Heiligengrabe

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 30.06.2015 (Beschluss) / 01.08.2015 (Inkrafttreten)

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab125,00 € Nutzung einer Einzelgrabstelle (Reihengräber)
Sargwahlgrab250,00 € Nutzung einer Einzelgrabstelle (Wahlgräber)
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht im Text aufgeführt
Urnenwahlgrab125,00 € Nutzung einer Urnenwahlgrabstelle
Urnengrab anonym90,00 € Nutzung eines Urnengrabes – anonym -
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text aufgeführt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben nicht im Text aufgeführt
Trauerhalle / Halle65,00 € Nutzung der Friedhofshalle einschließlich Inventar

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gebuehrenordnung

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heiligengrabe

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Friedhofsgebührensatzung

der Gemeinde Heiligengrabe

Aufgrund des § 3 und § 28 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007, GVBl. Teil I/07 Nr. 19 S. 286 sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG), in den jeweils gültigen Fassungen, hat die Gemeindevertretung Heiligengrabe in ihrer Sitzung am 10.03.2010 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Gegenstand der Gebühren § 2 Gebührenpflichtiger § 3 Entstehung und Fälligkeiten der Gebühren § 4 Gebührentarife § 5 In-Kraft-Treten

§ 1 Gegenstand der Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe der Gemeinde Heiligengrabe und ihrer Bestattungseinrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2 Gebührenpflichtiger

Gebührenpflichtiger ist derjenige, der die in § 1 genannten Einrichtungen nutzt.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren entsteht mit der Inanspruchnahme der Einrichtungen auf den Friedhöfen in der Gemeinde Heiligengrabe.

§ 4 Gebührentarife

Gebühren für die Zuweisung und Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten und die Verlängerung von Nutzungsrechten:

1. Wahlgräber
a. Nutzung einer Einzelgrabstelle250,00 €
b. Nutzung einer Doppelgrabstelle500,00 €
c. Nutzung einer Dreifachgrabstelle750,00 €
d. Nutzung einer Vierfachgrabstelle1.000,00 €
e. Nutzung einer Urnenwahlgrabstelle125,00 €
f. Nutzung einer Doppelurnenwahlgrabstelle250,00 €
g. Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechtes /Jahr/10,00 €
Grabstelle
Die Nutzung der Mehrfachgrabstellen gilt entsprechend.
2. Reihengräber
a. Nutzung einer Einzelgrabstelle125,00 €
3. Urnengemeinschaftsanlagen
a. Nutzung eines Urnengrabes – anonym -90,00 €
b. Nutzung eines Urnengrabes – halbanonym -130,00 €

1 Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heiligengrabe

4. Friedhofseinrichtungen
a. Nutzung der Friedhofshalle einschließlich Inventar65,00 €
Für die Reinigung der Friedhofshalle vor und nach der Trauerfeier sind die Angehörigen bzw. die Nutzer zuständig.
5. Sonstige Gebühren
a. Gebühr für die Aufstellung von Grabsteinen (stehend und liegend)
- bis zu 1 m10,00 €
- über 1 m15,00 €
b. Beräumung einer Grabstelle (Einzelstelle)120,00 €
Beräumung von Mehrfachgrabstellen (Doppelstelle/Dreifachstelle)180,00 / 240,00 €

§ 5 In-Kraft-Treten

  1. 1. These Satzung tritt am 01.04.2010 in Kraft.
  2. 2. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Heiligengrabe vom 30.11.2005 einschließlich ihrer Ergänzungen bzw. Änderungen außer Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Heiligengrabe, den 11.03.2010

Holger Kippenhahn

Bürgermeister

Siegel

Bekanntmachungsanordnung

Der Bürgermeister der Gemeinde Heiligengrabe macht hiermit die vorstehende von der Gemeindevertretung Heiligengrabe in ihrer Sitzung am 10.03.2010 beschlossene Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heiligengrabe im Amtsblatt für die Gemeinde Heiligengrabe „Zwischen Jäglitz und Glinze“ bekannt.

Heiligengrabe, den 26.03.2010

Holger Kippenhahn

Bürgermeister

Siegel

2

1. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heiligengrabe

Die Gemeindevertretung Heiligengrabe hat in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2011 auf der Grundlage § 3 und § 28 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) und des §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der zurzeit gültigen Fassung die 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung beschlossen.

