf jeder Grabstätte darf nur ein stehendes Grabmal errichtet werden. Auf Wahlgrabstätten kann bei zusätzlicher Beisetzung einer Urne je Grabbreite eine Grabplatte (Tiefe bis 50 x Breite bis 70 cm) ohne Sockel verlegt werden.
§ 24 Standsicherheit
- 1. Die Grabmale sind ihrer Größe nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Bauliche Anlagen im Sinne dieser Satzung sind auch Schwellen und Grabeinfassungen.
- 2. Aus Gründen der Standsicherheit der Grabmale können weitergehende Anforderungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Errichtung von Grabmalen durch die Stadt Pritzwalk gestellt werden.
- 3. Die Aufstellung von Grabmalen hat durch ein gewerbetreibendes Unternehmen zu erfolgen, welches gem. § 6 der Satzung für Tätigkeiten dieser Art auf dem Friedhof zugelassen ist.
§ 25 Verkehrssicherungspflicht
- 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte.
- 2. Ist die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
- 3. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Nutzungsberechtigten berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein 4-wöchiger Hinweis (in der Regel ein Steckschild) auf der Grabstätte.
- 4. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung ohne schriftliche Aufforderung und ohne Fristsetzung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen.
- 5. Die Nutzungsberechtigten sind für alle Schäden haftbar, die durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen von ihnen verursacht werden.
§ 26 Entfernung
- 1. Vor Ablauf des Nutzungsrechts (nicht aber vor Ablauf des Ruherechts) dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Eine Erstattung der für das restliche Nutzungsrecht gezahlten Gebühr erfolgt nicht.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Nutzungsberechtigte das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen 3 Monaten abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Pritzwalk über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung oder einem von der Friedhofsverwaltung beauftragten Unternehmen abgeräumt werden, hat der Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VII. Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 27 Herrichtung und Unterhaltung
- 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 21 bis 26 hergerichtet und dauernd Instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
- 2. Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Charakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
- 3. Für die Herrichtung und Unterhaltung ist bei Reihengrabstätten, der Rasengrabstätten und der Urnengemeinschaftsanlage die Friedhofsverwaltung, bei Wahl- und Urnengrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
- 4. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen nach dieser Satzung zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofs auch die Herrichtung und die Pflege übernehmen.
- 5. Die Grabstätten müssen innerhalb 6 Monaten nach der Bestattung bzw. der Beisetzung hergerichtet werden.
- 6. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
- 7. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
- 8. Kunststoffe und sonstige ähnliche Materialien dürfen bei der Grabgestaltung und Einfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen. Sollten in Ausnahmefällen Kunststoffe in Produkten der Trauerfloristik insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und Grabschmuck Verwendung finden, so sind diese nach verrottbaren und nicht verrottbaren Abfällen getrennt zu entsorgen.
§ 28 Vernachlässigte Grabstätten
- 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, bepflanzt oder unterhalten, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
- 2. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte einebnen oder einsäen lassen.
- 3. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die Vorschriften dieser Satzung kann das Nutzungsrecht durch die Friedhofsverwaltung entzogen und die Grabstelle auf Kosten des Nutzungsberechtigten beräumt werden. Der Nutzungsberechtigte hat die Kosten für die Pflege der gesamten Restdauer des ursprünglichen Nutzungsrechts zu tragen.
VIII. Trauerfeier
§ 29 Benutzung der Trauerhalle
- 1. Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
- 2. Die Aufbahrung eines Verstorbenen in der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
- 3. Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
- 4. Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
IX. Schlussvorschriften
§ 30 Geschlechtsspezifische Formulierungen
Soweit in dieser Satzung ein geschlechtsspezifischer Begriff verwendet wird, gilt die jeweilige Bestimmung für alle Geschlechtsidentitäten gleichermaßen.