Artikel I

§ 4 Pkt. 5 Buchstabe a wird neu gefasst:

a. Gebühren für die Aufstellung von Grabsteinen:

  • liegend 10,00 €

  • stehend

Urnenwahlgräber 30,00 €

Wahl- und Reihengräber (Erdbestattungen) 35,00 €

  • Gebühr für die Pflege einer beräumten Grabstätte 10,00 €

(Jahr/Grab) bis zum Ende des Nutzungsrechtes

Artikel II

§ 5 Inkrafttreten

Die 1. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heiligengrabe tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Heiligengrabe, den 15.12.2011

Holger Kippenhahn

Siegel

Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Der Bürgermeister der Gemeinde Heiligengrabe macht hiermit die vorstehende von der Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2011 beschlossene 1. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heiligengrabe im Amtsblatt für die Gemeinde Heiligengrabe „Zwischen Jäglitz und Glinze“ bekannt.

Heiligengrabe, den 22.12.2011

Holger Kippenhahn

Siegel

Bürgermeister

Seite 2 von 3 Bildung: 1. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heiligengrabe

2. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heiligengrabe

Die Gemeindevertretung Heiligengrabe hat in ihrer Sitzung am 30. Juni 2015 auf der Grundlage § 3 und § 28 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) und des §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der zurzeit gültigen Fassung die 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung beschlossen.

Artikel I

§ 4 Pkt. 5 Buchstabe b wird gestrichen.

Artikel II

§ 5 Inkrafttreten

Die 2. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heiligengrabe tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Heiligengrabe, den 01.07.2015

Holger Kippenhahn

Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Der Bürgermeister der Gemeinde Heiligengrabe macht hiermit die vorstehende von der Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 30. Juni 2015 beschlossene 2. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heiligengrabe im Amtsblatt für die Gemeinde Heiligengrabe „Zwischen Jäglitz und Glinze“ bekannt.

Heiligengrabe, den 31.07.2015

Holger Kippenhahn

Bürgermeister

Siegel

Seite 2 von 3 Bezug: 2. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heiligengrabe

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Gemeinde Heiligengrabe Seite 1 von 11

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Gemeinde Heiligengrabe

Friedhofssatzung

der Gemeinde Heiligengrabe

Aufgrund des § 3 und § 28 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007, GVBl. Teil I/07 Nr. 19 S. 286 sowie des § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz – BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBl. Teil I S. 226), in den jeweils gültigen Fassungen, hat die Gemeindevertretung Heiligengrabe in ihrer Sitzung am 10.03.2010 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich \(\S 2\) Friedhofszweck § 3 SchlieBung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszteiten § 5 Allgemeine Verhaltensweisen § 6 Gewerbliche Betätigungen § 6a Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner (EAP Bbg) § 6b Genehmigungsfiktion, Bearbeitungsfrist

III. Bestattungs- und Beisetzungsvorschriften

§ 7 Allgemeines § 8 Beschaffenheit von Särgen § 9 Ausheben der Gräber § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen/Ausgrabungen

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines § 13 Reihengrabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengemeinschaftsanlage - halbanonym - § 16 Urnengemeinschaftsanlage - anonym - § 17 Nutzungsrecht

V. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften § 19 Zustimmungserfordernis § 20 Standsicherheit § 21 Unterhaltung § 22 Entfernung/Beräumung

1 Friedhofssatzung der Gemeinde Heiligengrabe

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VI. Herrichtung, Gestaltung und Pflege von Grabstätten

§ 23 Gestaltungs- und Pflegegrundsätze \(\S 24\) Vernachlässigung

VII. Friedhofshallen

§ 25 Benutzung der Friedhofshallen § 26 Trauerfeier

VIII. Schlussvorschriften

§ 27 Alte Rechte § 28 Haftung § 29 Ordnungswidrigkeiten § 30 Gebühren § 31 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

  1. 1. These Friedhofssatzung gilt für alle im Gebiet der Gemeinde Heiligengrabe gelegen den und von ihr verwalteten Friedhote.
  2. 2. Dazu gehoren die Friedhofe in den Ortsteilen (OT): Blandikow, Blesendorf, Blumenthal, Grabow bei Blumenthal, Heiligengrabe, Herzsprung, Jabel, Konigsberg, Liebenthal, Maulbeerwalde, Papenbruch, Wernikow sowie die Friedhofe in den Gemeindeteilen (GT) Horst, Dahlhausen und Glienicke.

§ 2 Friedhofszweck

  1. 1. Die Friedhöfe in den Orts- und Gemeindeteilen der Gemeinde Heiligengrabe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dieren der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Heiligengrabe waren oder ein Recht auf Beisetzung an einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer nicht ortsanssiger Personen bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.
  2. 2. Als nicht ortsansszig (ortsfremd) gelten Personen, die zu keinem Zeitpunkt ihres Lebens ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Heiligengrabe hatten.

§ 3 Schließung und Entwidmung

  1. 1. Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.
  2. 2. Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen.
  3. 3. Die Gemeinde Heiligengrabe kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

2 Friedhofssatzung der Gemeinde Heiligengrabe Seite 3 von 11

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

  1. 1. Der Friedhof kann von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, mindestens von 06.00 Uhr - 22.00 Uhr, beschusse beiten werden.
  2. 2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. In den Schaukasten wird auf das Betretungsverbot hingewiesen.

§ 5 Allgemeine Verhaltensweisen

  1. 1. Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den schriftlichen oder mündlichen Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten.
  2. 2. Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
  3. 3. Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausnahmen bilden Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge im Auftrage der Friedhofsverwaltung;

b) das Mitbringen von Tieren, ausgenommen angeleinte Hunde;

c) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten;

d) ohne Berechtigung Pflanzen, Erde, Grabzubehör oder sonstige Sachen von Grabstätten und Friedhofsanlagen wegzunehmen. Die von den Nutzungsberechtigten erteilte Genehmigung ist auf Verlangen nachzuweisen;

e) das Ablagern von Müll und Abfallen außerhalb der darauf bestimten Stellen;

f) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattungshandlung (Ausnahme: Bestattung selbst) gewerbsmäßige Arbeiten auszuführen;

g) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege;

h) das Verteilen von Druckschriften ohne Genehmigung.

  1. 4. Für Diebstahl und Schäden durch höhere Gewalt oder durch Personen haftet die Gemeinde nicht.

§ 6 Gewerbliche Betätigung

  1. 1. Gewerbliche Tätigkeiten (Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende) auf den Friedhofen bedürfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Diese legt den Umfang der Tätigkeiten fest.
  2. 2. Zuzulassen sind Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind,

a) selbst oder deren fachlicher Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben

b) oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen konnen.

  1. 3. Die Zulassung erfolgt über einen Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle 5 Jahre zu erneuern. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
  2. 4. Die Gewerbetriebenden (Dienstleistungserbringer) und ihre Bediensteten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Bei Verstoß kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entzogen werden. Bei einem schwerwiegenden Verstoß wird ohne Mahnung geahndet.
  3. 5. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen fahrlösig oder schuldhaft verursachen.

3 Friedhofssatzung der Gemeinde Heiligengrabe

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  1. 6. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einem ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetriebenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
  2. 7. Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchstabe f dürfen gewerbliche Arbeiten nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
  3. 8. Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben eine Genehmigung zu beantragen, die auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzuweisen ist.

§ 6 a Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner (EAP Bbg)

  1. 1. Verwaltungsverfahren nach dieser Satzung können über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden.
  2. 2. Es gelten die Regelungen des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 07. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) sowie §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 für das Land Brandenburg.

§ 6 b Genehmigungsfiktion, Bearbeitungsfrist

§ 42a Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg findet für Genehmigungen nach dieser Satzung Anwendung.

III. Bestattungs- und Beisetzungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

  1. 1. Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Bestattung von Verstorbenen hat der Bestattungspflichtige zu veranlassen. Bestattungspflichtig sind volljährige Angehörige oder vom Verstorbenen zu Lebzeiten beauftragte Personen. Nähres regelt das Brandenburgische Bestattungsgesetz (BbgBestG).
  2. 2. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufugen.
  3. 3. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  4. 4. Bestattungen werden grundsätzlich nicht an Sonn- und Feiertagen vorgenommen.
  5. 5. Außerhalb der Friedhöfe sind Bestattungen im Gemeindegebiet unzulässig.

§ 8 Beschaffenheit von Särgen

  1. 1. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung.

4 Friedhofssatzung der Gemeinde Heiligengrabe Seite 5 von 11

  1. 2. Die Särge sollen folgende Ausmaße nicht überschreiten: Länge: 2,10 m Breite: 0,90 m Höhe: 0,75 m. Sind in Ausnahmen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei Anmeldung der Bestattung einzuholen.
  2. 3. Für die Beisetzung von Aschen dient eine den Vorschriften entsprechende Aschenkapsel. Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem umweltfreundlichem Material bestehen.

§ 9 Ausheben der Gräber

  1. 1. Die Gräber werden von einem Bestattungsinstitut ausgehoben und wieder verfüllt. Veranlasser hierfür ist der Antragsteller der Bestattung oder der Nutzungsberechtigte der Grabstelle. Ausnahmen hierzu bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
  2. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
  3. 3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 10 Ruhezeit

  1. 1. Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre.
  2. 2. Die Ruhezeit für Urnen beträgt 20 Jahre.
  3. 3. Eine Grabstelle darf nur belegt werden, wenn die Dauer des Nutzungsrechtes mindestens der Ruhezeit entspricht. Eine Grabstelle darf erst nach Ablauf der Ruhezeit wiederbelegt oder anderweitig verwendet werden.

§ 11 Umbettungen/Ausgrabungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. 2. Umbettungen/Ausgrabungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Die nach der Ruhezeit noch vorhandenen Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde auch in belegten Grabstätten aller Art umgebettet werden.
  3. 3. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengräbern jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus Wahlgräbern der jeweilige Nutzungsberechtigte.
  4. 4. Alle Umbettungen werden von einem Bestattungsinstitut durchgeführt. Die Kosten und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
  5. 5. Mit der Umbettung wird die Ruhe- und Nutzungszeit nicht unterbrochen oder gehemmt.
  6. 6. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde auch in belegten Grabstätten aller Art umgebettet werden.
  7. 7. Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
  8. 8. Die Ausgrabung aus Gemeinschaftsanlagen ist unzulässig.
  9. 9. Umbettungen von Kriegsopfern unterliegen grundsätzlich dem Kriegsgräbergesetz (KriGrG).

5 Friedhofssatzung der Gemeinde Heiligengrabe

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IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

  1. 1. Alle Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Heiligengrabe.

Rechte können nur nach dieser Satzung erworben werden.

  1. 2. Die Grabstätten werden unterschieden nach:

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten.

c) Urnenwahlgrabstätten,

d) Urnengemeinschaftsanlagen für halbanonyme Bestattungen im OT Blesendorf, im GT Dahlhausen und im OT Herzsprung

e) Urnengemeinschaftsanlage für anonyme Bestattungen im GT Dahlhausen.

  1. 3. Das Nutzungsrecht wird für 20 Jahre für Urnen und 25 Jahre für Gräber verliehen.

§ 13 Reihengrabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
  2. 2. In jeder Reihengrabstätte wird nur eine Leiche beigesetzt.
  3. 3. Eine Reihengrabstätte kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht in eine Wahlgrabstätte umgewandelt werden.

§ 14 Wahlgrabstätten

  1. 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen (Aschen), deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.
  2. 2. Zusätzlich zu jeder Erdbestattung)durfen zwei Urnen beigesetzt werden.
  3. 3. Wahlgrabstätten werden unterschieden nach ein- oder mehrstellige Grabstätten.
  4. 4. Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabsteile wieder neu verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den zu dieser Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
  5. 5. Jede Urnenwahlgrabstätte ist in der GroBe von 1,00 m x 1,00 m mit einer festen Umrandung (Rasenborde) durch eine Fachfirma zu versehen.
  6. 6. Bei einer Urnenwahlgrabstätte ist der Grabstein flach bzw. schrag auf der Grabfläche anzuordnen.

§ 15 Urnengemeinschaftsanlage – halbanonym –

  1. 1. Halbanonyme Gemeinschaftsanlagen sind Urnengrabstellen für die namentliche Beisetzung von Urnen auf einer Rasenfläche.
  2. 2. In den halbanonymen Urnengrabstellen werden Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit (§12) beigesetzt.
  3. 3. Ein Nutzungsrecht an diesen Gröbern wird nicht erworben.
  4. 4. Bei einer halbanonymen Urnenbeisetzung wird ein Namensschild mit folgenden Daten auf einer Tafel befestigt:

Name, Vorname, Geburtsdatum, Sterbedatum

  1. 5. Eine private Grabpflege sowie das Aufstellen privater Grabmale sind nicht gestattet.

6 Friedhofssatzung der Gemeinde Heiligengrabe Seite 7 von 11

§ 16 Urnengemeinschaftsanlage – anonym –

  1. 1. Gemeinschaftsgrabstätten sind Urnengemeinschaftsanlagen für die namenlose Beisetzung von Urnen auf einer Rasenfläche.
  2. 2. In den Urnengemeinschaftsanlagen werden Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit (§12) beigesetzt.
  3. 3. Ein Nutzungsrecht an diesen Gräbern wird nicht erworben.
  4. 4. Eine private Grabpflege sowie das Aufstellen privater Grabmale sind nicht gestattet.

§ 17 Nutzungsrecht

  1. 1. Das Nutzungsrecht umfasst die Pflicht zur Gestaltung und dauerhaften Pflege der Grabstätte.
  2. 2. Über den Erwerb erhält der Berechtigte eine Graburkunde/Grabkarte.
  3. 3. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
  4. 4. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die bereits gezahlte Gebühr wird nicht zurückerstattet.
  5. 5. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt oder nur unter großem Aufwand zu ermitteln ist, durch Aushang im Schaukasten hingewiesen.

V. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften V dieser Satzung sind die Bestattungsverpflichteten, diejenigen, die ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwerben oder der Antragsteller (Verantwortliche).
  2. 2. Jede Grabstelle ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass ein würdiger Charakter des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
  3. 3. Die Grabumrandungen müssen voneinander mindestens 0,50 m getrennt sein.

§ 19 Zustimmungserfordernis

  1. 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung ist gebührenpflichtig.
  2. 2. Den Anträgen ist ein Grabmalentwurf unter der Angabe der Größe/Form, des Materials und der Beschriftung beizufügen.
  3. 3. Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
  4. 4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen nicht binnen eines Jahres nach der Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden sind.

7 Friedhofssatzung der Gemeinde Heiligengrabe

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§ 20 Standsicherheit

  1. 1. Die Grabmale sind in ihrer Höhe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen und sich nicht senken können. Satz 1 gilt für bauliche Anlagen entsprechend.
  2. 2. Es gilt die Richtlinie zur Unfallverhütungsvorschrift VSG 4.7 „Friedhöfe und Krematorien" der Gartenbau- und Berufsgenossenschaft in der jeweils gültigen Fassung.
  3. 3. Für die Erstellung, Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) in der jeweils gültigen Fassung.
  4. 4. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Pflicht zur Herstellung der Standsicherheit nicht fristgemäß nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu sichern. Bei akuter Gefahr kann die Gemeinde sofort auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. das Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Der Nutzungsberechtigte ist für jeder Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen sowie durch Abstürzen von Teilen verursacht wird.

§ 21 Unterhaltung

  1. 1. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind durch den Nutzungsberechtigten in einen wuroligen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Ist dieser gefährdet, hat der Nutzungsberechtigte unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
  2. 2. Einmal jährlich wird durch die Gemeinde eine Kontrolle der Standfestigkeit aller Grabmale nach der TA Grabmal durchgeführt. Die Termine werden im Schaukasten der Friedhöfe sowie im Amtsblatt vier Wochen vorher besteht gegeben. Die Nutzungsberechtigten werden auf Beseitigung der Schäden durch Anbringen eines Aufklebers hingeswiesen.
  3. 3. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Pflicht zur Herstellung der Standsicherheit nicht fristgemäß nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu sichern.

§ 22 Entfernung/Beräumung

  1. 1. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen auf eigene Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen.
  2. 2. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstände entfern werden.
  3. 3. Die Friedhofsverwaltung ist über die Beräumung der Grabstätten zu informieren.

8 Friedhofssatzung der Gemeinde Heiligengrabe Seite 9 von 11

VI. Herrichtung, Gestaltung und Pflege von Grabstätten

§ 23 Gestaltungs- und Pflegegrundsätze

  1. 1. Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften VI dieser Satzung sind die Bestattungsverpflichteten, diejenigen, die ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwerben oder der Antragsteller (Verantwortliche).
  2. 2. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck.
  3. 3. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfugungsberechtigte verantwortlich.
  4. 4. Reihen- und Wahlgräber müssen innerhalb von 6 Monaten nach Bestattung hergerichtet sein.
  5. 5. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen.
  6. 6. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe, die Bestandteil der Trauerfloristik sind, dürfen nicht in den Behältern auf dem Friedhof entsorgt werden.
  7. 7. Im Bereich der halbanonymen und anonymen Urnengemeinschaftsanlagen sind Schalen und Vasen nur auf den darauf vorgesehenen gepflasterten Plätzen abzustellen.

§ 24 Vernachlässigung

  1. 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet und gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nichtbekannt oder nur unter großem Aufwand zu ermitteln, genugt eine Information im Schaukasten des Friedhofes.
  2. 2. Die Gemeinde kann im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesvollstreckungsgesetz die vernachlässigten Grabstätten in Ordnung bringen,lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Bei Nichtbefolgen konnen diese Grabstätten von der Gemeinde kostenpflichtig abgeräumt und eingeebnet werden.
  3. 3. Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind den Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Friedhofshallen

§ 25 Benutzung der Friedhofshalle

  1. 1. Die Friedhofshalle dient der Aufnahme des Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
  2. 2. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen sehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier zu schlieben.

9 Friedhofssatzung der Gemeinde Heiligengrabe

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§ 26 Trauerfeier

  1. 1. Die Trauerfeier kann in einer Friedhofshalle oder am Grabe vorgenommen werden.
  2. 2. Die Benutzung der Friedhofshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene zuletzt an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes des Verstorbenen bestehen.

VIII. Schlussvorschriften

§ 27 Alte Rechte

  1. 1. Bei Grabstellen, über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 28 Haftung

  1. 1. Die Pflicht, die Grabstellen in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, wird dem Nutzungsberechtigten übertragen. Die Gemeinde haftet für Schäden an Grabanlagen, die durch Mitarbeiter der Gemeinde entstanden sind, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Die Vorschriften der Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlösig
    • a) sich nicht der Wurde der Friedhofe entsprechend (entgegen § 5)verhalt;
    • b) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6);
    • c) als Verfugungs- und Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert oder entfernt (§§ 18,19,21,22);
    • d) Grabmale und sonstige Ausstattungen nicht in einem verkehrssicheren Zustand halt (§ 20);
    • e) andere Abfälle, als unter § 23 genannt, entsorgt.
  2. 2. Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Verwarnung bzw. einem Bußgeld gehndet werden.
  3. 3. Zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist der Bürgermeister der Gemeinde Heiligengrabe.

§ 30 Gebühren

  1. 1. Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihren Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

10 Friedhofssatzung der Gemeinde Heiligengrabe

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§ 31 Inkrafttreten

  1. 1. These Satzung tritt am 01.04.2010 in Kraft.
  2. 2. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Heiligengrabe vom 30.11.2005 einschließlich ihrer Ergänzungen bzw. Änderungen außer Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Heiligengrabe, den 11.03.2010

Holger Kippenhahn Bürgermeister

Siegel

Bekanntmachungsanordnung

Der Bürgermeister der Gemeinde Heiligengrabe macht hiermit die vorstehende von der Gemeindevertretung Heiligengrabe in ihrer Sitzung am 10.03.2010 beschlossene Friedhofssatzung der Gemeinde Heiligengrabe im Amtsblatt für die Gemeinde Heiligengrabe „Zwischen Jäglitz und Glinze“ bekannt.

Heiligengrabe, den 26.03.2010

Holger Kippenhahn Bürgermeister

Siegel

11

1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Heiligengrabe

Die Gemeindevertretung Heiligengrabe hat in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2011 auf der Grundlage des § 3 und § 28 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) und des § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz – BbgBestG), in den jeweils gültigen Fassungen, die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung beschlossen.

Artikel I

§ 14 Wahlgrabstätten – Nr. 6 wird neu gefasst:

  1. 6. Die Einfassung eines Urnenwahlgrabes soll die Höhe von 15 cm ab Oberkante der Wegpflasterung nicht überschreiten. Die Gesamthöhe des Grabmals ab Oberkante der Wegpflasterung soll insgesamt (einschließlich Grabeinfassung) 45 cm nicht überschreiten. Anträge auf Ausnahmegenehmigung sind schriftlich beim Bürgermeister der Gemeinde Heiligengrabe einzureichen.

§ 22 Entfernung/Beräumung – Nr. 2 wird durch Satz 2 ergänzt:

... Für die zusätzliche Pflege dieser Grabstätten wird bis zum Ende des Nutzungsrechtes (Erdbestattung 25 Jahre, Urnenbestattung 20 Jahre) eine Gebühr erhoben.

Artikel II

§ 31 Inkrafttreten

Die 1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Heiligengrabe tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Heiligengrabe, den 15.12.2011

Holger Kippenhahn

Siegel

Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Der Bürgermeister der Gemeinde Heiligengrabe macht hiermit die vorstehende von der Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2011 beschlossene 1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Heiligengrabe im Amtsblatt für die Gemeinde Heiligengrabe „Zwischen Jäglitz und Glinze“ bekannt.

Heiligengrabe, den 22.12.2011

Holger Kippenhahn

Siegel

Seite 2 von 2 Beleg: 1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Heiligengrabe

2. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Heiligengrabe

Die Gemeindevertretung Heiligengrabe hat in ihrer Sitzung am 12. September 2012 auf der Grundlage des § 3 und § 28 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) und des § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz – BbgBestG), in den jeweils gültigen Fassungen, die 2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung beschlossen.

Artikel I

§ 17 Nutzungsrecht – Nr. 3 wird neu gefasst:

Verstirbt der Nutzungsberechtigte und hat dieser keine vertragliche Regelung zum Übergang des Nutzungsrechts getroffen, geht das Nutzungsrecht in Reihenfolge auf nachfolgende Person/en mit deren Zustimmung über:

  1. 1. die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person,
  2. 2. die Kinder,
  3. 3. die Eltern,
  4. 4. die Geschwister,
  5. 5. die Enkel,
  6. 6. die GroBELtern,
  7. 7. die Partnerin oder den Partner einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft.

In den Fällen 2 bis 6 geht das Nutzungsrecht auf die jeweils ältere Person über. Im Übrigen kann auf Antrag mit Einverständnis des Nutzungsberechtigten eine von Satz 1 abweichende Übertragung des Nutzungsrechts vorgenommen werden.

§ 11 Umbettungen/Ausgrabungen – Nr. 8 wird ersatzlos gestrichen.

Artikel II

§ 31 Inkrafttreten

Die 2. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Heiligengrabe tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Heiligengrabe, den 13.09.2012

Holger Kippenhahn

Bürgermeister

Siegel

Seite 2 von 3 Beleg: 2. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Heiligengrabe

2

Bekanntmachungsanordnung

Der Bürgermeister der Gemeinde Heiligengrabe macht hiermit die vorstehende von der Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 12. September 2012 beschlossene 2. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Heiligengrabe im Amtsblatt für die Gemeinde Heiligengrabe „Zwischen Jäglitz und Glinze“ bekannt.

Heiligengrabe, den 21.09.2012

Holger Kippenhahn

Bürgermeister

Siegel

Seite 3 von 3 Beleg: 2. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Heiligengrabe

3

3. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Heiligengrabe

Die Gemeindevertretung Heiligengrabe hat in ihrer Sitzung am 30. Juni 2015 auf der Grundlage des § 3 und § 28 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) und des § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz – BbgBestG), in den jeweils gültigen Fassungen, die 3. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung beschlossen.

Artikel I

III Bestattungs- und Beisetzungsvorschriften

§ 9 Ausheben der Gräber – Nr. 1 wird neu gefasst:

  1. 1. Die Gräber werden von einem Bestattungsinstitut oder von einem fachlich zugelassenen Gewerbetreibenden (in Verbindung mit § 6 Gewerbliche Betätigung) ausgehoben und wieder verfüllt.

IV Grabstätten

§ 12 Allgemeines – Nr. 2 wird wie folgt ergänzt:

d) Urnengemeinschaftsanlagen für halbanonyme Bestattungen im OT Blesendorf, im GT Dahlhausen, im OT Herzsprung und im OT Heiligengrabe,

e) Urnengemeinschaftsanlagen für anonyme Bestattungen im GT Dahlhausen und im OT Heiligengrabe,

f) gartnergepflegte Grabfelder auf dem Friedhof im OT Blumenthal.

Artikel II

§ 31 Inkrafttreten

Die 3. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Heiligengrabe tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Heiligengrabe, den 01.07.2015

Holger Kippenhahn

Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Der Bürgermeister der Gemeinde Heiligengrabe macht hiermit die vorstehende von der Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 30. Juni 2015 beschlossene 3. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Heiligengrabe im Amtsblatt für die Gemeinde Heiligengrabe „Zwischen Jäglitz und Glinze“ bekannt.

Heiligengrabe, den 31.07.2015

Holger Kippenhahn

Bürgermeister

Siegel

Seite 2 von 3 Beleg: 3. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Heiligengrabe

4. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Heiligengrabe

Gemäß §§ 3 und 28 Abs. 2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Neufassung vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I, Nr. 19; S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I/22, Nr. 18, Seite 6), in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz-BbgBestG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2001 (GVBl. I/01, Nr. 16, S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I/18, Nr. 24), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Heiligengrabe in ihrer Sitzung am 13.12.2022 folgende 4. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung beschlossen:

III. Bestattungs- und Beisetzungsvorschriften

§ 10 Ruhezeit wird wie folgt geändert:

  1. 1. Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre.
  2. 2. Die Ruhezeit für Urnen beträgt 15 Jahre.

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines – Nr. 2 wird wie folgt ergänzt:

d) Urnengemeinschaftsanlagen für halbanonyme Bestattungen im OT Blandikow, OT Blumenthal, im OT Blesendorf, im GT Dahlhausen, im OT Herzsprung, im OT Heiligengrabe, im OT Königsberg, im OT Liebenthal, im OT Papenbruch und im OT Wernikow,

e) Urnengemeinschaftsanlagen für anonyme Bestattungen im OT Blandikow, im OT Blumenthal, im GT Dahlhausen, im OT Heiligengrabe, im OT Liebenthal und im OT Papenbruch.

VIII. Schlussvorschriften

§ 31 Inkrafttreten

Die 4. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Heiligengrabe, den 13.12.2022

Holger Kippenhahn

Bürgermeister Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heiligengrabe

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Friedhofsgebührensatzung

der Gemeinde Heiligengrabe

Aufgrund des § 3 und § 28 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbaKVerf) vom 18.12.2007, GVBl. Teil I/07 Nr. 19 S. 286 sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG), in den jeweils gültigen Fassungen, hat die Gemeindevertretung Heiligengrabe in ihrer Sitzung am 10.03.2010 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Gegenstand der Gebühren § 2 Gebührenpflichtiger § 3 Entstehung und Falligkeiten der Gebühren § 4 Gebührentarife § 5 In-Kraft-Treten

§ 1 Gegenstand der Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe der Gemeinde Heiligengrabe und ihrer Bestattungseinrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2 Gebührenpflichtiger

Gebührenpflichtiger ist derjenige, der die in § 1 genannten Einrichtungen nutzt.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren entsteht mit der Inanspruchnahme der Einrichtungen auf den Friedhöfen in der Gemeinde Heiligengrabe.

§ 4 Gebührentarife

Gebühren für die Zuweisung und Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten und die Verlängerung von Nutzungsrechten:

1. Wahlgräber
a. Nutzung einer Einzelgrabstelle250,00 €
b. Nutzung einer Doppelgrabstelle500,00 €
c. Nutzung einer Dreifachgrabstelle750,00 €
d. Nutzung einer Vierfachgrabstelle1.000,00 €
e. Nutzung einer Urnenwahlgrabstelle125,00 €
f. Nutzung einer Doppelurnenwahlgrabstelle250,00 €
g. Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechtes /Jahr/ Grabstelle10,00 €
Die Nutzung der Mehrfachgrabstellen gilt entsprechend.
2. Reihengräber
a. Nutzung einer Einzelgrabstelle125,00 €
3. Urnengemeinschaftsanlagen
a. Nutzung eines Urnengrabes – anonym -90,00 €
b. Nutzung eines Urnengrabes – halbanonym -130,00 €

1 Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heiligengrabe

4. Friedhofseinrichtungen
a. Nutzung der Friedhofshalle einschließlich Inventar65,00 €
Für die Reinigung der Friedhofshalle vor und nach der Trauerfeier sind die Angehörigen bzw. die Nutzer zuständig.
5. Sonstige Gebühren
a. Gebühr für die Aufstellung von Grabsteinen (stehend und liegend)
- bis zu 1 m10,00 €
- über 1 m15,00 €
b. Beräumung einer Grabstelle (Einzelstelle)120,00 €
Beräumung von Mehrfachgrabstellen (Doppelstelle/Dreifachstelle)180,00 / 240,00 €

§ 5 In-Kraft-Treten

  1. 1. These Satzung tritt am 01.04.2010 in Kraft.
  2. 2. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Heiligengrabe vom 30.11.2005 einschließlich ihrer Ergänzungen bzw. Änderungen außer Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Heiligengrabe, den 11.03.2010

Holger Kippenhahn Bürgermeister

Siegel

Bekanntmachungsanordnung

Der Bürgermeister der Gemeinde Heiligengrabe macht hiermit die vorstehende von der Gemeindevertretung Heiligengrabe in ihrer Sitzung am 10.03.2010 beschlossene Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heiligengrabe im Amtsblatt für die Gemeinde Heiligengrabe „Zwischen Jäglitz und Glinze“ bekannt.

Heiligengrabe, den 26.03.2010

Holger Kippenhahn Bürgermeister

Siegel

2

1. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heiligengrabe

Die Gemeindevertretung Heiligengrabe hat in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2011 auf der Grundlage § 3 und § 28 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) und des §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der zurzeit gültigen Fassung die 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung beschlossen.

Artikel I

§ 4 Pkt. 5 Buchstabe a wird neu gefasst:

a. Gebühren für die Aufstellung von Grabsteinen:

  • liegend 10,00 €
  • stehend

Urnenwahlgräber 30,00 €

Wahl- und Reihengräber (Erdbestattungen) 35,00 €

  • Gebühr für die Pflege einer beräumten Grabstätte 10,00 €

(Jahr/Grab) bis zum Ende des Nutzungsrechtes

Artikel II

§ 5 Inkrafttreten

Die 1. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heiligengrabe tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Heiligengrabe, den 15.12.2011

Holger Kippenhahn

Siegel

Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Der Bürgermeister der Gemeinde Heiligengrabe macht hiermit die vorstehende von der Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2011 beschlossene 1. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heiligengrabe im Amtsblatt für die Gemeinde Heiligengrabe „Zwischen Jäglitz und Glinze“ bekannt.

Heiligengrabe, den 22.12.2011

Holger Kippenhahn

Siegel

Bürgermeister

Seite 2 von 3 Beleg: 1. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heiligengrabe

2. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heiligengrabe

Die Gemeindevertretung Heiligengrabe hat in ihrer Sitzung am 30. Juni 2015 auf der Grundlage § 3 und § 28 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) und des §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der zurzeit gültigen Fassung die 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung beschlossen.

Artikel I

§ 4 Pkt. 5 Buchstabe b wird gestrichen.

Artikel II

§ 5 Inkrafttreten

Die 2. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heiligengrabe tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Heiligengrabe, den 01.07.2015

Holger Kippenhahn

Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Der Bürgermeister der Gemeinde Heiligengrabe macht hiermit die vorstehende von der Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 30. Juni 2015 beschlossene 2. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heiligengrabe im Amtsblatt für die Gemeinde Heiligengrabe „Zwischen Jäglitz und Glinze“ bekannt.

Heiligengrabe, den 31.07.2015

Holger Kippenhahn

Bürgermeister

Siegel

Seite 2 von 3 Beleg: 2. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heiligengrabe