§ 31 Haftung
Die Stadt Pritzwalk haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts-und Überwachungspflichten. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
- 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 2 Abs.4 betritt
b) gegen die Bestimmungen des § 5 verstößt oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt
c) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6)
d) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11)
e) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20)
f) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22)
g) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25)
h) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23, 24)
i) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Abs. 7)
j) Kunststoffe oder ähnliche Materialien zur Grabausgestaltung bzw. Grabeinfassungen verwendet
k) Grabstätten entgegen den Bestimmungen dieser Satzung gestaltet
l) Wegebereiche um Grabstellen herum ausharkt
- 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02. 1987 (BGBl. I S.602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 33 Datenschutz
- 1. Zur Erfüllung der Aufgaben aus dieser Satzung werden personenbezogene Daten verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt unter Beachtung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
- 2. Zum Zwecke der Erteilung und Verlängerung von Nutzungsrechten sowie der eventuell notwendigen Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit dem Nutzungsrecht, werden Name, Adresse und Telefonnummer der nutzungsberechtigten Person festgehalten.
§ 34 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Pritzwalk verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 35 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung verliert die bisherige Friedhofssatzung der Stadt Pritzwalk einschließlich ihrer Änderungen, ihre Gültigkeit.
Pritzwalk, den 13.11.2025
Dr. Ronald Thiel Bürgermeister Im Original unterzeichnet
Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Pritzwalk – Übersicht der Grabarten (Stand 2025, gültig ab 01.01.2026)
Wahlgrab Rasengrab Reihengrab Urnengrab Anonyme Grabstätte 1 Sarg und 1 Urne oder 2 Urnen 1 Sarg und 1 Urne oder 2 Urnen 1 Urne 4 Urnen 1 Urne Die Gestaltung und Pflege der Grabstätte erfolgt gemäß der geltenden Friedhofssatzung durch den jeweiligen Nutzungsberechtigten.
Grabstellen werden als Einzel-oder Doppelstelle vergeben. Ehepartner können gemeinsam beigesetzt werden. Die Pflege der Grabstätten erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Die Ablage von Blumen, Gestecken oder Grabschmuck ist nur an den speziell errichteten Plätzen gestattet. Rasengrabstellen werden als Einzelstelle vergeben. Die Beisetzungen erfolgen der Reihe nach. Ehepartner können gemeinsam beigesetzt werden. Die Pflege der Grabstätten erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Die Ablage von Blumen, Gestecken oder Grabschmuck ist nur an den speziell errichteten Plätzen gestattet. Rasengrabstellen werden als Einzelstelle vergeben. Die Beisetzungen erfolgen der Reihe nach. Ehepartner können nicht gemeinsam beigesetzt werden. Die Gestaltung und Pflege der Grabstätte erfolgt gemäß der geltenden Friedhofssatzung durch den jeweiligen Nutzungsberechtigten. Die Beisetzungen erfolgen der Reihe nach. Es sind 4 Urnenbeisetzungen pro Grabstelle möglich. Diese Grabstätten dienen der namenlosen Beisetzung von Urnen. Die Pflege der Grabstätten erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Die Ablage von Blumen, Gestecken oder Grabschmuck ist nur an den speziell errichteten Plätzen gestattet.
Das Nutzungsrecht kann über das Ruherecht hinaus verlängert werden.
Grabstätten können bereits zu Lebzeiten vergeben werden.
Das Nutzungsrecht kann über das Ruherecht hinaus verlängert werden. Grabstätten können bereits zu Lebzeiten vergeben werden.
Eine Verlängerung des Nutzungsrechts über das Ruherecht hinaus ist nicht möglich.
Das Nutzungsrecht kann über das Ruherecht hinaus verlängert werden.
Eine Verlängerung des Nutzungsrechts über das Ruherecht hinaus ist nicht möglich.
Diese Art der Beisetzung ist nur auf dem Friedhof Pritzwalk (nicht auf den Orts-und Gemeindeteilen) möglich.
Diese Art der Beisetzung ist nur auf den Friedhöfen Pritzwalk, Falkenhagen und Sadenbeck (nicht auf weiteren Orts- und Gemeindeteilen) möglich. Diese Art der Beisetzung ist nur auf dem Friedhof Pritzwalk (nicht auf den Orts- und Gemeindeteilen) möglich.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Pritzwalk?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Pritzwalk mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Pritzwalk (Brandenburg)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: